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Protokoll vom 21. Mai 2003 über Schadstofffreisetzungs- und -transferregister (mit Anhängen)
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2012-03-06
Änderungen vom 2012-03-06
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# Protokoll vom 21. Mai 2003 über Schadstofffreisetzungs- und -transferregister (mit Anhängen)
<sup>1</sup> Übersetzung Protokoll über Schadstofffreisetzungsund -transferregister Abgeschlossen in Kiew am 21. Mai 2003 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. April 2007 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Oktober 2009 (Stand am 8. Oktober 2009) Die Vertragsparteien dieses Protokolls, unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen),
<sup>1</sup> Übersetzung Protokoll über Schadstofffreisetzungsund -transferregister Abgeschlossen in Kiew am 21. Mai 2003 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. April 2007 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Oktober 2009 (Stand am 6. März 2012) Die Vertragsparteien dieses Protokolls, unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen),
<sup>2</sup> in der Erkenntnis, dass Schadstofffreisetzungsund -transferregister ein wichtiges Instrument darstellen, um mehr Verantwortlichkeit der Unternehmen zu erreichen, die Umweltbelastung zu verringern und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, wie dies in der Erklärung von Lucca festgestellt wird, die auf der ersten Tagung der Vertragsparteien des Aarhus-Übereinkommens beschlossen wurde, gestützt auf Grundsatz 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992, ferner gestützt auf die Grundsätze und Verpflichtungen, die auf der 1992 abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung vereinbart wurden, insbesondere auf Kapitel 19 der Agenda 21, in Anbetracht des Programms für die weitere Umsetzung der Agenda 21, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer neunzehnten Sondertagung 1997 angenommen wurde und in dem sie unter anderem die Erweiterung nationaler Kapazitäten und Möglichkeiten zur Erhebung, zur Verarbeitung und zur Verbreitung von Informationen forderte, um den öffentlichen Zugang zu Informationen über globale Umweltfragen durch geeignete Mittel zu erleichtern, gestützt auf den Durchführungsplan des Weltgipfels von 2002 für nachhaltige Entwicklung, der die Erarbeitung zusammenhängender, integrierter Informationen zu Chemikalien anregt, beispielsweise mittels nationaler Schadstofffreisetzungsund -transferregister, unter Berücksichtigung der Arbeit des Zwischenstaatlichen Forums für Chemikaliensicherheit, insbesondere der Erklärung von Bahia über Chemikaliensicherheit aus dem Jahr 2000, der Massnahmenprioritäten für den Zeitraum nach dem Jahr
<sup>2</sup> in der Erkenntnis, dass Schadstofffreisetzungsund -transferregister ein wichtiges Instrument darstellen, um mehr Verantwortlichkeit der Unternehmen zu erreichen, die Umweltbelastung zu verringern und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, wie dies in der Erklärung von Lucca festgestellt wird, die auf der ersten Tagung der Vertragsparteien des Aarhus-Übereinkommens beschlossen wurde, gestützt auf Grundsatz 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992, ferner gestützt auf die Grundsätze und Verpflichtungen, die auf der 1992 abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung vereinbart wurden, insbesondere auf Kapitel 19 der Agenda 21, in Anbetracht des Programms für die weitere Umsetzung der Agenda 21, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer neunzehnten Sondertagung 1997 angenommen wurde und in dem sie unter anderem die Erweiterung nationaler Kapazitäten und Möglichkeiten zur Erhebung, zur Verarbeitung und zur Verbreitung von Informationen forderte, um den öffentlichen Zugang zu Informationen über globale Umweltfragen durch geeignete Mittel zu erleichtern, gestützt auf den Durchführungsplan des Weltgipfels von 2002 für nachhaltige Entwicklung, der die Erarbeitung zusammenhängender, integrierter Informationen zu Chemikalien anregt, beispielsweise mittels nationaler Schadstofffreisetzungsund -transferregister, unter Berücksichtigung der Arbeit des Zwischenstaatlichen Forums für Chemikaliensicherheit, insbesondere der Erklärung von Bahia über Chemikaliensicherheit
<sup>1</sup> 2007-0438 2000 und des Aktionsplans zu Schadstofffreisetzungsund -transferregistern/Emissionsinventaren, ferner unter Berücksichtigung der im Rahmen des Interinstitutionellen Programms für den umweltgerechten Umgang mit Chemikalien durchgeführten Tätigkeiten, des Weiteren unter Berücksichtigung der Arbeit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), insbesondere der Empfehlung ihres Rates zur Einführung von Schadstofffreisetzungsund -transferregistern, in welcher der Rat die Mitgliedstaaten auffordert, nationale Schadstofffreisetzungsund -transferregister einzurichten und öffentlich verfügbar zu machen, in dem Wunsch, ein Instrumentarium bereitzustellen, das dazu beiträgt, dass jeder Mensch heutiger und künftiger Generationen in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt leben kann, indem die Entwicklung von öffentlich zugänglichen Umweltinformationssystemen sichergestellt wird, ferner in dem Wunsch, dafür zu sorgen, dass bei der Entwicklung derartiger Systeme bestimmte Grundsätze berücksichtigt werden, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, beispielsweise der Vorsorgeansatz, der in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992 niedergelegt ist, in der Erkenntnis, dass zwischen angemessenen Umweltinformationssystemen und der Ausübung der im Aarhus-Übereinkommen aufgeführten Rechte ein Zusammenhang besteht, in Anbetracht der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit anderen internationalen Initiativen zu Schadstoffen und Abfällen, darunter das Stockholmer Übereinkommen
<sup>1</sup> 2007-0438 aus dem Jahr 2000, der Massnahmenprioritäten für den Zeitraum nach dem Jahr 2000 und des Aktionsplans zu Schadstofffreisetzungsund -transferregistern/Emissionsinventaren, ferner unter Berücksichtigung der im Rahmen des Interinstitutionellen Programms für den umweltgerechten Umgang mit Chemikalien durchgeführten Tätigkeiten, des Weiteren unter Berücksichtigung der Arbeit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), insbesondere der Empfehlung ihres Rates zur Einführung von Schadstofffreisetzungsund -transferregistern, in welcher der Rat die Mitgliedstaaten auffordert, nationale Schadstofffreisetzungsund -transferregister einzurichten und öffentlich verfügbar zu machen, in dem Wunsch, ein Instrumentarium bereitzustellen, das dazu beiträgt, dass jeder Mensch heutiger und künftiger Generationen in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt leben kann, indem die Entwicklung von öffentlich zugänglichen Umweltinformationssystemen sichergestellt wird, ferner in dem Wunsch, dafür zu sorgen, dass bei der Entwicklung derartiger Systeme bestimmte Grundsätze berücksichtigt werden, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, beispielsweise der Vorsorgeansatz, der in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992 niedergelegt ist, in der Erkenntnis, dass zwischen angemessenen Umweltinformationssystemen und der Ausübung der im Aarhus-Übereinkommen aufgeführten Rechte ein Zusammenhang besteht, in Anbetracht der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit anderen internationalen Initiativen zu Schadstoffen und Abfällen, darunter das Stockholmer Übereinkommen
<sup>3</sup> von 2001 über persistente organische Schadstoffe und das Basler Übereinkommen
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###### Fussnoten
[^1]: Der französische Originaltext fndet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung.
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Im gegenseitigen Einvernehmen mit Deutschland und Österreich verwendet die Schweiz in Abweichung von der abgestimmten Übersetzung durchgehend «Transfer» bzw. «transferieren» statt «Verbringung» bzw. «verbringen».
2009-10-08
2003-05-21
Originalfassung
Text zu diesem Datum