Freihandelsabkommen vom 6. Juli 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China (mit Anhängen und Verständigungsvereinbarung)

Typ Andere
Veröffentlichung 2013-07-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 174
Änderungshistorie JSON API

4. Kapitel 15 ist nicht auf dieses Kapitel anwendbar. Allfällige Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend Auslegung und/oder Umsetzung von Bestimmungen dieses Kapitels und des Arbeitsprogramms werden durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien geregelt. Die Konsultationen erfolgen im Gemischten Ausschuss.

Kapitel 14 Institutionelle Bestimmungen

Art. 14.1 Gemischter Ausschuss

1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss China-Schweiz ein (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet), der aus Vertretern der beiden Vertragsparteien besteht. Die Vertragsparteien werden von hohen Beamten vertreten, die zu diesem Zweck entsendet werden.

2. Der Gemischte Ausschuss:

  • (a) beaufsichtigt und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens;
  • (b) prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und anderer den Handel zwischen China und der Schweiz einschränkender Massnahmen;
  • (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
  • (d) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden;
  • (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und
  • (f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt.

3. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Vorbehältlich den in diesem Abkommen vorgesehenen besonderen Bestimmungen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses.

4. Der Gemischte Ausschuss fasst gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens Beschlüsse oder gibt Empfehlungen ab.

5. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu einer Sitzung zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel jedoch alle zwei Jahre, zusammen. Die Sitzungen werden gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftlichen Antrag an die andere Vertragspartei um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Solch eine Sitzung findet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

7. In Übereinstimmung mit Artikel 16.3 prüft der Gemischte Ausschuss von einer Vertragspartei unterbreitete Vorschläge für die Änderung dieses Abkommens und empfiehlt den Vertragsparteien Änderungen zur Annahme.

Art. 14.2 Kontaktpunkte

Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen zu vereinfachen, werden folgende Kontaktpunkte bestimmt:

  • (a) für China: das MOFCOM; und
  • (b) für die Schweiz: das SECO.

Kapitel 15 Streitbeilegung

Art. 15.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens gelten die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Kapitels, wenn eine Vertragspartei eine Massnahme der anderen Vertragspartei als unvereinbar mit den Rechten und Pflichten aus diesem Abkommen betrachtet.

2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Das gewählte Forum schliesst die Benutzung des anderen aus.

3. Für den Zweck von Absatz 2 gelten die Streitbeilegungsverfahren unter dem WTO-Abkommen als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung[^44] beantragt hat. Ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen gilt als eingeleitet, wenn ein Antrag für ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 von Artikel 15.4 gestellt wurde.

Art. 15.2 Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung

1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können während laufenden Verfahren eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel einberufen wurde, weitergeführt werden.

2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen anderen Verfahren unberührt.

Art. 15.3 Konsultationen

1. Eine Vertragspartei kann schriftlich Konsultationen mit der anderen Vertragspartei beantragen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Massnahme mit den Rechten und Pflichten nach diesem Abkommen unvereinbar ist. Der Konsultationsantrag führt die Gründe für den Antrag auf, einschliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahme und einer kurzen Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde. Die andere Vertragspartei beantwortet den Antrag innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt.

2. Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsantrags. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten werden innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen aufgenommen. Antwortet die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, nicht innerhalb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsantrags oder innerhalb von 15 Tagen in dringlichen Angelegenheiten in Konsultationen ein, ist die antragstellende Vertragspartei berechtigt, die Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäss Artikel 15.4 zu beantragen.

3. Die beschwerdeführende Vertragspartei liefert ausreichende Informationen, um das Finden einer einvernehmlichen Lösung in den Konsultationen zu vereinfachen. Die Vertragsparteien behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen und geschützten Informationen auf die gleiche Art und Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat.

4. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren unberührt.

Art. 15.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1. Wenn die Konsultationen nach Artikel 15.3 keine Lösung der Angelegenheit innerhalb von 60 Tagen oder, in dringlichen Angelegenheiten, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsantrags durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, hervorbringen, kann der Fall mittels schriftlichem Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei an die andere Vertragspartei an ein Schiedsgericht überwiesen werden.

2. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren enthält die Beschreibung der spezifischen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde.

3. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.

4. Die Vertragsparteien bezeichnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 je ein Mitglied des Schiedsgerichts.

5. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 ernennen die Vertragsparteien im gegenseitigen Einverständnis den dritten Schiedsrichter. Der so ernannte dritte Schiedsrichter führt den Vorsitz des Schiedsgerichts.

6. Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des schriftlichen Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 noch nicht ernannt worden, bestimmt auf Ersuchen einer der Streitparteien der Generaldirektor der WTO innert weiterer 30 Tagen ein Mitglied. Ist der Generaldirektor der WTO Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, diese Aufgabe wahrzunehmen, wird der stellvertretende Generaldirektor der WTO, der nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, mit der Aufgabe betraut. Ist der stellvertretende Generaldirektor der WTO ebenfalls nicht in der Lage, diese Aufgabe wahrzunehmen, wird der Präsident des Internationalen Gerichtshofs (IGH) mit der Aufgabe betraut. Ist der Präsident des IGH Staatsangehöriger einer Vertragspartei, wird der Vizepräsident des IGH, der nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, mit der Aufgabe betraut.

7. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf weder Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien sein, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien haben, noch von einer der Vertragsparteien angestellt sein, noch in irgendeiner Eigenschaft etwas mit der Angelegenheit zu tun gehabt haben.

8. Alle Schiedsrichter:

  • (a) haben Sachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel oder in der Beilegung von Streitigkeiten, die unter internationale Handelsabkommen fallen und, wenn möglich, Erfahrung auf dem strittigen Gebiet;
  • (b) werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit und einwandfreiem Urteilsvermögen ausgewählt;
  • (c) sind unabhängig von den Vertragsparteien, sind nicht mit ihnen verbunden und nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen; und
  • (d) befolgen einen Verhaltenskodex in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regeln des Dokuments WT/DSB/RC/1 der WTO.

9. Tritt ein nach diesem Artikel ernannter Schiedsrichter zurück oder kann er nicht mehr tätig sein, wird innerhalb von 15 Tagen ein Nachfolger nach dem gleichen Auswahlverfahren ernannt, das für die Ernennung des ursprünglichen Schiedsrichters vorgeschrieben ist und übernimmt alle Befugnisse und Aufgaben des ursprünglichen Schiedsrichters. Die Arbeit des Schiedsgerichts wird bis zur Ernennung des Nachfolgers ausgesetzt.

10. Sofern von den Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 anders vereinbart, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:

«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 15.4 genannte Angelegenheit zu prüfen und mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen für die Beilegung der Streitigkeit zu treffen».

Art. 15.5 Aufgaben des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht nimmt im Lichte des Antrags für seine Einsetzung eine objektive Beurteilung des ihm vorgelegten Streitfalls vor, einschliesslich der Prüfung der Sachlage und der Anwendung von und Übereinstimmung mit diesem Abkommen. Es legt die massgebenden Bestimmungen dieses Abkommens in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts aus.

2. Das Schiedsgericht darf mit seinen Feststellungen und Empfehlungen die Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen weder erweitern noch einschränken.

Art. 15.6 Verfahren des Schiedsgerichts

1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts nach den in Anhang X festgelegten Verfahrensregeln.

2. Mit Ausnahme der in diesem Artikel festgehaltenen Bestimmungen, legt das Schiedsgericht in Absprache mit den Vertragsparteien seine eigenen Verfahrensregeln betreffend das Recht der Vertragsparteien auf Anhörung und betreffend seine Beratungen fest.

3. Das Schiedsgericht ist bestrebt, seine Entscheidungen durch Konsens zu treffen. Kann das Schiedsgericht keinen Konsens erreichen, so kann es seine Entscheidungen mit Mehrheitsbeschluss fassen. Die Schiedsrichter können zu Angelegenheiten, in denen kein Konsens erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht darf nicht offen legen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben.

Art. 15.7 Berichte des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht verfasst seine Berichte unter Einhaltung der massgebenden Bestimmungen dieses Kapitels und gestützt auf den Antrag für seine Einsetzung, die massgebenden Bestimmungen dieses Abkommens sowie die Eingaben und Argumente der Vertragsparteien.

2. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien in der Regel innerhalb von 90 Tagen nach der Ernennung seines letzten Mitglieds einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und seiner Entscheidung vor. In dringlichen Angelegenheiten legt das Schiedsgericht seinen ersten Bericht spätestens 60 Tage nach der Ernennung seines letzten Mitglieds vor. Die Vertragsparteien können dem Schiedsgericht zu dessen erstem Bericht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Berichts eine Stellungnahme unterbreiten.

3. Sieht sich das Schiedsgericht in ausserordentlichen Fällen nicht in der Lage, seinen ersten Bericht innerhalb von 90 Tagen vorzulegen, informiert es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für den Verzug und über die geschätzte zusätzlich benötigte Zeit. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Verzug nicht mehr als 30 Tage betragen.

4. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 20 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts den abschliessenden Schiedsspruch vor.

5. Der abschliessende Schiedsspruch sowie jede Entscheidung nach den Artikeln 15.9 und 15.10 wird den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden vorbehältlich des Schutzes vertraulicher Informationen veröffentlicht, sofern die Vertragsparteien nicht anders bestimmen.

6. Die Entscheidung des Schiedsgerichts zur Vereinbarkeit der strittigen Massnahme mit diesem Abkommen (nachfolgend als die «Entscheidung» bezeichnet) ist für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 15.8 Aussetzung und Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens

1. Vereinbaren dies die Vertragsparteien, kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Vereinbarung aussetzen. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt das Mandat zur Einsetzung des Schiedsgerichts, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

2. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des abschliessenden Schiedsspruchs zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Angelegenheit eine neue Beschwerde zu erheben. Die beschwerdeführende Vertragspartei darf ihr Recht, ihre Beschwerde zurückzuziehen und eine neue Beschwerde zu erheben, nicht missbrauchen.

3. Die Vertragsparteien können vor der Vorlage des abschliessenden Schiedsspruchs jederzeit übereinkommen, die Verfahren vor einem nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgericht durch gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.

4. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des abschliessenden Schiedsspruchs vorschlagen, dass die Vertragsparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 15.9 Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs

1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, setzt die Entscheidung des abschliessenden Schiedsspruchs ohne Verzug um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so streben die Vertragsparteien danach, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen.

2. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach Bekanntmachung des abschliessenden Schiedsspruchs keine solche Einigung nach Absatz 1 zustande, kann jede Vertragspartei das Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist im Lichte der besonderen Umstände des Falles festzusetzen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts sollte innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses Gesuchs ergehen.

3. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, notifiziert der anderen Vertragspartei ohne Verzug oder innerhalb der nach den Absätzen 1 und 2 vereinbarten oder festgesetzten Frist die zur Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs des Gerichts ergriffene Massnahme sowie eine für die andere Vertragspartei zur Abschätzung der Massnahme genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung gewährleistet.

4. Besteht Uneinigkeit darüber, ob Massnahmen zur Umsetzung der Entscheidung im abschliessenden Schiedsspruch in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 getroffen wurden oder ob diese Massnahmen mit der Entscheidung im abschliessenden Schiedsspruch vereinbar sind, so wird eine solche Uneinigkeit auf Ersuchen einer Vertragspartei vom gleichen Schiedsgericht entschieden, bevor in Übereinstimmung mit Artikel 15.10 Ausgleich gesucht oder Vorteile ausgesetzt werden können. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht üblicherweise innerhalb von 60 Tagen.

5. Sieht sich das Schiedsgericht nicht in der Lage, seinen Schiedsspruch in dem in den Absätzen 2 und 4 erwähnten Zeitraum zu fällen, informiert es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für den Verzug sowie über die geschätzte zusätzlich benötigte Zeit für die Vorlage des Schiedsspruchs. Der Verzug darf nicht mehr als 15 Tage betragen.

Art. 15.10 Ausgleich und Aussetzung von Konzessionen und Verpflichtungen

1. Hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit Artikel 15.9 Absatz 4 festgestellt, dass die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, sich nicht an die Entscheidung des Schiedsgerichts gehalten und die mit diesem Abkommen unvereinbare Massnahme innerhalb der festgesetzten angemessenen Frist korrigiert hat, oder hat die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, der beschwerdeführenden Vertragspartei notifiziert, dass sie nicht beabsichtige, die Entscheidung umzusetzen, so tritt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei in Konsultationen ein, um einen gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Gesuchs keine solche Einigung zustande, so darf die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, jedoch nur in gleichwertigem Umfang wie die Vorteile, die von der Massnahme betroffen sind, welche das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Die beschwerdeführende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem sie Konzessionen und Verpflichtungen aussetzt.

2. Bei der Prüfung der Frage, welche Konzessionen und Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Konzessionen und Verpflichtungen aus demselben oder denselben von der Massnahme betroffenen Sektoren auszusetzen, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Ist nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei die Aussetzung von Konzessionen und Verpflichtungen aus demselben oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Konzessionen und Verpflichtungen in anderen Sektoren aussetzen. In einem solchen Fall gibt die beschwerdeführende Vertragspartei in ihrer Notifikation der Aussetzung von Konzessionen oder Verpflichtungen die Gründe für ihren Entscheid an.

3. Die beschwerdeführende Vertragspartei gibt in ihrer Notifikation der Aussetzung von Konzessionen oder Verpflichtungen jene Konzessionen oder Verpflichtungen an, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung sowie deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, das Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Konzessionen oder Verpflichtungen, welche die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der für mit diesem Abkommen für unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung mit den Absätzen 1 und 2 in Übereinstimmung steht. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt dieses Gesuchs. Konzessionen oder Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seine Entscheidung gefällt hat.

4. Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgezogen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Vertragsparteien die Streitigkeit anders gelöst haben. Ist die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, der Auffassung, dass sie die vom Schiedsgericht festgestellte Unvereinbarkeit beseitigt hat, kann sie zu diesem Zweck die beschwerdeführende Vertragspartei schriftlich darüber informieren, und beschreiben, welche Massnahmen sie zur Beseitigung der Unvereinbarkeit getroffen hat.

Art. 15.11 Weitere Bestimmungen

1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 15.9 und 15.10 aus denselben Mitgliedern, die den abschliessenden Schiedsspruch gefällt haben. Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird die Ernennung eines Ersatzmitglieds in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren des ursprünglichen Mitglieds durchgeführt.

2. Für die Berechnung der Fristen läuft eine solche Frist einen Tag nach Erhalt einer schriftlichen Kommunikation. Ist der letzte Tag einer solchen Frist ein offizieller Feiertag, wird die Frist bis zum nächstfolgenden Arbeitstag ausgedehnt. Offizielle Feiertage oder arbeitsfreie Tage, die innerhalb der Frist liegen, werden bei der Berechnung der Frist mitberücksichtigt.

3. Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.

Kapitel 16 Schlussbestimmungen

Art. 16.1 Einhaltung der Verpflichtungen

Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung ihrer Pflichten aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.

Art. 16.2 Anhänge und Appendices

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind einschliesslich ihrer Appendices Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 16.3 Abkommensänderungen

1. Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Änderungsvorschläge zu diesem Abkommen zur Prüfung und Genehmigung vorlegen.

2. Änderungen dieses Abkommens werden nach der Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsbestimmungen unterbreitet.

3. Falls die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die zweite Vertragspartei mitgeteilt hat, dass ihre jeweiligen Rechtsbestimmungen erfüllt wurden.

Art. 16.4 Beendigung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen mittels Notifikation auf diplomatischem Weg an die andere Vertragspartei beenden. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation ausser Kraft.

Art. 16.5 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Regierungen der Vertragsparteien diplomatische Noten austauschen, in denen sie einander mitteilen, dass ihre jeweiligen Rechtsverfahren, die zur Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, abgeschlossen wurden.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Peking am 6. Juli 2013 in je zwei Urschriften in englischer, chinesischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Johann N. Schneider-Ammann | Für die Volksrepublik China: / Gao Hucheng | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.632.20

[^2]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^3]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^4]: Im Sinne dieses Abkommens sind unter «Tagen» Kalendertage zu verstehen.

[^5]: SR 0.631.112.514

[^6]: SR 0.632.20, Anhang 1A.8

[^7]: SR 0.632.20, Anhang 1A.13

[^8]: SR 0.632.20, Anhang 1.b

[^9]: SR 0.632.20, Anhang 1A.9

[^10]: SR 0.632.11

[^11]: Die Be- oder Verarbeitung dieses Erzeugnisses kann in verschiedenen Fabriken innerhalb einer Vertragspartei erfolgt sein.

[^12]: Zwecks sichererem Verständnis: Ein Importeur, Exporteur oder Hersteller kann ein Gesuch um eine verbindliche Auskunft über einen ordnungsgemäss befugten Vertreter einreichen.

[^13]: Ein Gesuchsteller für eine verbindliche Auskunft von China Customs muss bei China Customs registriert sein.

[^14]: Die Schweiz wendet auf dem Gewicht oder der Menge basierende Zölle statt Wertzölle an (Notifikation an die WTO: G/VAL/N/1/CHE/1 vom 28. August 1995).

[^15]: SR **0.632.20 **Anhang 1A.14

[^16]: SR **0.632.20 **Anhang 1A.6

[^17]: Die technischen Konsultationen gemäss diesem Absatz erfolgen unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 15 oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung.

[^18]: SR **0.632.20 **Anhang 1A.4

[^19]: Die technischen Konsultationen gemäss diesem Absatz erfolgen unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 15 oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung.

[^20]: Die Vertragsparteien vereinbaren, dass jeder Sektor, Teilsektor oder Teil eines Teilsektors, der ausdrücklich in ihren spezifischen Verpflichtungslisten aufgeführt ist, unter die Bestimmungen dieses Kapitels fällt, ungeachtet möglicher Auslegungen des in diesem Artikel definierten sektoriellen Geltungsbereichs.

[^21]: Es versteht sich, dass eine Dienstleistung, die aus dem oder in dem Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erbracht wird, nicht unter diese Definition fällt; daher werden die Rechte, welche laut den Bestimmungen dieses Kapitels aus dem oder in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erbrachten Dienstleistungen gewährt werden, solchen Dienstleistungen nicht gewährt.

[^22]: Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.

[^23]: Es versteht sich, dass eine juristische Person, die nicht alle Kriterien dieser Definition erfüllt, als juristische Person einer Nichtvertragspartei betrachtet wird; daher werden die Rechte, welche laut den Bestimmungen dieses Kapitels den juristischen Personen einer Vertragspartei gewährt werden, einer solchen juristischen Person nicht gewährt.

[^24]: Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Artikel 8.2 Buchstabe (a)(i) ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Artikel 8.2 Buchstabe (a)(iii) ein, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen.

[^25]: Absatz 2 Buchstabe (c) gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

[^26]: Spezifische Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen worden sind, werden nicht so ausgelegt, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für allfällige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer ausländischer Natur sind.

[^27]: Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Institutionen, denen die entsprechenden Organe beider Vertragsparteien angehören können.

[^28]: Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.

[^29]: Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, beinhalten Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die:(i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind;(ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten;(iii) für Gebietsfremde und Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder ‑hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten;(iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten;(v) zwischen Dienstleistungserbringern unterscheiden, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen den beiden; oder(vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu sichern.Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Buchstabe (d) dieses Artikels und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des nationalen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, die die Massnahme trifft, ausgelegt.

[^30]: SR **0.632.20 **Anhang 1C

[^31]: Im Sinne der Klarstellung: Ursprungsbezeichnungen der Schweiz werden in China als geografische Angaben geschützt.

[^32]: Für die Schweiz sind Herkunftsangaben integraler Bestandteil der Definition des geistigen Eigentums.

[^33]: SR 0.232.04

[^34]: SR 0.231.15

[^35]: SR 0.232.141.1

[^36]: SR 0.232.145.1

[^37]: SR 0.232.112.7

[^38]: SR 0.232.112.4

[^39]: SR 0.231.171.1

[^40]: SR 0.231.151

[^41]: SR 0.232.162

[^42]: SR 0.451.43

[^43]: Die Vertragsparteien können verlangen, dass eine Angabe im Einklang mit den entsprechenden Gesetzen und Vorschriften zu den geografischen Angaben registriert wird, damit sie als geografische Angabe geschützt werden kann.

[^44]: SR 0.632.20, Anhang 2

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Fedlex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. Fedlex
gemeinfrei (amtliche Texte, von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen)