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Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Serbien (mit Anhängen, Prot. und Erkl.)
3 Versionen
· 2009-12-17
2017-02-01
Änderungen vom 2017-02-01
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# Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Serbien (mit Anhängen, Prot. und Erkl.)
<sup>1</sup> Übersetzung Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Serbien (Stand am 1. Oktober 2010)
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «die EFTA-Staaten» bezeichnet), einerseits, und die Republik Serbien (nachfolgend als «Serbien» bezeichnet), andererseits, nachfolgend jeder einzelne Staat als «Vertragspartei» und gemeinsam als «die Vertragsparteien» bezeichnet: in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA- Staaten einerseits und Serbien andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen; eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Euro-Mittelmeer aktiv zu beteiligen, und ihre Bereitschaft ausdrückend, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten und zu den politischen und wirtschaftlichen Freiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Verein-
<sup>3</sup> ten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit und zur Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeiter, einschliesslich der Grundsätze der massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisationen (IAO); mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Gesundheitsund Lebensbedingungen zu verbessern; mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handelsund wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern; entschlossen, auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von
<sup>4</sup> Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als «WTO- Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen aufbauend das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen; in Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von ihren Pflichten aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der WTO und den anderen darunter fallenden Abkommen, entbindet; entschlossen, dieses Abkommen mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen im Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Rechtsstaatlichkeit, zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption in internationalem Handel und internationalen Investitionen und zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung; in Anerkennung der Bedeutung von verantwortungsvollem Unternehmensverhalten und dessen Beitrags zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung und in Bekräftigung ihrer Unterstützung für Bemühungen zur Förderung einschlägiger internationaler Normen; ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeiten zur Entwicklung und Vertiefung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen; überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handelsund Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
<sup>1</sup> Übersetzung Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Serbien (Stand am 1. Februar 2017)
<sup>3</sup> Präambel Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «die EFTA-Staaten» bezeichnet), einerseits, und die Republik Serbien (nachfolgend als «Serbien» bezeichnet), andererseits, nachfolgend jeder einzelne Staat als «Vertragspartei» und gemeinsam als «die Vertragsparteien» bezeichnet: in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA- Staaten einerseits und Serbien andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen, eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Euro-Mittelmeer aktiv zu beteiligen, und ihre Bereitschaft ausdrückend, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten, in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten und zu den politischen und wirtschaftlichen Freiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Verein-
<sup>4</sup> ten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit und zur Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeiter, einschliesslich der Grundsätze der massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisationen (IAO), mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Gesundheitsund Lebensbedingungen zu verbessern, mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handelsund wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern, entschlossen, auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von
<sup>5</sup> Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als «WTO- Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen aufbauend das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen, in Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von ihren Pflichten aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der WTO und den anderen darunter fallenden Abkommen, entbindet, entschlossen, dieses Abkommen mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen im Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen, in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Rechtsstaatlichkeit, zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption in internationalem Handel und internationalen Investitionen und zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung, in Anerkennung der Bedeutung von verantwortungsvollem Unternehmensverhalten und dessen Beitrags zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung und in Bekräftigung ihrer Unterstützung für Bemühungen zur Förderung einschlägiger internationaler Normen, ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeiten zur Entwicklung und Vertiefung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handelsund Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind, haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1** Ziele
1. Die EFTA-Staaten und Serbien errichten mit diesem Abkommen und den Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichzeitig zwischen jedem einzelnen EFTA-Staat und Serbien abgeschlossen werden, eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die wirtschaftliche Entwicklung in ihren Hoheitsgebieten zu fördern. 2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern und dem Respekt der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, sind: (a) den Warenverkehr im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll-
<sup>5</sup> (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) zu liund Handelsabkommens beralisieren; (b) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien und die schrittweise Schaffung eines für die Zunahme des Dienstleistungshandels förderlichen Rahmens; (c) für gerechte Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Vertragsparteien zu sorgen und einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen; (d) die schrittweise Erreichung einer weiteren Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit; und (e) auf diese Weise einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.
1. Die EFTA-Staaten und Serbien errichten mit diesem Abkommen und den Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichzeitig zwischen jedem einzelnen EFTA-Staat und Serbien abgeschlossen werden, eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung in ihren
<sup>6</sup> Hoheitsgebieten zu fördern. 2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern und dem Respekt der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, sind: (a) den Warenverkehr im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll-
<sup>7</sup> und Handelsabkommens (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) zu liberalisieren; (b) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien und die schrittweise Schaffung eines für die Zunahme des Dienstleistungshandels förderlichen Rahmens; (c) für gerechte Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Vertragsparteien zu sorgen und einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen; (d) die schrittweise Erreichung einer weiteren Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit;
<sup>8</sup> (e) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Ausdruck findet; und
<sup>9</sup> (f) auf diese Weise einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.
##### **Art. 2** Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen
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1. Dieses Kapitel gilt für die folgenden Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Serbien: (a) alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems
<sup>6</sup> (HS) fallen, ausgenommen die zur Bezeichnung und Codierung der Waren in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse; (b) verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Protokoll A unter Beachtung der in diesem Protokoll vorgesehenen Bestimmungen; und (c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang II. 2. Jeder EFTA-Staat und Serbien haben bilateral ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA- Staaten und Serbien.
<sup>10</sup> (HS) fallen, ausgenommen die zur Bezeichnung und Codierung der Waren in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse; (b) verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Protokoll A unter Beachtung der in diesem Protokoll vorgesehenen Bestimmungen; und (c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang II. 2. Jeder EFTA-Staat und Serbien haben bilateral ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA- Staaten und Serbien.
##### **Art. 7** Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit
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1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien auf Einund Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Serbien, die von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe (a) erfasst werden, jegliche Zölle und Abgaben gleicher Wirkung unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Anhang III. Es werden keine neuen Zölle eingeführt. 2. Als Zoll gilt jede Abgabe oder Gebühr jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Einoder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die im Einklang mit
<sup>7</sup> den Artikeln III und VIII GATT 1994 erhoben wird
<sup>11</sup> den Artikeln III und VIII GATT 1994 erhoben wird
##### **Art. 9** Ausgangszollsätze
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Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf mengenmässige Beschränkungen richten sich, unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Artikel XII GATT
<sup>8</sup> 1994 , nach Artikel XI GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
<sup>12</sup> 1994 , nach Artikel XI GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
##### **Art. 11** Interne Steuern und Regelungen
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebüh-
<sup>9</sup> ren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 1994 sowie anderen massgebenden WTO-Abkommen anzuwenden. 2. Exporteuren darf keine Rückerstattung von inländischen Steuern gewährt werden, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bestimmten Waren erhoben wird.
<sup>13</sup> ren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 1994 sowie anderen massgebenden WTO-Abkommen anzuwenden. 2. Exporteuren darf keine Rückerstattung von inländischen Steuern gewährt werden, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bestimmten Waren erhoben wird.
##### **Art. 12** Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht-
<sup>10</sup> licher Massnahmen . 2. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
<sup>14</sup> licher Massnahmen . 2. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
##### **Art. 13** Technische Vorschriften
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem
<sup>11</sup> WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse . 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.
<sup>15</sup> WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse . 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.
##### **Art. 14** Handelserleichterung
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Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunter-
<sup>12</sup> nehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens
<sup>13</sup> 1994 , die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
<sup>16</sup> nehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens
<sup>17</sup> 1994 , die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
##### **Art. 17** Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI
<sup>14</sup> und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen
<sup>15</sup> und Ausgleichsmassnahmen . 2. Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder Serbien nach Artikel 11 des WTO- Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer vermuteten Subvention in einem EFTA-Staat oder in Serbien festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und gewährt ihr eine Frist von
<sup>18</sup> und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen
<sup>19</sup> und Ausgleichsmassnahmen . 2. Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder Serbien nach Artikel 11 des WTO- Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer vermuteten Subvention in einem EFTA-Staat oder in Serbien festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und gewährt ihr eine Frist von
<sup>45</sup> Tagen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine Vertragspartei dies innert 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
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1. Eine Vertragspartei darf bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei keine Antidumpingmassnahmen anwenden, wie sie in Artikel VI GATT
<sup>16</sup> 1994 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT
<sup>17</sup> 1994 vorgesehen sind. 2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die wirkungsvolle Umsetzung von Wettbewerbsregeln die wirtschaftlichen Ursachen angehen kann, die zu Dumping führen.
<sup>20</sup> 1994 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT
<sup>21</sup> vorgesehen sind. 1994 2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die wirkungsvolle Umsetzung von Wettbewerbsregeln die wirtschaftlichen Ursachen angehen kann, die zu Dumping führen.
##### **Art. 19** Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
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1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutz-
<sup>18</sup> massnahmen richten sich nach Artikel XIX GATT 1994 und nach dem WTO-
<sup>19</sup> . Übereinkommen über Schutzmassnahmen 2. Ergreift eine Vertragspartei allgemeine Schutzmassnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer oder mehreren Vertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht allein für sich selber einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, führt einen solchen Ausschluss im Einklang mit den WTO-Regeln und der WTO-Praxis durch.
<sup>22</sup> massnahmen richten sich nach Artikel XIX GATT 1994 und nach dem WTO-
<sup>23</sup> Übereinkommen über Schutzmassnahmen . 2. Ergreift eine Vertragspartei allgemeine Schutzmassnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer oder mehreren Vertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht allein für sich selber einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, führt einen solchen Ausschluss im Einklang mit den WTO-Regeln und der WTO-Praxis durch.
##### **Art. 21** Bilaterale Schutzmassnahmen
1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in eine andere Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die
1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in eine andere Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–10 die minimal erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen. 2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer
<sup>24</sup> entsprechend den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme sowie des vorgeschlagenen Zeitpunktes für deren Einführung, der erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. 4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen: (a) die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, auszusetzen; oder (b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz zu erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme; und (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungsansatz. 5. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für nicht mehr als zwei Jahre ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Keine Massnahme kann auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war. 6. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation die nach Absatz 3 vorgelegten Informationen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu erleichtern. Wird keine solche Lösung erreicht, kann die einführende Vertragspartei eine Massnahme nach Absatz 4 ergreifen, um das Problem zu beheben. Bei der Wahl der bilateralen Schutzmassnahme ist der Massnahme Vorrang einzuräumen, die das gute Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die bilaterale Schutzmassnahme wird unverzüglich den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss notifiziert und ist im Gemischten Ausschuss Gegenstand regelmässiger Konsultationen, um insbesondere einen Zeitplan zu erstellen, nach dem die Massnahme aufgehoben wird, sobald die Umstände es erlauben. 7. Bei Beendigung der Massnahme beträgt der Zollansatz die Höhe, die ohne die Massnahme gegolten hätte. 8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, unterrichtet umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon. Innert 30 Tagen nach Zeitpunkt der Notifikation werden die Verfahren nach Absätzen 2–6 eingeleitet. 9. Jede vorläufige Massnahme endet spätestens innert 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Massnahme wird zur Geltungsdauer nach Absatz 5 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht den Beweis erbringt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind. 10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Beibehaltung der Möglichkeit, zwischen ihnen bilaterale Schutzmassnahmen zu ergreifen, erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, unterziehen sie danach alle zwei Jahre diese Frage im Gemischten Ausschuss einer Überprüfung.
##### **Art. 22** Allgemeine Ausnahmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Aus-
<sup>25</sup> nahmen richten sich nach Artikel XX GATT 1994 , der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
##### **Art. 23** Nationale Sicherheit
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen aus Grün-
<sup>26</sup> den der nationalen Sicherheit richten sich nach Artikel XXI GATT 1994 , der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
### 3. Kapitel: Schutz des geistigen Eigentums
##### **Art. 24** Schutz des geistigen Eigentums
1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, mit Anhang VI und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie. 2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-
<sup>27</sup> Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen. 3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen. 4. Die Vertragsparteien vereinbaren auf Ersuchen einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss, die Bestimmungen über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum enthalten in diesem Artikel und in Anhang VI zu überprüfen, um das Schutzniveau weiter zu verbessern und um Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu vermei- . den oder zu beseitigen 4. Kapitel: Investitionen, Dienstleistungen und öffentliches Beschaffungswesen
##### **Art. 25** Investitionen
1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, für Investoren der anderen Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen tätigen oder zu tätigen suchen, in ihren Hoheitsgebieten für beständige, gerechte und transparente Investitionsbedingungen zu sorgen. 2. Die Vertragsparteien lassen Investitionen von Investoren der anderen Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften zu. Sie anerkennen die Unangemessenheit einer Investitionsförderung durch die Lockerung von Gesundheits-, Sicherheitsoder Umweltnormen. 3. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Investitionsund Technologieflüssen als ein Mittel zur Erreichung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung. In dieser Hinsicht kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen: (a) angemessene Massnahmen zur Identifizierung von Investitionsmöglichkeiten sowie Informationskanäle bezüglich investitionsrelevanter Vorschriften; (b) den Informationsaustausch zu Massnahmen bezüglich der Förderung von Auslandinvestitionen; und (c) die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das zunehmenden Investitionsflüssen förderlich ist. 4. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss investitionsbezogene Angelegenheiten einschliesslich des Rechts von Investoren einer Vertragspartei, sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederzulassen, zu überprüfen. 5. Island, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits sowie Serbien andererseits unterlassen in Bezug auf Investitionen von Investoren einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei willkürliche oder diskriminierende Massnahmen und halten in Bezug auf spezifische Investitionen eines Investors einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei die Verpflichtungen ein, die sie eingegangen sind.
##### **Art. 26** Dienstleistungshandel
1. Die Vertragsparteien streben in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Ab-
<sup>28</sup> kommen über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als «GATS» bezeichnet) und unter Berücksichtigung der laufenden Arbeiten im Rahmen der WTO eine schrittweise Liberalisierung und Öffnung ihrer Märkte für den Dienstleistungshandel an. 2. Gewährt eine Vertragspartei einer Nicht-Partei nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren Dienstleistungsmärkten, so bietet sie angemessene Verhandlungsgelegenheit, um diese Vorteile auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf eine andere Vertragspartei auszudehnen. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Absätze 1 und 2 laufend zu prüfen, um in Übereinstimmung mit Artikel V GATS ein Abkommen zur Liberalisierung des Dienstleistungshandels zwischen ihnen zu schaffen.
##### **Art. 27** Öffentliches Beschaffungswesen
1. Die Vertragsparteien verbessern das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze und Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, um ihre jeweiligen Beschaffungsmärkte auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit schrittweise zu liberalisieren. 2. Zur Erhöhung der Transparenz veröffentlichen die Vertragsparteien ihre Gesetze, Vorschriften, allgemein gültigen Verwaltungsentscheide sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, die ihre Beschaffungsmärkte berühren können, oder machen sie anderweitig öffentlich zugänglich. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu solchen Angelegenheiten zur Verfügung. 3. Gewährt eine Vertragspartei einer Nicht-Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Bezug auf den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten zusätzliche Vorteile, so willigt sie in die Aufnahme von Verhandlungen ein, um diese Vorteile auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf eine andere Vertragspartei auszudehnen.
### 5. Kapitel: Zahlungen und Kapitalverkehr
##### **Art. 28** Zahlungen für laufende Geschäfte
Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 30 lassen die Vertragsparteien jegliche Zahlungen für laufende Geschäfte in einer frei konvertierbaren Währung zu.
##### **Art. 29** Kapitalverkehr
1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Kapital für Investitionen in gemäss ihrem Recht gebildeten Unternehmen, jegliche daraus erzielte Erträge sowie Beträge, welche aus der Liquidation von Investitionen stammen, frei transferiert werden können. 2. Die Vertragsparteien halten Konsultationen im Hinblick auf die Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen den EFTA-Staaten und Serbien ab und liberalisieren diesen vollständig, sobald es die Umstände erlauben.
##### **Art. 30** Zahlungsbilanzschwierigkeiten
Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder Serbiens kann, je nach Fall, dieser EFTA-Staat oder Serbien in Übereinstimmung mit den Bedingungen nach GATT sowie den Artikeln VIII
<sup>29</sup> und XIV der Statuten des Internationalen Währungsfonds Beschränkungen für laufende Zahlungen erlassen, sofern solche Massnahmen unbedingt erforderlich sind. Der betreffende EFTA-Staat oder Serbien unterrichtet die anderen Vertragsparteien unverzüglich hiervon und unterbreitet ihnen so schnell wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung dieser Massnahmen.
##### **Art. 31** Klarstellungen
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass die Pflichten nach diesem Kapitel die gerechte, nichtdiskriminierende und nach Treu und Glauben erfolgte Anwendung von Massnahmen gemäss Gerichtsbeschlüssen oder -urteilen und Verwaltungsverfahren nicht berühren. Ebenso herrscht Einvernehmen darüber, dass das Recht eines Investors, Beträge im Zusammenhang mit seiner Investition frei zu transferieren, die Steuerpflicht eines solchen Investors unberührt lässt.
### 6. Kapitel: Handel und nachhaltige Entwicklung <sup>30</sup>
##### **Art. 32** Hintergrund und Ziele
1. Die Vertragsparteien erinnern an die Stockholmer Erklärung von 1972 über die Umwelt des Menschen, die Rio-Erklärung von 1992 über Umwelt und Entwicklung, die Agenda 21 von 1992 für Umwelt und Entwicklung, den Aktionsplan von Johannesburg von 2002 für nachhaltige Entwicklung, das Ergebnisdokument von Rio+20 von 2012 mit dem Titel «Die Zukunft, die wir wollen», die Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen, die Ministererklärung des Wirtschaftsund Sozialrats der Vereinten Nationen von 2006 zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit sowie an die Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung. 2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeitsund Umweltangelegenheiten als Teil eines umfassenden Ansatzes für Handel und nachhaltige Entwicklung. 3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie dieses Ziel in ihre Handelsbeziehung einzubeziehen und zu berücksichtigen.
##### **Art. 33** Anwendungsbereich
Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels gilt dieses Kapitel für von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen, die handels-
<sup>31</sup> und investitionsrelevante Aspekte von Arbeits - und Umweltfragen betreffen.
##### **Art. 34** Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
1. Unter Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutzund Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutzund Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Normen, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 36 und 37 im Einklang steht, und bemüht sich, die in diesen Gesetzen und Politiken vorgesehenen Schutzniveaus weiter zu verbessern. 2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umweltund Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.
##### **Art. 35** Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und
Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften oder Normen 1. Die Vertragsparteien setzen ihre Gesetze, Vorschriften oder Normen im Bereich des Umweltund Arbeitsschutzes in einer Weise wirksam durch, die den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien nicht beeinflusst. 2. Vorbehältlich Artikel 34 darf keine Vertragspartei: (a) das in ihren Gesetzen, Vorschriften oder Normen vorgesehene Umweltschutzoder Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder (b) auf solche Gesetze, Vorschriften und Normen verzichten oder sonst von ihnen abweichen, noch einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erzielen oder zu vergrössern.
##### **Art. 36** Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
1. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO und der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen ergebenden Verpflichtungen, wonach die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen sind, nämlich: (a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen; (b) die Beseitigung aller Formen von Zwangsoder Pflichtarbeit; (c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und (d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. 2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministererklärung des Wirtschaftsund Sozialrats der Vereinten Nationen von 2006 zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist. 3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der grundlegenden Übereinkommen der IAO und der weiteren von dieser als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen. 4. Die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit wird nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet. Arbeitsstandards dürfen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden.
##### **Art. 37** Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
1. Die Vertragsparteien erinnern an ihre Verpflichtungen aus den multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie angehören, und bekräftigen ihre Verpflichtung, diese in ihren jeweiligen Gesetzen, Vorschriften und Normen sowie in ihren innerstaatlichen Praktiken wirksam umzusetzen sowie die Umweltprinzipien, die in den in Artikel 32 genannten internationalen Instrumenten enthalten sind, zu befolgen. 2. Die Vertragsparteien erinnern zudem an ihre Verpflichtung, ihre innerstaatlichen Umweltschutzgesetze, -vorschriften und -normen wirksam durchzusetzen.
##### **Art. 38** Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger
Investitionen 1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Auslandsinvestitionen in sowie den Handel mit und die Verbreitung von umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern, unter anderem indem damit zusammenhängende nichttarifäre Handelshemmnisse angegangen werden. Dazu gehört auch die Förderung von nachhaltigen Umwelttechnologien, von Forschung, Entwicklung und Innovation zur Unterstützung einer grünen Wirtschaft sowie von nachhaltigen erneuerbaren Energien und energieeffizienten oder mit einem Umweltzeichen versehenen Waren und Dienstleistungen. 2. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Auslandsinvestitionen in sowie den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, einschliesslich Waren und Dienstleistungen im Rahmen von Programmen für fairen oder ethischen Handel. 3. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral in diesem Bereich eine Zusammenarbeit in Betracht ziehen. 4. Die Vertragsparteien ermutigen die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten und umweltfreundlich sind.
##### **Art. 39** Zusammenarbeit in internationalen Foren
Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich handelsund investitionsbezogener Arbeitsund Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.
##### **Art. 40** Durchführung und Konsultationen
1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen. 2. Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu jeder Angelegenheit, die sich aus diesem Kapitel ergibt, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Wo angebracht und zwischen den Vertragsparteien vereinbart, können sie einschlägige internationale Organisationen oder Gremien um Rat angehen. 3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Massnahme einer anderen Vertragspartei die Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht erfüllt, so kann sie Konsultationen nach Artikel 43 in Anspruch nehmen.
##### **Art. 41** Überprüfung
Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen diese Ziele fördern könnten.
### 7. Kapitel: Institutionelle Bestimmungen <sup>32</sup>
##### **Art. 42** Gemischter Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Serbien ein. Er besteht aus Vertretern der Vertragsparteien, die von Ministern oder zu diesem Zweck von diesen delegierten hohen Beamten angeführt werden. 2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens unter anderem durch eine Gesamtprüfung der Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens, unter Beachtung spezifischer Überprüfungsklauseln dieses Abkommens;
###### Fussnoten
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[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.
[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 15. März 2010 (AS 2010 4135).
[^3]: SR 0.120
[^4]: SR 0.632.20
[^5]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
[^6]: SR 0.632.11
[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 15. März 2010 (AS 2010 4135)
[^3]: Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 20. Mai 2015, von der BVers genehmigt am 17. März 2016 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 455 453; BBl 2016 951).
[^4]: SR 0.120
[^5]: SR 0.632.20
[^6]: Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 20. Mai 2015, von der BVers genehmigt am 17. März 2016 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 455 453; BBl 2016 951).
[^7]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
[^8]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
[^9]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
[^10]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.4
[^11]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.6
[^8]: Eingefügt durch Art. 2 des Prot. vom 20. Mai 2015, von der BVers genehmigt am 17. März 2016 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 455 453; BBl 2016 951).
[^9]: Ursprünglich: Bst. (e)
[^10]: SR 0.632.11
[^11]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
[^12]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
[^13]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.1b
[^14]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
[^15]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.13
[^13]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
[^14]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.4
[^15]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.6
[^16]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
[^17]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.8
[^17]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.1b
[^18]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
[^19]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.14
[^19]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.13
[^20]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
[^21]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.8
[^22]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
[^23]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.14
[^24]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.14
[^25]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
[^26]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
[^27]: SR 0.632.20 , Anhang 1C
[^28]: SR 0.632.20 , Anhang 1B
[^29]: SR 0.979.1
[^30]: Eingefügt durch Art. 3 des Prot. vom 20. Mai 2015, von der BVers genehmigt am 17. März 2016 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 455 453; BBl 2016 951).
[^31]: Wird in diesem Kapitel auf Arbeit Bezug genommen, so schliesst dies die Punkte ein, die für die in der IAO vereinbarten Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.
[^32]: In Folge Einfügung des neuen 6. Kapitels wurden die ursprünglichen Kap. 6–8 zu Kap. 7–9 und ihre Art. 32–45 zu Art. 42–55 (AS 2017 455 Art. 3).
2010-10-01
2009-12-17
Originalfassung
Text zu diesem Datum