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Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen

2 Versionen · 1946-02-13

Änderungen vom 2012-09-25

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# Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Da Artikel 104 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945[^1] (Charta) bestimmt, dass die Organisation der Vereinten Nationen (Organisation) im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts- und Geschäftsfähigkeit geniesst, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist;
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (Stand am 25. September 2012)
da Artikel 105 der Charta bestimmt, dass die Organisation im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten geniesst, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, und dass die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder der Organisation und die Bediensteten der Organisation ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten geniessen, deren sie bedürfen, um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu können;
hat demgemäss die Generalversammlung der Vereinten Nationen durch eine am 13. Februar 1946 angenommene Entschliessung das folgende Übereinkommen genehmigt und jedem Mitglied der Organisation zum Beitritt empfohlen:
##### **Art. I** Rechtspersönlichkeit
##### Abschnitt 1
Die Organisation der Vereinten Nationen (Organisation) besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann:
<sup>2</sup> Da Artikel 104 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (Charta) bestimmt, dass die Organisation der Vereinten Nationen (Organisation) im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsund Geschäftsfähigkeit geniesst, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist; da Artikel 105 der Charta bestimmt, dass die Organisation im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten geniesst, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, und dass die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder der Organisation und die Bediensteten der Organisation ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten geniessen, deren sie bedürfen, um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu können; hat demgemäss die Generalversammlung der Vereinten Nationen durch eine am 13. Februar 1946 angenommene Entschliessung das folgende Übereinkommen genehmigt und jedem Mitglied der Organisation zum Beitritt empfohlen. Art. I Rechtspersönlichkeit Abschnitt 1 Die Organisation der Vereinten Nationen (Organisation) besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann:
- a. Verträge schliessen;
- b. unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen;
- c. vor Gericht klagen und verklagt werden.
##### **Art. II** Vermögenswerte, Gelder und Guthaben
##### Abschnitt 2
Die Organisation sowie ihre Vermögenswerte und ihre Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit die Organisation nicht im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht kann jedoch nicht Vollstreckungsmassnahmen umfassen.
##### Abschnitt 3
Die Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzlich. Ihr Vermögen und ihre Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Zwangsmassnahme durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.
##### Abschnitt 4
Die Archive der Organisation und alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.
##### Abschnitt 5
Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemassnahmen unterworfen zu sein, kann die Organisation:
- c. vor Gericht klagen und verklagt werden. Art. II Vermögenswerte, Gelder und Guthaben Abschnitt 2 Die Organisation sowie ihre Vermögenswerte und ihre Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit die Organisation nicht im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht kann jedoch nicht Vollstreckungsmassnahmen umfassen. Abschnitt 3 Die Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzlich. Ihr Vermögen und ihre Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Zwangsmassnahme durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen. Abschnitt 4 Die Archive der Organisation und alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden. Abschnitt 5 Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemassnahmen unterworfen zu sein, kann die Organisation:
- a. Mittel, Gold oder Devisen jeder Art besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten;
- b. ihre Mittel, ihr Gold oder ihre Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb eines Staates frei transferieren und alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln.
##### Abschnitt 6
Bei der Ausübung der ihr in Abschnitt 5 gewährten Rechte berücksichtigt die Organisation jedes Anliegen, welches die Regierung eines Mitgliedstaats bei ihnen vorbringt, soweit sie dies nach ihrem Dafürhalten tun kann, ohne ihre eigenen Interessen zu schädigen.
##### Abschnitt 7
Die Organisation, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstige Vermögenswerte geniessen Befreiung:
- b. ihre Mittel, ihr Gold oder ihre Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb eines Staates frei transferieren und alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln. Abschnitt 6 Bei der Ausübung der ihr in Abschnitt 5 gewährten Rechte berücksichtigt die Organisation jedes Anliegen, welches die Regierung eines Mitgliedstaats bei ihnen vorbringt, soweit sie dies nach ihrem Dafürhalten tun kann, ohne ihre eigenen Interessen zu schädigen. Abschnitt 7 Die Organisation, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstige Vermögenswerte geniessen Befreiung:
- a. von jeder direkten Steuer; jedoch verlangt die Organisation keine Befreiung von Steuern, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen;
- b. von allen Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der von der Organisation für ihren amtlichen Gebrauch ein­ oder ausgeführten Gegenstände; die demgemäss zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen jedoch nicht in dem Staat verkauft werden, in den sie eingeführt wurden, es sei denn zu Bedingungen, denen die Regierung dieses Staates zugestimmt hat;
- b. von allen Zöllen, Einund Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der von der Organisation für ihren amtlichen Gebrauch einoder ausgeführten Gegenstände; die demgemäss zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen jedoch nicht in dem Staat verkauft werden, in den sie eingeführt wurden, es sei denn zu Bedingungen, denen die Regierung dieses Staates zugestimmt hat;
- c. von allen Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.
##### Abschnitt 8
Obwohl die Organisation grundsätzlich keine Befreiung von Verbrauchssteuern und Verkaufsabgaben beansprucht, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen enthalten sind, treffen die Mitglieder bei grösseren Einkäufen der Organisation für ihren amtlichen Bedarf, wenn im Preis derartige Steuern und Abgaben enthalten sind, im Einzelfall nach Möglichkeit geeignete Verwaltungsanordnungen für das Erlassen oder Erstatten des Betrags dieser Steuern und Abgaben.
##### **Art. III** Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
##### Abschnitt 9
Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie dieses Mitglied sie jeder anderen Regierung einschliesslich deren diplomatischen Vertretung gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren, Kabeltelegramme, Telegramme, Funktelegramme, Funkbilder, Fernsprech-·und sonstige Verbindungen sowie in Bezug auf Pressetarife für Informationen an Presse und Rundfunk. Die amtliche Korrespondenz und der sonstige amtliche Nachrichtenverkehr der Organisation unterliegen nicht der Zensur.
##### Abschnitt 10
Die Organisation ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden sowie ihre Korrespondenz durch Kurier oder in Behältern zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
##### **Art. IV** Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder
##### Abschnitt 11
Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder bei den Haupt- und Nebenorganen der Organisation und auf den von der Organisation anberaumten Konferenzen geniessen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
- c. von allen Zöllen, Einund Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen. Abschnitt 8 Obwohl die Organisation grundsätzlich keine Befreiung von Verbrauchssteuern und Verkaufsabgaben beansprucht, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen enthalten sind, treffen die Mitglieder bei grösseren Einkäufen der Organisation für ihren amtlichen Bedarf, wenn im Preis derartige Steuern und Abgaben enthalten sind, im Einzelfall nach Möglichkeit geeignete Verwaltungsanordnungen für das Erlassen oder Erstatten des Betrags dieser Steuern und Abgaben. Art. III Erleichterungen im Nachrichtenverkehr Abschnitt 9 Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie dieses Mitglied sie jeder anderen Regierung einschliesslich deren diplomatischen Vertretung gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren, Kabeltelegramme, Telegramme, Funktelegramme, Funkbilder, Fernsprech-·und sonstige Verbindungen sowie in Bezug auf Pressetarife für Informationen an Presse und Rundfunk. Die amtliche Korrespondenz und der sonstige amtliche Nachrichtenverkehr der Organisation unterliegen nicht der Zensur. Abschnitt 10 Die Organisation ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden sowie ihre Korrespondenz durch Kurier oder in Behältern zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck. Art. IV Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder Abschnitt 11 Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder bei den Hauptund Nebenorganen der Organisation und auf den von der Organisation anberaumten Konferenzen geniessen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
- a. Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen);
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- f. in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Immunitäten und Erleichterungen wie Diplomatinnen und Diplomaten; sowie
- g. alle mit den vorstehenden Bestimmungen vereinbaren sonstigen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die Diplomatinnen und Diplomaten zustehen, mit Ausnahme des Rechts auf Befreiung von Zöllen für eingeführte Gegenstände (ausser den zu ihrem persönlichen Gepäck gehörenden) und von Verbrauchssteuern oder Verkaufsabgaben.
##### Abschnitt 12
Um den Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder bei den Haupt- und Nebenorganen der Organisation und auf den von der Organisation anberaumten Konferenzen volle Freiheit des Wortes und völlige Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, wird ihnen die Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen auch dann noch gewährt, wenn sie nicht mehr Vertreterin oder Vertreter von Mitgliedern sind.
##### Abschnitt 13
Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt der steuerpflichtigen Person ab, so gelten nicht als Aufenthaltszeiten die Zeiten, während derer sich Vertreterinnen und Vertreter von Mitgliedern bei den Haupt- und Nebenorganen der Organisation und auf den von der Organisation anberaumten Konferenzen zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden.
##### Abschnitt 14
Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Organisation sicherzustellen. Infolgedessen ist ein Mitglied nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Immunität seiner Vertreterin oder seines Vertreters in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Mitglieds verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung des Zweckes, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.
##### Abschnitt 15
Die Abschnitte 11, 12 und 13 sind nicht anwendbar auf das Verhältnis einer Vertreterin oder eines Vertreters zu den Behörden des Staates, dessen Angehöriger sie oder er ist oder dessen Vertreterin oder Vertreter sie oder er ist oder war.
##### Abschnitt 16
In diesem Artikel umfasst der Begriff «Vertreterin oder Vertreter» alle Delegierten, stellvertretenden Delegierten, Beraterinnen und Berater, technischen Sachverständigen und Delegationssekretärinnen und -sekretäre.
##### **Art. V** Bedienstete
##### Abschnitt 17
Der Generalsekretär bestimmt die Gruppen von Bediensteten, auf welche dieser Artikel und Artikel VII Anwendung finden. Er legt der Generalversammlung eine Liste dieser Gruppen vor und teilt sie sodann den Regierungen aller Mitglieder mit. Die Namen der in diese Gruppen eingeordneten Bediensteten werden den Regierungen der Mitglieder periodisch mitgeteilt.
##### Abschnitt 18
Die Bediensteten der Organisation:
- g. alle mit den vorstehenden Bestimmungen vereinbaren sonstigen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die Diplomatinnen und Diplomaten zustehen, mit Ausnahme des Rechts auf Befreiung von Zöllen für eingeführte Gegenstände (ausser den zu ihrem persönlichen Gepäck gehörenden) und von Verbrauchssteuern oder Verkaufsabgaben. Abschnitt 12 Um den Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder bei den Hauptund Nebenorganen der Organisation und auf den von der Organisation anberaumten Konferenzen volle Freiheit des Wortes und völlige Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, wird ihnen die Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen auch dann noch gewährt, wenn sie nicht mehr Vertreterin oder Vertreter von Mitgliedern sind. Abschnitt 13 Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt der steuerpflichtigen Person ab, so gelten nicht als Aufenthaltszeiten die Zeiten, während derer sich Vertreterinnen und Vertreter von Mitgliedern bei den Hauptund Nebenorganen der Organisation und auf den von der Organisation anberaumten Konferenzen zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden. Abschnitt 14 Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Organisation sicherzustellen. Infolgedessen ist ein Mitglied nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Immunität seiner Vertreterin oder seines Vertreters in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Mitglieds verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung des Zweckes, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann. Abschnitt 15 Die Abschnitte 11, 12 und 13 sind nicht anwendbar auf das Verhältnis einer Vertreterin oder eines Vertreters zu den Behörden des Staates, dessen Angehöriger sie oder er ist oder dessen Vertreterin oder Vertreter sie oder er ist oder war. Abschnitt 16 In diesem Artikel umfasst der Begriff «Vertreterin oder Vertreter» alle Delegierten, stellvertretenden Delegierten, Beraterinnen und Berater, technischen Sachverständigen und Delegationssekretärinnen und -sekretäre. Art. V Bedienstete Abschnitt 17 Der Generalsekretär bestimmt die Gruppen von Bediensteten, auf welche dieser Artikel und Artikel VII Anwendung finden. Er legt der Generalversammlung eine Liste dieser Gruppen vor und teilt sie sodann den Regierungen aller Mitglieder mit. Die Namen der in diese Gruppen eingeordneten Bediensteten werden den Regierungen der Mitglieder periodisch mitgeteilt. Abschnitt 18 Die Bediensteten der Organisation:
- a. geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen);
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- f. geniessen für sich selbst, ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie diplomatische Vertreter;
- g. sind berechtigt, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt zollfrei in den betreffenden Staat einzuführen.
##### Abschnitt 19
Über die in Abschnitt 18 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten hinaus geniessen der Generalsekretär und alle Beigeordneten Generalsekretäre für sich selbst, ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertreterinnen und Vertretern zustehenden Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen.
##### Abschnitt 20
Die Vorrechte und Immunitäten werden den Bediensteten lediglich im Interesse der Vereinten Nationen und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär ist berechtigt und verpflichtet, die einer oder einem Bediensteten gewährte Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Generalsekretärs verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann. Die Immunität des Generalsekretärs kann der Sicherheitsrat aufheben.
##### Abschnitt 21
Die Organisation arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung polizeilicher Vorschriften sicherzustellen und jeden Missbrauch der in diesem Artikel aufgeführten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
##### **Art. VI** Sachverständige im Auftrag der Organisation
##### Abschnitt 22
Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel V) geniessen, wenn sie Aufträge für die Organisation ausführen, während der Dauer dieses Auftrags einschliesslich der Reise die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten. Insbesondere geniessen sie:
- g. sind berechtigt, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt zollfrei in den betreffenden Staat einzuführen. Abschnitt 19 Über die in Abschnitt 18 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten hinaus geniessen der Generalsekretär und alle Beigeordneten Generalsekretäre für sich selbst, ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertreterinnen und Vertretern zustehenden Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. Abschnitt 20 Die Vorrechte und Immunitäten werden den Bediensteten lediglich im Interesse der Vereinten Nationen und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär ist berechtigt und verpflichtet, die einer oder einem Bediensteten gewährte Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Generalsekretärs verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann. Die Immunität des Generalsekretärs kann der Sicherheitsrat aufheben. Abschnitt 21 Die Organisation arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung polizeilicher Vorschriften sicherzustellen und jeden Missbrauch der in diesem Artikel aufgeführten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern. Art. VI Sachverständige im Auftrag der Organisation Abschnitt 22 Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel V) geniessen, wenn sie Aufträge für die Organisation ausführen, während der Dauer dieses Auftrags einschliesslich der Reise die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten. Insbesondere geniessen sie:
- a. Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
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- d. das Recht, für ihren Verkehr mit der Organisation Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
- e. in Bezug auf Währungs- oder Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreterinnen und Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag;
- e. in Bezug auf Währungsoder Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreterinnen und Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag;
- f. in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Immunitäten und Erleichterungen wie Diplomatinnen und Diplomaten.
##### Abschnitt 23
Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär ist berechtigt und verpflichtet, die einer oder einem Sachverständigen gewährte Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Generalsekretärs verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann.
##### **Art. VII** Passierscheine der Vereinten Nationen
##### Abschnitt 24
Die Organisation kann ihren Bediensteten Passierscheine ausstellen. Diese werden von den Behörden der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung von Abschnitt 25 als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen.
##### Abschnitt 25
Stellt die Inhaberin oder der Inhaber eines Passierscheins (im Falle, dass ein Visum erforderlich ist) einen Visums-Antrag, dem eine Bescheinigung darüber beiliegt, dass sie oder er für die Organisation reist, so ist der Antrag möglichst umgehend zu bearbeiten. Den Inhaberinnen und Inhabern der Passierscheine werden zudem Erleichterungen zur Beschleunigung der Reise gewährt.
##### Abschnitt 26
Ähnliche Erleichterungen wie die in Abschnitt 25 erwähnten werden den Sachverständigen und sonstigen Personen gewährt, die, ohne im Besitz eines Passierscheins der Vereinten Nationen zu sein, Inhaber einer Bescheinigung darüber sind, dass sie für die Organisation reisen.
##### Abschnitt 27
Der Generalsekretär, die Beigeordneten Generalsekretäre und die Direktoren, die für die Organisation reisen und im Besitz eines von dieser ausgestellten Passierscheins sind, geniessen dieselben Erleichterungen wie diplomatische Vertreterinnen und Vertreter.
##### Abschnitt 28
Dieser Artikel kann auf Bedienstete vergleichbaren Ranges Anwendung finden, die Sonderorganisationen angehören, wenn die nach Artikel 63 der Charta geschlossenen Abkommen zur Regelung der Beziehungen dies vorsehen.
##### **Art. VIII** Beilegung von Streitigkeiten
##### Abschnitt 29
Die Organisation sorgt für geeignete Verfahren zur Beilegung:
- f. in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Immunitäten und Erleichterungen wie Diplomatinnen und Diplomaten. Abschnitt 23 Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär ist berechtigt und verpflichtet, die einer oder einem Sachverständigen gewährte Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Generalsekretärs verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann. Art. VII Passierscheine der Vereinten Nationen Abschnitt 24 Die Organisation kann ihren Bediensteten Passierscheine ausstellen. Diese werden von den Behörden der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung von Abschnitt 25 als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen. Abschnitt 25 Stellt die Inhaberin oder der Inhaber eines Passierscheins (im Falle, dass ein Visum erforderlich ist) einen Visums-Antrag, dem eine Bescheinigung darüber beiliegt, dass sie oder er für die Organisation reist, so ist der Antrag möglichst umgehend zu bearbeiten. Den Inhaberinnen und Inhabern der Passierscheine werden zudem Erleichterungen zur Beschleunigung der Reise gewährt. Abschnitt 26 Ähnliche Erleichterungen wie die in Abschnitt 25 erwähnten werden den Sachverständigen und sonstigen Personen gewährt, die, ohne im Besitz eines Passierscheins der Vereinten Nationen zu sein, Inhaber einer Bescheinigung darüber sind, dass sie für die Organisation reisen. Abschnitt 27 Der Generalsekretär, die Beigeordneten Generalsekretäre und die Direktoren, die für die Organisation reisen und im Besitz eines von dieser ausgestellten Passierscheins sind, geniessen dieselben Erleichterungen wie diplomatische Vertreterinnen und Vertreter. Abschnitt 28 Dieser Artikel kann auf Bedienstete vergleichbaren Ranges Anwendung finden, die Sonderorganisationen angehören, wenn die nach Artikel 63 der Charta geschlossenen Abkommen zur Regelung der Beziehungen dies vorsehen. Art. VIII Beilegung von Streitigkeiten Abschnitt 29 Die Organisation sorgt für geeignete Verfahren zur Beilegung:
- a. von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen oder von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen die Organisation Streitpartei ist;
- b. von Streitigkeiten, an denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Organisation beteiligt ist, die oder der aufgrund der amtlichen Stellung Immunität geniesst, sofern diese nicht vom Generalsekretär aufgehoben worden ist.
- b. von Streitigkeiten, an denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Organisation beteiligt ist, die oder der aufgrund der amtlichen Stellung Immunität geniesst, sofern diese nicht vom Generalsekretär aufgehoben worden ist. Abschnitt 30 Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt, sofern nicht die Parteien im Einzelfall ein anderes Beilegungsverfahren vereinbaren. Entsteht zwischen der Organisation und einem Mitglied eine Streitigkeit, so wird ein Gutachten über jede aufgeworfene Rechtsfrage eingeholt, im Einklang mit Artikel 96 der Charta und Artikel 65 des
##### Abschnitt 30
<sup>3</sup> Statuts des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945 . Das Gutachten des Gerichtshofs wird von den Parteien als bindend anerkannt. Schlussartikel Abschnitt 31 Dieses Übereinkommen wird allen Mitgliedern der Organisation zum Beitritt vorgelegt. Abschnitt 32 Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär, und das Übereinkommen tritt für jedes Mitglied mit der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft. Abschnitt 33 Der Generalsekretär unterrichtet alle Mitglieder der Organisation von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde. Abschnitt 34 Es wird unterstellt, dass ein Mitglied, wenn es seine Beitrittsurkunde hinterlegt, auch in der Lage ist, diesem Übereinkommen kraft seines innerstaatlichen Rechts Wirksamkeit zu verleihen. Abschnitt 35 Dieses Übereinkommen bleibt zwischen der Organisation und jedem durch Hinterlegung seiner Urkunde beigetretenen Mitglied in Kraft, solange dieses der Organisation als Mitglied angehört oder bis die Generalversammlung ein revidiertes allgemeines Übereinkommen genehmigt hat und das betreffende Mitglied Vertragspartei desselben geworden ist. Abschnitt 36 Der Generalsekretär kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedern Zusatzabkommen schliessen, in denen das vorliegende Übereinkommen auf diese Mitglieder abgestimmt wird. Diese Zusatzabkommen bedürfen in jedem Fall der Genehmigung durch die Generalversammlung. (Es folgen die Unterschriften)
Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt, sofern nicht die Parteien im Einzelfall ein anderes Beilegungsverfahren vereinbaren. Entsteht zwischen der Organisation und einem Mitglied eine Streitigkeit, so wird ein Gutachten über jede aufgeworfene Rechtsfrage eingeholt, im Einklang mit Artikel 96 der Charta und Artikel 65 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945[^2]. Das Gutachten des Gerichtshofs wird von den Parteien als bindend anerkannt.
###### **Schlussartikel**
Abschnitt 31
Dieses Übereinkommen wird allen Mitgliedern der Organisation zum Beitritt vorgelegt.
Abschnitt 32
Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär, und das Übereinkommen tritt für jedes Mitglied mit der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Abschnitt 33
Der Generalsekretär unterrichtet alle Mitglieder der Organisation von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde.
Abschnitt 34
Es wird unterstellt, dass ein Mitglied, wenn es seine Beitrittsurkunde hinterlegt, auch in der Lage ist, diesem Übereinkommen kraft seines innerstaatlichen Rechts Wirksamkeit zu verleihen.
Abschnitt 35
Dieses Übereinkommen bleibt zwischen der Organisation und jedem durch Hinterlegung seiner Urkunde beigetretenen Mitglied in Kraft, solange dieses der Organisation als Mitglied angehört oder bis die Generalversammlung ein revidiertes allgemeines Übereinkommen genehmigt hat und das betreffende Mitglied Vertragspartei desselben geworden ist.
Abschnitt 36
Der Generalsekretär kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedern Zusatzabkommen schliessen, in denen das vorliegende Übereinkommen auf diese Mitglieder abgestimmt wird. Diese Zusatzabkommen bedürfen in jedem Fall der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(Es folgen die Unterschriften)
<sup>4</sup> Geltungsbereich am 24. September 2012 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Ägypten 17. September 1948 B 17. September 1948 Äthiopien 22. Juli 1947 B 22. Juli 1947 Afghanistan 5. September 1947 B 5. September 1947 Albanien* 2. Juli 1957 B 2. Juli 1957 Algerien* 31. Oktober 1963 B 31. Oktober 1963 Angola 9. August 1990 B 9. August 1990 Antigua und Barbuda 25. Oktober 1988 N 1. November 1981 Argentinien 12. Oktober 1956 B 12. Oktober 1956 Armenien* 29. April 2004 B 29. April 2004 Aserbaidschan 13. August 1992 B 13. August 1992 Australien 2. März 1949 B 2. März 1949 Bahamas 17. März 1977 N 10. Juli 1973 Bahrain 17. September 1992 B 17. September 1992 Bangladesch 13. Januar 1978 N 26. März 1971 Barbados 10. Januar 1972 N 30. November 1966 Belarus* 22. Oktober 1953 B 22. Oktober 1953 Belgien 25. September 1948 B 25. September 1948 Belize 14. September 2005 B 14. September 2005 Bolivien 23. Dezember 1949 B 23. Dezember 1949 Bosnien und Herzegowina 1. September 1993 N 6. März 1992 Brasilien 15. Dezember 1949 B 15. Dezember 1949 Bulgarien 30. September 1960 B 30. September 1960 Burkina Faso 27. April 1962 B 27. April 1962 Burundi 17. März 1971 B 17. März 1971 Chile 15. Oktober 1948 B 15. Oktober 1948 China* 11. September 1979 B 11. September 1979 Hongkong 1. Juli 1997 1. Juli 1997 Macau 20. Dezember 1999 20. Dezember 1999 Costa Rica 26. Oktober 1949 B 26. Oktober 1949 Côte d’Ivoire 8. Dezember 1961 N 7. August 1960 Deutschland 5. November 1980 B 5. November 1980 Dominica 24. November 1987 N 3. November 1978 Dominikanische Republik 7. März 1947 B 7. März 1947 Dschibuti 6. April 1978 N 27. Juni 1977 Dänemark 10. Juni 1948 B 10. Juni 1948 Ecuador 22. März 1956 B 22. März 1956 El Salvador 9. Juli 1947 B 9. Juli 1947 Estland 21. Oktober 1991 B 21. Oktober 1991 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung(N) Fidschi 21. Juni 1971 N 10. Oktober 1970 Finnland 31. Juli 1958 B 31. Juli 1958 Frankreich 18. August 1947 B 18. August 1947 Gabun 13. März 1964 B 13. März 1964 Gambia 1. August 1966 N 18. Februar 1965 Georgien 17. Dezember 2007 B 17. Dezember 2007 Ghana 5. August 1958 B 5. August 1958 Griechenland 29. Dezember 1947 B 29. Dezember 1947 Guatemala 7. Juli 1947 B 7. Juli 1947 Guinea 10. Januar 1968 B 10. Januar 1968 Guyana 28. Dezember 1972 B 28. Dezember 1972 Haiti 6. August 1947 B 6. August 1947 Honduras 16. Mai 1947 B 16. Mai 1947 Indien 13. Mai 1948 B 13. Mai 1948 Indonesien* 8. März 1972 B 8. März 1972 Irak 15. September 1949 B 15. September 1949 Iran 8. Mai 1947 B 8. Mai 1947 Irland 10. Mai 1967 B 10. Mai 1967 Island 10. März 1948 B 10. März 1948 Israel 21. September 1949 B 21. September 1949 Italien 3. Februar 1958 B 3. Februar 1958 Jamaika 9. September 1963 B 9. September 1963 Japan 18. April 1963 B 18. April 1963 Jemen 23. Juli 1963 B 23. Juli 1963 Jordanien 3. Januar 1958 B 3. Januar 1958 Kambodscha 6. November 1963 B 6. November 1963 Kamerun 20. Oktober 1961 N 1. Januar 1960 Kanada* 22. Januar 1948 B 22. Januar 1948 Kasachstan 26. August 1998 B 26. August 1998 Katar* 26. September 2007 B 26. September 2007 Kenia 1. Juli 1965 B 1. Juli 1965 Kirgisistan 28. Januar 2000 B 28. Januar 2000 Kolumbien 6. August 1974 B 6. August 1974 Kongo (Brazzaville) 15. Oktober 1962 N 15. August 1960 Kongo (Kinshasa) 8. Dezember 1964 B 8. Dezember 1964 Korea (Süd-)* 9. April 1992 B 9. April 1992 Kroatien 12. Oktober 1992 N 8. Oktober 1991 Kuba 9. September 1959 B 9. September 1959 Kuwait 13. Dezember 1963 B 13. Dezember 1963 Laos* 24. November 1956 B 24. November 1956 Lesotho 26. November 1969 B 26. November 1969 Lettland 21. November 1997 B 21. November 1997 Libanon 10. März 1949 B 10. März 1949 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Liberia 14. März 1947 B 14. März 1947 Libyen 28. November 1958 B 28. November 1958 Liechtenstein 25. März 1993 B 25. März 1993 Litauen* 9. Dezember 1993 9. Dezember 1993 Luxemburg 14. Februar 1949 B 14. Februar 1949 Madagaskar 23. Mai 1962 N 26. Juni 1960 Malawi 17. Mai 1966 B 17. Mai 1966 Malaysia 28. Oktober 1957 N 31. August 1957 Mali 28. März 1968 B 28. März 1968 Malta 27. Juni 1968 N 21. September 1964 Marokko 18. März 1957 B 18. März 1957 Mauritius 18. Juli 1969 N 12. März 1968 Mazedonien 18. August 1993 N 17. November 1991 Mexiko* 26. November 1962 B 26. November 1962 Mikronesien 5. Dezember 2008 B 5. Dezember 2008 Moldau 12. April 1995 B 12. April 1995 Monaco 8. März 2005 B 8. März 2005 Mongolei 31. Mai 1962 B 31. Mai 1962 Montenegro 23. Oktober 2006 N 3. Juni 2006 Mosambik 8. Mai 2001 B 8. Mai 2001 Myanmar 25. Januar 1955 B 25. Januar 1955 Namibia 17. Juli 2006 B 17. Juli 2006 Nepal* 28. September 1965 B 28. September 1965 Neuseeland 10. Dezember 1947 B 10. Dezember 1947 Tokelau 10. Dezember 1947 B 10. Dezember 1947 Nicaragua 29. November 1947 B 29. November 1947 Niederlande 19. April 1948 B 19. April 1948 Niger 25. August 1961 N 3. August 1960 Nigeria 26. Juni 1961 N 1. Oktober 1960 Norwegen 18. August 1947 B 18. August 1947 Österreich 10. Mai 1957 B 10. Mai 1957 Pakistan 22. September 1948 B 22. September 1948 Panama 27. Mai 1947 B 27. Mai 1947 Papua-Neuguinea 4. Dezember 1975 N 16. September 1975 Paraguay 2. Oktober 1953 B 2. Oktober 1953 Peru 24. Juli 1963 B 24. Juli 1963 Philippinen 28. Oktober 1947 B 28. Oktober 1947 Polen 8. Januar 1948 B 8. Januar 1948 Portugal* 14. Oktober 1998 B 14. Oktober 1998 Ruanda 15. April 1964 B 15. April 1964 Rumänien* 5. Juli 1956 B 5. Juli 1956 Russland* 22. September 1953 B 22. September 1953 Sambia 16. Juni 1975 N 24. Oktober 1964 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung(N) San Marino 22. Februar 2012 B 22. Februar 2012 Schweden 28. August 1947 B 28. August 1947 Schweiz 25. September 2012 B 25. September 2012 Senegal 27. Mai 1963 N 20. Juni 1960 Serbien 12. März 2001 N 27. April 1992 Seychellen 26. August 1980 B 26. August 1980 Sierra Leone 13. März 1962 N 27. April 1961 Simbabwe 13. Mai 1991 B 13. Mai 1991 Singapur 18. März 1966 N 9. August 1965 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 6. Juli 1992 N 25. Juni 1991 Somalia 9. Juli 1963 B 9. Juli 1963 Spanien 31. Juli 1974 B 31. Juli 1974 Sri Lanka 19. Juni 2003 B 19. Juni 2003 St. Lucia 27. August 1986 N 22. Februar 1979 Sudan 21. März 1977 B 21. März 1977 Syrien 29. September 1953 B 29. September 1953 Südafrika* 30. August 2002 B 30. August 2002 Tadschikistan 19. Oktober 2001 B 19. Oktober 2001 Tansania 29. Oktober 1962 B 29. Oktober 1962 Thailand* 30. März 1956 B 30. März 1956 Togo 27. Februar 1962 N 27. April 1960 Trinidad und Tobago 19. Oktober 1965 B 19. Oktober 1965 Tschechische Republik 22. Februar 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 7. Mai 1957 B 7. Mai 1957 Turkmenistan 23. November 2007 B 23. November 2007 Türkei* 22. August 1950 B 22. August 1950 Uganda 9. Juli 2001 B 9. Juli 2001 Ukraine* 20. November 1953 B 20. November 1953 Ungarn 30. Juli 1956 B 30. Juli 1956 Uruguay 16. Februar 1984 B 16. Februar 1984 Venezuela* 21. Dezember 1998 B 21. Dezember 1998 Vereinigte Arabische Emirate 2. Juni 2003 B 2. Juni 2003 Vereinigte Staaten* 29. April 1970 B 29. April 1970 Vereinigtes Königreich 17. September 1946 B 17. September 1946 Vietnam* 6. April 1988 B 6. April 1988 Zentralafrikanische Republik 4. September 1962 N 14. August 1960 Zypern 5. November 1963 N 16. August 1960
###### Fussnoten
[^1]: [SR **0.120**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/160)
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entspre- chenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: [SR **0.193.501**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/1048_1037_1010)
[^2]: SR 0.120
[^3]: SR 0.193.501
[^4]: Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege). * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staats- ge, 3003 Bern, bezogen werden. verträ
1970-01-02
Originalfassung Text zu diesem Datum