Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2007-10-05
Letzte Aktualisierung 2019-03-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 266
Änderungshistorie JSON API
Art. 254 Exhumierung

Wenn es zur Aufklärung einer Straftat nötig erscheint, kann die Ausgrabung einer bestatteten Leiche oder die Öffnung einer Aschenurne angeordnet werden.

5. Kapitel: DNA-Analysen

Art. 255 Voraussetzungen im Allgemeinen

1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:

  • a. der beschuldigten Person;
  • b. anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden;
  • c. toten Personen;
  • d. tatrelevantem biologischem Material.

2 Die Polizei kann anordnen:

  • a. die nicht invasive Probenahme bei Personen;
  • b. die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material.
Art. 256 Massenuntersuchungen

Das Zwangsmassnahmengericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens die Entnahme von Proben und die Erstellung von DNA-Profilen gegenüber Personen anordnen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen.

Art. 257 Bei verurteilten Personen

Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen:

  • a. die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind;
  • b. die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind;
  • c. gegenüber denen eine therapeutische Massnahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist.
Art. 258 Durchführung der Probenahme

Invasive Probenahmen werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.

Art. 259 Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes

71 Im Übrigen findet das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 Anwendung. 6. Kapitel: Erkennungsdienstliche Erfassung, Schriftund Sprachproben

Art. 260 Erkennungsdienstliche Erfassung

1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen.

2 Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung, können die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen.

3 Die erkennungsdienstliche Erfassung wird in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen.

4 Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft.

Art. 261 Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen

1 Erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte Person dürfen ausserhalb des Aktendossiers während folgender Dauer aufbewahrt und, sofern ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht, auch verwendet werden:

  • a. im Falle einer Verurteilung oder eines Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit: bis zum Ablauf der Fristen für die Entfernung der Einträge im Strafregister;
  • b. im Falle eines Freispruchs aus andern Gründen, der Einstellung oder der Nichtanhandnahme eines Verfahrens: bis zur Rechtskraft des Entscheids.

2 Ist in einem Fall von Absatz 1 Buchstabe b aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen über die beschuldigte Person der Aufklärung künftiger Straftaten dienen könnten, so dürfen sie mit Zustimmung der Verfahrensleitung während höchstens 10 Jahren seit Rechtskraft des Entscheides aufbewahrt und verwendet werden.

3 Erkennungsdienstliche Unterlagen über nicht beschuldigte Personen sind zu vernichten, sobald das Verfahren gegen die beschuldigte Person abgeschlossen oder eingestellt wurde oder entschieden wurde, es nicht an die Hand zu nehmen.

4 Ist das Interesse an der Aufbewahrung und Verwendung vor Ablauf der Fristen nach den Absätzen 1–3 offensichtlich dahingefallen, so sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten.

Art. 262 Schriftund Sprachproben

1 Beschuldigte Personen, Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen können dazu angehalten werden, für einen Schriftoder Sprachvergleich Schriftoder Sprachproben abzugeben.

2 Personen, die sich der Abgabe solcher Proben widersetzen, können mit Ordnungsbusse bestraft werden. Ausgenommen sind die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussageoder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.

7. Kapitel: Beschlagnahme

Art. 263 Grundsatz

1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:

  • a. als Beweismittel gebraucht werden;
  • b. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
  • c. den Geschädigten zurückzugeben sind;
  • d. einzuziehen sind.

2 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.

3 Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.

Art. 264 Einschränkungen

1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:

  • a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
  • b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;

72 c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;

73 d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach

74 dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.

2 Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.

3 Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussageoder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.

Art. 265 Herausgabepflicht

1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.

2 Keine Herausgabepflicht haben:

  • a. die beschuldigte Person;
  • b. Personen, die zur Aussageoder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;
  • c. Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie: 1. strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder 2. zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.

3 Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die

75 Strafdrohung von Artikel 292 StGB oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.

4 Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.

Art. 266 Durchführung

1 Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte.

2 Sie erstellt ein Verzeichnis und bewahrt die Gegenstände und Vermögenswerte sachgemäss auf.

3 Werden Liegenschaften beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt.

4 Die Beschlagnahme einer Forderung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner angezeigt, mit dem Hinweis, dass eine Zahlung an die Gläubigerin oder den Gläubiger die Schuldverpflichtung nicht tilgt.

5 Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsenoder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

76 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt.

6 Der Bundesrat regelt die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte.

Art. 267 Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände

und Vermögenswerte

1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.

2 Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.

3 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.

4 Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.

5 Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.

6 Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.

Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung

1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:

  • a. der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
  • b. der Geldstrafen und Bussen.

2 Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommensund Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.

3 Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Arti-

77 keln 92–94 SchKG nicht pfändbar sind.

8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen

1. Abschnitt: Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs

Art. 269 Voraussetzungen

1 Die Staatsanwaltschaft kann den Postund den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:

  • a. der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
  • b. die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
  • c. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

2 Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:

78 79 a. StGB : Artikel 111–113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138– bis 140, 143, 144 Absatz 3, 144 Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146– 148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, bis 180–185 , 187, 188 Ziffer 1, 189–191, 192 Absatz 1, 195–197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 bis Ziffer 1 Absatz 1, 230 , 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Abbis quinquies bis satz 1, 260 –260 , 261 , 264–267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer bis 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305 Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 ter quater septies Ziffer 1, 319, 322 , 322 und 322 ;

80 81 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausb. länder: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;

82 zum Haager Adoptionsübereinkommen c. Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;

83 84 d. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 : Artikel 33 Absatz 2 und 34–35 b ;

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2006 1085

[^3]: SR 311.0

[^4]: SR 311.0

[^5]: SR 311.0

[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6559; BBl 2015 959).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgeset- zen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

[^9]: SR 311.0

[^10]: SR 311.0

[^11]: SR 311.0

[^12]: Die Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Nov. 2014, veröffentlicht am 25. Nov. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 4071).

[^13]: Die örtlich zuständige schweizerische Justizbehörde für Rechtshilfeersuchen kann über folgende Internetseite ermittelt werden: www.elorge.admin.ch

[^14]: Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskam- mer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).

[^15]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10 ).

[^16]: SR 311.0

[^17]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).

[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen (AS 2016 1831; BBl 2014 303). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).

[^22]: SR 311.0

[^23]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

[^24]: SR 943.03

[^25]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

[^26]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Strafta- ten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).

[^28]: SR 120

[^29]: SR 361

[^30]: SR 360

[^31]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 Bst. a des BG vom 13. Juni 2008 über die polizei- lichen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Strafta- ten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).

[^33]: SR 360

[^34]: SR 361

[^35]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 Bst. a des BG vom 13. Juni 2008 über die polizei- lichen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

[^36]: SR 943.03

[^37]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

[^38]: SR 311.0

[^39]: SR 935.61

[^40]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

[^41]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionen- rechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

[^42]: SR 311.0

[^43]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).

[^44]: Art. 4–11 der V vom 19. Okt. 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (SR 211.222.338 ).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677).

[^46]: SR 311.0

[^47]: SR 311.0

[^48]: Fassung gemäss Art. 48 Ziff. 2 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 1929, 2013 915 975; BBl 2009 6897).

[^49]: SR 311.0

[^50]: SR 935.61

[^51]: SR 311.0

[^52]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).

[^53]: Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Sept. 2011, veröffentlicht am 4. Okt. 2011 (AS 2011 4487).

[^54]: SR 812.121

[^55]: SR 311.0

[^56]: SR 210 . Dieser Art. ist heute aufgehoben.

[^57]: SR 857.5

[^58]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

[^59]: SR 312.5

[^60]: Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Sept. 2011, veröffentlicht am 4. Okt. 2011 (AS 2011 4487).

[^61]: SR 812.121

[^62]: SR 311.0

[^63]: SR 311.0

[^64]: SR 311.0

[^65]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

[^66]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

[^67]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

[^68]: SR 311.0

[^69]: SR 311.0

[^70]: Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677).

[^71]: SR 363

[^72]: Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens- rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).

[^73]: Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens- rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).

[^74]: SR 935.61

[^75]: SR 311.0

[^76]: SR 281.1

[^77]: SR 281.1

[^78]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

[^79]: SR 311.0

[^80]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

[^81]: SR 142.20

[^82]: SR 211.221.31

[^83]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

[^84]: SR 514.51

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