Änderungshistorie
Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde vom 17. März 2008 über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB)
3 Versionen
· 2008-03-17
2015-01-01
Änderungen vom 2015-01-01
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<sup>1</sup> Diese Verordnung gilt für:
- a. Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften erbringen und unter der Aufsicht der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde stehen;
<sup>2</sup> Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des a. öffentlichen Interesses erbringen und unter der Aufsicht der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde stehen;
- b. Revisionsunternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterstellt haben.
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Jahresund Konzernrechnungen, die nach den Bestimmungen des Obligationen-
<sup>2</sup> rechts (OR) oder nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) erstellt wurden, müssen in Übereinstimmung mit den von der Aufsichtsbehörde anerkannten Prüfungsstandards der Schweizer Treuhandkammer (Schweizer Prüfungsstandards) geprüft werden.
<sup>3</sup> rechts (OR) oder nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) erstellt wurden, müssen in Übereinstimmung mit den von der Aufsichtsbehörde anerkannten Prüfungsstandards der Schweizer Treuhandkammer (Schweizer Prüfungsstandards) geprüft werden.
##### **Art. 3** Ausländische Prüfungsstandards
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<sup>2</sup> Alle gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die nicht die Prüfung einer Jahresoder Konzernrechnung zum Gegenstand haben (Spezialprüfungen), müssen sinngemäss nach den ausländischen Prüfungsstandards gemäss Artikel 3 Absätze 1 und 2 geprüft werden.
##### **Art. 5** Unternehmensbezogene Massnahmen zur Qualitätssicherung
<sup>4</sup> Unternehmensbezogene Massnahmen zur Qualitätssicherung Art. 5
<sup>1</sup> Revisionsunternehmen, die bei der Prüfung von Jahresund Konzernrechnungen die Schweizer Prüfungsstandards anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen nach den Vorschriften dieser Standards sichern.
<sup>1</sup> Revisionsunternehmen, die bei der Prüfung von Jahresund Konzernrechnungen die Schweizer Prüfungsstandards anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen nach den Vorschriften des Schweizer Qualitätssicherungsstandards 1 (QS 1) sichern.
<sup>2</sup> Revisionsunternehmen, die bei der Prüfung von Jahresund Konzernrechnungen die Prüfungsstandards des IAASB anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen nach den International Standards on Quality Control (ISQCs) des IAASB sichern.
<sup>2</sup> Revisionsunternehmen, die bei der Prüfung von Jahresund Konzernrechnungen die Prüfungsstandards des IAASB anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen sowohl nach QS 1 als auch nach den International Standards on Quality Control 1 (ISQC 1) sichern.
##### **Art. 6** Veröffentlichung der anerkannten Prüfungsstandards
Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht eine Liste der anerkannten Prüfungsstandards. 3. Abschnitt: Verfahren zur Überprüfung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen (Inspektionen)
Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht eine Liste der anerkannten Prüfungsstandards.
<sup>5</sup> Prüfungsstandards für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen Art. 6 a Bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a
<sup>6</sup> Ziffer 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG) müssen die Prüfgesellschaften die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) erstellten Prüfungsgrundsätze einhalten. 3. Abschnitt: Verfahren zur Überprüfung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen (Inspektionen)
##### **Art. 7** Gegenstand der Überprüfung
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Die Überprüfung wird dem Revisionsunternehmen in der Regel angekündigt. Wenn der Zweck der Überprüfung es verlangt, kann auf die Ankündigung verzichtet werden.
##### **Art. 10** Anforderungen an die Arbeitspapiere und Dokumentation
<sup>7</sup> Art. 10 Anforderungen an die Prüfungsdokumentation und die Dokumentation der Massnahmen zur Qualitätssicherung
der Massnahmen zur Qualitätssicherung
<sup>1</sup> Die Prüfungsdokumentation muss so umfassend und detailliert sein, dass sich die Aufsichtsbehörde ein genaues Bild der durchgeführten Prüfung machen kann
<sup>1</sup> Arbeitspapiere sind alle Aufzeichnungen, welche die Art, den Zeitpunkt und den Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen sowie deren Ergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen dokumentieren.
<sup>8</sup> (Art. 730 c OR ).
<sup>2</sup> Die Arbeitspapiere müssen so umfassend und detailliert sein, dass sich die Aufsichtsbehörde ein genaues Bild der durchgeführten Prüfung machen kann
<sup>3</sup> (Art. 730 c OR ). Im Übrigen gelten die Dokumentationsvorschriften der anwendbaren Prüfungsstandards.
<sup>2</sup> Als Prüfungsdokumentation gelten alle Aufzeichnungen, welche die Art, den Zeitpunkt und den Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen sowie deren Ergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen dokumentieren.
<sup>3</sup> Die Dokumentation der Massnahmen zur Qualitätssicherung im Sinne von Arti-
<sup>4</sup> kel 12 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG) muss so umfassend und detailliert sein, dass sich die Aufsichtsbehörde ein genaues Bild über die getroffenen Massnahmen und deren Umsetzung machen kann. Im Übrigen gelten die Dokumentationsvorschriften der anwendbaren Prüfungsstandards.
<sup>9</sup> kel 12 RAG muss so umfassend und detailliert sein, dass sich die Aufsichtsbehörde ein genaues Bild über die getroffenen Massnahmen und deren Umsetzung machen kann.
##### **Art. 11** Überprüfung der unternehmensinternen Nachkontrollen
<sup>4</sup> Im Übrigen gelten die Dokumentationsvorschriften der anwendbaren Prüfungsstandards.
Die Aufsichtsbehörde überprüft aufgrund der Dokumentation zu den unternehmensinternen Nachkontrollen von Arbeitspapieren insbesondere:
<sup>10</sup> Art. 11 Überprüfung der Nachkontrollen Die Aufsichtsbehörde überprüft aufgrund der Dokumentation zu den vom Unternehmen durchgeführten Nachkontrollen insbesondere:
- a. das Verfahren der unternehmensinternen Nachkontrolle;
- a. das Verfahren der Nachkontrollen;
- b. die Zusammensetzung und die Qualifikation der Kontrollteams;
- b. die Zusammensetzung und die Qualifikation des Teams, das die Nachkontrolle durchführt;
- c. die Kriterien für die Auswahl der kontrollierten Arbeitspapiere;
- c. die Kriterien für die Auswahl der kontrollierten Revisionsdienstleistungen;
- d. die Anzahl der in einem Geschäftsjahr kontrollierten Arbeitspapiere;
- d. die Anzahl der in einem Geschäftsjahr kontrollierten Revisionsdienstleistungen;
- e. die Ergebnisse der einzelnen unternehmensinternen Kontrollen;
- f. die Berichterstattung an die leitende Revisorin oder den leitenden Revisor und an die verantwortlichen internen Stellen;
- g. die getroffenen Massnahmen zur Behebung von festgestellten Mängeln.
- e. die Ergebnisse der Nachkontrollen.
##### **Art. 12** Überprüfung der Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen
<sup>1</sup> Die Aufsichtsbehörde überprüft die Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen insbesondere anhand der Arbeitspapiere des Revisionsunternehmens.
<sup>1</sup> Die Aufsichtsbehörde überprüft die Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistun-
<sup>11</sup> gen insbesondere anhand der Prüfungsdokumentation des Revisionsunternehmens.
<sup>2</sup> Sind die unternehmensinternen Nachkontrollen des Revisionsunternehmens angemessen und von der Aufsichtsbehörde überprüfbar (Art. 11), so berücksichtigt die Aufsichtsbehörde dies bei ihrer Überprüfung.
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- b. die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 16 Abs. 4
<sup>5</sup> RAG );
<sup>12</sup> RAG );
- c. die Verhängung von Sanktionen.
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[^1]: SR 221.302.3
[^2]: SR 220
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093).
[^3]: SR 220
[^4]: SR 221.302
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093).
[^5]: SR 221.302
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093).
[^6]: SR 221.302
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093).
[^8]: SR 220
[^9]: SR 221.302
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093).
[^12]: SR 221.302
2008-04-01
2008-03-17
ASV-RAB
Originalfassung
Text zu diesem Datum