Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)

9 Versionen · 2010-03-19

Änderungen vom 2011-12-05

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<sup>2</sup> Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals erreichen.
<sup>3</sup> Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
##### **Art. 49** Amtsenthebung
Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie:
<sup>3</sup> Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt. yArt. 49 Amtsenthebung Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie:
- a. vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
- b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
##### **Art. 50** Immunität
<sup>1</sup> Gegen einen Richter oder eine Richterin kann während der Amtsdauer wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht in Zusammenhang mit der amtlichen Stellung oder Tätigkeit steht, ein Strafverfahren nur eingeleitet werden mit der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Richters oder der betroffenen Richterin oder aufgrund eines Beschlusses des Gesamtgerichts.
<sup>2</sup> Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss die anordnende Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht die Zustimmung einholen, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.
<sup>3</sup> Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat der Richter oder die Richterin das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.
<sup>4</sup> Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.
<sup>5</sup> Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters oder einer Richterin verweigert, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde einlegen.
<sup>28</sup> Art. 50
#### 6. Abschnitt: Organisation und Verwaltung
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<sup>2</sup> Es ist zuständig für:
<sup>28</sup> den Erlass von Reglementen über die Organisation und die Verwaltung des a. Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen nach Artikel 73;
<sup>29</sup> den Erlass von Reglementen über die Organisation und die Verwaltung des a. Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen nach Artikel 73;
- b. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
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##### **Art. 64** Öffentlichkeitsprinzip
<sup>1</sup> <sup>29</sup> Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 gilt sinngemäss für das Bundesstrafgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt.
<sup>1</sup> <sup>30</sup> Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 gilt sinngemäss für das Bundesstrafgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt.
<sup>2</sup> Das Bundesstrafgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren nach den Artikeln 13–15 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 durchgeführt wird. In diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
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<sup>1</sup> Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle
<sup>30</sup> Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO .
<sup>31</sup> Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO .
<sup>2</sup> Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird.
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- i. Fahrverbote.
<sup>2</sup> <sup>31</sup> Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31–36 StPO im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
<sup>2</sup> <sup>32</sup> Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31–36 StPO im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
<sup>3</sup> Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
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<sup>2</sup> Für die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesstrafgericht und dem EFD gilt bis zum Abschluss der Vereinbarung nach Artikel 62 Absatz 3 sinngemäss die gestützt
<sup>32</sup> auf Artikel 25 a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 abge-
<sup>33</sup> schlossene Vereinbarung vom 6. Juli 2007 zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat über die Zusammenarbeit im Bereich der Infrastruktur.
<sup>33</sup> auf Artikel 25 a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 abge-
<sup>34</sup> schlossene Vereinbarung vom 6. Juli 2007 zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat über die Zusammenarbeit im Bereich der Infrastruktur.
##### **Art. 79** Referendum und Inkrafttreten
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[^27]: SR 173.110
[^28]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10 ).
[^29]: SR 152.3
[^30]: SR 312.0
[^28]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), mit Wirkung seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345 7385).
[^29]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10 ).
[^30]: SR 152.3
[^31]: SR 312.0
[^32]: SR 173.110
[^33]: BBl 2007 5259
[^34]: Inkrafttreten: 1. Januar 2011
[^34]: BRB vom 31. März 2010
[^32]: SR 312.0
[^35]: Inkrafttreten: 1. Januar 2011
[^33]: SR 173.110
[^34]: BBl 2007 5259
[^35]: BRB vom 31. März 2010
2010-03-19
StBOG
Originalfassung Text zu diesem Datum