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Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition

7 Versionen · 2008-05-30

Änderungen vom 2015-02-13

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# Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen über Streumunition (Stand am 16. Mai 2013) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, tief besorgt darüber, dass die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen weiterhin die Hauptleidtragenden von bewaffneten Konflikten sind; entschlossen, ein für alle Mal das Leiden und Sterben zu beenden, das durch Streumunition im Zeitpunkt ihres Einsatzes verursacht wird, wenn sie nicht wie vorgesehen funktioniert oder wenn sie aufgegeben wird; besorgt darüber, dass Streumunitionsrückstände Zivilpersonen, einschliesslich Frauen und Kindern, töten oder verstümmeln, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung unter anderem durch den Verlust der Existenzgrundlagen behindern, die Wiederherstellung und den Wiederaufbau nach Konflikten beeinträchtigen, die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen verzögern oder verhindern, sich nachteilig auf nationale und internationale Bemühungen um die Schaffung von Frieden und um humanitäre Hilfe auswirken können und weitere schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, die noch Jahre nach Einsatz der Munition anhalten können; tief besorgt ferner über die Gefahren, die von den grossen einzelstaatlichen Streumunitionsbeständen ausgehen, die für einen operativen Einsatz zurückbehalten werden, und entschlossen , deren rasche Vernichtung sicherzustellen; überzeugt von der Notwendigkeit, auf wirksame, aufeinander abgestimmte Weise tatsächlich zur Bewältigung der Herausforderung beizutragen, die auf der ganzen Welt befindlichen Streumunitionsrückstände zu räumen und deren Vernichtung sicherzustellen; in dem festen Willen , die volle Verwirklichung der Rechte aller Streumunitionsopfer sicherzustellen, und in Anerkennung der ihnen innewohnenden Würde; entschlossen, ihr Möglichstes zu tun, um Streumunitionsopfern Hilfe zu leisten, einschliesslich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, und für ihre soziale und wirtschaftliche Eingliederung zu sorgen; in Anerkennung der Notwendigkeit, Streumunitionsopfern in einer Weise zu helfen, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt, und auf die besonderen Bedürfnisse von Gruppen einzugehen, die Schutz benötigen; eingedenk des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das unter anderem vorschreibt, dass die Vertragsstaaten jenes Übereinkommens sich dazu verpflichten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern; im Bewusstsein der Notwendigkeit einer angemessenen Koordinierung der Anstrengungen, die in verschiedenen Gremien unternommen werden, um auf die Rechte und Bedürfnisse der Opfer verschiedener Arten von Waffen einzugehen, und entschlossen , Diskriminierung unter den Opfern verschiedener Arten von Waffen zu vermeiden; in Bekräftigung dessen, dass in Fällen, die von diesem Übereinkommen oder anderen internationalen Übereinkünften nicht erfasst sind, Zivilpersonen und Kombattanten unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts verbleiben, wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben; fest entschlossen ferner, dass es bewaffneten Gruppen, bei denen es sich nicht um die Streitkräfte eines Staates handelt, unter keinen Umständen gestattet werden darf, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens verboten sind; erfreut über die sehr breite internationale Unterstützung für die völkerrechtliche Regel des Verbots von Antipersonenminen, die im Übereinkommen von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen über Streumunition (Stand am 13. Februar 2015) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, tief besorgt darüber, dass die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen weiterhin die Hauptleidtragenden von bewaffneten Konflikten sind; entschlossen, ein für alle Mal das Leiden und Sterben zu beenden, das durch Streumunition im Zeitpunkt ihres Einsatzes verursacht wird, wenn sie nicht wie vorgesehen funktioniert oder wenn sie aufgegeben wird; besorgt darüber, dass Streumunitionsrückstände Zivilpersonen, einschliesslich Frauen und Kindern, töten oder verstümmeln, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung unter anderem durch den Verlust der Existenzgrundlagen behindern, die Wiederherstellung und den Wiederaufbau nach Konflikten beeinträchtigen, die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen verzögern oder verhindern, sich nachteilig auf nationale und internationale Bemühungen um die Schaffung von Frieden und um humanitäre Hilfe auswirken können und weitere schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, die noch Jahre nach Einsatz der Munition anhalten können; tief besorgt ferner über die Gefahren, die von den grossen einzelstaatlichen Streumunitionsbeständen ausgehen, die für einen operativen Einsatz zurückbehalten werden, und entschlossen , deren rasche Vernichtung sicherzustellen; überzeugt von der Notwendigkeit, auf wirksame, aufeinander abgestimmte Weise tatsächlich zur Bewältigung der Herausforderung beizutragen, die auf der ganzen Welt befindlichen Streumunitionsrückstände zu räumen und deren Vernichtung sicherzustellen; in dem festen Willen , die volle Verwirklichung der Rechte aller Streumunitionsopfer sicherzustellen, und in Anerkennung der ihnen innewohnenden Würde; entschlossen, ihr Möglichstes zu tun, um Streumunitionsopfern Hilfe zu leisten, einschliesslich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, und für ihre soziale und wirtschaftliche Eingliederung zu sorgen; in Anerkennung der Notwendigkeit, Streumunitionsopfern in einer Weise zu helfen, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt, und auf die besonderen Bedürfnisse von Gruppen einzugehen, die Schutz benötigen; eingedenk des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das unter anderem vorschreibt, dass die Vertragsstaaten jenes Übereinkommens sich dazu verpflichten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern; im Bewusstsein der Notwendigkeit einer angemessenen Koordinierung der Anstrengungen, die in verschiedenen Gremien unternommen werden, um auf die Rechte und Bedürfnisse der Opfer verschiedener Arten von Waffen einzugehen, und entschlossen , Diskriminierung unter den Opfern verschiedener Arten von Waffen zu vermeiden; in Bekräftigung dessen, dass in Fällen, die von diesem Übereinkommen oder anderen internationalen Übereinkünften nicht erfasst sind, Zivilpersonen und Kombattanten unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts verbleiben, wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben; fest entschlossen ferner, dass es bewaffneten Gruppen, bei denen es sich nicht um die Streitkräfte eines Staates handelt, unter keinen Umständen gestattet werden darf, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens verboten sind; erfreut über die sehr breite internationale Unterstützung für die völkerrechtliche Regel des Verbots von Antipersonenminen, die im Übereinkommen von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von
<sup>3</sup> Antipersonenminen und über deren Vernichtung niedergelegt ist; erfreut ferner über die Annahme des Protokolls über explosive Kampfmittelrück-
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[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 2012 5383 0.515.093 Kriegsverhütung. Gesetze nd Gebräuche des Krieges. Neutralität.
[^2]: AS 2012 5383 0.515.093 Kriegsverhütung. Gesetze und Gebräuche des Krieges. Neutralität.
[^3]: SR 0.515.092
[^4]: SR 0.515.091.4
[^5]: SR 0.515.091 0.515.093 Streumunition. Übereink. 0.515.093 Kriegsverhütung. Gesetze nd Gebräuche des Krieges. Neutralität. 0.515.093 Streumunition. Übereink.
[^5]: SR 0.515.091 0.515.093 Streumunition. Übereink. 0.515.093 Kriegsverhütung. Gesetze und Gebräuche des Krieges. Neutralität. 0.515.093 Streumunition. Übereink.
2008-05-30
Originalfassung Text zu diesem Datum