Änderungshistorie
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)
21 Versionen
· 2007-10-05
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2016-01-01
2015-01-01
2014-11-25
2014-07-01
Änderungen vom 2014-07-01
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- b. ohne das Zeugnis eine der folgenden Straftaten nicht aufgeklärt werden oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann:
<sup>39</sup> , 1. Tötungsdelikte im Sinne der Artikel 111–113 StGB 2. Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bedroht sind, ter 3. Straftaten nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Ziffer 3, 260 , quinquies bis ter ter septies , 305 , 305 und 322 –322 StGB, 260
<sup>40</sup> 4. Straftaten nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom
<sup>41</sup> 3. Oktober 1951 .
<sup>39</sup> , 1. Tötungsdelikte im Sinne der Artikel 111–113 StGB 2. Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bedroht sind,
<sup>40</sup> ter 3. Straftaten nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Absatz 4, 260 , quinquies bis ter ter septies , 305 , 305 und 322 –322 StGB, 260
<sup>41</sup> 4. Straftaten nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom
<sup>42</sup> 3. Oktober 1951 .
##### **Art. 173** Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten
<sup>1</sup> Wer nach einer der folgenden Bestimmungen Berufsgeheimnisse wahren muss, hat nur auszusagen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt: bis <sup>42</sup> a. Artikel 321 StGB ;
<sup>43</sup> ; b. Artikel 139 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs
<sup>44</sup> c. Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen;
<sup>45</sup> <sup>46</sup> d. Artikel 11 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 ;
<sup>47</sup> <sup>48</sup> Artikel 3 c Absatz 4 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 . e.
<sup>1</sup> Wer nach einer der folgenden Bestimmungen Berufsgeheimnisse wahren muss, hat nur auszusagen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt: bis <sup>43</sup> a. Artikel 321 StGB ;
<sup>44</sup> ; b. Artikel 139 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs
<sup>45</sup> c. Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen;
<sup>46</sup> <sup>47</sup> d. Artikel 11 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 ;
<sup>48</sup> <sup>49</sup> Artikel 3 c Absatz 4 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 . e.
<sup>2</sup> Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse sind zur Aussage verpflichtet. Die Verfahrensleitung kann sie von der Zeugnispflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
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<sup>2</sup> Beharrt die zum Zeugnis verpflichtete Person auf ihrer Weigerung, so wird sie
<sup>49</sup> unter Hinweis auf Artikel 292 StGB nochmals zur Aussage aufgefordert. Bei erneuter Verweigerung wird ein Strafverfahren eröffnet.
<sup>50</sup> unter Hinweis auf Artikel 292 StGB nochmals zur Aussage aufgefordert. Bei erneuter Verweigerung wird ein Strafverfahren eröffnet.
#### 3. Abschnitt: Zeugeneinvernahme
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<sup>1</sup> Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnisund die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit
<sup>50</sup> eines falschen Zeugnisses nach Artikel 307 StGB aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig.
<sup>51</sup> eines falschen Zeugnisses nach Artikel 307 StGB aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig.
<sup>2</sup> Die einvernehmende Behörde befragt die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn der ersten Einvernahme über ihre Beziehungen zu den Parteien sowie zu weiteren Umständen, die für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können.
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- f. den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307
<sup>51</sup> StGB .
<sup>52</sup> StGB .
<sup>3</sup> Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA- Profils geht.
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<sup>2</sup> Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.
<sup>52</sup> Art. 222 Rechtsmittel Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
<sup>53</sup> Art. 222 Rechtsmittel Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
##### **Art. 223** Verkehr mit der Verteidigung im Haftverfahren
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<sup>4</sup> Eine verfallene Sicherheitsleistung wird in sinngemässer Anwendung von Arti-
<sup>53</sup> kel 73 StGB zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Überschuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfällig noch verbleibender Überschuss fällt dem Bund oder dem Kanton zu.
<sup>54</sup> kel 73 StGB zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Überschuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfällig noch verbleibender Überschuss fällt dem Bund oder dem Kanton zu.
### 4. Kapitel: Durchsuchungen und Untersuchungen
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<sup>4</sup> Gegenüber einer nicht beschuldigten Person sind Untersuchungen und Eingriffe in die körperliche Integrität gegen ihren Willen zudem nur zulässig, wenn sie unerlässlich sind, um eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122, 124, 140, 184, 185, 187,
<sup>54</sup> <sup>55</sup> 189, 190 oder 191 StGB aufzuklären.
<sup>55</sup> <sup>56</sup> 189, 190 oder 191 StGB aufzuklären.
##### **Art. 252** Durchführung am Körper
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##### **Art. 259** Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes
<sup>56</sup> Im Übrigen findet das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 Anwendung. 6. Kapitel: Erkennungsdienstliche Erfassung, Schriftund Sprachproben
<sup>57</sup> Im Übrigen findet das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 Anwendung. 6. Kapitel: Erkennungsdienstliche Erfassung, Schriftund Sprachproben
##### **Art. 260** Erkennungsdienstliche Erfassung
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- b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
<sup>57</sup> c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
<sup>58</sup> d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach
<sup>59</sup> dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
<sup>58</sup> c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
<sup>59</sup> d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach
<sup>60</sup> dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
<sup>2</sup> Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
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<sup>3</sup> Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die
<sup>60</sup> Strafdrohung von Artikel 292 StGB oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
<sup>61</sup> Strafdrohung von Artikel 292 StGB oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
<sup>4</sup> Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.
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<sup>5</sup> Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsenoder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
<sup>61</sup> 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt.
<sup>62</sup> 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt.
<sup>6</sup> Der Bundesrat regelt die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte.
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<sup>3</sup> Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Arti-
<sup>62</sup> keln 92–94 SchKG nicht pfändbar sind.
<sup>63</sup> keln 92–94 SchKG nicht pfändbar sind.
### 8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen
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- b. die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
- c. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
<sup>2</sup> Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
<sup>64</sup> <sup>65</sup> a. StGB : Artikel 111–113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138– bis 140, 143, 144 Absatz 3, 144 Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146– 148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180, 181, 182–185, 187, 188 Ziffer 1, 189–191, 192 Absatz 1, 195–197, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 bis <sup>66</sup> Ziffer 1 Absatz 1, 230 , 231 Ziffer 1 , 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, bis quinquies bis 259 Absatz 1, 260 –260 , 261 , 264–267, 271, 272 Ziffer 2, 273, bis 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305 Ziffer 2, 310, 312, ter quater septies 314, 317 Ziffer 1, 319, 322 , 322 und 322 ;
<sup>67</sup> <sup>68</sup> b. Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
<sup>69</sup> c. Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
<sup>70</sup> <sup>71</sup> d. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 : Artikel 33 Absatz 2 und 34–35 b ;
<sup>72</sup> e. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 : Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1;
<sup>73</sup> <sup>74</sup> f. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 : Artikel 19 Absatz 2 sowie
<sup>20</sup> Absatz 2;
<sup>75</sup> g. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 : Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g–i sowie m und o;
<sup>76</sup> h. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 : Artikel 14 Absatz 2;
<sup>77</sup> <sup>78</sup> Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 : Artikel 22 Absatz 2; i.
<sup>79</sup> <sup>80</sup> Börsengesetz vom 24. März 1995 : Artikel 40 und 40 a . j.
<sup>3</sup> Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Ab-
<sup>81</sup> satz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 aufgeführten Straftaten.
##### **Art. 270** Gegenstand der Überwachung
Es dürfen Postadresse und Fernmeldeanschluss folgender Personen überwacht werden:
- a. der beschuldigten Person;
- b. von Drittpersonen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass: 1. die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldeanschluss der Drittperson benutzt, oder 2. die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.
##### **Art. 271** Schutz von Berufsgeheimnissen
<sup>1</sup> Bei der Überwachung einer Person, die einer in den Artikeln 170–173 genannten Berufsgruppe angehört, sind Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, unter der Leitung eines Gerichtes auszusondern. Dabei dürfen der Strafverfolgungsbehörde keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen.
<sup>2</sup> Direktschaltungen sind nur zulässig, wenn:
- a. der dringende Tatverdacht gegen die Trägerin oder den Träger des Berufsgeheimnisses selber besteht; und
- b. besondere Gründe die Direktschaltung erfordern.
<sup>3</sup> Bei der Überwachung anderer Personen sind Informationen, über welche eine in den Artikeln 170–173 genannte Person das Zeugnis verweigern könnte, aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten; sie dürfen nicht verwendet werden.
##### **Art. 272** Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung
<sup>1</sup> Die Überwachung des Postund des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
<sup>2</sup> Ergeben die Ermittlungen, dass die zu überwachende Person in rascher Folge den Fernmeldeanschluss wechselt, so kann das Zwangsmassnahmengericht ausnahmsweise die Überwachung aller identifizierten Anschlüsse bewilligen, über welche die zu überwachende Person ihren Fernmeldeverkehr abwickelt, ohne dass jedes Mal eine Genehmigung im Einzelfall nötig ist (Rahmenbewilligung). Die Staatsanwaltschaft unterbreitet dem Zwangsmassnahmengericht monatlich und nach Abschluss der Überwachung einen Bericht zur Genehmigung.
<sup>3</sup> Erfordert die Überwachung eines Anschlusses im Rahmen einer Rahmenbewilligung Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen und sind die Vorkehren in der Rahmenbewilligung nicht enthalten, so ist diese einzelne Überwachung dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten.
##### **Art. 273** Verkehrsund Rechnungsdaten, Teilnehmeridentifikation
<sup>1</sup> Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen oder eine Übertresepties <sup>82</sup> tung nach Artikel 179 StGB sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft Auskunft verlangen:
- a. darüber, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte Person über den Postoder Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat;
- b. über Verkehrsund Rechnungsdaten.
<sup>2</sup> Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
<sup>3</sup> Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden.
##### **Art. 274** Genehmigungsverfahren
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein:
- a. die Anordnung;
- b. die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten.
<sup>2</sup> Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert 5 Tagen seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung. Es kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.
<sup>3</sup> Das Zwangsmassnahmengericht eröffnet den Entscheid unverzüglich der Staatsanwaltschaft sowie dem Dienst für die Überwachung des Postund Fernmeldever-
<sup>83</sup> kehrs nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs.
<sup>4</sup> Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber, ob:
- a. Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen getroffen werden müssen;
- b. Direktschaltungen zulässig sind.
<sup>5</sup> Das Zwangsmassnahmengericht erteilt die Genehmigung für höchstens 3 Monate. Die Genehmigung kann einoder mehrmals um jeweils höchstens 3 Monate verlängert werden. Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt die Staatsanwaltschaft vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag.
##### **Art. 275** Beendigung der Überwachung
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft beendet die Überwachung unverzüglich, wenn:
- a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder
- b. die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird.
<sup>2</sup> Die Staatsanwaltschaft teilt dem Zwangsmassnahmengericht im Fall von Absatz 1 Buchstabe a die Beendigung der Überwachung mit.
##### **Art. 276** Nicht benötigte Ergebnisse
<sup>1</sup> Die aus genehmigten Überwachungen stammenden Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, werden von den Verfahrensakten gesondert aufbewahrt und unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.
<sup>2</sup> Postsendungen können so lange sichergestellt werden, als dies für das Strafverfahren notwendig ist; sie sind den Adressatinnen und Adressaten herauszugeben, sobald es der Stand des Verfahrens erlaubt.
##### **Art. 277** Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten
Überwachungen
<sup>1</sup> Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen.
<sup>2</sup> Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.
##### **Art. 278** Zufallsfunde
<sup>1</sup> Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen. 1bis Werden durch die Überwachung nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom
<sup>84</sup> 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzun-
<sup>85</sup> gen der Absätze 2 und 3 verwendet werden.
<sup>2</sup> Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind.
<sup>3</sup> bis In Fällen nach den Absätzen 1, 1 und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüg-
<sup>86</sup> lich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.
<sup>4</sup> Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
<sup>5</sup> Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwachung verwendet werden.
##### **Art. 279** Mitteilung
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
<sup>2</sup> Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:
- a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
- b. der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
<sup>3</sup> Personen, deren Fernmeldeanschluss oder Postadresse überwacht wurde oder die den überwachten Anschluss oder die Postadresse mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393–397 führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
#### 2. Abschnitt: Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten
##### **Art. 280** Zweck des Einsatzes
Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um:
- a. das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen;
- b. Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen;
- c. den Standort von Personen oder Sachen festzustellen.
##### **Art. 281** Voraussetzung und Durchführung
<sup>1</sup> Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden.
<sup>2</sup> Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person sich in diesen Räumlichkeiten aufhält oder dieses Fahrzeug benutzt.
<sup>3</sup> Der Einsatz darf nicht angeordnet werden, um:
- a. zu Beweiszwecken Vorgänge zu erfassen, an denen eine beschuldigte Person beteiligt ist, die sich im Freiheitsentzug befindet;
- b. Räumlichkeiten oder Fahrzeuge einer Drittperson zu überwachen, die einer der in den Artikeln 170–173 genannten Berufsgruppen angehört.
<sup>4</sup> Im Übrigen richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Artikeln 269–279.
#### 3. Abschnitt: Observation
##### **Art. 282** Voraussetzungen
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bildoder Tonaufzeichnungen machen, wenn:
- a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und
- b. die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
<sup>2</sup> Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.
##### **Art. 283** Mitteilung
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit.
<sup>2</sup> Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn:
- a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
- b. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
#### 4. Abschnitt: Überwachung von Bankbeziehungen
##### **Art. 284** Grundsatz
Zur Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Überwachung der Beziehungen zwischen einer beschuldigten Person und einer Bank oder einem bankähnlichen Institut anordnen.
##### **Art. 285** Durchführung
<sup>1</sup> Stimmt das Zwangsmassnahmengericht dem Antrag zu, so erteilt es der Bank oder dem bankähnlichen Institut schriftliche Weisungen darüber:
- a. welche Informationen und Dokumente zu liefern sind;
- b. welche Geheimhaltungsmassnahmen zu treffen sind.
<sup>2</sup> Die Bank oder das bankähnliche Institut haben keine Informationen oder Dokumente zu liefern, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:
- a. strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten; oder
- b. zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
<sup>3</sup> Die Kontoberechtigten werden nach Massgabe von Artikel 279 Absätze 1 und 2 nachträglich über die Massnahme informiert.
<sup>4</sup> Personen, deren Bankverkehr überwacht wurde, können Beschwerde nach den Artikeln 393–397 führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
#### 5. Abschnitt: Verdeckte Ermittlung <sup>87</sup>
<sup>88</sup> Art. 285 a Begriff Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären.
##### **Art. 286** Voraussetzungen
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:
- a. der Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
- b. die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt; und
- c. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
<sup>2</sup> Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:
<sup>89</sup> <sup>90</sup> a. StGB : Artikel 111–113, 122, 124, 129, 135, 138–140, 143 Absatz 1, 144 bis Absatz 3, 144 Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146 Absätze 1 und 2, 147 Absätze 1 und 2, 148, 156, 160, 182–185, 187, 188 Ziffer 1, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 192 Absatz 1, 195, 196, 197 Absätze 3–5, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 227 Ziffer 1 Abbis <sup>91</sup> satz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230 , 231 Ziffer 1 , 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244 Absatz bis quinquies 2, 251 Ziffer 1, 260 –260 , 264–267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Zifbis ter quater septies fer 1 Absatz 2, 301, 305 Ziffer 2, 310, 322 , 322 und 322 ;
<sup>92</sup> <sup>93</sup> Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausb. länder: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
<sup>94</sup> zum Haager Adoptionsübereinkommen c. Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
<sup>95</sup> <sup>96</sup> d. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 : Artikel 33 Absatz 2 und 34–35 b ;
<sup>97</sup> e. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 : Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1;
<sup>98</sup> <sup>99</sup> f. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 : Artikel 19 Absatz 2 sowie
<sup>20</sup> Absatz 2; 100 : Artikel 14 Absatz 2; g. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 101 <sup>102</sup> Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 : Artikel 22 Absatz 2. h.
<sup>3</sup> Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden strafbaren Handlung der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die verdeckte Ermittlung auch zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses 103 vom 23. März 1979 aufgeführten Straftaten angeordnet werden.
##### **Art. 287** Anforderungen an die eingesetzten Personen
<sup>1</sup> Als verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler können eingesetzt werden:
- a. Angehörige eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps;
- b. Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt werden, auch wenn sie nicht über eine polizeiliche Ausbildung verfügen.
<sup>2</sup> Als Führungspersonen dürfen nur Angehörige eines Polizeikorps eingesetzt werden.
<sup>3</sup> Werden Angehörige eines Polizeikorps des Auslandes eingesetzt, so werden sie in der Regel von ihrer bisherigen Führungsperson geführt.
##### **Art. 288** Legende und Zusicherung der Anonymität
<sup>1</sup> Die Polizei stattet verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer Legende 104 aus.
<sup>2</sup> Die Staatsanwaltschaft kann verdeckten Ermittlerinnen oder Ermittlern zusichern, dass ihre wahre Identität auch dann nicht preisgegeben wird, wenn sie in einem 105 Gerichtsverfahren als Auskunftspersonen oder Zeuginnen oder Zeugen auftreten.
<sup>3</sup> Begehen verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler während ihres Einsatzes eine Straftat, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht, unter welcher Identität das Strafverfahren geführt wird.
##### **Art. 289** Genehmigungsverfahren
<sup>1</sup> Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
<sup>2</sup> Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung folgende Unterlagen ein:
- a. die Anordnung;
- b. die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten.
<sup>3</sup> Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert 5 Tagen seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung. Es kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.
<sup>4</sup> Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber, ob es erlaubt ist:
- a. Urkunden zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer Legende herzustellen oder zu verändern;
- b. die Anonymität zuzusichern;
- c. Personen einzusetzen, die über keine polizeiliche Ausbildung verfügen.
<sup>5</sup> Die Genehmigung wird für höchstens 12 Monate erteilt. Sie kann einmal oder mehrmals um jeweils 6 Monate verlängert werden. Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt die Staatsanwaltschaft vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag.
<sup>6</sup> Wird die Genehmigung nicht erteilt oder wurde keine Genehmigung eingeholt, so beendet die Staatsanwaltschaft den Einsatz unverzüglich. Sämtliche Aufzeichnungen sind sofort zu vernichten. Durch die verdeckte Ermittlung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.
##### **Art. 290** Instruktion vor dem Einsatz
Die Staatsanwaltschaft instruiert die Führungsperson sowie die verdeckte Ermittlerin oder den verdeckten Ermittler vor Beginn des Einsatzes.
##### **Art. 291** Führungsperson
<sup>1</sup> Die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler unterstehen während des Einsatzes der direkten Weisungsbefugnis der Führungsperson. Während des Einsatzes erfolgt der Kontakt zwischen der Staatsanwaltschaft und der verdeckten Ermittlerin oder dem verdeckten Ermittler ausschliesslich über die Führungsperson.
<sup>2</sup> Die Führungsperson hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Sie instruiert die verdeckte Ermittlerin oder den verdeckten Ermittler detailliert und fortlaufend über Auftrag und Befugnisse sowie über den Umgang mit der Legende.
- b. Sie leitet und betreut die verdeckte Ermittlerin oder den verdeckten Ermittler und beurteilt laufend die Risikosituation.
- c. Sie hält mündliche Berichte der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers schriftlich fest und führt ein vollständiges Dossier über den Einsatz.
- d. Sie informiert die Staatsanwaltschaft laufend und vollständig über den Einsatz.
##### **Art. 292** Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler
<sup>1</sup> Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler führen ihren Einsatz im Rahmen der Instruktionen pflichtgemäss durch.
<sup>2</sup> Sie berichten der Führungsperson laufend und vollständig über ihre Tätigkeit und ihre Feststellungen.
##### **Art. 293** Mass der zulässigen Einwirkung
<sup>1</sup> Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken.
<sup>2</sup> Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein.
<sup>3</sup> Wenn erforderlich, dürfen sie zur Anbahnung des Hauptgeschäftes Probekäufe tätigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren.
<sup>4</sup> Überschreitet eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen.
##### **Art. 294** Einsatz bei der Verfolgung von Delikten
gegen das Betäubungsmittelgesetz Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler sind nicht nach den Artikeln 19 sowie 20–22 106 strafbar, soweit sie im Rahdes Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 men einer genehmigten verdeckten Ermittlung handeln.
##### **Art. 295** Vorzeigegeld
<sup>1</sup> Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann der Bund über die Nationalbank die für Scheingeschäfte und die Dokumentation der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit benötigten Geldbeträge in der erforderlichen Menge und Art zur Verfügung stellen.
<sup>2</sup> Der Antrag ist mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung an das Bundesamt für Polizei zu richten.
<sup>3</sup> Die Staatsanwaltschaft trifft die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze des zur Verfügung gestellten Geldes. Bei Verlust haftet der Bund oder der Kanton, dem die Staatsanwaltschaft zugehört.
##### **Art. 296** Zufallsfunde
<sup>1</sup> Ergebnisse aus einer verdeckten Ermittlung, die auf eine andere als die in der Anordnung genannte Straftat hindeuten, dürfen verwertet werden, wenn zur Aufklärung der neu entdeckten Straftat eine verdeckte Ermittlung hätte angeordnet werden dürfen.
<sup>2</sup> Die Staatsanwaltschaft ordnet unverzüglich die verdeckte Ermittlung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.
##### **Art. 297** Beendigung des Einsatzes
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft beendet den Einsatz unverzüglich, wenn:
- a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
- b. die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird; oder
- c. die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler oder die Führungsperson Instruktionen nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, namentlich die Staatsanwaltschaft wissentlich falsch informiert.
<sup>2</sup> Sie teilt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und c dem Zwangsmassnahmengericht die Beendigung des Einsatzes mit.
<sup>3</sup> Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass weder die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler noch in die Ermittlung einbezogene Dritte einer abwendbaren Gefahr ausgesetzt werden.
##### **Art. 298** Mitteilung
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft teilt der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.
<sup>2</sup> Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:
- a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
- b. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
<sup>3</sup> Personen, gegen die verdeckt ermittelt wurde, können Beschwerde nach den Artikeln 393–397 führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
<sup>5</sup> a . Abschnitt: Verdeckte Fahndung <sup>107</sup>
##### **Art. 298** a Begriff
<sup>1</sup> Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen.
<sup>2</sup> Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder werden nicht mit einer Legende im Sinne von Artikel 285 a ausgestattet. Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt.
##### **Art. 298** b Voraussetzungen
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:
- a. der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden; und
- b. die bisherigen Ermittlungsoder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
<sup>2</sup> Hat eine von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.
##### **Art. 298** c Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung
<sup>1</sup> Für die Anforderungen an die eingesetzten Personen gilt Artikel 287 sinngemäss. Der Einsatz von Personen nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe b ist ausgeschlossen.
<sup>2</sup> Für Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Fahnderinnen und Fahnder sowie der Führungspersonen gelten die Artikel 291–294 sinngemäss.
##### **Art. 298** d Beendigung und Mitteilung
<sup>1</sup> Die anordnende Polizei oder Staatsanwaltschaft beendet die verdeckte Fahndung unverzüglich, wenn:
- a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
- b. im Falle einer Anordnung durch die Polizei die Genehmigung der Fortsetzung durch die Staatsanwaltschaft verweigert wird; oder
- c. die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder oder die Führungsperson Instruktionen nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, namentlich die Staatsanwaltschaft wissentlich falsch informiert oder die Zielperson in unzulässiger Weise zu beeinflussen versucht.
<sup>2</sup> Die Polizei teilt der Staatsanwaltschaft die Beendigung der verdeckten Fahndung mit.
<sup>3</sup> Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder keiner abwendbaren Gefahr ausgesetzt wird.
<sup>4</sup> Für die Mitteilung der verdeckten Fahndung gilt Artikel 298 Absätze 1 und 3 sinngemäss.
## 6. Titel: Vorverfahren
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 299** Begriff und Zweck
<sup>1</sup> Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
<sup>2</sup> Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:
- a. gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist;
- b. gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist;
- c. das Verfahren einzustellen ist.
##### **Art. 300** Einleitung
<sup>1</sup> Das Vorverfahren wird eingeleitet durch:
- a. die Ermittlungstätigkeit der Polizei;
- b. die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft.
<sup>2</sup> Die Einleitung des Vorverfahrens ist nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor.
##### **Art. 301** Anzeigerecht
<sup>1</sup> Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
<sup>2</sup> Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
<sup>3</sup> Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu.
##### **Art. 302** Anzeigepflicht
<sup>1</sup> Die Strafbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind.
<sup>2</sup> Bund und Kantone regeln die Anzeigepflicht der Mitglieder anderer Behörden.
<sup>3</sup> Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach den Artikeln 113 Absatz 1, 168, 169 und 180 Absatz 1 zur Aussageoder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
##### **Art. 303** Antragsund Ermächtigungsdelikte
<sup>1</sup> Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde.
<sup>2</sup> Die zuständige Behörde kann schon vorher die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen treffen.
##### **Art. 304** Form des Strafantrags
<sup>1</sup> Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
<sup>2</sup> Verzicht und Rückzug des Strafantrags bedürfen der gleichen Form. 108 Art. 305 Information über die Opferhilfe und Meldung
<sup>1</sup> Die Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren.
<sup>2</sup> Die Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren bei gleicher Gelegenheit zudem über:
- a. die Adressen und die Aufgaben der Opferberatungsstellen;
- b. die Möglichkeit, verschiedene Opferhilfeleistungen zu beanspruchen;
- c. die Frist für die Einreichung von Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung.
<sup>3</sup> Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.
<sup>4</sup> Die Absätze 1–3 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.
<sup>5</sup> Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ist zu protokollieren.
### 2. Kapitel: Polizeiliches Ermittlungsverfahren
##### **Art. 306** Aufgaben der Polizei
<sup>1</sup> Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
<sup>2</sup> Sie hat namentlich:
- a. Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten;
- b. geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen;
- c. tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden.
<sup>3</sup> Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
##### **Art. 307** Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
<sup>1</sup> Die Polizei informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaften von Bund und Kantonen können über diese Informationspflicht nähere Weisungen erlassen.
<sup>2</sup> Die Staatsanwaltschaft kann der Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen. In den Fällen von Absatz 1 führt sie die ersten wesentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit selber durch.
<sup>3</sup> Die Polizei hält ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Anzeigen, Protokollen, weiteren Akten sowie sichergestellten Gegenständen und Vermögenswerten umgehend der Staatsanwaltschaft.
<sup>4</sup> Sie kann von der Berichterstattung absehen, wenn:
- a. zu weiteren Verfahrensschritten der Staatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht; und
- b. keine Zwangsmassnahmen oder andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind.
### 3. Kapitel: Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft
#### 1. Abschnitt: Aufgaben der Staatsanwaltschaft
##### **Art. 308** Begriff und Zweck der Untersuchung
<sup>1</sup> In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
<sup>2</sup> Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab.
<sup>3</sup> Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern.
##### **Art. 309** Eröffnung
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
- a. sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
- b. sie Zwangsmassnahmen anordnet;
- c. sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
<sup>2</sup> Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
<sup>3</sup> Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
<sup>4</sup> Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
##### **Art. 310** Nichtanhandnahmeverfügung
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
- a. die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
- b. Verfahrenshindernisse bestehen;
- c. aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
<sup>2</sup> Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
#### 2. Abschnitt: Durchführung der Untersuchung
##### **Art. 311** Beweiserhebung und Ausdehnung der Untersuchung
<sup>1</sup> Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Beweiserhebungen selber durch. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können.
<sup>2</sup> Die Staatsanwaltschaft kann die Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen. Artikel 309 Absatz 3 ist anwendbar.
##### **Art. 312** Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.
<sup>2</sup> Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen.
##### **Art. 313** Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft erhebt die zur Beurteilung der Zivilklage erforderlichen Beweise, sofern das Verfahren dadurch nicht wesentlich erweitert oder verzögert wird.
<sup>2</sup> Sie kann die Erhebung von Beweisen, die in erster Linie der Durchsetzung der Zivilklage dienen, von der Leistung eines Kostenvorschusses der Privatklägerschaft abhängig machen.
##### **Art. 314** Sistierung
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:
- a. die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen;
- b. der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten;
- c. ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten;
- d. ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt.
<sup>2</sup> Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c ist die Sistierung auf 3 Monate befristet; sie kann einmal um 3 Monate verlängert werden.
<sup>3</sup> Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein.
<sup>4</sup> Die Staatsanwaltschaft teilt die Sistierung der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft sowie dem Opfer mit.
<sup>5</sup> Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
##### **Art. 315** Wiederanhandnahme
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist.
<sup>2</sup> Die Wiederanhandnahme ist nicht anfechtbar.
#### 3. Abschnitt: Vergleich
##### **Art. 316**
<sup>1</sup> Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, kann die Staatsanwaltschaft die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Bleibt die antragstellende Person aus, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen.
<sup>2</sup> <sup>109</sup> Kommt eine Strafbefreiung wegen Wiedergutmachung nach Artikel 53 StGB in Frage, so lädt die Staatsanwaltschaft die geschädigte und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung ein mit dem Ziel, eine Wiedergutmachung zu erzielen.
<sup>3</sup> Wird eine Einigung erzielt, so ist diese im Protokoll festzuhalten und von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die Staatsanwaltschaft stellt alsdann das Verfahren ein.
<sup>4</sup> Bleibt bei einer Verhandlung nach Absatz 1 oder 2 die beschuldigte Person aus oder wird keine Einigung erzielt, so nimmt die Staatsanwaltschaft die Untersuchung unverzüglich an die Hand. Sie kann die antragstellende Person in begründeten Fällen verpflichten, innerhalb von zehn Tagen eine Sicherheit für Kosten und Entschädigungen zu leisten.
#### 4. Abschnitt: Abschluss der Untersuchung
##### **Art. 317** Schlusseinvernahme
In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
##### **Art. 318** Abschluss
<sup>1</sup> Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
<sup>2</sup> Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
<sup>3</sup> Mitteilungen nach Absatz 1 und Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.
### 4. Kapitel: Einstellung des Verfahrens und Anklageerhebung
#### 1. Abschnitt: Einstellung des Verfahrens
##### **Art. 319** Gründe
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
- a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
- b. kein Straftatbestand erfüllt ist;
- c. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
- d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
- e. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
<sup>2</sup> Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
- a. das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als
<sup>18</sup> Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
- b. das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
##### **Art. 320** Einstellungsverfügung
<sup>1</sup> Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
<sup>2</sup> Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
<sup>3</sup> In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
<sup>4</sup> Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
##### **Art. 321** Mitteilung
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft teilt die Einstellungsverfügung mit:
- a. den Parteien;
- b. dem Opfer;
- c. den anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten;
- d. allfälligen weiteren von den Kantonen bezeichneten Behörden, falls diesen ein Beschwerderecht zusteht.
<sup>2</sup> Vorbehalten bleibt der ausdrückliche Verzicht einer oder eines Verfahrensbeteiligten.
<sup>3</sup> Im Übrigen sind die Artikel 84–88 sinngemäss anwendbar.
##### **Art. 322** Genehmigung und Rechtsmittel
<sup>1</sup> Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Oberoder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
<sup>2</sup> Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
##### **Art. 323** Wiederaufnahme
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
- a. für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und
- b. sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
<sup>2</sup> Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist.
#### 2. Abschnitt: Anklageerhebung
##### **Art. 324** Grundsätze
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
<sup>2</sup> Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.
##### **Art. 325** Inhalt der Anklageschrift
<sup>1</sup> Die Anklageschrift bezeichnet:
- a. den Ort und das Datum;
- b. die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
- c. das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
- d. die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
- e. die geschädigte Person;
- f. möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
- g. die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
<sup>2</sup> Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
##### **Art. 326** Weitere Angaben und Anträge
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
- a. die Privatklägerschaft sowie deren allfällige Zivilklagen;
- b. die angeordneten Zwangsmassnahmen;
- c. die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
- d. die entstandenen Untersuchungskosten;
- e. ihren allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft;
- f. ihre Anträge zu den Sanktionen oder die Ankündigung, diese Anträge würden an der Hauptverhandlung gestellt;
- g. ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen;
- h. ihr Ersuchen, eine Vorladung zur Hauptverhandlung zu erhalten.
<sup>2</sup> Tritt die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.
##### **Art. 327** Zustellung der Anklage
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft übermittelt die Anklageschrift sowie einen allfälligen Schlussbericht unverzüglich:
- a. der beschuldigten Person, deren Aufenthaltsort bekannt ist;
- b. der Privatklägerschaft;
- c. dem Opfer;
- d. dem zuständigen Gericht zusammen mit den Akten sowie den beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten.
<sup>2</sup> Beantragt die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Sicherheitshaft, so übermittelt sie mit dem entsprechenden Gesuch auch dem Zwangsmassnahmengericht eine Ausfertigung der Anklageschrift.
## 7. Titel: Erstinstanzliches Hauptverfahren
1. Kapitel: Rechtshängigkeit, Vorbereitung der Hauptverhandlung, allgemeine Bestimmungen zur Hauptverhandlung
##### **Art. 328** Rechtshängigkeit
<sup>1</sup> Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
<sup>2</sup> Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über.
##### **Art. 329** Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens
<sup>1</sup> Die Verfahrensleitung prüft, ob:
- a. die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
- b. die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
- c. Verfahrenshindernisse bestehen.
<sup>2</sup> Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
<sup>3</sup> Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
<sup>4</sup> Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
<sup>5</sup> Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
##### **Art. 330** Vorbereitung der Hauptverhandlung
<sup>1</sup> Ist auf die Anklage einzutreten, so trifft die Verfahrensleitung unverzüglich die zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendigen Anordnungen.
<sup>2</sup> Bei Kollegialgerichten setzt die Verfahrensleitung die Akten in Zirkulation.
<sup>3</sup> Die Verfahrensleitung informiert das Opfer über seine Rechte, sofern die Strafverfolgungsbehörden dies noch nicht getan haben; Artikel 305 ist sinngemäss anwendbar.
##### **Art. 331** Ansetzen der Hauptverhandlung
<sup>1</sup> Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen.
<sup>2</sup> Sie setzt den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen; dabei macht sie die Parteien auf die möglichen Kostenund Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam.
<sup>3</sup> Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden.
<sup>4</sup> Die Verfahrensleitung setzt Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen.
<sup>5</sup> Sie entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen.
##### **Art. 332** Vorverhandlungen
<sup>1</sup> Die Verfahrensleitung kann die Parteien zur Regelung organisatorischer Fragen zu einer Vorverhandlung vorladen.
<sup>2</sup> Sie kann die Parteien nach Massgabe von Artikel 316 zu Vergleichsverhandlungen vorladen.
<sup>3</sup> Ist die Erhebung eines Beweises in der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht möglich, so kann die Verfahrensleitung eine vorgängige Beweiserhebung durchführen, damit eine Delegation des Gerichts, in dringenden Fällen auch die Staatsanwaltschaft betrauen oder die Beweiserhebung rechtshilfeweise vornehmen lassen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, an solchen Beweiserhebungen teilzunehmen.
##### **Art. 333** Änderung und Erweiterung der Anklage
<sup>1</sup> Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
<sup>2</sup> Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern.
<sup>3</sup> Eine Erweiterung ist ausgeschlossen, wenn dadurch das Verfahren über Gebühr erschwert oder die Zuständigkeit des Gerichts ändern würde oder wenn ein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. In diesen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren ein.
<sup>4</sup> Das Gericht darf eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind. Es unterbricht dafür nötigenfalls die Hauptverhandlung.
##### **Art. 334** Überweisung
<sup>1</sup> Gelangt das Gericht zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch.
<sup>2</sup> Der Überweisungsentscheid ist nicht anfechtbar.
### 2. Kapitel: Durchführung der Hauptverhandlung
#### 1. Abschnitt: Gericht und Verfahrensbeteiligte
##### **Art. 335** Zusammensetzung des Gerichts
<sup>1</sup> Das Gericht tagt während der gesamten Hauptverhandlung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers.
<sup>2</sup> Fällt während der Hauptverhandlung eine Richterin oder ein Richter aus, so wird die gesamte Hauptverhandlung wiederholt, es sei denn, die Parteien verzichteten darauf.
<sup>3</sup> Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass von Anfang an ein Ersatzmitglied des Gerichts an den Verhandlungen teilnimmt, um nötigenfalls ein Mitglied des Gerichts zu ersetzen.
<sup>4</sup> Hat das Gericht Straftaten gegen die sexuelle Integrität zu beurteilen, so muss ihm auf Antrag des Opfers wenigstens eine Person des gleichen Geschlechts wie das Opfer angehören. Bei Einzelgerichten kann von dieser Regelung abgewichen werden, wenn Opfer beiderlei Geschlechts beteiligt sind.
##### **Art. 336** Beschuldigte Person, amtliche und notwendige Verteidigung
<sup>1</sup> Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn:
- a. Verbrechen oder Vergehen behandelt werden; oder
- b. die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet.
<sup>2</sup> Die amtliche und die notwendige Verteidigung haben an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen.
<sup>3</sup> Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
<sup>4</sup> Bleibt die beschuldigte Person unentschuldigt aus, so sind die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren anwendbar.
<sup>5</sup> Bleibt die amtliche oder die notwendige Verteidigung aus, so wird die Verhandlung verschoben.
##### **Art. 337** Staatsanwaltschaft
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten.
<sup>2</sup> Sie ist weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden.
<sup>3</sup> Beantragt sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, so hat sie die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten.
<sup>4</sup> Die Verfahrensleitung kann die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet.
<sup>5</sup> Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, so wird die Verhandlung verschoben.
##### **Art. 338** Privatklägerschaft und Dritte
<sup>1</sup> Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
<sup>2</sup> Dem von einer beantragten Einziehung betroffenen Dritten ist das persönliche Erscheinen freigestellt.
<sup>3</sup> Erscheint die Privatklägerschaft oder der von einer beantragten Einziehung betroffene Dritte nicht persönlich, so kann sie oder er sich vertreten lassen oder schriftliche Anträge stellen.
#### 2. Abschnitt: Beginn der Hauptverhandlung
##### **Art. 339** Eröffnung; Vorund Zwischenfragen
<sup>1</sup> Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
<sup>2</sup> Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend:
- a. die Gültigkeit der Anklage;
- b. die Prozessvoraussetzungen;
- c. Verfahrenshindernisse;
- d. die Akten und die erhobenen Beweise;
- e. die Öffentlichkeit der Verhandlung;
- f. die Zweiteilung der Verhandlung.
<sup>3</sup> Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.
<sup>4</sup> Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.
<sup>5</sup> Bei der Behandlung von Voroder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.
##### **Art. 340** Fortgang der Verhandlung
<sup>1</sup> Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies zur Folge, dass:
- a. die Hauptverhandlung ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu führen ist;
- b. die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Artikel 333 nicht mehr geändert werden kann;
- c. zur Anwesenheit verpflichtete Parteien den Verhandlungsort nur noch mit Einwilligung des Gerichts verlassen dürfen; verlässt eine Partei den Verhandlungsort, so wird die Verhandlung gleichwohl fortgesetzt.
<sup>2</sup> Nach der Behandlung allfälliger Vorfragen gibt die Verfahrensleitung die Anträge der Staatsanwaltschaft bekannt, falls die Parteien nicht darauf verzichten.
#### 3. Abschnitt: Beweisverfahren
##### **Art. 341** Einvernahmen
<sup>1</sup> Die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts führt die Einvernahmen durch.
<sup>2</sup> Die anderen Mitglieder des Gerichts und die Parteien können durch die Verfahrensleitung Ergänzungsfragen stellen lassen oder sie mit deren Ermächtigung selber stellen.
<sup>3</sup> Die Verfahrensleitung befragt zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens.
##### **Art. 342** Zweiteilung der Hauptverhandlung
<sup>1</sup> Das Gericht kann auf Antrag der beschuldigten Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amtes wegen die Hauptverhandlung zweiteilen; dabei kann es bestimmen, dass:
- a. in einem ersten Verfahrensteil nur die Tatund die Schuldfrage, in einem zweiten die Folgen eines Schuldoder Freispruchs behandelt werden; oder
- b. in einem ersten Verfahrensteil nur die Tatfrage und in einem zweiten die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuldoder Freispruchs behandelt werden.
<sup>2</sup> Die Entscheidung über die Zweiteilung der Hauptverhandlung ist nicht anfechtbar.
<sup>3</sup> Bei einer Zweiteilung dürfen die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person nur im Falle eines Schuldspruchs zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden, es sei denn, dass sie für die Frage des objektiven oder subjektiven Tatbestandes von Bedeutung sind.
<sup>4</sup> Die Entscheide über die Tatund die Schuldfrage werden nach ihrer Beratung eröffnet, sind jedoch erst mit dem gesamten Urteil anfechtbar.
##### **Art. 343** Beweisabnahme
<sup>1</sup> Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
<sup>2</sup> Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
<sup>3</sup> Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
##### **Art. 344** Abweichende rechtliche Würdigung
Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
##### **Art. 345** Abschluss des Beweisverfahrens
Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen.
#### 4. Abschnitt: Parteivorträge und Abschluss der Parteiverhandlungen
##### **Art. 346** Parteivorträge
<sup>1</sup> Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt:
- a. Staatsanwaltschaft;
- b. Privatklägerschaft; 110 c. Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 69–73 StGB ) betroffen sind;
- d. beschuldigte Person oder ihre Verteidigung.
<sup>2</sup> Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag.
##### **Art. 347** Abschluss der Parteiverhandlungen
<sup>1</sup> Die beschuldigte Person hat nach Abschluss der Parteivorträge das Recht auf das letzte Wort.
<sup>2</sup> Anschliessend erklärt die Verfahrensleitung die Parteiverhandlungen für geschlossen.
#### 5. Abschnitt: Urteil
##### **Art. 348** Urteilsberatung
<sup>1</sup> Das Gericht zieht sich nach dem Abschluss der Parteiverhandlungen zur geheimen Urteilsberatung zurück.
<sup>2</sup> Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme teil.
##### **Art. 349** Ergänzung von Beweisen
Ist der Fall noch nicht spruchreif, so entscheidet das Gericht, die Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen.
##### **Art. 350** Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils
<sup>1</sup> Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
<sup>2</sup> Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
##### **Art. 351** Urteilsfällung und Urteilseröffnung
<sup>1</sup> Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen.
<sup>2</sup> Es fällt sein Urteil in allen Punkten mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
<sup>3</sup> Es eröffnet sein Urteil nach den Bestimmungen von Artikel 84.
## 8. Titel: Besondere Verfahren
### 1. Kapitel: Strafbefehlsverfahren, Übertretungsstrafverfahren
#### 1. Abschnitt: Strafbefehlsverfahren
##### **Art. 352** Voraussetzungen
<sup>1</sup> Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
- a. eine Busse;
- b. eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
- c. eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden;
- d. eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.
<sup>2</sup> <sup>111</sup> Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66–73 StGB verbunden werden.
<sup>3</sup> Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b–d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens
<sup>6</sup> Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.
##### **Art. 353** Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls
<sup>1</sup> Der Strafbefehl enthält:
- a. die Bezeichnung der verfügenden Behörde;
- b. die Bezeichnung der beschuldigten Person;
- c. den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;
- d. die dadurch erfüllten Straftatbestände;
- e. die Sanktion;
- f. den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung;
- g. die Kostenund Entschädigungsfolgen;
- h. die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;
- i. den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;
- j. Ort und Datum der Ausstellung;
- k. die Unterschrift der ausstellenden Person.
<sup>2</sup> Soweit die beschuldigte Person Zivilforderungen der Privatklägerschaft anerkannt hat, wird dies im Strafbefehl vorgemerkt. Nicht anerkannte Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
<sup>3</sup> Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.
##### **Art. 354** Einsprache
<sup>1</sup> Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
- a. die beschuldigte Person;
- b. weitere Betroffene;
- c. soweit vorgesehen die Oberoder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
<sup>2</sup> Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
<sup>3</sup> Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
##### **Art. 355** Verfahren bei Einsprache
<sup>1</sup> Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
<sup>2</sup> Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
<sup>3</sup> Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
- a. am Strafbefehl festhält;
- b. das Verfahren einstellt;
- c. einen neuen Strafbefehl erlässt;
- d. Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
##### **Art. 356** Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
<sup>1</sup> Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
<sup>2</sup> Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
<sup>3</sup> Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
<sup>4</sup> Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
<sup>5</sup> Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
<sup>6</sup> Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
<sup>7</sup> Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
#### 2. Abschnitt: Übertretungsstrafverfahren
##### **Art. 357**
<sup>1</sup> Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft.
<sup>2</sup> Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren.
<sup>3</sup> Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein.
<sup>4</sup> Ist der zu beurteilende Sachverhalt nach Auffassung der Übertretungsstrafbehörde als Verbrechen oder Vergehen strafbar, so überweist sie den Fall der Staatsanwaltschaft.
### 2. Kapitel: Abgekürztes Verfahren
##### **Art. 358** Grundsätze
<sup>1</sup> Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
<sup>2</sup> Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt.
##### **Art. 359** Einleitung
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens endgültig. Die Verfügung muss nicht begründet werden.
<sup>2</sup> Die Staatsanwaltschaft teilt den Parteien die Durchführung des abgekürzten Verfahrens mit und setzt der Privatklägerschaft eine Frist von 10 Tagen, um Zivilansprüche und die Forderung auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren anzumelden.
##### **Art. 360** Anklageschrift
<sup>1</sup> Die Anklageschrift enthält:
- a. die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;
- b. das Strafmass;
- c. Massnahmen;
- d. Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
- e. den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;
- f. die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;
- g. die Kostenund Entschädigungsfolgen;
- h. den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
<sup>2</sup> Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
<sup>3</sup> Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.
<sup>4</sup> Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
<sup>5</sup> Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.
##### **Art. 361** Hauptverhandlung
<sup>1</sup> Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.
<sup>2</sup> An der Hauptverhandlung befragt das Gericht die beschuldigte Person und stellt fest, ob:
- a. sie den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grunde liegt; und
- b. diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt.
<sup>3</sup> Das Gericht befragt wenn nötig auch die übrigen anwesenden Parteien.
<sup>4</sup> Ein Beweisverfahren findet nicht statt.
##### **Art. 362** Urteil oder ablehnender Entscheid
<sup>1</sup> Das Gericht befindet frei darüber, ob:
- a. die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
- b. die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
- c. die beantragten Sanktionen angemessen sind.
<sup>2</sup> Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
<sup>3</sup> Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
<sup>4</sup> Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
<sup>5</sup> Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht. 3. Kapitel: Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts
##### **Art. 363** Zuständigkeit
<sup>1</sup> Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
<sup>2</sup> Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide.
<sup>3</sup> Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden.
##### **Art. 364** Verfahren
<sup>1</sup> Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein.
<sup>2</sup> In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen.
<sup>3</sup> Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen.
<sup>4</sup> Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen.
##### **Art. 365** Entscheid
<sup>1</sup> Das Gericht entscheidet gestützt auf die Akten. Es kann auch eine Verhandlung anordnen.
<sup>2</sup> Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz. Hat eine Verhandlung stattgefunden, so eröffnet es seinen Entscheid sofort mündlich.
### 4. Kapitel: Verfahren bei Abwesenheit der beschuldigten Person
#### 1. Abschnitt: Voraussetzungen und Durchführung
##### **Art. 366** Voraussetzungen
<sup>1</sup> Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen.
<sup>2</sup> Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren.
<sup>3</sup> Hat sich die beschuldigte Person selber in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt oder weigert sie sich, aus der Haft zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, so kann das Gericht sofort ein Abwesenheitsverfahren durchführen.
<sup>4</sup> Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn:
- a. die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern; und
- b. die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt.
##### **Art. 367** Durchführung und Entscheid
<sup>1</sup> Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen.
<sup>2</sup> Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
<sup>3</sup> Nach Abschluss der Parteivorträge kann das Gericht ein Urteil fällen oder das Verfahren sistieren, bis die beschuldigte Person persönlich vor Gericht erscheint.
<sup>4</sup> Im Übrigen richtet sich das Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.
#### 2. Abschnitt: Neue Beurteilung
##### **Art. 368** Gesuch um neue Beurteilung
<sup>1</sup> Kann das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden, so wird die verurteilte Person darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen kann.
<sup>2</sup> Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte.
<sup>3</sup> Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.
##### **Art. 369** Verfahren
<sup>1</sup> Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und fällt gegebenenfalls ein neues Urteil.
<sup>2</sup> Die Rechtsmittelinstanzen sistieren die von anderen Parteien eingeleiteten Rechtsmittelverfahren.
<sup>3</sup> Die Verfahrensleitung entscheidet bis zur Hauptverhandlung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie über die Sicherheitshaft.
<sup>4</sup> Bleibt die verurteilte Person der Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern, so bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen.
<sup>5</sup> Das Gesuch um neue Beurteilung kann bis zum Schluss der Parteiverhandlungen unter Kostenund Entschädigungsfolge zurückgezogen werden.
##### **Art. 370** Neues Urteil
<sup>1</sup> Das Gericht fällt ein neues Urteil. Dagegen können die üblichen Rechtsmittel ergriffen werden.
<sup>2</sup> Mit der Rechtskraft des neuen Urteils fallen das Abwesenheitsurteil, die dagegen ergriffenen Rechtsmittel und die im Rechtsmittelverfahren bereits ergangenen Entscheide dahin.
##### **Art. 371** Verhältnis zur Berufung
<sup>1</sup> Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären. Sie ist über diese Möglichkeit im Sinne von Artikel 368 Absatz 1 zu informieren.
<sup>2</sup> Auf eine Berufung wird nur eingetreten, wenn das Gesuch um neue Beurteilung abgelehnt wurde.
### 5. Kapitel: Selbstständige Massnahmeverfahren
#### 1. Abschnitt: Anordnung der Friedensbürgschaft
##### **Art. 372** Voraussetzungen und Zuständigkeit
<sup>1</sup> <sup>112</sup> Kann eine Friedensbürgschaft nach Artikel 66 StGB nicht im Rahmen des Strafverfahrens gegen die beschuldigte Person angeordnet werden, so findet ein selbstständiges Verfahren statt.
<sup>2</sup> Befindet sich die beschuldigte Person wegen Wiederholungsoder Ausführungsgefahr in Haft, so wird keine Friedensbürgschaft angeordnet.
<sup>3</sup> Das Gesuch um Einleitung des selbstständigen Verfahrens ist bei der Staatsanwaltschaft des Ortes einzureichen, an dem die Drohung ausgesprochen oder die Wiederholungsabsicht geäussert worden ist.
##### **Art. 373** Verfahren
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft befragt die beteiligten Personen und übermittelt anschliessend die Akten dem Zwangsmassnahmengericht. Dieses ordnet die in Artikel 66 113 StGB genannten Massnahmen an. Gegen die Anordnung von Haft kann die betroffene Person bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde führen.
<sup>2</sup> Die bedrohte Person hat die gleichen Rechte wie die Privatklägerschaft. Sie kann in begründeten Fällen verpflichtet werden, für die Kosten des Verfahrens und für Entschädigungen Sicherheit zu leisten.
<sup>3</sup> Die drohende Person hat die Rechte einer beschuldigten Person.
<sup>4</sup> Verfällt die Sicherheitsleistung gemäss Artikel 66 Absatz 3 StGB dem Staat, so wird darüber in Anwendung von Artikel 240 verfügt.
<sup>5</sup> Droht von einer Person unmittelbar Gefahr, so kann die Staatsanwaltschaft diese Person vorläufig in Haft setzen oder andere Schutzmassnahmen treffen. Die Staatsanwaltschaft führt die Person unverzüglich dem zuständigen Zwangsmassnahmengericht zu; dieses entscheidet über die Anordnung der Haft. 2. Abschnitt: Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person
##### **Art. 374** Voraussetzungen und Verfahren
<sup>1</sup> Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung der Arti- 114 kel 19 Absatz 4 oder 263 StGB nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67 oder 67 b StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen.
<sup>2</sup> Das erstinstanzliche Gericht kann mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand oder zum Schutz der Persönlichkeit der beschuldigten Person:
- a. in Abwesenheit der beschuldigten Person verhandeln;
- b. die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausschliessen.
<sup>3</sup> Es gibt der Privatklägerschaft Gelegenheit, sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft und zu ihrer Zivilklage zu äussern.
<sup>4</sup> Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.
##### **Art. 375** Entscheid
<sup>1</sup> Das Gericht ordnet die beantragte oder andere Massnahmen an, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält. Gleichzeitig entscheidet es über die geltend gemachten Zivilansprüche.
<sup>2</sup> Die Anordnung der Massnahme und der Entscheid über die Zivilansprüche ergehen in einem Urteil.
<sup>3</sup> Erachtet das Gericht die beschuldigte Person als schuldfähig oder als für die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Straftaten verantwortlich, so weist es den Antrag der Staatsanwaltschaft ab. Mit der Rechtskraft dieses Entscheids wird das Vorverfahren gegen die beschuldigte Person weitergeführt.
#### 3. Abschnitt: Selbstständiges Einziehungsverfahren
##### **Art. 376** Voraussetzungen
Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist.
##### **Art. 377** Verfahren
<sup>1</sup> Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich in einem selbstständigen Verfahren einzuziehen sind, werden beschlagnahmt.
<sup>2</sup> Sind die Voraussetzungen für die Einziehung erfüllt, so ordnet die Staatsanwaltschaft die Einziehung in einem Einziehungsbefehl an; sie gibt der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
<sup>3</sup> Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so verfügt sie die Einstellung des Verfahrens und gibt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person zurück.
<sup>4</sup> Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.
##### **Art. 378** Verwendung zugunsten der geschädigten Person
Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht entscheidet auch über die Anträge der geschädigten Person auf Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte zu ihren Gunsten. Artikel 267 Absätze 3–6 ist sinngemäss anwendbar.
## 9. Titel: Rechtsmittel
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 379** Anwendbare Vorschriften
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
##### **Art. 380** Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide
Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
##### **Art. 381** Legitimation der Staatsanwaltschaft
<sup>1</sup> Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen.
<sup>2</sup> Sehen Bund oder Kantone eine Oberoder Generalstaatsanwaltschaft vor, so bestimmen sie, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen.
<sup>3</sup> Sie regeln, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen können.
<sup>4</sup> Die Staatsanwaltschaft des Bundes kann gegen kantonale Entscheide Rechtsmittel ergreifen, wenn:
- a. das Bundesrecht vorsieht, dass ihr oder einer anderen Bundesbehörde der Entscheid mitzuteilen ist;
- b. sie die Strafsache den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung überwiesen hat.
##### **Art. 382** Legitimation der übrigen Parteien
<sup>1</sup> Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
<sup>2</sup> Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
<sup>3</sup> Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatkläger- 115 schaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
##### **Art. 383** Sicherheitsleistung
<sup>1</sup> Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten.
<sup>2</sup> Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
##### **Art. 384** Fristbeginn
Die Rechtsmittelfrist beginnt:
- a. im Falle eines Urteils: mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs;
- b. bei andern Entscheiden: mit der Zustellung des Entscheides;
- c. bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung: mit der Kenntnisnahme.
##### **Art. 385** Begründung und Form
<sup>1</sup> Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
- a. welche Punkte des Entscheides sie anficht;
- b. welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
- c. welche Beweismittel sie anruft.
<sup>2</sup> Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
<sup>3</sup> Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
##### **Art. 386** Verzicht und Rückzug
<sup>1</sup> Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten.
<sup>2</sup> Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen:
- a. bei mündlichen Verfahren: bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen;
- b. bei schriftlichen Verfahren: bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweisoder Aktenergänzungen.
<sup>3</sup> Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden.
##### **Art. 387** Aufschiebende Wirkung
Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.
##### **Art. 388** Verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen
Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
- a. die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen;
- b. die Haft anordnen;
- c. eine amtliche Verteidigung bestellen.
##### **Art. 389** Beweisergänzungen
<sup>1</sup> Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
<sup>2</sup> Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
- a. Beweisvorschriften verletzt worden sind;
- b. die Beweiserhebungen unvollständig waren;
- c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
<sup>3</sup> Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
##### **Art. 390** Schriftliches Verfahren
<sup>1</sup> Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
<sup>2</sup> Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.
<sup>3</sup> Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an.
<sup>4</sup> Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen.
<sup>5</sup> Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen.
##### **Art. 391** Entscheid
<sup>1</sup> Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
- a. die Begründungen der Parteien;
- b. die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
<sup>2</sup> Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
<sup>3</sup> Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
##### **Art. 392** Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide
<sup>1</sup> Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn:
- a. die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt; und
- b. ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen.
<sup>2</sup> Die Rechtsmittelinstanz hört vor ihrem Entscheid wenn nötig die beschuldigten oder verurteilten Personen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft an.
### 2. Kapitel: Beschwerde
##### **Art. 393** Zulässigkeit und Beschwerdegründe
<sup>1</sup> Die Beschwerde ist zulässig gegen:
- a. die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
- b. die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
- c. die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
<sup>2</sup> Mit der Beschwerde können gerügt werden:
- a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
- b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
- c. Unangemessenheit.
##### **Art. 394** Ausschluss der Beschwerde
Die Beschwerde ist nicht zulässig:
- a. wenn die Berufung möglich ist;
- b. gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
##### **Art. 395** Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:
- a. ausschliesslich Übertretungen;
- b. die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.
##### **Art. 396** Form und Frist
<sup>1</sup> Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert
<sup>10</sup> Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
<sup>2</sup> Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
##### **Art. 397** Verfahren und Entscheid
<sup>1</sup> Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt.
<sup>2</sup> Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
<sup>3</sup> Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen.
<sup>4</sup> Stellt sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen.
### 3. Kapitel: Berufung
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 398** Zulässigkeit und Berufungsgründe
<sup>1</sup> Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist.
<sup>2</sup> Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
<sup>3</sup> Mit der Berufung können gerügt werden:
- a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
- b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
- c. Unangemessenheit.
<sup>4</sup> Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
<sup>5</sup> Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
##### **Art. 399** Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung
<sup>1</sup> Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
<sup>2</sup> Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
<sup>3</sup> Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert
<sup>20</sup> Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
- a. ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
- b. welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
- c. welche Beweisanträge sie stellt.
<sup>4</sup> Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
- a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
- b. die Bemessung der Strafe;
- c. die Anordnung von Massnahmen;
- d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
- e. die Nebenfolgen des Urteils;
- f. die Kosten-, Entschädigungsund Genugtuungsfolgen;
- g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
##### **Art. 400** Vorprüfung
<sup>1</sup> Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist.
<sup>2</sup> Die Verfahrensleitung übermittelt den anderen Parteien unverzüglich eine Kopie der Berufungserklärung.
<sup>3</sup> Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich:
- a. Nichteintreten beantragen; der Antrag muss begründet sein;
- b. Anschlussberufung erklären.
##### **Art. 401** Anschlussberufung
<sup>1</sup> Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4.
<sup>2</sup> Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils.
<sup>3</sup> Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin.
##### **Art. 402** Wirkung der Berufung
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
#### 2. Abschnitt: Verfahren
##### **Art. 403** Eintreten
<sup>1</sup> Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht:
- a. die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig;
- b. die Berufung sei im Sinne von Artikel 398 unzulässig;
- c. es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor.
<sup>2</sup> Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
<sup>3</sup> Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid.
<sup>4</sup> Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens.
##### **Art. 404** Umfang der Überprüfung
<sup>1</sup> Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
<sup>2</sup> Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
##### **Art. 405** Mündliches Verfahren
<sup>1</sup> Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
<sup>2</sup> Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
<sup>3</sup> Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
- a. in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
- b. wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
<sup>4</sup> Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
##### **Art. 406** Schriftliches Verfahren
<sup>1</sup> Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
- a. Rechtsfragen zu entscheiden sind;
- b. der Zivilpunkt angefochten ist;
- c. Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
- d. die Kosten-, Entschädigungsund Genugtuungsfolgen angefochten sind; 116 e. Massnahmen im Sinne der Artikel 66–73 StGB angefochten sind.
<sup>2</sup> Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
- a. die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
- b. Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
<sup>3</sup> Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
<sup>4</sup> Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4.
##### **Art. 407** Säumnis der Parteien
<sup>1</sup> Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat:
- a. der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt;
- b. keine schriftliche Eingabe einreicht; oder
- c. nicht vorgeladen werden kann.
<sup>2</sup> Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuldoder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt.
<sup>3</sup> Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten.
#### 3. Abschnitt: Berufungsentscheid
##### **Art. 408** Neues Urteil
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
##### **Art. 409** Aufhebung und Rückweisung
<sup>1</sup> Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
<sup>2</sup> Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind.
<sup>3</sup> Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Absatz 2 gebunden.
### 4. Kapitel: Revision
##### **Art. 410** Zulässigkeit und Revisionsgründe
<sup>1</sup> Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
- a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
- b. der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
- c. sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
<sup>2</sup> <sup>117</sup> Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
- a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind;
- b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
- c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
<sup>3</sup> Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.
<sup>4</sup> Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.
##### **Art. 411** Form und Frist
<sup>1</sup> Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen.
<sup>2</sup> Gesuche nach Artikel 410 Absatz 1 Buchstabe b und <sup>2</sup> sind innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden.
##### **Art. 412** Vorprüfung und Eintreten
<sup>1</sup> Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor.
<sup>2</sup> Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein.
<sup>3</sup> Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur schriftlichen Stellungnahme ein.
<sup>4</sup> Es beschliesst die erforderlichen Beweisund Aktenergänzungen sowie vorsorglichen Massnahmen, soweit sie nicht nach Artikel 388 der Verfahrensleitung obliegen.
##### **Art. 413** Entscheid
<sup>1</sup> Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als nicht gegeben, so weist es das Revisionsgesuch ab und hebt allfällige vorsorgliche Massnahmen auf.
<sup>2</sup> Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und:
- a. weist die Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück; oder
- b. fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt.
<sup>3</sup> Im Falle einer Rückweisung bestimmt es, in welchem Umfang die festgestellten Revisionsgründe die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides beseitigen und in welchem Stadium das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
<sup>4</sup> Es kann die beschuldigte Person vorläufig in Sicherheitshaft setzen oder darin belassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
##### **Art. 414** Neues Verfahren
<sup>1</sup> Hat das Berufungsgericht die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, so entscheidet diese, ob eine neue Anklage zu erheben, ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist.
<sup>2</sup> Hat es die Sache an ein Gericht zurückgewiesen, so nimmt dieses die notwendigen Beweisergänzungen vor und fällt nach einer Hauptverhandlung ein neues Urteil.
##### **Art. 415** Folgen des neuen Entscheids
<sup>1</sup> Wird die beschuldigte Person im neuen Entscheid zu einer höheren Strafe verurteilt, so werden ihr bereits verbüsste Strafen angerechnet.
<sup>2</sup> Wird sie freigesprochen oder milder bestraft oder wird das Verfahren eingestellt, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet. Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung oder Genugtuung richten sich nach Artikel 436 Absatz 4.
<sup>3</sup> Ersetzt der Freispruch eine Verurteilung, so können die beschuldigte Person oder nach ihrem Tod ihre Angehörigen die Veröffentlichung des neuen Entscheids verlangen.
## 10. Titel: Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 416** Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz.
##### **Art. 417** Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen
Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat.
##### **Art. 418** Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter
<sup>1</sup> Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
<sup>2</sup> Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen.
<sup>3</sup> Sie kann Dritte nach Massgabe der Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der beschuldigten Person zu tragen.
##### **Art. 419** Kostenpflicht von Schuldunfähigen
Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint.
##### **Art. 420** Rückgriff
Der Bund oder der Kanton kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig:
- a. die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben;
- b. das Verfahren erheblich erschwert haben;
- c. einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben.
##### **Art. 421** Kostenentscheid
<sup>1</sup> Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest.
<sup>2</sup> Sie kann diese Festlegung vorwegnehmen in:
- a. Zwischenentscheiden;
- b. Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens;
- c. Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwischenund Einstellungsentscheide.
### 2. Kapitel: Verfahrenskosten
##### **Art. 422** Begriff
<sup>1</sup> Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
<sup>2</sup> Auslagen sind namentlich:
- a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
- b. Kosten für Übersetzungen;
- c. Kosten für Gutachten;
- d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
- e. Post-, Telefonund ähnliche Spesen.
##### **Art. 423** Grundsätze
<sup>1</sup> Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
<sup>2</sup> <sup>3</sup> <sup>118</sup> und …
##### **Art. 424** Berechnung und Gebühren
<sup>1</sup> Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
<sup>2</sup> Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
##### **Art. 425** Stundung und Erlass
Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
##### **Art. 426** Kostentragungspflicht der beschuldigten Person
und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren
<sup>1</sup> Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
<sup>2</sup> Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
<sup>3</sup> Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
- a. der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
- b. für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
<sup>4</sup> Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
<sup>5</sup> Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
##### **Art. 427** Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft
und der antragstellenden Person
<sup>1</sup> Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
- a. das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird;
- b. die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht;
- c. die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird.
<sup>2</sup> Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden:
- a. wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und
- b. soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
<sup>3</sup> Zieht die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurück, so trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten.
<sup>4</sup> Eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags bedarf der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Die Vereinbarung darf sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken.
##### **Art. 428** Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
<sup>1</sup> Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
<sup>2</sup> Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
- a. die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
- b. der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
<sup>3</sup> Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
<sup>4</sup> Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
<sup>5</sup> Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
### 3. Kapitel: Entschädigung und Genugtuung
#### 1. Abschnitt: Beschuldigte Person
##### **Art. 429** Ansprüche
<sup>1</sup> Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
- a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte;
- b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
- c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
<sup>2</sup> Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
##### **Art. 430** Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung
oder Genugtuung
<sup>1</sup> Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
- a. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
- b. die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
- c. die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
<sup>2</sup> Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
##### **Art. 431** Rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen
<sup>1</sup> Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
<sup>2</sup> Im Fall von Untersuchungsund Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
<sup>3</sup> Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
- a. zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungsund Sicherheitshaft;
- b. zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungsund Sicherheitshaft überschreitet.
##### **Art. 432** Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft und
der antragstellenden Person
<sup>1</sup> Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen.
<sup>2</sup> Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen.
#### 2. Abschnitt: Privatklägerschaft und Dritte
##### **Art. 433** Privatklägerschaft
<sup>1</sup> Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
- a. sie obsiegt; oder
- b. die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
<sup>2</sup> Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
##### **Art. 434** Dritte
<sup>1</sup> Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
<sup>2</sup> Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
#### 3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
##### **Art. 435** Verjährung
Entschädigungsund Genugtuungsforderungen gegenüber dem Bund oder dem Kanton verjähren nach 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides.
##### **Art. 436** Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren
<sup>1</sup> Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429–434.
<sup>2</sup> Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
<sup>3</sup> Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
<sup>4</sup> Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
## 11. Titel: Rechtskraft und Vollstreckung der Strafentscheide
### 1. Kapitel: Rechtskraft
##### **Art. 437** Eintritt
<sup>1</sup> Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:
- a. die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist;
- b. die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht;
- c. die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist.
<sup>2</sup> Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.
<sup>3</sup> Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig.
##### **Art. 438** Feststellung
<sup>1</sup> Die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, vermerkt den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil.
<sup>2</sup> Wurde den Parteien mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, so wird ihnen auch der Eintritt der Rechtskraft des Urteils mitgeteilt.
<sup>3</sup> Ist der Eintritt der Rechtskraft strittig, so entscheidet darüber die Behörde, die den Entscheid gefällt hat.
<sup>4</sup> Gegen den Entscheid über die Rechtskraft ist die Beschwerde zulässig.
### 2. Kapitel: Vollstreckung der Strafentscheide
##### **Art. 439** Vollzug von Strafen und Massnahmen
<sup>1</sup> Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in 119 diesem Gesetz und im StGB bleiben vorbehalten.
<sup>2</sup> Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl.
<sup>3</sup> Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen:
- a. bei Fluchtgefahr;
- b. bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder
- c. wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.
<sup>4</sup> Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen.
##### **Art. 440** Sicherheitshaft
<sup>1</sup> In dringenden Fällen kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft setzen.
<sup>2</sup> Sie unterbreitet den Fall innert 5 Tagen seit der Inhaftierung:
- a. dem Gericht, das die zu vollziehende Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat;
- b. bei Strafbefehlen dem Zwangsmassnahmengericht am Ort der Staatsanwaltschaft, die den Strafbefehl erlassen hat.
<sup>3</sup> Das Gericht entscheidet endgültig, ob die verurteilte Person bis zum Antritt der Strafe oder Massnahme in Haft bleibt.
##### **Art. 441** Vollstreckungsverjährung
<sup>1</sup> Verjährte Strafen dürfen nicht vollstreckt werden.
<sup>2</sup> Die Vollzugsbehörde prüft von Amtes wegen, ob die Strafe verjährt ist.
<sup>3</sup> Die verurteilte Person kann den drohenden Vollzug einer verjährten Strafe oder Massnahme bei der Beschwerdeinstanz des Vollzugskantons anfechten. Diese entscheidet auch über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
<sup>4</sup> Hat die verurteilte Person eine verjährte freiheitsentziehende Sanktion verbüsst, so steht ihr in sinngemässer Anwendung von Artikel 431 eine Entschädigung und Genugtuung zu.
##### **Art. 442** Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten
und weitere finanzielle Leistungen
<sup>1</sup> Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmun- 120 gen des SchKG eingetrieben.
<sup>2</sup> Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.
<sup>3</sup> Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben.
<sup>4</sup> Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.
##### **Art. 443** Vollstreckung der Strafurteile im Zivilpunkt
Soweit das Urteil Zivilansprüche betrifft, wird es nach Massgabe des am Ort der 121 Vollstreckung geltenden Zivilprozessrechts und des SchKG vollstreckt.
##### **Art. 444** Amtliche Bekanntmachungen
Bund und Kantone bestimmen die Behörden, welche amtliche Bekanntmachungen vorzunehmen haben.
## 12. Titel: Schlussbestimmungen
### 1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen
##### **Art. 445**
Der Bundesrat und, soweit sie dafür zuständig sind, die Kantone erlassen die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.
### 2. Kapitel: Anpassung von Gesetzen
##### **Art. 446** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang <sup>1</sup> geregelt.
<sup>2</sup> Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.
##### **Art. 447** Koordinationsbestimmungen
Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz ist im Anhang 2 geregelt.
### 3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
##### **Art. 448** Anwendbares Recht
<sup>1</sup> Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
<sup>2</sup> Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
##### **Art. 449** Zuständigkeit
<sup>1</sup> Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
<sup>2</sup> Konflikte über die Zuständigkeit zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht. 2. Abschnitt: Erstinstanzliches Hauptverfahren und besondere Verfahren
##### **Art. 450** Erstinstanzliches Hauptverfahren
Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Hauptverhandlung bereits eröffnet, so wird sie nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen erstinstanzlichen Gericht, fortgeführt.
##### **Art. 451** Selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts
Selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Strafbehörde gefällt, die nach diesem Gesetz für das erstinstanzliche Urteil zuständig gewesen wäre.
##### **Art. 452** Abwesenheitsverfahren
<sup>1</sup> Gesuche um neue Beurteilung nach einem Abwesenheitsurteil, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
<sup>2</sup> Gesuche um neue Beurteilung nach einem Abwesenheitsurteil nach bisherigem Recht, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, werden nach dem Recht beurteilt, das für die gesuchstellende Person günstiger ist.
<sup>3</sup> Für die neue Beurteilung gilt neues Recht. Zuständig ist das Gericht, das nach diesem Gesetz für das Abwesenheitsurteil zuständig gewesen wäre.
#### 3. Abschnitt: Rechtsmittelverfahren
##### **Art. 453** Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide
<sup>1</sup> Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
<sup>2</sup> Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
##### **Art. 454** Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide
<sup>1</sup> Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht.
<sup>2</sup> Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide höherer Gerichtsinstanzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht gefällt werden, gilt das bisherige Recht. 4. Abschnitt: Einsprachen gegen Strafbefehle; Privatstrafklageverfahren
##### **Art. 455** Einsprachen gegen Strafbefehle
Für Einsprachen gegen Strafbefehle gilt Artikel 453 sinngemäss.
##### **Art. 456** Privatstrafklageverfahren
Privatstrafklageverfahren nach bisherigem kantonalem Recht, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem erstinstanzlichen Gericht hängig sind, werden bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen Gericht, fortgeführt.
#### 5. Abschnitt: <sup>122</sup>
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012
##### **Art. 456** a
In Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt für Einvernahmen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens das neue Recht.
### 4. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten
##### **Art. 457**
<sup>1</sup> Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Anhang 1 (Art. 446 Abs. 1) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Die nachstehenden Bundesgesetze werden aufgehoben: 124 über die Bundesstrafrechtspflege; 1. Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 125 2. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung. II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 126 …
###### Fussnoten
[^1]: SR 101
@@ -2972,48 +5138,178 @@
[^39]: SR 311.0
[^40]: AS 2011 4487
[^41]: SR 812.121
[^42]: SR 311.0
[^43]: SR 210 . Dieser Art. ist heute aufgehoben.
[^44]: SR 857.5
[^45]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^46]: SR 312.5
[^47]: AS 2011 4487
[^48]: SR 812.121
[^49]: SR 311.0
[^40]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).
[^41]: Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Sept. 2011, veröffentlicht am 4. Okt. 2011 (AS 2011 4487).
[^42]: SR 812.121
[^43]: SR 311.0
[^44]: SR 210 . Dieser Art. ist heute aufgehoben.
[^45]: SR 857.5
[^46]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^47]: SR 312.5
[^48]: AS 2011 4487
[^49]: SR 812.121
[^50]: SR 311.0
[^51]: SR 311.0
[^52]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^53]: SR 311.0
[^52]: SR 311.0
[^53]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^54]: SR 311.0
[^55]: Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677).
[^56]: SR 363
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens- rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens- rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
[^59]: SR 935.61
[^60]: SR 311.0
[^61]: SR 281.1
[^55]: SR 311.0
[^56]: Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677).
[^57]: SR 363
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens- rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens- rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
[^60]: SR 935.61
[^61]: SR 311.0
[^62]: SR 281.1
[^63]: SR 281.1
[^64]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).
[^65]: SR 311.0
[^66]: Mit Inkrafttreten des Epidemiengesetzes vom 28. Sept. 2012 (BBl 2012 8157) wird Art. 231 Ziff. 1 zu Art. 231.
[^67]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^68]: SR 142.20
[^69]: SR 211.221.31
[^70]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).
[^71]: SR 514.51
[^72]: SR 732.1
[^73]: AS 2011 4487
[^74]: SR 812.121
[^75]: SR 814.01
[^76]: SR 946.202
[^77]: Eingefügt durch Art. 34 Ziff. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189).
[^78]: SR 415.0
[^79]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10 ).Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1.Mai 2013 (AS 2013 1105; BBl 2011 6875).
[^80]: SR 954.1
[^81]: SR 322.1
[^82]: SR 311.0
[^83]: SR 780.1
[^84]: SR 780.1
[^85]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^86]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^87]: Ursprünglich vor Art. 286.
[^88]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 über die verdeckte Ermittlung und Fahndung, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1051; BBl 2012 5591 5609).
[^89]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).
[^90]: SR 311.0
[^91]: Mit Inkrafttreten des Epidemiengesetzes vom 28. Sept. 2012 (BBl 2012 8157) wird Art. 231 Ziff. 1 zu Art. 231.
[^92]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^93]: SR 142.20
[^94]: SR 211.221.31
[^95]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).
[^96]: SR 514.51
[^97]: SR 732.1
[^98]: AS 2011 4487
[^99]: SR 812.121
[^100]: SR 946.202
[^101]: Eingefügt durch Art. 34 Ziff. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189).
[^102]: SR 415.0
[^103]: SR 322.1
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 über die verdeckte Ermittlung und Fahndung, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1051; BBl 2012 5591 5609).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 über die verdeckte Ermittlung und Fahndung, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1051; BBl 2012 5591 5609).
[^106]: SR 812.121
[^107]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 über die verdeckte Ermittlung und Fahndung, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1051; BBl 2012 5591 5609).
[^108]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^109]: SR 311.0
[^110]: SR 311.0
[^111]: SR 311.0
[^112]: SR 311.0
[^113]: SR 311.0
[^114]: SR 311.0
[^115]: SR 311.0
[^116]: SR 311.0
[^117]: SR 0.101
[^118]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^119]: SR 311.0
[^120]: SR 281.1
[^121]: SR 281.1
[^123]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011
[^122]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).
[^123]: BRB vom 31. März 2010
[^124]: [BS 3 303; AS 1971 777 Ziff. III 4, 1974 1857 Anhang Ziff. 2, 1978 688 Art. 88 Ziff. 4, 1979 1170, 1992 288 Anhang Ziff. 15 2465 Anhang Ziff. 2, 1993 1993, 1997 2465 An- hang Ziff. 7, 2000 505 Ziff. I 3 2719 Ziff. II 3 2725 Ziff. II, 2001 118 Ziff. I 3 3071 Ziff. II 1 3096 Anhang Ziff. 2 3308, 2003 2133 Anhang Ziff. 9, 2004 1633 Ziff. I 4, 2005 5685 Anhang Ziff. 19, 2006 1205 Anhang Ziff. 10, 2007 6087, 2008 1607 Anhang Ziff. 1 4989 Anhang 1 Ziff. 6 5463 Anhang Ziff. 3, 2009 6605 Anhang Ziff. II 3]
[^125]: [AS 2004 1409, 2006 2197 Anhang Ziff. 29, 2007 5437 Anhang Ziff. II 6, 2006 5437 Art. 2 Ziff. 2. AS 2010 1881 Anhang 1 Ziff. I 2]
[^126]: Die Änderungen können unter AS 2010 1881 konsultiert werden.
2014-01-21
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2013-02-01
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2011-01-01
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