Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG)
28 Versionen
· 2002-12-13
2019-12-02
2018-11-26
2018-02-27
2016-03-01
2016-01-01
2015-11-01
2015-07-01
Änderungen vom 2015-07-01
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<sup>41</sup> Mitbericht oder zur Vorberatung zugewiesen werden.
<sup>3</sup> Die Finanzkommissionen sind zum Mitbericht zu den Entwürfen für Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen einzuladen, die ihnen nicht zur Vorberatung zugewiesen werden. Für sie gelten für die Vertretung ihrer Anträge in den Räten
<sup>42</sup> dieselben Rechte wie für die vorberatenden Kommissionen.
##### **Art. 51** Finanzdelegation
<sup>1</sup> Die Finanzkommissionen wählen aus ihrer Mitte je drei Mitglieder und für jedes Mitglied eine ständige Stellvertreterin oder einen ständigen Stellvertreter in die
<sup>42</sup> Finanzdelegation (FinDel). Die Delegation konstituiert sich selbst.
<sup>43</sup> Finanzdelegation (FinDel). Die Delegation konstituiert sich selbst.
<sup>2</sup> Der Finanzdelegation obliegt die nähere Prüfung und Überwachung des gesamten Finanzhaushaltes.
<sup>3</sup> Der Verkehr der Finanzdelegation mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle richtet sich nach den Artikeln 14, 15 und 18 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni
<sup>43</sup> 1967 .
<sup>44</sup> 1967 .
<sup>4</sup> Die Finanzdelegation erstattet den Finanzkommissionen Bericht und stellt Antrag.
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<sup>2</sup> Die Delegation überwacht die Tätigkeit im Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste und überprüft das staatliche Handeln in Bereichen, die geheim gehalten werden, weil deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinte-
<sup>44</sup> ressen einen schweren Schaden zufügen kann.
<sup>45</sup> ressen einen schweren Schaden zufügen kann.
<sup>3</sup> Sie übernimmt weitere besondere Aufträge, welche ihr eine Geschäftsprüfungskommission überträgt. 3bis Der Bundesrat informiert die Delegation spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss über Verfügungen zur Wahrung der Interessen des Landes oder zur Wah-
<sup>45</sup> rung der inneren oder äusseren Sicherheit.
<sup>46</sup> rung der inneren oder äusseren Sicherheit.
<sup>4</sup> Die Delegation erstattet den Geschäftsprüfungskommissionen Bericht und stellt
<sup>46</sup> Antrag.
<sup>47</sup> Antrag.
<sup>5</sup> Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder.
#### 4. Abschnitt: Berichterstattung im Rat <sup>47</sup>
<sup>48</sup> Art. 54
<sup>49</sup> Art. 55 … Die Finanzund die Geschäftsprüfungskommissionen berichten ihrem Rat einmal jährlich über die Hauptergebnisse ihrer Arbeit.
#### 4. Abschnitt: Berichterstattung im Rat <sup>48</sup>
<sup>49</sup> Art. 54
<sup>50</sup> Art. 55 … Die Finanzund die Geschäftsprüfungskommissionen berichten ihrem Rat einmal jährlich über die Hauptergebnisse ihrer Arbeit.
#### 5. Abschnitt: Redaktionskommission
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<sup>5</sup> Die Fraktionen erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten ihrer Sekretariate.
<sup>50</sup> Näheres regelt das Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 1988 .
<sup>51</sup> Näheres regelt das Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 1988 .
### 6. Kapitel: Parlamentarische Gruppen
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<sup>3</sup> Eintreten ist obligatorisch bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Geschäftsberichten, Rechnungen, Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, bei der Gewährleistung kantonaler Verfassungen sowie bei der Legislatur-
<sup>51</sup> planung.
<sup>52</sup> planung.
<sup>4</sup> Nach Schluss der ersten Detailberatung findet im Rat eine Gesamtabstimmung statt. Ist Eintreten obligatorisch, so wird ausser bei Voranschlägen und Rechnungen keine Gesamtabstimmung durchgeführt.
@@ -874,7 +878,7 @@
<sup>6</sup> Ist Eintreten auf einen Erlassentwurf beschlossen, so kann dieser auf Antrag der vorberatenden Kommission oder des Bundesrates abgeschrieben werden, wenn er
<sup>52</sup> gegenstandslos geworden ist.
<sup>53</sup> gegenstandslos geworden ist.
##### **Art. 75** Rückweisung
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- b. einer Volksinitiative ein Gegenentwurf zur gleichen Verfassungsmaterie ge-
<sup>53</sup> genübergestellt werden soll (Art. 101).
<sup>54</sup> genübergestellt werden soll (Art. 101).
<sup>2</sup> Anträge, die das Verfahren betreffen (Ordnungsanträge), müssen in der Regel sofort behandelt werden.
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<sup>4</sup> Die Abstimmungsreihenfolge kann mit einem Eventualantrag nicht geändert wer-
<sup>54</sup> den.
<sup>55</sup> den.
##### **Art. 80** Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten
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<sup>4</sup> Ein Bundesbeschluss über den Gegenentwurf zu einer Volksinitiative muss dem anderen Rat zusammen mit dem Bundesbeschluss über die entsprechende Volks-
<sup>55</sup> initiative zugeleitet werden.
<sup>56</sup> initiative zugeleitet werden.
##### **Art. 87** Rückweisung und Aussetzung des Verfahrens
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<sup>3</sup> Ein Rat kann nur dann auf andere Fragen zurückkommen, wenn dies als Folge von neuen Beschlüssen nötig wird oder wenn die vorberatenden Kommissionen beider Räte einen gemeinsamen Rückkommensantrag stellen.
<sup>56</sup> Abschreibung eines Erlassentwurfs Art. 90 Die Räte können auf gleich lautenden Antrag ihrer vorberatenden Kommissionen einen Erlassentwurf während der Differenzbereinigung oder nach deren Abschluss abschreiben.
<sup>57</sup> Art. 90 Abschreibung eines Erlassentwurfs Die Räte können auf gleich lautenden Antrag ihrer vorberatenden Kommissionen einen Erlassentwurf während der Differenzbereinigung oder nach deren Abschluss abschreiben.
##### **Art. 91** Einsetzung einer Einigungskonferenz
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<sup>3</sup> Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident des Erstrates führt den Vorsitz. Die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder der Einigungskonferenz richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen
<sup>57</sup> in den Geschäftsreglementen.
<sup>58</sup> in den Geschäftsreglementen.
##### **Art. 92** Beschlussfassung in der Einigungskonferenz
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Wird ein Einigungsantrag zum Bundesbeschluss über den Voranschlag des Bundes oder über einen Nachtrag verworfen, so gilt der Beschluss der dritten Beratung, der den tieferen Betrag vorsieht, als angenommen.
<sup>58</sup> Art. 94 a Differenzregelung bei der Legislaturplanung
<sup>59</sup> Art. 94 a Differenzregelung bei der Legislaturplanung
<sup>1</sup> Beim Bundesbeschluss über die Legislaturplanung wird die Einigungskonferenz eingesetzt, wenn nach der ersten Beratung in jedem Rat Differenzen bestehen.
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- f. die Dringlichkeitsklausel;
<sup>59</sup> g. den Entscheid, ob einer Standesinitiative Folge gegeben werden soll;
<sup>60</sup> g. den Entscheid, ob einer Standesinitiative Folge gegeben werden soll;
- h. die Genehmigung von Verordnungen des Bundesrates;
<sup>60</sup> … i.
<sup>61</sup> … i.
- j. die Aufrechterhaltung eines zur Abschreibung beantragten Beratungsgegenstandes.
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<sup>2</sup> Unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung gleichzeitig den Entwurf eines Bundesbeschlusses über einen Gegenentwurf oder den Entwurf zu einem mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurf, so verlängert sich diese
<sup>61</sup> Frist auf 18 Monate.
<sup>62</sup> Frist auf 18 Monate.
<sup>3</sup> Die Bundesversammlung kann ihre Beratungen beginnen, bevor der Bundesrat die Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses unterbreitet hat.
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Die Bundesversammlung beschliesst innert 30 Monaten nach Einreichung einer Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs darüber, ob sie die Initiative Volk und Ständen zur Annahme oder Ablehnung empfiehlt.
<sup>62</sup> Art. 101 Gegenentwurf
<sup>63</sup> Art. 101 Gegenentwurf
<sup>1</sup> Die Bundesversammlung kann Volk und Ständen gleichzeitig mit der Volksinitiative einen Gegenentwurf zur gleichen Verfassungsmaterie zur Abstimmung unterbreiten.
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<sup>3</sup> Die Schlussabstimmung über den Bundesbeschluss über den Gegenentwurf findet spätestens acht Tage vor dem Abschluss der Session vor Ablauf der Behandlungsfrist der Volksinitiative statt. Wird der Bundesbeschluss in der Schlussabstimmung von einem Rat verworfen, so stellt die Einigungskonferenz Antrag zur Abstimmungsempfehlung im Bundesbeschluss über die Volksinitiative. Ein Antrag auf einen Gegenentwurf ist nicht mehr zulässig.
<sup>63</sup> Art. 102 Beschlussfassung über Abstimmungsempfehlung und Gegenentwurf
<sup>64</sup> Art. 102 Beschlussfassung über Abstimmungsempfehlung und Gegenentwurf
<sup>1</sup> Unterbreitet die Bundesversammlung Volk und Ständen neben der Volksinitiative einen Gegenentwurf zur Abstimmung, so kann sie:
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##### **Art. 105** Fristverlängerung
<sup>1</sup> Fasst ein Rat über einen Gegenentwurf oder über einen mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurf Beschluss, so kann die Bundesversammlung die Behandlungsfrist um ein Jahr verlängern. 1bis <sup>64</sup> …
<sup>1</sup> Fasst ein Rat über einen Gegenentwurf oder über einen mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurf Beschluss, so kann die Bundesversammlung die Behandlungsfrist um ein Jahr verlängern. 1bis <sup>65</sup> …
<sup>2</sup> Stimmen die Beschlüsse der Räte betreffend Fristverlängerung nicht überein, so ist die Verlängerung nicht zu Stande gekommen.
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### 4. Kapitel: Verfahren bei parlamentarischen Initiativen
<sup>65</sup> Art. 107 Gegenstand und Form
<sup>66</sup> Art. 107 Gegenstand und Form
<sup>1</sup> Mit einer parlamentarischen Initiative kann vorgeschlagen werden, dass eine Kommission einen Entwurf für einen Erlass der Bundesversammlung ausarbeitet.
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<sup>2</sup> Die zuständige Kommission des Rates, in dem die Initiative eingereicht wurde, beschliesst spätestens ein Jahr nach der Zuweisung der Initiative, ob sie der Initiative Folge gibt oder ob sie ihrem Rat beantragt, der Initiative sei keine Folge zu geben.
<sup>66</sup> Folgt der Rat dem Antrag der Kommission, so ist die Initiative erledigt.
<sup>67</sup> Folgt der Rat dem Antrag der Kommission, so ist die Initiative erledigt.
<sup>3</sup> Der Beschluss, einer Initiative Folge zu geben oder eine Initiative der Kommission auszuarbeiten, bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommission des anderen Rates. Diese Kommission lädt die erstberatende Kommission ein, ihren Beschluss durch eine Abordnung zu vertreten. Stimmt sie nicht zu, so wird der Initiative nur Folge gegeben, wenn beide Räte zustimmen. Stimmt der Zweitrat nicht zu, so ist die
<sup>67</sup> Initiative endgültig abgelehnt. 3bis Die Kommission des anderen Rates sowie im Falle einer Nichtübereinstimmung die zuständigen Kommissionen der Räte fällen ihren Beschluss nach Absatz 3 oder stellen ihren Antrag an ihren Rat jeweils spätestens ein Jahr nach dem vorangehen-
<sup>68</sup> den Kommissionsoder Ratsbeschluss über die Initiative.
<sup>68</sup> Initiative endgültig abgelehnt. 3bis Die Kommission des anderen Rates sowie im Falle einer Nichtübereinstimmung die zuständigen Kommissionen der Räte fällen ihren Beschluss nach Absatz 3 oder stellen ihren Antrag an ihren Rat jeweils spätestens ein Jahr nach dem vorangehen-
<sup>69</sup> den Kommissionsoder Ratsbeschluss über die Initiative.
<sup>4</sup> Wer eine Initiative oder den Antrag für die Ausarbeitung einer Initiative eingereicht hat, kann, wenn sie oder er nicht Kommissionsmitglied ist, während der Vorprüfung mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission des eigenen
<sup>69</sup> Rates teilnehmen.
<sup>70</sup> Rates teilnehmen.
<sup>5</sup> Scheidet die Urheberin oder der Urheber einer Initiative aus dem Rat aus und nimmt kein anderes Ratsmitglied die Initiative während der ersten Woche der folgenden Session auf, so wird die Initiative ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, ausser
<sup>70</sup> wenn die Kommission der Initiative bereits Folge gegeben hat.
<sup>71</sup> wenn die Kommission der Initiative bereits Folge gegeben hat.
##### **Art. 110** Gegenstand der Vorprüfung
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<sup>2</sup> Wer eine Initiative oder den Antrag für die Ausarbeitung einer Initiative eingereicht hat, kann, wenn sie oder er nicht Kommissionsmitglied ist, während der Ausarbeitung des Entwurfs mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommissi-
<sup>71</sup> on des eigenen Rates teilnehmen.
<sup>72</sup> on des eigenen Rates teilnehmen.
<sup>3</sup> Der Bericht, der den Kommissionsentwurf für einen Erlass der Bundesversammlung erläutert, entspricht den Anforderungen an eine Botschaft des Bundesrates (Art. 141).
@@ -1226,11 +1230,11 @@
<sup>2</sup> Sie gibt den Vorentwurf samt erläuterndem Bericht nach den Bestimmungen des
<sup>72</sup> <sup>73</sup> Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 in die Vernehmlassung.
<sup>73</sup> <sup>74</sup> Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 in die Vernehmlassung.
<sup>3</sup> Sie überweist ihren dem Rat unterbreiteten Bericht und Erlassentwurf gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme und setzt ihm eine angemessene Frist; ausgenommen sind Bestimmungen über die Organisation oder das Verfahren der Bundesversammlung, die nicht im Gesetz festgelegt sind und die den Bundesrat nicht un-
<sup>74</sup> mittelbar betreffen.
<sup>75</sup> mittelbar betreffen.
<sup>4</sup> Beantragt der Bundesrat eine Änderung, so berät die Kommission die Stellungnahme des Bundesrates vor der Beratung des Erlassentwurfes im Erstrat.
@@ -1248,15 +1252,15 @@
<sup>1</sup> Nimmt der Rat den Erlassentwurf seiner Kommission in der Gesamtabstimmung an, so geht die Initiative an den anderen Rat und wird nach dem ordentlichen Ver-
<sup>75</sup> fahren für Erlassentwürfe weiterbehandelt. 1bis Tritt der Rat auf den Erlassentwurf seiner Kommission nicht ein oder lehnt er ihn
<sup>76</sup> in der Gesamtabstimmung ab, so ist die Initiative erledigt.
<sup>76</sup> fahren für Erlassentwürfe weiterbehandelt. 1bis Tritt der Rat auf den Erlassentwurf seiner Kommission nicht ein oder lehnt er ihn
<sup>77</sup> in der Gesamtabstimmung ab, so ist die Initiative erledigt.
<sup>2</sup> In der Kommission des Zweitrates wird der Entwurf des Erstrates durch ein Mitglied der Kommission vertreten, welche ihn ausgearbeitet hat.
### 5. Kapitel: Verfahren bei Standesinitiativen
<sup>77</sup> Art. 115 Gegenstand und Form
<sup>78</sup> Art. 115 Gegenstand und Form
<sup>1</sup> Jeder Kanton kann mit einer Standesinitiative vorschlagen, dass eine Kommission einen Entwurf für einen Erlass der Bundesversammlung ausarbeitet.
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<sup>2</sup> Für die Vorprüfung gilt Artikel 110 sinngemäss.
<sup>3</sup> Der Beschluss, einer Initiative Folge zu geben, bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommissionen beider Räte. Stimmt eine Kommission nicht zu, so entscheidet der Rat. Stimmt der Rat nicht zu, so geht die Initiative an den anderen Rat. Die zweite Ablehnung durch einen Rat ist endgültig. 3bis bis <sup>78</sup> Für die Kommissionen gelten die Fristen nach Artikel 109 Absätze 2 und 3 .
<sup>3</sup> Der Beschluss, einer Initiative Folge zu geben, bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommissionen beider Räte. Stimmt eine Kommission nicht zu, so entscheidet der Rat. Stimmt der Rat nicht zu, so geht die Initiative an den anderen Rat. Die zweite Ablehnung durch einen Rat ist endgültig. 3bis bis <sup>79</sup> Für die Kommissionen gelten die Fristen nach Artikel 109 Absätze 2 und 3 .
<sup>4</sup> Die Kommission des Erstrates hört bei der Vorprüfung eine Vertretung des Kantons an.
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<sup>4</sup> Sie richten sich an die eidgenössischen Gerichte, wenn sie sich auf deren Geschäftsführung oder deren Finanzhaushalt beziehen; Motionen sind ausgeschlossen. 4bis Sie richten sich an die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, wenn sie sich auf die Geschäftsführung oder den Finanzhaushalt der Bundesanwaltschaft oder
<sup>79</sup> ihrer Aufsichtsbehörde beziehen; Motionen sind ausgeschlossen.
<sup>80</sup> ihrer Aufsichtsbehörde beziehen; Motionen sind ausgeschlossen.
<sup>5</sup> Bei Vorstössen an die Ratsbüros und an die eidgenössischen Gerichte gelten die Artikel 120–125 sinngemäss.
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<sup>3</sup> Der Wortlaut eines Vorstosses kann nach der Einreichung nicht geändert werden;
<sup>80</sup> vorbehalten bleibt Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe b.
<sup>4</sup> <sup>81</sup> …
<sup>81</sup> vorbehalten bleibt Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe b.
<sup>4</sup> <sup>82</sup> …
<sup>5</sup> Ein Vorstoss eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion wird ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, wenn:
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- b. die Urheberin oder der Urheber aus dem Rat ausscheidet und nicht ein anderes Ratsmitglied während der ersten Woche der folgenden Session den Vor-
<sup>82</sup> stoss aufnimmt.
<sup>6</sup> <sup>83</sup> …
<sup>83</sup> stoss aufnimmt.
<sup>6</sup> <sup>84</sup> …
#### 2. Abschnitt: Motion
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<sup>3</sup> Unzulässig ist eine Motion, die auf eine in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffende Verwaltungsverfügung oder einen Beschwerdeentscheid einwirken will.
<sup>84</sup> Art. 121 Behandlung in den Räten
<sup>85</sup> Art. 121 Behandlung in den Räten
<sup>1</sup> Der Bundesrat stellt in der Regel bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session nach der Einreichung einer Motion Antrag auf deren Annahme oder Ablehnung. Zu einer Kommissionsmotion, welche weniger als einen Monat vor Beginn der nächsten ordentlichen Session eingereicht wird, stellt er seinen Antrag spätestens bis zum Beginn der übernächsten Session.
@@ -1356,7 +1360,7 @@
- b. es sich um eine Kommissionsmotion handelt und eine gleich lautende Kommissionsmotion im anderen Rat angenommen wird.
<sup>85</sup> Behandlung angenommener Motionen Art. 122
<sup>86</sup> Art. 122 Behandlung angenommener Motionen
<sup>1</sup> Ist eine Motion nach zwei Jahren noch nicht erfüllt, so berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich darüber, was er zur Erfüllung des Auftrages bisher unternommen hat und wie er den Auftrag zu erfüllen beabsichtigt. Dieser Bericht geht an die zuständigen Kommissionen.
@@ -1384,7 +1388,7 @@
<sup>1</sup> Der Bundesrat stellt in der Regel bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session nach der Einreichung eines Postulates Antrag auf dessen Annahme oder Ablehnung. Zu einem Kommissionspostulat, welches weniger als einen Monat vor Beginn der nächsten ordentlichen Session eingereicht wird, stellt er seinen Antrag spätestens
<sup>86</sup> bis zum Beginn der übernächsten Session.
<sup>87</sup> bis zum Beginn der übernächsten Session.
<sup>2</sup> Das Postulat ist angenommen, wenn ihm ein Rat zustimmt.
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### 7. Kapitel: Verfahren bei Petitionen und Eingaben
#### 1. Abschnitt: Petitionen <sup>87</sup>
<sup>88</sup> Art. 126 Allgemeine Bestimmungen
#### 1. Abschnitt: Petitionen <sup>88</sup>
<sup>89</sup> Art. 126 Allgemeine Bestimmungen
<sup>1</sup> Die zuständige Kommission jedes Rates beschliesst, ob sie einer Petition Folge gibt oder ob sie ihrem Rat beantragt, der Petition keine Folge zu geben.
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- b. deren Inhalt offensichtlich abwegig, querulatorisch oder beleidigend ist.
<sup>89</sup> Art. 127 Beschluss der Kommission, einer Petition Folge zu geben Gibt die Kommission einer Petition Folge, so nimmt sie das Anliegen der Petition auf, indem sie eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss ausarbeitet.
<sup>90</sup> Art. 128 Antrag der Kommission, einer Petition keine Folge zu geben
<sup>90</sup> Art. 127 Beschluss der Kommission, einer Petition Folge zu geben Gibt die Kommission einer Petition Folge, so nimmt sie das Anliegen der Petition auf, indem sie eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss ausarbeitet.
<sup>91</sup> Art. 128 Antrag der Kommission, einer Petition keine Folge zu geben
<sup>1</sup> Die Kommission beantragt ihrem Rat, der Petition sei keine Folge zu geben, wenn sie:
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<sup>2</sup> Gibt der Rat entgegen dem Antrag der Kommission der Petition Folge, so weist er die Petition mit dem Auftrag an die Kommission zurück, ihr Anliegen mit einer parlamentarischen Initiative oder einem Vorstoss aufzunehmen.
#### 2. Abschnitt: Eingaben <sup>91</sup>
#### 2. Abschnitt: Eingaben <sup>92</sup>
##### **Art. 129**
Eine Eingabe zur Geschäftsführung und zum Finanzgebaren des Bundesrates, der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte und anderer Träger von Aufgaben des Bundes wird den Geschäftsprüfungsoder Finanzkommissionen zur direkten Beantwortung zugewiesen.
### 8. Kapitel: <sup>92</sup>
### 8. Kapitel: <sup>93</sup>
Verfahren bei Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland
@@ -1454,7 +1458,7 @@
<sup>1</sup> Erhebt der Bundesrat Einsprache gegen einen Vertrag der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, so unterbreitet er der Bundesversammlung den Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses über die Genehmigung.
<sup>2</sup> Erhebt ein Kanton Einsprache, so unterbreitet die zuständige Kommission des Erstrates ihrem Rat den Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses über die Genehmigung. 6. Titel: Wahlen, Bestätigung von Wahlen und Feststellung der Amtsunfähigkeit <sup>93</sup>
<sup>2</sup> Erhebt ein Kanton Einsprache, so unterbreitet die zuständige Kommission des Erstrates ihrem Rat den Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses über die Genehmigung. 6. Titel: Wahlen, Bestätigung von Wahlen und Feststellung der Amtsunfähigkeit <sup>94</sup>
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen für Wahlen
@@ -1500,7 +1504,7 @@
<sup>1</sup> Die Besetzung von Vakanzen erfolgt in der Regel in der Session nach dem Erhalt des Rücktrittsschreibens, dem unvorhergesehenen Ausscheiden oder der Feststellung
<sup>94</sup> der Amtsunfähigkeit.
<sup>95</sup> der Amtsunfähigkeit.
<sup>2</sup> Das neugewählte Mitglied tritt sein Amt spätestens zwei Monate nach seiner Wahl an.
@@ -1560,7 +1564,7 @@
<sup>3</sup> Die Vereinigte Bundesversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder über Bestätigung oder Nichtbestätigung der Wahl. Lehnt sie ab, so muss das Wahlorgan eine neue Wahl vornehmen.
### 6. Kapitel: <sup>95</sup>
### 6. Kapitel: <sup>96</sup>
Feststellung der Amtsunfähigkeit von Mitgliedern des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
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- f. die personellen und die finanziellen Auswirkungen des Erlasses und seines Vollzugs auf Bund, Kantone und Gemeinden sowie die Art und Weise der Kostendeckung, der Einfluss auf die Finanzplanung und das Verhältnis von Kosten und Nutzen;
<sup>96</sup> g. die Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und künftige Generationen;
<sup>97</sup> g. die Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und künftige Generationen;
- h. das Verhältnis des Erlassentwurfs zur Legislaturplanung;
@@ -1614,7 +1618,7 @@
<sup>1</sup> Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung:
<sup>97</sup> a. den Entwurf für den Voranschlag des Bundes;
<sup>98</sup> a. den Entwurf für den Voranschlag des Bundes;
- b. die Entwürfe für die ordentlichen Nachträge und Zusatzkredite: zwei Monate vor Beginn der Session, in der sie behandelt werden sollen;
@@ -1622,21 +1626,19 @@
<sup>2</sup> Er nimmt die Entwürfe für den Voranschlag sowie die Rechnungen der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der Eidgenössischen Finanzkontrolle, der Bundesanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft unverändert in seinen Entwurf für den Voranschlag und in die Rechnung des Bundes
<sup>98</sup> auf.
<sup>3</sup> Das Bundesgericht vertritt die Entwürfe für die Voranschläge und die Rechnungen der eidgenössischen Gerichte vor der Bundesversammlung. Für die Bundesversammlung übernimmt diese Aufgabe die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung, für die Eidgenössische Finanzkontrolle die Finanzdelegation, für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesanwaltschaft die
<sup>99</sup> Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
<sup>4</sup> Der Bundesrat lässt jeweils per 30. Juni und 30. September Hochrechnungen über das voraussichtliche Jahresergebnis erstellen. Er setzt die Finanzkommissionen 100 davon in Kenntnis.
<sup>99</sup> auf.
<sup>3</sup> Das Bundesgericht vertritt die Entwürfe für die Voranschläge und die Rechnungen der eidgenössischen Gerichte vor der Bundesversammlung. Für die Bundesversammlung übernimmt diese Aufgabe die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung, für die Eidgenössische Finanzkontrolle die Finanzdelegation, für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesanwaltschaft die 100 Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
<sup>4</sup> Der Bundesrat lässt jeweils per 30. Juni und 30. September Hochrechnungen über das voraussichtliche Jahresergebnis erstellen. Er setzt die Finanzkommissionen 101 davon in Kenntnis.
##### **Art. 143** Finanzplan
<sup>1</sup> Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung zur Kenntnisnahme den Bericht zum Finanzplan über die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre zwei Monate vor Beginn der Session, in der er behandelt werden soll.
<sup>2</sup> Gliederung und Inhalt des Finanzplans verbinden die Sachmit der Finanzpla- 101 nung.
<sup>3</sup> Motionen zum Finanzplan, die so rechtzeitig eingereicht werden, dass sie vom Bundesrat behandelt werden können, sind mit dem Bericht im Rat zu behandeln. Der Bundesrat kann beantragen, die Beschlussfassung auf die nächste Session zu verschieben. 3bis Beschliesst die Bundesversammlung eine Motion zum Finanzplan, so hat der Bundesrat mit dem nächsten Finanzplan zu berichten, wie er die Motion umgesetzt hat. Weicht er bei der Umsetzung von der Motion ab, so stellt er einen begründeten 102 Abschreibungsantrag.
<sup>2</sup> Gliederung und Inhalt des Finanzplans verbinden die Sachmit der Finanzpla- 102 nung.
<sup>3</sup> Motionen zum Finanzplan, die so rechtzeitig eingereicht werden, dass sie vom Bundesrat behandelt werden können, sind mit dem Bericht im Rat zu behandeln. Der Bundesrat kann beantragen, die Beschlussfassung auf die nächste Session zu verschieben. 3bis Beschliesst die Bundesversammlung eine Motion zum Finanzplan, so hat der Bundesrat mit dem nächsten Finanzplan zu berichten, wie er die Motion umgesetzt hat. Weicht er bei der Umsetzung von der Motion ab, so stellt er einen begründeten 103 Abschreibungsantrag.
<sup>4</sup> Der jährliche Finanzplan entfällt zu Beginn jeder Legislaturperiode.
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<sup>2</sup> Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die Berichte über seine Geschäftsführung im vorhergehenden Jahr zwei Monate vor Beginn der Session, in der sie behandelt werden sollen.
<sup>3</sup> Der Geschäftsbericht des Bundesrates orientiert über die Schwerpunkte seiner Tätigkeit im Geschäftsjahr. Er informiert über die Erreichung der für das Geschäftsjahr massgeblichen Jahresziele, über die Umsetzung der Legislaturplanung und des Gesetzgebungsprogramms sowie über den Stand der für die generelle Lagebeurteilung und die Überprüfung der Zielerreichung relevanten Indikatoren. Abweichungen 103 sowie ungeplante Vorhaben sind zu begründen.
<sup>3</sup> Der Geschäftsbericht des Bundesrates orientiert über die Schwerpunkte seiner Tätigkeit im Geschäftsjahr. Er informiert über die Erreichung der für das Geschäftsjahr massgeblichen Jahresziele, über die Umsetzung der Legislaturplanung und des Gesetzgebungsprogramms sowie über den Stand der für die generelle Lagebeurteilung und die Überprüfung der Zielerreichung relevanten Indikatoren. Abweichungen 104 sowie ungeplante Vorhaben sind zu begründen.
##### **Art. 145** Behandlung des Geschäftsberichts
<sup>1</sup> Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident vertritt den Geschäftsbericht des 104 Bundesrates in den Räten, sofern die Ratsreglemente nichts anderes vorsehen.
<sup>2</sup> Die Bundesversammlung genehmigt diesen Bericht in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses. 105 Art. 146 Legislaturplanung
<sup>1</sup> Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident vertritt den Geschäftsbericht des 105 Bundesrates in den Räten, sofern die Ratsreglemente nichts anderes vorsehen.
<sup>2</sup> Die Bundesversammlung genehmigt diesen Bericht in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses. 106 Legislaturplanung Art. 146
<sup>1</sup> Zu Beginn der Legislaturperiode unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung eine Botschaft über die Legislaturplanung und den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Legislaturplanung.
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<sup>3</sup> In der Botschaft über die Legislaturplanung werden den Zielen Indikatoren zugeordnet, mit denen die Zielerreichung überprüft werden kann. Die Botschaft enthält auch eine Lageanalyse, die sich auf Indikatoren abstützt. Zudem gibt sie einen Überblick über alle Erlassentwürfe, die der Bundesrat während der Legislaturperiode der Bundesversammlung vorzulegen plant (Gesetzgebungsprogramm).
<sup>4</sup> In der Botschaft wird der Legislaturfinanzplan dargelegt. Dieser setzt den Finanzbedarf für die Legislaturperiode fest und zeigt auf, wie dieser gedeckt werden soll. Die Ziele und Massnahmen der Legislaturplanung und der Legislaturfinanzplan werden sachlich und zeitlich miteinander verknüpft. 106 Art. 147 Behandlung der Legislaturplanung
<sup>4</sup> In der Botschaft wird der Legislaturfinanzplan dargelegt. Dieser setzt den Finanzbedarf für die Legislaturperiode fest und zeigt auf, wie dieser gedeckt werden soll. Die Ziele und Massnahmen der Legislaturplanung und der Legislaturfinanzplan werden sachlich und zeitlich miteinander verknüpft. 107 Art. 147 Behandlung der Legislaturplanung
<sup>1</sup> Die beiden Räte beraten die Legislaturplanung in zwei aufeinander folgenden Sessionen.
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<sup>2</sup> Er kann der Bundesversammlung die Ziele oder Schlussfolgerungen wichtiger Planungen oder Berichte in der Form des Entwurfs zu einem einfachen Bundesbeschluss oder zu einem Bundesbeschluss vorlegen.
<sup>3</sup> Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung periodisch einen Bericht zur Aussenpolitik der Schweiz. 3bis Er berichtet der Bundesversammlung periodisch über die Erreichung der strategischen Ziele, die für die verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des 107 Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 festgelegt 108 worden sind.
<sup>3</sup> Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung periodisch einen Bericht zur Aussenpolitik der Schweiz. 3bis Er berichtet der Bundesversammlung periodisch über die Erreichung der strategischen Ziele, die für die verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des 108 Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 festgelegt 109 worden sind.
<sup>4</sup> Die Bundesversammlung kann zu weiteren wichtigen Planungen und Berichten Grundsatzund Planungsbeschlüsse in der Form des einfachen Bundesbeschlusses oder des Bundesbeschlusses fassen.
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- a. aus den Mitberichtsverfahren und den Verhandlungen der Bundesratssitzungen;
- b. die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Lan- 109 desinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.
- b. die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Lan- 110 desinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.
<sup>3</sup> Sie treffen geeignete Vorkehren für den Geheimnisschutz. Sie können insbesondere vorsehen, dass Informationen, die dem Amtsgeheimnis gemäss Artikel 8 unterstehen, nur einer Subkommission zukommen.
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<sup>2</sup> Der Bundesrat informiert die Ratspräsidien und die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen regelmässig, frühzeitig und umfassend über wichtige aussenpolitische Entwicklungen. Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen leiten diese Informationen an andere zuständige Kommissionen weiter.
<sup>3</sup> Der Bundesrat konsultiert die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen zu wesentlichen Vorhaben sowie zu den Richtund Leitlinien zum Mandat für bedeutende internationale Verhandlungen, bevor er dieses festlegt oder abändert. Er informiert diese Kommissionen über den Stand der Realisierung dieser Vorhaben und über den Fortgang der Verhandlungen. 3bis Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Kommissionen, bevor er einen völkerrechtlichen Vertrag, für dessen Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, vorläufig anwendet. Sprechen sich die zuständigen Kommissionen beider Räte 110 dagegen aus, so verzichtet er auf die vorläufige Anwendung.
<sup>3</sup> Der Bundesrat konsultiert die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen zu wesentlichen Vorhaben sowie zu den Richtund Leitlinien zum Mandat für bedeutende internationale Verhandlungen, bevor er dieses festlegt oder abändert. Er informiert diese Kommissionen über den Stand der Realisierung dieser Vorhaben und über den Fortgang der Verhandlungen. 3bis Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Kommissionen, bevor er einen völkerrechtlichen Vertrag, für dessen Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, vorläufig anwendet. Sprechen sich die zuständigen Kommissionen beider Räte 111 dagegen aus, so verzichtet er auf die vorläufige Anwendung.
<sup>4</sup> Der Bundesrat konsultiert in dringlichen Fällen die Präsidentinnen oder die Präsidenten der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen. Diese informieren umgehend ihre Kommissionen.
<sup>5</sup> Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen oder andere zuständige Kommissionen können vom Bundesrat verlangen, dass er sie informiert oder konsultiert. 111 Art. 153 Informationsrechte der Aufsichtskommissionen
<sup>5</sup> Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen oder andere zuständige Kommissionen können vom Bundesrat verlangen, dass er sie informiert oder konsultiert. 112 Art. 153 Informationsrechte der Aufsichtskommissionen
<sup>1</sup> Die Aufsichtskommissionen haben neben den Informationsrechten nach Artikel 150 das Recht, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen in Anwendung von Artikel 156 zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. Sie können einzelne Sachverhaltsabklärungen ihrem Sekretariat übertragen.
<sup>2</sup> Sie können von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung Auskünfte einholen und Unterlagen erhalten, sofern es für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendig ist. Soweit Personen ausserhalb der Bundesverwaltung früher im Dienste des Bundes gestanden sind, bleibt Artikel 156 für sie anwendbar. Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 112 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
<sup>3</sup> Sie können auskunftspflichtige Personen durch Verfügung der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten in sinngemässer Anwendung der Artikel 113 49, 50 und 201–209 der Strafprozessordnung vorladen und im Fall eines unbegründeten Fernbleibens durch Polizeiorgane des Bundes und der Kantone vorführen lassen.
<sup>2</sup> Sie können von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung Auskünfte einholen und Unterlagen erhalten, sofern es für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendig ist. Soweit Personen ausserhalb der Bundesverwaltung früher im Dienste des Bundes gestanden sind, bleibt Artikel 156 für sie anwendbar. Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 113 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
<sup>3</sup> Sie können auskunftspflichtige Personen durch Verfügung der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten in sinngemässer Anwendung der Artikel 114 49, 50 und 201–209 der Strafprozessordnung vorladen und im Fall eines unbegründeten Fernbleibens durch Polizeiorgane des Bundes und der Kantone vorführen lassen.
<sup>4</sup> Gegen die Verfügungen über Vorladungen und Vorführungen kann innert zehn Tagen bei der Präsidentin oder beim Präsidenten desjenigen Rates Einsprache erhoben werden, dem die verfügende Kommissionspräsidentin beziehungsweise der verfügende Kommissionspräsident angehört. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Stellt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident fest, dass die Verfügung rechtswidrig oder unverhältnismässig ist, kann sie oder er der Einsprecherin oder dem Einsprecher eine Genugtuung zusprechen. Der Einspracheentscheid ist endgültig.
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- a. auf Herausgabe von: 1. Protokollen der Bundesratssitzungen, 2. Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann;
- b. Personen als Zeuginnen oder Zeugen einzuvernehmen; für die Vorladung 114 und die Vorführung gilt Artikel 153 Absätze 3 und 4 sinngemäss.
<sup>3</sup> Die Finanzdelegation und die Geschäftsprüfungsdelegation erhalten laufend sämtliche Beschlüsse des Bundesrates einschliesslich der Anträge und der Mitberichte. Sie legen gemeinsam die Einzelheiten der Zustellung, der Einsichtnahme und der 115 Aufbewahrung fest. 116 Wirkungen von Untersuchungen der Geschäftsprüfungsdelegation Art. 154 a auf andere Verfahren und Abklärungen
- b. Personen als Zeuginnen oder Zeugen einzuvernehmen; für die Vorladung 115 und die Vorführung gilt Artikel 153 Absätze 3 und 4 sinngemäss.
<sup>3</sup> Die Finanzdelegation und die Geschäftsprüfungsdelegation erhalten laufend sämtliche Beschlüsse des Bundesrates einschliesslich der Anträge und der Mitberichte. Sie legen gemeinsam die Einzelheiten der Zustellung, der Einsichtnahme und der 116 Aufbewahrung fest. 117 Art. 154 a Wirkungen von Untersuchungen der Geschäftsprüfungsdelegation auf andere Verfahren und Abklärungen
<sup>1</sup> Disziplinaruntersuchungen oder Administrativuntersuchungen des Bundes, die Sachverhalte oder Personen betreffen, welche Gegenstand einer Untersuchung durch die Geschäftsprüfungsdelegation sind, dürfen nur mit Ermächtigung der Geschäftsprüfungsdelegation angehoben oder weitergeführt werden.
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<sup>3</sup> Eine Person, gegen die sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend richtet, darf nur als Auskunftsperson befragt werden.
<sup>4</sup> Zeuginnen und Zeugen sind auf ihre Aussageund Wahrheitspflicht, Auskunftspersonen auf ihr Recht, die Aussage zu verweigern, aufmerksam zu machen. Vorbehalten bleibt das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 42 Absatz 1 des Bun- 117 desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess.
<sup>4</sup> Zeuginnen und Zeugen sind auf ihre Aussageund Wahrheitspflicht, Auskunftspersonen auf ihr Recht, die Aussage zu verweigern, aufmerksam zu machen. Vorbehalten bleibt das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 42 Absatz 1 des Bun- 118 desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess.
<sup>5</sup> Für die Protokollierung wird die Befragung von Personen auf einem Tonträger aufgenommen. Die Protokolle werden den befragten Personen zur Unterzeichnung vorgelegt.
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<sup>1</sup> Personen im Dienst des Bundes sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen.
<sup>2</sup> Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes 118 vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
<sup>2</sup> Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes 119 vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
<sup>3</sup> Personen im Dienst des Bundes darf auf Grund ihrer wahrheitsgemässen Äusserungen gegenüber einer Kommission keinerlei Nachteil erwachsen. Infolge von Aussagen gegenüber einer Kommission darf gegen sie nur nach Anhörung der betreffenden Kommission ein Verfahren eröffnet werden.
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##### **Art. 161** Teilnahme der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler vertritt die Geschäfte der Bundeskanzlei in den Räten und in den Kommissionen. 8. Titel: Verkehr zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten sowie der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft <sup>119</sup>
Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler vertritt die Geschäfte der Bundeskanzlei in den Räten und in den Kommissionen. 8. Titel: Verkehr zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten sowie der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft <sup>120</sup>
##### **Art. 162**
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<sup>4</sup> Die Kommissionen geben den eidgenössischen Gerichten Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn von ihnen vorberatene Erlassentwürfe die Zuständigkeiten, die Organisation oder die Verwaltung der eidgenössischen Gerichte betreffen.
<sup>5</sup> Die Absätze 1–4 gelten für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft 120 sinngemäss.
<sup>5</sup> Die Absätze 1–4 gelten für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft 121 sinngemäss.
## 9. Titel: Parlamentarische Untersuchungskommission
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<sup>4</sup> Die durch Untersuchungsbeauftragte befragten Personen haben das Recht, die Aussage sowie die Übergabe von Unterlagen zu verweigern. In diesem Fall werden die Personen von der Untersuchungskommission befragt.
<sup>5</sup> Für die Beweiserhebungen finden die Artikel 42–48 und 51–54 des Bundesgeset- 121 zes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess sinngemäss Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.
<sup>5</sup> Für die Beweiserhebungen finden die Artikel 42–48 und 51–54 des Bundesgeset- 122 zes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess sinngemäss Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.
##### **Art. 167** Stellung des Bundesrates
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<sup>2</sup> Nach der Berichterstattung gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Kommissionssitzungen.
<sup>3</sup> Über Akteneinsichtsgesuche während der Schutzfrist nach den Artikeln 9–12 des 122 Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 entscheiden die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Untersuchungskommission oder nach deren Ausscheiden aus dem Rat die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Geschäftsprüfungsdelegation.
<sup>3</sup> Über Akteneinsichtsgesuche während der Schutzfrist nach den Artikeln 9–12 des 123 Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 entscheiden die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Untersuchungskommission oder nach deren Ausscheiden aus dem Rat die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Geschäftsprüfungsdelegation.
##### **Art. 170** Falsches Zeugnis, falsches Gutachten
<sup>1</sup> Wer im Verfahren vor der Untersuchungskommission als Zeugin oder Zeuge zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständige oder Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt, wird nach Artikel 307 des Strafgesetz- 123 buches bestraft.
<sup>1</sup> Wer im Verfahren vor der Untersuchungskommission als Zeugin oder Zeuge zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständige oder Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt, wird nach Artikel 307 des Strafgesetz- 124 buches bestraft.
<sup>2</sup> Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Unterlagen verweigert, wird nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches bestraft.
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<sup>2</sup> Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung von zivilund verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie von Voruntersuchungen und Gerichtsverfahren in Strafsachen nicht.
<sup>3</sup> <sup>124</sup> Disziplinaruntersuchungen oder Administrativuntersuchungen des Bundes, die Sachverhalte oder Personen betreffen, welche Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung sind oder waren, dürfen nur mit Ermächtigung der Untersuchungskommission angehoben werden. Laufende Verfahren sind zu unterbrechen, bis die Untersuchungskommission die Fortsetzung bewilligt.
<sup>3</sup> <sup>125</sup> Disziplinaruntersuchungen oder Administrativuntersuchungen des Bundes, die Sachverhalte oder Personen betreffen, welche Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung sind oder waren, dürfen nur mit Ermächtigung der Untersuchungskommission angehoben werden. Laufende Verfahren sind zu unterbrechen, bis die Untersuchungskommission die Fortsetzung bewilligt.
<sup>4</sup> Ist streitig, ob die Ermächtigung erforderlich ist, so entscheidet darüber die Untersuchungskommission. Ist die Untersuchungskommission aufgelöst, so entscheiden die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Geschäftsprüfungsdelegation.
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<sup>1</sup> Für die Mitglieder des Ständerates, deren Amtsdauer über die auf das Inkrafttreten der Artikel 14 und 15 folgende Gesamterneuerung des Nationalrates hinausreicht, gilt die alte Regelung der Unvereinbarkeiten bis zum Ende ihrer Amtsdauer.
<sup>2</sup> Tritt das Gesetz nach dem 31. Juli des Jahres einer Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft, so treten die Artikel 14 und 15 erst mit Beginn der ersten Session nach der nächstfolgenden Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft. 3. Übergangsbestimmung zum 5. Titel (Verfahren in der Bundesversammlung) Für Beratungsgegenstände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Rat hängig sind, gilt weiterhin das bisherige Recht. 4. Übergangsbestimmung zum 9. Titel (Parlamentarische Untersuchungskommission) Die Artikel 163–171 werden auf die parlamentarischen Untersuchungskommissionen angewendet, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eingesetzt werden. 125 Übergangsbestimmung zu Art. 40a (Gerichtskommission) 5.
<sup>2</sup> Tritt das Gesetz nach dem 31. Juli des Jahres einer Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft, so treten die Artikel 14 und 15 erst mit Beginn der ersten Session nach der nächstfolgenden Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft. 3. Übergangsbestimmung zum 5. Titel (Verfahren in der Bundesversammlung) Für Beratungsgegenstände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Rat hängig sind, gilt weiterhin das bisherige Recht. 4. Übergangsbestimmung zum 9. Titel (Parlamentarische Untersuchungskommission) Die Artikel 163–171 werden auf die parlamentarischen Untersuchungskommissionen angewendet, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eingesetzt werden. 126 5. Übergangsbestimmung zu Art. 40a (Gerichtskommission)
<sup>1</sup> Die Gerichtskommission ist zuständig für die erstmalige Bestellung der Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts.
<sup>2</sup> Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen. 126 6. Übergangsbestimmung zu Art. 86 Abs. 4, 97 Abs. 2 und 101 Abs. 2 und 3 (Volksinitiativen) Die Änderungen der Artikel 86 Absatz 4, 97 Absatz 2 und 101 Absätze 2 und 3 gelten für Volksinitiativen, zu welchen der Bundesrat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. Oktober 2008 dieses Gesetzes der Bundesversammlung noch keinen Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Volksinitiative unterbreitet hat. 127 bis 7. Übergangsbestimmung zu Art. 105 Abs. 1 gemäss Änderung vom 25. September 2009 (Verlängerung der Behandlungsfrist für eine Volksinitiative) Für eidgenössische Volksinitiativen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2009 dieses Gesetzes hängig sind, gilt das neue Recht.
<sup>2</sup> Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen. 127 6. Übergangsbestimmung zu Art. 86 Abs. 4, 97 Abs. 2 und 101 Abs. 2 und 3 (Volksinitiativen) Die Änderungen der Artikel 86 Absatz 4, 97 Absatz 2 und 101 Absätze 2 und 3 gelten für Volksinitiativen, zu welchen der Bundesrat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. Oktober 2008 dieses Gesetzes der Bundesversammlung noch keinen Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Volksinitiative unterbreitet hat. 128 bis 7. Übergangsbestimmung zu Art. 105 Abs. 1 gemäss Änderung vom 25. September 2009 (Verlängerung der Behandlungsfrist für eine Volksinitiative) Für eidgenössische Volksinitiativen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2009 dieses Gesetzes hängig sind, gilt das neue Recht.
##### **Art. 174** Inkrafttreten
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<sup>2</sup> Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.
<sup>3</sup> Die Artikel 14, 15 und 61 treten mit Beginn der ersten Session nach der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Gesamterneuerung des Nationalrates in 128 Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 17. De- 129 zember 1976 über die politischen Rechte (Anhang Ziff. II 1) aufgehoben. Übergangsbestimmung der Änderung vom 5. Oktober 2007 <sup>131</sup> Artikel 122 gilt in der neuen Fassung vom 5. Oktober 2007 für Motionen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht von beiden Räten angenommen worden sind.
<sup>3</sup> Die Artikel 14, 15 und 61 treten mit Beginn der ersten Session nach der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Gesamterneuerung des Nationalrates in 129 Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 17. De- 130 zember 1976 über die politischen Rechte (Anhang Ziff. II 1) aufgehoben. Übergangsbestimmung der Änderung vom 5. Oktober 2007 <sup>132</sup> Artikel 122 gilt in der neuen Fassung vom 5. Oktober 2007 für Motionen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht von beiden Räten angenommen worden sind. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2011 <sup>133</sup> Für die Behandlung von Gesuchen um die Aufhebung der Immunität und von ähnlichen Gesuchen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Juni 2011 dieses Gesetzes hängig sind, gilt das bisherige Recht. Übergangsbestimmung zu den Artikeln 109 Absätze 2 und 3 und 116 bis Absatz 3 gemäss der Änderung vom 21. Juni 2013 bis <sup>134</sup> Für parlamentarische Initiativen und Standesinitiativen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits einer Kommission zur Vorberatung zugewiesen worden sind, gilt das bisherige Recht.
###### Fussnoten
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[^41]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 1563 2803).
[^43]: SR 614.0
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817 1839).
[^45]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 1563 2803).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 1563 2803).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^48]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), mit Wirkung seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^42]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 1563 2803).
[^44]: SR 614.0
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817 1839).
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 1563 2803).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 1563 2803).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^49]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), mit Wirkung seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^50]: SR 171.21
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5231; BBl 2006 1837 1857).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^50]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), mit Wirkung seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^51]: SR 171.21
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5231; BBl 2006 1837 1857).
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^57]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5231; BBl 2006 1837 1857).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^60]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immu- nität), mit Wirkung seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345 7385).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^58]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5231; BBl 2006 1837 1857).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^61]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immu- nität), mit Wirkung seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345 7385).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volks- initiative) (AS 2010 271; BBl 2009 3591 3609). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), mit Wirkung seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
[^67]: Vierter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschie- dene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^68]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^70]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Ände- rungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^72]: SR 172.061
[^73]: Fassung gemäss Art. 12 Ziff. 1 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Sept. 2005 (AS 2005 4099; BBl 2004 533).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^65]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volks- initiative) (AS 2010 271; BBl 2009 3591 3609). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), mit Wirkung seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
[^68]: Vierter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschie- dene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Ände- rungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^73]: SR 172.061
[^74]: Fassung gemäss Art. 12 Ziff. 1 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Sept. 2005 (AS 2005 4099; BBl 2004 533).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^76]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^78]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
[^79]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^81]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), mit Wirkung seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^83]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), mit Wirkung seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 (Verbindliche Wirkung der Motion), in Kraft seit 26. Mai 2008 (AS 2008 2113; BBl 2007 1457 2149). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^87]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^79]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
[^80]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^82]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), mit Wirkung seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^84]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), mit Wirkung seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 (Verbindliche Wirkung der Motion), in Kraft seit 26. Mai 2008 (AS 2008 2113; BBl 2007 1457 2149). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^88]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^91]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^92]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1265; BBl 2004 7103).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^92]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^93]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1265; BBl 2004 7103).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^95]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^97]: Fassung gemäss Art. 65 Ziff. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1275; BBl 2005 5).
[^98]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^96]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^98]: Fassung gemäss Art. 65 Ziff. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1275; BBl 2005 5).
[^99]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^100]: Eingefügt durch Art. 65 Ziff. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1275; BBl 2005 5).
[^101]: Fassung gemäss Art. 65 Ziff. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1275; BBl 2005 5).
[^102]: Eingefügt durch Art. 65 Ziff. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1275; BBl 2005 5).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5231; BBl 2006 1837 1857).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Geschäftsbericht des Bundesrates), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 697; BBl 2008 1095 1105).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5231; BBl 2006 1837 1857).
[^100]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^101]: Eingefügt durch Art. 65 Ziff. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1275; BBl 2005 5).
[^102]: Fassung gemäss Art. 65 Ziff. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1275; BBl 2005 5).
[^103]: Eingefügt durch Art. 65 Ziff. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1275; BBl 2005 5).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5231; BBl 2006 1837 1857).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Geschäftsbericht des Bundesrates), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 697; BBl 2008 1095 1105).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5231; BBl 2006 1837 1857).
[^107]: SR 172.010
[^108]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundesver- sammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5859; BBl 2010 3377 3413).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817 1839).
[^110]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 2004 über die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen (AS 2005 1245; BBl 2004 761 1017). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 26. Sept. 2014 über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtli- cher Verträge von beschränkter Tragweite und vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 969; BBl 2012 7465).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817 1839).
[^112]: SR 273
[^113]: SR 312.0
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817 1839).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5231; BBl 2006 1837 1857).
[^108]: SR 172.010
[^109]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundesver- sammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5859; BBl 2010 3377 3413).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817 1839).
[^111]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 2004 über die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen (AS 2005 1245; BBl 2004 761 1017). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 26. Sept. 2014 über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtli- cher Verträge von beschränkter Tragweite und vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 969; BBl 2012 7465).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817 1839).
[^113]: SR 273
[^114]: SR 312.0
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817 1839).
[^116]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 4793; BBl 2004 1469 1477).
[^117]: SR 273
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817 1839).
[^117]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 4793; BBl 2004 1469 1477).
[^118]: SR 273
[^119]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^120]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^121]: SR 273
[^122]: SR 152.1
[^123]: SR 311.0
[^124]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 4793; BBl 2004 1469 1477).
[^130]: Datum des Inkrafttretens: 1. Dezember 2003
[^125]: Eingefügt durch Art. 5 Ziff. 1 des BG vom 18. März 2005 über den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts, in Kraft vom 1. Okt. 2005 bis zum 31. Dez. 2006 (AS 2005 4603; BBl 2004 4787).
[^126]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^127]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volks- initiative), in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 271; BBl 2009 3591 3609).
[^128]: 1. Tag der Wintersession 2007 (3. Dez. 2007)
[^129]: SR 161.1
[^130]: Verfügt durch die Koordinationskonferenz der BVers vom 16. Sept. 2002
[^131]: AS 2008 2113; BBl 2007 1457 2149
[^119]: SR 273
[^120]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^121]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^122]: SR 273
[^123]: SR 152.1
[^124]: SR 311.0
[^125]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 4793; BBl 2004 1469 1477).
[^126]: Eingefügt durch Art. 5 Ziff. 1 des BG vom 18. März 2005 über den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts, in Kraft vom 1. Okt. 2005 bis zum 31. Dez. 2006 (AS 2005 4603; BBl 2004 4787).
[^127]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^128]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volks- initiative), in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 271; BBl 2009 3591 3609).
[^131]: Datum des Inkrafttretens: 1. Dezember 2003
[^129]: 1. Tag der Wintersession 2007 (3. Dez. 2007)
[^130]: SR 161.1
[^131]: Verfügt durch die Koordinationskonferenz der BVers vom 16. Sept. 2002
[^132]: AS 2008 2113; BBl 2007 1457 2149
[^133]: AS 2011 4627; BBl 2010 7345 7385
[^134]: AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829
2015-05-01
2013-11-25
2012-01-01
2011-12-05
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