Änderungshistorie

Verordnung vom 8. November 2006 über die Gebühren des VBS (Gebührenverordnung VBS, GebV-VBS)

3 Versionen · 2006-11-08

Änderungen vom 2011-01-01

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<sup>2</sup> Die Verwaltungseinheit entscheidet über das Gesuch. Bei Dienstleistungen mit erheblicher Beanspruchung von Personal oder Material holt sie vor der Erteilung der Bewilligung die Zustimmung des Generalsekretariates des VBS ein.
<sup>3</sup> Art. 4 a Kosten für den Betrieb der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) Die Betreiber von Kernanlagen haben sich an den Kosten für den Betrieb der NAZ im Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS zu beteiligen, soweit deren Aufwendungen die Kernanlagen betreffen.
##### **Art. 5** Gebührenbemessung
<sup>1</sup> Die Gebühren für Dienstleistungen des VBS werden nach Aufwand berechnet, sofern im Anhang keine Pauschale dafür festgelegt ist.
<sup>2</sup> Wird die Gebühr nach Aufwand berechnet, so gelten dafür die Stundenansätze gemäss Anhang. In den Stundenansätzen sind die Kosten des üblicherweise benötigten Materials enthalten.
<sup>3</sup> In den Flugstundenansätzen sind die Kosten für Flugbegleitung (Cabin Crew), Unterkunft der Crew, Catering, spezielle Versicherungen (z.B. für Einsätze in Krisengebieten) sowie für Vorund Nachbearbeitung nicht enthalten. Sie werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt.
<sup>3</sup> Flugdienstleistungen werden zu den vollen Kosten in Rechnung gestellt. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Stundenansätzen für Flugdienstleistungen der Luftwaffe gemäss Anhang Ziffer 2 und den Auslagen für:
<sup>4</sup> Stundenansätze für Flugdienstleistungen der Luftwaffe, die im Anhang nicht enthalten sind, werden im Rahmen der bestehenden Ansätze nach Ziffer 2 des Anhangs festgesetzt.
- a. speziell abzuschliessende Versicherungen;
<sup>5</sup> <sup>3</sup> Als Auslage gilt zusätzlich zu den Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 AllgGebV die Mehrwertsteuer.
- b. nicht mit dem eigentlichen Flug zusammenhängende Leistungen, die durch die Luftwaffe auf Wunsch des Bestellers ausnahmsweise vermittelt werden;
<sup>4</sup> c. erhebliche treibstoffbedingte Mehroder Minderkosten.
<sup>4</sup> <sup>5</sup> …
<sup>5</sup> <sup>6</sup> Als Auslage gilt zusätzlich zu den Auslagen nach Artikel <sup>6</sup> Absatz 2 AllgGebV die Mehrwertsteuer.
##### **Art. 6** Zuschlag
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von Gebühren
<sup>1</sup> <sup>4</sup> Über den Verzicht auf Gebühren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 AllgGebV sowie über die Stundung, die Herabsetzung und den Erlass der Gebühren im Sinne von Artikel 13 AllgGebV entscheidet das Generalsekretariat des VBS.
<sup>1</sup> <sup>7</sup> Über den Verzicht auf Gebühren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 AllgGebV sowie über die Stundung, die Herabsetzung und den Erlass der Gebühren im Sinne von Artikel 13 AllgGebV entscheidet das Generalsekretariat des VBS.
<sup>2</sup> Kantone, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften bezahlen keine Gebühren, wenn sie gegenüber dem Bund für gleichzeitig erbrachte Leistungen ebenfalls keine Gebühren erheben oder wenn sie an Stelle der Gebühr eine entsprechende Gegenleistung erbringen.
##### **Art. 8** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>5</sup> Die Verordnung vom 21. Dezember 1990 über Dienstleistungen und die Gebührenerhebung durch das VBS wird aufgehoben.
<sup>8</sup> Die Verordnung vom 21. Dezember 1990 über Dienstleistungen und die Gebührenerhebung durch das VBS wird aufgehoben.
##### **Art. 9** Änderung bisherigen Rechts
<sup>6</sup> Die Verordnung vom 8. Dezember 1997 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten wird wie folgt geändert:
##### **Art. 1**
...
##### **Art. 6** Abs. 3
...
##### **Art. 7** Abs. 4
Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 10 ...
##### **Art. 10**
...
##### **Art. 11** und 12
Aufgehoben
##### **Art. 13** Abs. 1
...
##### **Art. 17** Abs. 3
...
<sup>9</sup> …
##### **Art. 10** Inkrafttreten
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[^2]: SR 172.041.1
[^3]: SR 172.041.1
[^3]: Eingefügt durch Art. 20 Ziff. 1 der Notfallschutzverordnung vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5191).
[^4]: SR 172.041.1
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5447).
[^5]: [AS 1991 91, 1997 2779 Ziff. II 27, 1998 2653, 2002 127]
[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5447).
[^6]: SR 510.212 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^6]: SR 172.041.1
[^7]: SR 172.041.1
[^8]: [AS 1991 91, 1997 2779 Ziff. II 27, 1998 2653, 2002 127]
[^9]: Die Änderungen können unter AS 2006 4647 konsultiert werden.
2006-11-08
GebV-VBS
Originalfassung Text zu diesem Datum