Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG)

4 Versionen · 2000-12-15

Änderungen vom 2007-01-01

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Der Bundesrat setzt die Gebühren für den Vollzug durch die Bundesbehörden fest. Er kann Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen.
### 6. Kapitel: Rechtspflege
### 6. Kapitel: ... <sup>6</sup>
##### **Art. 48**
<sup>1</sup> Gegen Verfügungen der Bundesbehörden, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde erhoben werden. Der gleiche Rechtsweg gilt für Beschwerden gegenüber Verfügungen Dritter, die Vollzugsaufgaben des Bundes wahrnehmen.
<sup>2</sup> Die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen werden zum Schriftenwechsel nach Artikel 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
<sup>6</sup> zember 1968 eingeladen.
### 7. Kapitel: Strafbestimmungen
### 7. Kapitel: Strafbestimmungen <sup>7</sup>
##### **Art. 49** Vergehen
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- b. Stoffe oder Zubereitungen nicht richtig einstuft, verpackt oder kennzeichnet (Art. 5 Abs. 1) oder kein Sicherheitsdatenblatt erstellt oder darin unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Art. 7);
- c. Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt: 1. ohne sie anzumelden (Art. 6 und Art. 13 Abs. 1), 2. bevor die Anmeldung akzeptiert oder die festgelegte Frist abgelaufen ist (Art. 9 Abs. 2), 3. ohne dass die Zulassung vorliegt (Art. 6 und Art. 13 Abs. 1);
- d. der zuständigen Stelle Angaben zu Stoffen oder Zubereitungen vorenthält oder unrichtige Angaben macht (Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 17, Art. 30 Abs. 3 und Art. 42 Abs. 2);
- e. stoffbezogene Vorschriften missachtet (Art. 19 Abs. 2 Bst. a–c, e und g);
- f. gegen Massnahmen verstösst, die in Anwendung der Schutzklausel angeordnet worden sind (Art. 41).
<sup>2</sup> Die Strafe ist Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu 500 000 Franken, wenn durch Vergehen nach Absatz 1 Menschen in schwere Gefahr gebracht werden.
<sup>3</sup> Mit Gefängnis oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a. gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer oder die Abnehmerin vorschriftsgemäss über die Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen oder die erforderlichen Vorsichtsund Schutzmassnahmen zu informieren oder ohne dem Abnehmer oder der Abnehmerin ein Sicherheitsdatenblatt abzugeben (Art. 7);
- b. die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen verletzt und dadurch wissentlich das Leben oder die Gesundheit anderer Menschen gefährdet (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1);
- c. die Voranfragepflicht verletzt (Art. 12);
- d. stoffbezogene Vorschriften missachtet (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c);
- e. gegen Vorschriften über die Ausfuhr verstösst (Art. 19 Abs. 2 Bst. d);
- f. ohne Berechtigung mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen umgeht (Art. 24 Abs. 1);
- g. gefährliche Stoffe oder Zubereitungen an Unberechtigte abgibt (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und Art. 24 Abs. 1);
- h. die Schweigepflicht verletzt (Art. 30 Abs. 4, Art. 43 und Art. 44);
- i. gegen Massnahmen verstösst, die in Anwendung der Schutzklausel angeordnet worden sind (Art. 41).
<sup>4</sup> Die Strafe ist Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu 100 000 Franken, wenn durch Vergehen nach Absatz 3 Menschen in schwere Gefahr gebracht werden.
<sup>5</sup> Wer fahrlässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 100 000 Franken für Vergehen nach Absatz 1 beziehungsweise mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse für Vergehen nach Absatz 3 bestraft.
##### **Art. 50** Übertretungen
<sup>1</sup> Mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a. Vorschriften über die Selbstkontrolle verletzt (Art. 5);
- b. die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen verletzt (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1);
- c. Meldungen über Stoffe und Zubereitungen nicht erstattet oder falsche Angaben macht (Art. 18);
- d. die Deklarationspflicht für giftige Pflanzen und Tiere verletzt (Art. 19 Abs. 2 Bst. f);
- e. Vorschriften über die Werbung missachtet (Art. 20);
- f. die Rücknahme gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verweigert (Art. 22 Abs. 1);
- g. die Mitteilungspflicht gegenüber kantonalen Vollzugsbehörden verletzt (Art. 25 Abs. 2);
- h. die Auskunftspflicht verletzt oder den Vollzugsbehörden unrichtige Angaben macht (Art. 42 Abs. 2);
- i. gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichtete Verfügung verstösst.
<sup>2</sup> Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft.
<sup>3</sup> Soweit nicht eine strafbare Handlung nach Absatz 1 oder Artikel 49 vorliegt, kann der Bundesrat für Widerhandlungen gegen seine Ausführungsbestimmungen Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken bei vorsätzlicher Begehung beziehungsweise Busse bei fahrlässiger Begehung androhen.
<sup>4</sup> Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
<sup>5</sup> In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
<sup>6</sup> Eine Übertretung verjährt in zwei Jahren, die Strafe einer Übertretung in fünf Jahren.
##### **Art. 51** Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
<sup>8</sup> Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.
##### **Art. 52** Strafverfolgung und Strafanzeige
<sup>1</sup> Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.
<sup>2</sup> Besteht hinreichender Verdacht, dass im Vollzugsbereich des Bundes eine strafbare Handlung begangen worden ist, zeigt das zuständige Bundesamt dies der kantonalen Behörde an. In besonders leichten Fällen kann auf die Strafanzeige verzichtet werden.
### 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 53** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
##### **Art. 54** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Die Daten, die nach bisherigem Recht von der toxikologischen Dokumentations-
<sup>9</sup> ) erhoben worden sind, insstelle (Art. 18 des Giftgesetzes vom 21. März 1969 besondere diejenigen der Giftliste (Art. 4 des Giftgesetzes), dürfen in das Produkteregister (Art. 27) übernommen und weiterverwendet werden, soweit sie für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sind.
<sup>2</sup> Stoffe und Zubereitungen, die nach bisherigem Recht verpackt und gekennzeichnet sind, dürfen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Herstellerin noch während eines Jahres im Inland in Verkehr gebracht und während zwei Jahren an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgegeben werden. Für diese Stoffe und Zubereitungen richtet sich die Bereitstellung und Abgabe von Sicherheitsdatenblättern nach dem bisherigen Recht.
<sup>3</sup> Für anmeldeoder zulassungspflichtige Stoffe und Zubereitungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Verkehr sind, legt der Bundesrat ein erleichtertes Anmeldeoder Zulassungsverfahren fest. Gleichzeitig sieht er für diese Fälle eine angemessene Verlängerung der Fristen nach Absatz 2 vor.
<sup>4</sup> Verfahren über die Zulassung von Stoffen und Zubereitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden von der nach diesem Gesetz zuständigen Bundesstelle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weitergeführt und abgeschlossen.
<sup>5</sup> Der Bundesrat bestimmt, wie weit und bis zu welchem Zeitpunkt die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen für den Verkehr mit Giften dazu berechtigen, mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen umzugehen.
##### **Art. 55** Referendum und Inkrafttreten
<sup>1</sup> Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Anhang Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I
<sup>12</sup> Das Giftgesetz vom 21. März 1969 wird aufgehoben. II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 <sup>13</sup> Ingress ...
##### **Art. 109** Abs. 1 Bst. f
... 2. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 <sup>14</sup> Ingress ... ter Art. 7 Abs. 5 und 6 ...
##### **Art. 27** Abs. 2
... bis bis Art. 39 Abs. 1 , Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a und Abs. 3 erster Satz ...
##### **Art. 44** Abs. 3
...
##### **Art. 47** Abs. 4 erster Satz
...
##### **Art. 54** Abs. 2 und Abs. 3
... 3. Epidemiengesetz vom 18. Dezember 1970 <sup>15</sup> Ingress ...
##### **Art. 31**
Aufgehoben 4. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 <sup>16</sup> Ingress ... bis Art. 166 Abs. 2 ... 5. Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977 <sup>17</sup> Ingress ...
##### **Art. 1** Abs. 3
...
##### **Art. 40** Abs. 4
...
###### Fussnoten
[^1]: SR 101
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[^5]: SR 946.51
[^6]: SR 172.021
[^6]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 90 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^7]: Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
[^8]: SR 313.0
[^10]: Datum des Inkrafttretens: 1. August 2005 Art. 19 Abs. 2 Bst. a und d, 34 Abs. 1 Bst. e, 38, 49 Abs. 3 Bst. e und Anhang Ziff. II 2 bis 11 des Umweltschutzgesetzes): 1. Januar 2005 (Art. 39 Abs. 1
[^9]: [AS 1972 430, 1977 2249 Ziff. I 541, 1982 1676 Anhang Ziff. 10, 1984 1122 Art. 66 Ziff. 4, 1985 660 Ziff. I 41, 1991 362 Ziff. II 403, 1997 1155 Anhang Ziff. 4, 1998 3033 Anhang Ziff. 7. AS 2004 4763 Anhang Ziff. I]
[^10]: V vom 18. Mai 2005 (AS 2005 2293).
[^11]: BRB vom 10. Nov. 2004 (AS 2004 4781).
[^12]: [AS 1972 430, 1977 2249 Ziff. I 541, 1982 1676 Anhang Ziff. 10, 1984 1122 Art. 66 Ziff. 4, 1985 660 Ziff. I 41, 1991 362 Ziff. II 403, 1997 1155 Anhang Ziff. 4, 1998 3033 Anhang Ziff. 7]
[^13]: SR 631.0 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^14]: SR 814.01 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^15]: SR 818.101 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^16]: SR 910.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^17]: SR 941.41 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
2000-12-15
ChemG
Originalfassung Text zu diesem Datum