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Verordnung vom 26. November 2003 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VATV)

4 Versionen · 2003-11-26

Änderungen vom 2004-01-01

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# Verordnung vom 26. November 2003 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VATV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 62 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes
vom 3. Februar 1995[^1],
verordnet:
<sup>1</sup> , vom 3. Februar 1995 verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1** Geltungsbereich
<sup>1</sup> Diese Verordnung gilt für die vom Bund unterstützte freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit im In- und Ausland.
<sup>1</sup> Diese Verordnung gilt für die vom Bund unterstützte freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit im Inund Ausland.
<sup>2</sup> Die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit umfasst:
- a. die allgemeine Grundausbildung;
- b. die Führungs- und Stabsausbildung;
- c. die Fachausbildung, -wettkämpfe und -prüfungen;
- d. die sicherheits- und militärpolitischen Informationen;
- e. die ausserdienstlichen militärsportlichen Anlässe.[^2]
- a. die ausserdienstliche militärische Ausbildung (allgemeine Ausbildung und Führungsausbildung);
- b. die Fachausbildung und Fachwettkämpfe;
- c. die sicherheitsund militärpolitischen Informationen;
- d. den ausserdienstlichen Militärsport.
<sup>3</sup> Die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit erfolgt in den vom Bund anerkannten militärischen Gesellschaften und Dachverbänden sowie diesen angehörenden Vereinen und Sektionen.
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<sup>1</sup> Die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit hat den Erfordernissen der Armee zu entsprechen und erfüllt im Interesse der Landesverteidigung folgenden Zweck:
- a. Erhaltung der militärischen Grund- und Fachkenntnisse;
- b. Aus- und Weiterbildung der Truppe und Kader;
- c. Vermittlung von sicherheits- und militärpolitischen Informationen;
- a. Erhaltung der militärischen Grundund Fachkenntnisse;
- b. Ausund Weiterbildung der Truppe und Kader;
- c. Vermittlung von sicherheitsund militärpolitischen Informationen;
- d. Förderung der eigenen körperlichen Leistungsfähigkeit.
<sup>2</sup> Im Rahmen der freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit sind auch der Milizgedanke, die Kameradschaft sowie das Zusammengehörigkeitsgefühl zu fördern.
##### **Art. 3**[^3] Aufsicht und Steuerung
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) beaufsichtigt und steuert die vom Bund unterstützte freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit der anerkannten militärischen Gesellschaften und Dachverbände, ihrer Vereine und Sektionen.
##### **Art. 3** Aufsicht
Die Gruppe Verteidigung beaufsichtigt die vom Bund unterstützte freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit der anerkannten militärischen Gesellschaften und Dachverbände, ihrer Vereine und Sektionen.
##### **Art. 4** Ausbildungsmodule
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##### **Art. 6** Militärische Gesellschaften und Dachverbände
<sup>1</sup> Das VBS kann eine Organisation als militärischen Dachverband anerkennen, wenn:[^4]
- a. sie die Rechtsform des Vereins nach Artikel 60 ff. des Zivilgesetzbuches[^5] aufweist;
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann eine Organisation als militärischen Dachverband anerkennen, wenn:
<sup>2</sup> a. sie die Rechtsform des Vereins nach Artikel 60 ff. des Zivilgesetzbuches aufweist;
- b. der Vereinszweck den Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
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<sup>3</sup> Das VBS kann auch militärische Gesellschaften anerkennen, deren Zweck den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
##### **Art. 7** Dachorganisation der militärischen Gesellschaften und
Dachverbände
<sup>1</sup> Das VBS anerkennt eine Vereinigung als Dachorganisation der Gesellschaften und Dachverbände, wenn:
- a. sie die Rechtsformen des Vereins nach Artikel 60 ff. des Zivilgesetzbuches[^6] aufweist;
<sup>3</sup> a. sie die Rechtsformen des Vereins nach Artikel 60 ff. des Zivilgesetzbuches aufweist;
- b. die Trägerschaft durch die Mehrheit der Gesellschaften und Dachverbände übernommen wird.
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#### 4. Abschnitt: Leistungen des Bundes
##### **Art. 10** Armeematerial, bundeseigene Infrastruktur, Fachpersonal
und Gutscheine[^7]
##### **Art. 10** Armeematerial, Infrastruktur und Fachpersonal
<sup>1</sup> Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten Armeematerial, Infrastruktur und Fachpersonal zur Verfügung, wenn:
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- b. den Organisatoren entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung steht.
<sup>2</sup> Das Armeematerial, die bundeseigene Infrastruktur und das Fachpersonal werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Einsätzen zugunsten Dritter haben die Organisatoren Gebühren nach der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 2006<sup>[^8]</sup> zu entrichten.[^9]
<sup>3</sup> Die Funktionärinnen und Funktionäre sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an ausserdienstlichen Tätigkeiten erhalten auf Antrag einen Gutschein zum Bezug eines Halbtax-Bahnbilletts zweiter Klasse für die Reise vom Wohnort an den Ort der ausserdienstlichen Tätigkeit und zurück.[^10]
<sup>4</sup> Das VBS regelt die administrativen Einzelheiten hinsichtlich der Abgabe von Armeematerial.[^11]
<sup>2</sup> Das Armeematerial, die Infrastruktur und das Fachpersonal wird kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Einsätzen zu Gunsten Dritter haben die Organisatoren
<sup>4</sup> Gebühren nach der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 1998 über die Gebühren für Dienstleistungen zu entrichten.
##### **Art. 11** Finanzielle Entschädigung
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<sup>3</sup> Die Entschädigungen werden nur ausgerichtet, wenn eine bewilligte freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit in der Schweiz durchgeführt wurde.
<sup>4</sup> Die Entschädigungen müssen zugunsten der Mitglieder der Gesellschaften und Dachverbände sowie diesen angehörenden Vereinen und Sektionen verwendet werden.
<sup>4</sup> Die Entschädigungen müssen zu Gunsten der Mitglieder der Gesellschaften und Dachverbände sowie diesen angehörenden Vereinen und Sektionen verwendet werden.
<sup>5</sup> Die Entschädigungen bemessen sich nach der Zahl:
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<sup>1</sup> Für verwendetes Privatmaterial wird keine Entschädigung ausgerichtet.
<sup>2</sup> Für Verlust, Ersatz und Reparatur von privaten Sport- und Wettkampfausrüstungsgegenständen sowie von weiterem Privatmaterial übernimmt der Bund keine Haftung.
<sup>2</sup> Für Verlust, Ersatz und Reparatur von privaten Sportund Wettkampfausrüstungsgegenständen sowie von weiterem Privatmaterial übernimmt der Bund keine Haftung.
<sup>3</sup> Die Verwendung von zivilen Fahrzeugen erfolgt auf Kosten und Gefahr der anerkannten Gesellschaften und Dachverbände sowie der diesen angehörenden Vereinen und Sektionen.
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##### **Art. 14** Haftpflichtversicherung
Wer eine freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit nach dieser Verordnung durchführt, hat sich, sofern eine Unfall- bzw. Haftpflichtgefahr besteht, gegen Haftpflichtansprüche zu versichern.
Wer eine freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit nach dieser Verordnung durchführt, hat sich, sofern eine Unfallbzw. Haftpflichtgefahr besteht, gegen Haftpflichtansprüche zu versichern.
#### 6. Abschnitt: Administrative Massnahmen
##### **Art. 15** Massnahmen gegen Gesellschaften, Dachverbände sowie
deren Mitglieder
<sup>1</sup> Nach Artikel 6 anerkannten Gesellschaften und Dachverbänden, die sich den Vorschriften dieser Verordnung oder den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht unterziehen, kann die Anerkennung durch das VBS entzogen werden.
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Das VBS kann der Dachorganisation nach Artikel 7 die Anerkennung entziehen, wenn sie die Vorschriften dieser Verordnung nicht befolgt.
#### 7. Abschnitt: …
##### **Art. 17 **und** 18**[^12]
#### 7. Abschnitt: Rechtsweg
##### **Art. 17** Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Art
<sup>1</sup> Gegen Verfügungen nicht vermögensrechtlicher Art der Gruppe Verteidigung, die sich auf diese Verordnung stützen, kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim VBS Beschwerde erhoben werden.
<sup>2</sup> <sup>5</sup> Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.
##### **Art. 18** Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art
<sup>1</sup> Die Gruppe Verteidigung entscheidet über strittige Ansprüche vermögensrechtlicher Art des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf diese Verordnung stützen.
<sup>2</sup> Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der Rekurskommission des VBS Beschwerde erhoben werden.
<sup>3</sup> Der Beschwerdeentscheid der Rekurskommission unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
#### 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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##### **Art. 20** Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Dezember 1998[^13] über die ausserdienstliche Ausbildung in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden wird aufgehoben.
<sup>6</sup> Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die ausserdienstliche Ausbildung in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden wird aufgehoben.
##### **Art. 21** Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **510.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/4093_4093_4093)
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 4313](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/747)).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 4313](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/747)).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 4313](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/747)).
[^5]: [SR **210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233)
[^6]: [SR **210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233)
[^7]: Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 4493](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/748)).
[^8]: [SR **172.045.103**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/704)
[^9]: Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 4493](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/748)).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 4493](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/748)).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 4493](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/748)).
[^12]: Aufgehoben durch Ziff. II 36 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ([AS **2006** 4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/725)).
[^13]: [[AS **1999** 1323](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1999/182)]
[^1]: SR 510.10
[^2]: SR 210 und Dachverbänden - V
[^3]: SR 210
[^4]: SR 510.461 und Dachverbänden - V
[^5]: SR 172.021
[^6]: [AS 1999 1323]
2003-11-26
VATV
Originalfassung Text zu diesem Datum