Änderungshistorie
Verordnung des SBFI vom 18. Oktober 2016 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Textilpflege/Fachmann Textilpflege mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
3 Versionen
· 2016-10-18
2018-01-01
2017-01-01
Änderungen vom 2017-01-01
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# Verordnung des SBFI vom 18. Oktober 2016 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Textilpflege/Fachmann Textilpflege mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
80607
Fachfrau Textilpflege EFZ / Fachmann Textilpflege EFZ
Gestionnaire en entretien des textiles CFC
Gestrice della cura di tessili AFC / Gestore della cura di
tessili AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1],
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV)
und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:*[^4]*
80607 Fachfrau Textilpflege EFZ/Fachmann Textilpflege EFZ Gestionnaire en entretien des textiles CFC Gestrice della cura di tessili AFC/Gestore della cura di tessili AFC Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG),
<sup>2</sup> auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
<sup>3</sup> vom 28. September 2007 (ArGV 5), verordnet:
#### 1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer
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- a. Sie beherrschen die Prozesse der Textilpflege im Bereich Textilreinigung beziehungsweise im Bereich Wäscherei.
- b. Sie führen Gespräche mit Privat- und mit Geschäftskundinnen und -kunden, ermitteln deren Bedürfnisse und beraten sie auf der Grundlage ihres Fachwissens bedarfs- und adressatengerecht.
- b. Sie führen Gespräche mit Privatund mit Geschäftskundinnen und -kunden, ermitteln deren Bedürfnisse und beraten sie auf der Grundlage ihres Fachwissens bedarfsund adressatengerecht.
- c. Sie nehmen die Warenschau vor und sortieren die Textilien; dabei berücksichtigen sie Pflegekennzeichnung, Farbe, Konfektion und Art der Textilien und stellen entsprechende Chargen zusammen.
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- e. Sie achten auf ein gutes persönliches Erscheinungsbild, berücksichtigen bei allen Arbeitsschritten die persönliche und betriebliche Hygiene und achten auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz von sich selbst und anderen.
- f. Sie beachten spezifische Vorgaben zur nachhaltigen Energie- und Ressourcennutzung sowie zum Umweltschutz.
- f. Sie beachten spezifische Vorgaben zur nachhaltigen Energieund Ressourcennutzung sowie zum Umweltschutz.
<sup>2</sup> Innerhalb des Berufs der Fachfrau Textilpflege oder des Fachmanns Textilpflege auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:
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<sup>1</sup> Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
<sup>2</sup> Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
<sup>2</sup> Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozialund Selbstkompetenzen.
<sup>3</sup> Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
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<sup>1</sup> Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Bearbeiten von Kundenaufträgen:
- 1. Textilien annehmen und Kundinnen und Kunden beraten,
- 2. Textilien gemäss betrieblichen Vorgaben kommissionieren,
- 3. Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten;
- a.
Vorbereiten der Chargen:
- 1. Textilien erfassen und kennzeichnen,
- 2. Warenschau vornehmen,
- 3. Textilien sortieren und Chargen zusammenstellen;
- b.
Behandeln der Textilien:
- 1. Verfahrens- und Maschinentechnik anwenden und überprüfen,
- 2. Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen waschen,
- 3. Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen reinigen oder nassreinigen,
- 4. Flecken auf Textilien mit den geeigneten Verfahren entfernen;
- c.
Finishen der Textilien:
- 1. Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen finishen,
- 2. Qualitätskontrolle gemäss den betrieblichen Vorgaben durchführen.
- d.
- a. Bearbeiten von Kundenaufträgen: 1. Textilien annehmen und Kundinnen und Kunden beraten, 2. Textilien gemäss betrieblichen Vorgaben kommissionieren, 3. Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten;
- b. Vorbereiten der Chargen: 1. Textilien erfassen und kennzeichnen, 2. Warenschau vornehmen, 3. Textilien sortieren und Chargen zusammenstellen;
- c. Behandeln der Textilien: 1. Verfahrensund Maschinentechnik anwenden und überprüfen, 2. Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen waschen, 3. Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen reinigen oder nassreinigen, 4. Flecken auf Textilien mit den geeigneten Verfahren entfernen;
- d. Finishen der Textilien: 1. Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen finishen, 2. Qualitätskontrolle gemäss den betrieblichen Vorgaben durchführen.
<sup>2</sup> Der Aufbau der Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen a und d sowie der Handlungskompetenzen b.1, b.3, c.1 und c.4 ist für alle Lernenden verbindlich. Die übrigen Handlungskompetenzen sind wie folgt verbindlich:
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#### 3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
##### **Art. 5**[^5]
##### **Art. 5**
<sup>1</sup> Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
<sup>2</sup> Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
<sup>3</sup> Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
<sup>4</sup> In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
<sup>5</sup> Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
#### 4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
##### **Art. 6** Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
<sup>3</sup> Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
<sup>4</sup> In Abweichung von Artikel <sup>4</sup> Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten gefährlichen Arbeiten herangezogen werden:
- a. Arbeiten die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich: 1. Arbeiten bei Überdruck, 2. Arbeiten bei extremer Hitze, Kälte oder erheblicher Nässe;
- b. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit dem
<sup>4</sup> bzw. folgenden R-Satz nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 dem folgenden H-Satz nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienver-
<sup>5</sup> ordnung vom 5. Juni 2015 genannten Fassung der Verordnung (EG)
<sup>6</sup> Nr. 1272/2008 versehen sind: Kann Krebs erzeugen (Bezeichnung «K» gemäss der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R40 / H351, R45 / H350);
- c. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
- d. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungsoder Vergiftungsgefahr besteht;
- e. Sortieren von Altmaterial wie Papier und Karton, von ungereinigter und nicht desinfizierter Wäsche sowie von Haaren, Borsten und Fellen;
- f. Arbeiten, welche die physische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen.
<sup>5</sup> Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt. 4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
##### **Art. 6** Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren
Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
##### **Art. 7** Berufsfachschule
<sup>1</sup> Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| Berufskenntnisse | | | | |
| Bearbeiten von Kundenaufträgen | 20 | 20 | 30 | 70 |
| Vorbereiten der Chargen | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Behandeln der Textilien | 120 | 120 | 110 | 350 |
| Finishen der Textilien | 20 | 20 | 20 | 60 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
<sup>1</sup> Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf: Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
<sup>2</sup> Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
<sup>3</sup> Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^6] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
<sup>3</sup> Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom
<sup>7</sup> 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
<sup>4</sup> Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
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<sup>1</sup> Die überbetrieblichen Kurse umfassen 13 Tage zu 8 Stunden.
<sup>2</sup> Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz/Leistungsziel | Dauer |
| --- | --- | --- | --- |
| 1. | Kurs 1 | Leistungsziel «Gefahrensituationen erkennen und Massnahmen umsetzen» | 1 Tag |
| 1. | Kurs 2 | Handlungskompetenz «Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen waschen» für Lernende des Schwerpunkts Textilreinigung; / Handlungskompetenz «Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen reinigen oder nassreinigen» für Lernende des Schwerpunkts Wäscherei | 1 Tag |
| 1. | Kurs 3 | Leistungsziel «persönliche und betriebliche Hygiene sicherstellen» | 2 Tage |
| 2. | Kurs 4 | Handlungskompetenz «Fleckenentfernung bei Textilien durchführen» | 2 Tage |
| 2. | Kurs 5 | Leistungsziel «mit Chemikalien fachgerecht umgehen» | 2 Tage |
| 2. | Kurs 6 | Leistungsziel «Anlagen warten und unterhalten» | 2 Tage |
| 3. | Kurs 7 | Leistungsziel «Anlagen programmieren und steuern» | 3 Tage |
<sup>2</sup> Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7 Kurse aufgeteilt: Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz/Leistungsziel Dauer Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz/Leistungsziel Dauer
<sup>3</sup> Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
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<sup>2</sup> Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
- 1. dem Berufsbild;
- 2. der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
- 3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild; 2. der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen; 3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
<sup>3</sup> Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.[^7]
#### 6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
<sup>3</sup> Dem Bildungsplan angefügt sind:
- a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle;
- b. die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. 6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
##### **Art. 10** Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
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<sup>4</sup> In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
<sup>5</sup> In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
#### 7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
<sup>5</sup> In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen. 7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
##### **Art. 12** Lerndokumentation
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#### 8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
##### **Art. 15** Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
- 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
- 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Fachfrau Textilpflege EFZ oder des Fachmanns Textilpflege EFZ erworben hat, und
- 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
##### **Art. 16** Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
##### **Art. 17** Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
<sup>1</sup> Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 12 Stunden. Dafür gilt Folgendes:
- 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
- 2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
- 3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
- 4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
- a.
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
| --- | --- | --- |
| | | |
| 1 | Bearbeiten von Kundenaufträgen | 10 % |
| 2 | Vorbereiten der Chargen | 10 % |
| 3 | Behandeln der Textilien | 50 % |
| 4 | Finishen der Textilien | 30 % |
Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden. Dafür gilt Folgendes:
- 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
- 2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
- b.
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Dauer | Gewichtung |
| --- | --- | --- | --- |
| | | | |
| 1 | Bearbeiten von Kundenaufträgen | 15 Min. | 10 % |
| 2 | Vorbereiten der Chargen | 15 Min. | 10 % |
| 2 | Behandeln der Textilien | 90 Min. | 50 % |
| 2 | Finishen der Textilien | 60 Min. | 30 % |
- c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^8] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
<sup>2</sup> In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
##### **Art. 18** Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
<sup>1</sup> Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
- b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
<sup>2</sup> Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
<sup>3</sup> Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
<sup>4</sup> Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- a. praktische Arbeit: 40 %;
- b. Berufskenntnisse: 20 %;
- c. Allgemeinbildung: 20%;
- d. Erfahrungsnote: 20%.
##### **Art. 19** Wiederholungen
<sup>1</sup> Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
<sup>2</sup> Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
<sup>3</sup> Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
##### **Art. 20** Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
<sup>1</sup> Hat eine kandidierende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
<sup>2</sup> Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- a. praktische Arbeit: 40 %;
- b. Berufskenntnisse: 40 %;
- c. Allgemeinbildung: 20 %.
#### 9. Abschnitt: Ausweise und Titel
##### **Art. 21**
<sup>1</sup> Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
<sup>2</sup> Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Fachfrau Textilpflege EFZ» oder «Fachmann Textilpflege EFZ» zu führen.
<sup>3</sup> Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
- a. die Gesamtnote;
- b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
<sup>8</sup> Art. 15 – 20
#### 9. Abschnitt: Ausweise und Tite
<sup>9</sup> Art. 21
#### 10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
##### **Art. 22** SchweizerischeKommission für Berufsentwicklung und Qualität fürFachfrau Textilpflege EFZ und Fachmann Textilpflege EFZ
<sup>1</sup> Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität fürFachfrau Textilpflege EFZ und Fachmann Textilpflege EFZ setzt sich zusammen aus:
##### **Art. 22** Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für
Fachfrau Textilpflege EFZ und Fachmann Textilpflege EFZ
<sup>1</sup> Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachfrau Textilpflege EFZ und Fachmann Textilpflege EFZ setzt sich zusammen aus:
- a. vier bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Verbandes Textilpflege Schweiz (VTS);
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#### 11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
##### **Art. 24** Aufhebung eines anderen Erlasses und Widerrufung einer Genehmigung
<sup>1</sup> Die Verordnung des SBFI vom 11. September 2007[^9] über die berufliche Grundbildung Textilpflegerin/Textilpfleger mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
<sup>2</sup> Die Genehmigung des Bildungsplans Textilpflegerin EFZ / Textilpfleger EFZ vom 11. September 2007 wird widerrufen.
##### **Art. 24** Aufhebung eines anderen Erlasses und Widerrufung einer
Genehmigung
<sup>1</sup> <sup>10</sup> Die Verordnung des SBFI vom 11. September 2007 über die berufliche Grundbildung Textilpflegerin/Textilpfleger mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
<sup>2</sup> Die Genehmigung des Bildungsplans Textilpflegerin EFZ/Textilpfleger EFZ vom 11. September 2007 wird widerrufen.
##### **Art. 25** Übergangsbestimmungen
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **412.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/674)
[^2]: [SR **412.101**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/748)
[^3]: [SR **822.115**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/692)
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 42 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7331](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/799)).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. II 42 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7331](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/799)).
[^6]: [SR **412.101.241**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/510)
[^7]: Fassung gemäss Ziff. III 16 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7331](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/799)).
[^8]: [SR **412.101.241**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/510)
[^9]: [[AS **2007** 7029](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/912)]
[^1]: SR 412.10
[^2]: SR 412.101
[^3]: SR 822.115 Fachmann Textilreinigung mit EFZ. V des SBFI
[^4]: [AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013
[^201]: 3041 Ziff. I 3, 2014 2073 Anhang 11 Ziff. 1 3857. AS 2015 1903 Art. 91]
[^5]: SR 813.11
[^6]: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Fachmann Textilreinigung mit EFZ. V des SBFI a. Berufskenntnisse – Bearbeiten von Kundenaufträgen 20 20 30 70 – Vorbereiten der Chargen 40 40 40 120 – Behandeln der Textilien 120 120 110 350 – Finishender Textilien 20 20 20 60 Total Berufskenntnisse 200 200 200 600 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 360 360 1080 1. Kurs 1 Leistungsziel «Gefahrensituationen erkennen und Massnah- 1 Tag menumsetzen» 1. Kurs 2 Handlungskompetenz «Textilien mit den geeigneten Verfah- 1 Tag ren und Anlagen waschen» für Lernende des Schwerpunkts Textilreinigung; Handlungskompetenz «Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen reinigen oder nassreinigen» für Lernende des Schwerpunkts Wäscherei 1. Kurs 3 Leistungsziel «persönliche und betriebliche Hygiene sicherstel- 2 Tage len» 2. Kurs 4 Handlungskompetenz «Fleckenentfernung bei Textilien durch- 2 Tage führen» 2. Kurs 5 Leistungsziel «mit Chemikalien fachgerecht umgehen» 2 Tage Leistungsziel «Anlagen warten und unterhalten» 2 Tage 2. Kurs 6
[^7]: SR 412.101.241 3. Kurs 7 Leistungsziel «Anlagen programmieren und steuern» 3 Tage Fachmann Textilreinigung mit EFZ. V des SBFI
[^8]: In Kraft ab 1. Jan. 2020.
[^9]: In Kraft ab 1. Jan. 2020. Fachmann Textilreinigung mit EFZ. V des SBFI
[^10]: [AS 2007 7029]
2016-10-18
Originalfassung
Text zu diesem Datum