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Vertrag vom 17. September 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Abgeltung und die Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden
2 Versionen
· 2015-09-17
2016-10-01
Änderungen vom 2016-10-01
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# Vertrag vom 17. September 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Abgeltung und die Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden
Der Schweizerische Bundesrat,
(Stand am 1. Oktober 2016) Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007[^1] über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) und
Artikel 42 der Verordnung vom 21. Mai 2008[^2] über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV)*,*
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) und
und die zuständigen Organe der Kantone,
gestützt auf die Ermächtigungsnormen in der kantonalen Gesetzgebung,
beschliessen:
<sup>2</sup> Artikel 42 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV) , und die zuständigen Organe der Kantone, gestützt auf die Ermächtigungsnormen in der kantonalen Gesetzgebung, beschliessen:
#### 1. Abschnitt: Abgeltung des Datenaustausches unter Behörden
##### **Art. 1** Gegenstand
Der Vertrag regelt die Abgeltung und die Modalitäten des Austausches von Geobasisdaten des Bundesrechts zwischen Behörden des Bundes und der Kantone im Sinne von Art. 14 GeoIG und Art. 37 ff. GeoIV.
(Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>3</sup> GeoIG) Der Vertrag regelt die Abgeltung und die Modalitäten des Austausches von Geobasisdaten des Bundesrechts zwischen Behörden des Bundes und der Kantone im Sinne von Art. 14 GeoIG und Art. 37 ff. GeoIV.
##### **Art. 2** Nutzungsberechtigte Behörden
(Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>1</sup> GeoIG)
<sup>1</sup> Nutzungsberechtigt sind Behörden des Bundes und der Kantone.
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##### **Art. 3** Gewerbliche Leistungen
Wenn eine Behörde gleichzeitig öffentliche Aufgaben erfüllt und gewerbliche Leistungen anbietet und nicht nachweisen kann, dass die beiden Bereiche hinsichtlich der Geschäftsprozesse und in der Rechnungslegung klar abgegrenzt sind, fällt sie als Ganzes unter den 8. Abschnitt der GeoIV.
(Art. <sup>41</sup> GeoIV) Wenn eine Behörde gleichzeitig öffentliche Aufgaben erfüllt und gewerbliche Leistungen anbietet und nicht nachweisen kann, dass die beiden Bereiche hinsichtlich der Geschäftsprozesse und in der Rechnungslegung klar abgegrenzt sind, fällt sie als Ganzes unter den 8. Abschnitt der GeoIV.
##### **Art. 4** Umfang des Datenaustausches
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<sup>3</sup> Von Daten, die nur in gedruckter Form vorliegen und ausgetauscht werden können, ist ein Exemplar des Drucks bzw. eine Kopie zu liefern.
<sup>4</sup> Über die Absätze 1−3 hinaus besteht keine Pflicht, Daten in anderer Form zum Austausch anzubieten oder auf Anfrage auszutauschen, sofern das Bundesrecht keine abweichende Vorschrift enthält.
<sup>4</sup> Über die Absätze 1 − 3 hinaus besteht keine Pflicht, Daten in anderer Form zum Austausch anzubieten oder auf Anfrage auszutauschen, sofern das Bundesrecht keine abweichende Vorschrift enthält.
##### **Art. 5** Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte
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<sup>3</sup> Für die Weitergabe an Dritte gilt Art. 40 GeoIV.
##### **Art. 6** Kosten
(Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>3</sup> GeoIG)
<sup>1</sup> Der Datenaustausch unter Behörden gemäss diesem Vertrag, einschliesslich der Nutzung und Veröffentlichung und die Nutzung von Geodiensten, sowie die mit dem Datenaustausch verbundenen Aufwendungen sind kostenlos.
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<sup>2</sup> Die Kündigung ist an das Bundesamt für Landestopografie zu richten. Dieses teilt die Kündigung den übrigen Vertragspartnern mit.
<sup>3</sup> Auf den Kanton, der gekündigt hat, findet ab dem Zeitpunkt des Austritts dieser Vertrag keine Anwendung mehr. Der Datenbezug und die Datennutzung sind für den ausgetretenen Kanton nach den Tarifen der anbietenden Stelle entgeltlich.
(Es folgen die Unterschriften)
###### Fussnoten
[^1]: [SR **510.62**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2008/388)
[^1]: SR 510.62
[^2]: [SR **510.620**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2008/389)
[^2]: SR 510.620 des Bundesrechts unter Behörden. Vertrag mit den Kantonen
2015-09-17
Originalfassung
Text zu diesem Datum