Freihandelsabkommen vom 6. Juli 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China (mit Anhängen und Verständigungsvereinbarung)

Typ Andere
Veröffentlichung 2013-07-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 174
Änderungshistorie JSON API

3. Eine Vertragspartei, die die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme beabsichtigt, bietet angemessene Gelegenheit für vorgängige Konsultationen mit der anderen Vertragspartei, um, unter anderem, die unter Absatz 2 übermittelten Informationen zu prüfen, Meinungen über die bilaterale Schutzmassnahme auszutauschen und eine Kompensation nach Artikel 5.9 zu vereinbaren.

4. Bevor eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme nach Artikel 5.7 trifft, benachrichtigt sie die andere Vertragspartei; auf Antrag der anderen Vertragspartei werden unmittelbar nach der Anwendung einer solchen Massnahme Konsultationen aufgenommen.

Art. 5.9 Kompensation

1. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme anwendet, bietet der anderen Vertragspartei in Absprache mit ihr gegenseitig vereinbarte Handelskompensationen in Form von im Wesentlichen gleichwertigen Konzessionen während der Anwendungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme.

2. Falls die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Anwendung der bilateralen Schutzmassnahme einen Ausgleich vereinbaren können, ist es der Vertragspartei, auf deren Erzeugnisse die bilaterale Schutzmassnahme angewandt wird, freigestellt, Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen. Bei der Wahl der Ausgleichsmassnahmen ist den Massnahmen den Vorzug zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Das Recht auf Kompensation gemäss diesem Absatz darf in den ersten sechs Monaten der Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme nicht angewendet werden, sofern die bilaterale Schutzmassnahme infolge eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Werten und entsprechend den Bestimmungen dieses Kapitels getroffen wurde.

3. Eine Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei mindestens 30 Tage bevor sie Ausgleichsmassnahmen nach Absatz 2 trifft.

4. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen trifft, darf diese nur für die Dauer anwenden, die erforderlich ist, um im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkungen zu erzielen, und in jedem Fall nur während der Anwendung der bilateralen Schutzmassnahme.

Kapitel 6 Technische Handelshemmnisse

Art. 6.1 Ziele

Die Ziele dieses Kapitels sind:

  • (a) den bilateralen Handel und den jeweiligen Marktzugang für Waren im Geltungsbereich dieses Kapitels zu erleichtern und die Umsetzung des WTO-Übereinkommens über die technischen Handelshemmnisse16 (nachfolgend als das «TBT-Übereinkommen» bezeichnet) zu fördern;
  • (b) unnötige Kosten im Zusammenhang mit dem Handel zwischen den Vertragsparteien soweit als möglich zu reduzieren;
  • (c) den Informationsaustausch und die technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Regulierungssysteme zu fördern; und
  • (d) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren zu stärken.

Art. 6.2 Bestätigung

Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, ist zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertungsverfahren das TBT-Übereinkommen anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.

Art. 6.3 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Dieses Kapitel gilt für alle Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien mit Ausnahme der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen nach Kapitel 7 und der Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden.

2. Die Begriffsbestimmungen von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens gelten für dieses Kapitel.

Art. 6.4 Internationale Normen

  • Für die Anwendung dieses Kapitels werden Normen, die insbesondere von der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Codex Alimentarius Kommission (CAC) erlassen werden, als einschlägige internationale Normen im Sinne von Artikel 2.4 des TBT-Übereinkommens betrachtet.

Art. 6.5 Technische Zusammenarbeit

In der Absicht, das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern, den Kapazitätsaufbau zu verbessern und den bilateralen Handel zu erleichtern, verstärken die Vertragsparteien ihre technische Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen:

  • (a) Aktivitäten internationaler Normungsinstitutionen und des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse;
  • (b) Kommunikation zwischen ihren zuständigen Behörden, Informationsaustausch zu technischen Vorschriften, Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und guten Regulierungspraktiken;
  • (c) Stärkung der Rolle internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;
  • (d) Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC);
  • (e) Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen von in Übereinstimmung mit Absatz d akkreditierten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens oder einer entsprechenden multilateralen Vereinbarung anerkannt worden sind; und
  • (f) weitere von den Vertragsparteien vereinbarte Bereiche.

Art. 6.6 Massnahmen an der Grenze

Hält eine Vertragspartei in einer Einfuhrstelle aus der anderen Vertragspartei ausgeführte Waren wegen einer festgestellten Nichtkonformität mit technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren fest, so erklärt sie dem Importeur oder seinem Vertreter umgehend die Gründe des Festhaltens.

Art. 6.7 Unterausschuss für technische Handelshemmnissen

1. Hiermit wird ein Unterausschuss für technische Handelshemmnisse unter dem Gemischten Ausschuss geschaffen (nachfolgend als der «TBT-Unterausschuss» bezeichnet).

2. Die Aufgaben des TBT-Unterausschusses sind:

  • (a) Überwachung der Umsetzung dieses Kapitels;
  • (b) Koordination der Aktivitäten der technischen Zusammenarbeit;
  • (c) Erleichterung der technischen Konsultationen gemäss Artikel 6.8
  • (d) Bestimmung von Sektoren zur Vertiefung der Zusammenarbeit, einschliesslich der wohlwollenden Prüfung von sektorspezifischen Vorschlägen einer Vertragspartei;
  • (e) Schaffen von Dialogen zwischen den Regulierungsbehörden in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Kapitels;
  • (f) gegebenenfalls Zusatzabkommen gemäss Artikel 6.9 vorzuschlagen;
  • (g) Koordination der Umsetzung der Zusatzabkommen gemäss Artikel 6.9;
  • (h) gegebenenfalls Durchführung von Konsultationen zu verschiedenen Fragen vor den Treffen relevanter internationaler Organisationen;
  • (i) weitere von den Vertragsparteien vereinbarte Aufgaben; und
  • (j) Ausführung weiterer ihm vom Gemischten Ausschuss übertragener Aufgaben.

3. Der TBT-Unterausschuss steht unter gemeinsamer Leitung und trifft sich einmal im Jahr, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Treffen des TBT-Unterausschusses können gemäss beliebigen von Fall zu Fall vereinbarten Methoden durchgeführt und mit jenen des unter Artikel 7.9 eingesetzten Unterausschusses zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen kombiniert werden.

4. Der TBT-Unterausschuss führt ein regelmässig aktualisiertes Arbeitsprogramm und eine Liste seiner Tätigkeiten.

5. Der TBT-Unterausschuss kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur Durchführung spezifischer Aufgaben bilden.

6. Der TBT-Unterausschuss berichtet dem Gemischten Ausschuss über seine Arbeit.

7. Die in Artikel 6.11 bestimmten Kontaktpunkte sind für die Erstellung der Traktandenliste und die Organisation der Treffen zuständig. Der TBT-Unterausschuss umfasst Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien mit Erfahrung in den zu diskutierenden Bereichen.

8. In gegenseitigem Einvernehmen und fallweise können die Vertragsparteien Vertreter der Industrie, der Wirtschaftsverbände oder anderer relevanter Organisationen zur Teilnahme an gewissen Traktanden der Treffen des TBT-Unterausschusses einladen.

Art. 6.8 Technische Konsultationen

Technische Konsultationen unter der Federführung des TBT-Unterausschusses werden auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei organisiert, die der Ansicht ist, dass die andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, welche ein unnötiges Handelshemmnis schaffen könnte oder bereits geschaffen hat. Solche Konsultationen finden innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Solche Konsultationen können gemäss beliebigen von Fall zu Fall vereinbarten Methoden durchgeführt werden17.

Art. 6.9 Anhänge und Zusatzabkommen

1. Die Vertragsparteien haben Anhang V zu diesem Abkommen über die Etikettierung von Textilien abgeschlossen.

2. In Übereinstimmung und Verbindung mit diesem Abkommen haben die Vertragsparteien Zusatzabkommen zur Umsetzung dieses Kapitels abgeschlossen. Die Vertragsparteien können in Zukunft weitere Zusatzabkommen abschliessen.

Art. 6.10 Überprüfungsklausel

1. Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach auf Ersuchen einer Vertragspartei führen die Vertragsparteien eine gemeinsame Überprüfung dieses Kapitels durch.

2. Im Rahmen dieser Überprüfung erwägen die Vertragsparteien unter anderem die Aufnahme von Verhandlungen über die gegenseitige Gewährung der einer Drittpartei gewährten Behandlung, mit der beide Vertragsparteien Vereinbarungen zu Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren abgeschlossen haben.

Art. 6.11 Kontaktpunkte

1. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen der Kontaktpunkte für Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

2. Die Vertragsparteien notifizieren einander wesentliche Änderungen bei den Strukturen und Verantwortlichkeiten der als Kontaktpunkte fungierenden Behörden.

Kapitel 7 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Art. 7.1 Ziele

Die Ziele dieses Kapitels sind:

  • (a) den bilateralen Handel und den Zugang zu den jeweiligen Märkten für Waren, die unter den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen, zu erleichtern und die Umsetzung des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen18 (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) zu fördern;
  • (b) den Informationsaustausch und die technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern und das gegenseitige Verständnis der Regulierungssysteme der Vertragsparteien zu verbessern; und
  • (c) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zu verstärken.

Art. 7.2 Bestätigung

Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, ist zwischen den Vertragsparteien das SPS-Übereinkommen anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

Art. 7.3 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Dieses Kapitel gilt für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die unmittelbar oder mittelbar den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien berühren können.

2. Die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens gelten für dieses Kapitel.

Art. 7.4 Harmonisierung

In der Absicht, ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen so weit wie möglich zu harmonisieren, treffen die Vertragsparteien ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen auf der Grundlage von Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Codex Alimentarius Kommission (CAC), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der zuständigen internationalen regionalen Organisationen unter dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC), sofern solche Normen, Richtlinien und Empfehlungen bestehen oder ihre Fertigstellung unmittelbar bevorsteht.

Art. 7.5 Anpassung an regionale Bedingungen

1. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Fragen im Zusammenhang mit der Anpassung von Zonen mit unterschiedlichem gesundheitspolizeilichem und pflanzenschutzrechtlichen Status, welche den Handel zwischen ihnen beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten, gemäss Artikel 6 des SPS-Übereinkommens behandelt werden.

2. Die Vertragsparteien nehmen die vom WTO-Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen verabschiedeten Richtlinien zur Förderung der praktischen Umsetzung von Artikel 6 des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (G/SPS/48) sowie die einschlägigen Normen der OIE und des IPPC zur Kenntnis.

3. Nach einem Vorfall, der den gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Status eines seuchen- oder krankheitsfreien Gebiets oder eines Gebiets mit geringem Auftreten von Seuchen oder Krankheiten beeinträchtigt, unternehmen die Vertragsparteien ihr Möglichstes, um diesen Status auf der Grundlage von Risikobeurteilungen wiederherzustellen, wobei sie den einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen Rechnung tragen.

Art. 7.6 Inspektions- und Zertifizierungssysteme

1. Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beurteilung von Inspektions- und Zertifizierungssystemen zu vertiefen. Die einführende Vertragspartei trägt den Normen und Richtlinien des Komitees des Codex Alimentarius zu Inspektions- und Zertifizierungssystemen von Lebensmittelimporten und ‑exporten Rechnung.

2. Als Beurteilungsinstrumente dienen in der Regel Audits vom gesamten offiziellen Inspektions- und Zertifizierungssystem einer ausführenden Partei oder von einem Teil davon, einschliesslich der Fähigkeit der zuständigen Behörde zum Vollzug und Ergreifen von Massnahmen auf der Grundlage einer angemessenen Gesetzgebung. Diese Audits können auch Inspektionen eines repräsentativen Anteils der Einrichtungen beinhalten, die Zugang zum Exportmarkt anstreben.

3. Die Notwendigkeit, Inspektionen vor Ort vorzunehmen, ist zu rechtfertigen.

4. Die gemeinsam vereinbarten Korrekturmassnahmen, Fristen und nachfolgenden Verfahren zur Überprüfung sind im Beurteilungsbericht klar festzulegen und zu dokumentieren.

Art. 7.7 Technische Zusammenarbeit

1. In der Absicht, das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Regulierungssysteme zu fördern, den Kapazitätsaufbau zu verbessern, den bilateralen Handel mit Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln zu erleichtern und ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern, verstärken die Vertragsparteien ihre technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen.

2. Die Vertragsparteien haben ein Zusatzabkommen gemäss Artikel 7.11 abgeschlossen, um diesen Artikel zu konkretisieren.

Art. 7.8 Massnahmen an der Grenze

Hält eine Vertragspartei in einer Einfuhrstelle aus der anderen Vertragspartei ausgeführte Waren wegen einer festgestellten Nichtkonformität mit gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen fest, so erklärt sie dem Importeur oder seinem Vertreter umgehend die Gründe des Festhaltens.

Art. 7.9 Unterausschuss für gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen

1. Hiermit wird ein Unterausschuss für gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen unter dem Gemischten Ausschuss geschaffen (nachfolgend als der «SPS-Unterausschuss» bezeichnet).

2. Die Aufgaben des SPS-Unterausschusses sind:

  • (a) Überwachung der Umsetzung dieses Kapitels;
  • (b) Koordination der Aktivitäten der technischen Zusammenarbeit;
  • (c) Erleichterung der technischen Konsultationen gemäss Artikel 7.10;
  • (d) Bestimmung von Sektoren zur Vertiefung der Zusammenarbeit, einschliesslich der wohlwollenden Prüfung von sektorspezifischen Vorschlägen einer Vertragspartei;
  • (e) Schaffen von Dialogen zwischen den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Kapitels;
  • (f) gegebenenfalls Zusatzabkommen gemäss Artikel 7.11 vorzuschlagen;
  • (g) Koordination der Umsetzung der Zusatzabkommen gemäss Artikel 7.11;
  • (h) gegebenenfalls Durchführung von Konsultationen zu verschiedenen Fragen vor den Treffen relevanter internationaler Organisationen;
  • (i) weitere von den Vertragsparteien vereinbarte Aufgaben; und
  • (j) Ausführung weiterer ihm vom Gemischten Ausschuss übertragener Aufgaben.

3. Der SPS-Unterausschuss steht unter gemeinsamer Leitung und trifft sich einmal im Jahr, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Treffen des SPS-Unterausschusses können gemäss beliebigen von Fall zu Fall vereinbarten Methoden durchgeführt und mit jenen des unter Artikel 6.7 eingesetzten TBT-Unterausschusses kombiniert werden.

4. Der SPS-Unterausschuss führt ein regelmässig aktualisiertes Arbeitsprogramm und eine Liste seiner Tätigkeiten.

5. Der SPS-Unterausschuss kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur Durchführung spezifischer Aufgaben bilden.

6. Der SPS-Unterausschuss berichtet dem Gemischten Ausschuss über seine Arbeit.

7. Die in Artikel 7.12 bestimmten Kontaktpunkte sind für die Erstellung der Traktandenliste und die Organisation der Treffen zuständig. Der SPS-Unterausschuss umfasst Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien mit Erfahrung in den zu diskutierenden Bereichen.

8. In gegenseitigem Einvernehmen und fallweise können die Vertragsparteien Vertreter der Industrie, der Wirtschaftsverbände oder anderer relevanter Organisationen zur Teilnahme an gewissen Traktanden der Treffen des SPS-Unterausschusses einladen.

Art. 7.10 Technische Konsultationen

Technische Konsultationen unter der Federführung des SPS-Unterausschusses werden auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei organisiert, die der Ansicht ist, dass die andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, welche ein unnötiges Handelshemmnis schaffen könnte oder bereits geschaffen hat. Solche Konsultationen finden innerhalb von 60 Tagen, oder im Fall von dringenden Angelegenheiten innerhalb von 20 Tagen, ab Erhalt des Ersuchens statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Solche Konsultationen können gemäss beliebigen von Fall zu Fall vereinbarten Methoden durchgeführt werden19.

Art. 7.11 Zusatzabkommen

In Übereinstimmung und Verbindung mit diesem Abkommen haben die Vertragsparteien ein Zusatzabkommen zur Umsetzung dieses Kapitels abgeschlossen. Die Vertragsparteien können in Zukunft weitere Zusatzabkommen abschliessen.

Art. 7.12 Kontaktpunkte

1. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen der Kontaktpunkte für Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

2. Die Vertragsparteien notifizieren einander wesentliche Änderungen in der Struktur und den Zuständigkeiten der als Kontaktpunkte funktionierenden Behörden.

Kapitel 8 Dienstleistungshandel

Art. 8.1 Anwendungs- und Geltungsbereich20

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden.

2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen nicht für Massnahmen, welche Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

3. Die Artikel 8.3, 8.4 und 8.5 gelten nicht für Gesetze, Vorschriften oder Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.

Art. 8.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

bedeutet «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung[^21]:

  • (i) aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei,
  • (ii) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei,
  • (iii) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch eine gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei,
  • (iv) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürliche Personen einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten;
  • (a)
  • (b) umfasst der Begriff «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
  • (c) bedeutet der Begriff «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird;
  • (d) bedeutet der Begriff «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, eines Verwaltungsakts oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird;
  • (e) umfasst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung;

umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen der Vertragsparteien» Massnahmen in Bezug auf:

  • (i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung,
  • (ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, bezüglich derer die Vertragsparteien verlangen, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden,
  • (iii) den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei;
  • (f)

bedeutet der Begriff «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung, einschliesslich durch:

  • (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
  • (ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung,
  • (g)
  • im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;

bedeutet der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung:

  • (i) in Bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen Teilsektor oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Aufstellung in der Liste einer Vertragspartei,
  • (ii) in den übrigen Fällen die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschliesslich aller seiner Teilsektoren;
  • (h)

bedeutet der Begriff «Dienstleistung der anderen Vertragspartei» eine Dienstleistung, die erbracht wird:

  • (i) aus dem oder in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen dieser anderen Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person dieser anderen Vertragspartei, welche die Dienstleistung durch den Betrieb und/oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt, oder
  • (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen: durch einen Dienstleistungserbringer dieser anderen Vertragspartei;
  • (i)
  • (j) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt22;
  • (k) bedeutet der Begriff «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung» jede öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei durch diese Vertragspartei formell oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder eingesetzt ist;
  • (l) bedeutet der Begriff «Dienstleistungsnutzer» jede Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt;
  • (m) bedeutet der Begriff «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person;

bedeutet der Begriff «natürliche Person einer Vertragspartei»:

  • (i) für China, eine natürliche Person mit Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die nach chinesischem Recht Staatsangehörige Chinas ist,

für die Schweiz, eine natürliche Person mit Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die nach schweizerischen Recht:

  • (A) Staatsangehörige der Schweiz oder
  • (B) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in der Schweiz ist;
  • (ii)
  • (n)
  • (o) bedeutet der Begriff «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder einem anderweitigen Zweck dient und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden;

bedeutet der Begriff «juristische Person der anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder[^23]:

  • (i) nach dem Recht der anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt, oder

im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder kontrolliert wird von:

  • (A) natürlichen Personen der anderen Vertragspartei oder
  • (B) juristischen Personen der anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (i);
  • (ii)
  • (p)

eine juristische Person:

  • (i) steht «im Eigentum» von Personen einer Vertragspartei, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden,
  • (ii) wird von Personen einer Vertragspartei «beherrscht», wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen,
  • (iii) ist mit einer anderen Person «verbunden», wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden; und
  • (q)
  • (r) umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Einkommens- und Kapitalanteilen, einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltsumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.

Art. 8.3 Meistbegünstigung

1. Unbeschadet der Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS getroffen werden, und vorbehältlich der in der Liste der Befreiungen von der Meistbegünstigung in Anhang VIII enthaltenen Ausnahmen gewährt jede Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.

2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossener oder zukünftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbis GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.

3. Schliesst oder ändert eine Vertragspartei ein Abkommen der in Absatz 2 erwähnten Art ab, so bemüht sie sich, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei, ihr eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als nach jenem Abkommen. Die erstere Vertragspartei räumt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen angemessene Gelegenheit ein, die Aufnahme einer Behandlung in dieses Abkommen, die nicht weniger günstig ist als nach jenem Abkommen zu verhandeln.

4. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass den Vertragsparteien das Recht verwehrt wird, benachbarten Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.

Art. 8.4 Marktzugang

1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 8.2 Buchstabe (a) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als diejenige, die in ihrer Liste, gemäss Artikel 8.17, vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.24

2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Hoheitsgebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:

  • (a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
  • (b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
  • (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung25;
  • (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
  • (e) Massnahmen, die bestimmte Rechtsformen oder Formen von Gemeinschaftsunternehmen vorschreiben oder diese einschränken, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und
  • (f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

Art. 8.5 Inländerbehandlung

1. In den Sektoren, die in ihrer Liste aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt26.

2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, welche sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.

3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei verändert.

Art. 8.6 Zusätzliche Verpflichtungen

Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen und nicht nach Artikel 8.4 oder 8.5 in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen einschliesslich Massnahmen in Bezug auf Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden als zusätzliche Verpflichtungen in die Liste der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.

Art. 8.7 Innerstaatliche Regelungen

1. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.

2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers der anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

3. Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen und nicht belastender sind, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken.

4. Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Absatz 3 erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen27 zu berücksichtigen.

5. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen betreffend Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, sieht jede Vertragspartei angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragspartei vor.

Art. 8.8 Anerkennung

1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche der anderen Vertragspartei nach Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen in Betracht, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind. Diese Anerkennung kann auf einem Abkommen oder einer Vereinbarung mit dieser anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden.

2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Abkommen oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einem solchen bestehenden oder künftigen Abkommen oder zu einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche Abkommen oder Vereinbarungen mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie der anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

3. Jedes derartige Abkommen, jede derartige Vereinbarung oder jede einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 GATS, vereinbar sein.

Art. 8.9 Transparenz

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht umgehend und, ausser in Notlagen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Kapitels beziehen oder sie betreffen. Internationale Abkommen, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die eine Vertragspartei unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.

2. Soweit eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.

3. Keine Vertragspartei ist nach diesem Kapitel verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher und privater Unternehmen beeinträchtigen würde.

Art. 8.10 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung in ihrem Hoheitsgebiet bei der Erbringung der Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten dieser Vertragspartei nach Artikel 8.3 sowie mit ihren spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist.

2. Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung entweder unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieser Vertragspartei, so gewährleistet die Vertragspartei, dass solch ein Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, sofern eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich:

  • (a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt; und
  • (b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in ihrem Hoheitsgebiet wesentlich unterbindet.

Art. 8.11 Geschäftspraktiken

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel 8.10 fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können.

2. Jede Vertragspartei nimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, gibt der antragstellenden Vertragspartei ferner vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und des Abschlusses eines befriedigenden Abkommens über die Wahrung der Vertraulichkeit durch die antragstellende Vertragspartei weitere verfügbare Informationen.

Art. 8.12 Subventionen

1. Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention der anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann die andere Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Frage ersuchen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, tritt in solche Konsultationen ein.

2. Die Vertragsparteien prüfen die nach Artikel XV GATS vereinbarten Disziplinen, um sie in dieses Kapitel aufzunehmen.

Art. 8.13 Zahlungen und Überweisungen

1. Vorbehältlich ihrer spezifischen Verpflichtungen und ausser unter den in Artikel 8.14 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte, die den Dienstleistungshandel betreffen.

2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF) einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 8.14 oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

Art. 8.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

Jede Beschränkung zum Schutz der Zahlungsbilanz, die von einer Vertragspartei nach und in Übereinstimmung mit Artikel XII GATS eingeführt oder beibehalten wird, ist unter diesem Kapitel anwendbar.

Art. 8.15 Allgemeine Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Abkommen nicht die Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen einer Vertragspartei:

  • (a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten28;
  • (b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;

die erforderlich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschliesslich solcher:

  • (i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Leistungsstörung bei Dienstleistungsverträgen,
  • (ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit von persönlichen Aufzeichnungen und der Rechnungsführung,
  • (iii) zur Gewährleistung der Sicherheit;
  • (c)
  • (d) die mit Artikel 8.5 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächliche wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei zu gewährleisten;29
  • (e) die mit Artikel 8.3 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die die Vertragspartei gebunden ist, beruht.

Art. 8.16 Sicherheitsausnahmen

Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahingehend ausgelegt werden:

  • (a) dass sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder

dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet:

  • (i) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
  • (ii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden,
  • (iii) in Kriegszeiten oder bei anderen ernsthaften internationalen Spannungen; oder
  • (b)
  • (c) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

Art. 8.17 Listen der spezifischen Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste die spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 8.4, 8.5 und 8.6 fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden:

  • (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
  • (b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
  • (c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 8.6; und
  • (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.

2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 8.4 als auch mit Artikel 8.5 unvereinbar sind, werden gemäss den Bestimmungen von Artikel XX Absatz 2 GATS behandelt.

3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien sind in Anhang VII aufgeführt.

Art. 8.18 Änderung der Listen

1. Eine Vertragspartei kann eine Verpflichtung in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen jederzeit ändern oder zurücknehmen, nachdem drei Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verpflichtung vergangen sind und unter der Voraussetzung:

  • (a) dass sie der anderen Vertragspartei mindestens drei Monate vor dem geplanten Umsetzungsdatum der Änderung oder der Rücknahme einer Verpflichtung ihre entsprechende Absicht notifiziert; und
  • (b) dass die Vertragsparteien nach der Notifikation der Absicht einer Vertragspartei, solche Änderungen vorzunehmen, Konsultationen abhalten und sich darum bemühen, angemessene Ausgleichsmassnahmen zu vereinbaren.

2. Bei den Verhandlungen zu den Ausgleichsmassnahmen bemühen sich die Vertragsparteien, ein allgemeines Niveau gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, der nicht weniger günstig für den Handel ist als jener, der in den Listen der spezifischen Verpflichtungen vor den Verhandlungen vorgesehen ist.

3. Erreichen die ändernde Vertragspartei und die betroffene Vertragspartei innerhalb von drei Monaten keine Vereinbarung nach Absatz 1 (b), so kann die betroffene Vertragspartei die Angelegenheit einem Schiedsverfahren durch ein Schiedsgericht unterbreiten, das nach den Verfahren gemäss Artikel 15.4 Absätze 3–10 eingesetzt wird. Ein solches Schiedsgericht legt sein Ergebnis darüber vor, wie sichergestellt werden kann, dass das allgemeine Niveau gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen nach diesem Kapitel aufrechterhalten wird. Die Artikel 15.6 und 15.7 gelten mutatis mutandis für die Verfahren eines solchen Schiedsgerichts.

4. Die ändernde Vertragspartei darf ihre Verpflichtung nicht ändern oder zurücknehmen, bevor sie die erforderlichen Anpassungen in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Schiedsverfahrens betreffend die Frage, ob die Bedingungen von Absatz 1 (b) nach Absatz 3 erfüllt wurden, vorgenommen hat. Die Änderung, einschliesslich der Ausgleichsmassnahmen gemäss Vereinbarung der Vertragsparteien oder in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Schiedsverfahrens, wird entsprechend dem Verfahren nach Artikel 16.3 in Anhang VII aufgenommen.

Art. 8.19 Überprüfung

Mit dem Ziel einer weiteren Liberalisierung des Dienstleistungshandels zwischen ihnen und insbesondere, alle verbleibenden Diskriminierungen im Wesentlichen zu beseitigen, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die im Rahmen der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

Art. 8.20 Unterausschuss für den Dienstleistungshandel

1. Hiermit wird im Bereich des Dienstleistungshandels ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses eingesetzt (nachfolgend in diesem Artikel als «Unterausschuss» bezeichnet).

2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind:

  • (a) Überwachung der Umsetzung dieses Kapitels;
  • (b) Vorschlag einvernehmlicher Lösungen bei Problemen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels;
  • (c) Anforderung und Bereitstellung von Informationen über die Gesetze und Verordnungen der Vertragsparteien im Bereich des Dienstleistungshandels;
  • (d) Informationsaustausch über die bestehenden Möglichkeiten für die Dienstleistungserbringer der jeweiligen Vertragsparteien betreffend den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten;
  • (e) Prüfung der Gelegenheiten und Vorteile für die Vertragsparteien, den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten für die Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei zu erleichtern;
  • (f) Vorschlag und Diskussion von Empfehlungen für die Verbesserung des Funktionierens dieses Kapitels; und
  • (g) Ausführung weiterer ihm vom Gemischten Ausschuss übertragener Aufgaben.

3. Der Unterausschuss kann gegebenenfalls Arbeitsgruppen bilden.

4. Der Unterausschuss steht unter gemeinsamer Leitung und trifft sich alle zwei Jahre, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Treffen des Unterausschusses können gemäss beliebigen vereinbarten Methoden durchgeführt werden.

5. Der Unterausschuss umfasst Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien mit Erfahrung in den zu diskutierenden Sektoren oder Bereichen.

6. Der Unterausschuss berichtet dem Gemischten Ausschuss über seine Arbeit.

Art. 8.21 Anhänge

Die folgenden Anhänge bilden Bestandteile dieses Kapitels:

  • – Anhang VI «Dienstleistungshandel» (TISA);
  • – Anhang VII «Listen der spezifischen Verpflichtungen»; und
  • – Anhang VIII «Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung».

Kapitel 9 Investitionsförderung

Art. 9.1 Investitionsförderung

Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung grenzüberschreitender Investitions- und Technologieflüsse als Mittel zur Erzielung von Wachstum und wirtschaftlicher Entwicklung. In dieser Hinsicht kann die Zusammenarbeit folgende Aspekte umfassen:

  • (a) Bestimmung von Investitionsgelegenheiten;
  • (b) Informationsaustausch über Massnahmen zur Förderung von Auslandsinvestitionen;
  • (c) Informationsaustausch über investitionsrelevante Bestimmungen;
  • (d) Unterstützung der Investoren beim Verständnis der investitionsrelevanten Bestimmungen und des Investitionsumfelds in beiden Vertragsparteien; und
  • (e) Förderung eines rechtlichen Umfelds, das der Steigerung von Investitionsflüssen dient.

Art. 9.2 Überprüfungsklausel

1. Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt die andere Vertragspartei Informationen über Massnahmen zur Verfügung, die sich auf Investitionen auswirken.

2. Mit dem Ziel der schrittweisen Erleichterung der Investitionsbedingungen bekräftigen die Vertragsparteien, ihren rechtlichen Rahmen für die Investitionen, das Investitionsumfeld und den gegenseitigen Investitionsfluss spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu überprüfen.

3. Falls eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ein Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten abschliesst, das in Bezug auf die Niederlassung in Nicht-Dienstleistungssektoren Bestimmungen für eine bessere Behandlung vorsieht, als diejenige, die der anderen Vertragspartei gewährt wird, dann nimmt diese Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Verhandlungen mit dem Ziel auf, sich gegenseitig eine gleichwertige Behandlung zu gewähren.

Kapitel 10 Wettbewerb

Art. 10 Wettbewerb

1. Wettbewerbswidrige Praktiken wie Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Wettbewerb verhindern oder einschränken können, Missbrauch einer beherrschenden Marktstellung und Unternehmenskonzentrationen, die zu einer Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs führen können, können sich negativ auf den bilateralen Handel auswirken und damit das gute Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in dieser Hinsicht ihre jeweilige Wettbewerbsgesetzgebung anzuwenden.

2. Dieses Kapitel findet auf alle Unternehmen der Vertragsparteien Anwendung. Diese Anwendung hindert Unternehmen mit speziellen oder ausschliesslichen Rechten, die ihnen von Gesetzen oder Verordnungen verliehen wurden, nicht daran, diese Rechte auszuüben.

3. Dieses Kapitel enthält keine rechtlich bindenden Verpflichtungen für die Unternehmen und greift nicht in die Unabhängigkeit der Wettbewerbsbehörden bei der Durchsetzung ihrer jeweiligen Wettbewerbsgesetze ein.

4. Die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien kann sich wesentlich auf die Durchsetzung der Wettbewerbsgesetze in Angelegenheiten, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien betreffen, auswirken. Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der wettbewerbswidrigen Praktiken zusammen.

5. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine bestimmte Praxis weiterhin den Handel im Sinne von Absatz 1 beeinträchtigt, kann sie Konsultationen im Gemischten Ausschuss beantragen, mit dem Ziel, eine Lösung in dieser Angelegenheit zu ermöglichen.

6. Kapitel 15 ist auf dieses Kapitel nicht anwendbar.

Kapitel 11 Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Art. 11.1 Rechte an geistigem Eigentum

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen, transparenten und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und sehen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels und den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen Verletzung, Fälschung und Piraterie vor.

2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums nicht benachteiligt. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum30 (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.

3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die diese gegenüber den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums nicht benachteiligt. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen.

4. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Schutzes und der Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum, um Anreize für Forschung, Entwicklung und kreative Tätigkeit zu bieten, welche zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie zur Verbreitung von Wissen und Technologie beitragen. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass beim Schutz und der Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum die legitimen Interessen der Rechteinhaber und jene der breiten Öffentlichkeit in ausgewogener Weise zu berücksichtigen sind.

5. Die Vertragsparteien können geeignete Massnahmen, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens und ihren internationalen Verpflichtungen vereinbar sein müssen, ergreifen, um den Missbrauch von Rechten an geistigem Eigentum durch den Rechteinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen beschränken oder den Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.

6. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Ersuchen einer Vertragspartei und vorbehältlich einer Einigung im Gemischten Ausschuss, die Bestimmungen dieses Kapitels zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu überprüfen, um sie in ausgewogener Weise auf dem neusten Stand der internationalen Entwicklungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu halten und ihr gutes Funktionieren in der Praxis gemäss diesem Abkommen zu gewährleisten.

Art. 11.2 Definition des geistigen Eigentums

Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Begriff «geistiges Eigentum» insbesondere das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Waren- und Dienstleistungsmarken, geografische Angaben31, gewerbliche Designs, Patente, Pflanzensorten, Topografien integrierter Schaltkreise sowie unveröffentlichte, vertrauliche Informationen32.

Art. 11.3 Internationale Abkommen

1. Die Vertragsparteien bestätigen ihre Verpflichtungen aus den bestehenden internationalen Abkommen auf dem Gebiet der Rechte an geistigem Eigentum, denen sie beide angehören, insbesondere:

  • (a) dem TRIPS-Abkommen;
  • (b) der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, in der revidierten Fassung von Stockholm 196733 (nachfolgend als «Pariser Verbandsübereinkunft» bezeichnet);
  • (c) der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, in der revidierten Fassung von Paris 197134 (nachfolgend als «Berner Übereinkunft» bezeichnet);
  • (d) dem Vertrag vom 19. Juni 197035 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, in der revidierten Fassung von Washington 2001;
  • (e) dem Budapester Vertrag vom 28. April 197736 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren;
  • (f) dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195737 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken, in der revidierten Fassung von Genf 1979;
  • (g) dem Protokoll vom 27. Juni 198938 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken;
  • (h) dem WIPO-Vertrag vom 20. Dezember 199639 über Darbietungen und Tonträger (nachfolgend als «WPPT» bezeichnet);
  • (i) dem WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20. Dezember 199640; und
  • (j) dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der Fassung von 197841 (nachfolgend als «UPOV-Übereinkommen 1978» bezeichnet).

2. Die Vertragsparteien unternehmen alle erforderlichen Schritte, um den Vertrag von Peking zum Schutz audiovisueller Darbietungen zu ratifizieren oder ihm beizutreten.

Art. 11.4 Notifikation und Informationsaustausch

Im Rahmen des bestehenden bilateralen Dialogs zu den Rechten an geistigem Eigentum und der jährlichen Sitzung der chinesisch-schweizerischen Arbeitsgruppe im Bereich Schutz des geistigen Eigentums verpflichten sich die Vertragsparteien, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei, zusätzlich zu den bestehenden Formen der Zusammenarbeit:

  • (a) Informationen zur Politik auf dem Gebiet des geistigen Eigentums in ihren jeweiligen Verwaltungen auszutauschen;
  • (b) die andere Vertragspartei über Änderungen und Entwicklungen in der Anwendung ihres nationalen Systems zum Schutz des geistigen Eigentums zu informieren;
  • (c) Informationen zu den in diesem Kapitel erwähnten Abkommen oder zu künftigen internationalen Abkommen zur Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum und zu Aktivitäten in internationalen Organisationen wie der WTO und der WIPO sowie zu Beziehungen der Vertragsparteien mit Drittländern betreffend Fragen zum geistigen Eigentum auszutauschen; und
  • (d) Themen auf dem Gebiet der Rechte an geistigem Eigentum und Fragen von Interesse für private Akteure zu vertiefen.

Art. 11.5 Geistiges Eigentum und öffentliche Gesundheit

1. Die Vertragsparteien anerkennen die in der am 14. November 2001 von der WTO-Ministerkonferenz verabschiedeten Doha-Erklärung zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit festgelegten Grundsätze und bestätigen, dass die Bestimmungen dieses Kapitels diese Erklärung unberührt lassen.

2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement, zu den internationalen Anstrengungen zur Umsetzung des Beschlusses des Allgemeinen Rats der WTO vom 30. August 2003 über die Umsetzung von Absatz 6 der Doha-Erklärung zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit sowie des am 6. Dezember 2005 in Genf verabschiedeten Protokolls zur Änderung des TRIPS-Abkommens beizutragen.

Abschnitt II Normen betreffend Bestand, Umfang und Ausübung der Rechte an geistigem Eigentum

Art. 11.6 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

1. Unbeschadet der Pflichten nach internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, gewährt und gewährleistet jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Verordnungen den Urhebern von Werken und den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Ton- und Tonbildträgern sowie den Sendeunternehmen einen angemessenen und wirksamen Schutz ihrer Werke, Darbietungen, Ton- und Tonbildträger sowie Sendungen. Auch Computerprogramme fallen unter den Schutz der Urheberrechte.

2. Zusätzlich zum Schutz nach den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, gewährt und gewährleistet jede Vertragspartei mutatis mutandis:

  • (a) ausübenden Künstlern für deren audiovisuellen Darbietungen Schutz nach den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 10 WPPT; und
  • (b) Produzenten von Tonbildträgern Schutz nach den Artikeln 11, 12, 13 und 14 WPPT.

3. Eine Radio- oder Fernsehstation hat das Recht, folgende ohne ihre Bewilligung durchgeführte Handlungen zu verbieten:

  • (a) Wiederausstrahlung ihrer Programme; und
  • (b) Erstellen einer Ton- oder Videoaufnahme ihrer Programme und Wiedergabe solcher Aufnahmen.

4. Jede Vertragspartei kann in ihrer nationalen Gesetzgebung in Bezug auf den Schutz von ausübenden Künstlern für deren audiovisuelle Darbietungen, zum Schutz von Produzenten von Tonbildträgern und zum Schutz von Sendeunternehmen dieselben Arten von Beschränkungen und Ausnahmen vorsehen, die darin für den Schutz der Urheberrechte von Werken der Literatur und Kunst vorgesehen sind.

5. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Urheber unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Übertragung das Recht behält, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Änderung, Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnte.

6. Die dem Urheber nach Absatz 5 gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach dem Recht der Vertragspartei, in der der Schutz beansprucht wird, hierzu berechtigt sind.

7. Die nach den Absätzen 5 und 6 gewährten Rechte werden den ausübenden Künstlern hinsichtlich ihrer akustischen, visuellen oder audiovisuellen Live-Darbietungen oder auf Tonträgern oder auf Ton- und Tonbildträgern aufgezeichneten Darbietungen mutatis mutandis gewährt.

8. Die den ausübenden Künstlern nach diesem Abkommen gewährte Schutzdauer beträgt mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Darbietung stattfand.

9. Die den Produzenten von Tonbildträgern nach diesem Abkommen gewährte Schutzdauer beträgt mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Tonbildträger veröffentlicht wurde. Falls es innerhalb von 50 Jahren nach der Festlegung des Tonbildträgers zu keiner Veröffentlichung gekommen ist, beträgt die Schutzdauer mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Festlegung erfolgte.

10. Die den Sendeunternehmen nach diesem Abkommen gewährte Schutzdauer beträgt mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Sendung ausgestrahlt wurde.

11. Eine Vertragspartei kann von ihren Pflichten nach den Absätzen 8, 9 und 10 ausgenommen werden, wenn die Ausnahmen gemäss Artikel 7 und 7bis der Berner Übereinkunft anwendbar sind.

Art. 11.7 Handelsmarken

1. Die Vertragsparteien gewähren den Inhabern von Rechten an Waren- oder Dienstleistungsmarken angemessenen und wirksamen Schutz. Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter einschliesslich Wortkombinationen, Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelemente, Produktformen, Klänge und Farbverbindungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so können die Vertragsparteien ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Die Vertragsparteien dürfen die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung für die Eintragung machen.

2. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Grundsätze der Gemeinsamen Empfehlung zum Schutz notorischer und berühmter Marken, die 1999 von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Generalversammlung der WIPO verabschiedet worden ist, und der Gemeinsamen Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz von Marken und anderen gewerblichen Kennzeichenrechten im Internet, die 2001 von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO-Generalversammlung verabschiedet worden ist.

3. Die Vertragsparteien gewähren dem Inhaber einer eingetragenen Marke das ausschliessliche Recht, allen Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu benutzen, die identisch mit denen oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, wenn die Benutzung eine Verwechslungsgefahr zur Folge hätte. Bei Benutzung eines identischen Zeichens für identische Erzeugnisse oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. Die oben beschriebenen Rechte beeinträchtigen weder bestehende ältere Rechte noch die Möglichkeit der Vertragsparteien, Rechte aufgrund der Benutzung vorzusehen.

4. Der in Absatz 3 vorgesehene Schutz beschränkt sich nicht auf identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen, wenn die registrierte Marke in der betreffenden Vertragspartei notorisch bekannt ist und wenn die Benutzung einer Marke, die eine Abbildung, Nachahmung oder Übersetzung der notorisch bekannten Marke für diese Waren oder Dienstleistungen ist, auf eine Beziehung zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen und dem Inhaber der registrierten Marke hindeuten würde und diese Benutzung den Interessen des Inhabers der registrierten Marke zu schaden droht.

Art. 11.8 Patente

1. In ihrer nationalen Gesetzgebung gewährleisten die Vertragsparteien mindestens einen angemessenen und wirksamen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik, einschliesslich der Biotechnologie und der Pflanzenmedizin, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

2. Für die Vertragsparteien bedeutet dies, einen Schutz auf einem Niveau sicherzustellen, das demjenigen von Artikel 27 Absatz 1 des TRIPS-Abkommens entspricht. Neben den Ausnahmen unter Artikel 27 Absatz 2 des TRIPS-Abkommens, können die Vertragsparteien von der Patentierbarkeit auch ausschliessen:

  • (a) chirurgische oder therapeutische Verfahren für die Behandlung des Körpers von Menschen oder Tieren, oder am Körper von Menschen oder Tieren angewandte diagnostische Verfahren; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, insbesondere Substanzen oder Zusammensetzungen, zur Anwendung in einem dieser Verfahren; und
  • (b) Pflanzensorten und Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für mikrobiologische Verfahren und die daraus gewonnenen Erzeugnisse.

Art. 11.9 Genetische Ressourcen und traditionelles Wissen

1. Die Vertragsparteien anerkennen den Beitrag von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen zur wissenschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung.

2. Die Vertragsparteien anerkennen und bekräftigen die im Übereinkommen vom 5. Juni 199242 über die biologische Vielfalt festgelegten Grundsätze und fördern die Anstrengungen zur Verbesserung der gegenseitigen Unterstützung zwischen dem TRIPS-Abkommen und dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt in Bezug auf die genetischen Ressourcen und das traditionelle Wissen.

3. Vorbehältlich der internationalen Rechte und Pflichten und der nationalen Gesetze jeder Vertragspartei, können die Vertragsparteien Massnahmen treffen oder aufrechterhalten, mit dem Ziel, die Wahrung der biologischen Vielfalt und die ausgewogene Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen ergeben, zu fördern.

4. Die Vertragsparteien können verlangen, dass Patentanmelder die Quelle einer genetischen Ressource und, falls die nationale Gesetzgebung dies verlangt, des traditionellen Wissens angeben, zu welcher der Erfinder oder Patentanmelder Zugang hatte, sofern die Erfindung gemäss den nationalen Gesetzen und Verordnungen direkt auf dieser Ressource oder diesem Wissen gründet;

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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