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Verordnung des SBFI vom 1. Februar 2011 über die berufliche Grundbildung Veranstaltungsfachfrau/Veranstaltungsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

3 Versionen · 2011-02-01

Änderungen vom 2018-01-01

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# Verordnung des SBFI vom 1. Februar 2011 über die berufliche Grundbildung Veranstaltungsfachfrau/Veranstaltungsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) <sup>1</sup> vom 1. Februar 2011 (Stand am 1. März 2011) Inkrafttreten: 1. März 2011
66500 Veranstaltungsfachfrau EFZ/ Veranstaltungsfachmann EFZ Techniscéniste CFC Operatrice di palcoscenico AFC/ Operatore di palcoscenico AFC Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
<sup>1</sup> , gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002
<sup>2</sup> auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
<sup>3</sup> vom 28. September 2007 (ArGV 5),
<sup>4</sup> verordnet:
#### 1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
##### **Art. 1** Berufsbild
Veranstaltungsfachfrauen auf Stufe EFZ/Veranstaltungsfachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a. Sie bauen ton-, videound beleuchtungstechnische Anlagen auf, richten sie ein und bedienen sie in bestimmten Teilen.
- b. Sie montieren und demontieren fachgerecht Bühnenbauten und bedienen bühnenund szenentechnische Einrichtungen.
- c. Sie integrieren neue Medien und deren Steuerungen im Veranstaltungsbereich und setzen diese bei Bedarf in einfacherem Umfang ein.
- d. Sie beurteilen und bewerten den Einsatz von Spezialeffekten während der Veranstaltung oder Produktion und setzen sie in Teilen ein.
- e. Sie beurteilen die sicherheitstechnischen Einrichtungen sowie die Sicherheit der räumlichen Gegebenheiten. Ausserdem setzen sie die einschlägigen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz in ihrer täglichen Arbeit um.
- f. Sie arbeiten strukturiert, gewährleisten wirtschaftliche Arbeitsabläufe und einen schonenden Umgang mit allen ihnen zu Verfügung stehenden Ressourcen als auch einen aktiven Umweltschutz im Sinn eines nachhaltigen Veranstaltungsmanagements.
##### **Art. 2** Dauer und Beginn
<sup>1</sup> Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
<sup>2</sup> Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
#### 2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
##### **Art. 3** Bildungsinhalte
<sup>1</sup> Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden, basierend auf dem Qualifikationsprofil, in Form von Handlungskompetenzen beschrieben.
<sup>2</sup> Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
##### **Art. 4** Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst nachfolgende Handlungskompetenzbereiche mit den jeweiligen Handlungskompetenzen:
- a. Aufbauen, Einrichten und Bedienen der Beleuchtungstechnik 1. Beleuchtungspläne verstehen und anwenden; 2. Scheinwerfer auswählen und einrichten; 3. lichttechnische Grössen messen; 4. Lastkomponenten auswählen, einrichten und konfigurieren; 5. beleuchtungstechnische Zusatzgeräte auswählen und einrichten; 6. einfache Lichtstellpulte einrichten und konfigurieren; 7. lichttechnische Signale und Signalleiter überprüfen; 8. Projektoren einsetzen; 9. einfache Szenen ausleuchten und Ausleuchtungen einordnen.
- b. Aufbauen, Einrichten und Bedienen der Tontechnik 1. Beschallungspläne verstehen und anwenden; 2. Beschallungsanlage auswählen und einrichten; 3. Funktion der Beschallungsanlage prüfen und Soundcheck durchführen;
###### Fussnoten
[^1]: Diese Verordnung wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Sie kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden (www.bundespublikationen.ch). Der Text ist auch über folgenden Link zu finden: http://www.bbt.admin.ch/themen/grundbildung/00470/index.html?lang=de
[^1]: SR 412.10
[^2]: SR 412.101
[^3]: SR 822.115
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 112 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).
2011-02-01
Originalfassung Text zu diesem Datum