Änderungshistorie

Vorsorgereglement vom 3. Dezember 2007 des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1)

9 Versionen · 2007-12-03

Änderungen vom 2015-01-01

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# Vorsorgereglement vom 3. Dezember 2007 des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1)
(VR-ETH 1) vom 3. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich (PO ETH),
(VR-ETH 1) vom 3. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2015) Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich (PO ETH),
<sup>1</sup> , gestützt auf Artikel 32 c Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 beschliesst:
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<sup>2</sup> Zu jedem dieser Vorsorgepläne kann die versicherte Person zudem aus zwei Zusatzvorsorgeplänen (Art. 25) wählen, in denen sie höhere Sparbeiträge leistet.
<sup>1</sup> 2014-1612
##### **Art. 4** Leistungsziel
Die dem vorliegenden Reglement zugrunde liegenden Modellrechnungen basieren auf dem Rücktrittsalter 65.
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<sup>2</sup> Versicherte und Rentenbeziehende, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA haben, oder deren Hinterlassene haben insbesondere unverzüglich schriftlich zu melden:
- a. die Heirat oder die Wiederverheiratung, die Eintragung einer Partnerschaft gemäss PartG oder das Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Falle eines Anspruches auf Ehegattenoder Lebenspartnerrente; 172.220.142.1
- a. die Heirat oder die Wiederverheiratung, die Eintragung einer Partnerschaft gemäss PartG oder das Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Falle eines Anspruches auf Ehegattenoder Lebenspartnerrente;
- b. den Abschluss der Ausbildung oder die Erlangung der Erwerbsfähigkeit eines Kindes, für das ein Anspruch auf Kinderbzw. Waisenrente über das 18. Altersjahr hinaus besteht;
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<sup>3</sup> PUBLICA erhebt in den Fällen nach Absatz 1 bei der zu versichernden Person den Gesundheitszustand mittels Fragebogen. Lässt die Auskunft ein erhöhtes Versicherungsrisiko vermuten, ordnet PUBLICA innert drei Monaten seit Eintreffen der Auskunft bei ihrem Vertrauensarzt oder bei ihrer Vertrauensärztin eine Gesundheitsprüfung an.
<sup>4</sup> Erfolgt eine Gesundheitsprüfung, übernimmt PUBLICA ab dem Zeitpunkt der Begründung oder Änderung des Versicherungsverhältnisses bis zum Vorliegen des Berichts des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin eine provisorische Deckung gemäss Absatz 6. Nach Eingang des Arztberichts entscheidet PUBLICA rückwirkend über die definitive Deckung mit oder ohne Vorbehalt. PUBLICA informiert die versicherte Person über den Vorbehalt. 172.220.142.1
<sup>4</sup> Erfolgt eine Gesundheitsprüfung, übernimmt PUBLICA ab dem Zeitpunkt der Begründung oder Änderung des Versicherungsverhältnisses bis zum Vorliegen des Berichts des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin eine provisorische Deckung gemäss Absatz 6. Nach Eingang des Arztberichts entscheidet PUBLICA rückwirkend über die definitive Deckung mit oder ohne Vorbehalt. PUBLICA informiert die versicherte Person über den Vorbehalt.
<sup>5</sup> Die versicherte Person ist in jedem Fall verpflichtet, PUBLICA über einen von einer früheren Vorsorgeeinrichtung angebrachten noch bestehenden Gesundheitsvorbehalt zu informieren.
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<sup>8</sup> Art. 18 a Aufrechterhalten des Vorsorgeschutzes bei unbezahltem Urlaub Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs kann die versicherte Person unter Berücksichtigung von Artikel 29 und nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen den bisherigen Versicherungsschutz ganz oder teilweise aufrechterhalten.
<sup>9</sup> Art. 18 b Weiterführung der Altersvorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach dem vollendeten 65. Altersjahr wird die Altersvorsorge der versicherten Person bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt. Auf Verlangen der versicherten Person kann auf die Weiterführung der Altersvorsorge verzichtet werden. 172.220.142.1
<sup>10</sup> Art. 18 c Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes
<sup>9</sup> Art. 18 b Weiterführung der Altersvorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach dem vollendeten 65. Altersjahr wird die Altersvorsorge der versicherten Person bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt. Auf Verlangen der versicherten Person kann auf die Weiterführung der Altersvorsorge verzichtet werden.
<sup>10</sup> Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung Art. 18 c des massgebenden Jahreslohnes
<sup>1</sup> Wird der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person nach Vollendung des 58. Altersjahres um maximal die Hälfte reduziert, so kann auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst ganz oder teilweise weitergeführt werden.
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[^1]: SR 172.220.1
[^2]: BBl 2008 6004 Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs
[^2]: BBl 2008 6004 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs
[^3]: Nach der Genehmigung durch den BR eingefügt im Sinne einer Berichtigung nach Art. 10 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091). Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlüsses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 993).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091). die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 993).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).
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[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091). Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091). die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).
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[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlüsses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 993).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 24. März 2012, vom ETH-Rat genehmigt am 26. Sept. 2013 und vom BR am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 993).
2007-12-03
VR-ETH 1
Originalfassung Text zu diesem Datum