Änderungshistorie
Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
11 Versionen
· 2005-03-18
2016-08-01
2013-02-01
2012-01-01
Änderungen vom 2012-01-01
@@ -120,7 +120,7 @@
- l. inländisches Verpackungsmaterial;
- m. Kriegsmaterial des Bundes.
<sup>6</sup> m. Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
##### **Art. 9** Vorübergehende Verwendung von Waren
@@ -174,7 +174,7 @@
<sup>1</sup> Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
<sup>6</sup> dies vorsieht; oder a. das Zolltarifgesetz
<sup>7</sup> dies vorsieht; oder a. das Zolltarifgesetz
- b. das Departement die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
@@ -198,19 +198,19 @@
<sup>2</sup> Waren des Reiseverkehrs sind Waren, die jemand auf einer Reise über die Zollgrenze mitführt oder bei der Ankunft aus dem Ausland in einem inländischen Zoll-
<sup>7</sup> freiladen erwirbt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind.
<sup>8</sup> freiladen erwirbt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind.
##### **Art. 17** Zollfreiläden im Flugverkehr; Lagerung von Vorräten
<sup>8</sup> für Bordbuffetdienste
<sup>9</sup> für Bordbuffetdienste
<sup>1</sup> Das Departement kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen. 1bis In Zollfreiläden können ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankom-
<sup>9</sup> mende Reisende zollfreie Waren einkaufen. Der Bundesrat bezeichnet die Waren.
<sup>10</sup> mende Reisende zollfreie Waren einkaufen. Der Bundesrat bezeichnet die Waren.
<sup>2</sup> Die Zollverwaltung kann den Luftverkehrsund anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte Vorräte für ihre Bordbuffetdienste anzulegen sowie aus solchen Vorräten Speisen und Getränke zur Mitnahme
<sup>10</sup> auf Flügen ins Ausland zuzubereiten.
<sup>11</sup> auf Flügen ins Ausland zuzubereiten.
<sup>3</sup> Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötigen Kontrollund Sicherungsmassnahmen gewährleistet sind.
@@ -260,7 +260,7 @@
<sup>1</sup> Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus
<sup>11</sup> dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.
<sup>12</sup> dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.
<sup>2</sup> Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
@@ -486,7 +486,7 @@
<sup>3</sup> Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens sind nur zulässig, soweit die Zollsicherheit nicht beeinträchtigt und namentlich der Zollabgabenbetrag nicht geschmälert wird.
<sup>12</sup> Art. 42 a Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
<sup>13</sup> Art. 42 a Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
<sup>1</sup> Die Zollverwaltung verleiht Personen, die im Zollgebiet oder in den Zollausschlussgebieten ansässig sind, auf Antrag den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ( Authorised Economic Operator , AEO), wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
@@ -758,7 +758,7 @@
<sup>1</sup> Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzu-
<sup>13</sup> melden.
<sup>14</sup> melden.
<sup>2</sup> Im Ausfuhrverfahren:
@@ -772,7 +772,7 @@
<sup>3</sup> Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen ver-
<sup>14</sup> bracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.
<sup>15</sup> bracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.
<sup>4</sup> Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
@@ -886,7 +886,7 @@
<sup>3</sup> Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der
<sup>15</sup> Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht .
<sup>16</sup> Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht .
<sup>4</sup> Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
@@ -894,7 +894,7 @@
- b. aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom
<sup>16</sup> über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist 22. März 1974 und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
<sup>17</sup> 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
<sup>5</sup> Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
@@ -942,7 +942,7 @@
<sup>4</sup> Die Zollschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den
<sup>17</sup> Artikeln 11 und 12 VStrR .
<sup>18</sup> Artikeln 11 und 12 VStrR .
### 2. Kapitel: Sicherstellung von Zollforderungen
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<sup>1</sup> Die Rechtsstellung der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners und der Bürgin oder des Bürgen gegenüber dem Bund richtet sich nach diesem Gesetz.
<sup>2</sup> <sup>18</sup> Im Übrigen gilt das Obligationenrecht .
<sup>2</sup> <sup>19</sup> Im Übrigen gilt das Obligationenrecht .
#### 3. Abschnitt: Sicherstellungsverfügung und Zollpfandrecht
@@ -1006,7 +1006,7 @@
<sup>3</sup> Die Sicherstellungsverfügung ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80
<sup>19</sup> des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichgestellt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.
<sup>20</sup> des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichgestellt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.
##### **Art. 82** Inhalt des Zollpfandrechts
@@ -1078,7 +1078,7 @@
##### **Art. 88** Schuldbetreibung
<sup>1</sup> <sup>20</sup> Die Betreibung auf Pfändung nach Artikel 42 SchKG ist einzuleiten, wenn:
<sup>1</sup> <sup>21</sup> Die Betreibung auf Pfändung nach Artikel 42 SchKG ist einzuleiten, wenn:
- a. eine vollstreckbare Zollforderung durch kein verwertbares Zollpfand gesichert ist oder die Zollpfandverwertung keine volle Deckung ergeben hat; und
@@ -1124,7 +1124,7 @@
<sup>2</sup> Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband.
<sup>21</sup> Art. 92 Internationale Massnahmen
<sup>22</sup> Art. 92 Internationale Massnahmen
<sup>1</sup> Die Zollverwaltung kann im Rahmen internationaler Massnahmen bei Einsätzen im Ausland mitwirken.
@@ -1132,11 +1132,11 @@
<sup>3</sup> Im Rahmen internationaler Massnahmen kann die Zollverwaltung ausländischen
<sup>22</sup> Staaten auch Material zur Überwachung der Zollgrenze zur Verfügung stellen.
<sup>23</sup> Staaten auch Material zur Überwachung der Zollgrenze zur Verfügung stellen.
<sup>4</sup> Der Bundesrat kann völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Einsatz von Personal der Zollverwaltung in der Europäischen Agentur für die operative
<sup>23</sup> Zusammenarbeit an den Aussengrenzen abschliessen.
<sup>24</sup> Zusammenarbeit an den Aussengrenzen abschliessen.
##### **Art. 93** Wohlfahrtskasse des Zollpersonals
@@ -1154,7 +1154,7 @@
<sup>1</sup> Die Zollverwaltung wirkt beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes mit, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen. 1bis Im Rahmen ihrer Aufgaben unterstützt sie die Bekämpfung der Geldwäscherei
<sup>24</sup> und der Terrorismusfinanzierung.
<sup>25</sup> und der Terrorismusfinanzierung.
<sup>2</sup> Sind Abgaben zweckgebunden, so zieht die Zollverwaltung ihre Erhebungskosten vom Rohertrag ab.
@@ -1196,11 +1196,11 @@
- e. den Grenzraum zu überwachen. 1bis Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das
<sup>25</sup> <sup>26</sup> Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 anwendbar.
<sup>26</sup> <sup>27</sup> Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 anwendbar.
<sup>2</sup> Die Zollverwaltung bezeichnet im Einzelnen das Personal, das polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden darf und dem die Befugnisse nach den
<sup>27</sup> Artikeln 101–105 im Einzelnen zustehen.
<sup>28</sup> Artikeln 101–105 im Einzelnen zustehen.
##### **Art. 101** Anhalten und Abtasten
@@ -1240,9 +1240,7 @@
<sup>2</sup> Sie beschlagnahmt Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen.
<sup>3</sup> Sie übermittelt Gegenstände, Vermögenswerte und Beweismittel nach den Absätzen
<sup>1</sup> und 2 unverzüglich der zuständigen Behörde.
<sup>3</sup> Sie übermittelt Gegenstände, Vermögenswerte und Beweismittel nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich der zuständigen Behörde.
##### **Art. 105** Abführen und vorläufige Festnahme
@@ -1250,7 +1248,7 @@
<sup>2</sup> Bei Gefahr im Verzug oder im Falle von Widerstand darf die Zollverwaltung die
<sup>28</sup> abgeführte Person nach Artikel 19 VStrR vorläufig festnehmen.
<sup>29</sup> abgeführte Person nach Artikel 19 VStrR vorläufig festnehmen.
<sup>3</sup> Sie führt die vorläufig festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Behörde zu.
@@ -1258,7 +1256,7 @@
<sup>1</sup> Das Personal des Grenzwachtkorps darf Waffen nach Artikel 4 Absatz <sup>1</sup> des Waffen-
<sup>29</sup> gesetzes vom 20. Juni 1997 oder andere Selbstverteidigungsund Zwangsmittel, deren es zur Erfüllung seines Auftrags bedarf, einsetzen:
<sup>30</sup> gesetzes vom 20. Juni 1997 oder andere Selbstverteidigungsund Zwangsmittel, deren es zur Erfüllung seines Auftrags bedarf, einsetzen:
- a. in Notwehr;
@@ -1280,7 +1278,7 @@
<sup>3</sup> Für das Durchsuchen von Wohnungen und anderen Räumen sowie von unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Liegenschaften oder von Bauten gelten die
<sup>30</sup> Voraussetzungen nach Artikel 48 VStrR .
<sup>31</sup> Voraussetzungen nach Artikel 48 VStrR .
##### **Art. 108** Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungsund anderen
@@ -1380,7 +1378,7 @@
<sup>6</sup> Die bekannt gegebenen Daten sind ausschliesslich zweckkonform zu verwenden. Sie dürfen ohne Zustimmung der Zollverwaltung nicht an Dritte weitergeleitet
<sup>31</sup> werden. Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz bleibt vorbehalten.
<sup>32</sup> werden. Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz bleibt vorbehalten.
##### **Art. 113** Datenbekanntgabe an ausländische Behörden
@@ -1406,7 +1404,7 @@
## 7. Titel: Rechtsschutz
<sup>32</sup> Art. 116
<sup>33</sup> Art. 116
<sup>1</sup> Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. 1bis Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
@@ -1440,7 +1438,7 @@
- b. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
<sup>2</sup> <sup>33</sup> Artikel 14 VStrR bleibt vorbehalten.
<sup>2</sup> <sup>34</sup> Artikel 14 VStrR bleibt vorbehalten.
<sup>3</sup> Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
@@ -1500,9 +1498,9 @@
Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermitt-
<sup>34</sup> lung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.
<sup>35</sup> Art. 126 Konkurrenz
<sup>35</sup> lung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.
<sup>36</sup> Art. 126 Konkurrenz
<sup>1</sup> Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder -gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
@@ -1520,17 +1518,17 @@
<sup>3</sup> Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286
<sup>36</sup> des Strafgesetzbuchs .
<sup>37</sup> des Strafgesetzbuchs .
##### **Art. 128** Strafverfolgung
<sup>1</sup> <sup>37</sup> Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR verfolgt und beurteilt.
<sup>1</sup> <sup>38</sup> Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR verfolgt und beurteilt.
<sup>2</sup> Verfolgende und urteilende Behörde ist die Zollverwaltung.
##### **Art. 129** Verfolgungsverjährung
<sup>38</sup> Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt für sämtliche Zollwiderhandlungen.
<sup>39</sup> Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt für sämtliche Zollwiderhandlungen.
## 9. Titel: Schlussbestimmungen
@@ -1540,7 +1538,7 @@
##### **Art. 131** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> <sup>39</sup> Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 wird aufgehoben.
<sup>1</sup> <sup>40</sup> Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 wird aufgehoben.
<sup>2</sup> Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
@@ -1550,7 +1548,7 @@
<sup>2</sup> Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
<sup>3</sup> <sup>40</sup> Zolllager nach den Artikeln 42 und 46 a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
<sup>3</sup> <sup>41</sup> Zolllager nach den Artikeln 42 und 46 a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
<sup>4</sup> Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
@@ -1578,76 +1576,78 @@
[^5]: SR 632.10
[^6]: SR 632.10
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).
[^7]: SR 632.10
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
[^11]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
[^12]: Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung und die Umset- zung des Abk. zwischen der Schweiz und der EG über Zollerleichterungen und Zollsi- cherheit, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 981; BBl 2009 8929).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
[^12]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
[^13]: Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung und die Um- setzung des Abk. zwischen der Schweiz und der EG über Zollerleichterungen und Zoll- sicherheit, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 981; BBl 2009 8929).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
[^15]: SR 220
[^16]: SR 313.0
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
[^16]: SR 220
[^17]: SR 313.0
[^18]: SR 220
[^19]: SR 281.1
[^18]: SR 313.0
[^19]: SR 220
[^20]: SR 281.1
[^21]: Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umset- zung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583 4585; BBl 2008 1455).
[^22]: Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umset- zung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583 4585; BBl 2008 1455).
[^23]: Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umset- zung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583 4585; BBl 2008 1455).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidier- ten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361 367; BBl 2007 6269).
[^25]: SR 364
[^26]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489).
[^27]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489).
[^28]: SR 313.0
[^29]: SR 514.54
[^30]: SR 313.0
[^31]: SR 235.1
[^32]: Fassung gemäss Art. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
[^33]: SR 313.0
[^21]: SR 281.1
[^22]: Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Um- setzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583 4585; BBl 2008 1455).
[^23]: Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Um- setzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583 4585; BBl 2008 1455).
[^24]: Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Um- setzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583 4585; BBl 2008 1455).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361 367; BBl 2007 6269).
[^26]: SR 364
[^27]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489).
[^28]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489).
[^29]: SR 313.0
[^30]: SR 514.54
[^31]: SR 313.0
[^32]: SR 235.1
[^33]: Fassung gemäss Art. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
[^34]: SR 313.0
[^35]: Fassung gemäss Art. 44 des Biersteuergesetzes vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2895; BBl 2005 5649).
[^36]: SR 311.0
[^37]: SR 313.0
[^35]: SR 313.0
[^36]: Fassung gemäss Art. 44 des Biersteuergesetzes vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2895; BBl 2005 5649).
[^37]: SR 311.0
[^38]: SR 313.0
[^39]: [BS 6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff. 7, 1980 1793 Ziff. I 1, 1992 1670 Ziff. III, 1994 1634 Ziff. I 3, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI 6, 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II 1, 2006 2197 Anhang Ziff. 50]
[^41]: Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2007
[^40]: [BS 6 465; AS 1973 644, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2]
[^41]: BRB vom 4. April 2007
[^39]: SR 313.0
[^40]: [BS 6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff. 7, 1980 1793 Ziff. I 1, 1992 1670 Ziff. III, 1994 1634 Ziff. I 3, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI 6, 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II 1, 2006 2197 Anhang Ziff. 50]
[^41]: [BS 6 465; AS 1973 644, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2]
[^42]: Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2007
[^42]: BRB vom 4. April 2007
2011-06-01
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2005-03-18
ZG
Originalfassung
Text zu diesem Datum