Änderungshistorie
Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
4 Versionen
· 2011-06-22
2019-08-01
2014-07-01
Änderungen vom 2014-07-01
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# Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
vom 10. und 22. Juni 2011 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat,
vom 10. und 22. Juni 2011 (Stand am 1. Juli 2014) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>1</sup> über gestützt auf Artikel 53 k des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG), verordnet:
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<sup>4</sup> Der Verkehrswert eines Grundstücks darf höchstens 15 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen. Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinandergrenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück.
<sup>5</sup> Die Belehnung von Grundstücken ist zulässig. Die Belehnungsquote darf jedoch im Durchschnitt aller Grundstücke, die von einer Anlagegruppe direkt, über Tochtergesellschaften nach Artikel 33 oder in kollektiven Anlagen gehalten werden,
<sup>50</sup> Prozent des Verkehrswerts der Grundstücke nicht überschreiten. Der Wert der kollektiven Anlagen, die eine Belehnungsquote von 50 Prozent überschreiten, darf höchstens 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen.
<sup>5</sup> Die Belehnung von Grundstücken ist zulässig. Die Belehnungsquote darf jedoch im Durchschnitt aller Grundstücke, die von einer Anlagegruppe direkt, über Tochtergesellschaften nach Artikel 33 oder in kollektiven Anlagen gehalten werden, ein
<sup>11</sup> Drittel des Verkehrswerts der Grundstücke nicht überschreiten.
<sup>6</sup> Die Belehnungsquote kann ausnahmsweise und vorübergehend auf 50 Prozent erhöht werden, wenn dies:
- a. im Reglement oder in publizierten Spezialreglementen vorgesehen ist;
- b. zur Wahrung der Liquidität erforderlich ist; und
<sup>12</sup> c. im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt.
<sup>7</sup> Der Wert der kollektiven Anlagen, die eine Belehnungsquote von 50 Prozent überschreiten, darf höchstens 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betra-
<sup>13</sup> gen.
##### **Art. 28** Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen
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<sup>1</sup> Anlagevermögen darf nur in angemessen diversifizierten kollektiven Anlagen nach
<sup>11</sup> Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 mit ausreichender Informationsund Auskunftspflicht angelegt werden. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen bei Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen oder von Auslandimmobilien Abweichungen nach Artikel 26 Absatz 9 zulassen.
<sup>14</sup> Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 mit ausreichender Informationsund Auskunftspflicht angelegt werden. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen bei Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen oder von Auslandimmobilien Abweichungen nach Artikel 26 Absatz 9 zulassen.
<sup>2</sup> Unzulässig sind kollektive Anlagen, die für die Anleger Nachschussoder Sicherstellungspflichten bedingen.
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<sup>1</sup> Für die Effektenleihe und Pensionsgeschäfte gelten das Kollektivanlagengesetz
<sup>12</sup> vom 23. Juni 2006 und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Die Beschränkung nach Artikel 26 Absatz 4 ist nicht anwendbar.
<sup>15</sup> vom 23. Juni 2006 und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Die Beschränkung nach Artikel 26 Absatz 4 ist nicht anwendbar.
<sup>2</sup> Pensionsgeschäfte, bei denen eine Anlagestiftung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig.
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(Art. <sup>65</sup> a Abs. 5, <sup>53</sup> k Bst. d und <sup>71</sup> Abs. <sup>1</sup> BVG)
<sup>1</sup> <sup>13</sup> Für die Anlagestiftungen gilt Artikel 47 BVV 2 über die Ordnungsmässigkeit der Buchführung und Rechnungslegung.
<sup>1</sup> <sup>16</sup> Für die Anlagestiftungen gilt Artikel 47 BVV 2 über die Ordnungsmässigkeit der Buchführung und Rechnungslegung.
<sup>2</sup> Für das Stammvermögen und für die einzelnen Anlagegruppen ist gesondert Buch zu führen.
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<sup>2</sup> Für die Bewertung von Aktiven und Passiven der Stiftungen ist Artikel 48 erster
<sup>14</sup> Satz BVV 2 anwendbar. Für die Bewertung der Anlagen kann die Aufsichtsbehörde Kriterien vorgeben sowie die Artikel 57 und 58 der Kollektivanlagenverordnung-
<sup>15</sup> FINMA vom 21. Dezember 2006 als massgeblich erklären.
<sup>17</sup> Satz BVV 2 anwendbar. Für die Bewertung der Anlagen kann die Aufsichtsbehörde Kriterien vorgeben sowie die Artikel 57 und 58 der Kollektivanlagenverordnung-
<sup>18</sup> FINMA vom 21. Dezember 2006 als massgeblich erklären.
<sup>3</sup> Bei Direktanlagen in Immobilien ist in den Stiftungssatzungen die Schätzungsmethode vorzuschreiben. Bewertungen von Auslandimmobilien sind nach anerkannten internationalen Standards vorzunehmen. Die Stiftung lässt den Verkehrswert von Grundstücken einmal jährlich durch die Experten und Expertinnen nach Artikel 11 schätzen. Ohne sichtbare wesentliche Änderungen kann dieser Wert für die Stich-
<sup>16</sup> tage nach Absatz 6 übernommen werden. Artikel 93 Absätze 2 und 4 KKV gilt sinngemäss.
<sup>19</sup> tage nach Absatz 6 übernommen werden. Artikel 93 Absätze 2 und 4 KKV gilt sinngemäss.
<sup>4</sup> Bei Sacheinlagen muss der Preis der Immobilie durch eine Person nach Artikel 11 Absatz 1 nach der in den Satzungen vorgeschriebenen Schätzungsmethode bewertet werden. Die Bewertung muss durch eine zweite Person nach Artikel 11 Absatz 3 überprüft werden, die von der ersten Person und der Stiftung unabhängig ist. Im Übrigen gilt bei Erwerb oder Veräusserung von Grundstücken für die Bewertung Artikel 92 KKV sinngemäss.
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<sup>1</sup> Die Aufhebung der Stiftung richtet sich nach den Artikeln 88 und 89 des Zivilge-
<sup>17</sup> setzbuchs . Sie wird durch die Aufsichtsbehörde verfügt.
<sup>20</sup> setzbuchs . Sie wird durch die Aufsichtsbehörde verfügt.
<sup>2</sup> Das Anlagevermögen wird bei der Liquidation den Anlegern entsprechend ihren Ansprüchen verteilt.
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Bestehende Anlagestiftungen müssen ihre Stiftungssatzungen bis zum 31. Dezember 2013 an diese Verordnung anpassen.
<sup>21</sup> Art. 44 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Juni 2014
<sup>1</sup> Bestehende Anlagestiftungen müssen die Anlage des Vermögens sowie ihre Stiftungssatzungen bis zum 31. Dezember 2014 der Änderung vom 6. Juni 2014 dieser Verordnung anpassen.
<sup>2</sup> Die erstmalige Prüfung nach den neuen Bestimmungen erfolgt für das Rechnungsjahr 2015.
##### **Art. 45** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
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[^10]: SR 831.441.1
[^11]: SR 831.441.1
[^12]: SR 951.31
[^13]: SR 831.441.1
[^11]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[^14]: SR 831.441.1
[^15]: SR 951.312
[^16]: SR 951.311
[^17]: SR 210
[^15]: SR 951.31
[^16]: SR 831.441.1
[^17]: SR 831.441.1
[^18]: SR 951.312
[^19]: SR 951.311
[^20]: SR 210
[^21]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
2012-01-01
2011-06-22
ASV
Originalfassung
Text zu diesem Datum