Freihandelsabkommen vom 6. Juli 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China (mit Anhängen und Verständigungsvereinbarung)
5. Erfüllt eine Patentanmeldung die Bedingungen von Absatz 4 nicht, können die Vertragsparteien eine Frist festlegen, innert derer der Patentanmelder diesen Mangel beheben muss. Die Vertragsparteien können die Anmeldung ablehnen oder als zurückgezogen erachten, wenn der Mangel gemäss diesem Absatz nicht innerhalb der festgelegten Frist behoben wird.
6. Falls nach der Erteilung eines Patents festgestellt wird, dass die Quelle in der Anmeldung nicht deklariert wurde oder dass absichtlich falsche Informationen eingereicht oder andere einschlägige Gesetze und Verordnungen verletzt wurden, können die Vertragsparteien angemessene rechtliche Konsequenzen vorsehen.
Art. 11.10 Schutz von Pflanzensorten
1. Die Vertragsparteien gewähren Züchtern von neuen Pflanzensorten einen angemessenen und wirksamen Schutz, dessen Niveau mindestens jenem des UPOV-Übereinkommens 1978 entspricht.
2. Mindestens bei folgenden Handlungen im Zusammenhang mit dem Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte ist die Zustimmung des Züchters erforderlich:
- (a) Erzeugung oder Reproduktion (Multiplikation) zum Zweck des gewerbsmässigen Absatzes;
- (b) Aufbereitung zum Zweck der gewerbsmässigen Vermehrung;
- (c) Angebot zum Verkauf;
- (d) Verkauf oder anderer Absatz; und
- (e) Einfuhr oder Ausfuhr.
3. Der Züchter kann seine Zustimmung unter gewissen Bedingungen oder eingeschränkt erteilen.
4. Ausnahmen:
Das Züchterrecht erstreckt sich nicht:
- (i) auf Handlungen zu experimentellen Zwecken; und
- (ii) auf Handlungen zum Zweck der Züchtung neuer Sorten und Handlungen gemäss Absatz 2 im Zusammenhang mit solchen neuen Sorten.
- (a)
- (b) Jede Vertragspartei kann, innerhalb angemessener Grenzen und vorbehältlich des Schutzes der legitimen Interessen des Züchters, das Züchterrecht einschränken, um Bauern zu erlauben, zu Vermehrungszwecken in ihrem eigenen Betrieb das Produkt der Ernte zu verwenden, das sie durch die Anpflanzung der geschützten Sorte in ihrem eigenen Betrieb erhalten haben.
5. Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 mindestens auf die in Liste A von Anhang IX enthaltenen Gattungen/Arten an. Falls eine Vertragspartei auf nationaler Ebene Schutz für eine andere Gattung/Art, die nicht in diesem Anhang aufgeführt ist, vorsieht, so wird die Möglichkeit, die entsprechende Gattung/Art zu schützen, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung automatisch allen Pflanzenzüchtern der Vertragsparteien gewährt.
6. Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die beiden Vertragsparteien alle zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens:
- (a) die Aufnahme weiterer Gattungen/Arten prüfen, sofern der Schutz auf gewisse Gattungen/Arten beschränkt ist; und
- (b) vorbehältlich ihrer Einigung, Anhang IX entsprechend anpassen/erweitern. Ausserdem vereinbaren die Vertragsparteien, zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Informationen über den gewährten Schutz in ihrem jeweiligen Sortenschutzsystem für im Wesentlichen abgeleitete Sorten auszutauschen, mit dem Ziel, die Möglichkeit eines umfassenderen Schutzsystems zu prüfen, namentlich auch für die im Wesentlichen abgeleiteten Sorten.
Art. 11.11 Unveröffentlichte Informationen
1. Die Vertragsparteien schützen vertrauliche Informationen in Übereinstimmung mit Artikel 39 des TRIPS-Abkommens.
2. Die Vertragsparteien verhindern, dass sich Anmelder für die Marktzulassung pharmazeutischer Produkte, einschliesslich chemischer Wirkstoffe und biologischer Präparate, und agrochemischer Produkte, während mindestens sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Marktzulassung der pharmazeutischen und agrochemischen Produkte auf vertrauliche Testdaten oder andere vom Erstanmelder an die zuständige Behörde übermittelte Daten abstützen oder darauf verweisen.
3. Die Abstützung oder der Verweis auf solche Angaben kann erlaubt werden, um eine unnötige Verdoppelung von Versuchen mit agrochemischen Produkten an Wirbeltieren zu vermeiden, wenn der Erstanmelder angemessen entschädigt wird.
Art. 11.12 Gewerbliche Designs
1. Die Vertragsparteien gewährleisten in ihrem nationalen Recht einen angemessenen und wirksamen Schutz von gewerblichen Designs, indem sie eine Schutzdauer von mindestens zehn Jahren vorsehen.
2. Die Vertragsparteien sehen den Schutz von gewerblichen Designs durch das Urheberrecht vor, sofern diese als Werke angewandter Kunst angesehen werden können und die allgemeinen Bedingungen für den Urheberrechtsschutz gemäss der jeweiligen nationalen Gesetzgebung erfüllen. Die Schutzdauer beträgt mindestens 25 Jahre ab der Erstellung des Werks.
Art. 11.13 Geografische Herkunftsangaben
1. Die Vertragsparteien stellen in ihrer nationalen Gesetzgebung angemessene und wirksame Mittel zum Schutz geografischer Angaben sicher43.
2. Für die Zwecke dieses Abkommens sind «geografische Angaben» Angaben, die ein Erzeugnis als aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder aus einer Region oder einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal des Erzeugnisses im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist.
3. Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des TRIPS-Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen, um den gegenseitigen Schutz der in Absatz 2 aufgeführten geografischen Angaben sicherzustellen, die verwendet werden, um auf Waren mit Ursprung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verweisen. Die Vertragsparteien sehen die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien die Verwendung einer geografischen Angabe untersagen können, die für gleiche oder vergleichbare Waren gebraucht wird, welche ihren Ursprung nicht im von dieser Angabe bezeichneten Gebiet haben.
Abschnitt III Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten an geistigem Eigentum
Art. 11.14 Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten an geistigem Eigentum
Setzt der Erwerb eines Rechts an geistigem Eigentum die Gewährung oder die Eintragung des Rechts voraus, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Verfahren für die Gewährung oder die Eintragung mit denjenigen des TRIPS-Abkommens, insbesondere von dessen Artikel 62, gleichwertig sind.
Abschnitt IV Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum
Art. 11.15 Allgemeines
Die Vertragsparteien sehen in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen zur Durchsetzung der Rechte nach Artikel 11.2 vor, die mindestens auf dem gleichen Niveau wie diejenigen des TRIPS-Abkommens sind, insbesondere dessen Artikel 41–61.
Art. 11.16 Aussetzung der Freigabe
1. Die Vertragsparteien sehen Verfahren vor, in denen ein Rechtsinhaber, der triftige Gründe zur Annahme hat, dass es zur Einfuhr oder Ausfuhr von Waren kommen kann, die Patente, gewerbliche Designs, Marken oder Urheberrechte verletzen, bei den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden gemäss den nationalen Gesetzen und Verordnungen schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren aussetzen.
2. Die Vertragsparteien ermächtigen ihre zuständigen Behörden, auf eigene Initiative zu handeln und die Freigabe von Waren gemäss den nationalen Gesetzen und Verordnungen auszusetzen, wenn sie triftige Gründe zur Annahme haben, dass die Einfuhr oder Ausfuhr von diesen Waren Patente, gewerbliche Designs, Marken oder Urheberrechte verletzen würde.
3. Die Vertragsparteien ermächtigen ihre Zollbehörden, den Rechtsinhaber zu informieren, damit dieser einen schriftlichen Antrag gemäss Absatz 1 einreichen kann.
4. Es herrscht Einigkeit darüber, dass es keine Verpflichtung zur Anwendung von Verfahren nach Absatz 1 und 2 zur Aussetzung der Freigabe von Waren gibt, die vom Rechtsinhaber oder mit dessen Einverständnis auf den Markt eines anderen Landes gebracht worden sind.
5. Bei einer Aussetzung nach den Absätzen 1 und 2 teilen die zuständigen Behörden der Vertragspartei, welche die Freigabe der Ware aussetzen, dem Rechtsinhaber gemäss den nationalen Gesetzen und Verordnungen die Aussetzung mit und liefern ihm die verfügbaren erforderlichen Informationen, damit er seine Rechte durchsetzen kann, wie der Name und die Adresse von, je nach Fall, Spediteur oder Empfänger, Importeur oder Exporteur sowie die Menge der fraglichen Erzeugnisse.
6. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden auf Antrag des Rechtsinhabers befugt sind zu entscheiden, dass die Waren, deren Freigabe gemäss Absatz 1 oder 2 ausgesetzt wurde, beschlagnahmt bleiben, bis ein definitiver Entscheid in der Streitigkeit getroffen wurde.
7. Wenn die zuständigen Behörden zum Schluss kommen, dass die verdächtigten Waren gegen ein Recht an geistigem Eigentum verstossen, sieht jede Vertragspartei vor, dass Verfahren bestehen, die dem Rechtsinhaber ermöglichen, die Kosten und Auslagen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Rechte und Rechtsmittel nach dieser Bestimmung entstanden sind, rückerstattet zu erhalten und sich schadlos zu halten.
Art. 11.17 Inspektionsrecht
1. Die zuständigen Behörden geben der Person, die einen Antrag auf Aussetzung der Freigabe von Waren stellt und anderen in die Zurückhaltung involvierte Personen Gelegenheit, die Waren, deren Freigabe ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zu besichtigen.
2. Die zuständigen Behörden können bei der Prüfung von Waren Proben entnehmen und sie nach Massgabe der in der betreffenden Vertragspartei geltenden Vorschriften auf Antrag des Rechtsinhabers diesem ausschliesslich zur Analyse und zur Vereinfachung des weiteren Verfahrens übergeben oder übermitteln. Sofern die Umstände es gestatten, müssen die Proben nach Abschluss der technischen Analyse zurückgegeben werden, bevor gegebenenfalls die Waren freigegeben werden oder ihre Zurückhaltung aufgehoben wird. Analysen dieser Proben werden unter der alleinigen Verantwortung des Rechtsinhabers durchgeführt.
3. Der Anmelder, Inhaber oder Eigentümer der Waren, von denen die Verletzung eines Rechts vermutet wird, kann an der Inspektion der Waren teilnehmen.
Art. 11.18 Haftungserklärung, Kaution oder gleichwertige Sicherheit
Die zuständigen Behörden sind befugt, vom Antragsteller gegebenenfalls eine Haftungserklärung gegenüber den beteiligten Personen oder in berechtigten Fällen eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit zu verlangen, die ausreicht, um den Beklagten und die zuständigen Behörden zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen. Eine solche Kaution oder gleichwertige Sicherheit darf den Rückgriff auf diese Verfahren nicht unangemessen einschränken.
Art. 11.19 Rechtsdurchsetzung – Zivilrechtliche Massnahmen
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass:
- (a) in zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden befugt sind, anzuordnen, dass der Zuwiderhandelnde, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er mit seiner Handlung Rechte an geistigem Eigentum verletzte, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadenersatz zu leisten hat;
- (b) ihre Justizbehörden bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes für die Verletzung der Rechte an geistigem Eigentum unter anderem den tatsächlichen Schaden berücksichtigen oder eine faire Lizenzgebühr festlegen; und
- (c) dass die zuständigen Justizbehörden in einem Streitfall zu einer Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum befugt sind, auf Antrag des Rechtsinhabers anzuordnen, dass angemessene Massnahmen in Bezug auf Waren getroffen werden, von denen festgestellt wurde, dass sie Rechte an geistigem Eigentum verletzen, sowie gegebenenfalls in Bezug auf Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren verwendet wurden. Solche Massnahmen umfassen die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung. Bei der Prüfung eines Antrags für Abhilfemassnahmen ist der Verhältnismässigkeit zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemassnahmen sowie den Interessen von Drittparteien Rechnung zu tragen.
Art. 11.20 Vorsorgliche Massnahmen und einstweilige Verfügung
1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Justizbehörden befugt sind, rasche und wirksame vorsorgliche Massnahmen anzuordnen:
- (a) um einer Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum vorzubeugen, und insbesondere, um den Eintritt von Waren, einschliesslich eingeführter Waren unmittelbar nach der Verzollung, in die Vertriebswege in ihrem rechtlichen Zuständigkeitsbereich zu verhindern; und
- (b) um relevante Beweise in Bezug auf die mutmassliche Verletzung zu sichern.
2. Die Justizbehörden sind befugt, vorsorgliche Massnahmen in gewissen Fällen ohne Anhörung der anderen Partei anzuordnen, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde oder wenn ein nachweisbares Risiko der Vernichtung von Beweismitteln besteht. Auf Antrag für vorsorgliche Massnahmen handeln die Justizbehörden rasch und treffen ohne unnötige Verzögerung einen Entscheid.
3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum ihre Justizbehörden befugt sind, anzuordnen, dass eine Partei eine Verletzung unterlässt, unter anderem, um den Eintritt von eingeführten Waren, welche ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, in die Vertriebswege in ihrem rechtlichen Zuständigkeitsbereich unmittelbar nach der Verzollung solcher Waren zu verhindern.
Art. 11.21 Rechtsdurchsetzung – Strafrechtliche Massnahmen
Jede Vertragspartei sieht Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest auf Fälle vorsätzlicher Nachahmungen von Marken oder gewerbsmässiger Urheberrechtspiraterie Anwendung finden.
Abschnitt V Herkunftsangaben und Ländernamen
Art. 11.22 Herkunftsangaben und Ländernamen
1. Die Vertragsparteien gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung einen angemessenen und wirksamen Schutz von Herkunftsangaben, Ländernamen und Flaggen für alle Waren und Dienstleistungen.
2. Für die Zwecke dieses Abkommens sind «Herkunftsangaben» direkte oder indirekte Verweise auf den geografischen Ursprung von Waren oder Dienstleistungen.
3. In Bezug auf die Verwendung von Herkunftsangaben für Waren oder Dienstleistungen sehen die Vertragsparteien in ihrer nationalen Gesetzgebung angemessene und wirksame Mittel zur Verhinderung der Verwendung solcher Angaben für Waren und Dienstleistungen vor, die ihren Ursprung nicht in dem durch die fragliche Herkunftsangabe bezeichneten Ort haben.
4. Die Vertragsparteien sehen die rechtlichen Mittel vor, die interessierten Parteien ermöglichen, die falsche oder irreführende Verwendung oder Eintragung eines Ländernamens einer Vertragspartei als Marke, Firmenname oder Name von Vereinigungen zu verhindern.
5. Die Vertragsparteien sehen die rechtlichen Mittel vor, die interessierten Parteien ermöglichen, die Verwendung oder Eintragung von Wappen, Flaggen oder anderen nationalen Hoheitszeichen einer Vertragspartei als Marke, Firmenname oder Name von Vereinigungen entgegen den Bestimmungen der nationalen Gesetze und Verordnungen dieser Vertragspartei zu verhindern. Der Schutz gilt auch für Zeichen, die mit Wappen, Flaggen oder anderen nationalen Hoheitszeichen der Vertragsparteien verwechselt werden können.
Kapitel 12 Umweltfragen
Art. 12.1 Hintergrund und Ziele
1. Die Vertragsparteien erinnern an die Stockholmer Erklärung über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002 und das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in Umweltangelegenheiten als Teil eines umfassenden Ansatzes zur nachhaltigen Entwicklung.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die wirtschaftliche Entwicklung in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie dieses Ziel in ihren bilateralen Wirtschaftsbeziehungen einzubeziehen und zu berücksichtigen.
Art. 12.2 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, sowie die Umweltprinzipien und Verpflichtungen, die namentlich in den in Artikel 12.1 genannten internationalen Instrumenten enthalten sind, in ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht und in ihren innerstaatlichen Praktiken wirksam umzusetzen. Sie sind bestrebt, das Niveau des Umweltschutzes mit allen Mitteln weiter zu verbessern, unter anderem durch die wirksame Umsetzung ihrer Umweltgesetze und -vorschriften.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass es unangebracht ist, den Handel oder die Investitionen durch eine Schwächung oder Verminderung des Schutzes in den innerstaatlichen Umweltgesetzen, -vorschriften, -politiken und -praktiken zu fördern. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Umweltnormen nicht für protektionistische Handelszwecke verwendet werden dürfen.
3. Bei der Vorbereitung und Umsetzung umweltbezogener Massnahmen anerkennen die Vertragsparteien die Wichtigkeit, wissenschaftlichen, technischen und anderen Informationen sowie einschlägigen internationalen Richtlinien Rechnung zu tragen.
Art. 12.3 Förderung der Verbreitung von umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen
1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Investitionen in und die Verbreitung von umweltfreundlichen Waren, Dienstleistungen und Technologien zu erleichtern und zu fördern.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch und prüfen die Zusammenarbeit in diesem Bereich.
3. Die Vertragsparteien ermutigen die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich umweltfreundlicher Waren, Dienstleistungen und Technologien.
Art. 12.4 Zusammenarbeit in internationalen Foren
Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen von beiderseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.
Art. 12.5 Bilaterale Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der Umweltpolitik, um zur Umsetzung dieses Kapitels beizutragen und das Umweltschutzniveau in Übereinstimmung mit den nationalen Umweltzielen und den Verpflichtungen aus den multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragsparteien sind, weiter zu verbessern.
2. Zur Verwirklichung dieses Ziels bauen die Vertragsparteien auf zwischen ihnen bereits bestehende Vereinbarungen und Übereinkünfte im Umweltbereich auf und prüfen die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit in weiteren Bereichen von gemeinsamem Interesse.
3. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Umweltbereich konzentriert sich unter anderem auch auf den Informations- und Erfahrungsaustausch, den Aufbau von Kapazitäten, das Angebot von Aus- und Weiterbildungen, Seminaren und Workshops, Praktika und Stipendien sowie die Verfolgung der internationalen Entwicklungen in diesem Bereich. Diese Tätigkeiten betreffen auch Fragen der technologischen Zusammenarbeit und des Technologietransfers, insbesondere im Bereich umweltfreundlicher Technologien.
Art. 12.6 Ressourcen und Finanzierung
In Anbetracht der im Ergebnisdokument von Rio+20 festgestellten Notwendigkeit, wonach es wesentliche Ressourcen aus diversen Quellen zu mobilisieren und die Finanzmittel wirksam zu nutzen gilt, um die Entwicklungsländer bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung tatkräftig zu unterstützen, stellen die zuständigen Institutionen und Organisationen sowie der Privatsektor beider Vertragsparteien die erforderlichen Mittel für die Umsetzung der Umweltzusammenarbeit bereit, und zwar unter Vorbehalt der einvernehmlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, gemäss den für die einzelnen Projekte vereinbarten Bedingungen und unter Berücksichtigung der verschiedenen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsniveaus der Vertragsparteien.
Art. 12.7 Umsetzung und Konsultationen
1. Um die Umsetzung dieses Kapitels und die damit verbundene Kommunikation zu vereinfachen, werden die folgenden Kontaktpunkte bezeichnet:
- (a) für China: das Handelsministerium (MOFCOM); und
- (b) für die Schweiz: das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
2. Eine Vertragspartei kann über die in Absatz 1 genannten Kontaktpunkte zu jeder sich aus diesem Kapitel ergebenden Angelegenheit um Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen.
3. Kapitel 15 ist nicht auf dieses Kapitel anwendbar. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Massnahme der anderen Vertragspartei mit den Bestimmungen dieses Kapitels nicht im Einklang steht, so kann sie ausschliesslich bilaterale Konsultationen und den Dialog im Gemischten Ausschuss in Anspruch nehmen.
Art. 12.8 Überprüfung
Die Vertragsparteien überprüfen unter Berücksichtigung relevanter internationaler Entwicklungen im Gemischten Ausschuss periodisch die Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele dieses Kapitels.
Kapitel 13 Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
Art. 13.1 Anwendungsbereich und Ziele
1. Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung der wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit, um den beiderseitigen Nutzen dieses Abkommens im Einklang mit ihren nationalen Strategien und ihren politischen Zielen und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsniveaus der Vertragsparteien zu erhöhen.
2. Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel verfolgt die nachstehenden Ziele:
- (a) die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern, um den Wohlstand der Bevölkerungen der Vertragsparteien zu fördern; und
- (b) nachhaltige Handels- und Investitionsmöglichkeiten zu schaffen und zu unterstützen, indem der Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien so erleichtert sowie Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskapazitäten so gestärkt werden, dass auf nachhaltige Weise Wachstum und Entwicklung der Wirtschaft gefördert werden.
Art. 13.2 Methoden und Instrumente
1. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, wirksame Methoden und Instrumente für die Umsetzung dieses Kapitels zu bestimmen und anzuwenden. Dazu koordinieren sie ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen und schaffen gegebenenfalls Synergien mit anderen bereits bestehenden Arten der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
2. Die Vertragsparteien verwenden zur Umsetzung dieses Kapitels unter anderem folgende Instrumente:
- (a) Informations- und Erfahrungsaustausch, Aufbau von Kapazitäten und Angebot von Aus- und Weiterbildungen;
- (b) gemeinsame Bestimmung, Entwicklung und Umsetzung von Kooperationsprojekten, einschliesslich Seminaren, Workshops, Praktika und Stipendien; und
- (c) technische und administrative Zusammenarbeit.
3. Die Vertragsparteien können Projekte und Tätigkeiten, gegebenenfalls unter Beteiligung von nationalen und internationalen Sachverständigen, Institutionen und Organisationen, in die Wege leiten und umsetzen.
Art. 13.3 Bereiche der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit, wie sie im in Artikel 13.7 erwähnten Arbeitsprogramm präzisiert wird, kann jedes von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmte Gebiet betreffen, das zugunsten der Vertragsparteien zu einer Zunahme des Handels und der Investitionen beitragen kann. Die Zusammenarbeit kann unter anderem die folgenden Bereiche betreffen:
- (a) nachhaltige Entwicklung;
- (b) industrielle Zusammenarbeit;
- (c) Zusammenarbeit in den Dienstleistungssektoren;
- (d) Zusammenarbeit im Landwirtschaftsbereich;
- (e) Qualitätskontrolle, Inspektion und Quarantäne; und
- (f) Innovation, Schutz, Durchsetzung, Verwaltung und Verwendung von Rechten an geistigem Eigentum.
Art. 13.4 Öffentliches Beschaffungswesen
1. Die Vertragsparteien sind sich einig über die Bedeutung der Zusammenarbeit, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zu fördern. Die Vertragsparteien arbeiten in solchen Angelegenheiten entsprechend zusammen, konsultieren einander und tauschen Informationen aus.
2. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Verordnungen und allgemeinverbindlichen Verwaltungsentscheide sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, die sich auf ihre Beschaffungsmärkte auswirken könnten, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich.
3. Jede Vertragspartei bezeichnet zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu allen Angelegenheiten in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen hiermit die folgende Regierungsbehörde als ihre Auskunftsstelle:
- (a) für China: das Finanzministerium; und
- (b) für die Schweiz: das SECO.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, nach Abschluss der Beitrittsverhandlungen Chinas zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) so bald wie möglich Verhandlungen zum öffentlichen Beschaffungswesen aufzunehmen, um auf gegenseitiger Basis eine Vereinbarung über öffentliche Beschaffungen zwischen den Vertragsparteien abzuschliessen.
Art. 13.5 Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen im Einklang mit dem am 15. Juni 2011 in Bern unterzeichneten Verständigungsprotokoll zwischen dem Ministerium für Humanressourcen und soziale Sicherheit der Volksrepublik China und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und dem am 6. Juli 2013 in Peking unterzeichneten Abkommen zwischen dem Ministerium für Humanressourcen und soziale Sicherheit der Volksrepublik China und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen.
Art. 13.6 Ressourcen und Finanzierung
Verweisend auf die Notwendigkeit, wonach es wesentliche Ressourcen aus diversen Quellen zu mobilisieren und die Finanzmittel wirksam zu nutzen gilt, stellen die zuständigen Institutionen und Organisationen sowie der Privatsektor beider Vertragsparteien die erforderlichen Mittel für die Umsetzung dieser Zusammenarbeit bereit, und zwar unter Vorbehalt der einvernehmlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, gemäss den für die einzelnen Projekte vereinbarten Bedingungen und unter Berücksichtigung der verschiedenen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsniveaus der Vertragsparteien.
Art. 13.7 Arbeitsprogramm
Um die Methoden und Inhalte der wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels zu präzisieren, unterzeichnen die Vertragsparteien parallel zum Abschluss dieses Abkommens auf Ministerebene ein Arbeitsprogramm.
Art. 13.8 Umsetzung und Überwachung
1. Die in Artikel 14.2 bezeichneten Kontaktpunkte sind für die Koordination und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels und des Arbeitsprogramms verantwortlich. Dazu arbeiten sie gegebenenfalls mit anderen relevanten nationalen und internationalen Einheiten zusammen und koordinieren ihre Tätigkeiten mit diesen.
2. Die Kontaktpunkte erstatten dem Gemischten Ausschuss über die Umsetzung dieses Kapitels und des Arbeitsprogramms Bericht. Gegebenenfalls können sie Empfehlungen abgeben.
3. Der Gemischte Ausschuss überprüft periodisch die Umsetzung dieses Kapitels und des Arbeitsprogramms. Er kann alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel und dem Arbeitsprogramm erörtern, Empfehlungen abgeben und einvernehmliche Entscheidungen treffen.
4. Kapitel 15 ist nicht auf dieses Kapitel anwendbar. Allfällige Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend Auslegung und/oder Umsetzung von Bestimmungen dieses Kapitels und des Arbeitsprogramms werden durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien geregelt. Die Konsultationen erfolgen im Gemischten Ausschuss.
Kapitel 14 Institutionelle Bestimmungen
Art. 14.1 Gemischter Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss China-Schweiz ein (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet), der aus Vertretern der beiden Vertragsparteien besteht. Die Vertragsparteien werden von hohen Beamten vertreten, die zu diesem Zweck entsendet werden.
2. Der Gemischte Ausschuss:
- (a) beaufsichtigt und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens;
- (b) prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und anderer den Handel zwischen China und der Schweiz einschränkender Massnahmen;
- (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
- (d) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden;
- (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und
- (f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt.
3. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Vorbehältlich den in diesem Abkommen vorgesehenen besonderen Bestimmungen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses.
4. Der Gemischte Ausschuss fasst gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens Beschlüsse oder gibt Empfehlungen ab.
5. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu einer Sitzung zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel jedoch alle zwei Jahre, zusammen. Die Sitzungen werden gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftlichen Antrag an die andere Vertragspartei um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Solch eine Sitzung findet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
7. In Übereinstimmung mit Artikel 16.3 prüft der Gemischte Ausschuss von einer Vertragspartei unterbreitete Vorschläge für die Änderung dieses Abkommens und empfiehlt den Vertragsparteien Änderungen zur Annahme.
Art. 14.2 Kontaktpunkte
Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen zu vereinfachen, werden folgende Kontaktpunkte bestimmt:
- (a) für China: das MOFCOM; und
- (b) für die Schweiz: das SECO.
Kapitel 15 Streitbeilegung
Art. 15.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens gelten die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Kapitels, wenn eine Vertragspartei eine Massnahme der anderen Vertragspartei als unvereinbar mit den Rechten und Pflichten aus diesem Abkommen betrachtet.
2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Das gewählte Forum schliesst die Benutzung des anderen aus.
3. Für den Zweck von Absatz 2 gelten die Streitbeilegungsverfahren unter dem WTO-Abkommen als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung44 beantragt hat. Ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen gilt als eingeleitet, wenn ein Antrag für ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 von Artikel 15.4 gestellt wurde.
Art. 15.2 Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung
1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können während laufenden Verfahren eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel einberufen wurde, weitergeführt werden.
2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen anderen Verfahren unberührt.
Art. 15.3 Konsultationen
1. Eine Vertragspartei kann schriftlich Konsultationen mit der anderen Vertragspartei beantragen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Massnahme mit den Rechten und Pflichten nach diesem Abkommen unvereinbar ist. Der Konsultationsantrag führt die Gründe für den Antrag auf, einschliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahme und einer kurzen Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde. Die andere Vertragspartei beantwortet den Antrag innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt.
2. Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsantrags. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten werden innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen aufgenommen. Antwortet die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, nicht innerhalb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsantrags oder innerhalb von 15 Tagen in dringlichen Angelegenheiten in Konsultationen ein, ist die antragstellende Vertragspartei berechtigt, die Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäss Artikel 15.4 zu beantragen.
3. Die beschwerdeführende Vertragspartei liefert ausreichende Informationen, um das Finden einer einvernehmlichen Lösung in den Konsultationen zu vereinfachen. Die Vertragsparteien behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen und geschützten Informationen auf die gleiche Art und Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat.
4. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren unberührt.
Art. 15.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
1. Wenn die Konsultationen nach Artikel 15.3 keine Lösung der Angelegenheit innerhalb von 60 Tagen oder, in dringlichen Angelegenheiten, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsantrags durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, hervorbringen, kann der Fall mittels schriftlichem Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei an die andere Vertragspartei an ein Schiedsgericht überwiesen werden.
2. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren enthält die Beschreibung der spezifischen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde.
3. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.
4. Die Vertragsparteien bezeichnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
5. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 ernennen die Vertragsparteien im gegenseitigen Einverständnis den dritten Schiedsrichter. Der so ernannte dritte Schiedsrichter führt den Vorsitz des Schiedsgerichts.
6. Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des schriftlichen Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 noch nicht ernannt worden, bestimmt auf Ersuchen einer der Streitparteien der Generaldirektor der WTO innert weiterer 30 Tagen ein Mitglied. Ist der Generaldirektor der WTO Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, diese Aufgabe wahrzunehmen, wird der stellvertretende Generaldirektor der WTO, der nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, mit der Aufgabe betraut. Ist der stellvertretende Generaldirektor der WTO ebenfalls nicht in der Lage, diese Aufgabe wahrzunehmen, wird der Präsident des Internationalen Gerichtshofs (IGH) mit der Aufgabe betraut. Ist der Präsident des IGH Staatsangehöriger einer Vertragspartei, wird der Vizepräsident des IGH, der nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, mit der Aufgabe betraut.
7. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf weder Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien sein, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien haben, noch von einer der Vertragsparteien angestellt sein, noch in irgendeiner Eigenschaft etwas mit der Angelegenheit zu tun gehabt haben.
8. Alle Schiedsrichter:
- (a) haben Sachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel oder in der Beilegung von Streitigkeiten, die unter internationale Handelsabkommen fallen und, wenn möglich, Erfahrung auf dem strittigen Gebiet;
- (b) werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit und einwandfreiem Urteilsvermögen ausgewählt;
- (c) sind unabhängig von den Vertragsparteien, sind nicht mit ihnen verbunden und nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen; und
- (d) befolgen einen Verhaltenskodex in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regeln des Dokuments WT/DSB/RC/1 der WTO.
9. Tritt ein nach diesem Artikel ernannter Schiedsrichter zurück oder kann er nicht mehr tätig sein, wird innerhalb von 15 Tagen ein Nachfolger nach dem gleichen Auswahlverfahren ernannt, das für die Ernennung des ursprünglichen Schiedsrichters vorgeschrieben ist und übernimmt alle Befugnisse und Aufgaben des ursprünglichen Schiedsrichters. Die Arbeit des Schiedsgerichts wird bis zur Ernennung des Nachfolgers ausgesetzt.
10. Sofern von den Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 anders vereinbart, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:
«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 15.4 genannte Angelegenheit zu prüfen und mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen für die Beilegung der Streitigkeit zu treffen».
Art. 15.5 Aufgaben des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht nimmt im Lichte des Antrags für seine Einsetzung eine objektive Beurteilung des ihm vorgelegten Streitfalls vor, einschliesslich der Prüfung der Sachlage und der Anwendung von und Übereinstimmung mit diesem Abkommen. Es legt die massgebenden Bestimmungen dieses Abkommens in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts aus.
2. Das Schiedsgericht darf mit seinen Feststellungen und Empfehlungen die Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen weder erweitern noch einschränken.
Art. 15.6 Verfahren des Schiedsgerichts
1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts nach den in Anhang X festgelegten Verfahrensregeln.
2. Mit Ausnahme der in diesem Artikel festgehaltenen Bestimmungen, legt das Schiedsgericht in Absprache mit den Vertragsparteien seine eigenen Verfahrensregeln betreffend das Recht der Vertragsparteien auf Anhörung und betreffend seine Beratungen fest.
3. Das Schiedsgericht ist bestrebt, seine Entscheidungen durch Konsens zu treffen. Kann das Schiedsgericht keinen Konsens erreichen, so kann es seine Entscheidungen mit Mehrheitsbeschluss fassen. Die Schiedsrichter können zu Angelegenheiten, in denen kein Konsens erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht darf nicht offen legen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben.
Art. 15.7 Berichte des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht verfasst seine Berichte unter Einhaltung der massgebenden Bestimmungen dieses Kapitels und gestützt auf den Antrag für seine Einsetzung, die massgebenden Bestimmungen dieses Abkommens sowie die Eingaben und Argumente der Vertragsparteien.
2. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien in der Regel innerhalb von 90 Tagen nach der Ernennung seines letzten Mitglieds einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und seiner Entscheidung vor. In dringlichen Angelegenheiten legt das Schiedsgericht seinen ersten Bericht spätestens 60 Tage nach der Ernennung seines letzten Mitglieds vor. Die Vertragsparteien können dem Schiedsgericht zu dessen erstem Bericht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Berichts eine Stellungnahme unterbreiten.
3. Sieht sich das Schiedsgericht in ausserordentlichen Fällen nicht in der Lage, seinen ersten Bericht innerhalb von 90 Tagen vorzulegen, informiert es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für den Verzug und über die geschätzte zusätzlich benötigte Zeit. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Verzug nicht mehr als 30 Tage betragen.
4. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 20 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts den abschliessenden Schiedsspruch vor.
5. Der abschliessende Schiedsspruch sowie jede Entscheidung nach den Artikeln 15.9 und 15.10 wird den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden vorbehältlich des Schutzes vertraulicher Informationen veröffentlicht, sofern die Vertragsparteien nicht anders bestimmen.
6. Die Entscheidung des Schiedsgerichts zur Vereinbarkeit der strittigen Massnahme mit diesem Abkommen (nachfolgend als die «Entscheidung» bezeichnet) ist für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 15.8 Aussetzung und Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens
1. Vereinbaren dies die Vertragsparteien, kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Vereinbarung aussetzen. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt das Mandat zur Einsetzung des Schiedsgerichts, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
2. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des abschliessenden Schiedsspruchs zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Angelegenheit eine neue Beschwerde zu erheben. Die beschwerdeführende Vertragspartei darf ihr Recht, ihre Beschwerde zurückzuziehen und eine neue Beschwerde zu erheben, nicht missbrauchen.
3. Die Vertragsparteien können vor der Vorlage des abschliessenden Schiedsspruchs jederzeit übereinkommen, die Verfahren vor einem nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgericht durch gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.
4. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des abschliessenden Schiedsspruchs vorschlagen, dass die Vertragsparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.
Art. 15.9 Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs
1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, setzt die Entscheidung des abschliessenden Schiedsspruchs ohne Verzug um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so streben die Vertragsparteien danach, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen.
2. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach Bekanntmachung des abschliessenden Schiedsspruchs keine solche Einigung nach Absatz 1 zustande, kann jede Vertragspartei das Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist im Lichte der besonderen Umstände des Falles festzusetzen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts sollte innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses Gesuchs ergehen.
3. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, notifiziert der anderen Vertragspartei ohne Verzug oder innerhalb der nach den Absätzen 1 und 2 vereinbarten oder festgesetzten Frist die zur Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs des Gerichts ergriffene Massnahme sowie eine für die andere Vertragspartei zur Abschätzung der Massnahme genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung gewährleistet.
4. Besteht Uneinigkeit darüber, ob Massnahmen zur Umsetzung der Entscheidung im abschliessenden Schiedsspruch in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 getroffen wurden oder ob diese Massnahmen mit der Entscheidung im abschliessenden Schiedsspruch vereinbar sind, so wird eine solche Uneinigkeit auf Ersuchen einer Vertragspartei vom gleichen Schiedsgericht entschieden, bevor in Übereinstimmung mit Artikel 15.10 Ausgleich gesucht oder Vorteile ausgesetzt werden können. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht üblicherweise innerhalb von 60 Tagen.
5. Sieht sich das Schiedsgericht nicht in der Lage, seinen Schiedsspruch in dem in den Absätzen 2 und 4 erwähnten Zeitraum zu fällen, informiert es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für den Verzug sowie über die geschätzte zusätzlich benötigte Zeit für die Vorlage des Schiedsspruchs. Der Verzug darf nicht mehr als 15 Tage betragen.
Art. 15.10 Ausgleich und Aussetzung von Konzessionen und Verpflichtungen
1. Hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit Artikel 15.9 Absatz 4 festgestellt, dass die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, sich nicht an die Entscheidung des Schiedsgerichts gehalten und die mit diesem Abkommen unvereinbare Massnahme innerhalb der festgesetzten angemessenen Frist korrigiert hat, oder hat die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, der beschwerdeführenden Vertragspartei notifiziert, dass sie nicht beabsichtige, die Entscheidung umzusetzen, so tritt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei in Konsultationen ein, um einen gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Gesuchs keine solche Einigung zustande, so darf die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, jedoch nur in gleichwertigem Umfang wie die Vorteile, die von der Massnahme betroffen sind, welche das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Die beschwerdeführende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem sie Konzessionen und Verpflichtungen aussetzt.
2. Bei der Prüfung der Frage, welche Konzessionen und Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Konzessionen und Verpflichtungen aus demselben oder denselben von der Massnahme betroffenen Sektoren auszusetzen, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Ist nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei die Aussetzung von Konzessionen und Verpflichtungen aus demselben oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Konzessionen und Verpflichtungen in anderen Sektoren aussetzen. In einem solchen Fall gibt die beschwerdeführende Vertragspartei in ihrer Notifikation der Aussetzung von Konzessionen oder Verpflichtungen die Gründe für ihren Entscheid an.
3. Die beschwerdeführende Vertragspartei gibt in ihrer Notifikation der Aussetzung von Konzessionen oder Verpflichtungen jene Konzessionen oder Verpflichtungen an, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung sowie deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, das Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Konzessionen oder Verpflichtungen, welche die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der für mit diesem Abkommen für unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung mit den Absätzen 1 und 2 in Übereinstimmung steht. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt dieses Gesuchs. Konzessionen oder Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seine Entscheidung gefällt hat.
4. Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgezogen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Vertragsparteien die Streitigkeit anders gelöst haben. Ist die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, der Auffassung, dass sie die vom Schiedsgericht festgestellte Unvereinbarkeit beseitigt hat, kann sie zu diesem Zweck die beschwerdeführende Vertragspartei schriftlich darüber informieren, und beschreiben, welche Massnahmen sie zur Beseitigung der Unvereinbarkeit getroffen hat.
Art. 15.11 Weitere Bestimmungen
1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 15.9 und 15.10 aus denselben Mitgliedern, die den abschliessenden Schiedsspruch gefällt haben. Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird die Ernennung eines Ersatzmitglieds in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren des ursprünglichen Mitglieds durchgeführt.
2. Für die Berechnung der Fristen läuft eine solche Frist einen Tag nach Erhalt einer schriftlichen Kommunikation. Ist der letzte Tag einer solchen Frist ein offizieller Feiertag, wird die Frist bis zum nächstfolgenden Arbeitstag ausgedehnt. Offizielle Feiertage oder arbeitsfreie Tage, die innerhalb der Frist liegen, werden bei der Berechnung der Frist mitberücksichtigt.
3. Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.
Kapitel 16 Schlussbestimmungen
Art. 16.1 Einhaltung der Verpflichtungen
Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung ihrer Pflichten aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
Art. 16.2 Anhänge und Appendices
Die Anhänge zu diesem Abkommen sind einschliesslich ihrer Appendices Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 16.3 Abkommensänderungen
1. Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Änderungsvorschläge zu diesem Abkommen zur Prüfung und Genehmigung vorlegen.
2. Änderungen dieses Abkommens werden nach der Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsbestimmungen unterbreitet.
3. Falls die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die zweite Vertragspartei mitgeteilt hat, dass ihre jeweiligen Rechtsbestimmungen erfüllt wurden.
Art. 16.4 Beendigung
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen mittels Notifikation auf diplomatischem Weg an die andere Vertragspartei beenden. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation ausser Kraft.
Art. 16.5 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Regierungen der Vertragsparteien diplomatische Noten austauschen, in denen sie einander mitteilen, dass ihre jeweiligen Rechtsverfahren, die zur Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, abgeschlossen wurden.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Peking am 6. Juli 2013 in je zwei Urschriften in englischer, chinesischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Johann N. Schneider-Ammann | Für die Volksrepublik China: / Gao Hucheng | | --- | --- |
Fussnoten
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1B
Im Sinne dieses Abkommens sind unter «Tagen» Kalendertage zu verstehen.
SR 0.632.20, Anhang 1A.8
SR 0.632.20, Anhang 1A.13
SR 0.632.20, Anhang 1.b
SR 0.632.20, Anhang 1A.9
Die Be- oder Verarbeitung dieses Erzeugnisses kann in verschiedenen Fabriken innerhalb einer Vertragspartei erfolgt sein.
Zwecks sichererem Verständnis: Ein Importeur, Exporteur oder Hersteller kann ein Gesuch um eine verbindliche Auskunft über einen ordnungsgemäss befugten Vertreter einreichen.
Ein Gesuchsteller für eine verbindliche Auskunft von China Customs muss bei China Customs registriert sein.
Die Schweiz wendet auf dem Gewicht oder der Menge basierende Zölle statt Wertzölle an (Notifikation an die WTO: G/VAL/N/1/CHE/1 vom 28. August 1995).
SR **0.632.20 **Anhang 1A.14
SR **0.632.20 **Anhang 1A.6
Die technischen Konsultationen gemäss diesem Absatz erfolgen unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 15 oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung.
SR **0.632.20 **Anhang 1A.4
Die technischen Konsultationen gemäss diesem Absatz erfolgen unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 15 oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung.
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass jeder Sektor, Teilsektor oder Teil eines Teilsektors, der ausdrücklich in ihren spezifischen Verpflichtungslisten aufgeführt ist, unter die Bestimmungen dieses Kapitels fällt, ungeachtet möglicher Auslegungen des in diesem Artikel definierten sektoriellen Geltungsbereichs.
Es versteht sich, dass eine Dienstleistung, die aus dem oder in dem Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erbracht wird, nicht unter diese Definition fällt; daher werden die Rechte, welche laut den Bestimmungen dieses Kapitels aus dem oder in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erbrachten Dienstleistungen gewährt werden, solchen Dienstleistungen nicht gewährt.
Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.
Es versteht sich, dass eine juristische Person, die nicht alle Kriterien dieser Definition erfüllt, als juristische Person einer Nichtvertragspartei betrachtet wird; daher werden die Rechte, welche laut den Bestimmungen dieses Kapitels den juristischen Personen einer Vertragspartei gewährt werden, einer solchen juristischen Person nicht gewährt.
Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Artikel 8.2 Buchstabe (a)(i) ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Artikel 8.2 Buchstabe (a)(iii) ein, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen.
Absatz 2 Buchstabe (c) gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
Spezifische Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen worden sind, werden nicht so ausgelegt, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für allfällige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer ausländischer Natur sind.
Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Institutionen, denen die entsprechenden Organe beider Vertragsparteien angehören können.
Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.
Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, beinhalten Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die:(i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind;(ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten;(iii) für Gebietsfremde und Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder ‑hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten;(iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten;(v) zwischen Dienstleistungserbringern unterscheiden, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen den beiden; oder(vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu sichern.Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Buchstabe (d) dieses Artikels und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des nationalen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, die die Massnahme trifft, ausgelegt.
SR **0.632.20 **Anhang 1C
Im Sinne der Klarstellung: Ursprungsbezeichnungen der Schweiz werden in China als geografische Angaben geschützt.
Für die Schweiz sind Herkunftsangaben integraler Bestandteil der Definition des geistigen Eigentums.
Die Vertragsparteien können verlangen, dass eine Angabe im Einklang mit den entsprechenden Gesetzen und Vorschriften zu den geografischen Angaben registriert wird, damit sie als geografische Angabe geschützt werden kann.
SR 0.632.20, Anhang 2
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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