Abkommen vom 19. Februar 2009 über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan (mit Anhängen und Umsetzungsabkommen)
- (i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Leistungsstörung bei Dienstleistungsverträgen,
- (ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit von persönlichen Aufzeichnungen und der Rechnungsführung, und
- (iii) zur Wahrung der Sicherheit;
- (c)
- (d) die mit Artikel 47 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei zu gewährleisten;
Anmerkung: Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die:
- (i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Gebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind;
- (ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten;
- (iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder ‑hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten;
- (iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Gebiet der anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten;
- (v) zwischen Dienstleistungserbringern unterscheiden, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden; oder
- (vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu sichern.
Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in diesem Absatz und dieser Anmerkung werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des innerstaatlichen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, die die Massnahme trifft, ausgelegt.
- (e) die mit Artikel 45 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die die Vertragspartei gebunden ist, beruht.
Art. 56 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahingehend ausgelegt werden, dass:
- (a) sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet:
- (i) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
- (ii) in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden,
- (iii) in Kriegszeiten oder bei anderen ernsthaften internationalen Spannungen; oder
- (b)
- (c) eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen18 zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
Art. 57 Vorbehaltslisten
1. Die Vorbehaltsliste der Vertragsparteien nach den Artikeln 45–47 wird in Anhang III aufgeführt.
2. Die in Anhang III aufgeführte Vorbehaltsliste einer Vertragspartei sieht vor:
- (a) bestehende Massnahmen, die die Vertragspartei beibehalten, jederzeit erneuern oder, ohne den Stand der Vereinbarkeit mit den Artikeln 45–47 zu vermindern, ändern kann; und
- (b) Massnahmen, die die Vertragspartei einführen, beibehalten oder ändern kann.
Art. 58 Änderung der Vorbehaltslisten
1. Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei ihre Absicht, ihre in Anhang III aufgeführte Vorbehaltsliste zu ändern. Auf schriftliches ersuchen der anderen Vertragspartei innert 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation halten die Vertragsparteien Konsultationen über alle notwendigen Ausgleichsmassnahmen ab, um sicherzustellen, dass der allgemeine Stand gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen nach diesem Kapitel nicht vermindert wird. Erreichen die Vertragsparteien innert 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultationen keine Ausgleichsvereinbarung, so kann die Vertragspartei, die die Notifikation erhalten hat, die Angelegenheit einem Schiedsverfahren durch ein Schiedsgericht unterbreiten, das nach den Verfahren gemäss Artikel 141 Absätze 3–7 eingesetzt wird. Ein solches Schiedsgericht legt sein Ergebnis darüber vor, wie sichergestellt werden kann, dass der allgemeine Stand gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen nach diesem Kapitel nicht vermindert wird. Artikel 143 gilt mutatis mutandis für die Verfahren eines solchen Schiedsgerichts.
2. Werden keine Konsultationen verlangt oder hat die Vertragspartei, die nach Absatz 1 notifiziert hat, Ausgleichsmassnahmen gemäss Vereinbarung der Vertragsparteien oder in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Schiedsverfahrens getroffen, so wird in Übereinstimmung mit den Verfahren nach Artikel 152 die Änderung in Anhang III eingefügt.
3. Hat eine Vertragspartei in Bezug auf die Änderung, die sie für ihre in Anhang III aufgeführte Vorbehaltsliste beabsichtigt hat, in Übereinstimmung mit Artikel XXI GATS eine Ausgleichsmassnahme zum Vorteil der anderen Vertragspartei als «betroffenem Mitglied» getroffen, so werden die Vertragsparteien so gestellt, als hätten sie eine Ausgleichsvereinbarung nach Absatz 1 mit denselben Folgen wie nach den erwähnten vereinbarten Ausgleichsmassnahmen erreicht.
Art. 59 Transparenz
1. Jede Vertragspartei veröffentlicht umgehend und, von Notlagen abgesehen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Kapitels beziehen oder sie betreffen. Internationale Abkommen, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die eine Vertragspartei unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.
2. Soweit eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.
Art. 60 Überprüfung
Mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zwischen ihnen weiter zu liberalisieren, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre oder, falls vereinbart, öfter ihre in Anhang III aufgeführten Vorbehaltslisten. Die erste Überprüfung findet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
2. Liberalisiert eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einseitig einen Dienstleistungssektor, Teilsektoren davon oder Dienstleistungstätigkeiten, so prüft sie jedes Ersuchen der anderen Vertragspartei, diese einseitige Liberalisierung in dieses Abkommen aufzunehmen.
Art. 61 Anhänge
Die Anhänge III, IV, V, VI und VII bilden einen integralen Bestandteil dieses Kapitels.
7. Kapitel: Grenzüberschreitungen natürlicher Personen
Art. 62 Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen betreffend Grenzüberschreitungen natürlicher Personen einer Vertragspartei, die in die andere Vertragspartei einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten.
2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen einer Vertragspartei, die Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei suchen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
3. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen der anderen Vertragspartei im Gebiet ersterer Vertragspartei einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Handelsvorteile, die der anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte machen oder schmälern.
Anmerkung: Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit im Gegensatz zu anderen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.
Art. 63 Allgemeine Grundsätze
1. Dieses Kapitel widerspiegelt die präferenzielle Handelsbeziehung zwischen den Vertragsparteien, den Wunsch der Vertragsparteien nach Erleichterung der Grenzüberschreitung natürlicher Personen auf gegenseitig vorteilhafter Grundlage und nach Errichtung transparenter Kriterien und Verfahren für die Grenzüberschreitung natürlicher Personen sowie die Notwendigkeit, in beiden Vertragsparteien den Grenzschutz zu gewährleisten und die inländischen Arbeitskräfte und die Dauerbeschäftigung zu schützen.
2. Jede Vertragspartei wendet ihre Massnahmen betreffend die Bestimmungen dieses Kapitels in Übereinstimmung mit Absatz 1 und insbesondere schnell an, um eine unangemessene Schmälerung oder Verzögerung von Warenverkehr, Dienstleistungshandel oder Ausführung von Investitionstätigkeiten nach diesem Abkommen zu vermeiden.
Art. 64 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet «natürliche Person einer Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht der Vertragspartei:
- (a) in Bezug auf Japan japanischer Staatsangehöriger ist; oder
in Bezug auf die Schweiz:
- (i) Staatsangehöriger der Schweiz ist, oder
- (ii) eine natürliche Person mit dauerhaftem Aufenthalt, die im Gebiet der Schweiz ein Dienstleistungserbringer ist.
- (b)
Art. 65 Gewährung von Einreise und vorübergehendem Aufenthalt
1. Jede Vertragspartei gewährt natürlichen Personen der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und den betreffenden Gesetzen und Vorschriften ersterer Vertragspartei sowie nach den Bedingungen der in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtungen die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt.
2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Gebühren, die von ihren zuständigen Behörden für die Behandlung des Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen der anderen Vertragspartei zu Geschäftszwecken erhoben werden, in einem Bezug zu den damit verbundenen Kosten stehen.
Art. 66 Bereitstellung von Informationen
1. Jede Vertragspartei macht Informationen in Bezug auf natürliche Personen, die von ihren in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtungen erfasst werden, einschliesslich der für einen gültigen Antrag auf Erteilung einer Einreise-, vorübergehenden Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für diese Vertragspartei erforderlichen Informationen, öffentlich zugänglich. Solche Informationen sind auf dem neuesten Stand zu halten.
2. Informationen nach Absatz 1 enthalten Beschreibungen insbesondere:
- (a) in Bezug auf Japan:
in Bezug auf jeden Aufenthaltsstatus, der für die Einreise- und vorübergehende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in Japan für natürliche Personen der Schweiz, die von den in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtungen Japans erfasst werden, von Belang ist:
- (i) Visa und Eignungsbescheinigungen,
- (ii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für Visa und Eignungsbescheinigungen sowie deren Ausstellung, einschliesslich Informationen zu erforderlichen Dokumenten, zu erfüllenden Bedingungen und Anmeldemethoden, und
- (iii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für die Erneuerung des vorübergehenden Aufenthalts sowie deren Erteilung; und
- (b) in Bezug auf die Schweiz:
in Bezug auf die Einreise-, vorübergehende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz für natürliche Personen Japans, die von den in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtungen der Schweiz erfasst werden:
- (i) alle Visum- und Arbeitsbewilligungskategorien,
- (ii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für Visa und Arbeitsbewilligungen sowie deren Ausstellung, einschliesslich Informationen zu erforderlichen Dokumenten, zu erfüllenden Bedingungen und Anmeldemethoden, und
- (iii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für die Erneuerung des vorübergehenden Aufenthalts und der Arbeitsbewilligung sowie deren Erteilung.
3. Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei nähere Angaben zu zweckdienlichen Veröffentlichungen und Internetseiten, in denen Informationen nach Absatz 2 zugänglich gemacht werden, zur Verfügung.
4. Erweist sich die Umsetzung von Absatz 1 für eine Vertragspartei als undurchführbar, so stellt sie die Informationen nach Absatz 2 sowie deren spätere Änderungen der anderen Vertragspartei direkt zur Verfügung. Darüber hinaus gibt erstere Vertragspartei Kontaktinformationen zu ihrer Behörde an, bei der Personen der anderen Vertragspartei die Informationen nach Absatz 2 einholen können.
5. Jede Vertragspartei macht, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei und soweit möglich, der anderen Vertragspartei statistische Daten zu Einreise- und vorübergehende Aufenthaltsbewilligungen in ersterer Vertragspartei für natürliche Personen der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel zugänglich.
Art. 67 Schnelle Anmeldeverfahren
1. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei behandeln Anträge auf Einreise- und vorübergehende Aufenthaltsbewilligung oder gegebenenfalls Arbeitsbewilligungen oder Eignungsbescheinigungen, die für natürliche Personen der anderen Vertragspartei eingereicht werden, sowie Anträge auf deren Erneuerung unverzüglich.
2. Verlangen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei für die Bearbeitung des Antrags zusätzliche Informationen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller, so sind sie bestrebt, die Antragstellerin oder den Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung zu benachrichtigen.
3. Auf Gesuch der Antragstellerin oder des Antragstellers sind die zuständigen Behörden der Vertragspartei bestrebt, ohne unangemessene Verzögerung Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags zu geben.
4. Nachdem der Entscheid gefällt ist, sind die zuständigen Behörden einer Vertragspartei bestrebt, der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt oder gegebenenfalls Arbeitsbewilligung oder Eignungsbescheinigung ohne unangemessene Verzögerung das Ergebnis des Antrags mitzuteilen. Die Mitteilung enthält die Aufenthaltsdauer und alle anderen Bedingungen.
Art. 68 Massnahmen nach Einwanderungsgesetzen und -vorschriften
Dieses Abkommen auferlegt mit Ausnahme dieses Kapitels sowie der Kapitel 1, 14 und 16 keiner Vertragspartei Pflichten in Bezug auf Massnahmen nach Einwanderungsgesetzen und -vorschriften.
Art. 69 Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Artikel 55 und 56 mutatis mutandis.
8. Kapitel: Elektronischer Handel
Art. 70 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, die im Zusammenhang mit ihrem bilateralen Handel den elektronischen Handel, einschliesslich von Waren und Dienstleistungen, betreffen.
Art. 71 Allgemeine Bestimmungen
1. Die Vertragsparteien anerkennen Wirtschaftswachstum und -gelegenheiten, die sich aus der steigenden Nutzung des elektronischen Handels im Waren- und Dienstleistungshandel unter anderem besonders für Betriebe und Konsumenten ergeben, die Bedeutung, Hemmnisse zu seiner Nutzung und Entwicklung zu vermeiden, und die Notwendigkeit, ein Umfeld des Vertrauens in seine Nutzung zu schaffen.
2. Die Vertragsparteien anerkennen den Grundsatz der technologischen Neutralität in dem Sinne, dass die Bestimmungen zum Dienstleistungshandel nicht zwischen unterschiedlichen technologischen Mitteln unterscheiden, mit denen eine Dienstleistung erbracht wird.
3. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Kapitel und dem 2., 6., 9. oder 11. Kapitel hat jedes andere Kapitel vor diesem Kapitel nach Massgabe der Unvereinbarkeit Vorrang.
4. Dieses Kapitel gilt nicht für:
- (a) das öffentliche Beschaffungswesen;
- (b) Subventionen gemäss dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen in Anhang 1A zum WTO-Abkommen; und
- (c) fiskalische Massnahmen.
Art. 72 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
- (a) bedeuten «digitale Erzeugnisse» Erzeugnisse wie Computerprogramme, Texte, Pläne, Muster, Videos, Bilder und Klangaufnahmen sowie alle Kombinationen daraus, die digital kodiert sind und elektronisch übermittelt werden;
Anmerkung 1: Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen digitale Erzeugnisse jene nicht, die auf einem Trägermedium festgelegt sind. Digitale Erzeugnisse, die auf einem Trägermedium festgelegt sind, sind Gegenstand des 2. Kapitels.
Anmerkung 2: Für die Zwecke dieses Kapitels sind digitale Erzeugnisse solche, die für den kommerziellen Verkauf oder Vertrieb hergestellt werden.
- (b) bedeutet «elektronisches Zertifikat» eine elektromagnetische Aufzeichnung, die zur Zertifizierung des Umstands erstellt wird, dass die Mittel, die zur Bestätigung der Erstellung einer elektronischen Signatur durch einen Nutzer eingesetzt werden, diesem Nutzer zugeordnet sind;
bedeutet «elektronische Signatur» eine Massnahme, die in Bezug auf Informationen, die in einer elektromagnetischen Aufzeichnung festgehalten werden können, ergriffen wird und folgende beiden Anforderungen erfüllt:
- (i) dass die Massnahme angibt, dass diese Informationen von einer Person bestätigt worden sind, welche die Massnahme ergriffen hat, und
- (ii) dass die Massnahme bestätigt, dass diese Informationen nicht verändert worden sind;
- (c)
- (d) bedeuten «Parteien einer elektronischen Transaktion» mindestens je eine Partei in jeder Vertragspartei, die an einer elektronischen Transaktion beteiligt sind oder in einem elektronischen Austausch stehen, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist;
bedeuten «Handelsverwaltungsdokumente» Formulare, die eine Vertragspartei ausstellt oder kontrolliert und die ausgefüllt werden müssen:
- (i) durch oder für einen Importeur oder Exporteur im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Erzeugnissen, oder
- (ii) durch einen Dienstleistungserbringer im Zusammenhang mit Dienstleistungshandel; und
- (e)
Anmerkung: Für die Zwecke dieses Kapitels hat «Dienstleistungshandel» dieselbe Bedeutung wie «Dienstleistungshandel» gemäss Artikel 44 Buchstabe (t).
- (f) bedeutet «elektronisch übermittelt» die Übermittlung mittels jeglicher elektromagnetischen Vorrichtung.
Art. 73 Nichtdiskriminierende Behandlung von digitalen Erzeugnissen
1. Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach den Artikeln 57 und 90, die mutatis mutandis gelten, nicht anders bestimmt, darf keine Vertragspartei:
- (a) Massnahmen ergreifen, die digitalen Erzeugnissen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die weniger günstig sind als diejenige, die sie ihren gleichen digitalen Erzeugnissen gewährt. Identifiziert eine Vertragspartei eine solche Massnahme, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens ergriffen wurde und von der anderen Vertragspartei beibehalten wird, so ist die andere Vertragspartei bestrebt, diese Massnahme zu beseitigen; und
- (b) Massnahmen ergreifen oder beibehalten, die digitalen Erzeugnissen der anderen Vertragspartei eine weniger günstige Behandlung gewähren als diejenige, die sie gleichen digitalen Erzeugnissen einer Nichtvertragspartei gewährt.
2. Bei Umsetzung ihrer Pflichten nach Absatz 1 legt jede Vertragspartei nach Treu und Glauben fest, ob ein digitales Erzeugnis ein digitales Erzeugnis der einen Vertragspartei, der anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei ist. Diese Festlegung erfolgt auf transparente, objektive, angemessene und billige Weise.
3. Jede Vertragspartei erklärt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei, wie sie bei der Umsetzung ihrer Pflichten nach Absatz 1 den Ursprung eines digitalen Erzeugnisses festlegt.
4. Die Vertragsparteien arbeiten in internationalen Organisationen und Foren zusammen, um die Entwicklung von Kriterien zur Festlegung des Ursprungs eines digitalen Erzeugnisses mit dem Ziel zu fördern, die Aufnahme solcher Kriterien in dieses Abkommen zu erwägen.
5. Die Vertragsparteien überprüfen diesen Artikel fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens, sofern sie nichts anderes vereinbaren.
Art. 74 Nichtdiskriminierende Behandlung von Dienstleistungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Massnahmen zum elektronischen Handel elektronisch übermittelte Dienstleistungen gegenüber der Erbringung gleicher Dienstleistungen durch andere Mittel nicht diskriminieren.
Art. 75 Marktzugang
Sofern nicht in ihrer Vorbehaltsliste nach den Artikeln 57 und 90, die mutatis mutandis gelten, anders bestimmt, ergreift oder behält keine Vertragspartei Massnahmen bei, die den elektronischen Handel unangemessen verhindern oder einschränken.
Art. 76 Zölle
1. In Anerkennung der Bedeutung, die der Beibehaltung der gängigen Praxis zukommt, auf elektronische Übermittlungen keine Zölle zu erheben, arbeiten die Vertragsparteien zusammen darauf hin, diese Praxis im Rahmen der Welthandelsorganisation als bindend festzuschreiben, um deren Aufnahme in dieses Abkommen zu erwägen.
2. Im Zusammenhang mit Absatz 1 bekräftigen die Vertragsparteien nach Absatz 46 der Ministererklärung von Hongkong vom Dezember 2005 ihre gängige Praxis, auf elektronische Übermittlungen keine Zölle zu erheben.
Art. 77 Innerstaatliche Regelungen
Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Massnahmen, die den elektronischen Handel betreffen, transparent, objektiv, angemessen und unparteiisch angewendet werden und nicht belastender sind als erforderlich.
Art. 78 Elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste
1. Keine Vertragspartei führt für elektronische Signaturen eine Gesetzgebung ein oder behält sie bei, die:
- (a) den Parteien einer elektronischen Transaktion untersagt, gemeinsam die für diese Transaktion oder den elektronischen Austausch, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist, angemessenen Methoden für die elektronische Signatur festzulegen;
- (b) Parteien einer elektronischen Transaktion daran hindert, vor Gericht die Gelegenheit zum Beweis zu haben, dass ihre elektronische Transaktion oder der elektronische Austausch, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist, mit allen gesetzlichen Anforderungen bezüglich elektronischer Signaturen vereinbar ist; oder
- (c) Parteien einer elektronischen Transaktion daran hindert, das Gericht zu wählen, vor das sie eine Streitigkeit in Bezug auf die Transaktion bringen.
2. Unbeschadet von Absatz 1 kann jede Vertragspartei fordern, dass für eine bestimmte Kategorie von elektronischer Transaktion oder elektronischem Austausch, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist, die elektronische Signatur gewisse Leistungsnormen erfüllen muss, die auf einem besonderen elektronischen Zertifikat beruhen, das von einem in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsdienst ausgestellt wird, falls diese Erfordernis:
- (a) einem berechtigten Politikziel dient; und
- (b) wesentlich mit der Erreichung dieses Ziels verbunden ist.
3. Dieser Artikel gilt nicht für eine Transaktion oder einen Austausch, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist, falls es nach den Gesetzen und Vorschriften beider Vertragsparteien nicht erlaubt ist, eine solche Transaktion elektronisch zu tätigen.
4. Jede Vertragspartei ist in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung zu elektronischen Signaturen und Zertifizierungsdiensten bestrebt, für Anbieter von Zertifizierungsdiensten, die bereits nach dem Recht der anderen Vertragspartei akkreditiert oder anerkannt worden sind, die Akkreditierungs- und Anerkennungsverfahren zu erleichtern.
Art. 79 Papierlose Handelsverwaltung
1. Jede Vertragspartei ist bestrebt, alle Handelsverwaltungsdokumente der Öffentlichkeit in elektronischer Form zugänglich zu machen.
2. Jede Vertragspartei ist bestrebt, elektronisch eingereichte Handelsverwaltungsdokumente als rechtlich mit der Papierversion solcher Dokumente gleichwertig gelten zu lassen.
3. Die Vertragsparteien arbeiten bilateral und in internationalen Formen zusammen, um die Anerkennung elektronischer Versionen von Handelsverwaltungsdokumenten zu erhöhen.
Art. 80 Schutz von Online-Konsumenten
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung, die der Einführung und Beibehaltung sowohl von transparenten und wirksamen Konsumentenschutzmassnahmen für den elektronischen Handel als auch von Massnahmen zukommt, die der Entwicklung des Konsumentenvertrauens förderlich sind.
2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Behörden, die für den Konsumentenschutz bei Tätigkeiten in Bezug auf den elektronischen Handel im Zusammenhang mit ihrem bilateralen Handel zuständig sind, zur Verbesserung des Konsumentenschutzes.
3. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung:
- (a) in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften Massnahmen zum Schutz personenbezogener Daten von Konsumenten des elektronischen Handels einzuführen oder beizubehalten; und
- (b) bei der Entwicklung solcher Massnahmen internationale Normen und Kriterien zu berücksichtigen.
Art. 81 Beteiligung des Privatsektors
1. Jede Vertragspartei ist zur Förderung des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien bestrebt, sicherzustellen, dass der Regulierungsrahmen zum elektronischen Handel eine durch die Wirtschaft bestimmte Entwicklung des elektronischen Handels unterstützt.
2. Jede Vertragspartei ermutigt zur Unterstützung des elektronischen Handels den Privatsektor zur Selbstregulierung, einschliesslich durch Verhaltenskodizes, Richtlinien und Vollzugsmechanismen,
Art. 82 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien arbeiten zur Erkennung und Überwindung von Hindernissen, die sich bei der Nutzung des elektronischen Handels insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen im Zusammenhang mit ihrem bilateralen Handel ergeben, zusammen.
2. Die Vertragsparteien bemühen sich um Informations- und Erfahrungsaustausch, einschliesslich zu Gesetzen, Vorschriften und guten Praktiken im Bereich des elektronischen Handels in Zusammenhang unter anderem mit:
- (a) Datenschutz;
- (b) dem Kampf gegen unerwünschte kommerzielle Mitteilungen über das Internet, wie zum Beispiel übermittelte E-Mails;
- (c) dem Konsumentenvertrauen im elektronischen Handel;
- (d) Online-Sicherheit;
- (e) geistigem Eigentum;
- (f) E-Government; und
- (g) den guten Sitten, insbesondere der Moral junger Generationen.
3. Jede Vertragspartei ermutigt mit ihren verfügbaren und bereits bestehenden Mitteln die Tätigkeiten von nicht gewinnorientierten Organisationen in dieser Vertragspartei, die auf die Förderung des elektronischen Handels ausgerichtet sind, einschliesslich des Informations- und Meinungsaustauschs.
4. Soweit sinnvoll, arbeiten die Vertragsparteien in den einschlägigen internationalen Organisationen und Foren mit, um zur Entwicklung des internationalen Rahmens für den elektronischen Handel beizutragen.
Art. 83 Ausnahmen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Artikel 22, 55 und 56 mutatis mutandis.
9. Kapitel: Investitionen
Art. 84 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen, die eine Vertragspartei in Bezug auf Investoren der anderen Vertragspartei und auf deren Investitionen im Gebiet ersterer Vertragspartei beschliesst oder beibehält.
2. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass dieses Kapitel auch für Massnahmen gilt, die eine Vertragspartei in Bezug auf Investitionen beschliesst oder beibehält, die im Gebiet ersterer Vertragspartei von Investoren der anderen Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt worden sind.
3. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Kapitel und dem 6. Kapitel in Bezug auf Massnahmen einer Vertragspartei, die den Dienstleistungshandel betreffen, hat im Umfang der Unvereinbarkeit das 6. Kapitel Vorrang.
Art. 85 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
- (a) bedeutet «Unternehmen» ein nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründetes oder errichtetes Gebilde, unabhängig davon, ob mit oder ohne Gewinnzweck, in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle stehend, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, anderer Gesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen und anderer Vereinigungen;
- (b) bedeutet «frei konvertierbare Währung» eine Währung, die auf den internationalen Devisenmärkten verbreitet gehandelt und bei internationalen Transaktionen verbreitet benutzt wird;
bedeutet «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere:
- (i) ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung eines Unternehmens,
- (ii) Aktien, Anteile und andere Formen der Kapitalbeteiligung an Unternehmen, einschliesslich daraus abgeleiteter Rechte,
- (iii) Anleihen, Obligationen, Darlehen sowie andere Formen von Verbindlichkeiten, einschliesslich anderer daraus abgeleiteter Rechte,
- (iv) Forderungen auf Geld auf irgendwelche Leistungen im Zusammenhang mit einem Unternehmen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen,
- (v) Immaterialwerte wie Rechte an geistigem Eigentum und Goodwill,
- (vi) durch Gesetz oder Vertrag verliehene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Genehmigungen und Bewilligungen, einschliesslich solcher zur Kultivierung, Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen,
- (vii) Rechte aus Verträgen, einschliesslich Verträgen für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Betriebs-, Herstellungs- und Einnahmenbeteiligungsverträgen, und
- (viii) jedes andere materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche Eigentum sowie alle damit verbundenen Rechte wie Hypotheken, Grundlasten und Pfande,
- (c)
- Ein Wechsel in der Form des Vermögenswerts lässt dessen Eigenschaft als Investition unberührt;
- (d) bedeuten «Investitionstätigkeiten» Errichtung, Erwerb, Erweiterung, Verwaltung, Führung, Betrieb, Erhalt, Nutzung, Gebrauch, Liquidation, Verkauf oder andere Veräusserung von Investitionen;
- (e) bedeutet «getätigte Investition» eine Investition, die ein Investor einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei errichtet, erworben oder erweitert hat;
- (f) bedeutet «Investition eines Investors einer Vertragspartei» eine Investition, die im Eigentum eines Investors der betreffenden Vertragspartei steht oder von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrolliert wird;
bedeutet «Investor einer Vertragspartei»:
eine natürliche Person, die nach dem Recht der Vertragspartei:
- (A) in Bezug auf Japan Staatsangehöriger Japans ist, oder
in Bezug auf die Schweiz:
- (aa) Staatsangehöriger der Schweiz ist, oder
- (bb) das Recht zur ständigen Niederlassung besitzt, oder
- (B)
- (i)
- (ii) ein nach geltendem Recht der Vertragspartei gegründetes oder errichtetes Unternehmen, das im Gebiet dieser Vertragspartei erhebliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt,
- (g)
- die oder das dabei ist, im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Investition zu tätigen oder getätigt hat; und
- (h) bedeutet «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, eines Verwaltungsakts oder in einer anderen Form getroffen wird.
Art. 86 Allgemeine Behandlung und Schutz
1. Jede Vertragspartei gewährt Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert durch ungerechtfertigte oder willkürliche Massnahmen Verwaltung, Führung, Betrieb, Erhalt, Nutzung, Gebrauch, Liquidation, Verkauf oder andere Veräusserung solcher Investitionen.
2. Jede Vertragspartei hält alle schriftlichen Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf eine bestimmte Investition eines Investors der anderen Vertragspartei eingegangen ist und auf die sich der Investor bei Errichtung, Erwerb oder Erweiterung der Investition verlassen durfte.
Art. 87 Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und ihren Investitionen in Bezug auf deren Investitionstätigkeiten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Investoren und deren Investitionen gewährt.
Art. 88 Meistbegünstigung
1. Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und ihren Investitionen in Bezug auf ihre Investitionstätigkeiten eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die, die sie in vergleichbaren Situationen Investoren einer Nichtvertragspartei und deren Investitionen gewährt.
2. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass die Behandlung nach Absatz 1 nicht eine Behandlung einschliesst, die Investoren einer Nichtvertragspartei und deren Investitionen aufgrund von Bestimmungen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und der Nichtvertragspartei nach anderen internationalen Abkommen gewährt wird.
3. Gewährt eine Vertragspartei Investoren einer Nichtvertragspartei und deren Investitionen durch Abschluss oder Änderung eines Freihandelsabkommens, einer Zollunion oder eines vergleichbaren Abkommens, das eine wesentliche Liberalisierung von Investitionen vorsieht, eine günstigere Behandlung, so ist sie nicht verpflichtet, eine solche Behandlung Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen zu gewähren. Jede solche von einer Vertragspartei gewährte Behandlung ist der anderen Vertragspartei ohne Verzug zu notifizieren, und die erstere Vertragspartei ist bestrebt, Investoren letzterer Vertragspartei und deren Investitionen eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig als diejenige, die sie nach dem abgeschlossenen oder geänderten Abkommen gewährt. Erstere Vertragspartei tritt auf Ersuchen letzterer Vertragspartei in Verhandlungen ein, um in dieses Abkommen eine Behandlung aufzunehmen, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die nach dem abgeschlossenen oder geänderten Abkommen gewährt wird.
Art. 89 Transfers
1. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass alle Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet ohne Verzug und frei in ihr und aus ihrem Gebiet überwiesen werden können. Zu diesen Transfers zählen insbesondere:
- (a) das Anfangskapital und weitere Beiträge für den Erhalt oder die Ausweitung der Investitionen;
- (b) Gewinne, Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne, Lizenz- und andere Gebühren sowie andere laufende Einkünfte, die aus den Investitionen erwachsen;
- (c) Zahlungen, die aufgrund eines Vertrags, einschliesslich eines Darlehensvertrags, geleistet werden;
- (d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Liquidation der Investitionen;
- (e) Einkommen und andere Vergütungen von Personal, das im Zusammenhang mit den Investitionen aus dem Ausland beigezogen wurde;
- (f) Zahlungen, die nach den Artikeln 91 und 92 geleistet werden; und
- (g) Zahlungen, die sich aus der Streitbeilegung nach Artikel 94 ergeben.
2. Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass Transfers nach Absatz 1 in frei konvertierbarer Währung erfolgen können. Ein Transfer muss zu einem Wechselkurs erfolgen können, der zum Zeitpunkt des Transfers auf dem Markt gilt.
3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Absätze 1 und 2 eine gerechte, nichtdiskriminierende und nach Treu und Glauben erfolgende Anwendung von Gesetzen einer Vertragspartei nicht berühren, die im Zusammenhang stehen mit:
- (a) Konkurs, Insolvenz oder Gläubigerschutz;
- (b) Ausgabe, Handel oder Verkehr mit Wertpapieren;
- (c) Straftaten und der Wiedererlangung von Vermögenswerten kriminellen Ursprungs;
- (d) Meldungen oder Aufzeichnungen von Währungstransfers oder Transfers von anderen Zahlungsmitteln; oder
- (e) der Sicherstellung der Befolgung von Urteilen oder Anordnungen in gerichtlichen Verfahren.
Art. 90 Vorbehalte
1. Die Artikel 87, 88 und 96 gelten nicht für:
- (a) jede bestehende unvereinbare Massnahme einer Vertragspartei gemäss ihrer Vorbehaltsliste in Anlage 1 Abschnitt 1 oder Anlage 2 Abschnitt 1 zu Anhang IX, die zu einem beliebigen Zeitpunkt beibehalten, weitergeführt oder erneuert wird;
- (b) eine Änderung oder Abwandlung einer unvereinbaren Massnahme, die unter Buchstabe (a) fällt, soweit die Änderung oder Abwandlung die Vereinbarkeit der Massnahme mit den Artikeln 87, 88 und 96 nicht vermindert; und
- (c) jede Massnahme, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrer Vorbehaltsliste in Anlage 1 Abschnitt 2 oder Anlage 2 Abschnitt 2 zu Anhang IX beschliesst oder beibehält,
soweit solche Massnahmen mit den Artikeln 87, 88 und 96 unvereinbar sind.
2. Bei der Änderung oder Abwandlung einer bestehenden unvereinbaren Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe (b) oder beim Beschluss einer Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe (c) notifiziert eine Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei vor der Änderung, der Abwandlung oder dem Beschluss oder, unter ausserordentlichen Umständen, so rasch wie möglich danach unter Bereitstellung eingehender Informationen.
3. Keine Vertragspartei fordert nach einer Massnahme, die sie nach Inkrafttreten dieses Abkommens beschlossen hat und die von ihrer in Anhang IX aufgeführten Vorbehaltsliste erfasst wird, von einem Investor der anderen Vertragspartei aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, eine Investition zu verkaufen oder anderweitig zu veräussern, die zum Zeitpunkt, zu dem die Massnahme Wirksamkeit erlangt, besteht.
4. Im Rahmen der Überprüfung gemäss Artikel 102 überprüfen die Vertragsparteien ihre in Anhang IX aufgeführten Vorbehaltslisten, um den Umfang der Vorbehalte allenfalls zu verringern oder sie aufzuheben.
5. Eine Vertragspartei kann jederzeit auf Ersuchen der anderen Vertragspartei oder einseitig durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei ihre in Anhang IX aufgeführten Vorbehalte vollständig oder teilweise aufheben.
6. Die Artikel 87 und 88 gelten nach den ausdrücklichen Bestimmungen der Artikel 3–5 des TRIPS-Abkommens nicht für eine Massnahme, die von den Ausnahmen zu oder den Abweichungen von den Pflichten nach den Artikeln 3 und 4 des TRIPS-Abkommens erfasst wird.
7. Die Artikel 87, 88 und 96 gelten nicht für eine Massnahme, die eine Vertragspartei bezüglich des öffentlichen Beschaffungswesens beschliesst oder beibehält.
Art. 91 Enteignung und Entschädigung
1. Keine Vertragspartei enteignet oder verstaatlicht in ihrem Gebiet Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei oder trifft eine Massnahme, die einer Enteignung oder Verstaatlichung (nachfolgend als «Enteignung» bezeichnet) entspricht, ausser:
- (a) für einen Zweck, der im öffentlichen Interesse liegt;
- (b) auf nichtdiskriminierende Weise;
- (c) nach ordentlichem Verfahren; und
- (d) gegen umgehende, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung nach den Absätzen 2–4.
2. Der Entschädigungsbetrag entspricht dem angemessenen Marktwert der enteigneten Investition zum Zeitpunkt, da die Enteignung durchgeführt oder, falls früher, öffentlich angekündigt wurde. Der angemessene Marktwert widerspiegelt keine Änderung des Marktwerts, die eingetreten ist, weil die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
3. Die Entschädigung wird ohne Verzug ausgerichtet und schliesst Zinsen zu einem handelsüblichen, marktgerechten Zinssatz ein, welche die Zeitdauer vom Enteignungs- bis zum Bezahlungszeitpunkt berücksichtigen. Die Entschädigung ist tatsächlich verwertbar, frei transferierbar und zum Devisenmarktkurs, der zum Zeitpunkt der Enteignung gilt, in frei konvertierbare Währungen wechselbar.
4. Unbeschadet von Artikel 94 hat der von der Enteignung betroffene Investor das Recht, seinen Fall und die Bewertung seiner Investition in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieses Artikels von einem Zivil- oder Verwaltungsgericht oder einer anderen unabhängigen Behörde der enteignenden Vertragspartei nach deren Recht umgehend überprüfen zu lassen.
Art. 92 Behandlung im Konfliktfall
1. Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei, die bezüglich ihrer Investitionen in ihrem Gebiet Verlust oder Schaden als Folge eines bewaffneten Konflikts, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder anderer ähnlicher Ereignisse in ihrem Gebiet erlitten haben, in Bezug auf Rückerstattung, Schadenersatz, Entschädigung oder andere Regelung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Investoren oder denen einer Nichtvertragspartei gewährt.
2. Jede im Rahmen einer Regelung nach Absatz 1 geleistete Zahlung ist tatsächlich verwertbar, frei transferierbar und zum Devisenmarktkurs in frei konvertierbare Währungen wechselbar.
Art. 93 Subrogation
Erhält ein Investor einer Vertragspartei aufgrund eines Versicherungs-, Garantie- oder Entschädigungsvertrags von einem Versicherer, der nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde, eine Zahlung, so anerkennt die andere Vertragspartei den Übergang der Rechte und Ansprüche des Investors auf den Versicherer sowie das Recht des Versicherers, solche Rechte und Ansprüche kraft Subrogation im selben Ausmass wie der Rechtsvorgänger geltend zu machen.
Art. 94 Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
1. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet «Investitionsstreitigkeit» eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, der Verlust oder Schaden wegen oder als Folge eines angeblichen Verstosses ersterer Vertragspartei gegen eine Verpflichtung nach diesem Kapitel bezüglich des Investors oder dessen Investition erlitten hat. Dieser Artikel gilt nicht für Streitigkeiten, die sich aus Ereignissen ergeben, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens stattgefunden haben.
2. Auf Begehren des Investors ist jede Investitionsstreitigkeit so weit wie möglich gütlich durch Konsultationen zwischen dem Investor und der betreffenden Vertragspartei (nachfolgend in diesem Artikel gemeinsam als «die Streitparteien» bezeichnet) beizulegen.
3. Kann die Investitionsstreitigkeit nicht innert sechs Monaten ab dem schriftlichen Begehren des Investors, Konsultationen abzuhalten, beigelegt werden, so kann dieser Investor die Investitionsstreitigkeit in einem internationalen Vergleichs- oder Schiedsverfahren von den folgenden Institutionen oder nach den folgenden Regeln beurteilen lassen:
- (a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (nachfolgend in diesem Artikel als «ICSID» bezeichnet), welches durch das am 18. März 196519 in Washington abgeschlossene Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde;
- (b) den ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung, falls eine der Vertragsparteien, nicht aber beide, dem ICSID-Übereinkommen angehört; oder
- (c) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das nach den am 28. April 1976 verabschiedeten Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
4. Jede Vertragspartei erteilt hiermit ihre Zustimmung, dass ein an der Streitigkeit beteiligter Investor eine Investitionsstreitigkeit in Bezug auf eine getätigte Investition einem internationalen Vergleichs- oder Schiedsverfahren nach Absatz 3 unterbreitet.
5. Unbeschadet von Absatz 4 kann keine Investitionsstreitigkeit einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren nach Absatz 3 unterbreitet werden, wenn mehr als fünf Jahre seit dem Zeitpunkt vergangen sind, zu dem der an der Streitigkeit beteiligte Investor vom erlittenen Verlust oder Schaden nach Absatz 1 erstmals erfahren hat oder hätte erfahren müssen, wobei der frühere Zeitpunkt gilt.
6. Ein an der Streitigkeit beteiligter Investor kann die Investitionsstreitigkeit einem internationalen Vergleichs- oder Schiedsverfahren unterbreiten, falls:
- (a) dieser Investor kein Verfahren zur Lösung der Investitionsstreitigkeit vor einem Gerichtshof, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsstelle der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei eröffnet hat; oder
- (b) dieser Investor ein Verfahren zur Lösung der Investitionsstreitigkeit vor einem Gerichtshof, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsstelle der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei eröffnet hat und die Investitionsstreitigkeit von einem solchen Verfahren zurückzieht. Für den Rückzug wird eine schriftliche Verzichtserklärung dem schriftlichen Begehren auf ein Vergleichs- oder Schiedsverfahren beigelegt, mit dem der an der Streitigkeit beteiligte Investor auf jedes Recht verzichtet, vor einem Gerichtshof, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsstelle nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien ein Verfahren bezüglich jedes angeblichen Verstosses gegen dieses Kapitel einzuleiten oder fortzuführen.
Es besteht Einvernehmen, dass ein an der Streitigkeit beteiligter Investor während eines hängigen Vergleichs- oder Schiedsverfahrens vor einem Gericht oder Verwaltungsgericht der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei Klage erheben oder weiterführen kann, die auf einstweilige Unterlassung geht und nicht die Leistung von Schadenersatz einbezieht, falls die Klage allein zur Wahrung der Rechte und Interessen dieses Investors anhängig gemacht wird.
7. Sofern von den Vertragsparteien nicht anders bestimmt, findet das Schiedsverfahren in einem Land statt, das Vertragspartei des am 10. Juni 195820 in New York abgeschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist.
8. Das Schiedsgericht entscheidet die Investitionsstreitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts. Enthält die Investitionsstreitigkeit einen Anspruch, der auf Artikel 86 Absatz 2 gründet, so entscheidet das Schiedsgericht über diesen Anspruch in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und:
- (a) den im entsprechenden Investitionsvertrag festgehaltenen Rechtsregeln oder anderen Rechtsregeln, welche die Streitparteien vereinbaren; oder
in Ermangelung von Rechtsregeln nach Buchstabe (a):
- (i) den anwendbaren Regeln des Völkerrechts, und
- (ii) dem Recht des Beklagten, einschliesslich der Regeln des Kollisionsrechts.
- (b)
9. Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage, nachdem eine Investitionsstreitigkeit einem internationalen Vergleichs- oder Schiedsverfahren unterbreitet worden ist, der anderen Vertragspartei diese Investitionsstreitigkeit und bedient sie mit Kopien aller im Schiedsverfahren eingereichten Rechtsschriften.
10. Auf schriftliche Mitteilung an die Streitparteien hin kann die Vertragspartei, die an der Streitigkeit nicht beteiligt ist, dem Schiedsgericht Eingaben zu einer Frage der Auslegung dieses Kapitels machen.
11. Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei darf zu ihrer Verteidigung nicht ihre Immunität oder die Tatsache geltend machen, dass der an der Streitigkeit beteiligte Investor kraft Versicherungs-, Garantie- oder Entschädigungsvertrag eine Entschädigung erhalten hat oder erhalten wird, die den erlittenen Verlust oder Schaden vollumfänglich oder teilweise abdeckt.
12. Keine Vertragspartei wird hinsichtlich einer Investitionstreitigkeit, die einem internationalen Schiedsverfahren unterbreitet worden ist, diplomatischen Schutz gewähren oder einen völkerrechtlichen Anspruch geltend machen, es sei denn, dass die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei den erlassenen Schiedsspruch nicht befolgt. Informelle diplomatische Schritte, die lediglich darauf gerichtet sind, die Beilegung der Streitigkeit zu erleichtern, fallen für den Zweck dieses Absatzes nicht unter den Begriff des diplomatischen Schutzes.
13. Der Schiedsentscheid ist für die Streitparteien endgültig und bindend und wird ohne Verzug in Übereinstimmung mit dem Recht der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei vollstreckt.
Art. 95 Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
1. In Bezug auf die Tätigung von Investitionen gelten mutatis mutandis die Artikel XIV und XIVbis GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
2. Artikel XIVbis Absatz 1 GATS gilt mutatis mutandis auch für getätigte Investitionen.
3. Dieser Artikel gilt nicht für die Artikel 86 Absatz 1, 91 und 92.
4. Trifft eine Vertragspartei unter ausserordentlichen Umständen Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2, so notifiziert diese Vertragspartei der anderen Vertragspartei vor Inkrafttreten der Massnahmen oder so rasch als möglich danach Folgendes:
- (a) den von der Massnahme betroffenen Sektor und Teilsektor oder die betroffene Tätigkeit;
- (b) die von der Massnahme betroffene Verpflichtung oder die von der Massnahme betroffenen Bestimmungen dieses Abkommens;
- (c) die gesetzliche Grundlage der Massnahme;
- (d) eine knappe Beschreibung der Massnahme; und
- (e) den Zweck der Massnahme.
Art. 96 Verbot von Leistungsauflagen
Für die Zwecke dieses Kapitels wird hiermit der Anhang zum Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen in Anhang 1A zum WTO-Abkommen mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 97 Befristete Schutzmassnahmen
1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.
2. Eine Vertragspartei kann beschränkende Massnahmen bezüglich grenzüberschreitender Kapitaltransaktionen und bezüglich Zahlungen und Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen einführen oder beibehalten:
- (a) bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzsstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten; oder
- (b) in ausserordentlichen Fällen, in denen der Kapitalverkehr der makroökonomischen Politik, insbesondere der Geld- und Wechselkurspolitik, schwerwiegende Probleme bereitet oder zu bereiten droht.
3. Beschränkende Massnahmen, die eine Vertragspartei nach Absatz 2 beschliesst oder beibehält:
- (a) gewährleisten, dass Investoren der anderen Vertragspartei ebenso günstig behandelt werden wie jene von Nichtvertragsparteien;
- (b) sind vereinbar mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds;
- (c) gehen nicht über das für den Umgang mit den Umständen nach Absatz 2 erforderliche Mass hinaus;
- (d) sind befristet und werden aufgehoben, sobald es die Verhältnisse erlauben;
- (e) werden der anderen Vertragspartei umgehend notifiziert; und
- (f) vermeiden eine unnötige Schädigung von Geschäfts-, Wirtschafts- und Finanzinteressen der anderen Vertragspartei.
4. Dieser Artikel wird nicht dahingehend ausgelegt, dass er die Rechte und Pflichten, die eine Vertragspartei als Partei des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds geniesst und eingegangen ist, verändert.
Art. 98 Aufsichtsrechtliche Massnahmen
Anhang VI Artikel VI gilt mutatis mutandis für dieses Kapitel.
Art. 99 Besondere Formalitäten
Artikel 87 wird nicht dahingehend ausgelegt, dass er eine Vertragspartei daran hindert, eine Massnahme zu beschliessen oder beizubehalten, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei besondere Formalitäten wie die Einhaltung von Anforderungen bei der Wohnsitzeintragung vorschreibt, sofern solche Formalitäten den von ersterer Vertragspartei eingeräumten Schutz von Investoren letzterer Vertragspartei und deren Investition nach diesem Kapitel nicht materiell beeinträchtigen.
Art. 100 Fiskalische Massnahmen
1. Folgende Bestimmungen gelten für fiskalische Massnahmen jeder Vertragspartei:
- (a) die Artikel 87 und 88; und
- (b) Artikel 91, soweit solche fiskalischen Massnahmen eine Enteignung nach Absatz 1 jenes Artikels darstellen.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe (a) wird Artikel XIV Buchstaben (d) und (e) GATS hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
3. Eine Vertragspartei kann sich bezüglich einer Massnahme der anderen Vertragspartei, die in den Geltungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den Vertragsparteien fällt, nicht auf Artikel 87 berufen.
4. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe (a) gilt Artikel 94 nicht bezüglich fiskalischer Massnahmen.
5. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe (b) gilt Artikel 94 bezüglich fiskalischer Massnahmen.
Art. 101 Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzmassnahmen
Die Vertragsparteien anerkennen, dass es unangemessen ist, Investitionstätigkeiten durch die Lockerung von innerstaatlichen Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltschutzmassnahmen oder die Abschwächung von Arbeitsnormen zu fördern. Diesbezüglich sollte keine Vertragspartei als Anreiz für Errichtung, Erwerb oder Erweiterung von Investitionen in ihrem Gebiet auf solche Massnahmen oder Normen verzichten oder anderweitig von ihnen abweichen.
Art. 102 Überprüfung
1. Im Hinblick auf eine weitere Liberalisierung der Investitionen überprüfen die Vertragsparteien spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und in regelmässigen Abständen danach, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Investitionsabkommen, die gesetzlichen Rahmenbedingungen, das Investitionsklima und die Investitionsflüsse zwischen ihren Gebieten.
2. Die Überprüfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen nach Absatz 1 schliesst die Überprüfung von Massnahmen ein, die eine Vertragspartei gemäss Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe (c) beschliesst oder beibehält.
10. Kapitel: Wettbewerb
Art. 103 Massnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken
1. In Anerkennung, dass wettbewerbswidrige Praktiken die Vorteile der Handels- und Investitionsliberalisierung zunichte machen oder schmälern und das wirksame Funktionieren ihres Markts behindern können, trifft jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften die ihrer Ansicht nach geeigneten Massnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken.
2. Diese Massnahmen werden in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verfahrensgerechtigkeit getroffen.
3. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «wettbewerbswidrige Praktiken» alle Verhaltensweisen oder Transaktionen, für die nach den Wettbewerbsgesetzen und ‑vorschriften der Vertragsparteien Strafen, Sanktionen oder andere Abhilfen vorgesehen sind. Sie umfassen insbesondere:
- (a) private Monopolbildung, ungerechtfertigte Handelsbeschränkung und unlautere Handelspraktiken nach Wettbewerbsgesetz und -vorschriften von Japan; und
- (b) gesetzeswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen und gesetzeswidrige Praktiken von Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung nach Wettbewerbsgesetz und -vorschriften der Schweiz.
Art. 104 Zusammenarbeit zur Behandlung wettbewerbswidriger Praktiken
1. Die Vertragsparteien arbeiten in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften zur Behandlung wettbewerbswidriger Praktiken im Rahmen ihrer jeweiligen verfügbaren Ressourcen zusammen, um durch die Entwicklung einer Zusammenarbeitsbeziehung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien einen Beitrag zum wirksamen Vollzug von Wettbewerbsgesetzen und ‑vorschriften jeder Vertragspartei zu leisten, und vermeiden oder verkleinern auf diese Weise in allen Angelegenheiten in Bezug auf die Anwendung von Wettbewerbsgesetzen und -vorschriften jeder Vertragspartei die Möglichkeit von Konflikten zwischen den Vertragsparteien.
2. Einzelheiten und Verfahren der Zusammenarbeit nach diesem Artikel werden im 3. Kapitel des Umsetzungsabkommens ausgeführt.
Art. 105 Konsultationen
Nach Durchlaufen aller anwendbaren Verfahren nach Artikel 104 kann eine Vertragspartei, nach deren Ansicht aufgrund einer wettbewerbswidrigen Praxis Handelsbeeinträchtigungen verbleiben, die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen im Gemischten Ausschuss zur Beseitigung solcher Handelsbeeinträchtigungen ersuchen. Die Konsultationen im Gemischten Ausschuss:
- (a) untersuchen nicht die Angemessenheit des Wettbewerbsrechtsvollzugs durch die Wettbewerbsbehörde einer der beiden Vertragsparteien; und
- (b) verletzen nicht die Unabhängigkeit der Wettbewerbsbehörde einer der beiden Vertragsparteien in Ausübung ihrer Befugnisse.
Art. 106 Nichtanwendung von Artikel 5 Absatz 1 und des 14. Kapitels
1. Artikel 5 Absatz 1 und das 14. Kapitel gelten nicht für dieses Kapitel.
2. Das 3. Kapitel des Umsetzungsabkommens regelt die Einzelheiten und Verfahren zum Informationsaustausch nach diesem Kapitel, einschliesslich des Austauschs vertraulicher Informationen.
11. Kapitel: Geistiges Eigentum
Art. 107 Allgemeine Bestimmungen
1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz von geistigem Eigentum, fördern die Wirksamkeit und Transparenz in der Verwaltung ihres jeweiligen Schutzsystems für geistiges Eigentum und sehen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels und den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, Massnahmen zur angemessenen und wirksamen Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum gegen Verletzung, Fälschung und Piraterie vor.
2. «Geistiges Eigentum» nach diesem Kapitel bedeutet alle Kategorien von geistigem Eigentum:
- (a) die Gegenstand der Artikel 114–121 sind; und/oder
- (b) die vom TRIPS-Abkommen und/oder den einschlägigen internationalen Abkommen, auf die das TRIPS-Abkommen verweist, erfasst werden.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, die Pflichten nach internationalen Abkommen zu geistigem Eigentum, denen bei Inkrafttreten dieses Abkommens beide Vertragsparteien angehören, sowie nach jeder für beide Vertragsparteien Geltung erlangenden Änderung dieser Abkommen zu erfüllen, einschliesslich:
- (a) des TRIPS-Abkommens;
- (b) der in Paris am 20. März 1883 abgeschlossenen Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, in Den Haag am 6. November 192521, in London am 2. Juni 193422, in Lissabon am 31. Oktober 195823 und in Stockholm am 14. Juli 196724, gemäss der Änderung vom 28. September 1979 (nachfolgend als «Pariser Verbandsübereinkunft» bezeichnet);
- (c) des in Washington am 19. Juni 197025 abgeschlossenen Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, revidiert am 28. September 1979, geändert am 3. Februar 1984 und am 3. Oktober 2001;
- (d) des in Strassburg am 24. März 197126 abgeschlossenen Strassburger Abkommens über die internationale Klassifikation der Erfindungspatente, gemäss der Änderung vom 28. September 1979;
- (e) des am 28. April 197727 in Budapest abgeschlossenen Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren, revidiert am 26. September 1980;
- (f) der Fassung von 1991 des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 196128 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, revidiert in Genf am 10. November 197229, 23. Oktober 1978 und 19. März 199130 (nachfolgend als «UPOV-Übereinkommen 1991» bezeichnet);
- (g) des in Madrid am 27. Juni 198931 abgeschlossenen Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert am 3. Oktober 2006;
- (h) des in Genf am 27. Oktober 199432 abgeschlossenen Markenrechtsvertrags;
- (i) des in Nizza am 15. Juni 195733 abgeschlossenen Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 196734 und in Genf am 13. Mai 197735, geändert am 28. September 1979;
- (j) des in Madrid am 14. April 189136 abgeschlossenen Madrider Abkommens über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren;
- (k) der in Bern am 9. September 1886 abgeschlossenen Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, vervollständigt in Paris am 4. Mai 1896, revidiert in Berlin am 13. November 1908, vervollständigt in Bern am 20. März 1914, revidiert in Rom am 2. Juni 192837, in Brüssel am 26. Juni 194838, in Stockholm am 14. Juli 196739 und in Paris am 24. Juli 197140, geändert am 28. September 1979 (nachfolgend als «Berner Übereinkunft» bezeichnet);
- (l) des in Rom am 26. Oktober 196141 abgeschlossenen Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (nachfolgend als «Rom-Abkommen» bezeichnet);
- (m) des in Genf am 29. Oktober 197142 abgeschlossenen Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger;
- (n) des in Genf am 20. Dezember 199643 abgeschlossenen WIPO-Urheberrechtsvertrags; und
- (o) des in Genf am 20. Dezember 199644 abgeschlossenen WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (nachfolgend als «WPPT» bezeichnet).
4. In gemeinsamer Anerkennung der Bedeutung der folgenden multilateralen Abkommen für die internationalen Bemühungen zum Schutz des geistigen Eigentums ist jede Vertragspartei bestrebt, die folgenden multilateralen Abkommen zu ratifizieren oder ihnen beizutreten, soweit sie ihnen nicht bereits angehört:
- (a) Patentrechtsvertrag, abgeschlossen in Genf am 1. Juni 200045;
- (b) Vertrag von Singapur zum Markenrecht, abgeschlossen in Singapur am 27. März 200646; und
- (c) Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle, verabschiedet von der Diplomatischen Konferenz am 2. Juli 199947.
Art. 108 Inländerbehandlung
1. Jede Vertragspartei gewährt den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Artikeln 3 und 5 des TRIPS-Abkommens eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums nicht benachteiligt.
2. Für die Zwecke dieses Artikels und von Artikel 109 besitzt der Begriff «Staatsangehöriger» dieselbe Bedeutung wie im TRIPS-Abkommen und schliesst «Schutz» die Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung der in diesem Kapitel ausdrücklich behandelten Rechte an geistigem Eigentum betreffen.
Art. 109 Meistbegünstigung
1. Jede Vertragspartei gewährt den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Artikeln 4 und 5 des TRIPS-Abkommens eine Behandlung, die diese gegenüber den Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums nicht benachteiligt.
2. Absatz 1 wird nicht dahingehend ausgelegt, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung zu gewähren, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei kraft eines Doppelbesteuerungsabkommens gewährt.
Art. 110 Erhöhung der Wirksamkeit in Verwaltungsangelegenheiten
Für eine wirksame Anwendung des Schutzsystems für geistiges Eigentum trifft jede Vertragspartei angemessene Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz ihrer Verwaltungsverfahren, die geistiges Eigentum betreffen.
Art. 111 Erwerb der Rechte an geistigem Eigentum
1. Setzt der Erwerb eines Rechts an geistigem Eigentum die Gewährung oder Eintragung des Rechts voraus, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass unabhängig davon, ob ein Antrag auf Gewährung oder Eintragung eines Rechts an geistigem Eigentum als innerstaatliche oder internationale Anmeldung nach den anwendbaren internationalen Abkommen eingereicht wird, und vorbehältlich der Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts die Verfahren für die Gewährung oder Eintragung des Rechts der Gewährung oder Eintragung innerhalb einer angemessenen Frist förderlich sind, um eine ungerechtfertigte Verkürzung der Schutzdauer zu vermeiden.
2. Jede Vertragspartei macht ihre Praxis in Bezug auf die Bezeichnung von Erzeugnissen und Dienstleistungen in der im Rahmen der Markenanmeldungen angemeldeten Klassen so transparent wie möglich.
Art. 112 Transparenz
Für die weitere Förderung der Transparenz bei der Anwendung ihres Schutzsystems für geistiges Eigentum trifft jede Vertragspartei die nach ihren Gesetzen und Vorschriften möglichen geeigneten Massnahmen für:
die Veröffentlichung von Informationen zu:
- (i) Anmeldungen für Patente und Gewährung von Patenten,
- (ii) Eintragungen von Gebrauchs- und gewerblichen Mustern,
- (iii) Eintragungen von Marken und Anmeldungen hierfür,
- (iv) Eintragungen von Layout-Designs integrierter Schaltkreise, und
- (v) Eintragungen von Pflanzenzüchtungen und Anmeldungen hierfür,
- (a)
- und macht die dazu in den Akten enthaltenen Informationen der Öffentlichkeit zugänglich;
- (b) die Zurverfügungstellung für die Öffentlichkeit von Informationen zu Anträgen an die zuständigen Behörden für die Aussetzung der Freigabe von Erzeugnissen, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen, als Grenzmassnahme; und
- (c) die Zurverfügungstellung für die Öffentlichkeit von Informationen zu ihren Bemühungen, eine wirksame Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen, sowie von anderen Informationen in Bezug zu ihrem Schutzsystem für geistiges Eigentum.
Art. 113 Förderung des öffentlichen Bewusstseins für den Schutz von geistigem Eigentum
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um das öffentliche Bewusstsein für den Schutz von geistigen Eigentum zu verbessern, einschliesslich der Aufklärung und Informationen über den Nutzen von geistigem Eigentum sowie die Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum.
Art. 114 Urheberrechte und verwandte Rechte
1. Unbeschadet der Pflichten nach internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, gewährt und gewährleistet jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften den Urhebern von Werken und den ausführenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern und den Sendeunternehmen einen angemessenen und wirksamen Schutz ihrer Werke, Darbietungen, Tonträger und Sendungen.
2. Zusätzlich zum Schutz nach Absatz 1 gewährt und gewährleistet jede Vertragspartei ausführenden Künstlern für deren visuelle Darbietungen Schutz nach den Artikeln 5 und 6 WPPT.
3. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Sendeunternehmen in der Vertragspartei wenigstens das ausschliessliche Recht besitzt, die folgenden Handlungen zu erlauben: die Aufzeichnung, die Vervielfältigung von Aufzeichnungen und die drahtgebundene oder drahtlose Zurverfügungstellung ihrer Sendungen für die Öffentlichkeit in einer Weise, dass sie dem Publikum an Orten und zu Zeiten individueller Wahl zugänglich sind.
4. Jede Vertragspartei kann in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz von ausführenden Künstlern für deren visuelle Darbietungen und zum Schutz von Sendeunternehmen dieselben Arten von Beschränkungen oder Ausnahmen vorsehen wie in Artikel 16 WPPT, soweit solche Beschränkungen und Ausnahmen mit dem Rom-Abkommen vereinbar sind.
5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Urheber unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung das Recht behält, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnte.
6. Die dem Urheber nach Absatz 5 gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach dem Recht der Vertragspartei, in der der Schutz beansprucht wird, hierzu berechtigt sind.
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