Änderungshistorie
Verordnung des EDA vom 13. November 2002 zur Ausweisverordnung (VVAwG)
3 Versionen
· 2002-11-13
2007-04-01
2003-01-01
Änderungen vom 2003-01-01
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# Verordnung des EDA vom 13. November 2002 zur Ausweisverordnung (VVAwG)
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA),
gestützt auf die Artikel 55 Absatz 3 und 56 der Ausweisverordnung
vom 20. September 2002[^1] (VAwG),
verordnet:
<sup>1</sup> (VAwG), vom 20. September 2002 verordnet:
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1** Diplomaten- und Dienstpässe
<sup>1</sup> Diplomaten- und Dienstpässe können von Amtes wegen abgegeben werden an Personen, welche auf Grund ihrer Funktion oder im Auftrag des Bundes mit der Wahrung schweizerischer Interessen im Ausland betraut sind.
<sup>2</sup> Die Diplomaten- und Dienstpässe bezwecken ausschliesslich:
##### **Art. 1** Diplomatenund Dienstpässe
<sup>1</sup> Diplomatenund Dienstpässe können von Amtes wegen abgegeben werden an Personen, welche auf Grund ihrer Funktion oder im Auftrag des Bundes mit der Wahrung schweizerischer Interessen im Ausland betraut sind.
<sup>2</sup> Die Diplomatenund Dienstpässe bezwecken ausschliesslich:
- a. den Grenzübertritt ins Ausland zu erleichtern;
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<sup>4</sup> Diplomatenpässe werden an Personen ausgestellt, die mit der Wahrnehmung von diplomatischen oder konsularischen Interessen betraut sind; in den übrigen Fällen werden Dienstpässe ausgestellt.
##### **Art. 2** Ordentliche und provisorische Pässe [^2]
<sup>1</sup> Ein ordentlicher Diplomaten- oder Dienstpass wird für die Dauer des Mandats, des Amtes, der Funktion oder einer Mission ausgestellt*.*
<sup>2</sup> Ein provisorischer Diplomaten- oder Dienstpass wird nur in dringenden Fällen ausgestellt, wenn die Zeit für die Ausstellung eines ordentlichen Passes nicht ausreicht.
<sup>3</sup> …[^3]
##### **Art. 2** Ordentliche und provisorische Pässe
<sup>1</sup> Ein ordentlicher Diplomatenoder Dienstpass wird für die Dauer des Mandats, des Amtes, der Funktion oder einer Mission ausgestellt .
<sup>2</sup> Ein provisorischer Diplomatenoder Dienstpass wird nur in dringenden Fällen ausgestellt, wenn die Zeit für die Ausstellung eines ordentlichen Passes nicht ausreicht.
##### **Art. 3** Schweizer Bürgerrecht
Diplomaten- und Dienstpässe können nur für Personen ausgestellt werden, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.
Diplomatenund Dienstpässe können nur für Personen ausgestellt werden, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.
##### **Art. 4** Angestellte im Probeverhältnis
Angestellten im Probeverhältnis werden keine Diplomaten- und Dienstpässe ausgestellt.
Angestellten im Probeverhältnis werden keine Diplomatenund Dienstpässe ausgestellt.
##### **Art. 5** Zuständige Behörde
<sup>1</sup> Die Direktion für Ressourcen des EDA (Direktion) ist sowohl antragstellende als auch ausstellende Behörde im Sinne des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001[^4] (AwG).[^5]
<sup>2</sup> Sie entscheidet über die Ausstellung, die Rückgabe und den Entzug eines Diplomaten- oder Dienstpasses.
<sup>1</sup> Die Direktion für Ressourcen und Aussennetz des EDA (Direktion) ist sowohl antragstellende als auch ausstellende Behörde im Sinne des Ausweisgesetzes vom
<sup>2</sup> (AwG). 22. Juni 2001
<sup>2</sup> Sie entscheidet über die Ausstellung, die Rückgabe und den Entzug eines Diplomatenoder Dienstpasses.
<sup>3</sup> Sie kann ausnahmsweise von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen:
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Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses unbefristet überlassen werden:
- a.[^6] den Angestellten des EDA, die der Versetzungspflicht unterstehen;
- a. den Angestellten des EDA, die der Versetzungspflicht unterstehen und in einer Funktion tätig sind, welche den Lohnklassen 18 und höher entspricht;
- b. den anderen Angestellten des EDA, welche Funktionen der diplomatischen oder konsularischen Interessenwahrung erfüllen;
- c. den anderen im Ausland eingesetzten oder mit einer Auslandmission betrauten Angestellten des EDA, sofern dies aus wichtigen dienstlichen oder anderen Gründen notwendig und von der Direktion nach Anhörung der zuständigen politischen Abteilung im Einzelfall oder für bestimmte Arbeitsorte generell bewilligt worden ist;
- d.[^7] den weiteren Angestellten des EDA, sofern sie in einer Funktion tätig sind, welche den Lohnklassen 18 und höher entspricht und dies aus wichtigen dienstlichen oder anderen Gründen notwendig ist.
- c. den anderen im Ausland eingesetzten oder mit einer Auslandmission betrauten Angestellten des EDA, sofern dies aus wichtigen dienstlichen oder anderen Gründen notwendig und von der Direktion nach Anhörung der zuständigen politischen Abteilung im Einzelfall oder für bestimmte Arbeitsorte generell bewilligt worden ist.
##### **Art. 7** Angestellte anderer Departemente
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- a. den im Ausland eingesetzten Angestellten der anderen Departemente, die ins EDA detachiert sind und Funktionen der diplomatischen oder konsularischen Interessenwahrung erfüllen;
- b. den Angestellten der anderen Departemente im Rang einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs, einer Botschafterin oder eines Botschafters oder einer Ministerin oder eines Ministers;
- c.[^8] den Direktorinnen oder Direktoren der Bundesämter.
- b. den Angestellten der anderen Departemente im Rang einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs, einer Botschafterin oder eines Botschafters oder einer Ministerin oder eines Ministers.
##### **Art. 8** Magistratspersonen des Bundes
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- j. den schweizerischen Delegierten und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt;
- k. den schweizerischen Richterinnen und Richtern beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg, bei der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und bei internationalen Justiz-, Schiedsgerichts-, Untersuchungs- oder Schlichtungsorganen;
- k. den schweizerischen Richterinnen und Richtern beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg, bei der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und bei internationalen Justiz-, Schiedsgerichts-, Untersuchungsoder Schlichtungsorganen;
- l. den Personen, die vom Bundesrat für eine befristete Dauer mit einer offiziellen Mission bei einer ausländischen Regierung, einer internationalen Organisation oder Konferenz beauftragt worden sind;
- m. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) und den Mitgliedern und Delegierten des IKRK in der Kategorie Überklasse I;
- n. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des IKRK der Kategorie Über- klasse II;
- o. den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Delegierten des IKRK, sofern dies aus Sicherheits- oder anderen wichtigen Gründen erforderlich ist;
- n. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des IKRK der Kategorie Überklasse II;
- o. den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Delegierten des IKRK, sofern dies aus Sicherheitsoder anderen wichtigen Gründen erforderlich ist;
- p. der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Chefärztin oder dem Chefarzt des Schweizerischen Roten Kreuzes.
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Ein Dienstpass kann ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses unbefristet überlassen werden:
- a.[^9] den Angestellten des EDA, sofern sie in einer Funktion tätig sind, welche dies aus wichtigen Gründen notwendig macht;
- a. den Angestellten des EDA, die der Versetzungspflicht unterstehen und keinen Diplomatenpass ausgestellt erhalten;
- b. den Honorarvertreterinnen und Honorarvertretern, denen von der Direktion ein konsularischer Titel verliehen wurde.
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#### 3. Abschnitt: Pässe für Angehörige
##### **Art. 13**[^10] Diplomatenpass
##### **Art. 13** Diplomatenpass
Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und unbefristet überlassen werden:
- a. der Ehepartnerin oder dem Ehepartner der Passinhaberin oder des Passinhabers oder der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6, 7 Buchstaben a und b sowie Artikel 8;
- b. der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6 Buchstaben a–c und 7 Buchstabe a für die Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland;
- c. den Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6 Buchstaben a–c und 7 Buchstabe a sowie Artikel 8 bis zur Erreichung des 18. Altersjahres;
- d. den in Ausbildung stehenden Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6 Buchstaben a–c und 7 Buchstabe a zwischen dem 18. und 25. Altersjahr während der Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland für Besuchsreisen oder gemeinsame Reisen.
##### **Art. 14**[^11] Dienstpass
- a. der Ehepartnerin oder dem Ehepartner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6–8;
- b. der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6 und 7 Buchstabe a für die Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland;
- c. den Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6–8 bis zur Erreichung des 18. Altersjahres;
- d. den in Ausbildung stehenden Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6 und 7 zwischen dem 18. und 25. Altersjahr während der Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland für Besuchsoder gemeinsame Reisen.
##### **Art. 14** Dienstpass
Ein Dienstpass kann ausgestellt und unbefristet überlassen werden:
- a. der Ehepartnerin oder dem Ehepartner der Passinhaberin oder des Passinhabers oder der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 11;
- b. der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 11 für die Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland;
- c. den Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 11 bis zur Erreichung des 18. Altersjahres;
- d. den in Ausbildung stehenden Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 11 zwischen dem 18. und 25. Altersjahr während der Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland für Besuchsreisen oder gemeinsame Reisen.
- a. der Ehepartnerin oder dem Ehepartner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 und 11;
- b. der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 und 11 für die Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland;
- c. den Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 und 11 bis zur Erreichung des 18. Altersjahres;
- d. den in Ausbildung stehenden Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 und 11 zwischen dem 18. und 25. Altersjahr während der Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland für Besuchsoder gemeinsame Reisen.
##### **Art. 15** Lebenspartnerin oder Lebenspartner
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- b. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner mit der Passinhaberin oder dem Passinhaber einen Einsatz im Ausland mitmacht.
- <sup>3</sup> Die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner muss, wenn sie oder er einen Diplomaten- oder Dienstpass erhalten will, der Direktion eine schriftliche Erklärung über das Bestehen und die bisherige Dauer der eheähnlichen Gemeinschaft abgeben.
#### 4. Abschnitt: Ausnahmen von der zeitlich befristeten Überlassung der Pässe
<sup>3</sup> Die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner muss, wenn sie oder er einen Diplomatenoder Dienstpass erhalten will, der Direktion eine schriftliche Erklärung über das Bestehen und die bisherige Dauer der eheähnlichen Gemeinschaft abgeben. 4. Abschnitt: Ausnahmen von der zeitlich befristeten Überlassung der Pässe
##### **Art. 16**
Die Direktion kann Personen nach den Artikeln 9 und 12, die mehrere Reisen im Jahr für offizielle Missionen zu unternehmen haben, Diplomaten- oder Dienstpässe für eine unbefristete Dauer überlassen.
Die Direktion kann Personen nach den Artikeln 9 und 12, die mehrere Reisen im Jahr für offizielle Missionen zu unternehmen haben, Diplomatenoder Dienstpässe für eine unbefristete Dauer überlassen.
### 3. Kapitel: Gültigkeitsdauer der Pässe
##### **Art. 17**
<sup>1</sup> Die ordentlichen Diplomaten- und Dienstpässe sind gültig:
<sup>1</sup> Die ordentlichen Diplomatenund Dienstpässe sind gültig:
- a. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Altersjahr zurückgelegt haben: höchstens zehn Jahre;
- b.[^12] für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben: höchstens fünf Jahre;
- c. …[^13]
<sup>1bis</sup> …[^14]
<sup>2</sup> Die provisorischen Diplomaten- und Dienstpässe sind höchstens 12 Monate gültig.
- b. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 3. Altersjahr zurückgelegt und das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben: höchstens fünf Jahre;
- c. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 3. Altersjahr noch nicht erreicht haben: höchstens drei Jahre.
<sup>2</sup> Die provisorischen Diplomatenund Dienstpässe sind höchstens 12 Monate gültig.
<sup>3</sup> Die Direktion bestimmt bei der Ausstellung des Passes seine Gültigkeitsdauer.
<sup>4</sup> Die Gültigkeitsdauer bemisst sich nach Monaten und berechnet sich ab Ausstellungsdatum.
<sup>5</sup> Ein Diplomaten- oder Dienstpass kann nicht verlängert werden.
<sup>6</sup> Ist die Produktion der Diplomaten- und Dienstpässe über längere Zeit nicht möglich, so können bestehende Pässe um bis zu 3 Jahre verlängert und provisorische Pässe mit einer dreijährigen Gültigkeit ausgestellt werden.
<sup>5</sup> Ein Diplomatenoder Dienstpass kann nicht verlängert werden.
<sup>6</sup> Ist die Produktion der Diplomatenund Dienstpässe über längere Zeit nicht möglich, so können bestehende Pässe um bis zu 3 Jahre verlängert und provisorische Pässe mit einer dreijährigen Gültigkeit ausgestellt werden.
### 4. Kapitel: Ausstellung, Verlust und Rückgabe
#### 1. Abschnitt: Antrags- und Ausstellungsverfahren
##### **Art. 18**[^15] Antrag
<sup>1</sup> Für das Verfahren auf Ausstellung eines Diplomaten- oder Dienstpasses gelten die Artikel 9–14*a* der VAwG sinngemäss.
<sup>2</sup> Die Direktion kann Hilfsformulare bereitstellen, die ihr als Grundlage für die Erstellung des ordentlichen Antragsformulars dienen.
##### **Art. 19**[^16]
##### **Art. 20**[^17] Persönliche Vorsprache
<sup>1</sup> Die antragstellende Person muss persönlich bei der Direktion vorsprechen, die allenfalls von dieser verlangten Dokumente mitbringen und sich über ihre Identität ausweisen.
<sup>2</sup> Die Direktion überprüft die geltend gemachte Identität.
<sup>3</sup> Die antragstellende Person kann bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland vorsprechen, sofern die Direktion vorgängig ihr Einverständnis gegeben hat.
##### **Art. 21**[^18]
#### 1. Abschnitt: Antragsund Ausstellungsverfahren
##### **Art. 18** Antrag
<sup>1</sup> Der Antrag auf Ausstellung eines Diplomatenoder Dienstpasses umfasst:
- a. ein ausgefülltes Antragsformular;
- b. den Nachweis der Identität der antragstellenden Person;
- c. ein Foto der künftigen Passinhaberin oder des künftigen Passinhabers.
<sup>2</sup> Die Anforderungen an das Foto richten sich nach Artikel 9 VAwG.
<sup>3</sup> Die Direktion kann Hilfsformulare bereitstellen, die ihr als Grundlage für die Erstellung des ordentlichen Antragsformulars dienen.
##### **Art. 19** Ausfüllen des Antragsformulars
<sup>1</sup> Die Direktion füllt das Antragsformular aus:
- a. für Personen mit Wohnsitz im Inland gestützt auf: 1. das Hilfsformular, das die Wohnsitzgemeinde auf Grund des Familienregisters ausgefüllt und unterzeichnet hat, oder 2. einen bestehenden Diplomatenoder Dienstpass, sofern keine Zweifel an der Aktualität der Daten bestehen;
- b. für Personen mit Wohnsitz im Ausland gestützt auf: 1. das Hilfsformular, das die zuständige Vertretung auf Grund des Immatrikulationsregisters ausgefüllt und unterzeichnet hat; und 2. das Immatrikulationsregister.
<sup>2</sup> Die antragstellende Person bestätigt mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Antragsformular.
##### **Art. 20** Persönliche Erscheinungspflicht
Die Direktion kann zur Überprüfung der Identität und der Unterschrift die gesuchstellende Person verpflichten, persönlich bei ihr zu erscheinen.
##### **Art. 21** Überprüfung und Erfassung der Ausweisdaten
<sup>1</sup> Die Direktion überprüft die Anträge .
<sup>2</sup> Bei Unklarheiten über die Vollständigkeit oder die Richtigkeit der Daten vergleicht sie die Daten mit denjenigen der Wohnsitzgemeinde oder der Vertretung, bei welcher die antragstellende Person offiziell angemeldet ist.
<sup>3</sup> Die Direktion erfasst die Daten im Informationssystem Ausweisschriften (ISA).
##### **Art. 22** Inhalt der Pässe
In den Diplomaten- und Dienstpässen können zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 14 VAwG Funktionsbezeichnungen und andere Angaben eingetragen werden, die zur Ausübung einer Mission, eines Amtes, eines Mandates oder einer Tätigkeit notwendig sind.
In den Diplomatenund Dienstpässen können zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 14 VAwG Funktionsbezeichnungen und andere Angaben eingetragen werden, die zur Ausübung einer Mission, eines Amtes, eines Mandates oder einer Tätigkeit notwendig sind.
##### **Art. 23** Austauschpässe
<sup>1</sup> Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Direktion der Inhaberin oder dem Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses zusätzliche Pässe ausstellen (Austauschpässe).
<sup>1</sup> Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Direktion der Inhaberin oder dem Inhaber eines Diplomatenoder Dienstpasses zusätzliche Pässe ausstellen (Austauschpässe).
<sup>2</sup> Fallen die wichtigen Gründe weg, so sind die Austauschpässe der Direktion unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.
##### **Art. 24** Hinterlegung der gewöhnlichen Schweizer Pässe
<sup>1</sup> Bei der Abgabe eines Diplomaten- oder Dienstpasses ist ein bereits ausgestellter anderer gültiger Schweizer Pass bei der Direktion zu hinterlegen.[^19]
<sup>1</sup> Bei der Abgabe eines Diplomatenoder Dienstpasses ist ein bereits ausgestellter gewöhnlicher Schweizer Pass bei der Direktion zu hinterlegen.
<sup>2</sup> Die Direktion kann andere Hinterlegungsstellen bewilligen, wenn ein Missbrauch ausgeschlossen ist.
##### **Art. 25** Hinterlegung der Diplomaten- und Dienstpässe
Die Inhaberin oder der Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses hat diesen bei der Direktion zu hinterlegen, wenn sie oder er einen gewöhnlichen Schweizer Pass beantragt.
##### **Art. 25** Hinterlegung der Diplomatenund Dienstpässe
Die Inhaberin oder der Inhaber eines Diplomatenoder Dienstpasses hat diesen bei der Direktion zu hinterlegen, wenn sie oder er einen gewöhnlichen Schweizer Pass beantragt.
##### **Art. 26** Zustellung
<sup>1</sup> Die Diplomaten- und Dienstpässe werden nach der Herstellung der Direktion zugestellt.
<sup>1</sup> Die Diplomatenund Dienstpässe werden nach der Herstellung der Direktion zugestellt.
<sup>2</sup> Die Direktion leitet sie an die Inhaberinnen und Inhaber weiter.
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##### **Art. 27** Verlustanzeige
<sup>1</sup> Die Inhaberin oder der Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses hat dessen Verlust umgehend der Direktion zu melden.
<sup>1</sup> Die Inhaberin oder der Inhaber eines Diplomatenoder Dienstpasses hat dessen Verlust umgehend der Direktion zu melden.
<sup>2</sup> Die Direktion stellt ein Formular für die Verlustmeldung zur Verfügung.
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##### **Art. 28** Verlorene und wieder aufgefundene Ausweise
<sup>1</sup> Die Direktion erklärt verlustig gemeldete Diplomaten- oder Dienstpässe für ungültig.
<sup>1</sup> Die Direktion erklärt verlustig gemeldete Diplomatenoder Dienstpässe für ungültig.
<sup>2</sup> Wieder aufgefundene Pässe sind der Direktion zurückzugeben. Diese informiert das Bundesamt für Polizei.
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##### **Art. 29** Rückgabe und Entzug
<sup>1</sup> Ein Diplomaten- oder Dienstpass ist zurückzugeben oder wird von der Direktion entzogen, wenn:
- a. die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 7 Abs. 1 Bst. a AwG[^20]);
<sup>1</sup> Ein Diplomatenoder Dienstpass ist zurückzugeben oder wird von der Direktion entzogen, wenn:
- a. die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht oder nicht mehr erfüllt
<sup>3</sup> ); sind (Art. 7 Abs. 1 Bst. a AwG
- b. eine eindeutige Identifizierung der Passinhaberin oder des Passinhabers nicht mehr möglich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b AwG);
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- e. es sich um einen Pass für Angehörige handelt und die Angehörigen von der angestellten Person nicht aus gesundheitlichen oder dienstlichen Gründen getrennt leben;
- f. die Inhaberin oder der Inhaber einen unbezahlten Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen bezieht; ist die Inhaberin oder der Inhaber beim EDA angestellt und wird sie oder er während des Urlaubs zu einem anderen Departement detachiert, so kann die Direktion für die Dauer der Detachierung auf den Entzug verzichten.
<sup>2</sup> Ein Diplomaten- oder Dienstpass ist zurückzugeben oder kann von der Direktion entzogen werden, wenn:
- f. die Inhaberin oder der Inhaber einen unbezahlten Urlaub von mehr als
<sup>30</sup> Kalendertagen bezieht; ist die Inhaberin oder der Inhaber beim EDA angestellt und wird sie oder er während des Urlaubs zu einem anderen Departement detachiert, so kann die Direktion für die Dauer der Detachierung auf den Entzug verzichten.
<sup>2</sup> Ein Diplomatenoder Dienstpass ist zurückzugeben oder kann von der Direktion entzogen werden, wenn:
- a. die Inhaberin oder der Inhaber in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird oder von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 7 Abs. 2 AwG);
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##### **Art. 30** Ungültigkeitserklärung
Leistet die Inhaberin oder der Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses der Aufforderung zur Rückgabe keine Folge oder widersetzt sie oder er sich dem Entzug, so kann die Direktion den Pass für ungültig erklären und in der RIPOL-Sachfahndung ausschreiben lassen.
Leistet die Inhaberin oder der Inhaber eines Diplomatenoder Dienstpasses der Aufforderung zur Rückgabe keine Folge oder widersetzt sie oder er sich dem Entzug, so kann die Direktion den Pass für ungültig erklären und in der RIPOL- Sachfahndung ausschreiben lassen.
### 5. Kapitel: Gebühren und Auslagen
##### **Art. 31** Gebühren
Die Diplomaten- und Dienstpässe werden gebührenfrei abgegeben.
Die Diplomatenund Dienstpässe werden gebührenfrei abgegeben.
##### **Art. 32** Auslagen
<sup>1</sup> Die Auslagen können der Inhaberin oder dem Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses in Rechnung gestellt werden.
<sup>1</sup> Die Auslagen können der Inhaberin oder dem Inhaber eines Diplomatenoder Dienstpasses in Rechnung gestellt werden.
<sup>2</sup> Sie werden nach den effektiven Kosten berechnet.
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##### **Art. 33** Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement des EDA vom 28. Oktober 1998[^21] über die Diplomaten-, Dienst- und Sonderpässe wird aufgehoben.
##### **Art. 34**[^22]
<sup>4</sup> über die Diplomaten-, Dienstund Das Reglement des EDA vom 28. Oktober 1998 Sonderpässe wird aufgehoben.
##### **Art. 34** Übergangsbestimmungen
Die nach bisherigem Recht ausgestellten Diplomaten-, Dienstoder Sonderpässe sind bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens aber bis zum 31. Dezember 2007 gültig. Ist ihre Gültigkeit abgelaufen oder sind die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so sind sie zurückzugeben oder werden entzogen.
##### **Art. 35** Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **143.11** ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/468)
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ([AS **2012** 697](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/104)).
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007 ([AS **2007** 871](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/158)). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2012 ([AS **2012** 697](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/104)).
[^4]: [SR** 143.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/441)
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ([AS **2012** 697](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/104)).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ([AS **2012** 697](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/104)).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ([AS **2007** 871](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/158)).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ([AS **2007** 871](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/158)).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ([AS **2012** 697](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/104)).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ([AS **2007** 871](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/158)).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ([AS **2007** 871](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/158)).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ([AS **2012** 697](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/104)).
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2012 ([AS **2012** 697](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/104)).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007 ([AS **2007** 871](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/158)). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2012 ([AS **2012** 697](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/104)).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ([AS **2012** 697](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/104)).
[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2012 ([AS **2012** 697](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/104)).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ([AS **2012** 697](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/104)).
[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2012 ([AS **2012** 697](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/104)).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ([AS **2007** 871](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/158)).
[^20]: [SR** 143.1** ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/441)
[^21]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2012 ([AS **2012** 697](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/104)).
[^1]: SR 143.11
[^2]: SR 143.1
[^3]: SR 143.1
[^4]: In der AS nicht veröffentlicht.
2002-11-13
VVAwG
Originalfassung
Text zu diesem Datum