Änderungshistorie
Verordnung der ESTV vom 6. Dezember 2010 über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten
3 Versionen
· 2010-12-06
2015-01-01
2011-01-01
Änderungen vom 2011-01-01
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# Verordnung der ESTV vom 6. Dezember 2010 über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009[^1] (MWSTG),
verordnet:
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG), verordnet:
##### **Art. 1** Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten
<sup>1</sup> Die Saldosteuersätze (SSS) nach Branchen und Tätigkeiten richten sich nach der Tabelle im Anhang.
<sup>2</sup> Die Mischbranchen sind mit einem Stern gekennzeichnet. Die branchenübliche Haupttätigkeit steht in der ersten Tabellenspalte. Die branchenüblichen Nebentätigkeiten, für welche die 50-Prozent-Regel nach Artikel 89 Absatz 3 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009[^2] gilt, stehen in der zweiten Tabellenspalte.
<sup>2</sup> Die Mischbranchen sind mit einem Stern gekennzeichnet. Die branchenübliche Haupttätigkeit steht in der ersten Tabellenspalte. Die branchenüblichen Nebentätigkeiten, für welche die 50-Prozent-Regel nach Artikel 89 Absatz 3 der Mehrwertsteu-
<sup>2</sup> erverordnung vom 27. November 2009 gilt, stehen in der zweiten Tabellenspalte.
<sup>3</sup> Die für Herstellungsbranchen und -tätigkeiten geltenden Saldosteuersätze sind nur anwendbar, wenn im Preis für die Leistung auch das Material eingeschlossen ist. Für Akkordarbeiten, Lohnarbeiten, Montagearbeiten und die reine Bearbeitung von Gegenständen gelten die dafür vorgesehenen Saldosteuersätze.
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##### **Art. 2** Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung der ESTV vom 8. Dezember 2009[^3] über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten wird aufgehoben.
<sup>3</sup> Die Verordnung der ESTV vom 8. Dezember 2009 über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten wird aufgehoben.
##### **Art. 3** Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **641.20**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2009/615)
[^1]: SR 641.20
[^2]: [SR **641.201**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2009/828)
[^2]: SR 641.201
[^3]: [[AS **2009** 6815](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/832)]
[^3]: [AS 2009 6815]
2010-12-06
Originalfassung
Text zu diesem Datum