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Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (mit Anhängen)

10 Versionen · 1997-12-11

Änderungen vom 2009-08-11

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# Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (mit Anhängen)
<sup>1</sup> Übersetzung Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Stand am 17. Januar 2008) Die Vertragsparteien dieses Protokolls, als Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet, in Verfolgung des in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Endziels, eingedenk der Bestimmungen des Übereinkommens, geleitet von Artikel 3 des Übereinkommens, in Anwendung des durch Beschluss 1/CP.1 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens auf ihrer ersten Tagung angenommenen Berliner Mandats, sind wie folgt übereingekommen:
<sup>1</sup> Übersetzung Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Stand am 11. August 2009) Die Vertragsparteien dieses Protokolls, als Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet, in Verfolgung des in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Endziels, eingedenk der Bestimmungen des Übereinkommens, geleitet von Artikel 3 des Übereinkommens, in Anwendung des durch Beschluss 1/CP.1 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens auf ihrer ersten Tagung angenommenen Berliner Mandats, sind wie folgt übereingekommen:
##### **Art. 1**
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##### **Art. 3**
1. Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien sorgen einzeln oder gemeinsam dafür, dass ihre gesamten anthropogenen Emissionen der in Anhang A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten die ihnen zugeteilten Mengen, berechnet auf der Grundlage ihrer in Anhang B niedergelegten quantifizierten Emissionsbegrenzungsund -reduktionsverpflichtungen und in Übereinstimmung mit diesem Artikel, nicht überschreiten, mit dem Ziel, innerhalb des Verpflichtungszeitraums 2008 bis 2012 ihre Gesamtemissionen solcher Gase um mindestens 5 Prozent unter das Niveau von 1990 zu senken.
1. Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien sorgen einzeln oder gemeinsam dafür, dass ihre gesamten anthropogenen Emissionen der in Anhang A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten die ihnen zugeteilten Mengen, berechnet auf der Grundlage ihrer in Anhang B niedergelegten quantifizierten Emissionsbegrenzungsund -reduktionsverpflichtungen und in Übereinstimmung mit diesem
###### Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Juni 2003 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 9. Juli 2003 Inkrafttreten für die Schweiz am 16. Februar 2005 AS 2004 5205; BBl 2002 6385
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 2004 5203
1997-12-11
Originalfassung Text zu diesem Datum