Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)

4 Versionen · 2005-06-17

Änderungen vom 2018-01-01

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Mit diesem Gesetz soll die Schwarzarbeit bekämpft werden. Zu diesem Zweck sieht es administrative Erleichterungen sowie Kontrollund Sanktionsmassnahmen vor. 2. Abschnitt: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
##### **Art. 2** Geltungsbereich
Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern:
<sup>3</sup> Art. 2 Geltungsbereich
<sup>1</sup> Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern:
- a. der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom
<sup>3</sup> 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge nicht übersteigt;
- b. die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und
- c. die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.
<sup>4</sup> über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invaliden- 25. Juni 1982 vorsorge nicht übersteigt;
- b. die gesamte jährliche Lohnsumme aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und
- c. die Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.
<sup>2</sup> Das vereinfachte Verfahren nach Artikel 3 ist nicht anwendbar für:
- a. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften;
- b. die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb.
##### **Art. 3** Verfahren
<sup>1</sup> Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die Unfallversicherung und für die
<sup>4</sup> Steuern nach Artikel 37 a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer und Artikel 11 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
<sup>5</sup> 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.
<sup>1</sup> Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen, die Unfallversicherung und für die Steuern nach
<sup>5</sup> Artikel 37 a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes-
<sup>6</sup> steuer (DBG) und Artikel 11 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
<sup>7</sup> über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG).
<sup>2</sup> Die AHV-Ausgleichskasse erhebt die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern. Die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung werden direkt durch die Unfallversicherer erhoben. Weitergehende Vereinbarungen zwischen AHV-Ausgleichskassen und Unfallversicherern bleiben vorbehalten.
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<sup>1</sup> Die mit der Kontrolle betrauten Personen dürfen:
- a. Betriebe oder Arbeitsplätze während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten;
<sup>8</sup> a. Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten;
- b. von den Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alle erforderlichen Auskünfte verlangen;
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Die kontrollierten Personen und Betriebe sind verpflichtet, den mit der Kontrolle betrauten Personen auf Verlangen alle für den Kontrollauftrag erforderlichen Unterlagen herauszugeben und Auskünfte zu erteilen. Sie müssen ihnen freien Zutritt zu Betrieben und Arbeitsplätzen während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen gewähren.
##### **Art. 9** Protokolle
<sup>9</sup> Art. <sup>9</sup> Protokolle
<sup>1</sup> Die mit der Kontrolle betrauten Personen halten die von ihnen gemachten Feststellungen in einem Protokoll fest. In dieses dürfen nur Feststellungen aufgenommen werden, die einen Bezug zum Kontrollgegenstand nach Artikel 6 haben. Kopierte Unterlagen sind dem Protokoll beizulegen.
<sup>2</sup> Die mit der Kontrolle betrauten Personen müssen das Protokoll unverzüglich von den kontrollierten Personen unterzeichnen lassen.
<sup>3</sup> Das kantonale Kontrollorgan:
- a. leitet das Protokoll an die Behörden und Organisationen weiter, die für Ermittlungen und Entscheide bezüglich der bei der Kontrolle festgestellten Verstösse zuständig sind;
- b. stellt den kontrollierten Personen und Betrieben eine Kopie des Protokolls zu;
- c. stellt den Auskunftspersonen einen Auszug aus dem Protokoll mit den von ihnen gemachten Aussagen zu.
<sup>4</sup> Ergeben sich im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 6 Anhaltspunkte dafür, dass
<sup>6</sup> ein Verstoss gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 vorliegt, so teilt das kantonale Kontrollorgan seine Feststellungen den dafür zuständigen Behörden mit, damit diese eine Untersuchung vornehmen und einen Entscheid fällen können.
<sup>3</sup> Die mit der Kontrolle betrauten Personen:
- a. leiten das Protokoll an die Behörden und Organisationen weiter, die für Ermittlungen und Entscheide bezüglich der bei der Kontrolle festgestellten Anhaltspunkte für einen Verstoss zuständig sind;
- b. stellen den kontrollierten Personen und Betrieben eine Kopie des Protokolls zu;
- c. stellen den Auskunftspersonen auf deren Verlangen einen Auszug aus dem Protokoll mit den von ihnen gemachten Aussagen zu.
<sup>4</sup> Sie weisen die betroffenen Personen darauf hin, dass sie ein Recht auf eine Kopie des Protokolls beziehungsweise auf einen Auszug daraus haben.
#### 6. Abschnitt: Verfolgung von Verstössen
##### **Art. 10**
<sup>1</sup> Die Verwaltungsund Gerichtsbehörden wenden die Sanktionen und administrativen Massnahmen an, die sich aus den auf das betreffende Gebiet anwendbaren Bestimmungen ergeben.
<sup>2</sup> Sie informieren die für die Sanktionen nach Artikel 13 zuständigen Behörden über ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und Urteile.
<sup>10</sup> Art. <sup>10</sup> Die Behörden, die für die Sanktionen und administrativen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Kontrollgegenstand nach Artikel 6 zuständig sind, informieren die folgenden Behörden über ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und Urteile:
- a. die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 13 Absatz 1;
- b. das kantonale Kontrollorgan, sofern dieses bei der Sachverhaltsabklärung mitgewirkt hat.
#### 7. Abschnitt: Zusammenarbeit
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Organisationen
<sup>1</sup> Die zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes in Sachen Arbeitsinspektion, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Beschäftigung, Polizei, Flüchtlingswesen, Ausländerpolizei, Zivilstand und Steuerwesen arbeiten mit den kantonalen Kontrollorganen zusammen; dasselbe gilt für die Behörden der Kantone und des Bundes und die privaten Organisationen, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständig sind.
<sup>1</sup> Die zuständigen Behörden der Gemeinden, der Kantone und des Bundes in Sachen Arbeitsinspektion, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Beschäftigung, Sozialhilfe, Polizei, Flüchtlingswesen, Ausländerpolizei, Einwohnerkontrolle, Zivilstand und Steuerwesen sowie das Grenzwachtkorps arbeiten mit den kantonalen Kontrollorganen zusammen; dasselbe gilt für die Behörden der Kantone und des Bundes und die privaten Organisationen, die für den Vollzug der Sozialversiche-
<sup>11</sup> rungsgesetzgebung zuständig sind.
<sup>2</sup> Die Behörden und Organisationen nach Absatz 1 informieren das kantonale Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit sind.
<sup>3</sup> Die Behörden und Organisationen nach Absatz 1 und das kantonale Kontrollorgan
<sup>12</sup> informieren sich gegenseitig über den Fortgang der Verfahren.
##### **Art. 12** Mitteilung von Kontrollergebnissen
<sup>1</sup> Die kantonalen Steuerbehörden erstatten den kantonalen Ausgleichskassen Meldung, wenn sie feststellen, dass Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit überhaupt nicht deklariert wurden. Der Bundesrat legt einen Mindestbetrag für das zu meldende Einkommen fest.
<sup>2</sup> Die für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes sowie die in diesen Bereichen zuständigen privaten Organisationen geben die Ergebnisse ihrer Kontrollen den Asylund Ausländerbehörden bekannt, wenn:
- a. die betroffene Person aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt hat, für das die Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV) nicht entrichtet wurden; und
<sup>13</sup> a. die betroffene Person aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt hat, für das die Sozialversicherungsbeiträge an die AHV, IV, EO oder ALV oder die Familienzulagen nicht entrichtet wurden; und
- b. sich nicht sogleich ergibt, dass der Aufenthalt der betroffenen Person mit den geltenden Bestimmungen übereinstimmt.
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<sup>4</sup> Als gegebenenfalls betroffene Behörden gelten:
- a. die AHV-Ausgleichskassen und die Familienausgleichskassen kantonalen Rechts;
<sup>14</sup> die AHV-Ausgleichskassen und die Familienausgleichskassen; a.
- b. die Unfallversicherer;
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- e. die Asylund Ausländerbehörden;
<sup>7</sup> f. die zuständige IV-Stelle.
<sup>5</sup> Der Bundesrat regelt das Verfahren. 8. Abschnitt: Sanktionen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens und der Finanzhilfen
<sup>15</sup> die zuständige IV-Stelle. f.
<sup>5</sup> Der Bundesrat regelt das Verfahren.
<sup>6</sup> Das kantonale Kontrollorgan oder Dritte, an die die Kantone Kontrolltätigkeiten delegiert haben, informieren die zuständigen Behörden oder Organe, wenn sich im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 6 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Verstoss vorliegt:
<sup>16</sup> a. gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 ;
<sup>17</sup> ; b. gegen das Entsendegesetz vom 8. Oktober 1999
<sup>18</sup> ; c. gegen das Arbeitsgesetz vom 13. März 1964
- d. gegen kantonales Sozialhilferecht;
<sup>19</sup> <sup>20</sup> e. gegen das DBG , das StHG oder ein kantonales Steuergesetz betreffend die direkten Steuern; oder
<sup>21</sup> f. gegen einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag.
<sup>7</sup> Die zuständige Behörde oder das zuständige Organ führt eine Untersuchung durch
<sup>22</sup> und fällt einen Entscheid. 8. Abschnitt: Sanktionen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens und der Finanzhilfen
##### **Art. 13**
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<sup>2</sup> Eine nach Absatz 1 eingereichte Feststellungsklage unterbricht die Verjährung im
<sup>8</sup> Sinne von Artikel 135 des Obligationenrechts .
<sup>23</sup> Sinne von Artikel 135 des Obligationenrechts .
<sup>3</sup> Die Klage muss bei einem Gericht eingereicht werden, das nach Artikel 343 Absatz 2 des Obligationenrechts und Artikel 24 des Gerichtsstandsgesetzes vom
<sup>9</sup> 24. März 2000 für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständig ist.
<sup>24</sup> 24. März 2000 für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständig ist.
#### 10. Abschnitt: Finanzierung
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<sup>1</sup> Für die Kosten der Kontrollen werden bei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben, wenn Verstösse nach Artikel 6 aufgedeckt worden sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und legt den Gebührentarif fest.
<sup>2</sup> Die Kontrollkosten, die durch Gebühren nach Absatz 1 und durch Bussen nicht gedeckt sind, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Bundes und der Kantone.
<sup>2</sup> Der Teil der Lohnkosten der Inspektorinnen und Inspektoren, der durch Gebühren nach Absatz 1 und durch Bussen nicht gedeckt ist, geht je zur Hälfte zulasten des
<sup>25</sup> Bundes und der Kantone.
<sup>3</sup> Der Bund kann einen Teil der von ihm getragenen Kosten dem Ausgleichsfonds der AHV, dem Arbeitslosenversicherungsfonds, der Schweizerischen Unfallversi-
<sup>10</sup> cherungsanstalt und der Ersatzkasse nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung belasten. Der Bundesrat regelt die Höhe der Belastung. Der Beitrag des Ausgleichsfonds der AHV an die Kosten wird aus den Zuschlägen bis finanziert, die gestützt auf Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
<sup>11</sup> 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung erhoben werden.
<sup>26</sup> cherungsanstalt und der Ersatzkasse nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung belasten. Der Bundesrat regelt die Höhe der Belastung. Der Beitrag des Ausgleichsfonds der AHV an die Kosten wird aus den Zuschlägen bis finanziert, die gestützt auf Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
<sup>27</sup> 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung erhoben werden.
#### 11. Abschnitt: Datenschutz und Strafbestimmungen
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- d. die Anonymisierung und Vernichtung der Personendaten nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer.
<sup>4</sup> <sup>12</sup> Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz betreffend die Richtigkeit der Daten und das Auskunftsrecht sind anwendbar.
<sup>4</sup> <sup>28</sup> Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz betreffend die Richtigkeit der Daten und das Auskunftsrecht sind anwendbar.
##### **Art. 18** Übertretungen
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##### **Art. 19** Strafbare Handlungen gegen die Amtspflicht
<sup>13</sup> Auf die kantonalen Kontrollorgane sind die Artikel 312 ff. des Strafgesetzbuches betreffend strafbare Handlungen gegen die Amtspflicht anwendbar.
<sup>29</sup> Auf die kantonalen Kontrollorgane sind die Artikel 312 ff. des Strafgesetzbuches betreffend strafbare Handlungen gegen die Amtspflicht anwendbar.
#### 12. Abschnitt: Evaluation
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<sup>1</sup> Der Bundesrat sorgt für die Evaluation der Massnahmen nach diesem Gesetz.
<sup>2</sup> <sup>14</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung erstattet nach Abschluss der Evaluation, spätestens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bundesrat Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
<sup>2</sup> <sup>30</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung erstattet nach Abschluss der Evaluation, spätestens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bundesrat Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
#### 13. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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[^2]: BBl 2002 3605
[^3]: SR 831.40
[^4]: SR 642.11
[^5]: SR 642.14
[^6]: [AS 2000 1300 1134, 2001 3086, 2002 1480, 2004 4719 Anhang Ziff. II 5, 2005 4545 Anhang Ziff. 2, 2006 2197 Anhang Ziff. 52 2673 5379 Anhang Ziff. II 5, 2007 1411 An- hang Ziff. 7 3425 Anhang Ziff. 1 6637 Anhang Ziff. II 5. AS 2009 5203 Art. 110]. Siehe heute: das BG vom 12. Juni 2009 (SR 641.20 ).
[^7]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129 5147; BBl 2005 4459).
[^8]: SR 220
[^9]: [AS 2000 2355, 2004 2617 Anhang Ziff. 3, 2005 5685 Anhang Ziff. 14, 2006 5379 Anhang Ziff. II 2. AS 2010 1739 Anhang 1 Ziff. 1]. Siehe heute: die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272 ).
[^10]: SR 832.20
[^11]: SR 831.10
[^15]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008
[^12]: SR 235.1
[^13]: SR 311.0
[^14]: Ausdruck gemäss Ziff. I 19 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655).
[^15]: BRB vom 6. Sept. 2006
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157).
[^4]: SR 831.40
[^5]: SR 642.11
[^6]: SR 642.14
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157).
[^15]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129 5147; BBl 2005 4459).
[^16]: SR 641.20
[^17]: SR 823.20
[^18]: SR 822.11
[^19]: SR 642.11
[^20]: SR 642.14
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157).
[^23]: SR 220
[^24]: [AS 2000 2355, 2004 2617 Anhang Ziff. 3, 2005 5685 Anhang Ziff. 14, 2006 5379 Anhang Ziff. II 2. AS 2010 1739 Anhang 1 Ziff. 1]. Siehe heute: die Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008 (SR 272 ).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157).
[^26]: SR 832.20
[^27]: SR 831.10
[^31]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008
[^28]: SR 235.1
[^29]: SR 311.0
[^30]: Ausdruck gemäss Ziff. I 19 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655).
[^31]: BRB vom 6. Sept. 2006
2005-06-17
BGSA
Originalfassung Text zu diesem Datum