Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG)

3 Versionen · 2004-10-08

Änderungen vom 2007-01-01

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# Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3, 110 Absatz 1, 113 Absatz 1, 117 Absatz 1,
119 Absatz 2 Buchstabe f, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1],
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. September 2002[^2],
beschliesst:
<sup>1</sup> , 119 Absatz 2 Buchstabe f, 122 Absatz <sup>1</sup> und 123 Absatz <sup>1</sup> der Bundesverfassung
<sup>2</sup> nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. September 2002 , beschliesst:
#### 1. Abschnitt: Geltungsbereich, Zweck und Begriffe
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- d. im Haftpflichtbereich.
<sup>2</sup> Es regelt ferner die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung von Personen. Auf die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen ist das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003[^3] anwendbar.
<sup>3</sup> Dieses Gesetz ist auf genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken nicht anwendbar.[^4]
<sup>2</sup> Es regelt ferner die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung von Personen. Auf die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen
<sup>3</sup> ist das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 anwendbar.
<sup>3</sup> Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, ist es auf genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken nicht anwendbar.
##### **Art. 2** Zweck
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In diesem Gesetz bedeuten:
- a. *genetische Untersuchungen: *zytogenetische und molekulargenetische Untersuchungen zur Abklärung ererbter oder während der Embryonalphase erworbener Eigenschaften des Erbguts des Menschen sowie alle weiteren Laboruntersuchungen, die unmittelbar darauf abzielen, solche Informationen über das Erbgut zu erhalten;
- b. *zytogenetische Untersuchungen:* Untersuchungen zur Abklärung der Zahl und der Struktur der Chromosomen;
- c. *molekulargenetische Untersuchungen:* Untersuchungen zur Abklärung der molekularen Struktur der Nukleinsäuren (DNA und RNA) sowie des unmittelbaren Genprodukts;
- d. *präsymptomatische genetische Untersuchungen:* genetische Untersuchungen mit dem Ziel, Krankheitsveranlagungen vor dem Auftreten klinischer Symptome zu erkennen, mit Ausnahme der Untersuchungen, die ausschliesslich zur Abklärung der Wirkungen einer geplanten Therapie dienen;
- e. *pränatale Untersuchungen:* pränatale genetische Untersuchungen und pränatale Risikoabklärungen;
- f. *pränatale genetische Untersuchungen:* genetische Untersuchungen während der Schwangerschaft zur Abklärung von Eigenschaften des Erbguts des Embryos oder des Fötus;
- g. *pränatale Risikoabklärungen:* Laboruntersuchungen, die Hinweise auf das Risiko einer genetischen Anomalie des Embryos oder des Fötus geben, sowie Untersuchungen des Embryos oder des Fötus mit bildgebenden Verfahren;
- h. *Untersuchungen zur Familienplanung:* genetische Untersuchungen zur Abklärung eines genetischen Risikos für künftige Nachkommen;
- i. *Reihenuntersuchungen:* genetische Untersuchungen, die systematisch der gesamten Bevölkerung oder bestimmten Personengruppen in der gesamten Bevölkerung angeboten werden, ohne dass bei der einzelnen Person ein Verdacht besteht, dass die gesuchten Eigenschaften vorhanden sind;
- j. *genetische In-vitro-Diagnostika:* verwendungsfertige Erzeugnisse zum Nachweis von Eigenschaften des Erbguts;
- k. *DNA-Profil:* die für ein Individuum spezifische Information, die mit Hilfe molekulargenetischer Techniken aus den nicht-codierenden Abschnitten der DNA gewonnen wird;
- l. *genetische Daten: *Informationen über das Erbgut einer Person, die durch eine genetische Untersuchung gewonnen werden, einschliesslich des DNA-Profils;
- m. *Probe: *für eine genetische Untersuchung gesammeltes biologisches Material;
- n. *betroffene Person: *Person, deren Erbgut untersucht wird oder von der ein DNA-Profil erstellt wird und dementsprechend Proben oder genetische Daten vorliegen; bei pränatalen Untersuchungen die schwangere Frau.
- a. genetische Untersuchungen: zytogenetische und molekulargenetische Untersuchungen zur Abklärung ererbter oder während der Embryonalphase erworbener Eigenschaften des Erbguts des Menschen sowie alle weiteren Laboruntersuchungen, die unmittelbar darauf abzielen, solche Informationen über das Erbgut zu erhalten;
- b. zytogenetische Untersuchungen: Untersuchungen zur Abklärung der Zahl und der Struktur der Chromosomen;
- c. molekulargenetische Untersuchungen: Untersuchungen zur Abklärung der molekularen Struktur der Nukleinsäuren (DNA und RNA) sowie des unmittelbaren Genprodukts;
- d. präsymptomatische genetische Untersuchungen: genetische Untersuchungen mit dem Ziel, Krankheitsveranlagungen vor dem Auftreten klinischer Symptome zu erkennen, mit Ausnahme der Untersuchungen, die ausschliesslich zur Abklärung der Wirkungen einer geplanten Therapie dienen;
- e. pränatale Untersuchungen: pränatale genetische Untersuchungen und pränatale Risikoabklärungen;
- f. pränatale genetische Untersuchungen: genetische Untersuchungen während der Schwangerschaft zur Abklärung von Eigenschaften des Erbguts des Embryos oder des Fötus;
- g. pränatale Risikoabklärungen: Laboruntersuchungen, die Hinweise auf das Risiko einer genetischen Anomalie des Embryos oder des Fötus geben, sowie Untersuchungen des Embryos oder des Fötus mit bildgebenden Verfahren;
- h. Untersuchungen zur Familienplanung: genetische Untersuchungen zur Abklärung eines genetischen Risikos für künftige Nachkommen;
- i. Reihenuntersuchungen: genetische Untersuchungen, die systematisch der gesamten Bevölkerung oder bestimmten Personengruppen in der gesamten Bevölkerung angeboten werden, ohne dass bei der einzelnen Person ein Verdacht besteht, dass die gesuchten Eigenschaften vorhanden sind;
- j. genetische In-vitro-Diagnostika: verwendungsfertige Erzeugnisse zum Nachweis von Eigenschaften des Erbguts;
- k. DNA-Profil: die für ein Individuum spezifische Information, die mit Hilfe molekulargenetischer Techniken aus den nicht-codierenden Abschnitten der DNA gewonnen wird;
- l. genetische Daten: Informationen über das Erbgut einer Person, die durch eine genetische Untersuchung gewonnen werden, einschliesslich des DNA- Profils;
- m. Probe: für eine genetische Untersuchung gesammeltes biologisches Material;
- n. betroffene Person: Person, deren Erbgut untersucht wird oder von der ein DNA-Profil erstellt wird und dementsprechend Proben oder genetische Daten vorliegen; bei pränatalen Untersuchungen die schwangere Frau.
#### 2. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze für genetische Untersuchungen
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##### **Art. 7** Schutz genetischer Daten
Die Bearbeitung genetischer Daten untersteht:
- a. dem Berufsgeheimnis nach den Artikeln 321 und 321<sup>bis</sup> des Strafgesetzbuchs[^5]; und
Die Bearbeitung genetischer Daten untersteht: bis a. dem Berufsgeheimnis nach den Artikeln 321 und 321 des Strafgesetz-
<sup>4</sup> buchs ; und
- b. den Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Kantone.
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- e. legt die Gebühren fest.
<sup>3</sup> Der Bundesrat kann nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für genetische Untersuchungen beim Menschen[^6] (Art. 35):
- a. eine Bewilligungspflicht für weitere genetische Untersuchungen oder für pränatale Risikoabklärungen vorsehen, wenn diese gleichen Anforderungen an die Qualitätssicherung und die Interpretation der Ergebnisse wie zyto- und molekulargenetische Untersuchungen genügen müssen;
<sup>3</sup> Der Bundesrat kann nach Anhörung der Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen (Art. 35):
- a. eine Bewilligungspflicht für weitere genetische Untersuchungen oder für pränatale Risikoabklärungen vorsehen, wenn diese gleichen Anforderungen an die Qualitätssicherung und die Interpretation der Ergebnisse wie zytound molekulargenetische Untersuchungen genügen müssen;
- b. genetische Untersuchungen, die keine besonderen Anforderungen an die Durchführung und die Interpretation der Ergebnisse stellen, von der Bewilligungspflicht ausnehmen.
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<sup>1</sup> Es ist verboten, genetische In-vitro-Diagnostika an Personen für eine Verwendung abzugeben, die nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Personen zugerechnet werden kann.
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann, nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für genetische Untersuchungen beim Menschen für genetische Untersuchungen beim Menschen, Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen, sofern die Verwendung unter ärztlicher Aufsicht erfolgt und keine Fehlinterpretation des Untersuchungsergebnisses möglich ist.
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann, nach Anhörung der Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen, Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen, sofern die Verwendung unter ärztlicher Aufsicht erfolgt und keine Fehlinterpretation des Untersuchungsergebnisses möglich ist.
#### 3. Abschnitt: Genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich
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- c. die angemessene genetische Beratung sichergestellt ist.
<sup>3</sup> Bevor die zuständige Bundesstelle die Bewilligung erteilt, hört sie die Eidgenössische Kommission für genetische Untersuchungen beim Menschen und, soweit nötig, die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin an.
<sup>3</sup> Bevor die zuständige Bundesstelle die Bewilligung erteilt, hört sie die Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen und, soweit nötig, die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin an.
<sup>4</sup> Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen vorsehen. Er bezeichnet die zuständige Bundesstelle und regelt das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung, die Aufsicht und die Gebühren.
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<sup>1</sup> Die schwangere Frau ist vor und nach einer pränatalen genetischen Untersuchung ausdrücklich über ihr Selbstbestimmungsrecht zu informieren.
<sup>2</sup> Eröffnet die vorgeschlagene Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine therapeutische oder prophylaktische Möglichkeit, so ist die Frau im Voraus darauf hinzuweisen; sie muss zudem auf die Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen aufmerksam gemacht werden.
<sup>2</sup> Eröffnet die vorgeschlagene Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine therapeutische oder prophylaktische Möglichkeit, so ist die Frau im Voraus darauf hinzuweisen; sie muss zudem auf die Informationsund Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen aufmerksam gemacht werden.
<sup>3</sup> Wird eine schwerwiegende unheilbare Störung festgestellt, so ist die Frau auch über Alternativen zum Schwangerschaftsabbruch zu informieren und auf Vereinigungen von Eltern behinderter Kinder sowie Selbsthilfegruppen aufmerksam zu machen.
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- c. mögliche Folgeuntersuchungen und -eingriffe; und
- d. Informations- und Beratungsstellen nach Artikel 17.
##### **Art. 17** Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen
<sup>1</sup> Die Kantone sorgen dafür, dass unabhängige Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen bestehen, die über das erforderliche fachkundige Personal verfügen.
<sup>2</sup> Sie können solche Stellen gemeinsam errichten oder deren Aufgaben den anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen (BG vom 9. Okt. 1981[^7] über die Schwangerschaftsberatungsstellen) übertragen.
- d. Informationsund Beratungsstellen nach Artikel 17.
##### **Art. 17** Informationsund Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen
<sup>1</sup> Die Kantone sorgen dafür, dass unabhängige Informationsund Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen bestehen, die über das erforderliche fachkundige Personal verfügen.
<sup>2</sup> Sie können solche Stellen gemeinsam errichten oder deren Aufgaben den aner-
<sup>5</sup> kannten Schwangerschaftsberatungsstellen (BG vom 9. Okt. 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen) übertragen.
<sup>3</sup> Die Stellen informieren und beraten in allgemeiner Weise über pränatale Untersuchungen und vermitteln auf Wunsch Kontakte zu Vereinigungen von Eltern behinderter Kinder oder zu Selbsthilfegruppen.
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<sup>2</sup> Mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person darf die Ärztin oder der Arzt das Untersuchungsergebnis den Verwandten, der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Partnerin oder dem Partner mitteilen.
<sup>3</sup> Wird die Zustimmung verweigert, so kann die Ärztin oder der Arzt bei der zuständigen kantonalen Behörde nach Artikel 321 Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs[^8] die Entbindung vom Berufsgeheimnis beantragen, sofern dies zur Wahrung überwiegender Interessen der Verwandten, der Ehegattin oder des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners notwendig ist. Die Behörde kann die Eidgenössische Kommission für genetische Untersuchungen beim Menschen um Stellungnahme ersuchen.
<sup>3</sup> Wird die Zustimmung verweigert, so kann die Ärztin oder der Arzt bei der zustän-
<sup>6</sup> digen kantonalen Behörde nach Artikel 321 Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs die Entbindung vom Berufsgeheimnis beantragen, sofern dies zur Wahrung überwiegender Interessen der Verwandten, der Ehegattin oder des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners notwendig ist. Die Behörde kann die Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen um Stellungnahme ersuchen.
##### **Art. 20** Weiterverwendung biologischen Materials
<sup>1</sup> Eine Probe darf nur zu den Zwecken weiterverwendet werden, denen die betroffene Person zugestimmt hat.
<sup>2</sup> und <sup>3</sup> …[^9]
<sup>2</sup> Genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken dürfen an biologischem Material, das zu anderen Zwecken entnommen worden ist, durchgeführt werden, sofern die Anonymität der betroffenen Person gewährleistet ist und diese oder, falls sie urteilsunfähig ist, ihr gesetzlicher Vertreter über ihre Rechte informiert worden ist und die Weiterverwendung zu Forschungszwecken nicht ausdrücklich untersagt hat.
<sup>3</sup> Im Übrigen gelten die spezialgesetzlichen Bestimmungen über die Forschung.
#### 4. Abschnitt: Genetische Untersuchungen im Arbeitsbereich
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- c. keine genetischen Untersuchungen verlangen, mit denen persönliche Eigenschaften einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers erkannt werden sollen, die nicht die Gesundheit betreffen.
##### **Art. 22** Ausnahmen für präsymptomatische genetische Untersuchungen
zur Verhütung von Berufskrankheiten und Unfällen
Bei der Begründung oder während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen sowohl die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner als auch die beauftragte Ärztin oder der beauftragte Arzt eine präsymptomatische genetische Untersuchung veranlassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Der Arbeitsplatz ist durch Verfügung der SUVA der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellt, oder auf Grund anderer bundesrechtlicher Vorschriften muss für die betreffende Tätigkeit eine medizinische Eignungsuntersuchung durchgeführt werden, weil die Gefahr einer Berufskrankheit oder einer schwerwiegenden Umweltschädigung oder schwerwiegende Unfall- oder Gesundheitsgefahren für Drittpersonen bestehen.
- b. Massnahmen am Arbeitsplatz im Sinne von Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981[^10] über die Unfallversicherung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen reichen nicht aus, um diese Gefahren auszuschliessen.
- c. Nach dem Stand der Wissenschaft hängen die Berufskrankheit, die Gefahr der Umweltschädigung oder die Unfall- oder Gesundheitsgefahren für Drittpersonen mit einer bestimmten genetischen Veranlagung der Person, die den Arbeitsplatz innehat, zusammen.
- d. Die Eidgenössische Kommission für genetische Untersuchungen beim Menschen hat diesen Zusammenhang bestätigt und die Untersuchungsart als zuverlässig bezeichnet, um die entsprechende genetische Veranlagung zu erkennen.
zur Verhütung von Berufskrankheiten und Unfällen Bei der Begründung oder während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen sowohl die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner als auch die beauftragte Ärztin oder der beauftragte Arzt eine präsymptomatische genetische Untersuchung veranlassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Der Arbeitsplatz ist durch Verfügung der SUVA der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellt, oder auf Grund anderer bundesrechtlicher Vorschriften muss für die betreffende Tätigkeit eine medizinische Eignungsuntersuchung durchgeführt werden, weil die Gefahr einer Berufskrankheit oder einer schwerwiegenden Umweltschädigung oder schwerwiegende Unfalloder Gesundheitsgefahren für Drittpersonen bestehen.
- b. Massnahmen am Arbeitsplatz im Sinne von Artikel 82 des Bundesgesetzes
<sup>7</sup> vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen reichen nicht aus, um diese Gefahren auszuschliessen.
- c. Nach dem Stand der Wissenschaft hängen die Berufskrankheit, die Gefahr der Umweltschädigung oder die Unfalloder Gesundheitsgefahren für Drittpersonen mit einer bestimmten genetischen Veranlagung der Person, die den Arbeitsplatz innehat, zusammen.
- d. Die Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen hat diesen Zusammenhang bestätigt und die Untersuchungsart als zuverlässig bezeichnet, um die entsprechende genetische Veranlagung zu erkennen.
- e. Die betroffene Person hat der Untersuchung schriftlich zugestimmt.
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<sup>3</sup> Nach Abschluss der Untersuchung ist die Probe zu vernichten.
##### **Art. 24** Mitteilung des Untersuchungsergebnisses und Übernahme
der Kosten
<sup>1</sup> Die Ärztin oder der Arzt teilt das Ergebnis der Untersuchung der betroffenen Person mit. Dem Arbeitgeber wird lediglich mitgeteilt, ob die betroffene Person für die vorgesehene Tätigkeit in Frage kommt.
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##### **Art. 25** Einschreiten von Amtes wegen
Stellen die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964[^11] oder des Bundesgesetzes vom 20. März 1981[^12] über die Unfallversicherung Verstösse gegen die Artikel 21–24 fest, so müssen sie von Amtes wegen einschreiten.
<sup>8</sup> Stellen die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 oder des
<sup>9</sup> Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung Verstösse gegen die Artikel 21–24 fest, so müssen sie von Amtes wegen einschreiten.
#### 5. Abschnitt: Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich
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<sup>1</sup> Versicherungseinrichtungen dürfen von der antragstellenden Person bei folgenden Versicherungen weder die Offenlegung von Ergebnissen aus früheren präsymptomatischen oder pränatalen genetischen Untersuchungen oder Untersuchungen zur Familienplanung verlangen noch solche Ergebnisse verwerten:
- a. Versicherungen, auf die das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000[^13] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ganz oder teilweise anwendbar ist;
<sup>10</sup> a. Versicherungen, auf die das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ganz oder teilweise anwendbar ist;
- b. berufliche Vorsorge im obligatorischen und im überobligatorischen Bereich;
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- d. Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme von höchstens 400 000 Franken;
- e. freiwillige Invaliditätsversicherungen mit einer Jahresrente von höchstens 40 000 Franken.
<sup>2</sup> Schliesst eine Person mehrere Lebens- oder Invaliditätsversicherungen ab, so darf der Höchstbetrag nach Absatz 1 Buchstabe d oder e nur einmal ausgeschöpft werden. Die antragstellende Person muss der Versicherungseinrichtung die entsprechenden Auskünfte erteilen.
- e. freiwillige Invaliditätsversicherungen mit einer Jahresrente von höchstens
<sup>40</sup> 000 Franken.
<sup>2</sup> Schliesst eine Person mehrere Lebensoder Invaliditätsversicherungen ab, so darf der Höchstbetrag nach Absatz 1 Buchstabe d oder e nur einmal ausgeschöpft werden. Die antragstellende Person muss der Versicherungseinrichtung die entsprechenden Auskünfte erteilen.
##### **Art. 28** Zulässige Nachforschung nach Ergebnissen früherer
präsymptomatischer genetischer Untersuchungen
<sup>1</sup> Vor dem Abschluss einer Privatversicherung, die nicht unter Artikel 27 fällt, dürfen Versicherungseinrichtungen von der antragstellenden Person die Offenlegung von Ergebnissen aus früheren präsymptomatischen genetischen Untersuchungen gegenüber der beauftragten Ärztin oder dem beauftragten Arzt nur verlangen, wenn:
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##### **Art. 30** Feststellung von Krankheiten
Zum Zweck der Schadensberechnung oder der Schadenersatzbemessung dürfen genetische Untersuchungen zur Feststellung, ob eine Krankheit vorliegt oder nicht, nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person oder auf Anordnung des Gerichts durchgeführt werden.
#### 7. Abschnitt: DNA-Profile zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung
Zum Zweck der Schadensberechnung oder der Schadenersatzbemessung dürfen genetische Untersuchungen zur Feststellung, ob eine Krankheit vorliegt oder nicht, nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person oder auf Anordnung des Gerichts durchgeführt werden. 7. Abschnitt: DNA-Profile zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung
##### **Art. 31** Grundsatz
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<sup>1</sup> Ausserhalb eines behördlichen Verfahrens dürfen DNA-Profile zur Klärung der Abstammung erstellt werden, sofern die betroffenen Personen schriftlich zustimmen; ein urteilsunfähiges Kind, dessen Abstammung von einer bestimmten Person geklärt werden soll, kann von dieser nicht vertreten werden.
<sup>2</sup> Das Laboratorium, das die DNA-Profile erstellt, muss die betroffenen Personen vor der Untersuchung schriftlich über die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches[^14] betreffend die Entstehung des Kindesverhältnisses informieren und auf die möglichen psychischen und sozialen Auswirkungen der Untersuchung aufmerksam machen.
<sup>2</sup> Das Laboratorium, das die DNA-Profile erstellt, muss die betroffenen Personen
<sup>11</sup> vor der Untersuchung schriftlich über die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches betreffend die Entstehung des Kindesverhältnisses informieren und auf die möglichen psychischen und sozialen Auswirkungen der Untersuchung aufmerksam machen.
<sup>3</sup> Über Aufbewahrung oder Vernichtung ihrer Probe entscheidet die betroffene Person oder, falls diese urteilsunfähig ist, ihr gesetzlicher Vertreter.
<sup>4</sup> Pränatale Vaterschaftsabklärungen dürfen von einer Ärztin oder einem Arzt nur veranlasst werden, nachdem ein eingehendes Beratungsgespräch mit der schwangeren Frau stattgefunden hat, in dem insbesondere deren Gründe für die Abklärung, die Risiken, die mit der Entnahme der Probe verbunden sind, die psychischen, sozialen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, allfällige Folgemassnahmen nach der Abklärung und die Möglichkeiten der Unterstützung besprochen worden sind. Das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren.
#### 8. Abschnitt: Eidgenössische Kommission für genetische Untersuchungen beim Menschen
<sup>4</sup> Pränatale Vaterschaftsabklärungen dürfen von einer Ärztin oder einem Arzt nur veranlasst werden, nachdem ein eingehendes Beratungsgespräch mit der schwangeren Frau stattgefunden hat, in dem insbesondere deren Gründe für die Abklärung, die Risiken, die mit der Entnahme der Probe verbunden sind, die psychischen, sozialen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, allfällige Folgemassnahmen nach der Abklärung und die Möglichkeiten der Unterstützung besprochen worden sind. Das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. 8. Abschnitt: Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen
##### **Art. 35**
<sup>1</sup> Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Kommission für genetische Untersuchungen beim Menschen (Kommission).
<sup>2</sup> Die Kommission hat insbesondere die Aufgabe:
<sup>1</sup> Der Bundesrat bestellt eine Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen.
<sup>2</sup> Die Expertenkommission hat insbesondere die Aufgabe:
- a. Massstäbe für die Qualitätskontrolle genetischer Untersuchungen im Hinblick auf die Bewilligungserteilung zu erarbeiten (Art. 8 Abs. 2) und zuhanden des Bundesrates Empfehlungen abzugeben, ob bestimmte genetische Untersuchungen von der Bewilligungspflicht auszunehmen oder dieser zu unterstellen sind (Art. 8 Abs. 3);
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##### **Art. 36** Genetische Untersuchungen ohne Zustimmung
Wer vorsätzlich ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Zustimmung der betroffenen Person eine genetische Untersuchung veranlasst oder durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.[^15]
Wer vorsätzlich ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Zustimmung der betroffenen Person eine genetische Untersuchung veranlasst oder durchführt, wird mit
<sup>12</sup> Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
##### **Art. 37** Genetische Untersuchungen ohne Bewilligung
Wer vorsätzlich eine genetische Untersuchung bei einer Drittperson durchführt, ohne über die nach Artikel 8 erforderliche Bewilligung zu verfügen, wird mit Busse bestraft.[^16]
Wer vorsätzlich eine genetische Untersuchung bei einer Drittperson durchführt, ohne über die nach Artikel 8 erforderliche Bewilligung zu verfügen, wird mit Busse
<sup>13</sup> bestraft.
##### **Art. 38** Abgabe von genetischen In-vitro-Diagnostika
<sup>1</sup> Wer vorsätzlich entgegen Artikel 9 Absatz 1 genetische In-vitro-Diagnostika an Personen für eine Verwendung abgibt, die nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Personen zugerechnet werden kann, wird mit Busse bestraft.[^17]
<sup>2</sup> Wird die Tat gewerbsmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.[^18]
<sup>1</sup> Wer vorsätzlich entgegen Artikel 9 Absatz <sup>1</sup> genetische In-vitro-Diagnostika an Personen für eine Verwendung abgibt, die nicht der beruflichen oder gewerblichen
<sup>14</sup> Tätigkeit dieser Personen zugerechnet werden kann, wird mit Busse bestraft.
<sup>2</sup> Wird die Tat gewerbsmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
<sup>15</sup> Jahren oder Geldstrafe.
##### **Art. 39** Missbräuche im Arbeitsbereich
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im Arbeitsbereich entgegen Artikel 21 vorsätzlich:[^19]
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im Arbeits-
<sup>16</sup> bereich entgegen Artikel 21 vorsätzlich:
- a. eine präsymptomatische genetische Untersuchung oder eine genetische Untersuchung zur Abklärung persönlicher Eigenschaften, die nicht die Gesundheit betreffen, verlangt; oder
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##### **Art. 40** Missbräuche im Versicherungsbereich
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im Versicherungsbereich vorsätzlich:[^20]
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im Versiche-
<sup>17</sup> rungsbereich vorsätzlich:
- a. entgegen Artikel 26 präsymptomatische oder pränatale genetische Untersuchungen verlangt; oder
@@ -445,7 +468,9 @@
<sup>1</sup> Die Verfolgung und die Beurteilung von Straftaten nach diesem Gesetz obliegen den Kantonen.
<sup>2</sup> Die Artikel 6 und 7 (Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben) sowie 15 (Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung) des Bundesgesetzes vom 22. März 1974[^21] über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.
<sup>2</sup> Die Artikel 6 und 7 (Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben) sowie 15 (Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung) des Bundesgesetzes vom
<sup>18</sup> 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.
#### 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
@@ -465,50 +490,44 @@
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. April 2007[^22]
###### Fussnoten
[^1]: [SR **101**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1999/404)
[^2]: [BBl **2002** 7361](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2002/1191)
[^3]: [SR **363**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/811)
[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Humanforschungsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 3215](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/617); [BBl **2009 **8045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/1423)).
[^5]: [SR **311.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799)
[^6]: Die Bezeichnung der Kommission wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ([SR **170.512.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/670)) auf den 1. Febr. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^7]: [SR **857.5**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1983/2003_2003_2003)
[^8]: [SR **311.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799)
[^9]: Augehoben durch Anhang Ziff. 3 des Humanforschungsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 3215](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/617); [BBl **2009** 8045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/1423)).
[^10]: [SR **832.20**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1982/1676_1676_1676)
[^11]: [SR **822.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57)
[^12]: [SR **832.20**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1982/1676_1676_1676)
[^13]: [SR **830.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/510)
[^14]: [SR **210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233)
[^15]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches ([SR **311.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799)) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS **2006** 3459](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/549); BBl **1999** 1979).
[^16]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches ([SR **311.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799)) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS **2006** 3459](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/549); BBl **1999** 1979).
[^17]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches ([SR **311.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799)) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS **2006** 3459](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/549); BBl **1999** 1979).
[^18]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches ([SR **311.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799)) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS **2006** 3459](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/549); BBl **1999** 1979).
[^19]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches ([SR **311.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799)) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS **2006** 3459](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/549); BBl **1999** 1979).
[^20]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches ([SR **311.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799)) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS **2006** 3459](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/549); BBl **1999** 1979).
[^21]: [SR **313.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/1857_1857_1857)
[^22]: BRB vom 14. Febr. 2007 (AS **2007** 649).
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2002 7361
[^3]: SR 363
[^4]: SR 311.0
[^5]: SR 857.5
[^6]: SR 311.0
[^7]: SR 832.20
[^8]: SR 822.11
[^9]: SR 832.20
[^10]: SR 830.1
[^11]: SR 210
[^12]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
[^13]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
[^14]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
[^15]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
[^16]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
[^17]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
[^19]: Datum des Inkrafttretens: 1. April 2007
[^18]: SR 313.0
[^19]: BRB vom 14. Febr. 2007 (AS 2007 649).
2004-10-08
GUMG
Originalfassung Text zu diesem Datum