Änderungshistorie

Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV)

8 Versionen · 2007-06-27

Änderungen vom 2013-09-01

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# Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV)
(Medizinalberufeverordnung, MedBV) <sup>1</sup> vom 27. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 18 Absatz 3, 25 Absatz 2, 33 Absatz 3,
(Medizinalberufeverordnung, MedBV) <sup>1</sup> vom 27. Juni 2007 (Stand am 1. September 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 18 Absatz 3, 25 Absatz 2, 33 Absatz 3,
<sup>35</sup> Absatz 1, 36 Absatz 3, 39, 47 Absatz 1, 48 Absatz 2, 50 Absatz 2 und 60
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EU und der EFTA
<sup>1</sup> Anerkannt werden die ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA, wie sie festgelegt sind:
<sup>1</sup> Die anerkannten ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind festgelegt in:
- a. für Ärztinnen und Ärzte in der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 in der Fassung nach Anhang 4;
<sup>5</sup> a. Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit;
- b. für Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 in der Fassung nach Anhang 4;
<sup>6</sup> b. Anlage III Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errich-
- c. für Apothekerinnen und Apotheker in der Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 in der Fassung nach Anhang 4;
<sup>7</sup> tung der Europäischen Freihandelsassoziation.
- d. für Tierärztinnen und Tierärzte aufgrund der Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 in der Fassung nach Anhang 4;
<sup>2</sup> Diplome werden von der Medizinalberufekommission, Ressort Ausbildung, Weiterbildungstitel von der Medizinalberufekommission, Ressort Weiterbildung, anerkannt.–
- e. für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 in der Fassung nach Anhang 4.
<sup>3</sup> <sup>4</sup> <sup>8</sup> – …
<sup>2</sup> Diplome werden von der Medizinalberufekommission, Ressort Ausbildung, Weiterbildungstitel von der Medizinalberufekommission, Ressort Weiterbildung, anerkannt.
<sup>3</sup> Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) kann für die Anerkennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln bei der zuständigen ausländischen Stelle um eine Bestätigung nachsuchen, aus der hervorgeht, dass die ausgestellten Diplome oder Weiterbildungstitel echt sind.
<sup>4</sup> Bei Diplomen oder Weiterbildungstiteln aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA kann sie zusätzlich bei der zuständigen ausländischen Stelle um eine Bestätigung nachsuchen, dass es sich um ein Diplom beziehungsweise einen Weiterbildungstitel der entsprechenden EG-Richtlinie nach Anhang 4 handelt.
<sup>5</sup> Art. <sup>5</sup> Datenbank der MEBEKO
<sup>9</sup> Datenbank der MEBEKO Art. 5
<sup>1</sup> Die MEBEKO hält die relevanten Daten zu den eidgenössischen und den anerkannten Diplomen, den eidgenössischen und den anerkannten Weiterbildungstiteln sowie den Gleichwertigkeitsbescheinigungen in einer Datenbank fest.
<sup>2</sup> Das Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO erfasst folgende Daten zu den Personen, die ein eidgenössisches Diplom, ein anerkanntes ausländisches Diplom oder ein gleichwertiges Diplom nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG innehaben:
- a. Name und Vorname(n), frühere Name(n);
- b. Geburtsdatum und Geschlecht;
- c. Korrespondenzsprache;
- d. Heimatort(e) und Nationalität(en);
- e. Versichertennummer der AHV;
<sup>6</sup> ); f. eine eindeutige Identifikationsnummer für die Medizinalpersonen (GLN
- g. Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
- h. die eidgenössischen Diplome mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplomerteilung;
- i. die anerkannten ausländischen Diplome gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Anerkennung durch die Medizinalberufekommission;
- j. Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Diplome gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die Medizinalberufekommission.
<sup>3</sup> Das Sekretariat des Ressorts Weiterbildung erfasst folgende Daten zu den Personen, die einen eidgenössischen, einen anerkannten oder einen gleichwertigen Weiterbildungstitel nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG innehaben:
- a. die anerkannten Weiterbildungstitel gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die Medizinalberufekommission;
- b. Gleichwertigkeitsbescheinigung für Weiterbildungstitel gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die Medizinalberufekommission.
<sup>4</sup> Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden dem EDI für die Führung des Registers der universitären Medizinalberufe gemäss den Artikeln 51–54 MedBG laufend und kostenlos zur Verfügung gestellt.
<sup>5</sup> Die für die Vergabe der GLN notwendigen Daten gemäss Absatz 2 werden der dafür zuständigen Organisation vom Sekretariat des Ressorts Ausbildung der
<sup>7</sup> MEBEKO zur Verfügung gestellt.
##### **Art. 6** Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen
Die MEBEKO bestätigt gegebenenfalls mit einer Bescheinigung auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers eines eidgenössischen Diploms oder eines eidgenössischen Weiterbildungstitels, dass das Dokument den EG-Richtlinien entspricht.
##### **Art. 7** Periodische Prüfung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik
<sup>1</sup> Das EDI prüft, ob die internationalen Qualitätsstandards, welche der Akkreditierung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik zugrunde liegen, den Qualitätsanforderungen des MedBG entsprechen. Dazu vergleicht es die internationalen Qualitätsstandards mit den Standards, welche das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a des Universitätsförderungs-
<sup>8</sup> gesetzes vom 8. Oktober 1999 gemäss den Vorgaben des MedBG erarbeitet hat.
<sup>2</sup> Die Überprüfung findet mindestens alle sieben Jahre statt.
#### 2. Abschnitt: Ausbildung
##### **Art. 8** Schweizerischer Akkreditierungsrat
<sup>1</sup> Der Schweizerische Akkreditierungsrat ist die von der Trägerschaft der Ausbildungsinstitution unabhängige Akkreditierungsinstanz für die Akkreditierung der Studiengänge der universitären Medizinalberufe im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 MedBG.
<sup>2</sup> Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Seine Zusammensetzung soll eine angemessene Vertretung von Fachleuten aus Kreisen der Lehre und Wissenschaft im Bereich der universitären Medizinalberufe gewährleisten.
<sup>3</sup> Er gibt sich ein Geschäftsreglement, das dem EDI zur Genehmigung vorzulegen ist. Darin regelt er namentlich seine Zusammensetzung, Organisation sowie das Verfahren seiner Beschlussfassung.
<sup>4</sup> Die Betriebskosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats werden bis zum Inkrafttreten des Hochschulförderungsund Koordinationsgesetzes vom Bund finanziert.
<sup>5</sup> Das EDI erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen und dem Verfahren der Akkreditierung der Studiengänge sowie die Qualitätsstandards, welche die spezifischen Akkreditierungskriterien für jeden universitären Medizinalberuf konkretisieren.
##### **Art. 9** International anerkannte Akkreditierungsinstitution für Studiengänge
Eine Akkreditierungsagentur gilt als international anerkannte Akkreditierungsinstitution gemäss Artikel 48 Absatz 1 MedBG, wenn sie namentlich folgende Kriterien erfüllt:
- a. Sie muss von der zuständigen Behörde des Sitzstaates zugelassen sein;
- b. Sie muss über die fachlichen Kompetenzen verfügen, gemäss den bundesrechtlichen Anforderungen Akkreditierungsgesuche zu prüfen;
- c. Sie muss über die nötigen Sprachkompetenzen zur Beurteilung von Gesuchen verfügen;
- d. Sie muss über Kenntnisse des sie betreffenden schweizerischen Medizinalberufes und des schweizerischen Hochschulsystems verfügen;
- e. Sie muss die im nationalen und internationalen Raum gängigen und anerkannten Standards zur Überprüfung der Qualität von Akkreditierungsagenturen erfüllen, sofern diese nicht den Bestimmungen des MedBG widersprechen.
#### 3. Abschnitt: Weiterbildung
<sup>9</sup> Art. 10 Dauer Die Dauer der Weiterbildung für jeden einzelnen Weiterbildungstitel richtet sich nach den Anhängen 1–3 a .
##### **Art. 11** Akkreditierung der Weiterbildungsgänge
<sup>1</sup> Das Akkreditierungsorgan gemäss Artikel 48 Absatz 2 MedBG ist das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 7 des Universitätsförderungs-
<sup>10</sup> gesetzes vom 8. Oktober 1999 .
<sup>2</sup> Das Akkreditierungsgesuch muss spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung eingereicht werden.
<sup>3</sup> Die Selbstevaluation muss vier Monate vor der Einreichung des Akkreditierungsgesuchs begonnen werden. Spätestens zwei Wochen nach Beginn der Selbstevaluation ist der Akkreditierungsinstanz mitzuteilen, in welcher Sprache (Deutsch, Französisch oder Englisch) der Selbstevaluationsbericht verfasst wird.
<sup>4</sup> Sobald das Akkreditierungsgesuch vorliegt, nimmt das Akkreditierungsorgan die Fremdevaluation auf.
<sup>5</sup> Die Akkreditierungsentscheide, die Expertenberichte und die Berichte des Akkreditierungsorgans werden von der Akkreditierungsinstanz im Abrufverfahren publiziert.
<sup>6</sup> Das EDI erlässt zur Konkretisierung des Akkreditierungskriteriums gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b MedBG Qualitätsstandards in einer Verordnung.
#### 4. Abschnitt: Berufsbezeichnung und Berufsausübung
##### **Art. 12** Berufsbezeichnung
<sup>1</sup> Für die Bezeichnung des Arzt-, Zahnarzt-, Apotheker-, Chiropraktoroder Tierarztberufes sind eidgenössische Diplome entsprechend ihrem offiziellen Wortlaut und anerkannte ausländische Diplome gemäss Umschreibung in der entsprechenden EG-Richtlinie in der Fassung nach Anhang 4 zu verwenden. Anerkannte ausländische Diplome dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.
<sup>2</sup> Eidgenössische und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel müssen für die folgenden Berufe nach den in den nachstehenden Anhängen aufgelisteten Bezeichnungen verwendet werden:
- a. für den Arztberuf: nach Anhang 1;
- b. für den Zahnarztberuf: nach Anhang 2;
- c. für den Chiropraktorenberuf: nach Anhang 3;
<sup>11</sup> d. für den Apothekerberuf: nach Anhang 3 a . 2bis Sie dürfen auch mit einem praxisüblichen Synonym verwendet werden, soweit dieses nicht irreführend ist. Anerkannte ausländische Weiterbildungstitel dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung
<sup>12</sup> des Herkunftslandes verwendet werden.
<sup>3</sup> Nicht gemäss den Richtlinien 93/16/EWG und 78/686/EWG, 85/433/EWG und 78/1026/EWG anerkannte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel dürfen nicht als Berufsbezeichnung verwendet werden.
<sup>4</sup> Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG dürfen ihr Diplom und ihren Weiterbildungstitel im Wortlaut und in der Landessprache ihres Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes sowie einer Übersetzung in eine schweizerische Landessprache verwenden.
<sup>5</sup> Die Kantone treffen die nötigen Massnahmen.
##### **Art. 13** Dienstleistungserbringer
<sup>1</sup> Dienstleistungserbringer nach Artikel 35 Absatz <sup>1</sup> MedBG haben folgende Dokumente beizubringen:
- a. ein nach Artikel 15 MedBG anerkanntes Diplom; und
- b. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates, aus der hervorgeht, dass sie die betreffenden Tätigkeiten im Niederlassungsstaat rechtmässig ausüben.
<sup>2</sup> Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, die ihren Beruf nach Absatz 1 ausüben wollen, müssen zusätzlich einen nach Artikel 21 MedBG anerkannten Weiterbildungstitel vorlegen.
##### **Art. 14** Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und
Weiterbildungstiteln aus Nicht EUbzw. EFTA-Staaten
<sup>1</sup> Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, können ihren Beruf selbstständig ausüben, wenn sie:
- a. eine Lehrverantwortung in einem akkreditierten Studienoder Weiterbildungsgang in einem Spital übernehmen und ihren Beruf innerhalb dieses Spitals selbstständig ausüben; oder
- b. ihren Beruf in einer Praxis ausüben in einem Gebiet, in dem nachweislich medizinische Unterversorgung besteht, sowie eine Landessprache beherrschen.
<sup>2</sup> Zum Nachweis der fachlichen und institutionellen Gleichwertigkeit legen die Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde eine Gleichwertigkeitsbescheinigung der MEBEKO zu ihrem Diplom oder Weiterbildungstitel vor.
<sup>3</sup> Die Bewilligung beschränkt sich auf die konkrete Tätigkeit in einem bestimmten Spital oder in einer bestimmten Praxis.
#### 5. Abschnitt: Gebühren
##### **Art. 15**
<sup>1</sup> Die Gebühren richten sich nach Anhang 5.
<sup>2</sup> Wo Gebührenrahmen festgelegt sind, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.
<sup>3</sup> Die verfügende Behörde kann in begründeten Fällen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
<sup>4</sup> Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-
<sup>13</sup> mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
#### 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
##### **Art. 16** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>14</sup> Die Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe wird aufgehoben.
##### **Art. 17** Änderung bisherigen Rechts
<sup>15</sup> …
##### **Art. 18** Übergangsbestimmungen
1–8 <sup>16</sup> …
<sup>9</sup> Die bestandene erste interkantonale Prüfung in Chiropraktik entspricht für die Zulassung zur Weiterbildung gemäss Artikel 19 Absatz 1 MedBG einem entsprechenden eidgenössischen Diplom.
<sup>17</sup> Art. 18 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. November 2010
<sup>1</sup> Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 dieser Verordnung den Weiterbildungsgang in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin begonnen haben, können ihre Weiterbildung entweder bis zum 31. Dezember 2015 gemäss den bisherigen Weiterbildungsgängen abschliessen oder in den neuen Weiterbildungsgang in Allgemeiner Innerer Medizin wechseln. Diese Personen erhalten den neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin.
<sup>2</sup> Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 dieser Verordnung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin erworben haben, können entweder den bisherigen eidgenössischen Weiterbildungstitel weiter verwenden oder den neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin auf Antrag hin voraussetzungslos erwerben.
<sup>3</sup> Die eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spitalbzw. Offizinpharmazie können erst nach Akkreditierung der entsprechenden Weiterbildungsgänge erteilt werden.
<sup>4</sup> Personen, die vor der Schaffung der eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spitalbzw. Offizinpharmazie einen entsprechenden privatrechtlichen Weiterbildungstitel erworben haben, dürfen sich als Fachapothekerin/Fachapotheker in Spitalbzw. Offizinpharmazie bezeichnen.
##### **Art. 19** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
###### Fussnoten
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[^3]: SR 172.010
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419). in den universitären Medizinalberufen
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).
[^5]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Prüfungsverordnung MedBG vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6007).
[^5]: SR 0.142.112.681
[^6]: GLN steht für Global Location Number.
[^6]: SR 0.632.31
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).
[^7]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, in Kraft seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2421).
[^8]: SR 414.20 in den universitären Medizinalberufen
[^8]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, mit Wirkung seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2421).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).
[^10]: SR 414.20
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419). in den universitären Medizinalberufen
[^13]: SR 172.041.1
[^14]: [AS 2002 1189 1403, 2004 3869]
[^15]: Die Änderung kann unter AS 2007 4055 konsultiert werden.
[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419). in den universitären Medizinalberufen
[^9]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Prüfungsverordnung MedBG vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6007).
2007-06-27
MedBV
Originalfassung Text zu diesem Datum