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Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) (mit Anhang)

4 Versionen · 1995-06-19

Änderungen vom 2008-10-20

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# Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) (mit Anhang)
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) (Stand am 2. September 2003) Die Vertragsstaaten des am 4. April 1949 in Washington beschlossenen Nordatlantikvertrags und die Staaten, welche die von den Staatsund Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation am 10. Januar 1994 in Brüssel ausgefertigte und unterschriebene Einladung zur Partnerschaft für den Frieden annehmen und die das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnen, zusammen die Staaten darstellend, die an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmen; in der Erwägung, dass die Truppen eines Vertragsstaates dieses Übereinkommens durch Vereinbarung in das Hoheitsgebiet eines andern Vertragsstaates entsandt und dort aufgenommen werden können; eingedenk dessen, dass die Beschlüsse zur Entsendung und Aufnahme von Truppen auch weiterhin Gegenstand von Sondervereinbarungen zwischen den betroffenen Vertragsstaaten sein werden; in dem Wunsch jedoch, die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet eines andern Vertragsstaates festuzulegen;
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) (Stand am 20. Oktober 2008) Die Vertragsstaaten des am 4. April 1949 in Washington beschlossenen Nordatlantikvertrags und die Staaten, welche die von den Staatsund Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation am 10. Januar 1994 in Brüssel ausgefertigte und unterschriebene Einladung zur Partnerschaft für den Frieden annehmen und die das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnen, zusammen die Staaten darstellend, die an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmen; in der Erwägung, dass die Truppen eines Vertragsstaates dieses Übereinkommens durch Vereinbarung in das Hoheitsgebiet eines andern Vertragsstaates entsandt und dort aufgenommen werden können; eingedenk dessen, dass die Beschlüsse zur Entsendung und Aufnahme von Truppen auch weiterhin Gegenstand von Sondervereinbarungen zwischen den betroffenen Vertragsstaaten sein werden; in dem Wunsch jedoch, die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet eines andern Vertragsstaates festzulegen;
<sup>2</sup> in London beschlossenen Abkommens zwischen eingedenk des am 19. Juni 1951 den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, sind wie folgt übereingekommen: Art. I Soweit in diesem Übereinkommen und in einem etwaigen Zusatzprotokoll in Bezug auf dessen Vertragsparteien nichts anderes bestimmt ist, wenden alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens die Bestimmungen des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, im folgenden als NATO-Truppenstatut bezeichnet, so an, als seien alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts. Art. II 1. Ausser auf das Gebiet, auf welches das NATO-Truppenstatut angewendet wird, findet dieses Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Anwendung, die nicht Vertragsstaaten des NATO-Truppenstatuts sind. 2. Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Bezugnahmen im NATO-Truppenstatut auf das Gebiet des Nordatlantikvertrags auch als Bezugnahmen auf die in Absatz 1 bezeichneten Hoheitsgebiete und Bezugnahmen auf den Nordatlantikvertrag auch als Bezugnahmen auf die Partnerschaft für den Frieden. Art. III Zur Durchführung dieses Übereinkommens im Hinblick auf Angelegenheiten, die Vertragsparteien betreffen, welche nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind, werden die Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, die vorsehen, dass Anträge oder Meinungsverscheidenheiten dem Nordatlantikrat, dem Vorsitzenden der Nordatlantikratsstellvertreter oder einem Schiedsrichter zu unterbreiten sind, so ausgelegt, dass die betroffenen Vertragsparteien diese Angelegenheiten untereinander durch Verhandlungen ohne Inanspruchnahme aussenstehender Gerichte regeln. Art. IV Dieses Übereinkommen kann in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ergänzt oder anderweitig abgeändert werden. Art. V 1. Dieses Übereinkommen liegt für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der entweder Vertragsstaat des NATO-Truppenstatuts ist oder die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden annimmt und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet. 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die allen Unterzeichnerstaaten jede Hinterlegung notifiziert. 3. Dreissig Tage nach dem Tag, an dem drei Unterzeichnerstaaten, darunter mindestens eine Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts und ein Staat, der die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden angenommen und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet hat, ihre Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für diese Staaten in Kraft. Es tritt für jeden andern Unterzeichnerstaat dreissig Tage nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft. Art. VI Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei desselben durch schriftliche Kündigungsanzeige an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gekündigt werden; diese wird allen Unterzeichnerstaaten jede Kündigung notifizieren. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Anzeige bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wirksam. Nach Ablauf dieses Jahres tritt das Übereinkommen für die kündigende Vertragspartei ausser in Bezug auf die Regelung offener Ansprüche, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung entstanden sind, ausser Kraft, bleibt jedoch für die übrigen Vertragsparteien weiterhin in Kraft. Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen in Brüssel am 19. Juni 1995 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Übereinkommens am 5. Mai 2003 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Albanien 9. Mai 1996 8. Juni 1996 Aserbaidschan 3. März 2000 2. April 2000 Belgien 10. Oktober 1997 9. November 1997 Bulgarien 29. Mai 1996 28. Juni 1996 Dänemark* 8. Juli 1999 7. August 1999 Deutschland* 24. September 1998 24. Oktober 1998 Estland 7. August 1996 6. September 1996 Finnland* 2. Juli 1997 1. August 1997 Frankreich 1. Februar 2000 2. März 2000 Georgien 19. Mai 1997 18. Juni 1997 Griechenland 30. Juni 2000 30. Juli 2000 Italien 23. September 1998 23. Oktober 1998 Kanada 2. Mai 1996 1. Juni 1996 Kasachstan 6. November 1997 6. Dezember 1997 Kroatien 11. Januar 2002 10. Februar 2002 Lettland 19. April 1996 19. Mai 1996 Litauen 15. August 1996 14. September 1996 Luxemburg 14. September 2001 14. Oktober 2001 Mazedonien 19. Juni 1996 19. Juli 1996 Moldau 1. Oktober 1997 31. Oktober 1997 Niederlande* 26. Juni 1997 26. Juli 1997 Norwegen* 4. Oktober 1996 3. November 1996 Österreich* 3. August 1998 2. September 1998 Polen 4. April 1997 4. Mai 1997 Portugal 4. Februar 2000 5. März 2000 Rumänien 5. Juni 1996 5. Juli 1996 Schweden* 13. November 1996 13. Dezember 1996 Schweiz** 9. April 2003 9. Mai 2003 Slowakei 13. Dezember 1995 13. Januar 1996 Slowenien 18. Januar 1996 17. Februar 1996 Spanien* 4. Februar 1998 6. März 1998 Tschechische Republik 27. März 1996 26. April 1996 Türkei 20. April 2000 20. Mai 2000 Ukraine 26. April 2000 26. Mai 2000 Ungarn 14. Dezember 1995 13. Januar 1996 Usbekistan 30. Januar 1997 1. März 1997 Vereinigte Staaten 9. August 1995 13. Januar 1996 Vereinigtes Königreich* 22. Juni 1999 22. Juli 1999 Vorbehalte und Erklärung der Schweiz zum NATO-Truppenstatut Vorbehalt zu Artikel VII Absätze 5 und 6 I. Die Schweiz wird Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige nur dann an die nach Artikel VII Absatz 5 des NATO-Truppenstatuts zuständigen Behörden des Entsendeoder des Aufnahmestaates übergeben oder in solchen Fällen nach Absatz 6 Rechtshilfe leisten, wenn der ersuchende Staat die Garantie abgibt, dass die Todesstrafe gegenüber diesen Personen weder ausgesprochen noch vollzogen wird. II. Die Schweiz wird Mitglieder einer Truppe eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige nicht an die nach Artikel VII Absatz 5 des NATO-Truppenstatuts zuständigen Behörden des Entsendeoder des Aufnahmestaates übergeben und in solchen Fällen nach Absatz 6 Rechtshilfe leisten,
<sup>2</sup> eingedenk des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, sind wie folgt übereingekommen: Art. I Soweit in diesem Übereinkommen und in einem etwaigen Zusatzprotokoll in Bezug auf dessen Vertragsparteien nichts anderes bestimmt ist, wenden alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens die Bestimmungen des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, im folgenden als NATO-Truppenstatut bezeichnet, so an, als seien alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts. Art. II 1. Ausser auf das Gebiet, auf welches das NATO-Truppenstatut angewendet wird, findet dieses Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Anwendung, die nicht Vertragsstaaten des NATO-Truppenstatuts sind. 2. Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Bezugnahmen im NATO-Truppenstatut auf das Gebiet des Nordatlantikvertrags auch als Bezugnahmen auf die in Absatz 1 bezeichneten Hoheitsgebiete und Bezugnahmen auf den Nordatlantikvertrag auch als Bezugnahmen auf die Partnerschaft für den Frieden. Art. III Zur Durchführung dieses Übereinkommens im Hinblick auf Angelegenheiten, die Vertragsparteien betreffen, welche nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind, werden die Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, die vorsehen, dass Anträge oder Meinungsverschiedenheiten dem Nordatlantikrat, dem Vorsitzenden der Nordatlantikratsstellvertreter oder einem Schiedsrichter zu unterbreiten sind, so ausgelegt, dass die betroffenen Vertragsparteien diese Angelegenheiten untereinander durch Verhandlungen ohne Inanspruchnahme aussenstehender Gerichte regeln. Art. IV Dieses Übereinkommen kann in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ergänzt oder anderweitig abgeändert werden. Art. V 1. Dieses Übereinkommen liegt für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der entweder Vertragsstaat des NATO-Truppenstatuts ist oder die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden annimmt und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet. 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die allen Unterzeichnerstaaten jede Hinterlegung notifiziert. 3. Dreissig Tage nach dem Tag, an dem drei Unterzeichnerstaaten, darunter mindestens eine Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts und ein Staat, der die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden angenommen und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet hat, ihre Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für diese Staaten in Kraft. Es tritt für jeden andern Unterzeichnerstaat dreissig Tage nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft. Art. VI Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei desselben durch schriftliche Kündigungsanzeige an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gekündigt werden; diese wird allen Unterzeichnerstaaten jede Kündigung notifizieren. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Anzeige bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wirksam. Nach Ablauf dieses Jahres tritt das Übereinkommen für die kündigende Vertragspartei ausser in Bezug auf die Regelung offener Ansprüche, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung entstanden sind, ausser Kraft, bleibt jedoch für die übrigen Vertragsparteien weiterhin in Kraft. Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen in Brüssel am 19. Juni 1995 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften)
- i. wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Personen der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen sein würden, ii. wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Personen aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen verfolgt würden oder dass die Lage dieser Personen aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte. Vorbehalt zu Artikel XIII Die Schweiz gewährt Amtsoder Rechtshilfe in Fiskalsachen. Gegenstand der Amtshilfe bildt die richtige Anwendung der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Vermeidung einer missbräuchlichen Anwendung derselben. Rechtshilfe gewährt die Schweiz nur bei Abgabebetrug und unter der Voraussetzung der Reziprozität. Erklärung zu Artikel VII Die Akzeptierung der Strafund Disziplinargerichtsbarkeit ausländischer Militärbehörden eines Entsendestaates nach Artikel VII des NATO-Truppenstatus durch die Schweiz bezieht sich nicht auf die Verhandlung, die Urteilsberatung und die Verkündung des Urteils durch ein Strafgericht des Entsendestaates auf dem Gebiet der Schweiz. Anhang Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 Die Parteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags, In Anbetracht der Tatsache, dass die Truppen einer Vertragspartei nach Vereinbarung zur Ausübung des Dienstes in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden können; Im Bewusstsein, dass der Beschluss, sie zu entsenden, und die Bedingungen, unter denen sie entsandt werden, auch weiterhin Sondervereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien unterliegen, soweit die Bedingungen nicht in diesem Abkommen festgelegt sind; In dem Wunsche jedoch, die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei festzulegen, sind wie folgt übereingekommen: Art. I 1. In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck:
<sup>3</sup> Geltungsbereich am 20. Oktober 2008 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Albanien 9. Mai 1996 8. Juni 1996 Aserbaidschan 3. März 2000 2. April 2000 Belgien* 10. Oktober 1997 9. November 1997 Bulgarien 29. Mai 1996 28. Juni 1996 Dänemark* 8. Juli 1999 7. August 1999 Deutschland* 24. September 1998 24. Oktober 1998 Estland* 7. August 1996 6. September 1996 Finnland* 2. Juli 1997 1. August 1997 Frankreich* 1. Februar 2000 2. März 2000 Georgien 19. Mai 1997 18. Juni 1997 Griechenland* 30. Juni 2000 30. Juli 2000 Italien 23. September 1998 23. Oktober 1998 Kanada* 2. Mai 1996 1. Juni 1996 Kasachstan 6. November 1997 6. Dezember 1997 Kroatien* 11. Januar 2002 10. Februar 2002 Lettland* 19. April 1996 19. Mai 1996 Litauen* 15. August 1996 14. September 1996 Luxemburg 14. September 2001 14. Oktober 2001 Mazedonien 19. Juni 1996 19. Juli 1996 Moldau 1. Oktober 1997 31. Oktober 1997 Niederlande* 26. Juni 1997 26. Juli 1997 Norwegen* 4. Oktober 1996 3. November 1996 Österreich* 3. August 1998 2. September 1998 Polen* 4. April 1997 4. Mai 1997 Portugal* 4. Februar 2000 5. März 2000 Rumänien* 5. Juni 1996 5. Juli 1996 Russland* 28. August 2007 27. September 2007 Schweden* 13. November 1996 13. Dezember 1996 Schweiz* 9. April 2003 9. Mai 2003 Slowakei* 13. Dezember 1995 13. Januar 1996 Slowenien* 18. Januar 1996 17. Februar 1996 Spanien* 4. Februar 1998 6. März 1998 Tschechische Republik 27. März 1996 26. April 1996 Türkei* 20. April 2000 20. Mai 2000 Ukraine 26. April 2000 26. Mai 2000 Ungarn 14. Dezember 1995 13. Januar 1996 Usbekistan 30. Januar 1997 1. März 1997 Vereinigte Staaten* 9. August 1995 13. Januar 1996 Vereinigtes Königreich* 22. Juni 1999 22. Juli 1999 Vorbehalte und Erklärung der Schweiz zum NATO-Truppenstatut Vorbehalt zu Artikel VII Absätze 5 und 6 I. Die Schweiz wird Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige nur dann an die nach Artikel VII Absatz 5 des NATO-Truppenstatuts zuständigen Behörden des Entsendeoder des Aufnahmestaates übergeben oder in solchen Fällen nach Absatz 6 Rechtshilfe leisten, wenn der ersuchende Staat die Garantie abgibt, dass die Todesstrafe gegenüber diesen Personen weder ausgesprochen noch vollzogen wird. II. Die Schweiz wird Mitglieder einer Truppe eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige nicht an die nach Artikel VII Absatz 5 des NATO-Truppenstatuts zuständigen Behörden des Entsendeoder des Aufnahmestaates übergeben und in solchen Fällen nach Absatz 6 Rechtshilfe leisten,
- i. wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Personen der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen sein würden, ii. wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Personen aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen verfolgt würden oder dass die Lage dieser Personen aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte. Vorbehalt zu Artikel XIII Die Schweiz gewährt Amtsoder Rechtshilfe in Fiskalsachen. Gegenstand der Amtshilfe bildet die richtige Anwendung der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Vermeidung einer missbräuchlichen Anwendung derselben. Rechtshilfe gewährt die Schweiz nur bei Abgabebetrug und unter der Voraussetzung der Reziprozität. Erklärung zu Artikel VII Die Akzeptierung der Strafund Disziplinargerichtsbarkeit ausländischer Militärbehörden eines Entsendestaates nach Artikel VII des NATO-Truppenstatus durch die Schweiz bezieht sich nicht auf die Verhandlung, die Urteilsberatung und die Verkündung des Urteils durch ein Strafgericht des Entsendestaates auf dem Gebiet der Schweiz. Anhang Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 Die Parteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags, In Anbetracht der Tatsache, dass die Truppen einer Vertragspartei nach Vereinbarung zur Ausübung des Dienstes in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden können; Im Bewusstsein, dass der Beschluss, sie zu entsenden, und die Bedingungen, unter denen sie entsandt werden, auch weiterhin Sondervereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien unterliegen, soweit die Bedingungen nicht in diesem Abkommen festgelegt sind; In dem Wunsche jedoch, die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei festzulegen, sind wie folgt übereingekommen: Art. I 1. In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck:
- a. «Truppe» das zu den Land-, Seeund Luftstreitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei, wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb des Gebietes des Nordatlantikvertrags befindet, mit der Massgabe jedoch, dass die beiden beteiligten Vertragsparteien vereinbaren können, dass gewisse Personen, Einheiten oder Verbände nicht als eine «Truppe» im Sinne dieses Abkommens oder als deren Bestandteil anzusehen sind;
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- c. Wird eine Abfindung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten und wird dieses Angebot von dem Antragsteller als volle Befriedigung seines Anspruchs angenommen, so nehmen die Behörden des Entsendestaates die Zahlung selbst vor und unterrichten die Behörden des Aufnahmestaates über ihre Entscheidung und die Höhe des gezahlten Betrages.
- d. Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Zuständigkeit der Gerichte des Aufnahmestaates für die Durchführung eines Verfahrens gegen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unberührt, sofern und solange nicht eine Zahlung als volle Befriedigung des Anspruchs geleistet worden ist. 7. Ansprüche, die sich aus der unbefugten Benutzung von Fahrzeugen der Streitkräfte eines Entsendestaates ergeben, werden gemäss Absatz 6 behandelt, es sei denn, dass die Truppe oder das zivile Gefolge rechtlich verantwortlich ist. 8. Entsteht Streit darüber, ob eine zu Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes begangen worden ist, oder ob die Benutzung eines Fahrzeuges der Streitkräfte eines Entsendestaates unbefugt war, so ist die Frage einem gemäss Absatz 2 Buchstabe b ernannten Schiedsrichter vorzulegen, dessen Entscheidung über diesen Punkt endgültig und unanfechtbar ist. 9. Hinsichtlich der Zivilgerichtsbarkeit des Aufnahmestaates darf der Entsendestaat für Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaates über Absatz 5 Buchstabe g hinaus beanspruchen. 10. Die Behörden des Entsendestaates und des Aufnahmestaates arbeiten bei der Beschaffung von Beweismitteln für eine gerechte Untersuchung und Erledigung von Ansprüchen, welche die Vertragsparteien betreffen, zusammen. Art. IX 1. Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und ihre Angehörigen können unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates an Ort und Stelle die für ihren eigenen Verbrauch erforderlichen Waren erwerben und sich die von ihnen benötigten Leistungen erbringen lassen. 2. Die aus örtlichen Quellen für den Unterhalt einer Truppe oder eines zivilen Gefolges benötigten Waren werden in der Regel durch die Behörden beschafft, die solche Waren für die Streitkräfte des Aufnahmestaates beschaffen. Um Beschaffungen zu vermeiden, die sich auf die Wirtschaft des Aufnahmestaates schädlich auswirken würden, benennen die zuständigen Behörden dieses Staates erforderlichenfalls diejenigen Waren, deren Beschaffung eingeschränkt oder untersagt werden sollte. 3. Vorbehältlich von Vereinbarungen, die bereits in Kraft sind oder zwischen bevollmächtigten Vertretern der Entsendeund der Aufnahmestaaten hernach etwa geschlossen werden, übernehmen allein die Behörden des Aufnahmestaates die Verantwortung dafür, dass geeignete Massnahmen getroffen werden, um einer Truppe oder einem zivilen Gefolge die von ihnen benötigten Liegenschaften sowie die zugehörigen Einrichtungen und Leistungen zur Verfügung zu stellen. Diese Vereinbarungen und Massnahmen haben soweit wiemöglich den Vorschriften über die Unterbringung des vergleichbaren Personals des Aufnahmestaates zu entsprechen. Soweit keine besondere entgegenstehende Vereinbarung getroffen ist, sind für die Rechte und Pflichten aus der Belegung oder der Benutzung der Liegenschaften, Einrichtungen oder Leistungen die Gesetze des Aufnahmestaates massgebend. 4. Der örtliche Bedarf einer Truppe oder eines zivilen Gefolges an zivilen Arbeitskräften wird in gleicher Weise wie der vergleichbare Bedarf des Aufnahmestaates und mit Unterstützung seiner Behörde über die Arbeitsvermittlungsstellen befriedigt. Die Anstellungsund Arbeitsbedingungen, insbesondere die Löhne und Gehälter, die Zuschläge und die Arbeitsschutzbedingungen, bestimmen sich nach dem Recht des Aufnahmestaates. Solche bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge beschäftigten zivilen Arbeitnehmer gelten in keiner Beziehung als Mitglieder dieser Truppe oder dieses zivilen Gefolges. 5. Stehen einer Truppe oder einem zivilen Gefolge an deren Stationierungsort keine ausreichenden eigenen ärztlichen oder zahnärztlichen Dienste zur Verfügung, so kann ihren Mitgliedern und deren Angehörigen ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschliesslich Krankenhausaufenthalt zu den gleichen Bedingungen gewährt werden wie dem vergleichbaren Personal des Aufnahmestaates. 6. Der Aufnahmestaat wird Anträge auf Gewährung von Reiseerleichterungen und tariflichen Vergünstigungen an Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges wohlwollend prüfen. Diese Erleichterungen und Vergünstigungen werden Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den beteiligten Regierungen sein. 7. Vorbehältlich allgemeiner oder besonderer finanzieller Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien werden für Warenlieferungen, Unterbringung und sonstige Leistungen, die auf Grund der Absätze 2, 3, 4 und erforderlichenfalls 5 und 6 erfolgt sind, die in Ortswährung zu entrichtenden Zahlungen von den Behörden der Truppe unverzüglich geleistet. 8. Weder eine Truppe noch ein ziviles Gefolge noch ihre Mitglieder oder deren Angehörige geniessen auf Grund dieses Artikels Befreiung von Steuern oder sonstigen Abgaben, die nach dem Abgabenrecht des Aufnahmestaates in bezug auf den Erwerb von Gütern und Leistungen zu entrichten sind. Art. X 1. Hängt in dem Aufnahmestaat die Verpflichtung zur Leistung einer Steuer vom Aufenthalt oder Wohnsitz ab, so gelten die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält, im Sinne dieser Steuerpflicht nicht als Zeiten des Aufenthalts in diesem Gebiet oder als Änderung des Aufenthaltsortes oder Wohnsitzes. Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind in dem Aufnahmestaat von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat gezahlt werden, sowie von jeder Steuer auf die ihnen gehörenden beweglichen Sachen, die sich nur deshalb in dem Aufnahmestaat befinden, weil sich das Mitglied vorübergehend dort aufhält. 2. Die Besteuerung von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges hinsichtlich gewinnbringender Tätigkeiten, die sie etwa im Aufnahmestaat ausüben, mit Ausnahme der Tätigkeit in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges, wird durch diesen Artikel nicht ausgeschlossen; soweit es sich nicht um die in Absatz 1 genannten Bezüge, Einkünfte und beweglichen Sachen handelt, steht dieser Artikel der Erhebung von solchen Steuern nicht entgegen, denen die Mitglieder nach dem Recht des Aufnahmestaates auch dann unterliegen, wenn sie so behandelt werden, als hätten sie ihren Aufenthalt oder Wohnsitz ausserhalb des Hoheitsgebietes dieses Staates. 3. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die im Artikel XI Absatz 12 begrifflich bestimmten «Zölle». 4. Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck «Mitglied einer Truppe» nicht Personen, die Staatsangehörige des Aufnahmestaates sind. Art. XI 1. Vorbehältlich der durch dieses Abkommen ausdrücklich festgelegten Abweichungen unterstehen die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie deren Angehörige den Gesetzen und Bestimmungen, für deren Durchführung die Zollverwaltung des Aufnahmestaates zuständig ist. Die Zollbediensteten des Aufnahmestaates haben insbesondere das Recht, unter den allgemeinen, durch die Gesetze und Bestimmungen des Aufnahmestaates festgelegten Bedingungen die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und deren Angehörige, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge zu durchsuchen und gemäss diesen Gesetzen und Bestimmungen Gegenstände zu beschlagnahmen. 2. a. Die vorübergehende Einfuhr und die Wiederausfuhr mit eigener Kraft fahrender Dienstfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind gegen Vorweisung eines Triptiks nach dem als Anlage zu diesem Abkommen beigefügten Muster ohne Erhebung von Zöllen statthaft.
- d. Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Zuständigkeit der Gerichte des Aufnahmestaates für die Durchführung eines Verfahrens gegen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unberührt, sofern und solange nicht eine Zahlung als volle Befriedigung des Anspruchs geleistet worden ist. 7. Ansprüche, die sich aus der unbefugten Benutzung von Fahrzeugen der Streitkräfte eines Entsendestaates ergeben, werden gemäss Absatz 6 behandelt, es sei denn, dass die Truppe oder das zivile Gefolge rechtlich verantwortlich ist. 8. Entsteht Streit darüber, ob eine zu Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes begangen worden ist, oder ob die Benutzung eines Fahrzeuges der Streitkräfte eines Entsendestaates unbefugt war, so ist die Frage einem gemäss Absatz 2 Buchstabe b ernannten Schiedsrichter vorzulegen, dessen Entscheidung über diesen Punkt endgültig und unanfechtbar ist. 9. Hinsichtlich der Zivilgerichtsbarkeit des Aufnahmestaates darf der Entsendestaat für Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaates über Absatz 5 Buchstabe g hinaus beanspruchen. 10. Die Behörden des Entsendestaates und des Aufnahmestaates arbeiten bei der Beschaffung von Beweismitteln für eine gerechte Untersuchung und Erledigung von Ansprüchen, welche die Vertragsparteien betreffen, zusammen. Art. IX 1. Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und ihre Angehörigen können unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates an Ort und Stelle die für ihren eigenen Verbrauch erforderlichen Waren erwerben und sich die von ihnen benötigten Leistungen erbringen lassen. 2. Die aus örtlichen Quellen für den Unterhalt einer Truppe oder eines zivilen Gefolges benötigten Waren werden in der Regel durch die Behörden beschafft, die solche Waren für die Streitkräfte des Aufnahmestaates beschaffen. Um Beschaffungen zu vermeiden, die sich auf die Wirtschaft des Aufnahmestaates schädlich auswirken würden, benennen die zuständigen Behörden dieses Staates erforderlichenfalls diejenigen Waren, deren Beschaffung eingeschränkt oder untersagt werden sollte. 3. Vorbehältlich von Vereinbarungen, die bereits in Kraft sind oder zwischen bevollmächtigten Vertretern der Entsendeund der Aufnahmestaaten hernach etwa geschlossen werden, übernehmen allein die Behörden des Aufnahmestaates die Verantwortung dafür, dass geeignete Massnahmen getroffen werden, um einer Truppe oder einem zivilen Gefolge die von ihnen benötigten Liegenschaften sowie die zugehörigen Einrichtungen und Leistungen zur Verfügung zu stellen. Diese Vereinbarungen und Massnahmen haben soweit wie möglich den Vorschriften über die Unterbringung des vergleichbaren Personals des Aufnahmestaates zu entsprechen. Soweit keine besondere entgegenstehende Vereinbarung getroffen ist, sind für die Rechte und Pflichten aus der Belegung oder der Benutzung der Liegenschaften, Einrichtungen oder Leistungen die Gesetze des Aufnahmestaates massgebend. 4. Der örtliche Bedarf einer Truppe oder eines zivilen Gefolges an zivilen Arbeitskräften wird in gleicher Weise wie der vergleichbare Bedarf des Aufnahmestaates und mit Unterstützung seiner Behörde über die Arbeitsvermittlungsstellen befriedigt. Die Anstellungsund Arbeitsbedingungen, insbesondere die Löhne und Gehälter, die Zuschläge und die Arbeitsschutzbedingungen, bestimmen sich nach dem Recht des Aufnahmestaates. Solche bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge beschäftigten zivilen Arbeitnehmer gelten in keiner Beziehung als Mitglieder dieser Truppe oder dieses zivilen Gefolges. 5. Stehen einer Truppe oder einem zivilen Gefolge an deren Stationierungsort keine ausreichenden eigenen ärztlichen oder zahnärztlichen Dienste zur Verfügung, so kann ihren Mitgliedern und deren Angehörigen ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschliesslich Krankenhausaufenthalt zu den gleichen Bedingungen gewährt werden wie dem vergleichbaren Personal des Aufnahmestaates. 6. Der Aufnahmestaat wird Anträge auf Gewährung von Reiseerleichterungen und tariflichen Vergünstigungen an Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges wohlwollend prüfen. Diese Erleichterungen und Vergünstigungen werden Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den beteiligten Regierungen sein. 7. Vorbehältlich allgemeiner oder besonderer finanzieller Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien werden für Warenlieferungen, Unterbringung und sonstige Leistungen, die auf Grund der Absätze 2, 3, 4 und erforderlichenfalls 5 und 6 erfolgt sind, die in Ortswährung zu entrichtenden Zahlungen von den Behörden der Truppe unverzüglich geleistet. 8. Weder eine Truppe noch ein ziviles Gefolge noch ihre Mitglieder oder deren Angehörige geniessen auf Grund dieses Artikels Befreiung von Steuern oder sonstigen Abgaben, die nach dem Abgabenrecht des Aufnahmestaates in bezug auf den Erwerb von Gütern und Leistungen zu entrichten sind. Art. X 1. Hängt in dem Aufnahmestaat die Verpflichtung zur Leistung einer Steuer vom Aufenthalt oder Wohnsitz ab, so gelten die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält, im Sinne dieser Steuerpflicht nicht als Zeiten des Aufenthalts in diesem Gebiet oder als Änderung des Aufenthaltsortes oder Wohnsitzes. Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind in dem Aufnahmestaat von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat gezahlt werden, sowie von jeder Steuer auf die ihnen gehörenden beweglichen Sachen, die sich nur deshalb in dem Aufnahmestaat befinden, weil sich das Mitglied vorübergehend dort aufhält. 2. Die Besteuerung von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges hinsichtlich gewinnbringender Tätigkeiten, die sie etwa im Aufnahmestaat ausüben, mit Ausnahme der Tätigkeit in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges, wird durch diesen Artikel nicht ausgeschlossen; soweit es sich nicht um die in Absatz 1 genannten Bezüge, Einkünfte und beweglichen Sachen handelt, steht dieser Artikel der Erhebung von solchen Steuern nicht entgegen, denen die Mitglieder nach dem Recht des Aufnahmestaates auch dann unterliegen, wenn sie so behandelt werden, als hätten sie ihren Aufenthalt oder Wohnsitz ausserhalb des Hoheitsgebietes dieses Staates. 3. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die im Artikel XI Absatz 12 begrifflich bestimmten «Zölle». 4. Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck «Mitglied einer Truppe» nicht Personen, die Staatsangehörige des Aufnahmestaates sind. Art. XI 1. Vorbehältlich der durch dieses Abkommen ausdrücklich festgelegten Abweichungen unterstehen die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie deren Angehörige den Gesetzen und Bestimmungen, für deren Durchführung die Zollverwaltung des Aufnahmestaates zuständig ist. Die Zollbediensteten des Aufnahmestaates haben insbesondere das Recht, unter den allgemeinen, durch die Gesetze und Bestimmungen des Aufnahmestaates festgelegten Bedingungen die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und deren Angehörige, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge zu durchsuchen und gemäss diesen Gesetzen und Bestimmungen Gegenstände zu beschlagnahmen. 2. a. Die vorübergehende Einfuhr und die Wiederausfuhr mit eigener Kraft fahrender Dienstfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind gegen Vorweisung eines Triptiks nach dem als Anlage zu diesem Abkommen beigefügten Muster ohne Erhebung von Zöllen statthaft.
- b. Die vorübergehende Einfuhr nicht mit eigener Kraft fahrender Dienstfahrzeuge erfolgt gemäss Absatz 4, ihre Wiederausfuhr gemäss Absatz 8.
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[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.
[^2]: Der Text ist publiziert als Anhang nach den schweizerischen Vorbehalten und Erklärungen zum NATO-Truppenstatut. * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden ** Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach
[^2]: Der Text ist publiziert als Anhang nach den schweizerischen Vorbehalten und Erklärungen zum NATO-Truppenstatut.
[^3]: Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege). * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden
1995-06-19
Originalfassung Text zu diesem Datum