Abkommen vom 19. Februar 2009 über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan (mit Anhängen und Umsetzungsabkommen)
7. Die nach den Absätzen 5 und 6 gewährten Rechte werden den ausführenden Künstlern hinsichtlich ihrer akustischen oder visuellen Live-Darbietungen oder auf Tonträgern oder durch audiovisuelle Mittel aufgezeichneten Darbietungen mutatis mutandis gewährt.
8. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für Werke gewährte allgemeine Schutzdauer für die Lebenszeit des Urhebers und mindestens 50 Jahre über seinen Tod hinaus gilt.
9. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Schutzdauer für verwandte Rechte sowie für Urheberrechte, deren Schutzdauer auf anderer Grundlage als dem Leben einer natürlichen Person berechnet wird, mindestens 50 Jahre beträgt:
- (a) für Werke: nach der erlaubten Veröffentlichung oder, falls es innerhalb von 50 Jahren ab der Herstellung des Werks zu keiner erlaubten Veröffentlichung gekommen ist, mindestens 50 Jahre ab der Herstellung des Werks;
- (b) für Tonträger: nach der erlaubten Veröffentlichung oder, falls es innerhalb von 50 Jahren ab der Festlegung des Tonträgers nicht zu einer solchen Veröffentlichung gekommen ist, mindestens 50 Jahre ab der Festlegung;
- (c) für Darbietungen: nach der Darbietung; oder
- (d) für Sendungen: nach der Sendung.
10. Für gewisse Werkkategorien sehen die Vertragsparteien vor, dass die Schutzdauer das Leben des Urhebers und mindestens 70 Jahre über seinen Tod hinaus umfasst oder mindestens 70 Jahre nach der erlaubten Veröffentlichung oder, falls es innerhalb von 70 Jahren ab der Herstellung des Werks zu keiner erlaubten Veröffentlichung gekommen ist, mindestens 70 Jahre ab der Herstellung.
11. Eine Vertragspartei kann von ihren Pflichten nach diesem Artikel ausgenommen werden, wenn die Ausnahmen gemäss den Artikeln 7 und 7bis der Berner Übereinkunft gelten.
12. Jede Vertragspartei stellt für Inhaber des Urheberrechts der anderen Vertragspartei in Bezug auf die Wahrung und die Ausübung von Urheberrechten eine nichtdiskriminierende Behandlung unabhängig davon sicher, ob solche Urheberrechte nach dem geltenden Recht ersterer Vertragspartei eingetragen sind oder nicht.
Art. 115 Marken
1. Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter, einschliesslich Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelementen, dreidimensionaler Formen und Farbverbindungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so kann jede Vertragspartei ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Jede Vertragspartei darf die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung für die Eintragung machen.
2. Jede Vertragspartei schützt in Übereinstimmung mit Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Abkommens notorisch bekannte Marken.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Gemeinsamen Empfehlung zum Schutz notorischer und berühmter Marken, die 1999 zur Förderung des Schutzes notorisch bekannter Marken von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachfolgend als «WIPO» bezeichnet) verabschiedet worden ist, und der Gemeinsamen Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz von Marken und anderen gewerblichen Kennzeichenrechten im Internet, die 2001 zur Förderung des Schutzes von Zeichen im Internet von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO-Generalversammlung verabschiedet worden ist.
4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke das ausschliessliche Recht besitzt, allen Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu benutzen, die identisch mit denen oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, wenn die Benutzung eine Verwechslungsgefahr zur Folge hätte. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst die «Benutzung» solcher Zeichen mindestens die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen oder Verpackungen von Erzeugnissen, auf denen das Zeichen angebracht ist.
5. Absatz 4 gilt auch, wenn lediglich kleine Mengen an Erzeugnissen ein- oder ausgeführt werden, solange die Ein- oder Ausfuhr eine Verletzung des Rechts darstellt, das eine eingetragene Marke nach dem Recht und den Vorschriften einer Vertragspartei verleiht. Bei Benutzung eines identischen Zeichens für identische Erzeugnisse oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. Die in Absatz 4 beschriebenen Rechte beeinträchtigen weder bestehende ältere Rechte noch die Möglichkeit der Vertragsparteien, Rechte aufgrund der Benutzung vorzusehen.
Art. 116 Gewerbliche Muster
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für gewerbliche Muster ein angemessener und wirksamer Schutz vorgesehen ist, einschliesslich für Muster von Teilen einer Ware.
2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Inhaber eines geschützten gewerblichen Musters das Recht besitzt, Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung Waren herzustellen, zu verkaufen, ein- oder auszuführen, die ein Muster tragen oder enthalten, das eine Nachmachung oder eine Nachahmung des geschützten Musters ist, sofern diese Handlungen gewerblichen Zwecken dienen.
3. Absatz 2 gilt auch, wenn lediglich kleine Mengen an Erzeugnissen ein- oder ausgeführt werden, solange die Ein- oder Ausfuhr eine Verletzung des Rechts darstellt, das ein geschütztes gewerbliches Muster nach den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei verleiht.
4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die verfügbare Schutzdauer mindestens 20 Jahre beträgt.
Art. 117 Patente
1. Vorbehältlich der Absätze 2 und 3 werden Patente für Erfindungen, ob es sich um Erzeugnisse oder um Verfahren handelt, auf allen Gebieten der Technik, einschliesslich der Biotechnologie, erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Vorbehältlich von Absatz 3 erfolgen die Erteilung von Patenten und die Ausübung von Patentrechten unabhängig vom Ort der Erfindung, vom Gebiet der Technik oder davon, ob die Erzeugnisse eingeführt oder im Land selber hergestellt werden.
2. Jede Vertragspartei kann Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschliessen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung innerhalb der Vertragspartei zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten einschliesslich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer schweren Schädigung der Umwelt notwendig ist, sofern der Ausschluss nicht allein deshalb vorgenommen wird, weil das Landesrecht die Verwertung verbietet.
3. Jede Vertragspartei kann von der Patentierbarkeit auch ausschliessen:
- (a) diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen oder Tieren, nicht aber Erzeugnisse, die aus einer Substanz oder einer Zusammensetzung zur Anwendung in solchen Methoden bestehen; und
- (b) Pflanzen- und Tierzüchtungen mit Ausnahme von Mikroorganismen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren mit Ausnahme von nichtbiologischen und mikrobiologischen Verfahren.
4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Patent seinem Inhaber ausschliessliche Rechte verleiht:
- (a) wenn der Gegenstand des Patents ein Erzeugnis ist, Dritten zu untersagen, ohne Zustimmung des Inhabers folgende Handlungen vorzunehmen: das Herstellen, das Benutzen, das Anbieten, das Verkaufen, die diesen Zwecken dienende Einfuhr sowie die Ausfuhr des Erzeugnisses; und
- (b) wenn der Gegenstand des Patents ein Verfahren ist, Dritten zu untersagen, ohne Zustimmung des Inhabers das Verfahren anzuwenden und folgende Handlungen vorzunehmen: das Benutzen, das Anbieten, das Verkaufen, die diesen Zwecken dienende Einfuhr sowie die Ausfuhr zumindest des durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses.
5. Jede Vertragspartei soll für ein Patent, das für eine Erfindung bezüglich Arznei- oder Pflanzenschutzmitteln gewährt wird, nach den Bedingungen ihrer geltenden Gesetze und Vorschriften eine ergänzende Schutzdauer für den Zeitraum vorsehen, während dessen die patentierte Erfindung aufgrund des Marktzulassungsverfahrens nicht ausgeführt werden kann.
6. Für die Zwecke von Absatz 5:
- (a) bedeutet «ergänzende Schutzdauer» für Japan die Erstreckung der Patentschutzdauer und für die Schweiz die Dauer, die im ergänzenden Schutzzertifikat festgehalten wird;
- (b) bedeutet «Marktzulassung» die Zulassung oder jede andere Verfügung der zuständigen Behörden nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften jeder Vertragspartei mit dem Zweck, die Sicherheit und gegebenenfalls die Wirksamkeit von Arznei- und Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen; und
beträgt die Länge der ergänzenden Schutzdauer:
- (i) für Japan dieselbe Verlängerungsdauer, um die der Patentinhaber nachsucht, sofern die ausgleichende Schutzdauer nicht grösser ist als entweder der Zeitraum, während dessen die patentierte Erfindung aufgrund des Marktzulassungsverfahrens nicht ausgeführt werden kann, oder als die Höchstdauer nach den Gesetzen und Vorschriften Japans. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens ist diese Höchstdauer im entsprechenden Gesetz Japans auf fünf Jahre festgesetzt, und
- (ii) für die Schweiz die Zeit zwischen der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Marktzulassung für das Erzeugnis, abzüglich fünf Jahren. Die maximale ergänzende Schutzdauer beträgt mindestens fünf Jahre.
- (c)
Art. 118 Pflanzenzüchtungen
Jede Vertragspartei sieht für Pflanzenzüchtungen aller Pflanzengattungen und -arten dasselbe Schutzniveau vor wie nach dem UPOV-Übereinkommen 1991.
Art. 119 Geografische Angaben und verwandte Angaben
1. Jede Vertragspartei stellt für geografische Angaben und verwandte Angaben in Übereinstimmung mit diesem Artikel angemessenen und wirksamen Schutz sicher.
2. Für die Zwecke dieses Kapitels:
- (a) bedeuten «geografische Angaben» Angaben, die ein Erzeugnis als aus einer Vertragspartei oder aus einer Region oder aus einem Ort dieser Vertragspartei stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal des Erzeugnisses im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist; und
bedeuten «verwandte Angaben»:
- (i) Angaben in der Bezeichnung oder Aufmachung einer Dienstleistung, die den Namen eines geografischen Ortes einer Vertragspartei enthalten oder aus diesem bestehen (nachfolgend in diesem Artikel als «Dienstleistungsangaben» bezeichnet), und
- (ii) den Landesnamen einer Vertragspartei, den Namen eines Schweizer Kantons, Wappen, Fahnen sowie andere Hoheitszeichen von Staat oder Regionen.
- (b)
-
- (a)
In Bezug auf geografische Angaben sieht jede Vertragspartei die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien Folgendes untersagen können:
- (i) die Verwendung von Elementen in der Bezeichnung oder der Aufmachung eines Erzeugnisses, die auf eine hinsichtlich des geografischen Ursprungs des Erzeugnisses die Öffentlichkeit irreführende Weise angeben oder nahelegen, dass das betreffende Erzeugnis seinen Ursprung in einem anderen geografischen Ort als dem wahren Ursprungsort hat,
- (ii) jede Verwendung, die einen Akt von unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt, und
- (iii) jede Verwendung einer geografischen Angabe von Weinen oder Spirituosen zur Kennzeichnung von Weinen oder Spirituosen, die ihren Ursprung nicht am Ort haben, auf den die fragliche Angabe hinweist.
Anmerkung: Dieser Artikel wird nicht dahingehend ausgelegt, als setze er bestehende Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Ziffer (iii) ausser Kraft. Die Vertragsparteien können in Bezug auf Ziffer (iii) den Vollzug durch Verwaltungsakte statt durch Gerichtsverfahren vorsehen.
- (b) Jede Vertragspartei sieht die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien untersagen können, dass Dienstleistungsangaben in einer Weise verwendet werden, die laut geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei die Öffentlichkeit irreführt.
- (c) Jede Vertragspartei sieht die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien untersagen können, dass der Landesname einer der beiden Vertragsparteien oder der Name eines Schweizer Kantons zur Bezeichnung eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung in einer Weise verwendet wird, die laut geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei die Öffentlichkeit irreführt.
- (d) Jede Vertragspartei sieht die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien untersagen können, dass geografische Angaben, Dienstleistungsangaben, der Landesname einer der beiden Vertragsparteien oder der Name eines Schweizer Kantons verwendet werden, selbst wenn der wahre Ursprung der Erzeugnisse angegeben ist oder wenn sie in der Übersetzung verwendet oder von Begriffen wie «Art», «Typ», «Stil», «Weise», «Imitation», «Methode» oder analogen Ausdrücken begleitet werden, falls eine solche Verwendung unter die Buchstaben (a)–(c) fällt. Dieser Buchstabe gilt auch für Fälle, in denen ein grafisches Symbol auf einen geografischen Ort einer Vertragspartei verweist und für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung in einer Weise verwendet wird, die laut geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei die Öffentlichkeit irreführt.
- (e) (i) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Eintragung einer Marke, die eine geografischen Angabe enthält oder aus ihr besteht, in Bezug auf Erzeugnisse, die ihren Ursprung nicht im angegebenen Gebiet haben, von Amtes wegen, sofern ihre Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt wird, wenn die Verwendung der Angabe in der Marke für solche Erzeugnisse in der Vertragspartei der Situation nach Buchstaben (a)(i), (a)(iii) oder (d) insofern entspricht, als Buchstabe (a)(i) oder (a)(iii) anwendbar ist.
- (ii) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Eintragung einer Marke, die eine Dienstleistungsangabe, den Landesnamen einer Vertragspartei oder den Namen eines Schweizer Kantons enthält oder daraus besteht und deren Verwendung einer Situation nach Buchstabe (b), (c) oder (d) insofern entspricht, als Buchstabe (b) oder (c) anwendbar ist, von Amtes wegen, sofern ihre Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt wird, wenn die Marke die Öffentlichkeit nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei irreführt.
- (f) Der nach diesem Artikel gewährte Schutz gilt auch in Fällen, in denen Erzeugnisse mit Ursprung in einer Vertragspartei zur Ausfuhr bestimmt sind.
- (g) (i) Jede Vertragspartei stellt in Übereinstimmung mit ihren Pflichten aus Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft sicher, dass Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen der anderen Vertragspartei nicht als Marken oder Bestandteile von Marken verwendet oder eingetragen werden.
- (ii) Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Pflichten nach Artikel 53 Absatz 2 des Genfer Abkommens vom 12. August 194948 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, der bestimmt, dass der Gebrauch des Wappens der Schweizerischen Eigenossenschaft sowie aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, durch Privatpersonen, Gesellschaften und Handelsfirmen, sei es als Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteil solcher Marken, sei es zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen, jederzeit verboten ist.
- (iii) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Wappen, Fahnen oder andere Hoheitszeichen des Staates oder von Regionen der anderen Vertragspartei nicht in einer Weise verwendet werden, die nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei die Öffentlichkeit irreführt.
4. In Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren der zuständigen Behörden jeder Vertragspartei bezüglich des nach diesem Artikel gewährten Schutzes dienen die in Anhang X von einer Vertragspartei aufgeführten Angaben unbeschadet von Verwaltungsakten oder Verfahren der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei als Informationsquelle, dass diese Angaben von ersterer Vertragspartei als geografische Angaben nach diesem Artikel geschützt sind.
-
- (a) Die Vertragsparteien prüfen auf Gesuch einer der beiden Vertragsparteien den Anhang X im Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Aktualisierung der Liste durch Aufnahme in Anhang X von geografischen Angaben, die von einer der beiden Vertragsparteien auf nationaler Ebene Schutz erhalten haben.
- (b) Nach Buchstabe (a) vorgeschlagene Änderungen werden in Übereinstimmung mit Artikel 152 Absatz 2 in dieses Abkommen aufgenommen.
6. Unbeschadet der Rechte und Pflichten nach internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, gilt Artikel 24 Absätze 3–9 des TRIPS-Abkommens für die Bestimmungen dieses Artikels in Bezug auf geografische Angaben und, mutatis mutandis, auf verwandte Angaben.
Art. 120 Unlauterer Wettbewerb
1. Jede Vertragspartei sieht einen wirksamen Schutz gegen unlautere Wettbewerbshandlungen vor.
2. Jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft, ist unlauterer Wettbewerb. Untersagt sind insbesondere folgende Handlungen unlauteren Wettbewerbs:
- (a) alle Handlungen, die geeignet sind, auf irgendeine Weise eine Verwechslung mit dem Geschäftsbetrieb, den Erzeugnissen, den Dienstleistungen oder den gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeiten eines Wettbewerbers hervorzurufen;
- (b) falsche Behauptungen im geschäftlichen Verkehr, die geeignet sind, den Ruf des Geschäftsbetriebs, der Erzeugnisse, der Dienstleistungen oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeiten eines Wettbewerbers herabzusetzen;
- (c) Angaben oder Behauptungen, deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr geeignet ist, die Öffentlichkeit über die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Brauchbarkeit oder die Menge der Erzeugnisse oder Dienstleistungen oder über die Art der Herstellung der Erzeugnisse irrezuführen;
Handlungen, die eine Verwechslung mit den Erzeugnissen oder dem Geschäftsbetrieb einer anderen Person erzeugen durch:
- (i) Verwendung einer Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb, die identisch oder ähnlich ist wie die Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb der anderen Person und unter Konsumenten und anderen Abnehmern bekannt ist, oder
- (ii) die Übereignung, Auslieferung, Ausstellung von Erzeugnissen unter Verwendung solcher Bezeichnungen zum Zweck von Übereignung oder Auslieferung sowie die Aus- oder Einfuhr oder Verschaffung durch elektronische Telekommunikationsmittel;
- (d)
- (e) Handlungen der Verwendung einer Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb als die eigene, die identisch oder ähnlich ist wie die berühmte Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb einer anderen Person, oder Handlungen der Übereignung, Auslieferung, Ausstellung eines Erzeugnisses unter Verwendung einer solchen Bezeichnung zum Zweck der Übereignung oder Auslieferung sowie der Aus- oder Einfuhr oder Verschaffung durch elektronische Telekommunikationsmittel;
- (f) Handlungen von Übereignung, Leasing, Ausstellung mit dem Zweck der Übereignung oder des Leasing, der Aus- oder Einfuhr von Erzeugnissen, die die Beschaffenheit des Erzeugnisses einer anderen Person imitieren, mit Ausnahme einer Beschaffenheit, die zur Gewährleistung der Funktionsweise des Erzeugnisses unumgänglich ist;
- (g) Handlungen des Rechtserwerbs oder -besitzes zur Verwendung von Domain-Namen, die identisch oder ähnlich einer besonderen Bezeichnung eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung einer anderen Person sind, oder Handlungen der Verwendung eines Domain-Namens, in der Absicht, ungerechtfertigten Gewinn zu erzielen oder eine andere Person zu schädigen; und
- (h) Handlungen eines Agenten oder Vertreters des Rechtsinhabers einer Marke, eine Marke, die mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne entsprechende Berechtigung und ohne Einverständnis des Rechtsinhabers an der Marke für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu verwenden, die mit denen der Marke, auf die sich dieses Recht bezieht, identisch oder ihnen ähnlich sind; eine solche Marke zur Übereignung, Auslieferung, Ausstellung mit dem Zweck der Übereignung, Auslieferung, Ein- oder Ausfuhr oder Verschaffung durch elektronische Telekommunikationsmittel für Erzeugnisse zu verwenden, die mit den Erzeugnissen, auf die sich dieses Recht bezieht, identisch oder ihnen ähnlich sind; oder eine solche Marke zur Erbringung von Dienstleistungen zu verwenden, die mit denen, auf die sich dieses Recht bezieht, identisch oder ihnen ähnlich sind.
3. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet «Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb» einen Namen, einen Handelsnamen, eine Handelsmarke, eine Marke oder ein Gebinde oder eine Verpackung von Erzeugnissen, verwendet in Bezug auf das Geschäft einer Person, oder jede andere Bezeichnung für Erzeugnisse oder Geschäfte einer Person.
4. Jede Vertragspartei stellt in Überstimmung mit Artikel 39 Absatz 2 des TRIPS-Abkommens in ihren Gesetzen und Vorschriften einen angemessenen und wirksamen Schutz für vertrauliche Informationen sicher.
Art. 121 Behandlung von Testergebnissen in Marktzulassungsverfahren
1. Jede Vertragspartei verhindert, dass sich Antragsteller zur Marktzulassung von Arzneimitteln, die neue chemische Stoffe verwenden, auf Testergebnisse oder ähnliche Angaben, die der zuständigen Behörde vom Erstanmelder unterbreitet worden sind, stützen oder auf diese verweisen, und zwar für einen gewissen Zeitraum ab der Marktzulassung. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens beträgt dieser Zeitraum in den entsprechenden Gesetzen jeder Vertragspartei mindestens sechs Jahre.
2. Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Marktzulassung von agrochemischen Erzeugnissen, in denen neue chemische Stoffe verwendet werden, die Vorlage vertraulicher Testergebnisse oder sonstiger Angaben vor, deren Erstellung erhebliche Anstrengungen erfordert, so stellt sie in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Vorschriften sicher, dass Antragsteller zur Marktzulassung entweder:
- (a) daran gehindert werden, sich auf solche vom Erstanmelder der zuständigen Behörde unterbreitete Angaben zu stützen oder auf diese zu verweisen, und zwar für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Marktzulassung; oder
- (b) ein vollständiges Dossier von Testergebnissen unterbreiten müssen, auch in Fällen, in denen es einen früheren Antrag für dasselbe Erzeugnis gab, und zwar für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Marktzulassung.
Art. 122 Durchsetzung – Allgemeines
Jede Vertragspartei ist bestrebt:
- (a) die Gründung von öffentlichen und/oder privaten Expertengruppen zur Behandlung von Fragen zu Fälschung und Piraterie zu fördern; und
- (b) im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel die interne Koordination zwischen ihren Behörden, die sich mit der Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum befassen, zu verbessern und ihnen gemeinsame Vorgehen zu erleichtern.
Art. 123 Durchsetzung – Massnahmen an der Grenze
1. Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, dass ihre Zollbehörde von Amtes wegen die Freigabe von Erzeugnissen aussetzen kann, die zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr durch das Zollgebiet der Vertragspartei bestimmt sind und Rechte (an geistigem Eigentum) verletzen, mindestens in Bezug auf Patente und, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, Gebrauchsmuster, sowie in Bezug auf gewerbliche Muster, Marken, Urheberrechte oder verwandte Rechte.
2. Für die Zwecke dieses Artikels:
- (a) schliesst «Ausfuhr» die Wiederausfuhr ein; und
- (b) bedeutet «Durchfuhr» vorübergehende Einfuhr und zollgebundenen Transit im Sinne des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren.
3. Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, mit denen auf Antrag des Rechtsinhabers ihre Zollbehörde die Freigabe von Erzeugnissen aussetzt, die zur Ein- oder Ausfuhr und, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, zur Durchfuhr durch das Zollgebiet der Vertragspartei bestimmt sind und die Rechte mindestens nach Absatz 1 verletzen.
4. Bei einer Aussetzung nach den Absätzen 1 und 3 in Bezug auf die Ein- oder Ausfuhr oder, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, die Durchfuhr durch das Zollgebiet der Vertragspartei teilen die zuständigen Behörden der Vertragspartei, welche die Freigabe der Erzeugnisse aussetzen, dem Rechtsinhaber Name und Adresse von, je nach Fall, Spediteur oder Empfänger und Importeur oder Exporteur der fraglichen Erzeugnisse mit. Die zuständigen Behörden teilen dem Rechtsinhaber Name und Adresse des Herstellers der fraglichen Erzeugnisse mit, wenn sie der Ansicht sind, dass diese Information im Zug des Zollabfertigungsverfahrens angebracht ist.
5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Erzeugnisse, deren Freigabe gemäss den Absätzen 1 und 3 ausgesetzt worden ist und die von den zuständigen Behörden für rechtsverletzend befunden wurden, ohne Einverständnis des Rechtsinhabers nicht freigegeben und in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften vernichtet werden.
6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Rechtsinhaber keine unangemessene Last aufgrund von Gebühren und Lager- und Vernichtungskosten für die Erzeugnisse zu tragen hat, deren Freigabe nach den Absätzen 1 und 3 ausgesetzt worden ist und die für rechtsverletzend befunden wurden.
7. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei geben dem Rechtsinhaber die Möglichkeit, sofern angebracht und nach den Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei zulässig, Proben der Erzeugnisse, deren Freigabe nach Absatz 3 ausgesetzt worden ist, auf seine eigenen Kosten zu analysieren.
8. Jede Vertragspartei führt vereinfachte Verfahren ein, welche die zuständigen Behörden vorbehältlich eines Widerspruchs dagegen und unter Einhaltung der Voraussetzungen nach ihren Gesetzen und Vorschriften zur Beschlagnahme oder Vernichtung der Erzeugnisse anwenden, deren Freigabe ausgesetzt worden ist.
Art. 124 Durchsetzung – Zivilrechtliche Abhilfemassnahmen
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Rechtsinhaber das Recht hat, vom Zuwiderhandelnden den Schadenersatz zu fordern, der als Ausgleich für den Schaden angemessen ist, den der Rechtsinhaber aufgrund der Verletzung seines Rechts an geistigem Eigentum durch den Zuwiderhandelnden erlitten hat, der wusste oder aufgrund der Umstände wissen musste, dass er eine Verletzung beging.
2. Für die Zwecke dieses Artikels schliesst «Rechtsinhaber» Berechtigte ein, die nach den Gesetzen und Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb jeder Vertragspartei geschützt sind.
3. Fordert ein Rechtsinhaber vom Zuwiderhandelnden Schadenersatz als Ausgleich für den Schaden wegen absichtlicher oder fahrlässiger Verletzung seines Rechts an geistigem Eigentum, so kann ein berechneter Betrag, ob der tatsächliche Schaden berechenbar ist oder nicht, wo einschlägig, unter Berücksichtigung von Faktoren wie den folgenden als die Höhe des Schadens angenommen werden:
- (a) die Menge der Erzeugnisse, welche die Rechte an geistigem Eigentum des Rechtshabers verletzt haben und an Dritte übergegangen sind, und die Höhe des Gewinns pro Einheit der Erzeugnisse, die vom Rechtsinhaber verkauft worden wären, wenn die Verletzung nicht stattgefunden hätte;
- (b) den vom Zuwiderhandelnden durch die rechtsverletzende Handlung erzielten Gewinn; oder
- (c) den Betrag, den der Rechtsinhaber für die Ausübung seiner Rechte an geistigem Eigentum hätte erhalten dürfen.
4. Ist es für den Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum aufgrund der besonderen Umstände äusserst schwierig, den tatsächlichen wirtschaftlichen Schaden zu beweisen, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Justizbehörden im Rahmen des nach ihren Gesetzen und Vorschriften Möglichen die Befugnis haben, den Schadensbetrag auf Grundlage der Gesamtheit der ihnen vorgelegten Beweise festzusetzen.
Art. 125 Durchsetzung – Strafrechtliche Abhilfemassnahmen
1. Jede Vertragspartei sieht Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest auf Fälle folgender vorsätzlicher und gewerbsmässiger Handlungen Anwendung finden:
- (a) Verletzung der Rechte an Patenten, an Gebrauchsmustern, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, an gewerblichen Mustern oder Marken, Urheberrechten oder verwandten Rechten oder an Rechten in Bezug auf Pflanzenzüchtungen;
- (b) Verletzung der Rechte an Layout-Designs von integrierten Schaltkreisen;
- (c) Preisgabe von vertraulichen Informationen gemäss Artikel 120 Absatz 4 nach Massgabe der Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei; und
- (d) Handlungen, die nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstaben (c)–(f) unlauteren Wettbewerb darstellen, und der Gebrauch von geografischen Angaben und verwandten Angaben nach Artikel 119 Absatz 3 Buchstaben (a)(i), (a)(ii), (b), (c) und (d), soweit Absatz 3 Buchstabe (a)(iii) nicht anwendbar ist, (g)(i) und (g)(iii) nach Massgabe der Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei.
2. Die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Erzeugnissen, die eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe (a) oder (d) darstellt, wird von den Strafrechtsverfahren und Strafen nach Absatz 1 erfasst. Artikel 123 Absatz 2 gilt für diesen Absatz.
3. Jede Vertragspartei sieht, soweit von ihren Gesetzen und Vorschriften gestattet, für Verstösse nach Absatz 1 Buchstaben (a), (b) und (d) schärfere oder besondere Strafen vor, wenn sie im Zusammenhang mit Unternehmenstätigkeiten oder gewerbsmässig begangen werden.
4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei vorsätzlich und gewerbsmässig begangener Verletzung von Rechten an Patenten, an Gebrauchsmustern, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, an gewerblichen Mustern, Marken oder Pflanzenzüchtungen oder nach Massgabe ihrer Gesetze und Vorschriften bei vorsätzlich und gewerbsmässig begangenen Handlungen, die nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstaben (c)–(f) unlauteren Wettbewerb darstellen, ihre zuständigen Behörden die Strafverfolgung von Amtes wegen einleiten können, ohne dass eine formelle Klage des Rechtsinhabers, dessen Recht verletzt worden ist, nötig wird.
5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen eine kriminelle Organisation entweder (a) eine Verletzung der Rechte an Patenten oder Marken, oder Urheberrechte oder verwandte Rechte, oder (b) Verstösse gegen die Zollgesetze im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum begeht, ihre Justizbehörden die Befugnis besitzen, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften die deliktischen Erlöse und das mit solchen deliktischen Erlösen erworbene Eigentum einzuziehen.
6. Jede Vertragspartei sieht strafrechtliche Sanktionen vor für Fälle von vorsätzlicher gewerbsmässiger Einfuhr von Labels mit einer Marke, die mit einer in der Vertragspartei in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse eingetragenen Marke identisch oder ihr ähnlich oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht unterscheidbar ist, sofern solche Label für Erzeugnisse gebraucht werden sollen, für die eine solche Marke eingetragen ist, oder für ähnliche Erzeugnisse.
Art. 126 Internetdienstanbieter
1. Um Internetdienstanbieter dazu anzuhalten, mit Rechtsinhabern beim Schutz ihrer Rechte gegen Material zusammenzuarbeiten, das Rechte an geistigem Eigentum verletzt, sieht jede Vertragspartei unter der Voraussetzung, dass der Internetdienstanbieter den von den betroffenen Parteien zu befolgenden Verfahren nachkommt, vor, Massnahmen zur Verhinderung von unangemessener Haftung von Internetdienstanbietern für die Entfernung von Material, das sie nach Verträgen mit Inhaltsanbietern auf ihre Internetseiten aufgeschaltet haben, wenn ein Rechtsinhaber dem Internetdienstanbieter gegenüber geltend macht, dass solches Material seine Rechte an geistigem Eigentum verletzt.
2. Jede Vertragspartei ermöglicht es Rechtsinhabern, die einem Internetdienstanbieter gültig Material gemeldet haben, von dem sie mit gutem Grund behaupten, es verletze ihre Rechte an geistigem Eigentum, von diesem Internetdienstanbieter schnell Informationen über die Identität des Inhaltsanbieters zu erhalten.
Art. 127 Zusammenarbeit
1. In Anerkennung der wachsenden Bedeutung des Schutzes von geistigem Eigentum bei der weiteren Förderung von Handel und Investitionen zwischen ihnen arbeiten die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften und im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel im Gebiet des geistigen Eigentums zusammen, einschliesslich durch den Austausch von Informationen zu Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien zu Angelegenheiten in Bezug auf geistiges Eigentum.
2. Die Vertragsparteien sind zur Zusammenarbeit bestrebt bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit künftigen internationalen Übereinkünften zur Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum und bei Tätigkeiten in internationalen Organisationen, einschliesslich der Welthandelsorganisation und der WIPO.
3. Das 14. Kapitel gilt nicht für diesen Artikel.
Art. 128 Unterausschuss für geistiges Eigentum
1. Für die Zwecke einer wirksamen Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels wird hiermit ein Unterausschuss für geistiges Eigentum (nachfolgend in diesem Artikel als «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.
2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind:
- (a) die Umsetzung und das Funktionieren dieses Kapitels zu überprüfen und zu überwachen;
- (b) Angelegenheiten in Zusammenhang mit geistigem Eigentum zur Verbesserung des Schutzes von geistigem Eigentum und der Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum sowie zur Förderung einer wirksamen und transparenten Verwaltung des Schutzsystems für geistiges Eigentum zu erörtern;
- (c) seine Feststellungen und das Ergebnis seiner Erörterungen dem Gemischten Ausschuss mitzuteilen; und
- (d) andere Aufgaben auszuführen, die ihm der Gemischte Ausschuss zuweist.
3. Der Unterausschuss tagt zu Zeiten und an Orten, welche die Vertragsparteien vereinbaren.
4. Der Unterausschuss:
- (a) besteht aus Vertretern der Regierungen der Vertragsparteien und kann Vertreter von anderen bedeutsamen Stellen ausserhalb der Regierungen der Vertragsparteien, einschliesslich aus dem Privatsektor, einladen, die über das erforderliche Fachwissen verfügen, das für die zu erörternden Angelegenheiten von Belang ist; und
- (b) wird von Regierungsbeamten der Vertragsparteien gemeinsam präsidiert.
Art. 129 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Für die Zwecke dieses Kapitels wird Artikel 73 des TRIPS-Abkommens mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
12. Kapitel: Öffentliches Beschaffungswesen
Art. 130 Bestehende Rechte und Pflichten
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich des öffentlichen Beschaffungswesens richten sich nach dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (nachfolgend als «das GPA-Übereinkommen» bezeichnet) in Anhang 4 zum WTO-Abkommen.
2. Wird das GPA-Übereinkommen revidiert oder durch ein anderes Abkommen ersetzt, so bezieht sich «das GPA-Übereinkommen» ab Inkrafttreten der Revision oder des anderen Abkommens für beide Vertragsparteien auf das revidierte GPA-Übereinkommen oder das andere Abkommen.
3. Das 14. Kapitel gilt nicht für diesen Artikel.
Art. 131 Auskunftsstellen
Jede Vertragspartei bezeichnet zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu allen Angelegenheiten in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen hiermit die folgende Regierungsbehörde als ihre Auskunftsstelle:
- (a) für Japan: das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; und
- (b) für die Schweiz: das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Art. 132 Weitere Verhandlungen
1. Die Vertragsparteien konsultieren einander im Gemischten Ausschuss, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme des öffentlichen Beschaffungswesens zu vergrössern, diese wirksam umzusetzen und den Zugang für Anbieter der anderen Vertragspartei zum öffentlichen Beschaffungsmarkt jeder Vertragspartei weiter zu verbessern und zu erweitern.
2. Gewährt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nichtvertragspartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihrem öffentlichen Beschaffungsmarkt, die über diejenigen hinausgehen, die der anderen Vertragspartei nach dem GPA-Übereinkommen gewährt werden, so tritt erstere Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei in Verhandlungen, um auf Grundlage der Gegenseitigkeit diese Vorteile auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
13. Kapitel: Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen
Art. 133 Grundsätze
1. In Bestätigung ihres Willens, engere Wirtschaftsbeziehung zu fördern, halten die Vertragsparteien bei Bedarf Konsultationen ab, um Angelegenheiten zu behandeln, welche die Förderung von Handels- und Investitionstätigkeiten ihrer Wirtschaftssektoren betreffen.
2. Die Vertragsparteien arbeiten in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften zusammen und treffen zum Vorteil ihrer Wirtschaftssektoren angemessene Massnahmen zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen.
Art. 134 Unterausschuss zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen
1. Für die Zwecke einer wirksamen Umsetzung und eines wirksamen Funktionierens dieses Kapitels setzen die Vertragsparteien hiermit den Unterausschuss zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen (nachfolgend in diesem Artikel als «der Unterausschuss» bezeichnet) ein.
2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind:
- (a) Wege und Mittel zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern;
- (b) Möglichkeiten zur weiteren Beseitigung von Handels- und Investitionshindernissen zwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung von Geschäftstätigkeiten in den Vertragsparteien zu erörtern;
- (c) Möglichkeiten der Zusammenarbeit auf der Ebene von Regierung und Wirtschaftssektoren im Bereich von bilateralem Handel und Investititionsförderungstätigkeiten zu erörtern;
- (d) andere Angelegenheiten, die mit der Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zusammenhängen, zu erörtern;
- (e) seine Feststellungen dem Gemischten Ausschuss mitzuteilen und ihm nach Bedarf Empfehlungen zu angemessenen Massnahmen abzugeben, die von den Vertragsparteien zu ergreifen sind;
- (f) gegebenenfalls die Umsetzung von Empfehlungen nach Buchstabe (e) zu prüfen; und
- (g) andere Aufgaben auszuführen, die ihm der Gemischte Ausschuss zuweist.
3. Der Unterausschuss:
- (a) besteht aus Regierungsbeamten der Vertragsparteien;
- (b) ergreift seine Massnahmen durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien;
- (c) kann auf Vereinbarung der Vertragsparteien Vertreter von Wirtschaftssektoren und anderen wirtschaftsbezogenen Organisationen der Vertragsparteien einladen, die über das erforderliche Fachwissen zu den zu erörternden Angelegenheiten verfügen;
- (d) wird von Regierungsbeamten der Vertragsparteien gemeinsam präsidiert.
4. Der Unterausschuss tagt zu Zeiten und an Orten, welche die Vertragsparteien vereinbaren.
5. Der Unterausschuss arbeitet mit anderen einschlägigen Unterausschüssen zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen mit deren Arbeit zusammen. Der Gemischte Ausschuss erlässt, soweit erforderlich, diesbezügliche Anweisungen.
Art. 135 Kontaktstelle
Die nach Artikel 149 bezeichnete Kontaktstelle führt bezüglich der Umsetzung dieses Kapitels die Aufgaben nach dem 4. Kapitel des Umsetzungsabkommens durch.
Art. 136 Nichtanwendung des 14. Kapitels
Das 14. Kapitel gilt nicht für dieses Kapitel.
14. Kapitel: Streitbeilegung
Art. 137 Allgemeine Bestimmungen
Die Vertragsparteien sind jederzeit bestrebt, durch Zusammenarbeit, Fachkonsultationen oder andere Mittel nach diesem Abkommen gegenseitig zufriedenstellende Lösungen aller Angelegenheiten in Bezug auf Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu erreichen.
Art. 138 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, gilt dieses Kapitel in Bezug auf die Beilegung von Streitigkeiten der Vertragsparteien, welche die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens betreffen.
2. Dieses Kapitel beeinflusst nicht die Rechte der Vertragsparteien, Streitbeilegungsverfahren nach jedem anderen internationalen Abkommen, dem beide Vertragsparteien als Parteien angehören, in Anspruch zu nehmen.
3. Unbeschadet von Absatz 2 gilt, dass die beschwerdeführende Vertragspartei, sobald sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach diesem Kapitel oder nach Artikel 6 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung49 in Anhang 2 zum WTO-Abkommen beantragt hat, ausschliesslich das gewählte Schiedsgericht oder die gewählte Sondergruppe bezüglich der strittigen Angelegenheit und nicht das andere Verfahren benützt.
Art. 139 Konsultationen
1. Eine Vertragspartei kann schriftlich Konsultationen mit der anderen Vertragspartei beantragen, falls ihrer Ansicht nach eine von der anderen Vertragspartei getroffene Massnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist oder ein Vorteil, der unmittelbar oder mittelbar aus diesem Abkommen erwächst, von einer solchen Massnahme geschmälert oder zunichte gemacht wird. Die Vertragspartei, die Konsultationen beantragt, führt die Antragsgründe auf, einschliesslich der Bezeichnung der betreffenden Massnahme und einer Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Beschwerde.
2. Beantragt eine Vertragspartei Konsultationen nach Absatz 1, so antwortet die andere Vertragspartei schnell und tritt für eine schnelle und zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit in gutem Glauben innert 30 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein. Im Fall von verderblichen Erzeugnissen tritt die andere Vertragspartei innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein.
Art. 140 Gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung
1. Gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung können jederzeit von jeder Vertragspartei beantragt werden. Sie können jederzeit mit Vereinbarung der Vertragsparteien beginnen und jederzeit auf Antrag einer Vertragspartei beendet werden.
2. Falls die Vertragsparteien dies vereinbaren, können gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung während laufender Verfahren eines Schiedsgerichts nach diesem Kapitel weitergeführt werden.
3. Verfahren, in denen gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung zum Tragen kommen, sowie Stellungnahmen der Vertragsparteien während dieser Verfahren sind vertraulich und lassen die Rechte einer jeden Vertragspartei in weiteren Verfahren unberührt.
Art. 141 Einsetzung von Schiedsgerichten
1. Die beschwerdeführende Vertragspartei, die Konsultationen nach Artikel 139 beantragt hat, kann schriftlich an die Vertragspartei, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts stellen:
- (a) falls die Vertragspartei, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, nicht innert 30 Tagen, oder innert 15 Tagen in einer Angelegenheit im Zusammenhang mit verderblichen Erzeugnissen, nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen nach jenem Artikel in Konsultationen eingetreten ist; oder
- (b) falls die Vertragsparteien die Angelegenheit nicht mit Konsultationen nach jenem Artikel innert 60 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen lösen können.
2. Ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach diesem Artikel bezeichnet:
- (a) die genauen Massnahmen, die strittig sind; und
- (b) die gesetzliche Grundlage für die Beschwerde, gegebenenfalls einschliesslich der Bestimmungen dieses Abkommens, die angeblich verletzt worden sind, sowie aller anderen zweckdienlichen Bestimmungen.
Das Schiedsgericht kann auch beauftragt werden, Umsetzungsmöglichkeiten vorzuschlagen, die seinem Schiedsspruch beigefügt werden.
3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern mit einschlägigem technischem oder gesetzlichem Fachwissen.
4. Jede Vertragspartei ernennt innert 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts einen Schiedsrichter, der ihr Staatsangehöriger sein kann, und schlägt bis zu drei Kandidaten als dritten Schiedsrichter vor, der Vorsitzender des Schiedsgerichts ist. Der dritte Schiedsrichter ist nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei, hat seinen ständigen Aufenthalt nicht in einer der beiden Vertragsparteien, ist nicht von einer der Vertragsparteien angestellt und hat sich mit der Streitigkeit in keiner Funktion befasst.
5. Die Vertragsparteien einigen sich innert 45 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unter Berücksichtigung der nach Absatz 4 vorgeschlagenen Kandidaten auf den dritten Schiedsrichter und ernennen ihn.
6. Hat eine Vertragspartei keinen Schiedsrichter nach Absatz 4 ernannt oder können sich die Vertragsparteien nicht nach Absatz 5 auf den dritten Schiedsrichter einigen, so werden die erforderlichen Ernennungen auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes innert weiterer 30 Tage vorgenommen.
7. Als Einsetzungszeitpunkt eines Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der Vorsitzende des Schiedsgericht ernannt wird.
Art. 142 Aufgaben von Schiedsgerichten
1. Das nach Artikel 141 eingesetzte Schiedsgericht:
- (a) untersucht die im Antrag auf Einsetzung des Schiedsgerichts nach Artikel 141 Absatz 2 genannte Angelegenheit;
- (b) fällt ihren Schiedsspruch in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den geltenden völkerrechtlichen Regeln;
- (c) legt in seinem Schiedsspruch seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen mit Begründungen dar;
- (d) fügt seinem Schiedsspruch, falls nach Artikel 141 Absatz 2 von der beschwerdeführenden Vertragspartei beantragt, Vorschläge für Umsetzungsmöglichkeiten bei, die die Vertragsparteien in Verbindung mit Artikel 145 beachten; und
- (e) konsultiert gegebenenfalls die Vertragsparteien, um angemessen Gelegenheit zur Entwicklung einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung zu bieten.
2. Der Spruch des Schiedsgerichts ist endgültig und bindet die Vertragsparteien.
Art. 143 Verhandlungen von Schiedsgerichten
1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, entscheidet das Schiedsgericht, ob seine Verhandlungen in Japan oder der Schweiz durchgeführt werden, und stellt die beschwerdeführende Vertragspartei die Sekretariatsdienste. Die Sprache der Verhandlungen und der dem Schiedsgericht unterbreiteten und von ihm verfertigten Dokumente, einschliesslich des Schiedsspruchs, ist Englisch.
2. Das Schiedsgericht tagt in geschlossener Sitzung. Hearings sind öffentlich, falls keine Vertragspartei Einspruch erhebt.
3. Die Beratungen des Schiedsgerichts, die ihm unterbreiteten Dokumente und der Spruchentwurf nach Absatz 8 bleiben vertraulich.
4. Unbeschadet von Absatz 3 kann jede Vertragspartei öffentliche Stellungnahmen zu ihren Ansichten zur Streitigkeit abgeben, behandelt aber Informationen und schriftliche Eingaben der anderen Vertragspartei an das Schiedsgericht, die diese als vertraulich bezeichnet hat, vertraulich. Hat eine Vertragspartei Informationen beigebracht oder schriftliche Eingaben unterbreitet und sie als vertraulich bezeichnet, so sorgt diese Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei für eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen oder schriftlichen Eingaben, die der Öffentlichkeit offengelegt werden kann.
5. Jede Vertragspartei hat das Recht, mindestens einmal vor dem Schiedsgericht angehört zu werden und die Gelegenheit zu erhalten, schriftlich Eingaben und Gegendarstellungen einzureichen. Das Schiedsgericht kann von den Vertragsparteien diejenigen zweckdienlichen Informationen einholen, die seiner Ansicht erforderlich und angemessen sind. Die Vertragsparteien antworten auf jedes Gesuch des Schiedsgerichts für solche Informationen schnell und vollumfänglich.
6. Das Schiedsgericht kann Informationen von jeder zweckdienlichen Quelle einholen und Sachverständige konsultieren, um deren Meinung zu gewissen Aspekten der Angelegenheit zu erhalten.
7. Die Vertragsparteien erhalten die Gelegenheit, bei den Vorstellungen, Stellungnahmen und Gegendarstellungen zugegen zu sein. Jede Information oder schriftliche Eingabe einer Vertragspartei an das Schiedsgericht, einschliesslich aller Kommentare zum beschreibenden Teil des Spruchentwurfs und der Antworten auf Fragen des Schiedsgerichts, werden der anderen Vertragspartei zugänglich gemacht.
8. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien innert 90 Tagen nach seiner Einsetzung seinen Spruchentwurf vor, einschliesslich des beschreibenden Teils mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen, damit die Vertragsparteien ihn prüfen können. Sieht sich das Schiedsgericht ausserstande, seinen Spruchentwurf innert des erwähnten Zeitraums von 90 Tagen den Vertragsparteien vorzulegen, so kann es diesen Zeitraum mit dem Einverständnis der Vertragsparteien verlängern. Eine Vertragspartei kann innert 15 Tagen nach Vorlage des Spruchentwurfs schriftlich zum Spruchentwurf Stellung nehmen.
9. Das Schiedsgericht erlässt seinen Spruch innert 30 Tagen nach Vorlage des Spruchentwurfs.
10. Das Schiedsgericht versucht, seine Entscheidungen, einschliesslich seines Spruchs, durch Konsens zu fassen, kann aber Entscheidungen, einschliesslich des Spruchs, auch mit Stimmenmehrheit fassen.
11. Der Spruch des Schiedsgerichts wird veröffentlicht.
Art. 144 Aussetzung oder Beendigung der Verhandlungen vor Schiedsgerichten
1. Die Vertragsparteien können jederzeit vor Ergehen des Spruchs die Aussetzung der Arbeit des Schiedsgerichts für eine Dauer vereinbaren, die 12 Monate nach dem Zeitpunkt einer solchen Vereinbarung nicht überschreitet. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Genehmigung des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
2. Die Vertragsparteien können jederzeit vor Ergehen des Spruchs die Verhandlungen des Schiedsgerichts durch gemeinsame Mitteilung an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts beenden.
Art. 145 Umsetzung des Spruchs
1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, kommt dem Spruch des Schiedsgerichts nach Artikel 143 umgehend nach.
2. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, notifiziert innert 20 Tagen nach Ergehen des Spruchs der beschwerdeführenden Vertragspartei die Mittel und die Frist für die Umsetzung des Spruchs, wobei sie gegebenenfalls die dem Spruch beigefügten Umsetzungsmöglichkeiten berücksichtigt. Sind die notifizierten Mittel oder die Zeitdauer nach Ansicht der beschwerdeführenden Vertragspartei unannehmbar, so kann sie die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, um Abhaltung von Konsultationen zur Erreichung einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit ersuchen. Wurde innert 20 Tagen nach Erhalt des Ersuchens keine solche Lösung vereinbart, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Angelegenheit dem Schiedsgericht unterbreiten, das darauf angemessene Mittel oder eine angemessene Frist für die Umsetzung des Spruchs festlegt. Die Festlegung des Schiedsgerichts wird innert 15 Tagen nach der Unterbreitung der Angelegenheit an das Schiedsgericht vorgelegt.
3. Hält die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, die Umsetzung des Spruchs für undurchführbar, so notifiziert sie dies der beschwerdeführenden Vertragspartei innert 20 Tagen nach Ergehen des Spruchs und tritt in Konsultationen ein, um einen gegenseitig zufriedenstellenden Ausgleich zu vereinbaren. Wurde innert 20 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation kein solcher Ausgleich vereinbart, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei der Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, notifizieren, dass sie beabsichtige, die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen auszusetzen.
4. Hat die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, die Mittel und die Frist für die Umsetzung des Spruchs nicht nach Absatz 2 notifiziert oder ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, habe den Spruch nicht innerhalb der nach Absatz 2 festgelegten Frist erfüllt, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei der Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, notifizieren, dass sie beabsichtige, die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen auszusetzen.
5. Die Notifikation nach Absatz 3 oder 4 gibt an, wann die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen beginnt und welche Zugeständnisse oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen von der Aussetzung der Anwendung betroffen sind. Eine solche Aussetzung:
- (a) darf frühestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Notifikation umgesetzt werden;
- (b) darf nicht ausgeführt werden, falls bezüglich der Streitigkeit, auf die sich die Aussetzung bezieht, Konsultationen oder Verhandlungen vor einem Schiedsgericht laufen;
- (c) muss auf Vorteile in einer Höhe beschränkt sein, die mit der Nichterfüllung des Spruchs gleichwertig ist; und
- (d) muss auf denselben Sektor oder dieselben Sektoren beschränkt sein, auf die sich die Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Abkommens oder die Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen nach diesem Abkommen bezieht, sofern es nicht undurchführbar oder unwirksam ist, die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten in diesem Sektor oder diesen Sektoren auszusetzen.
6. Ist die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, der Ansicht, dass die Anforderungen nach Absatz 5 zur Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen von der beschwerdeführenden Vertragspartei nicht erfüllt wurden, so kann sie innert 10 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 3 oder 4 Konsultationen mit der beschwerdeführenden Partei beantragen. Die beschwerdeführende Vertragspartei tritt innert 10 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein. Können die Vertragsparteien die Angelegenheit nicht innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Antrags auf Konsultationen nach diesem Absatz lösen, so kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, die Angelegenheit an ein Schiedsgericht überweisen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 15 Tagen nach dieser Überweisung. Die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen wird nicht ausgesetzt, bis das Urteil des Schiedsgerichts ergangen ist.
7. Die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen gemäss der Notifikation nach Absatz 3 oder 4 wird nicht weitergeführt, wenn die Vertragsparteien eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung erreichen oder der Spruch erfüllt ist.
8. Eine Vertragspartei kann beantragen, dass ein Schiedsgericht über die Vereinbarkeit von Umsetzungsmassnahmen mit dem Spruch urteilt, die nach der Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen ergriffen worden sind, und darüber, ob im Licht eines solchen Urteils die Aussetzung zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innert 15 Tagen nach dem Zeitpunkt eines solchen Antrags.
9. Das Schiedsgericht nach diesem Artikel besteht wenn immer möglich aus den Schiedsrichtern des ursprünglichen Schiedsgerichts. Ist ein Schiedsrichter nicht verfügbar, wird er durch einen nach Artikel 141 Absätze 4–6 ernannten Schiedsrichter ersetzt.
Art. 146 Kosten
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigung der Schiedsrichter, von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
Art. 147 Andere Bestimmungen
Jeder in diesem Kapitel genannte Zeitraum kann von den Vertragsparteien durch Vereinbarung geändert werden.
15. Kapitel: Verwaltung des Abkommens
Art. 148 Gemischter Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss ein, der von hohen Beamten der Vertragsparteien gemeinsam präsidiert wird.
2. Die Aufgaben des Gemischten Ausschusses sind:
- (a) die Überprüfung und Überwachung von Umsetzung und Funktionieren dieses Abkommens;
- (b) die Erwägung und Empfehlung von Änderungen dieses Abkommens an die Vertragsparteien;
- (c) die Überwachung und Koordination der Arbeit aller Unterausschüsse und Ad-hoc-Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden;
- (d) die Förderung der Lösung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über alle Angelegenheiten von Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens;
- (e) die Verabschiedung der Verfahrensbestimmungen für den Warenverkehr nach Artikel 24 und der Verfahrensbestimmungen für Ursprungsregeln nach Artikel XXVIII von Anhang II;
- (f) die Überprüfung und, soweit erforderlich, die Abänderung der Verfahrensbestimmungen nach Buchstabe (e);
- (g) die Fassung aller für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Entscheide; und
- (h) die Ausübung anderer Aufgaben nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder nach den Bestimmungen dieses Abkommens.
3. Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, die ihm bei der Ausübung seiner Aufgaben behilflich sind. Die Aufträge der Unterausschüsse oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen werden vom Gemischten Ausschuss erteilt, sofern nicht dieses Abkommen ausdrücklich anders bestimmt.
4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Der Gemischte Ausschuss tagt grundsätzlich alle zwei Jahre an Orten, die die Vertragsparteien vereinbaren. Jede Vertragspartei kann in dringenden Fällen schriftlich der anderen Vertragspartei eine ausserordentliche Tagung des Gemischten Ausschusses beantragen. Auf solchen Antrag bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften, die ausserordentliche Tagung innert 30 Tagen abzuhalten. Unbeschadet von Absatz 1 kann eine ausserordentliche Tagung auf jeder geeigneten Ebene abgehalten werden.
Art. 149 Mitteilungen
1. Jede Vertragspartei bezeichnet bei Inkrafttreten dieses Abkommens zur Erleichterung von Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien zu allen Angelegenheiten dieses Abkommens eine Kontaktstelle.
2. Mitteilungen nach Absatz 1 werden in Englisch abgefasst.
16. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 150 Inhaltsverzeichnisse und Überschriften
Inhaltsverzeichnisse und Überschriften von Kapiteln und Artikeln dieses Abkommens dienen ausschliesslich der besseren Orientierung und berühren die Auslegung dieses Abkommens nicht.
Art. 151 Anhänge und Anmerkungen
Die Anhänge zu diesem Abkommen und Anmerkungen sind integrierender Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 152 Änderung
1. Dieses Abkommen kann durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderungen werden von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsverfahren genehmigt und treten zu einem Zeitpunkt in Kraft, den die Vertragsparteien vereinbaren.
2. Unbeschadet der Rechtsverfahren jeder Vertragspartei in Bezug auf den Abschluss und die Änderung von internationalen Abkommen können Änderungen in den folgenden Bereichen von den Regierungen der Länder durch Austausch diplomatischer Noten vorgenommen werden:
- (a) Anhang I, sofern die Änderungen in Übereinstimmung mit der Änderung des Harmonisierten Systems erfolgen und keine Änderung des geltenden Zollansatzes auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei nach Anhang I umfassen;
- (b) Liste der Naturkäse in Absatz 1 Beilage 1 zu Anlage 1 zu Anhang I, sofern diese Änderung als Ergebnis der Konsultation nach dessen Absatz 3 erfolgt oder nach Absatz 4 Beilage 1 zu Anlage 1 zu Anhang I erfolgt;
- (c) Anlagen 1, 2 und 3 zu Anhang II;
- (d) Anlage 2 zu Anhang III; und
- (e) Anhang X.
Art. 153 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Regierungen der Vertragsparteien diplomatische Noten austauschen, in denen sie einander mitteilen, dass ihre jeweiligen Rechtsverfahren, die zur Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, erfolgt sind. Es bleibt in Kraft, sofern es nicht gemäss Artikel 154 beendet wird.
Art. 154 Beendigung
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei mit einjähriger Kündigungsfrist beenden.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Tokio, am 19. Februar 2009, in zwei Originalausfertigungen in englischer Sprache
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Doris Leuthard | Für Japan: / Hirofumi Nakasone | | --- | --- |
Fussnoten
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1A
SR 0.632.20, Anhang 1C
SR 0.632.20, Anhang 1A.8
SR 0.632.20, Anhang 1A.13
SR 0.632.20, Anhang 1A.3
SR 0.632.20, Anhang 1A.9
SR 0.632.20, Anhang 1A.14
SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c
AS 12 1008
SR 0.632.20, Anhang 2
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