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Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban

100 Versionen · 2000-10-02

Änderungen vom 2015-03-11

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# Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban
der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban <sup>1</sup> vom 2. Oktober 2000 (Stand am 11. Februar 2015) Der Schweizerische Bundesrat,
der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban <sup>1</sup> vom 2. Oktober 2000 (Stand am 11. März 2015) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>2</sup> gestützt auf Artikel <sup>2</sup> des Bundesgesetzes vom 22. März 2002 über
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<sup>20</sup> b. Gelder : finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; c . Sperrung von Geldern : die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind normale Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
<sup>21</sup> wirtschaftliche Ressourcen : Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, d. ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe b;
<sup>21</sup> d. wirtschaftliche Ressourcen : Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe b;
<sup>22</sup> e. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen : die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
<sup>22</sup> Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen : die Verhinderung ihrer Verwendung e. zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
<sup>23</sup> Art. 5 a Kontrolle
2008-07-01
Originalfassung Text zu diesem Datum