Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)
2 Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung
66 oder der Entlassung.
Art. 221 Voraussetzungen
1 Untersuchungsund Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
- a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
- b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
- c. durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
2 Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.
67 Rechtsmittel Art. 222 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
Art. 223 Verkehr mit der Verteidigung im Haftverfahren
1 Die Verteidigung kann im Haftverfahren den Einvernahmen der beschuldigten Person und weiteren Beweiserhebungen beiwohnen.
2 Die beschuldigte Person kann im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und den Gerichten um Anordnung von Haft jederzeit ohne Aufsicht mit der Verteidigung schriftlich oder mündlich verkehren.
5. Abschnitt: Untersuchungshaft
Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
2 Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert
48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei.
3 Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen.
Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
2 Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.
3 Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.
4 Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
5 Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person.
Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert
48 Stunden nach Eingang des Antrags.
2 Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.
3 Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
4 Es kann in seinem Entscheid:
- a. eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
- b. die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
- c. an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
5 Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.
Art. 227 Haftverlängerungsgesuch
1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3 Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4 Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6 Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7 Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
Art. 228 Haftentlassungsgesuch
1 Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen.
2 Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter.
3 Das Zwangsmassnahmengericht stellt die Stellungnahme der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen zur Replik.
4 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Replik beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist in einer nicht öffentlichen Verhandlung. Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist Artikel 226 Absätze 2–5 sinngemäss anwendbar.
5 Das Zwangsmassnahmengericht kann in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann.
6. Abschnitt: Sicherheitshaft
Art. 229 Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft
1 Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.
2 Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft.
3 Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich:
- a. ohne vorbestehende Untersuchungshaft: sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226;
- b. bei vorbestehender Untersuchungshaft: sinngemäss nach Artikel 227.
Art. 230 Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen
Verfahrens
1 Die beschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft können während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Haftentlassungsgesuch stellen.
2 Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten.
3 Entspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter.
4 Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Haftentlassung auch selbst anordnen. Stimmt die Staatsanwaltschaft nicht zu, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht.
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 228 sinngemäss.
Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil
1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
- a. zur Sicherung des Strafoder Massnahmenvollzuges;
- b. im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2 Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.
3 Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht
1 Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
2 Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
Art. 233 Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens
vor dem Berufungsgericht Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
7. Abschnitt: Vollzug der Untersuchungsund der Sicherheitshaft
Art. 234 Haftanstalt
1 Untersuchungsund Sicherheitshaft werden in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen dienen.
2 Ist es aus medizinischen Gründen angezeigt, so kann die zuständige kantonale Behörde die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik einweisen.
Art. 235 Vollzug der Haft
1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2 Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3 Die Verfahrensleitung kontrolliert die einund ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichtsund Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4 Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5 Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
Art. 236 Vorzeitiger Strafund Massnahmenvollzug
1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt.
2 Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Bund und Kantone können vorsehen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug der Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf.
4 Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungsoder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.
8. Abschnitt: Ersatzmassnahmen
Art. 237 Allgemeine Bestimmungen
1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungsoder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2 Ersatzmassnahmen sind namentlich:
- a. die Sicherheitsleistung;
- b. die Ausweisund Schriftensperre;
- c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
- d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
- e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
- f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
- g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3 Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4 Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungsund die Sicherheitshaft.
5 Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungsoder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
Art. 238 Sicherheitsleistung
1 Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt.
2 Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen.
3 Die Sicherheitsleistung kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder Versicherung erbracht werden.
Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung
1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
- a. der Haftgrund weggefallen ist;
- b. das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
- c. die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
2 Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
3 Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
Art. 240 Verfall der Sicherheitsleistung
1 Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat.
2 Hat eine Drittperson die Sicherheit geleistet, so kann auf den Verfall verzichtet werden, wenn die Drittperson den Behörden rechtzeitig die Informationen geliefert hat, die eine Ergreifung der beschuldigten Person ermöglicht hätten.
3 Über den Verfall der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
4 Eine verfallene Sicherheitsleistung wird in sinngemässer Anwendung von Arti-
68 kel 73 StGB zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Überschuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfällig noch verbleibender Überschuss fällt dem Bund oder dem Kanton zu.
4. Kapitel: Durchsuchungen und Untersuchungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 241 Anordnung
1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2 Der Befehl bezeichnet:
- a. die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
- b. den Zweck der Massnahme;
- c. die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3 Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4 Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
Art. 242 Durchführung
1 Die durchführenden Behörden oder Personen treffen geeignete Sicherheitsvorkehren, um das Ziel der Massnahme zu erreichen.
2 Sie können Personen untersagen, sich während der Durchsuchung oder Untersuchung zu entfernen.
Art. 243 Zufallsfunde
1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
2 Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
2. Abschnitt: Hausdurchsuchung
Art. 244 Grundsatz
1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
2 Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen:
- a. gesuchte Personen anwesend sind;
- b. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind;
- c. Straftaten begangen werden.
Art. 245 Durchführung
1 Die mit der Durchführung beauftragten Personen weisen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor.
2 Anwesende Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume haben der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen.
3. Abschnitt: Durchsuchung von Aufzeichnungen
Art. 246 Grundsatz
Schriftstücke, Ton-, Bildund andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
Art. 247 Durchführung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern.
2 Zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von Aufzeichnungen mit geschütztem Inhalt, können sachverständige Personen beigezogen werden.
3 Die Inhaberin oder der Inhaber kann der Strafbehörde Kopien von Aufzeichnungen und Ausdrucke von gespeicherten Informationen zur Verfügung stellen, wenn dies für das Verfahren ausreicht.
Art. 248 Siegelung
1 Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussageoder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden.
2 Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben.
3 Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber innerhalb eines Monats endgültig:
- a. im Vorverfahren: das Zwangsmassnahmengericht;
- b. in den anderen Fällen: das Gericht, bei dem der Fall hängig ist.
4 Das Gericht kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände eine sachverständige Person beiziehen.
4. Abschnitt: Durchsuchung von Personen und von Gegenständen
Art. 249 Grundsatz
Personen und Gegenstände dürfen ohne Einwilligung nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden können.
Art. 250 Durchführung
1 Die Durchsuchung von Personen umfasst die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körperoberfläche und der einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen.
2 Durchsuchungen, die in den Intimbereich der Betroffenen eingreifen, werden von Personen des gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt, es sei denn, die Massnahme dulde keinen Aufschub.
5. Abschnitt: Untersuchungen von Personen
Art. 251 Grundsatz
1 Die Untersuchung einer Person umfasst die Untersuchung ihres körperlichen oder geistigen Zustands.
2 Die beschuldigte Person kann untersucht werden, um:
- a. den Sachverhalt festzustellen;
- b. abzuklären, ob sie schuld-, verhandlungsund hafterstehungsfähig ist.
3 Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden.
4 Gegenüber einer nicht beschuldigten Person sind Untersuchungen und Eingriffe in die körperliche Integrität gegen ihren Willen zudem nur zulässig, wenn sie unerlässlich sind, um eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122, 124, 140, 184, 185, 187,
69 70 189, 190 oder 191 StGB aufzuklären.
Art. 252 Durchführung am Körper
Untersuchungen von Personen und Eingriffe in die körperliche Integrität werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.
6. Abschnitt: Untersuchungen an Leichen
Art. 253 Aussergewöhnliche Todesfälle
1 Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an.
2 Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei.
3 Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert.
4 Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden.
Art. 254 Exhumierung
Wenn es zur Aufklärung einer Straftat nötig erscheint, kann die Ausgrabung einer bestatteten Leiche oder die Öffnung einer Aschenurne angeordnet werden.
5. Kapitel: DNA-Analysen
Art. 255 Voraussetzungen im Allgemeinen
1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:
- a. der beschuldigten Person;
- b. anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden;
- c. toten Personen;
- d. tatrelevantem biologischem Material.
2 Die Polizei kann anordnen:
- a. die nicht invasive Probenahme bei Personen;
- b. die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material.
Art. 256 Massenuntersuchungen
Das Zwangsmassnahmengericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens die Entnahme von Proben und die Erstellung von DNA-Profilen gegenüber Personen anordnen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen.
Art. 257 Bei verurteilten Personen
Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen:
- a. die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind;
- b. die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind;
- c. gegenüber denen eine therapeutische Massnahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist.
Art. 258 Durchführung der Probenahme
Invasive Probenahmen werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.
Art. 259 Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes
71 Im Übrigen findet das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 Anwendung. 6. Kapitel: Erkennungsdienstliche Erfassung, Schriftund Sprachproben
Art. 260 Erkennungsdienstliche Erfassung
1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen.
2 Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung, können die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen.
3 Die erkennungsdienstliche Erfassung wird in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen.
4 Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft.
Art. 261 Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen
1 Erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte Person dürfen ausserhalb des Aktendossiers während folgender Dauer aufbewahrt und, sofern ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht, auch verwendet werden:
- a. im Falle einer Verurteilung oder eines Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit: bis zum Ablauf der Fristen für die Entfernung der Einträge im Strafregister;
- b. im Falle eines Freispruchs aus andern Gründen, der Einstellung oder der Nichtanhandnahme eines Verfahrens: bis zur Rechtskraft des Entscheids.
2 Ist in einem Fall von Absatz 1 Buchstabe b aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen über die beschuldigte Person der Aufklärung künftiger Straftaten dienen könnten, so dürfen sie mit Zustimmung der Verfahrensleitung während höchstens 10 Jahren seit Rechtskraft des Entscheides aufbewahrt und verwendet werden.
3 Erkennungsdienstliche Unterlagen über nicht beschuldigte Personen sind zu vernichten, sobald das Verfahren gegen die beschuldigte Person abgeschlossen oder eingestellt wurde oder entschieden wurde, es nicht an die Hand zu nehmen.
4 Ist das Interesse an der Aufbewahrung und Verwendung vor Ablauf der Fristen nach den Absätzen 1–3 offensichtlich dahingefallen, so sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten.
Art. 262 Schriftund Sprachproben
1 Beschuldigte Personen, Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen können dazu angehalten werden, für einen Schriftoder Sprachvergleich Schriftoder Sprachproben abzugeben.
2 Personen, die sich der Abgabe solcher Proben widersetzen, können mit Ordnungsbusse bestraft werden. Ausgenommen sind die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussageoder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
7. Kapitel: Beschlagnahme
Art. 263 Grundsatz
1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
- a. als Beweismittel gebraucht werden;
- b. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
- c. den Geschädigten zurückzugeben sind;
- d. einzuziehen sind.
2 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3 Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
Art. 264 Einschränkungen
1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
- a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
- b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
72 c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
73 d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach
74 dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2 Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3 Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussageoder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.
Art. 265 Herausgabepflicht
1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
2 Keine Herausgabepflicht haben:
- a. die beschuldigte Person;
- b. Personen, die zur Aussageoder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;
- c. Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie: 1. strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder 2. zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
3 Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die
75 Strafdrohung von Artikel 292 StGB oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
4 Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.
Art. 266 Durchführung
1 Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte.
2 Sie erstellt ein Verzeichnis und bewahrt die Gegenstände und Vermögenswerte sachgemäss auf.
3 Werden Liegenschaften beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt.
4 Die Beschlagnahme einer Forderung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner angezeigt, mit dem Hinweis, dass eine Zahlung an die Gläubigerin oder den Gläubiger die Schuldverpflichtung nicht tilgt.
5 Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsenoder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
76 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt.
6 Der Bundesrat regelt die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte.
Art. 267 Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände
und Vermögenswerte
1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2 Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4 Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5 Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6 Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung
1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
- a. der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
- b. der Geldstrafen und Bussen.
2 Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommensund Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3 Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Arti-
77 keln 92–94 SchKG nicht pfändbar sind.
8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen
1. Abschnitt: Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs
Art. 269 Voraussetzungen
1 Die Staatsanwaltschaft kann den Postund den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
- a. der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
- b. die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
- c. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
78 79 a. StGB : Artikel 111–113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138– bis 140, 143, 144 Absatz 3, 144 Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146– 148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, bis 180–185 , 187, 188 Ziffer 1, 189–191, 192 Absatz 1, 195–197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 bis Ziffer 1 Absatz 1, 230 , 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Abbis quinquies bis satz 1, 260 –260 , 261 , 264–267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer bis 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305 Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 ter quater septies Ziffer 1, 319, 322 , 322 und 322 ;
80 81 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausb. länder: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
82 zum Haager Adoptionsübereinkommen c. Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
83 84 d. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 : Artikel 33 Absatz 2 und 34–35 b ;
Fussnoten
SR 101
BBl 2006 1085
SR 311.0
SR 311.0
SR 311.0
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6559; BBl 2015 959).
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgeset- zen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
SR 311.0
SR 311.0
SR 311.0
Die Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Nov. 2014, veröffentlicht am 25. Nov. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 4071).
Die örtlich zuständige schweizerische Justizbehörde für Rechtshilfeersuchen kann über folgende Internetseite ermittelt werden: www.elorge.admin.ch
Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskam- mer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10 ).
SR 311.0
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen (AS 2016 1831; BBl 2014 303). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).
SR 311.0
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
SR 943.03
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Strafta- ten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).
SR 120
SR 361
SR 360
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 Bst. a des BG vom 13. Juni 2008 über die polizei- lichen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).
Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Strafta- ten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).
SR 360
SR 361
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 Bst. a des BG vom 13. Juni 2008 über die polizei- lichen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).
SR 943.03
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
SR 311.0
SR 935.61
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionen- rechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
SR 311.0
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
Art. 4–11 der V vom 19. Okt. 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (SR 211.222.338 ).
Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677).
SR 311.0
SR 311.0
Fassung gemäss Art. 48 Ziff. 2 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 1929, 2013 915 975; BBl 2009 6897).
SR 311.0
SR 935.61
SR 311.0
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).
Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Sept. 2011, veröffentlicht am 4. Okt. 2011 (AS 2011 4487).
SR 812.121
SR 311.0
SR 210 . Dieser Art. ist heute aufgehoben.
SR 857.5
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
SR 312.5
Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Sept. 2011, veröffentlicht am 4. Okt. 2011 (AS 2011 4487).
SR 812.121
SR 311.0
SR 311.0
SR 311.0
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
SR 311.0
SR 311.0
Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677).
SR 363
Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens- rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens- rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
SR 935.61
SR 311.0
SR 281.1
SR 281.1
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
SR 311.0
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
SR 142.20
SR 211.221.31
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).
SR 514.51
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