Änderungshistorie

Verordnung des UVEK vom 23. Februar 2012 über die Förderung der Forschung im Strassenwesen

2 Versionen · 2012-02-23

Änderungen vom 2012-04-01

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# Verordnung des UVEK vom 23. Februar 2012 über die Förderung der Forschung im Strassenwesen
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 16 Absatz 5 des Forschungsund
gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985[^1] über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG),[^2]
<sup>1</sup> Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (FIFG), verordnet:
verordnet:
#### 1. Abschnitt: Forschungsbeiträge, Forschungskonzepte und ‑programme, Aufgaben des ASTRA und der Kommission[^3]
#### 1. Abschnitt: Forschungsbeiträge, Kommission und Programme
##### **Art. 1** Forschungsbeiträge
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) kann im Rahmen des verfügbaren Forschungskredites Beiträge zur Förderung von Forschungsarbeiten für Aufgaben im Bereich des Strassenverkehrs gewähren, an die der Bund nach dem MinVG Beiträge leisten kann.[^4]
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) kann im Rahmen des verfügbaren Forschungskredites Beiträge zur Förderung von Forschungsarbeiten für Aufgaben im Bereich Strassenverkehr gewähren, an die der Bund nach dem Bundesgesetz vom
<sup>2</sup> 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe Beiträge leisten kann.
<sup>2</sup> An die Grundlagenforschung mit rein wissenschaftlicher Zielsetzung und an die industrienahe Forschung werden keine Beiträge geleistet.
##### **Art. 2**[^5] Aufgaben des ASTRA
##### **Art. 2** Aufgaben der Kommission für Forschung im Strassenwesen
<sup>1</sup> Das ASTRA erstellt alle vier Jahre ein Forschungskonzept mit den Forschungsschwerpunkten und übermittelt dieses zur Stellungnahme an die Kommission für Forschung im Strassenwesen (Kommission).
<sup>1</sup> Die Kommission für Forschung im Strassenwesen (Kommission) prüft die Gesuche um Beiträge aus dem Forschungskredit.
<sup>2</sup> Es stellt sicher, dass die Forschungsschwerpunkte mit den übrigen Forschungsaktivitäten innerhalb des UVEK im Einklang stehen.
<sup>2</sup> Sie koordiniert die Bestrebungen der verschiedenen an der Forschung im Strassenwesen interessierten Stellen. Zu diesem Zweck erstellt sie ein Mehrjahresprogramm, das Auskunft gibt über die forschungspolitischen Absichten in den nächsten drei Jahren und über die mittelfristigen Dringlichkeiten und Schwerpunkte. Sie aktualisiert das Mehrjahresprogramm jährlich.
<sup>3</sup> Es erstellt alle zwei Jahre ein Forschungsprogramm und übermittelt dieses zur Stellungnahme an die Kommission. Das Forschungsprogramm gibt die konkreten Forschungsthemen für die nächsten beiden Jahre vor und legt dar, wie die dafür vorgesehenen Mittel verwendet werden sollen.
<sup>3</sup> Sie legt das Mehrjahresprogramm nach der Aktualisierung dem ASTRA vor.
<sup>4</sup> Das ASTRA stellt sicher, dass die Bundesmittel für die Forschung im Strassenwesen koordiniert und wirksam verwendet werden.
##### **Art. 3** Aufgaben des ASTRA
##### **Art. 3**[^6] Aufgaben der Kommission für Forschung im Strassenwesen
<sup>1</sup> Das ASTRA stellt sicher, dass das Mehrjahresprogramm der Kommission mit den übrigen Forschungsaktivitäten innerhalb des UVEK im Einklang steht.
<sup>1</sup> Die Kommission unterstützt das ASTRA bei der strategischen Ausrichtung der Forschung im Strassenwesen und begutachtet Gesuche um Forschungsbeiträge (Art. 5).
<sup>2</sup> Es erstellt gestützt auf das Mehrjahresprogramm der Kommission jährlich ein Programm, das die Prioritäten der Forschungsthemen für das nächste Jahr vorgibt und darlegt, wie die dafür vorgesehenen Mittel verwendet werden sollen.
<sup>2</sup> Sie nimmt Stellung zu dem vom ASTRA formulierten Forschungskonzept mit den Forschungsschwerpunkten.
<sup>3</sup> Es wacht darüber, dass die Bundesmittel für die Forschung im Strassenwesen koordiniert und wirksam verwendet werden.
<sup>3</sup> Sie prüft alle zwei Jahre das vom ASTRA festgelegte Forschungsprogramm.
<sup>4</sup> Sie erstattet dem ASTRA jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
#### 2. Abschnitt: Gesuchsverfahren[^7]
#### 2. Abschnitt: Verfahren
##### **Art. 4** Einreichung der Gesuche
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- b. die Thematik bereits bearbeitet wird;
- c.[^8] die Thematik mit den durch das zweijährige Forschungsprogramm des ASTRA vorgegebenen Prioritäten im Einklang steht; und
- c. die Thematik mit den durch das Jahresprogramm des ASTRA vorgegebenen Prioritäten im Einklang steht; und
- d. von der Erforschung des Themas ein Beitrag zur Lösung von Aufgaben im öffentlichen Interesse erwartet werden kann.
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<sup>2</sup> Das ASTRA legt in seinem Entscheid die Eigentumsverhältnisse an den Hilfsmitteln fest. Verbleibt das Eigentum bei der Forschungsstelle, so ist der Restwert bei der Rechnung (Art. 9) angemessen zu berücksichtigen.
<sup>3</sup> Werden die Forschungsarbeiten aufgrund eines bewilligten Fortsetzungsgesuchs weitergeführt, so kann der Wert der Hilfsmittel zulasten des Forschungskredites wiederum als Ausgabe verbucht werden.
#### 4. Abschnitt: Dokumentation; Veröffentlichung und Nutzung der Forschungsergebnisse
<sup>3</sup> Werden die Forschungsarbeiten aufgrund eines bewilligten Fortsetzungsgesuchs weitergeführt, so kann der Wert der Hilfsmittel zulasten des Forschungskredites wiederum als Ausgabe verbucht werden. 4. Abschnitt: Dokumentation; Veröffentlichung und Nutzung der Forschungsergebnisse
##### **Art. 11** Dokumentation der Forschungsarbeit
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##### **Art. 15** Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes
Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990[^9] ist anwendbar.
<sup>3</sup> Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 ist anwendbar.
##### **Art. 16** Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. März 1986[^10] über die Förderung der Forschung im Strassenwesen wird aufgehoben.
<sup>4</sup> Die Verordnung vom 27. März 1986 über die Förderung der Forschung im Strassenwesen wird aufgehoben.
##### **Art. 17** Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **725.116.2**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1985/834_834_834)
[^1]: SR 420.1
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ([AS **2020** 403](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/66)).
[^2]: SR 725.116.2
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ([AS **2020** 403](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/66)).
[^3]: SR 616.1
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ([AS **2020** 403](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/66)).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ([AS **2020** 403](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/66)).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ([AS **2020** 403](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/66)).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ([AS **2020** 403](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/66)).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ([AS **2020** 403](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/66)).
[^9]: [SR **616.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/857_857_857)
[^10]: [[AS **1986** 806](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1986/806_806_806)]
[^4]: [AS 1986 806]
2012-02-23
Originalfassung Text zu diesem Datum