Änderungshistorie

Verordnung des UVEK vom 11. März 2011 über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung, SeilV)

2 Versionen · 2011-03-11

Änderungen vom 2011-04-01

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# Verordnung des UVEK vom 11. März 2011 über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung, SeilV)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Seilbahnverordnung
vom 21. Dezember 2006[^1] (SebV),
verordnet:
<sup>1</sup> vom 21. Dezember 2006 (SebV), verordnet:
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich
<sup>1</sup> Diese Verordnung gilt für Seilbahnen, die in den Geltungsbereich von Artikel 2 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006[^2] (SebG) fallen.
<sup>1</sup> Diese Verordnung gilt für Seilbahnen, die in den Geltungsbereich von Artikel 2
<sup>2</sup> des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006 (SebG) fallen.
<sup>2</sup> Sie gilt nicht für Seile der Infrastruktur von Seilbahnen.
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- a. für Seile und Seilverbindungen altrechtlicher Seilbahnen: die Seilarten und die Bemessung, die Herstellung, die Spleisse und Seilendbefestigungen, den Seilersatz und die Abnahmeprüfung sowie die Ablegefristen;
- b. für Seile und Seilverbindungen neu- und altrechtlicher Seilbahnen: die Lagerung, den Transport und die Montage, die Instandhaltung durch das Seilbahnunternehmen sowie die Prüfungen durch Seilprüfstellen;
- c. die Melde- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit Seilen und Seilendbefestigungen von Seilbahnen.
- b. für Seile und Seilverbindungen neuund altrechtlicher Seilbahnen: die Lagerung, den Transport und die Montage, die Instandhaltung durch das Seilbahnunternehmen sowie die Prüfungen durch Seilprüfstellen;
- c. die Meldeund Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit Seilen und Seilendbefestigungen von Seilbahnen.
<sup>4</sup> Für das Inverkehrbringen von Seilen und Seilverbindungen auf neurechtlichen Seilbahnen gelten die Bestimmungen des SebG und der SebV.
<sup>5</sup> Soweit für das Inverkehrbringen von Seilen und Seilendbefestigungen von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen eine EG-Konformitätsbescheinigung und ‑erklärung vorliegt, begründet diese Verordnung keine zusätzlichen oder abweichenden Anforderungen.
<sup>5</sup> Soweit für das Inverkehrbringen von Seilen und Seilendbefestigungen von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen eine EG-Konformitätsbescheinigung und -erklärung vorliegt, begründet diese Verordnung keine zusätzlichen oder abweichenden Anforderungen.
##### **Art. 2** Neurechtliche und altrechtliche Seilbahnen
<sup>1</sup> Als neurechtlich gelten Seilbahnen, die gemäss den Bestimmungen des SebG[^3] bewilligt wurden.
<sup>1</sup> <sup>3</sup> Als neurechtlich gelten Seilbahnen, die gemäss den Bestimmungen des SebG bewilligt wurden.
<sup>2</sup> Als altrechtlich gelten Seilbahnen, die gemäss Bestimmungen bewilligt wurden, die vor dem Inkrafttreten des SebG galten. Sie können auch Teile enthalten, die gemäss den Bestimmungen des SebG bewilligt wurden.
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<sup>1</sup> Als Tragseile sind verschlossene Spiralseile zu verwenden, die aus einem Stück bestehen.
<sup>2</sup> Als Zug-, Förder- und Bergeseile sind Seile aus parallelverseilten Litzen mit nur einer Litzenlage zu verwenden.
<sup>3</sup> Als Spannseile sind Seile aus parallelverseilten Litzen mit einer weichen Einlage (Faser- oder Polymerkern) oder mit einer gegenüber den Aussenlitzen mittels Kunststoffmantel geschützten Stahleinlage (dreharme oder drehfreie Seile) zu verwenden.
<sup>2</sup> Als Zug-, Förderund Bergeseile sind Seile aus parallelverseilten Litzen mit nur einer Litzenlage zu verwenden.
<sup>3</sup> Als Spannseile sind Seile aus parallelverseilten Litzen mit einer weichen Einlage (Faseroder Polymerkern) oder mit einer gegenüber den Aussenlitzen mittels Kunststoffmantel geschützten Stahleinlage (dreharme oder drehfreie Seile) zu verwenden.
##### **Art. 6** Bemessung
<sup>1</sup> Die erforderlichen Sicherheiten und Belastungsannahmen für Seile und Seilverbindungen richten sich:
für Seilbahnen mit Bundeskonzession: je nach Art der Seilbahn nach Ziffer 421 einer der folgenden Verordnungen:
- 1. Umlaufbahnverordnung vom 11. April 1986[^4],
- 2. Sesselbahnverordnung vom 12. Januar 1987[^5],
- 3. Pendelbahnverordnung vom 18. Februar 1988[^6],
- 4. Standseilbahnverordnung vom 17. Juni 1991[^7];
- a.
für kantonal bewilligte Seilbahnen nach:
- 1. den kantonalen Bestimmungen;
- 2. dem Reglement vom 2. November 2006[^8] über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge (Ausgabe 2007).
- b.
- a. für Seilbahnen mit Bundeskonzession: je nach Art der Seilbahn nach Ziffer 421 einer der folgenden Verordnungen:
<sup>4</sup> , 1. Umlaufbahnverordnung vom 11. April 1986
<sup>5</sup> 2. Sesselbahnverordnung vom 12. Januar 1987 ,
<sup>6</sup> 3. Pendelbahnverordnung vom 18. Februar 1988 ,
<sup>7</sup> 4. Standseilbahnverordnung vom 17. Juni 1991 ;
- b. für kantonal bewilligte Seilbahnen nach: 1. den kantonalen Bestimmungen;
<sup>8</sup> 2. dem Reglement vom 2. November 2006 über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge (Ausgabe 2007).
<sup>2</sup> Die Sicherheit ist bezüglich der wirklichen Bruchkraft nachzuweisen.
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##### **Art. 7** Seile
Für die Herstellung von Seilen gelten die folgenden technischen Normen gemäss Anhang 1 Ziffer 4[^9]:
Für die Herstellung von Seilen gelten die folgenden technischen Normen gemäss
<sup>9</sup> Anhang 1 Ziffer 4 :
- a. für verschlossene Tragseile: SN EN 12385-9;
- b. für Zug-, Förder- und Bergeseile: SN EN 12385-8;
- b. für Zug-, Förderund Bergeseile: SN EN 12385-8;
- c. für Spannseile: SN EN 12385-4.
##### **Art. 8** Drähte
<sup>1</sup> Die nachstehend aufgeführten Drähtemüssen bezüglich Werkstoff, Abmessungen und zulässigen Abweichungen, Nennfestigkeit, Biege- und Verwindezahlen sowie Verzinkung die Anforderungen der folgenden technischen Normen gemäss Anhang 1 Ziffer 3[^10] erfüllen:
<sup>1</sup> Die nachstehend aufgeführten Drähte müssen bezüglich Werkstoff, Abmessungen und zulässigen Abweichungen, Nennfestigkeit, Biegeund Verwindezahlen sowie Verzinkung die Anforderungen der folgenden technischen Normen gemäss An-
<sup>10</sup> hang 1 Ziffer 3 erfüllen:
- a. Formdrähte: SN EN 10264-3;
- b. Runddrähte für Zug-, Förder-, verschlossene Spiral- und Bergeseile: SN EN 10264-3;
- b. Runddrähte für Zug-, Förder-, verschlossene Spiralund Bergeseile: SN EN 10264-3;
- c. Runddrähte für Spannseile: SN EN 10264-2.
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<sup>2</sup> Sie ist so zu bemessen, dass sich die Litzen neuer Seile bei 50 Prozent der Mindestbruchkraft gegenseitig noch nicht berühren.
<sup>3</sup> Zug-, Förder- und umlaufende Bergeseile sind mit einer Seileinlage aus Kunststoff oder mit einer nicht magnetisierbaren Metalleinlage zu versehen. Die Metalleinlage muss gegen Korrosion geschützt sein.
<sup>3</sup> Zug-, Förderund umlaufende Bergeseile sind mit einer Seileinlage aus Kunststoff oder mit einer nicht magnetisierbaren Metalleinlage zu versehen. Die Metalleinlage muss gegen Korrosion geschützt sein.
<sup>4</sup> Die Einlage darf keine aggressiven Stoffe enthalten.
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<sup>2</sup> Die Zwischenräume zwischen den Litzen dürfen unterschiedlich sein.
<sup>3</sup> Der wirkliche Seildurchmesser von Spann- und Spiralseilen ist an einem geraden Seilstück entweder unbelastet oder unter einer Belastung von maximal 5 Prozent der Mindestbruchkraft an zwei Stellen zu messen, die mindestens einen Meter auseinander liegen. Der gemessene Durchmesser muss innerhalb der folgenden auf den Nenndurchmesser bezogenen Grenzwerte liegen:
| Seiltyp | Seilaufbau | Grenzwerte in % |
| --- | --- | --- |
| Spannseile | 6-litzig | +1…+5 |
| | 8-litzig | +4…+10 |
| | | |
| Spiralseile | | –2…+4 |
<sup>3</sup> Der wirkliche Seildurchmesser von Spannund Spiralseilen ist an einem geraden Seilstück entweder unbelastet oder unter einer Belastung von maximal 5 Prozent der Mindestbruchkraft an zwei Stellen zu messen, die mindestens einen Meter auseinander liegen. Der gemessene Durchmesser muss innerhalb der folgenden auf den Nenndurchmesser bezogenen Grenzwerte liegen: Seiltyp Seilaufbau Grenzwerte in % Spannseile 6-litzig +1…+5 8-litzig +4…+10 Spiralseile –2…+4
<sup>4</sup> Litzenseile müssen spannungsarm sein.
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#### 4. Abschnitt: Seilverbindungen
##### **Art. 11**[^11] Seilverbindungen mittels Spleiss
<sup>1</sup> Spleisse bedürfen:
- a. einer Konformitätserklärung sowie einer Konformitätsbescheinigung; oder
- b. falls der Ersteller von einer nach Norm ISO / IEC 17024:2003[^12] akkreditierten Stelle zertifiziert ist: einer vergleichbaren Erklärung.
<sup>2</sup> Die Kantone können für kantonal bewilligte Anlagen Spleisser anerkennen und die Voraussetzungen hierfür festlegen.
##### **Art. 11***a*[^13] Haftung und Versicherung
<sup>1</sup> Spleisser und Spleisserinnen dürfen ihre Haftung nicht unverhältnismässig einschränken.
<sup>2</sup> Das Seilbahnunternehmen vereinbart mit den Spleissern und den Spleisserinnen den Umfang ihrer Haftung und der erforderlichen Haftpflichtversicherung.
##### **Art. 12** Endbefestigung von Zug- und Tragseilen
##### **Art. 11** Seilverbindungen mittels Spleiss
<sup>1</sup> Spleisse dürfen nur von im Spleissen ausgebildeten und vom Bundesamt für Verkehr (BAV) anerkannten Fachpersonen ausgeführt werden.
<sup>2</sup> Das BAV erlässt soweit möglich im Einvernehmen mit der Kontrollstelle des Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (IKSS) eine Richtlinie über die Anforderungen an die Anerkennung.
##### **Art. 12** Endbefestigung von Zugund Tragseilen
<sup>1</sup> Die Endbefestigung von Zugseilen muss je nach Art der Seilbahn mittels Vergusskopf, Klemmkopf oder Trommelbefestigung nach einem der folgenden Erlasse vorgenommen werden:
- a. Standseilbahnverordnung vom 17. Juni 1991[^14];
- b. Pendelbahnverordnung vom 18. Februar 1988[^15];
- c. Reglement vom 2. November 2006[^16] über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge (Ausgabe 2007).
<sup>2</sup> Bei Tragseilen mit metallischem Vergusskopf, dessen Hülse der Norm SN EN 12927-4 (Anhang 1 Ziff. 2)[^17] entspricht, kann der Vergusskopf mit Kunstharz erstellt werden, sofern eine EG-Konformitätsbescheinigung und -erklärung vorliegt.
<sup>11</sup> a. Standseilbahnverordnung vom 17. Juni 1991 ;
<sup>12</sup> ; b. Pendelbahnverordnung vom 18. Februar 1988
<sup>13</sup> über Bau und Betrieb der nicht eidc. Reglement vom 2. November 2006 genössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge (Ausgabe 2007).
<sup>2</sup> Bei Tragseilen mit metallischem Vergusskopf, dessen Hülse der Norm SN EN
<sup>14</sup> 12927-4 (Anhang 1 Ziff. 2) entspricht, kann der Vergusskopf mit Kunstharz erstellt werden, sofern eine EG-Konformitätsbescheinigung und -erklärung vorliegt.
##### **Art. 13** Endbefestigung von übrigen Seilen
Zur Endbefestigung von übrigen Seilen dürfen auch gemäss den entsprechenden Normen nach Anhang 1 Ziffer 2[^18] verwendet werden:
Zur Endbefestigung von übrigen Seilen dürfen auch gemäss den entsprechenden
<sup>15</sup> Normen nach Anhang 1 Ziffer 2 verwendet werden:
- a. Seilhülsen: gemäss DIN 83 313 oder US-Fed.-Spec. RR-S-550D;
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#### 5. Abschnitt: Ersatz von Seilen und Seilverbindungen
##### **Art. 14** Anwendbare Anforderungen bei Ersatz durch ein Seil oder
eine Seilverbindung desselben Typs
<sup>1</sup> Wird auf einer altrechtlichen Seilbahn ein Seil oder eine Seilverbindung durch ein Seil oder eine Seilverbindung desselben Typs ersetzt, so sind die Vorschriften dieses Kapitels anwendbar.
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<sup>4</sup> Das Seilbahnunternehmen hat bei einem Seilersatz und dem Ersatz einer Seilverbindung gegenüber der Aufsichtsbehörde nachvollziehbar zu belegen, dass es sich um ein Seil oder eine Seilverbindung desselben Typs handelt.
##### **Art. 15** Anwendbare Anforderungen bei Ersatz durch ein Seil oder
eine Seilverbindung eines anderen Typs (Umbau)
Wird ein Seilersatz oder der Ersatz einer Seilverbindung auf einer altrechtlichen Seilbahn nicht von der bestehenden Betriebsbewilligung gedeckt, so gilt für den vom Umbau betroffenen Teil der Seilbahn Artikel 5 Absatz 1 SebV.
eine Seilverbindung eines anderen Typs (Umbau) Wird ein Seilersatz oder der Ersatz einer Seilverbindung auf einer altrechtlichen Seilbahn nicht von der bestehenden Betriebsbewilligung gedeckt, so gilt für den vom Umbau betroffenen Teil der Seilbahn Artikel 5 Absatz 1 SebV.
##### **Art. 16** Abnahmeprüfungen im Allgemeinen
<sup>1</sup> Zug- und Förderseile, verschlossene Spiral- und Bergeseile sowie Spannseile > 30 mm sind durch eine nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[^19] akkreditierte Seilprüfstelle (Art. 17) zu prüfen.[^20]
<sup>1</sup> Zugund Förderseile, verschlossene Spiralund Bergeseile sowie Spannseile > 30 mm sind durch eine akkreditierte und vom BAV anerkannte Seilprüfstelle (Art. 17) zu prüfen.
<sup>2</sup> Spannseile ≤ 30 mm sowie Seilabschnitte für Reparaturzwecke ≤ 350 m Länge sind mittels einer Abnahmeprüfung durch den Seilhersteller (Art. 18) zu prüfen.
<sup>3</sup> Die Abnahmeprüfung ist bis spätestens 3 Monate nach der Auslieferung des Seils durchzuführen.
<sup>3</sup> Die Abnahmeprüfung ist bis spätestens <sup>3</sup> Monate nach der Auslieferung des Seils durchzuführen.
<sup>4</sup> Sie ist für die ganze Fabrikationslänge des Seils gültig.
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##### **Art. 17** Abnahmeprüfungen durch die Seilprüfstelle
<sup>1</sup> Die Seilprüfstelle hat einen Zugversuch gemäss der Norm SN EN 12385-1 (Anhang 1 Ziff. 4)[^21] vorzunehmen und dabei die folgenden Grössen zu bestimmen:
- a. den Seildurchmesser an zwei mindestens 1 m voneinander entfernten Stellen in zwei verschiedenen Richtungen, bei einer Belastung von 2, 10 und 50 Prozent der Mindestbruchkraft;
<sup>1</sup> Die Seilprüfstelle hat einen Zugversuch gemäss der Norm SN EN 12385-1 (An-
<sup>16</sup> hang 1 Ziff. 4) vorzunehmen und dabei die folgenden Grössen zu bestimmen:
- a. den Seildurchmesser an zwei mindestens 1 m voneinander entfernten Stellen in zwei verschiedenen Richtungen, bei einer Belastung von 2, 10 und
<sup>50</sup> Prozent der Mindestbruchkraft;
- b. die Bemessung der Einlage, entsprechend den Anforderungen gemäss Artikel 9 Absatz 2;
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<sup>2</sup> Bei Seilen mit Metalleinlage ist in einem zusätzlichen Zugversuch die wirkliche Bruchkraft der Metalleinlage zu ermitteln und diese von der wirklichen Bruchkraft des ganzen Seils abzuziehen. Ausgenommen sind Spannseile gemäss Artikel 5 Absatz 3.
<sup>3</sup> Für Trag-, Zug-, Förder- und Bergeseile sind an einem Los von Drähten die folgenden Grössen gemäss den nachstehenden Normen zu bestimmen und mit den zugelassenen Grenzwerten gemäss Artikel 8 zu vergleichen:
<sup>3</sup> Für Trag-, Zug-, Förderund Bergeseile sind an einem Los von Drähten die folgenden Grössen gemäss den nachstehenden Normen zu bestimmen und mit den zugelassenen Grenzwerten gemäss Artikel 8 zu vergleichen:
- a. die Zugfestigkeiten im Zugversuch ohne Feindehnmessung: gemäss der Norm SN EN 10218-1 (Anhang 1 Ziff. 5);
- b. die Biegezahlen im Hin- und Herbiegeversuch: gemäss der Norm SN EN 10218-1 (Anhang 1 Ziff. 5);
- c. die Verwindezahlen im Verwindeversuch: gemäss der Norm SN EN 10218‑1 (Anhang 1 Ziff. 5);
- b. die Biegezahlen im Hinund Herbiegeversuch: gemäss der Norm SN EN 10218-1 (Anhang 1 Ziff. 5);
- c. die Verwindezahlen im Verwindeversuch: gemäss der Norm SN EN 10218-1 (Anhang 1 Ziff. 5);
- d. der Durchmesser der Drähte: gemäss der Norm SN EN 10264-2 (Anhang 1 Ziff. 3);
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<sup>4</sup> Bei Drähten, die in kompaktierten Seilen verwendet werden, sind die Zugfestigkeiten gemäss Absatz 3 Buchstabe a auf die wirklichen Drahtquerschnitte zu beziehen.
<sup>5</sup> Bei Drähten aus einem verseilten Seil ist für jede Drahtprobe beim Zugversuch der untere Grenzwert um 50 N/mm<sup>2</sup> zu reduzieren.
<sup>5</sup> Bei Drähten aus einem verseilten Seil ist für jede Drahtprobe beim Zugversuch der
<sup>2</sup> untere Grenzwert um 50 N/mm zu reduzieren.
<sup>6</sup> An der Seileinlage ist das Gewicht pro Längeneinheit mitsamt dem Gewicht der Schmiermittel zu bestimmen.
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##### **Art. 18** Abnahmeprüfungen durch den Seilhersteller
<sup>1</sup> Der Seilhersteller hat einen Zugversuch gemäss der Norm SN EN 12385-1 (Anhang 1 Ziff. 4)[^22] durchzuführen und dabei die folgenden Grössen zu bestimmen:
- a. den Seildurchmesser an zwei mindestens 1 m voneinander entfernten Stellen in zwei verschiedenen Richtungen, bei einer Belastung von 2, 10 und 50 Prozent der Mindestbruchkraft;
<sup>1</sup> Der Seilhersteller hat einen Zugversuch gemäss der Norm SN EN 12385-1 (An-
<sup>17</sup> hang 1 Ziff. 4) durchzuführen und dabei die folgenden Grössen zu bestimmen:
- a. den Seildurchmesser an zwei mindestens 1 m voneinander entfernten Stellen in zwei verschiedenen Richtungen, bei einer Belastung von 2, 10 und
<sup>50</sup> Prozent der Mindestbruchkraft;
- b. die Bemessung der Einlage, entsprechend den Anforderungen gemäss Artikel 9 Absatz 2;
- c. die wirkliche Bruchkraft.
<sup>2</sup> Bei Seilen für Reparaturzwecke gemäss Artikel 16 Absatz 2 sind an einem Los von Drähten die folgenden Grössen gemäss den nachstehenden Normen zu bestimmen und mit den zugelassenen Grenzwerten gemäss Artikel 8 zu vergleichen:
<sup>2</sup> Bei Seilen für Reparaturzwecke gemäss Artikel 16 Absatz <sup>2</sup> sind an einem Los von Drähten die folgenden Grössen gemäss den nachstehenden Normen zu bestimmen und mit den zugelassenen Grenzwerten gemäss Artikel 8 zu vergleichen:
- a. die Zugfestigkeiten im Zugversuch: gemäss der Norm SN EN 10218-1 (Anhang 1 Ziff. 5), unter Berücksichtigung von Artikel 17 Absatz 4;
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- c. die Profilhöhe der Drähte: gemäss der Norm SN EN 10264-3 (Anhang 1 Ziff. 3).
<sup>3</sup> Bei Drähten aus einem verseilten Seil ist für jede Drahtprobe beim Zugversuch der untere Grenzwert um 50 N/mm<sup>2</sup> zu reduzieren.
<sup>3</sup> Bei Drähten aus einem verseilten Seil ist für jede Drahtprobe beim Zugversuch der
<sup>2</sup> untere Grenzwert um 50 N/mm zu reduzieren.
##### **Art. 19** Abnahmeprüfzeugnis
<sup>1</sup> Die Seilprüfstelle hat die Prüfungen mit einem Abnahmeprüfzeugnis 3.2 gemäss der Norm SN EN 10204 (Anhang 1 Ziff. 5)[^23] zu bescheinigen.
<sup>1</sup> Die Seilprüfstelle hat die Prüfungen mit einem Abnahmeprüfzeugnis 3.2 gemäss
<sup>18</sup> der Norm SN EN 10204 (Anhang 1 Ziff. 5) zu bescheinigen.
<sup>2</sup> Der Seilhersteller hat die Prüfungen mit einem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 gemäss der Norm SN EN 10204 (Anhang 1 Ziff. 5) zu bescheinigen.
<sup>3</sup> Die Bescheinigung ist vorzulegen:
- a.[^24] für Seilbahnen mit Bundeskonzession: dem Bundesamt für Verkehr (BAV);
- a. für Seilbahnen mit Bundeskonzession: dem BAV;
- b. für die übrigen Seilbahnen: der Kontrollstelle IKSS.
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<sup>1</sup> Windenspannseile sind spätestens nach 12 Jahren, die übrigen Spannseile spätestens nach 18 Jahren zu ersetzen.
<sup>2</sup> Vergussköpfe von Zugseilen sind spätestens nach 4 Jahren zu ersetzen. Bei den übrigen Seilen sind die Vergussköpfe spätestens nach 18 Jahren zu ersetzen.
### 3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für Seile auf neu- und
auf altrechtlichen Seilbahnen
<sup>2</sup> Vergussköpfe von Zugseilen sind spätestens nach 4 Jahren zu ersetzen. Bei den übrigen Seilen sind die Vergussköpfe spätestens nach 18 Jahren zu ersetzen. 3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für Seile auf neuund auf altrechtlichen Seilbahnen
#### 1. Abschnitt: Lagerung, Transport, Seilzug und Montage
##### **Art. 21** Grundsatz
Die Anforderungen an die Lagerung, den Transport, die Montage und das Spannen der Seile richten sich grundsätzlich nach der Norm SN EN 12927-5 (Anhang 1 Ziff. 1)[^25], soweit in den Artikeln 22–27 nichts anderes bestimmt ist und der Hersteller nichts anderes vorgibt.
Die Anforderungen an die Lagerung, den Transport, die Montage und das Spannen der Seile richten sich grundsätzlich nach der Norm SN EN 12927-5 (Anhang 1
<sup>19</sup> Ziff. 1) , soweit in den Artikeln 22–27 nichts anderes bestimmt ist und der Hersteller nichts anderes vorgibt.
##### **Art. 22** Seilzug und Montage
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<sup>2</sup> Werden Klemmplatten für die Montage oder für Instandhaltungsarbeiten verwendet, so muss damit die vorhandene Seilzugkraft sicher gehalten werden können. Es müssen Klemmplatten eingesetzt werden, die dem gegebenen Seildurchmesser entsprechen. Das Seil darf weder durch die dafür nötige Pressung noch durch Gleiten in der Klemmplatte geschädigt werden. Die Flächenpressung ist wie folgt zu begrenzen:
- a. für Litzenseile: auf 50 N/mm<sup>2</sup>;
- b. für kompaktierte Litzenseile: auf 70 N/mm<sup>2</sup>;
- c. für offene Spiralseile: auf 100 N/mm<sup>2</sup>;
- d. für verschlossene Spiralseile (= Tragseile): auf 150 N/mm<sup>2</sup>.
<sup>3</sup> Um ein Rutschen des Seils feststellen zu können, muss in einem Abstand von ca. 10 mm von der Klemmplatte eine Markierung gesetzt werden. Nach einem festgestellten Rutschen des Seiles ist der betroffene Seilbereich zu markieren und von einer ausgewiesenen fachkundigen Drittperson beurteilen zu lassen.
<sup>4</sup> Nach der Montage ist in der Tal- und in der Bergstation die Seilschlaglänge zu messen und zu protokollieren.
##### **Art. 23**[^26] Verguss- und Klemmköpfe
Verguss- und Klemmköpfe bedürfen:
- a. einer Konformitätserklärung sowie einer Konformitätsbescheinigung; oder
- b. falls der Ersteller von einer nach der Norm ISO / IEC 17024:2003[^27] akkreditierten Stelle zertifiziert ist: einer vergleichbaren Erklärung.
##### **Art. 24**[^28] Haftung und Versicherung
<sup>1</sup> Die Ersteller von Verguss- und Klemmköpfen dürfen ihre Haftung nicht unverhältnismässig einschränken.
<sup>2</sup> Das Seilbahnunternehmen vereinbart mit dem Ersteller von Verguss- und Klemmköpfen den Umfang seiner Haftung und der erforderlichen Haftpflichtversicherung.
<sup>2</sup> a. für Litzenseile: auf 50 N/mm ;
<sup>2</sup> ; b. für kompaktierte Litzenseile: auf 70 N/mm
<sup>2</sup> ; c. für offene Spiralseile: auf 100 N/mm
<sup>2</sup> d. für verschlossene Spiralseile (= Tragseile): auf 150 N/mm .
<sup>3</sup> Um ein Rutschen des Seils feststellen zu können, muss in einem Abstand von ca.
<sup>10</sup> mm von der Klemmplatte eine Markierung gesetzt werden. Nach einem festgestellten Rutschen des Seiles ist der betroffene Seilbereich zu markieren und von einer ausgewiesenen fachkundigen Drittperson beurteilen zu lassen.
<sup>4</sup> Nach der Montage ist in der Talund in der Bergstation die Seilschlaglänge zu messen und zu protokollieren.
##### **Art. 23** Erstellen von Vergussund Klemmköpfen
<sup>1</sup> Das Vergiessen von Seilenden mittels Metall oder Kunststoff in der Vergusshülse und die Befestigung von Seilenden im Klemmkopf müssen durch für die entsprechenden Arbeiten ausgebildete Fachpersonen erfolgen.
<sup>2</sup> Wer als ausgebildete Fachperson tätig sein will, bedarf einer Ausbildung gemäss Artikel 24.
##### **Art. 24** Ersteller von Vergussoder Klemmköpfen
<sup>1</sup> Wer Vergussoder Klemmköpfe gemäss Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a erstellen will, muss hierfür vom BAV anerkannt sein.
<sup>2</sup> Das BAV erteilt die Anerkennung, wenn die Person:
<sup>20</sup> akkrea. von einer nach der Norm ISO / IEC 17024:2003 (Anhang 1 Ziff. 9) ditierten Stelle zertifiziert ist; oder
- b. berechtigt ist, selber eine EG-Konformitätserklärung gemäss Anhang VI der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
<sup>21</sup> über Seilbahnen für den Personenverkehr (EG-Seilbahn- 20. März 2000 richtlinie) auszustellen.
<sup>3</sup> Für eine Anerkennung muss der Ersteller über eine genügende Haftpflichtversicherung verfügen. Die Versicherungssumme ist risikoorientiert festzulegen.
<sup>4</sup> Der Versicherer ist durch den Versicherungsnehmer zu verpflichten, das Aussetzen oder Aufhören der Haftpflicht-Versicherungen dem BAV zu melden. Im Versicherungsvertrag ist ferner zu bestimmen, dass das Aussetzen oder Aufhören frühestens vierzehn Tage nach Eingang dieser Meldung rechtskräftig wird.
##### **Art. 25** Erstellung von Seilendbefestigungen
<sup>1</sup> Für die Erstellung von Seilendbefestigungen gelten die Vorgaben des Herstellers. Dieser hat sich nach der Norm SN EN 12927-4 (Anhang 1 Ziff. 1)[^29] zu richten.
<sup>1</sup> Für die Erstellung von Seilendbefestigungen gelten die Vorgaben des Herstellers.
<sup>22</sup> Dieser hat sich nach der Norm SN EN 12927-4 (Anhang 1 Ziff. 1) zu richten.
<sup>2</sup> Bei Seilendbefestigungen muss sichergestellt werden, dass sich das Seil nicht drehen kann.
##### **Art. 26** Plomben
<sup>1</sup> Verguss- und Klemmköpfe sind nach der Montage mit einer Plombe zu versiegeln oder zu markieren.
<sup>1</sup> Vergussund Klemmköpfe sind nach der Montage mit einer Plombe zu versiegeln oder zu markieren.
<sup>2</sup> Die Plombe oder die Markierung muss die Identifikation des verantwortlichen Monteurs oder der verantwortlichen Monteurin ermöglichen.
##### **Art. 27** Zerstörungsfreie Prüfung von Seilhülsen
<sup>1</sup> Seilhülsen, die bei Endbefestigungen von Zug- oder Tragseilen oder endlichen Bergungs- oder Spannseilen verwendet werden, sind gemäss den folgenden Normen nach Anhang 1 Ziffer 8[^30] zerstörungsfrei zu prüfen:
<sup>1</sup> Seilhülsen, die bei Endbefestigungen von Zugoder Tragseilen oder endlichen Bergungsoder Spannseilen verwendet werden, sind gemäss den folgenden Normen
<sup>23</sup> nach Anhang 1 Ziffer 8 zerstörungsfrei zu prüfen:
- a. DIN EN ISO 9934-1:2001;
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<sup>2</sup> Die Zulässigkeitsgrenzen sind fallweise festzulegen.
<sup>3</sup> Bei Seilhülsen von Trag-, Bergungs- und Spannseilen ist die Prüfung nur einmal durchzuführen.
<sup>3</sup> Bei Seilhülsen von Trag-, Bergungsund Spannseilen ist die Prüfung nur einmal durchzuführen.
<sup>4</sup> Bei Seilhülsen von Zugseilen sind die Prüfungen periodisch durchzuführen. Die Periodizität richtet sich nach derjenigen der übrigen Anschlussteile der Endbefestigung. Dabei sind die Fristen für die Erneuerung der Endbefestigung zu berücksichtigen.
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- b. mit entsprechenden Nachweisen von den Vorgaben der Normen abweichen.
<sup>3</sup> Er muss die Vorgaben für die Instandhaltung in der Betriebs- und der Instandhaltungsanleitung festhalten.
<sup>3</sup> Er muss die Vorgaben für die Instandhaltung in der Betriebsund der Instandhaltungsanleitung festhalten.
<sup>4</sup> Das Seilbahnunternehmen legt die Zeitabstände für die Inspektionen und Prüfungen während der Betriebsphase fest und passt sie neuen Erkenntnissen, beispielsweise aus der Betriebserfahrung oder aufgrund von Erkenntnissen der Seilprüfstelle, an.
##### **Art. 29** Sicherheitsgrundsätze und Ablegekriterien
<sup>1</sup> Die Sicherheitsgrundsätze und die Ablegekriterien gemäss der Norm SN EN 12927-6 (Anhang 1 Ziff. 1)[^31] gelten für alle Seile. Die zulässige Querschnittsverminderung richtet sich nach Anhang 5.
<sup>2</sup> Seile, deren Zustand mit den verfügbaren Prüfungsmethoden nicht oder nicht mit ausreichender Aussagekraft erfasst werden kann, gelten als ablegereif. Dasselbe gilt auch für Seile, deren Zustand eine Seil- oder Spleissöffnung nicht mehr zulässt.
<sup>1</sup> Die Sicherheitsgrundsätze und die Ablegekriterien gemäss der Norm SN EN
<sup>24</sup> 12927-6 (Anhang 1 Ziff. 1) gelten für alle Seile. Die zulässige Querschnittsverminderung richtet sich nach Anhang 5.
<sup>2</sup> Seile, deren Zustand mit den verfügbaren Prüfungsmethoden nicht oder nicht mit ausreichender Aussagekraft erfasst werden kann, gelten als ablegereif. Dasselbe gilt auch für Seile, deren Zustand eine Seiloder Spleissöffnung nicht mehr zulässt.
<sup>3</sup> Das BAV kann für Seilbahnen mit Bundeskonzession, die Kontrollstelle IKSS kann für die übrigen Seilbahnen den Ersatz eines Seiles verlangen.
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<sup>4</sup> Bei der jährlichen Prüfung sind die Seilendbefestigungen auf Drahtbrüche und Korrosion visuell zu inspizieren. Dabei ist:
- a. bei Verguss- und Klemmköpfen die Schutzhülse zu entfernen;
- b. bei der Trommelverankerung von Zug- und Tragseilen die Seilbefestigung nicht zu demontieren;
- a. bei Vergussund Klemmköpfen die Schutzhülse zu entfernen;
- b. bei der Trommelverankerung von Zugund Tragseilen die Seilbefestigung nicht zu demontieren;
- c. bei der Verankerung von Spannseilen auf einer Windentrommel das Seil mindestens 5 m von der Trommel abzuwickeln.
<sup>5</sup> Bei der dreijährigen Prüfung sind die Klemmköpfe von Zugseilen zu öffnen und die Trommelbefestigungen von Zugseilen abzuwickeln und auf Drahtbrüche sowie Korrosion zu kontrollieren und wieder zu plombieren.
<sup>6</sup> Für Seilbereiche, insbesondere im Sattel- oder Pollerbereich, die nicht inspiziert werden können, ist die visuelle Inspektion nach dem Verschieben des Seils durchzuführen.
<sup>6</sup> Für Seilbereiche, insbesondere im Satteloder Pollerbereich, die nicht inspiziert werden können, ist die visuelle Inspektion nach dem Verschieben des Seils durchzuführen.
#### 4. Abschnitt: Wartung von Seilen
##### **Art. 35**
<sup>1</sup> Die Anforderungen an die Reinigung und die Schmierung von Seilen richten sich nach der Norm SN EN 12927-7 (Anhang 1 Ziff. 1)[^32].
<sup>2</sup> Lösungs- und Reinigungsmittel dürfen nur für eine lokale Reinigung eingesetzt werden. Sie dürfen das Seil, insbesondere Draht, Einlage und Schmiermittel, nicht negativ beeinflussen.
<sup>1</sup> Die Anforderungen an die Reinigung und die Schmierung von Seilen richten sich
<sup>25</sup> nach der Norm SN EN 12927-7 (Anhang 1 Ziff. 1) .
<sup>2</sup> Lösungsund Reinigungsmittel dürfen nur für eine lokale Reinigung eingesetzt werden. Sie dürfen das Seil, insbesondere Draht, Einlage und Schmiermittel, nicht negativ beeinflussen.
<sup>3</sup> Vor dem Schmieren sind Verschmutzungen zu entfernen.
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##### **Art. 36** Allgemeine Bestimmungen
1 Die zerstörungsfreien Seilprüfungen dürfen nur durch Seilprüfstellen durchgeführt werden, die nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[^33] akkreditiert sind.[^34]
<sup>1bis</sup> Das Seilbahnunternehmen vereinbart mit der Seilprüfstelle den Umfang ihrer Haftung sowie der erforderlichen Haftpflichtversicherung.[^35]
<sup>1</sup> Die zerstörungsfreien Seilprüfungen dürfen nur durch Seilprüfstellen durchgeführt werden, die akkreditiert und vom BAV anerkannt sind.
<sup>2</sup> Für eine Anerkennung muss die Seilprüfstelle über eine genügende Haftpflichtversicherung verfügen. Die Versicherungssumme ist risikoorientiert festzulegen.
<sup>3</sup> Der Versicherer ist durch den Versicherungsnehmer zu verpflichten, das Aussetzen oder Aufhören der Haftpflicht-Versicherungen dem BAV zu melden. Im Versicherungsvertrag ist ferner zu bestimmen, dass das Aussetzen oder Aufhören frühestens vierzehn Tage nach Eingang dieser Meldung rechtskräftig wird.
<sup>4</sup> Die Anforderungen an die Durchführung, die Zeitabstände und die Prüfkriterien für die Prüfung der Drahtseile durch eine Seilprüfstelle richten sich nach den Normen SN EN 12927-7 und SN EN 12927-8 (Anhang 1 Ziff. 1)[^36]. Zudem sind die Vorgaben des Herstellers gemäss Artikel 28 zu befolgen.
<sup>4</sup> Die Anforderungen an die Durchführung, die Zeitabstände und die Prüfkriterien für die Prüfung der Drahtseile durch eine Seilprüfstelle richten sich nach den Nor-
<sup>26</sup> men SN EN 12927-7 und SN EN 12927-8 (Anhang 1 Ziff. 1) . Zudem sind die Vorgaben des Herstellers gemäss Artikel 28 zu befolgen.
<sup>5</sup> Das Seilbahnunternehmen hat dafür zu sorgen, dass sich die Seile für die Seilprüfung in einem sauberen Zustand befinden, der eine korrekte Prüfung gewährleistet. Die Anlage ist in Absprache mit der Seilprüfstelle so vorzubereiten, dass die Arbeitssicherheit gewährleistet ist.
@@ -542,17 +556,15 @@
<sup>2</sup> Zudem gilt:
- a. Bei der Festlegung der Zeitabstände sind die anlagespezifischen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
- b Für gebrauchte Seile gelten die Anforderungen gemäss der Norm SN EN 12927-7, Ziffer 8 (Anhang 1 Ziff. 1)[^37].
- c Bei schwierigen Messbedingungen hat die Seilprüfstelle dem Seilbahnunternehmen einen anlagebezogenen Prüfplan abzugeben, der die Art, den Umfang und die Intervalle der Prüfungen festlegt.
- a. Bei der Festlegung der Zeitabstände sind die anlagespezifischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. b Für gebrauchte Seile gelten die Anforderungen gemäss der Norm SN EN
<sup>27</sup> . 12927-7, Ziffer 8 (Anhang 1 Ziff. 1) c Bei schwierigen Messbedingungen hat die Seilprüfstelle dem Seilbahnunternehmen einen anlagebezogenen Prüfplan abzugeben, der die Art, den Umfang und die Intervalle der Prüfungen festlegt.
##### **Art. 39** Prüfmethoden
<sup>1</sup> Der Zustand der Seile ist bezüglich Querschnittsverminderung infolge Drahtbrüchen, Korrosion und Verschleiss mittels der geeigneten Prüfmethode zu prüfen.
<sup>2</sup> Für visuelle Seilprüfungen ist die Norm SN EN 13018 (Anhang 1 Ziff. 8)[^38] zu berücksichtigen.
<sup>2</sup> <sup>28</sup> Für visuelle Seilprüfungen ist die Norm SN EN 13018 (Anhang 1 Ziff. 8) zu berücksichtigen.
<sup>3</sup> Für die magnetinduktive Seilprüfung (= MRT) und die Durchstrahlungsprüfung (= RT) gelten die Anforderungen gemäss SN EN 12927-7 und SN EN 12927-8 (Anhang 1 Ziff. 1).
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##### **Art. 40** Prüfkriterien
<sup>1</sup> Die Prüfkriterien richten sich nach der Norm SN EN 12927-7 (Anhang 1 Ziff. 1)[^39].
<sup>1</sup> <sup>29</sup> Die Prüfkriterien richten sich nach SN EN 12927-7 (Anhang <sup>1</sup> Ziff. 1) .
<sup>2</sup> Der Zustand der Seile ist bezüglich Querschnittsverminderung infolge von Drahtbrüchen, Korrosion und Verschleiss zu prüfen. Dabei gilt:
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<sup>3</sup> Der Seildurchmesser und die Schlaglänge sind an mehreren Stellen zu bestimmen:
Die Seilschlaglänge ist zu messen und mit den Angaben des Herstellers im Abnahmeprüfzeugnis oder der Konformitätserklärung sowie mit den früheren Messwerten zu vergleichen. Es gilt:
- 1. In der Regel sind drei Messungen unter Angabe der Position des Messortes vorzunehmen, an den Seilenden beziehungsweise vor und nach dem Spleiss sowie in der Seilmitte.
- 2. Die Messgenauigkeit muss mindestens +/–2 mm betragen.
- a.
- a. Die Seilschlaglänge ist zu messen und mit den Angaben des Herstellers im Abnahmeprüfzeugnis oder der Konformitätserklärung sowie mit den früheren Messwerten zu vergleichen. Es gilt: 1. In der Regel sind drei Messungen unter Angabe der Position des Messortes vorzunehmen, an den Seilenden beziehungsweise vor und nach dem Spleiss sowie in der Seilmitte. 2. Die Messgenauigkeit muss mindestens +/–2 mm betragen.
- b. Bei Abweichung von den Angaben im Abnahmeprüfzeugnis von 10 Prozent für Zugseile und 5 Prozent für Förderseile sind die Ursachen und Auswirkungen abzuklären. Dabei sind auch die Veränderungen zwischen den Prüfungen zu beachten.
- c. Der Seildurchmesser ist an mehreren Stellen zu messen und mit dem Berührungsdurchmesser des Seils zu vergleichen. Ist der Seildurchmesser gleich wie oder kleiner als der Berührungsdurchmesser des Seils, so ist eine allfällig vorhandene Seilschädigung zu beurteilen.
<sup>4</sup> Spleisse sind bezüglich Einschnürungen und Störungen im Seilgefüge zu prüfen. Die grösste Einschnürung ist in Prozenten des Nenndurchmessers zu ermitteln. Abmessungen der Kreuzungs- und Stossstellen, der Seildurchmesser dazwischen sowie die Spleissgeometrie sind im Prüfbericht anzugeben und mit den Ablegekriterien gemäss Anhang 5 zu vergleichen.
<sup>4</sup> Spleisse sind bezüglich Einschnürungen und Störungen im Seilgefüge zu prüfen. Die grösste Einschnürung ist in Prozenten des Nenndurchmessers zu ermitteln. Abmessungen der Kreuzungsund Stossstellen, der Seildurchmesser dazwischen sowie die Spleissgeometrie sind im Prüfbericht anzugeben und mit den Ablegekriterien gemäss Anhang 5 zu vergleichen.
<sup>5</sup> Nach dem Verschieben sind die bis dahin hoch beanspruchten Bereiche der Tragseile in Stichproben visuell zu untersuchen.
##### **Art. 41**[^40]
##### **Art. 41** Anforderungen an das Prüfpersonal
<sup>1</sup> Die Anforderungen an das Prüfpersonal richten sich nach den Normen SN EN
<sup>30</sup> 12927-7 und SN EN 12927-8 (Anhang 1 Ziff. 1) .
<sup>2</sup> Eine Prüfperson muss über eine Sehtauglichkeit gemäss der Norm EN 473 Ziffer 6.4 (Anhang 1 Ziff. 8) verfügen.
##### **Art. 42** Prüfbericht
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<sup>2</sup> Sie hat den Prüfbericht dem BAV beziehungsweise der Kontrollstelle IKSS einzureichen.
<sup>3</sup> Die Anforderungen an den Prüfbericht richten sich nach den Normen SN EN 12927-7 und SN EN 12927-8 (Anhang 1 Ziff. 1)[^41].
<sup>3</sup> Die Anforderungen an den Prüfbericht richten sich nach den Normen SN EN
<sup>31</sup> 12927-7 und SN EN 12927-8 (Anhang 1 Ziff. 1) .
<sup>4</sup> Das BAV kann so weit als möglich im Einvernehmen mit den Seilprüfstellen eine Richtlinie mit weiteren Anforderungen an die Prüfberichte erlassen.
@@ -610,38 +624,6 @@
<sup>2</sup> Ist das Seilbahnunternehmen einverstanden, so setzt es die Empfehlungen innerhalb der vorgegebenen Fristen um.
#### 5*a*. Abschnitt:**[^42]** Anforderungen an die Seilprüfstellen
##### **Art. 43***a* Anforderungen an das Prüfpersonal
<sup>1</sup> Die Anforderungen an das Prüfpersonal richten sich nach den Normen SN EN 12927-7 und SN EN 12927-8 (Anhang 1 Ziff. 1)[^43].
<sup>2</sup> Eine Prüfperson muss über eine Sehtauglichkeit gemäss der Norm EN 473 Ziffer 6.4 (Anhang 1 Ziff. 8) verfügen.
##### **Art. 43***b* Anforderungen an den Prüfverantwortlichen oder die Prüfverantwortliche
<sup>1</sup> Zusätzlich zu den in der Norm SN EN 12927-8[^44] geforderten Stufen 1 und 2 für Seilprüfer und -prüferinnen gelten für den Prüfverantwortlichen oder die Prüfverantwortliche einer Seilprüfstelle nachfolgende Anforderungen. Er oder sie:
- a. muss seine oder ihre Kompetenz in der Durchführung von zerstörungsfreien Seilprüfungen nachgewiesen haben;
- b. ist verantwortlich für den gesamten Prüfbetrieb und für die fachliche Qualifikation des Prüfpersonals;
- c. ist fähig, Prüfanweisungen auszuarbeiten und zu validieren;
- d. ist in der Lage, Normen, Spezifikationen, Verfahrensabläufe und Prozeduren zu analysieren und zu interpretieren;
- e. besitzt die notwendigen Kenntnisse, um weiterführende zerstörungsfreie Prüfungen zu entwerfen;
- f. hat die fachliche Kompetenz, Prüfer und Prüferinnen der Stufen 1 und 2 auszubilden und deren Prüftätigkeit zu überwachen; und
- g. kann Prüfpersonal auf allen Stufen bei der täglichen Arbeit unterstützen.
<sup>2</sup> Er oder sie ist ein Ingenieur oder eine Ingenieurin mit Bachelorabschluss in technischer Fachrichtung und hat im Verlauf seiner oder ihrer beruflichen Tätigkeit mindestens 100 Seilprüfungen als Prüfer oder Prüferin der Stufe 2 absolviert. Zudem muss er oder sie eine Praxis von mindestens 10 Seilprüfungen im jeweils vorhergehenden Jahr nachweisen.
##### **Art. 43***c* Anforderungen an Prüfgeräte
Die Magnetisierungseinheit der Prüfgeräte muss den Anforderungen von Anhang B der Norm prEN 12927:2016<sup>[^45]</sup> entsprechen.
#### 6. Abschnitt: Instandsetzung
##### **Art. 44** Instandsetzung von Seilen
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##### **Art. 45** Instandsetzung und Ersatz von Spleissen
<sup>1</sup> Die Anforderungen an die Instandsetzung und den Ersatz von Spleissen richten sich nach der Norm SN EN 12927-3 (Anhang 1 Ziff. 1)[^46].
<sup>1</sup> Die Anforderungen an die Instandsetzung und den Ersatz von Spleissen richten
<sup>32</sup> sich nach der Norm SN EN 12927-3 (Anhang 1 Ziff. 1) .
<sup>2</sup> Das endliche Seil darf höchstens zwei und das endlose Seil höchstens fünf Spleisse aufweisen.
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Im gleichen Seilabschnitt dürfen in höchstens zwei Litzen jeweils höchstens ein Drittel der Aussendrähte, jedoch nicht mehr als vier Runddrähte, ersetzt werden. Dabei muss der Abstand der Drahtverbindungen mindestens der vierfachen Litzenschlaglänge entsprechen.
##### **Art. 47**[^47] Instandsetzungsdokumentation
<sup>1</sup> Wer Seile oder Seilverbindungen instand setzt, muss die Arbeiten dokumentieren und einen Bericht erstellen. Dabei sind die folgenden Normen[^48] zu beachten:
- a. SN EN 12927-3 Ziffer 8 (Anhang 1 Ziff. 1);
##### **Art. 47** Instandsetzungsdokumentation
<sup>1</sup> Wer Seile oder Seilverbindungen instand setzt, muss die Arbeiten dokumentieren und einen Bericht erstellen. Dabei sind die folgenden Normen zu beachten:
<sup>33</sup> a. SN EN 12927-3 Ziffer 8 (Anhang 1 Ziff. 1) ;
- b. SN EN 12927-4 Ziffer 6.4 (Anhang 1 Ziff. 1).
<sup>2</sup> Er oder sie muss zudem:
beim Erstellen von Verguss- und Klemmköpfen:
- 1. eine Konformitätserklärung des Erstellers und eine Konformitätsbescheinigung beibringen, oder
- 2. eine vergleichbare Erklärung des Erstellers, der eine gemäss Artikel 24 zertifizierte Fachperson ist, beibringen;
- a.
bei Spleissen:
- 1. eine Konformitätserklärung des Erstellers und eine Konformitätsbescheinigung beibringen,
- 2. eine vergleichbaren Erklärung eines zertifizierten Spleissers oder einer zertifizierten Spleisserin beibringen, oder
- 3. eine vergleichbare Erklärung eines kantonal anerkannten Spleissers oder einer kantonal anerkannten Spleisserin beibringen;
- b.
bei allen übrigen Instandsetzungsarbeiten:
- 1. eine Konformitätserklärung des Erstellers und eine Konformitätsbescheinigung beibringen, oder
- 2. eine vergleichbare Erklärung eines zertifizierten Erstellers beibringen.
- c.
<sup>3</sup> Die Erklärungen gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b Ziffern 2 und 3 müssen namentlich die folgenden Angaben enthalten:
- a. beim Erstellen von Vergussund Klemmköpfen: 1. eine EG-Konformitätserklärung des Erstellers und eine EG-Konformitätsbescheinigung beibringen, oder 2. eine vergleichbare Erklärung des Erstellers, der gemäss Artikel 24 eine ausgebildete Fachperson ist, beibringen;
- b. bei allen übrigen Instandsetzungsarbeiten: 1. eine EG-Konformitätserklärung des Erstellers und eine EG-Konformitätsbescheinigung beibringen, oder 2. eine vergleichbaren Erklärung beibringen.
<sup>3</sup> Die Erklärung gemäss Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 muss namentlich die folgenden Angaben enthalten:
- a. Name, Firma und vollständige Anschrift der ausführenden Person;
- b. Beschreibung des Bauteils (Marke, Typ usw.);
- c. Nachweis der Zertifizierung oder kantonalen Anerkennung;
- c. Nachweis einer gültigen Ausbildung gemäss Artikel 24;
- d. Datum und Unterschrift.
<sup>4</sup> Die Erklärung gemäss Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 muss namentlich die folgenden Angaben enthalten:
- a. Name, Firma und vollständige Anschrift der ausführenden Person;
- b. Beschreibung des Bauteils (Marke, Typ usw.);
- c. Nachweis einer Ausbildung;
- d. Datum und Unterschrift.
### 4. Kapitel: Meldungen und Aufzeichnungen
##### **Art. 48** Meldungen
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<sup>1</sup> Die an Herstellung, Lagerung, Transport und Montage des Seils Beteiligten müssen dem Seilbahnunternehmen sämtliche für die Sicherheit massgeblichen Informationen zur Verfügung stellen. Diese sind vom Seilbahnunternehmen aufzubewahren.
<sup>2</sup> Das Seilbahnunternehmen führt in Anlehnung an Artikel 50 SebV über jedes Trag‑, Zug-, Förder-, Bergungs- und Spannseil Aufzeichnungen. Diese müssen in gesammelter Form, zeitlich geordnet, jederzeit verfügbar sein.
<sup>2</sup> Das Seilbahnunternehmen führt in Anlehnung an Artikel 50 SebV über jedes Trag-, Zug-, Förder-, Bergungsund Spannseil Aufzeichnungen. Diese müssen in gesammelter Form, zeitlich geordnet, jederzeit verfügbar sein.
<sup>3</sup> Die Aufzeichnungen gemäss Absatz 2 müssen mindestens folgende Informationen enthalten:
- a. technische Daten des Seiles (namentlich Angaben des jeweiligen Herstellers);
Aufzeichnungen:
- 1. gemäss Absatz 1 über Ereignisse, Merkmale, Beobachtungen und Reparaturen während der Herstellung, der Lagerung, des Transports, des Seilzugs und der Montage,
- 2. über Ereignisse, Merkmale, Beobachtungen und Reparaturen während des Betriebes, der Seilprüfungen und der Instandhaltung einschliesslich der Inspektion;
- b.
- b. Aufzeichnungen: 1. gemäss Absatz 1 über Ereignisse, Merkmale, Beobachtungen und Reparaturen während der Herstellung, der Lagerung, des Transports, des Seilzugs und der Montage, 2. über Ereignisse, Merkmale, Beobachtungen und Reparaturen während des Betriebes, der Seilprüfungen und der Instandhaltung einschliesslich der Inspektion;
- c. Arbeiten an Seilen und Seilverbindungen;
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<sup>4</sup> Der Austausch von analogen und digitalen Rohdaten unter den Seilprüfstellen ist sicherzustellen. Die Vergleichbarkeit muss gesichert sein. Digitale Formate sind mit der Akkreditierungsstelle zu validieren und bekannt zu geben.
##### **Art. 51**[^49] Erkenntnisse
<sup>1</sup> Die Seilprüfstellen melden sicherheitsrelevante Erkenntnisse dem BAV beziehungsweise der Kontrollstelle IKSS.
<sup>2</sup> Das BAV, die Kontrollstelle IKSS, die Akkreditierungsstelle, die Prüfstellen, die Seilhersteller und die Seilbahnunternehmen geben sich diese Erkenntnisse gegenseitig weiter und prüfen, inwieweit Massnahmen erforderlich sind.
##### **Art. 51** Erkenntnisse
<sup>1</sup> Die Seilprüfstellen melden sicherheitsrelevante Erkenntnisse, die nicht durch die Bestimmungen dieser Verordnung abgedeckt sind, dem BAV beziehungsweise der Kontrollstelle IKSS.
<sup>2</sup> Das BAV und die Kontrollstelle IKSS geben sich die Erkenntnisse gegenseitig weiter und übermitteln sie an die Akkreditierungsstelle, die Prüfstellen, die Hersteller und die Seilbahnunternehmen.
### 5. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 52** Aufhebung bisherigen Rechts
Die Seilverordnung vom 13. Dezember 1993[^50] wird aufgehoben.
<sup>34</sup> Die Seilverordnung vom 13. Dezember 1993 wird aufgehoben.
##### **Art. 53** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Die Instandhaltungsplanung für Seile altrechtlicher Seilbahnen gemäss dem 3. Kapitel ist bis zum 31. Dezember 2011 den Vorgaben dieser Verordnung anzupassen.
<sup>2</sup> Ersteller von Verguss- oder Klemmköpfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung tätig waren, gelten unter Vorbehalt von Artikel 24 Absatz 3 bis drei Jahre nach Inkrafttreten als anerkannt.
##### **Art. 53***a*[^51] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2017
Werden Spleisse auf altrechtlichen Anlagen von einer vom BAV vor dem 1. April 2011 anerkannten Fachperson ausgeführt, so ist keine EG-Konformitätsbescheinigung erforderlich.
<sup>2</sup> Ersteller von Vergussoder Klemmköpfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung tätig waren, gelten unter Vorbehalt von Artikel 24 Absatz 3 bis drei Jahre nach Inkrafttreten als anerkannt.
##### **Art. 54** Inkrafttreten
@@ -794,104 +756,70 @@
###### Fussnoten
[^1]: [SR **743.011**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/14)
[^2]: [SR **743.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/853)
[^3]: [SR **743.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/853)
[^4]: [SR **743.121.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1987/902_902_902)
[^5]: [SR **743.121.2**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1988/1634_1634_1634)
[^6]: [SR **743.121.3**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/82_82_82)
[^7]: [SR **743.121.6**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/2611_2611_2611)
[^1]: SR 743.011
[^2]: SR 743.01
[^3]: SR 743.01
[^4]: SR 743.121.1
[^5]: SR 743.121.2
[^6]: SR 743.121.3
[^7]: SR 743.121.6
[^8]: Dieses Reglement kann in Deutsch und Französisch bei der Kontrollstelle IKSS, Zeughausstrasse 19, CH-3860 Meiringen bezogen werden.
[^9]: Diese Normen können bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^10]: Diese Normen können bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 5847](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/633)).
[^12]: Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 5847](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/633)).
[^14]: [SR **743.121.6**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/2611_2611_2611)
[^15]: [SR **743.121.3**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/82_82_82)
[^16]: Dieses Reglement kann in Deutsch und Französisch bei der Kontrollstelle IKSS, Zeughausstrasse 19, CH-3860 Meiringen bezogen werden.
[^17]: Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^18]: Diese Normen können bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^19]: [SR **946.512**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/1904_1904_1904)
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 5847](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/633)).
[^21]: Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^22]: Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^23]: Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 5847](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/633)).
[^25]: Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 5847](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/633)).
[^27]: Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 5847](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/633)).
[^29]: Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^30]: Diese Normen können bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^31]: Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^32]: Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^33]: [SR **946.512**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/1904_1904_1904)
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 5847](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/633)).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 5847](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/633)).
[^36]: Diese Normen können bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^37]: Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^38]: Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^39]: Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^40]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 5847](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/633)).
[^41]: Diese Normen können bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 5847](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/633)).
[^43]: Die Normen können bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^44]: Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^45]: Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^46]: Die Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 5847](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/633)).
[^48]: Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 5847](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/633)).
[^50]: [[AS **2002** 1372](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/208)]
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 5847](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/633)).
[^9]: Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^10]: Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^11]: SR 743.121.6
[^12]: SR 743.121.3
[^13]: Dieses Reglement kann in Deutsch und Französisch bei der Kontrollstelle IKSS, Zeughausstrasse 19, CH-3860 Meiringen bezogen werden.
[^14]: Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^15]: Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^16]: Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^17]: Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^18]: Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^19]: Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^20]: Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^21]: ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48
[^22]: Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^23]: Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^24]: Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^25]: Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^26]: Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^27]: Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^28]: Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^29]: Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^30]: Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^31]: Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^32]: Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^33]: Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
[^34]: [AS 2002 1372]
2011-03-11
SeilV
Originalfassung Text zu diesem Datum