Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2007-10-05
Letzte Aktualisierung 2019-03-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 266
Änderungshistorie JSON API

2 Die Rechte und die Pflichten einer beschuldigten Person gelten auch für Personen, deren Verfahren nach einer Einstellung oder einem Urteil im Sinne des Artikels 323 oder der Artikel 410–415 wiederaufgenommen werden soll.

Art. 112 Strafverfahren gegen Unternehmen

1 In einem Strafverfahren gegen ein Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist.

2 Bestellt das Unternehmen nicht innert angemessener Frist eine solche Vertretung, so bestimmt die Verfahrensleitung, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen das Unternehmen im Strafverfahren vertritt.

3 Wird gegen die Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts eine Strafuntersuchung eröffnet, so hat das Unternehmen eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter zu bezeichnen. Nötigenfalls bestimmt die Verfahrensleitung zur Vertretung eine andere Person nach Absatz 2 oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht, eine geeignete Drittperson.

4 Wird wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts sowohl ein Verfahren gegen eine natürliche Person wie auch ein Verfahren gegen ein Unternehmen geführt, so können die Verfahren vereinigt werden.

Art. 113 Stellung

1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.

2 Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt.

Art. 114 Verhandlungsfähigkeit

1 Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.

2 Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt.

3 Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten.

3. Kapitel: Geschädigte Person, Opfer und Privatklägerschaft

1. Abschnitt: Geschädigte Person

Art. 115

1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.

2 Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.

2. Abschnitt: Opfer

Art. 116 Begriffe

1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.

2 Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.

Art. 117 Stellung

1 Dem Opfer stehen besondere Rechte zu, namentlich:

  • a. das Recht auf Persönlichkeitsschutz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a, 74 Abs. 4, 152 Abs. 1);
  • b. das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson (Art. 70 Abs. 2, 152 Abs. 2);
  • c. das Recht auf Schutzmassnahmen (Art. 152–154);
  • d. das Recht auf Aussageverweigerung (Art. 169 Abs. 4);
  • e. das Recht auf Information (Art. 305 und 330 Abs. 3);
  • f. das Recht auf eine besondere Zusammensetzung des Gerichts (Art. 335 Abs. 4).

2 Bei Opfern unter 18 Jahren kommen darüber hinaus die besonderen Bestimmungen zum Schutz ihrer Persönlichkeit zur Anwendung, namentlich betreffend:

  • a. Einschränkungen bei der Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person (Art. 154 Abs. 4);
  • b. besondere Schutzmassnahmen bei Einvernahmen (Art. 154 Abs. 2–4);
  • c. Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 2).

3 Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer.

3. Abschnitt: Privatklägerschaft

Art. 118 Begriff und Voraussetzungen

1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.

2 Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.

3 Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.

4 Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.

Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung

1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.

2 In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:

  • a. die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
  • b. adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
Art. 120 Verzicht und Rückzug

1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.

2 Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Strafund die Zivilklage.

Art. 121 Rechtsnachfolge

1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von

38 Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.

2 Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.

4. Abschnitt: Zivilklage

Art. 122 Allgemeine Bestimmungen

1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.

2 Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.

3 Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.

4 Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.

Art. 123 Bezifferung und Begründung

1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.

2 Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen.

Art. 124 Zuständigkeit und Verfahren

1 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.

2 Der beschuldigten Person wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern.

3 Anerkennt sie die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten.

Art. 125 Sicherheit für die Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft

1 Die Privatklägerschaft, mit Ausnahme des Opfers, hat auf Antrag der beschuldigten Person für deren mutmassliche, durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen Sicherheit zu leisten, wenn:

  • a. sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
  • b. sie zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
  • c. aus anderen Gründen eine erhebliche Gefährdung oder Vereitelung des Anspruchs der beschuldigten Person zu befürchten ist.

2 Die Verfahrensleitung des Gerichts entscheidet über den Antrag endgültig. Sie bestimmt die Höhe der Sicherheit und setzt eine Frist zur Leistung.

3 Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder Versicherung geleistet werden.

4 Sie kann nachträglich erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden.

Art. 126 Entscheid

1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:

  • a. schuldig spricht;
  • b. freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.

2 Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:

  • a. das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird;
  • b. die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
  • c. die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
  • d. die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.

3 Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.

4 In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuldund Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.

4. Kapitel: Rechtsbeistand

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 127

1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.

2 Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.

3 Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.

4 Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.

5 Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbe-

39 halten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.

2. Abschnitt: Verteidigung

Art. 128 Stellung

Die Verteidigung ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet.

Art. 129 Wahlverteidigung

1 Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen.

2 Die Ausübung der Wahlverteidigung setzt eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus.

Art. 130 Notwendige Verteidigung

Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:

  • a. die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als

10 Tage gedauert hat;

40 ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende b. Massnahme oder eine Landesverweisung droht;

  • c. sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
  • d. die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
  • e. ein abgekürztes Verfahren (Art. 358–362) durchgeführt wird.
Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung

1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.

2 Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen.

3 Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet.

Art. 132 Amtliche Verteidigung

1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:

  • a. bei notwendiger Verteidigung: 1. die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, 2. der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
  • b. die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.

2 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.

3 Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten

41 ist.

Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung

1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.

2 Die Verfahrensleitung berücksichtigt bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person.

Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung

1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.

2 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.

Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung

1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.

2 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.

3 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde führen:

  • a. wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde: bei der Beschwerdeinstanz;
  • b. wenn der Entscheid von der Beschwerdeinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde: beim Bundesstrafgericht.

4 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet:

  • a. dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen;
  • b. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.

5 Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. 3. Abschnitt: Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft

Art. 136 Voraussetzungen

1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn:

  • a. die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
  • b. die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.

2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:

  • a. die Befreiung von Vorschussund Sicherheitsleistungen;
  • b. die Befreiung von den Verfahrenskosten;
  • c. die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist.
Art. 137 Bestellung, Widerruf und Wechsel

Bestellung, Widerruf und Wechsel der Verbeiständung richten sich sinngemäss nach den Artikeln 133 und 134.

Art. 138 Entschädigung und Kostentragung

1 Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Artikel 135; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten.

2 Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton.

4. Titel: Beweismittel

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Beweiserhebung und Beweisverwertbarkeit

Art. 139 Grundsätze

1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.

2 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.

Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden

1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.

2 Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.

Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise

1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.

2 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.

3 Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.

4 Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre.

5 Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.

2. Abschnitt: Einvernahmen

Art. 142 Einvernehmende Strafbehörde

1 Einvernahmen werden von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten durchgeführt. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Masse Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörden Einvernahmen durchführen können.

2 Die Polizei kann beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen. Bund und Kantone können Angehörige der Polizei bestimmen, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einvernehmen können.

Art. 143 Durchführung der Einvernahme

1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:

  • a. über ihre Personalien befragt;
  • b. über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
  • c. umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.

2 Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.

3 Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.

4 Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.

5 Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.

6 Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.

7 Sprechund hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.

Art. 144 Einvernahme mittels Videokonferenz

1 Staatsanwaltschaft und Gerichte können eine Einvernahme mittels Videokonferenz durchführen, wenn das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist.

2 Die Einvernahme wird in Ton und Bild festgehalten.

Art. 145 Schriftliche Berichte

Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.

Art. 146 Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen

1 Die einzuvernehmenden Personen werden getrennt einvernommen.

2 Die Strafbehörden können Personen, einschliesslich solcher, die ein Aussageverweigerungsrecht haben, einander gegenüberstellen. Die besonderen Rechte des Opfers bleiben vorbehalten.

3 Sie können einvernommene Personen, die nach Abschluss der Einvernahme voraussichtlich weiteren Personen gegenübergestellt werden müssen, verpflichten, bis zur Gegenüberstellung am Ort der Verfahrenshandlung zu bleiben.

4 Die Verfahrensleitung kann eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn:

  • a. eine Interessenkollision besteht; oder
  • b. diese Person im Verfahren noch als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person einzuvernehmen ist.

3. Abschnitt: Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen

Art. 147 Im Allgemeinen

1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.

2 Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.

3 Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.

4 Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.

Art. 148 Im Rechtshilfeverfahren

1 Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese:

  • a. zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können;
  • b. nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten; und
  • c. schriftliche Ergänzungsfragen stellen können.

2 Artikel 147 Absatz 4 ist anwendbar.

4. Abschnitt: Schutzmassnahmen

Art. 149 Im Allgemeinen

1 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1–3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen.

2 Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie:

  • a. die Anonymität zusichert;
  • b. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt;
  • c. die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt;
  • d. Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt;
  • e. die Akteneinsicht einschränkt.

3 Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen.

4 Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen.

5 Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person.

6 Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern.

Art. 150 Zusicherung der Anonymität

1 Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern.

2 Die Staatsanwaltschaft unterbreitet die von ihr gemachte Zusicherung innert

30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung; dabei hat sie sämtliche zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten genau anzugeben. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet endgültig.

3 Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden.

4 Eine genehmigte oder erteilte Zusicherung der Anonymität bindet sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden.

5 Die zu schützende Person kann jederzeit auf die Wahrung der Anonymität verzichten.

6 Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensleitung des Gerichts widerrufen die Zusicherung, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist.

Art. 151 Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler

1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler, denen die Wahrung der Anonymität zugesichert worden ist, haben Anspruch darauf, dass:

  • a. ihre wahre Identität während des ganzen Verfahrens und nach dessen Abschluss gegenüber jedermann geheim gehalten wird, ausser gegenüber den Mitgliedern der mit dem Fall befassten Gerichte;
  • b. keine Angaben über ihre wahre Identität in die Verfahrensakten aufgenommen werden.

2 Die Verfahrensleitung trifft die notwendigen Schutzmassnahmen.

Art. 152 Allgemeine Massnahmen zum Schutz von Opfern

1 Die Strafbehörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens.

2 Das Opfer kann sich bei allen Verfahrenshandlungen ausser von seinem Rechtsbeistand von einer Vertrauensperson begleiten lassen.

3 Die Strafbehörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung. Insbesondere können sie das Opfer in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstaben b und d einvernehmen.

4 Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn:

  • a. der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann; oder
  • b. ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert.
Art. 153 Besondere Massnahmen zum Schutz von Opfern von Straftaten

gegen die sexuelle Integrität

1 Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können verlangen, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden.

2 Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.

Art. 154 Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer

1 Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist.

2 Die erste Einvernahme des Kindes hat so rasch als möglich stattzufinden.

3 Die Behörde kann die Vertrauensperson vom Verfahren ausschliessen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnte.

4 Ist erkennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so gelten die folgenden Regeln:

  • a. Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf nur angeordnet werden, wenn das Kind die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.
  • b. Das Kind darf während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden.
  • c. Eine zweite Einvernahme findet nur statt, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist. Soweit möglich erfolgt die Befragung durch die gleiche Person, welche die erste Einvernahme durchgeführt hat.
  • d. Einvernahmen werden im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten durchgeführt. Findet keine Gegenüberstellung statt, so werden die Einvernahmen mit Bild und Ton aufgezeichnet.
  • e. Die Parteien üben ihre Rechte durch die befragende Person aus.
  • f. Die befragende Person und die Spezialistin oder der Spezialist halten ihre besonderen Beobachtungen in einem Bericht fest.
Art. 155 Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen

Störung

1 Einvernahmen von Personen mit einer psychischen Störung werden auf das Notwendige beschränkt; mehrfache Befragungen werden vermieden.

2 Die Verfahrensleitung kann spezialisierte Strafoder Sozialbehörden mit der Einvernahme beauftragen oder zur Einvernahme Familienangehörige, andere Vertrauenspersonen oder Sachverständige beiziehen.

Art. 156 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens

Bund und Kantone können Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens vorsehen.

2. Kapitel: Einvernahme der beschuldigten Person

Art. 157 Grundsatz

1 Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen.

2 Sie geben ihr dabei Gelegenheit, sich zu diesen Straftaten umfassend zu äussern.

Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme

1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:

  • a. gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
  • b. sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
  • c. sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
  • d. sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.

2 Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.

Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren

1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.

2 Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.

3 Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.

Art. 160 Einvernahme einer geständigen beschuldigten Person

Ist die beschuldigte Person geständig, so prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses und fordern sie auf, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen.

Art. 161 Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Vorverfahren

Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person über ihre persönlichen Verhältnisse nur dann, wenn mit einer Anklage oder einem Strafbefehl zu rechnen oder es aus anderen Gründen notwendig ist.

3. Kapitel: Zeuginnen und Zeugen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 162 Begriff

Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist.

Art. 163 Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht

1 Zeugnisfähig ist eine Person, die älter als 15 Jahre und hinsichtlich des Gegenstands der Einvernahme urteilsfähig ist.

2 Jede zeugnisfähige Person ist zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet; vorbehalten bleiben die Zeugnisverweigerungsrechte.

Art. 164 Abklärungen über die Zeugin oder den Zeugen

1 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen werden nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist.

2 Bestehen Zweifel an der Urteilsfähigkeit oder liegen Anhaltspunkte für psychische Störungen vor, so kann die Verfahrensleitung eine ambulante Begutachtung der Zeugin oder des Zeugen anordnen, wenn die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt.

Art. 165 Schweigegebot für die Zeugin oder den Zeugen

1 Die einvernehmende Behörde kann eine Zeugin oder einen Zeugen unter Hinweis

42 auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB verpflichten, über die beabsichtigte oder die erfolgte Einvernahme und deren Gegenstand Stillschweigen zu bewahren.

2 Die Verpflichtung wird befristet.

3 Die Anordnung kann mit der Vorladung der Zeugin oder des Zeugen verbunden werden.

Art. 166 Einvernahme der geschädigten Person

1 Die geschädigte Person wird als Zeugin oder Zeuge einvernommen.

2 Vorbehalten bleibt die Einvernahme als Auskunftsperson nach Artikel 178.

Art. 167 Entschädigung

Die Zeugin oder der Zeuge hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen.

2. Abschnitt: Zeugnisverweigerungsrechte

Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen

1 Das Zeugnis können verweigern:

  • a. die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
  • b. wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat;
  • c. die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person;
  • d. die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
  • e. die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
  • f. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person;

43 g. die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.

2 Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort,

44 wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht.

3 Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

4 Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn:

45 sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122, a.

46 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB bezieht; und

  • b. sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1–3 in Beziehung steht.
Art. 169 Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz

nahe stehender Personen

1 Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie:

  • a. strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte;
  • b. zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.

2 Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht auch dann, wenn die Person mit ihrer Aussage eine ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1–3 nahe stehende Person belasten würde; vorbehalten bleibt Artikel 168 Absatz 4.

3 Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1–3 nahe stehenden Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann.

4 Ein Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität kann in jedem Fall die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.

Art. 170 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses

1 47 Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB sowie Mitglieder von Behörden können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben.

2 Sie haben auszusagen, wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.

3 Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

Art. 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses

1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen, Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung

48 wahrgenommen haben.

2 Sie haben auszusagen, wenn sie:

  • a. einer Anzeigepflicht unterliegen; oder

49 b. nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind.

3 Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

4 50 Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 bleibt vorbehalten.

Art. 172 Quellenschutz der Medienschaffenden

1 Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern.

2 Sie haben auszusagen, wenn:

  • a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten;
  • b. ohne das Zeugnis eine der folgenden Straftaten nicht aufgeklärt werden oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann:

51 1. Tötungsdelikte im Sinne der Artikel 111–113 StGB , 2. Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bedroht sind,

52 ter 3. Straftaten nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Absatz 4, 260 , quinquies bis ter ter septies 260 , 305 , 305 und 322 –322 StGB,

53 Straftaten nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 4.

54 3. Oktober 1951 .

Art. 173 Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten

1 Wer nach einer der folgenden Bestimmungen Berufsgeheimnisse wahren muss, hat nur auszusagen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt: bis 55 a. Artikel 321 StGB ;

56 ; b. Artikel 139 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs

57 c. Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen;

58 59 d. Artikel 11 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 ;

60 61 Artikel 3 c Absatz 4 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 . e.

2 Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse sind zur Aussage verpflichtet. Die Verfahrensleitung kann sie von der Zeugnispflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

Art. 174 Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung

1 Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet:

  • a. im Vorverfahren: die einvernehmende Behörde;
  • b. nach Anklageerhebung: das Gericht.

2 Die Zeugin oder der Zeuge kann sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen.

3 Bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz hat die Zeugin oder der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Art. 175 Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts

1 Die Zeugin oder der Zeuge kann sich jederzeit auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen oder den Verzicht darauf widerrufen.

2 Aussagen, die eine Zeugin oder ein Zeuge nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hat, können auch dann als Beweis verwertet werden, wenn sich die Zeugin oder der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft oder den Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht widerruft.

Art. 176 Unberechtigte Zeugnisverweigerung

1 Wer das Zeugnis verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein, kann mit Ordnungsbusse bestraft und zur Tragung der Kosten und Entschädigungen verpflichtet werden, die durch die Verweigerung verursacht worden sind.

2 Beharrt die zum Zeugnis verpflichtete Person auf ihrer Weigerung, so wird sie

62 unter Hinweis auf Artikel 292 StGB nochmals zur Aussage aufgefordert. Bei erneuter Verweigerung wird ein Strafverfahren eröffnet.

3. Abschnitt: Zeugeneinvernahme

Art. 177

1 Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnisund die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit

63 eines falschen Zeugnisses nach Artikel 307 StGB aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig.

2 Die einvernehmende Behörde befragt die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn der ersten Einvernahme über ihre Beziehungen zu den Parteien sowie zu weiteren Umständen, die für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können.

3 Sie macht sie auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam, sobald sie aufgrund der Befragung und der Akten solche Rechte erkennt. Unterbleibt der Hinweis und beruft sich die Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht, so ist die Einvernahme nicht verwertbar.

4. Kapitel: Auskunftspersonen

Art. 178 Begriff

Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer:

  • a. sich als Privatklägerschaft konstituiert hat;
  • b. zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;
  • c. wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen;
  • d. ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann;
  • e. als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist;
  • f. in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist;
  • g. in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 179 Auskunftspersonen bei polizeilichen Einvernahmen

1 Die Polizei befragt eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson.

2 Vorbehalten bleibt die Einvernahme als Zeugin oder Zeuge gemäss Artikel 142 Absatz 2.

Art. 180 Stellung

1 Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b–g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.

2 Die Privatklägerschaft (Art. 178 Bst. a) ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 176.

Art. 181 Einvernahme

1 Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussageoder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam.

2 Sie weisen Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin.

5. Kapitel: Sachverständige

Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person

Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.

Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person

1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

2 Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.

3 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.

Art. 184 Ernennung und Auftrag

1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.

2 Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:

  • a. die Bezeichnung der sachverständigen Person;
  • b. allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
  • c. die präzis formulierten Fragen;
  • d. die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
  • e. den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
  • f. den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307

64 StGB .

3 Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA- Profils geht.

4 Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.

5 Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.

6 Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.

7 Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.

Art. 185 Ausarbeitung des Gutachtens

1 Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich.

2 Die Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen.

3 Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag.

4 Die sachverständige Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich vorgeführt werden.

5 Bei Erhebungen durch die sachverständige Person können die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussageoder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, die Mitwirkung oder Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die betroffenen Personen zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin.

Art. 186 Stationäre Begutachtung

1 Staatsanwaltschaft und Gerichte können eine beschuldigte Person in ein Spital einweisen, wenn dies für die Ausarbeitung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich ist.

2 Die Staatsanwaltschaft beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Spitaleinweisung, wenn sich die betreffende beschuldigte Person nicht bereits in Untersuchungshaft befindet. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet darüber in einem schriftlichen Verfahren endgültig.

3 Erweist sich eine stationäre Begutachtung während des gerichtlichen Verfahrens als notwendig, so entscheidet darüber das betreffende Gericht in einem schriftlichen Verfahren endgültig.

4 Der Spitalaufenthalt ist auf die Strafe anzurechnen.

5 Im Übrigen richtet sich die stationäre Begutachtung sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungsund die Sicherheitshaft.

Art. 187 Form des Gutachtens

1 Die sachverständige Person erstattet das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen.

2 Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass das Gutachten mündlich erstattet oder dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich erläutert oder ergänzt wird; in diesem Falle sind die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme anwendbar.

Art. 188 Stellungnahme der Parteien

Die Verfahrensleitung bringt den Parteien das schriftlich erstattete Gutachten zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme.

Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens

Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:

  • a. das Gutachten unvollständig oder unklar ist;
  • b. mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder
  • c. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.
Art. 190 Entschädigung

Die sachverständige Person hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Art. 191 Pflichtversäumnis

Kommt eine sachverständige Person ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die Verfahrensleitung:

  • a. sie mit einer Ordnungsbusse bestrafen;
  • b. den Auftrag ohne Entschädigung für die bisherigen Bemühungen widerrufen.

6. Kapitel: Sachliche Beweismittel

Art. 192 Beweisgegenstände

1 Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten.

2 Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen.

3 Die Parteien können im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegenstände einsehen.

Art. 193 Augenschein

1 Die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und, in einfachen Fällen, die Polizei besichtigen Gegenstände, Örtlichkeiten und Vorgänge, die für die Beurteilung eines Sachverhalts bedeutsam sind, aber nicht unmittelbar als Beweisgegenstände vorliegen, in einem Augenschein an Ort und Stelle.

2 Jede Person hat den Augenschein zu dulden und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern den erforderlichen Zutritt zu gewähren.

3 Müssen Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden, so beachten die Behörden die für die Hausdurchsuchung geltenden Vorschriften.

4 Augenscheine werden mittels Bildoder Tonaufnahmen, Plänen, Zeichnungen oder Beschreibungen oder in anderer Weise aktenkundig gemacht.

5 Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass:

  • a. andere Verfahrenshandlungen an den Ort des Augenscheins verlegt werden;
  • b. der Augenschein mit einer Rekonstruktion der Tat oder einer Konfrontation verbunden wird; in diesem Fall sind die beschuldigte Person, die Zeuginnen, Zeugen und die Auskunftspersonen verpflichtet, daran teilzunehmen; ihre Aussageverweigerungsrechte bleiben vorbehalten.
Art. 194 Beizug von Akten

1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.

2 Verwaltungsund Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

3 Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.

Art. 195 Einholen von Berichten und Auskünften

1 Die Strafbehörden holen amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können.

2 Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person holen Staatsanwaltschaft und Gerichte Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund sowie weitere sachdienliche Berichte von Amtsstellen und Privaten ein.

5. Titel: Zwangsmassnahmen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 196 Begriff

Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen:

  • a. Beweise zu sichern;
  • b. die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen;
  • c. die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten.
Art. 197 Grundsätze

1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:

  • a. sie gesetzlich vorgesehen sind;
  • b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
  • c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
  • d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.

2 Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.

Art. 198 Zuständigkeit

1 Zwangsmassnahmen können anordnen:

  • a. die Staatsanwaltschaft;
  • b. die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung;
  • c. die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

2 Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten.

Art. 199 Eröffnung der Anordnung

Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben.

Art. 200 Gewaltanwendung

Zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen darf als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden; diese muss verhältnismässig sein.

2. Kapitel: Vorladung, Vorführung und Fahndung

1. Abschnitt: Vorladung

Art. 201 Form und Inhalt

1 Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich.

2 Sie enthalten:

  • a. die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden;
  • b. die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll;
  • c. den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet;
  • d. Ort, Datum und Zeit des Erscheinens;
  • e. die Aufforderung, persönlich zu erscheinen;
  • f. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens;
  • g. das Datum der Ausstellung der Vorladung;
  • h. die Unterschrift der vorladenden Person.
Art. 202 Frist

1 Vorladungen werden zugestellt:

  • a. im Vorverfahren: mindestens 3 Tage vor der Verfahrenshandlung;
  • b. im Verfahren vor Gericht: mindestens 10 Tage vor der Verfahrenshandlung.

2 Öffentliche Vorladungen werden mindestens einen Monat vor der Verfahrenshandlung publiziert.

3 Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen.

Art. 203 Ausnahmen

1 Eine Vorladung kann in anderer als der vorgeschriebenen Form und mit abgekürzten Fristen ergehen:

  • a. in dringenden Fällen; oder
  • b. mit dem Einverständnis der vorzuladenden Person.

2 Wer sich am Orte der Verfahrenshandlung oder in Haft befindet, kann sofort und ohne Vorladung einvernommen werden.

Art. 204 Freies Geleit

1 Sind Personen vorzuladen, die sich im Ausland befinden, so kann ihnen die Staatsanwaltschaft oder die Verfahrensleitung des Gerichts freies Geleit zusichern.

2 Personen, denen freies Geleit zugesichert wurde, können in der Schweiz wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise nicht verhaftet oder anderen freiheitsbeschränkenden Massnahmen unterworfen werden.

3 Das freie Geleit kann an Bedingungen geknüpft werden. In diesem Fall sind die betroffenen Personen darauf aufmerksam zu machen, dass das freie Geleit erlischt, wenn sie die daran geknüpften Bedingungen missachten.

Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis

1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.

2 Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen.

3 Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist.

4 Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden.

5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren.

Art. 206 Polizeiliche Vorladungen

1 Im polizeilichen Ermittlungsverfahren kann die Polizei Personen zum Zwecke der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorladen.

2 Wer einer polizeilichen Vorladung keine Folge leistet, kann mit Befehl der Staatsanwaltschaft vorgeführt werden, wenn diese Massnahme der vorgeladenen Person schriftlich angedroht worden ist.

2. Abschnitt: Polizeiliche Vorführung

Art. 207 Voraussetzungen und Zuständigkeit

1 Eine Person kann polizeilich vorgeführt werden, wenn:

  • a. sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat;
  • b. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten;
  • c. bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich ist;
  • d. sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind.

2 Die Vorführung wird von der Verfahrensleitung angeordnet.

Art. 208 Form der Anordnung

1 Die Vorführung wird in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden; sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.

2 Der Befehl enthält die gleichen Angaben wie eine Vorladung und zudem die ausdrückliche Ermächtigung der Polizei, zum Vollzug wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten.

Art. 209 Vorgehen

1 Die Polizei führt den Vorführungsbefehl unter grösstmöglicher Schonung der betroffenen Personen aus.

2 Sie weist der vorzuführenden Person den Vorführungsbefehl vor und führt sie unverzüglich oder zu der im Vorführungsbefehl genannten Zeit der Behörde zu.

3 Die Behörde informiert die vorgeführte Person unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über den Grund der Vorführung, nimmt die Verfahrenshandlung vor und entlässt sie danach unverzüglich, es sei denn, sie beantrage die Anordnung der Untersuchungsoder der Sicherheitshaft.

3. Abschnitt: Fahndung

Art. 210 Grundsätze

1 Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte können Personen, deren Aufenthalt unbekannt und deren Anwesenheit im Verfahren erforderlich ist, zur Ermittlung des Aufenthaltsortes ausschreiben. In dringenden Fällen kann die Polizei eine Ausschreibung von sich aus veranlassen.

2 Eine beschuldigte Person kann zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben werden, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind.

3 Ordnet die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder das Gericht nichts anderes an, so ist für die Durchführung der Ausschreibung die Polizei zuständig.

4 Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäss für die Fahndung nach Gegenständen und Vermögenswerten.

Art. 211 Mithilfe der Öffentlichkeit

1 Die Öffentlichkeit kann zur Mithilfe bei der Fahndung aufgefordert werden.

2 Bund und Kantone können Bestimmungen erlassen, wonach Privaten für die erfolgreiche Mitwirkung bei der Fahndung Belohnungen ausgerichtet werden können.

3. Kapitel: Freiheitsentzug, Untersuchungsund Sicherheitshaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 212 Grundsätze

1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.

2 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:

  • a. ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
  • b. die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
  • c. Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.

3 Untersuchungsund Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

Art. 213 Betreten von Räumlichkeiten

1 Müssen zur Anhaltung oder Festnahme einer Person Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden, so sind die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten.

2 Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei Räumlichkeiten auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten.

Art. 214 Benachrichtigung

1 Wird eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersuchungsoder Sicherheitshaft gesetzt, so benachrichtigt die zuständige Strafbehörde umgehend:

  • a. ihre Angehörigen;
  • b. auf ihren Wunsch ihren Arbeitgeber oder die für sie zuständige ausländische Vertretung.

2 Von einer Benachrichtigung wird abgesehen, wenn der Untersuchungszweck sie verbietet oder die betroffene Person sie ausdrücklich ablehnt.

3 Gerät eine Person, die von der festgenommenen Person abhängig ist, wegen der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme in Schwierigkeiten, so benachrichtigt die Strafbehörde die zuständigen Sozialbehörden.

4 Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft und einer Ersatzmassnahme nach Artikel 237 Absatz 2 Buchstabe c oder g sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert, es sei denn, es

65 habe ausdrücklich darauf verzichtet. Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde.

2. Abschnitt: Polizeiliche Anhaltung und Nacheile

Art. 215 Polizeiliche Anhaltung

1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:

  • a. ihre Identität festzustellen;
  • b. sie kurz zu befragen;
  • c. abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat;
  • d. abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.

2 Sie kann die angehaltene Person verpflichten:

  • a. ihre Personalien anzugeben;
  • b. Ausweispapiere vorzulegen;
  • c. mitgeführte Sachen vorzuzeigen;
  • d. Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.

3 Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.

4 Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.

Art. 216 Nacheile

1 Die Polizei ist berechtigt, in dringenden Fällen eine beschuldigte Person auf das Gebiet einer anderen Gemeinde, eines anderen Kantons und, im Rahmen völkerrechtlicher Verträge, ins Ausland zu verfolgen und dort anzuhalten.

2 Soll die angehaltene Person anschliessend festgenommen werden, so wird sie unverzüglich der am Ort der Anhaltung zuständigen Behörde übergeben.

3. Abschnitt: Vorläufige Festnahme

Art. 217 Durch die Polizei

1 Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die:

  • a. sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat;
  • b. zur Verhaftung ausgeschrieben ist.

2 Sie kann eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist.

3 Sie kann eine Person, die sie bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn:

  • a. die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt;
  • b. die Person nicht in der Schweiz wohnt und nicht unverzüglich eine Sicherheit für die zu erwartende Busse leistet;
  • c. die Festnahme nötig ist, um die Person von weiteren Übertretungen abzuhalten.
Art. 218 Durch Privatpersonen

1 Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:

  • a. sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben; oder
  • b. die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei deren Fahndung aufgefordert worden ist.

2 Bei der Festnahme dürfen Privatpersonen nur nach Massgabe von Artikel 200 Gewalt anwenden.

3 Festgenommene Personen sind so rasch als möglich der Polizei zu übergeben.

Art. 219 Vorgehen der Polizei

1 Die Polizei stellt nach der Festnahme unverzüglich die Identität der festgenommenen Person fest, informiert diese in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme und klärt sie im Sinne von Artikel 158 über ihre Rechte auf. Danach informiert sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft über die Festnahme.

2 Anschliessend befragt sie die festgenommene Person in Anwendung von Artikel 159 zu dem gegen sie bestehenden Verdacht und trifft unverzüglich die geeigneten Abklärungen, um den Tatverdacht und die weiteren Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.

3 Ergeben die Abklärungen, dass Haftgründe nicht oder nicht mehr bestehen, so lässt sie die festgenommene Person sofort frei. Bestätigen die Abklärungen den Tatverdacht und einen Haftgrund, so führt sie die Person unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu.

4 Entlassung oder Zuführung erfolgen in jedem Falle spätestens nach 24 Stunden; ging der Festnahme eine Anhaltung voraus, so ist deren Dauer an die Frist anzurechnen.

5 Hat die Polizei eine Person im Sinne von Artikel 217 Absatz 3 vorläufig festgenommen und soll die Person länger als 3 Stunden festgehalten werden, so muss dies von Polizeiangehörigen angeordnet werden, die dazu vom Bund oder vom Kanton ermächtigt sind. 4. Abschnitt: Untersuchungsund Sicherheitshaft: Allgemeine Bestimmungen

Art. 220 Begriffe

1 Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.

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