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Änderung vom 8. Juli 2005 des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial

4 Versionen · 2005-07-08

Änderungen vom 2017-04-05

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# Änderung vom 8. Juli 2005 des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial
<sup>1</sup> Übersetzung Änderung des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial (Stand am 8. Mai 2016)
<sup>1</sup> Übersetzung Änderung des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial (Stand am 5. April 2017)
<sup>3</sup> 1. Der Titel des am 26. Oktober 1979 angenommenen Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) wird durch folgenden Titel ersetzt: Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen 2. Die Präambel des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie, überzeugt von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit und die Weitergabe von Kerntechnologie für die friedliche Anwendung der Kernenergie zu erleichtern, eingedenk dessen, dass der physische Schutz für den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, den Umweltschutz und die nationale und internationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist,
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<sup>6</sup> rung von Kernmaterial und den sicheren Betrieb von Kernanlagen ergänzen sollte , in Anerkennung dessen, dass es auf internationaler Ebene ausgearbeitete Empfehlungen für den physischen Schutz gibt, die von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand gebracht werden und richtungweisend darin sein können, wie mit gegenwärtigen Möglichkeiten ein wirksamer physischer Schutz erreicht werden kann, ebenfalls in Anerkennung dessen, dass der wirksame physische Schutz von militärischen Zwecken dienendem Kernmaterial und Kernanlagen in der Verantwortung des Staates liegt, der solches Kernmaterial und solche Kernanlagen besitzt und davon ausgehend, dass solches Material und solche Anlagen einem strikten physischen Schutz untersteht und weiterhin unterstehen wird, sind wie folgt übereingekommen:
<sup>7</sup> c zwei neue Buch- 3. In Artikel 1 des Übereinkommens werden nach Buchstabe staben wie folgt angefügt: d) «Kernanlage» eine Anlage (einschliesslich dazugehöriger Gebäude und Ausrüstung), in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, wenn eine Beschädigung der Anlage oder Einwirkungen auf die Anlage zu einer erheblichen Strahlenbelastung oder zur Freisetzung erheblicher Mengen radioaktiver Stoffe führen könnten; e) «Sabotageakt» jede gegen eine Kernanlage oder gegen Kernmaterial, das genutzt, gelagert oder befördert wird, gerichtete vorsätzliche Handlung, welche die Gesundheit und Sicherheit des Personals oder der Öffentlichkeit oder welche die Umwelt durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe unmittelbar oder mittelbar gefährden könnte. 4. Nach Artikel 1 des Übereinkommens wird ein neuer Artikel 1 A wie folgt eingefügt:
<sup>7</sup> 3. In Artikel 1 des Übereinkommens werden nach Buchstabe c zwei neue Buchstaben wie folgt angefügt: d) «Kernanlage» eine Anlage (einschliesslich dazugehöriger Gebäude und Ausrüstung), in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, wenn eine Beschädigung der Anlage oder Einwirkungen auf die Anlage zu einer erheblichen Strahlenbelastung oder zur Freisetzung erheblicher Mengen radioaktiver Stoffe führen könnten; e) «Sabotageakt» jede gegen eine Kernanlage oder gegen Kernmaterial, das genutzt, gelagert oder befördert wird, gerichtete vorsätzliche Handlung, welche die Gesundheit und Sicherheit des Personals oder der Öffentlichkeit oder welche die Umwelt durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe unmittelbar oder mittelbar gefährden könnte. 4. Nach Artikel 1 des Übereinkommens wird ein neuer Artikel 1 A wie folgt eingefügt:
##### **Art. 1** A
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##### **Art. 2** A
1. Jeder Vertragsstaat wird ein geeignetes System des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen unter seiner Hoheitsgewalt schaffen, durchführen und aufrechterhalten mit dem Ziel: a) Kernmaterial während der Nutzung, Lagerung und Beförderung vor Diebstahl oder sonstiger rechtswidriger Aneignung zu schützen; b) die Ergreifung umgehender und umfassender Massnahmen zur Lokalisierung und gegebenenfalls Wiederbeschaffung von abhanden gekommenem oder gestohlenem Kernmaterial zu gewährleisten; befindet sich das Material ausserhalb seines Hoheitsgebiets, so verfährt der betreffende Vertragsstaat in Übereinstimmung mit Artikel 5; c) Kernmaterial und Kernanlagen vor Sabotageakten zu schützen und d) die radiologischen Folgen von Sabotageakten zu mildern oder auf ein Mindestmass zu beschränken.
1. Jeder Vertragsstaat wird ein geeignetes System des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen unter seiner Hoheitsgewalt schaffen, durchführen und aufrechterhalten mit dem Ziel: a) Kernmaterial während der Nutzung, Lagerung und Beförderung vor Diebstahl oder sonstiger rechtswidriger Aneignung zu schützen; b) die Ergreifung umgehender und umfassender Massnahmen zur Lokalisierung und gegebenenfalls Wiederbeschaffung von abhanden gekommenem oder gestohlenem Kernmaterial zu gewährleisten; befindet sich das Material ausserhalb seines Hoheitsgebiets, so verfährt der betreffende Vertragsstaat in Übereinstimmung mit Artikel 5; c) Kernmaterial und Kernanlagen vor Sabotageakten zu schützen und d) die radiologischen Folgen von Sabotageakten zu mildern oder auf ein Mindestmass zu beschränken. 2. Bei der Durchführung des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat:
<sup>8</sup> a) einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug zur Regelung des physischen Schutzes schaffen und aufrechterhalten; b) eine zuständige Behörde oder zuständige Behörden einrichten oder bestimmen, die für die Durchführung des Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug verantwortlich ist beziehungsweise sind; und
###### Fussnoten
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[^6]: A, D: «soll». 0.732.031.1 Physischer Schutz von Kernmaterial. Änd. des Übereink.
[^7]: A: «lit.».
[^8]: A: «Vollziehung».
2005-07-08
Originalfassung Text zu diesem Datum