Änderungshistorie
Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
4 Versionen
· 2015-11-25
2018-06-12
Änderungen vom 2018-06-12
@@ -24,9 +24,7 @@
- a. Funkanlage: ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das per Funkwellen bewusst Informationen sendet oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, wie eine Antenne, benötigt, damit es per Funkwellen bewusst Informationen senden oder empfangen kann;
- b. leitungsgebundene Anlage: alle elektrischen oder elektronischen Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Informationen über Leitungen zu übertragen o- der zu diesem Zwecke benutzt zu werden;
- c. Fernmeldeendeinrichtung: alle Anlagen, die für den mit irgendeinem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von
- b. leitungsgebundene Anlage: alle elektrischen oder elektronischen Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Informationen über Leitungen zu übertragen oder zu diesem Zwecke benutzt zu werden;
###### Fussnoten
2017-09-01
2016-06-13
2015-11-25
FAV
Originalfassung
Text zu diesem Datum