Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2013 zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten (mit Anhängen)
1. Das Schiedsgericht legt in der Regel innerhalb von höchstens 90 Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung den Streitparteien einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entscheidungen vor. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht dazu schriftlich eine Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Berichts unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des ersten Berichts einen Schlussbericht vor.
2. Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Artikeln 12.8 und 12.9 werden den Streitparteien bekannt gemacht. Die in diesem Absatz genannten Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.
3. Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
Art. 12.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
1. Einigen sich die Streitparteien darauf, kann das Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor Vorlage des Schlussberichts zurückziehen. Der Rückzug lässt die Rechte dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen.
3. Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer schriftlicher Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.
4. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.
Art. 12.8 Umsetzung des Schlussberichts
1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist im Lichte der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innerhalb von 40 Tagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs.
2. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffenen Massnahme sowie eine genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann.
3. Besteht Uneinigkeit darüber, ob Massnahmen zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts bestehen oder ob diese Massnahmen mit dem Urteil vereinbar sind, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden, bevor nach Artikel 12.9 ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innerhalb von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs.
Art. 12.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
1. Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Artikel 12.8 nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, den Schlussbericht nicht umzusetzen, so tritt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei in Konsultationen ein, um einen gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt es zu keiner solchen Einigung innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Gesuchs, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie die Vorteile, die von der Massnahme oder Angelegenheit betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat.
2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben oder denselben von der Massnahme oder Angelegenheit betroffenen Sektoren auszusetzen, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Ist nach Ansicht der beschwerdeführenden Vertragspartei die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.
3. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme oder Angelegenheit betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Gesuchs. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat.
4. Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme oder Angelegenheit, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben.
5. Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit einer nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahme mit dem Schlussbericht und darüber, ob im Lichte dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs.
Art. 12.10 Andere Bestimmungen
1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 12.8 und 12.9 aus denselben Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird die Ernennung eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren des ursprünglichen Schiedsrichters durchgeführt.
2. Jeder in diesem Kapitel genannte Zeitraum kann von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.
3. Ist das Schiedsgericht der Ansicht, es könne einen Zeitrahmen, der ihm in diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so informiert es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Verzögerung sowie über die geschätzte zusätzlich erforderliche Zeit. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.
Kapitel 13 Schlussbestimmungen
Art. 13.1 Einhaltung von Verpflichtungen
Die Vertragspartei treffen zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
Art. 13.2 Anhänge und Appendices
Die Anhänge zu diesem Abkommen einschliesslich ihrer Appendices sind Bestandteile dieses Abkommens.
Art. 13.3 Änderungen
1. Die Vertragsparteien können jede Änderung dieses Abkommens vereinbaren.
2. Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen oder mehrere zentralamerikanische Staaten und einen oder mehrere EFTA-Staaten betreffen, werden nur von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart.
3. Ungeachtet der Änderungen nach Artikel 11.1 kann der Gemischte Ausschuss den Vertragsparteien Empfehlungen bezüglich Abkommensänderungen zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsverfahren unterbreiten.
4. Sofern nicht abweichend bestimmt, treten Änderungen 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein zentralamerikanischer Staat und mindestens ein EFTA-Staat ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. Für eine Vertragspartei, die ihre Urkunde nach dem Inkrafttreten der Änderung hinterlegt, tritt die Änderung 60 Tage nach Hinterlegung der Urkunde in Kraft.
5. Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 13.4 Beitritt
1. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird oder Mitglied des Subsystems für zentralamerikanische Wirtschaftsintegration ist, kann unter der Voraussetzung, dass der Gemischte Ausschuss den Beitritt gutheisst, diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien auszuhandelnden Bedingungen und nach Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsverfahren beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2. Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen 60 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die bestehenden Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.
Art. 13.5 Rücktritt und Beendigung
1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation68 zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.
3. Treten alle EFTA-Staaten oder alle zentralamerikanischen Staaten von diesem Abkommen zurück, so erlischt es zum Zeitpunkt, zu dem der Rücktritt nach diesem Artikel für alle EFTA-Staaten oder alle zentralamerikanischen Staaten Wirkung erlangt hat.
Art. 13.6 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsverfahren der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2. Erlauben es ihre entsprechenden rechtlichen Bestimmungen, kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens nach diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.
3. Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein zentralamerikanischer Staat und mindestens ein EFTA-Staat ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben.
4. Für eine Vertragspartei, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt das Abkommen 60 Tage nach Hinterlegung ihrer Urkunde in Kraft.
Art. 13.7 Einseitige Vorbehalte
Dieses Abkommen unterliegt keinen einseitigen Vorbehalten.
Art. 13.8 Depositar
Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Trondheim am 24. Juni 2013 in zwei Urschriften, von denen die eine in Englisch, die andere in Spanisch ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Wortlaut vor. Die Urschriften werden beim Depositar hinterlegt, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)
Fussnoten
SR 0.632.20,Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20,Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20,Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Liechtenstein und die Schweiz wenden Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.
SR 0.632.20,Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.9
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.4
SR 0.632.20, Anhang 1A.6
SR 0.632.20,Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.13
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20,Anhang 1A.8
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.14
Erhebliche Ursache bezeichnet eine Ursache, die bedeutend und nicht weniger bedeutend als eine andere Ursache ist.
SR 0.632.20, Anhang 1A.14
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c
SR 0.632.20, Anhang 1A.3
Die Streitbeilegungsverfahren dieses Abkommens können nur geltend gemacht werden, sofern von der betroffenen Vertragspartei Pflichten oder spezifische Verpflichtungen eingegangen wurden.
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20,Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie eine Vertragspartei, Gerichte oder Verfahren einzuführen, die mit ihrer verfassungsmässigen Ordnung oder den wesentlichen Grundsätzen ihrer Rechtsordnung unvereinbar sind.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Vertragsparteien angehören können.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Geltungsbereich von Kapitel 4 ausgenommen wurden, vom Geltungsbereich dieses Kapitels nicht erfasst werden.
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass ein Streitbeilegungsverfahren in einem Investitionsschutzabkommen, dem eine der oder mehrere Vertragsparteien dieses Abkommens angehören, auf angebliche Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Kapitels nicht anwendbar ist.
Von einer Vertragspartei ausgelöste Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Kapitel und einem Investitionsschutzabkommen ergibt, dem ein oder mehrere zentralamerikanische Staaten und ein oder mehrere EFTA-Staaten angehören, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benutzung des anderen Forums aus.
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1C
Der Begriff «marktbeherrschende Stellung» kann sich auf ein Unternehmen beziehen, das in der Lage ist, unabhängig von seinen Mitbewerbern oder seiner Kundschaft Geschäfte zu tätigen, oder aber nach den entsprechenden Wettbewerbsgesetzen der zentralamerikanischen Staaten als beträchtliche Marktmacht oder als Unternehmen mit massgeblicher Marktbeteiligung gilt.
Im Fall von Costa Rica findet Anhang XXI Anwendung.
Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.
SR 0.632.20,Anhang 2
Die folgenden Artikel finden keine Anwendung: Artikel 3 (Einleitungsanzeige); Artikel 26 (Vorläufige Schutzmassnahmen); Artikel 35 (Auslegung des Schiedsspruchs); Artikel 36 (Berichtigung des Schiedsspruchs); Artikel 37 (Ergänzender Schiedsspruch) und Artikel 41 (Kostenvorschuss).
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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