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Verordnung vom 10. November 2004 über die verdeckte Ermittlung (VVE)
2 Versionen
· 2004-11-10
2005-01-01
Änderungen vom 2005-01-01
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# Verordnung vom 10. November 2004 über die verdeckte Ermittlung (VVE)
Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (Gesetz), verordnet:
gestützt auf Artikel 445 der Strafprozessordnung[^1] (StPO),[^2]
verordnet:
#### 1. Abschnitt:[^3] Gegenstand und Geltungsbereich
#### 1. Abschnitt: Geltungsbereich
##### **Art. 1**
<sup>1</sup> Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zur verdeckten Ermittlung nach den Artikeln 286–298 StPO.
<sup>1</sup> Diese Verordnung gilt für Strafverfahren des Bundes und der Kantone.
<sup>2</sup> Die Bestimmungen des 4. und des 5. Abschnittes gelten nur für die Strafverfahren des Bundes.
<sup>2</sup> Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des 4. und 5. Abschnittes, die nur für Strafverfahren des Bundes gelten.
#### 2. Abschnitt:[^4] Akten
#### 2. Abschnitt: Akten über den Einsatz
##### **Art. 2**
<sup>1</sup> Die Akten über den Einsatz nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe c StPO sind getrennt von den Verfahrensakten so zu führen, dass sie jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die Tätigkeit der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers ermöglichen. Sie werden bei der Polizei aufbewahrt.
<sup>1</sup> Die Akten über den Einsatz nach Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes sind so zu führen, dass sie jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die Tätigkeit der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers ermöglichen.
<sup>2</sup> Wurden verdeckte Ermittlerinnen oder verdeckte Ermittler mit einer Legende ausgestattet oder wurde ihnen Anonymität zugesichert, so sind diejenigen Akten gesondert von den Verfahrensakten aufzubewahren, die über ihre Legendierung oder ihre wahre Identität Auskunft geben könnten.
<sup>2</sup> Die Akten enthalten insbesondere:
<sup>3</sup> Die Berichte nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe d StPO und das Protokoll über die Instruktionen nach Artikel 290 StPO gehören zu den Verfahrensakten.
- a. Ernennung, Legende, richterliche Genehmigung;
- b. Instruktionen der Führungsperson;
- c. Einsatzberichte der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers;
- d. Protokolle und Aktennotizen von Sitzungen betreffend den Einsatz der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers;
- e. Journal des laufenden Einsatzes (Aufzeichnungen über Feststellungen, Erkenntnisse, eigene Beurteilungen, Kontakte).
#### 3. Abschnitt: Vorzeigegeld
##### **Art. 3** Antrag der Staatsanwaltschaft[^5]
##### **Art. 3** Antrag der Kantone
Der Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Polizei nach Artikel 295 Absätze 1 und 2 StPO umfasst insbesondere folgende Punkte:[^6]
Der Antrag der Kantone an das Bundesamt für Polizei nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes umfasst insbesondere folgende Punkte:
- a. Darstellung des Sachverhalts;
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- d. Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person.
##### **Art. 4**[^7] Unterschriftenregelung
##### **Art. 4** Unterschriftenregelung
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft teilt die Namen der zeichnungsberechtigten Personen dem Bundesamt für Polizei mit.
<sup>1</sup> Das Polizeikommando teilt die Namen der zeichnungsberechtigten Personen dem Bundesamt für Polizei mit.
<sup>2</sup> Fehlt eine vorgängige Mitteilung, so ist der Antrag von der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt zu unterzeichnen.
<sup>2</sup> Fehlt eine vorgängige Mitteilung, so ist der Antrag von der Kommandantin oder vom Kommandanten zu unterzeichnen.
##### **Art. 5** Währung und Betrag
<sup>1</sup> Die Nationalbank stellt ausschliesslich Beträge in Schweizer Franken zur Verfügung. Die Rückgabe hat in gleicher Währung und im gleichen Betrag zu erfolgen.
<sup>2</sup> Bezieht die Staatsanwaltschaft das Geld über das Bundesamt für Polizei, so muss es in Schweizerfranken und im gleichen Betrag an das Bundesamt oder die Nationalbank zurückgegeben werden.[^8]
<sup>2</sup> Beziehen die Kantone das Geld über das Bundesamt für Polizei, so muss es in Schweizer Franken und im gleichen Betrag an das Bundesamt oder die Nationalbank zurückgegeben werden.
<sup>3</sup> Die Staatsanwaltschaft sorgt selber für den Geldwechsel in die von ihr benötigte Währung.[^9]
<sup>3</sup> Die Polizeikorps sorgen selber für den Geldwechsel in die von ihnen benötigte Währung.
##### **Art. 6**[^10] Kosten
##### **Art. 6** Kosten
Die Kosten für die Präparierung des Geldes sowie weitere mit dem Bezug zusammenhängende Aufwendungen trägt die ersuchende Staatsanwaltschaft.
Die Kosten für die Präparierung des Geldes sowie weitere mit dem Bezug zusammenhängende Aufwendungen trägt das ersuchende Polizeikorps.
#### 4. Abschnitt: Arbeitsrechtliche Bestimmungen
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Auf das Arbeitsverhältnis der beim Bund angestellten verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler und Führungspersonen ist Bundespersonalrecht anwendbar. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Abschnitts.
##### **Art. ****8** Entschädigung von Mehrauslagen
##### **Art. 8** Entschädigung von Mehrauslagen
<sup>1</sup> Mehrauslagen der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler sowie der Führungspersonen, welche durch die im Bundespersonalrecht vorgesehenen Vergütungen nicht gedeckt sind, werden entschädigt, sofern sie für die Führung oder das rollenadäquate Verhalten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler erforderlich sind.
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- b. die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler oder deren Angehörigen damit einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt würden.
##### **Art. 12**[^11] Weitere Leistungen
##### **Art. 12** Weitere Leistungen
<sup>1</sup> Sind während oder nach Beendigung des Einsatzes Massnahmen zum Schutz von Leib und Leben der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler, der Führungspersonen oder ihrer Angehörigen unerlässlich, so erbringt das Bundesamt für Polizei angemessene Leistungen oder übernimmt die Kosten ganz oder teilweise.
<sup>1</sup> Sind während oder nach Beendigung des Einsatzes Massnahmen zum Schutz von Leib und Leben der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler, der Führungspersonen oder ihrer Angehörigen unerlässlich, so erbringt die zuständige Polizeibehörde angemessene Leistungen oder übernimmt die Kosten ganz oder teilweise.
<sup>2</sup> Hat die anspruchsberechtigte Person die Gefährdung an Leib und Leben durch absichtliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten herbeigeführt oder erhöht, so kann das Bundesamt für Polizei seine Leistungen angemessen kürzen oder ganz verweigern.
<sup>2</sup> Sofern die Gefährdung an Leib und Leben durch absichtliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten der anspruchsberechtigten Person herbeigeführt oder erhöht worden ist, kann die zuständige Polizeibehörde ihre Leistungen angemessen kürzen oder ganz verweigern.
<sup>3</sup> Die Kostenübernahme ist grundsätzlich nur möglich für Massnahmen, denen das Bundesamt für Polizei vorgängig zugestimmt hat. Besteht dringender Handlungsbedarf, so kann auf eine vorgängige Zustimmung verzichtet werden.
#### 5. Abschnitt: Angestellte eines anderen Polizeikorps des In- oder Auslandes
<sup>3</sup> Die Kostenübernahme ist grundsätzlich nur möglich für Massnahmen, denen die zuständige Polizeibehörde vorgängig zugestimmt hat. Besteht dringender Handlungsbedarf kann auf eine vorgängige Zustimmung verzichtet werden. 5. Abschnitt: Angestellte eines anderen Polizeikorps des Inoder Auslandes
##### **Art. 13** Abschluss eines Vertrages
<sup>1</sup> Für den Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers eines anderen schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps gemäss Artikel 287 StPO schliesst das Bundesamt für Polizei einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der zuständigen Stelle des In- oder Auslandes ab.[^12]
<sup>1</sup> Für den Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers eines anderen Polizeikorps des Inoder Auslandes gemäss Artikel 15 des Gesetzes wird ein öffentlichrechtlicher Vertrag mit der zuständigen Stelle des Inoder Auslandes geschlossen.
<sup>2</sup> Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen mit einer Dienststelle des Auslands gestützt auf einen Staatsvertrag.
<sup>3</sup> …[^13]
<sup>3</sup> Zum Abschluss des Vertrages sind befugt:
- a. das Bundesamt für Polizei;
- b. in Militärstrafverfahren: das Oberauditorat.
##### **Art. 14** Angestellte eines ausländischen Polizeikorps
<sup>1</sup> Im Rahmen der Versicherungspolitik des Bundes kann das Bundesamt für Polizei für verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler eines Polizeikorps des Auslandes im Einzelfall insbesondere folgende Versicherungen abschliessen:[^14]
<sup>1</sup> Im Rahmen der Versicherungspolitik des Bundes kann die zuständige Polizeibehörde für verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler eines Polizeikorps des Auslandes im Einzelfall insbesondere folgende Versicherungen abschliessen:
- a. für das Unfallrisiko, wenn die eingesetzte Person gemäss anwendbarem Recht nicht oder nicht genügend versichert ist;
- b. für das Risiko eines Schadens, den die eingesetzte Person im Zusammenhang mit der Durchführung ihres dienstlichen Auftrags verursacht.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Polizei kann die Kosten für den Abschluss einer Krankenversicherung übernehmen, wenn nach anwendbarem Recht die eingesetzte Person der Versicherungspflicht in der Schweiz untersteht.[^15]
<sup>2</sup> Die zuständige Polizeibehörde kann die Kosten für den Abschluss einer Krankenversicherung übernehmen, wenn nach anwendbarem Recht die eingesetzte Person der Versicherungspflicht in der Schweiz untersteht.
#### 6. Abschnitt: Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **312.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/267)
[^2]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 5999](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/862)).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 5999](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/862)).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 5999](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/862)).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 5999](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/862)).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 5999](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/862)).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 5999](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/862)).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 5999](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/862)).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 5999](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/862)).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 5999](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/862)).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 5999](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/862)).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 5999](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/862)).
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 5999](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/862)).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 5999](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/862)).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 5999](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/862)).
[^1]: SR 312.8
2004-11-10
VVE
Originalfassung
Text zu diesem Datum