Änderungshistorie
Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
4 Versionen
· 2016-11-23
2020-01-01
2018-01-01
2017-01-01
Änderungen vom 2017-01-01
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# Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz
vom 30. September 2011[^1] (HFKG),
verordnet:
<sup>1</sup> (HFKG), vom 30. September 2011 verordnet:
### 1. Kapitel: Zuständigkeiten
##### **Art. 1** Zuständiges Mitglied des Bundesrates
(Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a, <sup>12</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a, <sup>14</sup> Abs. <sup>2</sup> HFKG)
<sup>1</sup> Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vertritt den Bund in der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
<sup>2</sup> Die Stellvertretung dieses Mitglieds des Bundesrates bestimmt sich nach der allgemeinen Stellvertreterregelung des Bundesrates.
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##### **Art. 2** Zuständiges Bundesamt
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) führt die Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
(Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>4</sup> HFKG) Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) führt die Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
### 2. Kapitel: Beitragsberechtigung
##### **Art. 3** Einreichung des Gesuchs und Entscheid
(Art. <sup>46</sup> HFKG )
<sup>1</sup> Die Träger von Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs reichen Gesuche um Beitragsberechtigung beim WBF ein.
<sup>2</sup> Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des WBF mit Verfügung über die Beitragsberechtigung.
##### **Art. 4** Inhalt des Gesuchs
(Art. <sup>45</sup> HFKG )
<sup>1</sup> Das Gesuch muss Auskunft geben über:
- a. die institutionelle Akkreditierung;
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<sup>1</sup> Wesentliche Änderungen bei einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs, die einen Einfluss auf die Beitragsberechtigung haben, sind dem WBF unverzüglich mitzuteilen.
<sup>2</sup> Werden die Voraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 1 oder 2 HFKG nicht mehr erfüllt, so beantragt das WBF dem Bundesrat, die Beitragsberechtigung abzuerkennen.
<sup>2</sup> Werden die Voraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 1 oder <sup>2</sup> HFKG nicht mehr erfüllt, so beantragt das WBF dem Bundesrat, die Beitragsberechtigung abzuerkennen.
### 3. Kapitel: Grundbeiträge
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##### **Art. 7** Aufteilung der jährlichen Gesamtbeträge
(Art. <sup>51</sup> HFKG)
<sup>1</sup> Von den jährlichen Gesamtbeträgen für die kantonalen Universitäten und für die Fachhochschulen werden vorweg die festen Beiträge an Hochschulinstitutionen nach Artikel 53 HFKG und die Kohäsionsbeiträge nach Artikel 74 HFKG abgezogen.
<sup>2</sup> Der Rest des Gesamtbetrags für die Universitäten wird wie folgt aufgeteilt:
- a. 70 Prozent für die im Bereich der Lehre erbrachten Leistungen;
- b. 30 Prozent für die im Bereich der Forschung erbrachten Leistungen.
- a.[^70] Prozent für die im Bereich der Lehre erbrachten Leistungen;
- b.[^30] Prozent für die im Bereich der Forschung erbrachten Leistungen.
<sup>3</sup> Der Rest des Gesamtbetrags für die Fachhochschulen wird wie folgt aufgeteilt:
- a. 85 Prozent für die im Bereich der Lehre erbrachten Leistungen;
- b. 15 Prozent für die im Bereich der Forschung erbrachten Leistungen.
- a.[^85] Prozent für die im Bereich der Lehre erbrachten Leistungen;
- b.[^15] Prozent für die im Bereich der Forschung erbrachten Leistungen.
##### **Art. 8** Aufteilung des Anteils Lehre bei den Universitäten
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- a. die Zahl der Studierenden in der von der Plenarversammlung festgelegten maximalen Studiendauer und mit der von der Plenarversammlung festgelegten Gewichtung der einzelnen Fachbereiche; und
- b. die Zahl der Master- und Doktoratsabschlüsse.
<sup>2</sup> Die für die Lehre bestimmten 70 Prozent nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a werden wie folgt auf die Universitäten aufgeteilt:
- a. 50 Prozent proportional zur Zahl ihrer Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a;
- b. 10 Prozent proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a;
- c. 10 Prozent proportional zur Zahl ihrer Master- und Doktoratsabschlüsse.
- b. die Zahl der Masterund Doktoratsabschlüsse.
<sup>2</sup> Die für die Lehre bestimmten 70 Prozent nach Artikel 7 Absatz <sup>2</sup> Buchstabe a werden wie folgt auf die Universitäten aufgeteilt:
- a.[^50] Prozent proportional zur Zahl ihrer Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a;
- b.[^10] Prozent proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a;
- c.[^10] Prozent proportional zur Zahl ihrer Masterund Doktoratsabschlüsse.
##### **Art. 9** Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen
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<sup>2</sup> Die für die Lehre bestimmten 85 Prozent nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a werden wie folgt auf die Fachhochschulen aufgeteilt:
- a. 70 Prozent proportional zur Zahl ihrer Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a;
- b. 5 Prozent proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a;
- c. 10 Prozent proportional zur Zahl ihrer Bachelorabschlüsse beziehungsweise für den Bereich «Musik» ihrer Masterabschlüsse.
- a.[^70] Prozent proportional zur Zahl ihrer Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a;
- b.[^5] Prozent proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a;
- c.[^10] Prozent proportional zur Zahl ihrer Bachelorabschlüsse beziehungsweise für den Bereich «Musik» ihrer Masterabschlüsse.
##### **Art. 10** Aufteilung des Anteils Forschung bei den Universitäten
<sup>1</sup> Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Forschung bei den Universitäten sind die Mittel, welche die Universitäten vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF), aus EU-Projekten, von der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)[^2] und aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln erhalten.
<sup>2</sup> Die für die Forschung bestimmten 30 Prozent nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b werden wie folgt auf die Universitäten aufgeteilt:
- a. 22 Prozent proportional zu den Mitteln aus Projekten des SNF und aus EU-Projekten;
- b. 8 Prozent proportional zu den Mitteln aus Projekten der Innosuisse[^3] und aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln.
<sup>1</sup> Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Forschung bei den Universitäten sind die Mittel, welche die Universitäten vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF), aus EU-Projekten, von der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) und aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln erhalten.
<sup>2</sup> Die für die Forschung bestimmten 30 Prozent nach Artikel 7 Absatz <sup>2</sup> Buchstabe b werden wie folgt auf die Universitäten aufgeteilt:
- a.[^22] Prozent proportional zu den Mitteln aus Projekten des SNF und aus EU- Projekten;
- b.[^8] Prozent proportional zu den Mitteln aus Projekten der KTI und aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln.
<sup>3</sup> Die 22 Prozent, die den Universitäten aufgrund der Akquisition von Mitteln des SNF sowie aus EU-Projekten gewährt werden, werden wie folgt aufgeteilt:
- a. 11 Prozent nach den Forschungsmitteln: die Summe aller Projektmittel einer Universität wird durch die Summe der gesamten Projektmittel aller Universitäten dividiert; der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten verteilt;
- b. 5,5 Prozent nach den Projektmonaten: die Summe aller Projektmonate einer Universität wird durch die Summe der gesamten Projektmonate aller Universitäten dividiert; der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten verteilt; massgebend ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit von Projekten;
- c. 5,5 Prozent nach der Forschungsaktivität: alle Projekte einer Universität werden auf Projektmonate pro wissenschaftliches Personal (Vollzeitäquivalente) umgerechnet; der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten verteilt; massgebend ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit von Projekten.
<sup>4</sup> Der Anteil, der den Universitäten aufgrund der Akquisition von Mitteln aus Projekten der Innosuisse sowie von weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln gewährt wird, berechnet sich aus der Summe der Mittel aus Projekten der Innosuisse und der weiteren öffentlichen oder privaten Drittmittel einer Universität. Diese Summe wird durch die Summe der Mittel aus Projekten der Innosuisse und der weiteren öffentlichen und privaten Drittmittel aller Universitäten dividiert. Der zu verteilende Betrag wird, basierend auf den errechneten Werten, auf die Universitäten verteilt.
- a.[^11] Prozent nach den Forschungsmitteln: die Summe aller Projektmittel einer Universität wird durch die Summe der gesamten Projektmittel aller Universitäten dividiert; der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten verteilt;
- b.[^5] ,5 Prozent nach den Projektmonaten: die Summe aller Projektmonate einer Universität wird durch die Summe der gesamten Projektmonate aller Universitäten dividiert; der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten verteilt; massgebend ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit von Projekten;
- c.[^5] ,5 Prozent nach der Forschungsaktivität: alle Projekte einer Universität werden auf Projektmonate pro wissenschaftliches Personal (Vollzeitäquivalente) umgerechnet; der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten verteilt; massgebend ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit von Projekten.
<sup>4</sup> Der Anteil, der den Universitäten aufgrund der Akquisition von Mitteln aus Projekten der KTI sowie von weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln gewährt wird, berechnet sich aus der Summe der Mittel aus Projekten der KTI und der weiteren öffentlichen oder privaten Drittmittel einer Universität. Diese Summe wird durch die Summe der Mittel aus Projekten der KTI und der weiteren öffentlichen und privaten Drittmittel aller Universitäten dividiert. Der zu verteilende Betrag wird, basierend auf den errechneten Werten, auf die Universitäten verteilt.
##### **Art. 11** Aufteilung des Anteils Forschung bei den Fachhochschulen
Die für die Forschung bestimmten 15 Prozent nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b werden wie folgt auf die Fachhochschulen aufgeteilt:
- a. 7,5 Prozent nach den Forschungsmitteln: massgeblich sind die Mittel, welche die Fachhochschulen vom SNF, von der Innosuisse, aus EU-Projekten und aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln erhalten; die Beiträge werden den einzelnen Fachhochschulen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Drittmittel ausgerichtet;
- b. 7,5 Prozent nach der Aktivität in Lehre sowie angewandter Forschung und Entwicklung: in die Berechnung einbezogen werden nur Personen, die mindestens zu 50 Stellenprozent in diesen Bereichen tätig sind und bei denen der Anteil Lehre und der Anteil angewandte Forschung und Entwicklung je mindestens 20 Stellenprozent beträgt.
#### 2. Abschnitt: Beiträge für die anderen Institutionen des Hochschulbereichs
- a.[^7] ,5 Prozent nach den Forschungsmitteln: massgeblich sind die Mittel, welche die Fachhochschulen vom SNF, von der KTI, aus EU-Projekten und aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln erhalten; die Beiträge werden den einzelnen Fachhochschulen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Drittmittel ausgerichtet;
- b.[^7] ,5 Prozent nach der Aktivität in Lehre sowie angewandter Forschung und Entwicklung: in die Berechnung einbezogen werden nur Personen, die mindestens zu 50 Stellenprozent in diesen Bereichen tätig sind und bei denen der Anteil Lehre und der Anteil angewandte Forschung und Entwicklung je mindestens 20 Stellenprozent beträgt. 2. Abschnitt: Beiträge für die anderen Institutionen des Hochschulbereichs
##### **Art. 12** Beitragsarten
(Art. <sup>53</sup> HFKG)
<sup>1</sup> Die Grundbeiträge für die anderen Institutionen des Hochschulbereichs werden grundsätzlich nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechnet.
<sup>2</sup> Ausnahmsweise können die Beiträge in Form von festen Beiträgen ausgerichtet werden, insbesondere wenn ein nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechneter Bundesbeitrag die Erfüllung der vom Bund anerkannten öffentlichen Bildungs- und Forschungsleistungen nicht gewährleisten kann.
<sup>2</sup> Ausnahmsweise können die Beiträge in Form von festen Beiträgen ausgerichtet werden, insbesondere wenn ein nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechneter Bundesbeitrag die Erfüllung der vom Bund anerkannten öffentlichen Bildungsund Forschungsleistungen nicht gewährleisten kann.
<sup>3</sup> In der Verfügung über die Beitragsberechtigung legt der Bundesrat die Beitragsart fest.
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<sup>1</sup> Für die Festlegung des festen Beitrags massgebend sind die tatsächlichen Betriebsaufwendungen für diejenigen Aufgaben, für die der Bundesrat die Institution als beitragsrechtlich anerkannt hat.
<sup>2</sup> Im Übrigen richtet sich die Festlegung der festen Beiträge nach der Verordnung des Hochschulrates vom 25. Februar 2016[^4] über die Gewährung von festen Beiträgen an Hochschulinstitutionen.
<sup>2</sup> Im Übrigen richtet sich die Festlegung der festen Beiträge nach der Verordnung
<sup>2</sup> des Hochschulrates vom 25. Februar 2016 über die Gewährung von festen Beiträgen an Hochschulinstitutionen.
##### **Art. 14** Leistungsvereinbarung
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<sup>1</sup> Die Berechnung für die Grundbeiträge nach Artikel 7 für die Anteile Lehre und Forschung basiert auf Durchschnittswerten der letzten zwei Jahre.
<sup>2</sup> Die einzelnen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, das Bundesamt für Statistik, der SNF und die Innosuisse reichen dem SBFI die erforderlichen Daten für die Berechnung der Grundbeiträge ein.
<sup>2</sup> Die einzelnen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, das Bundesamt für Statistik, der SNF und die KTI reichen dem SBFI die erforderlichen Daten für die Berechnung der Grundbeiträge ein.
<sup>3</sup> Das SBFI vereinbart mit den in Absatz 2 genannten Instanzen, in welcher Form und bis zu welchem Termin die Daten einzureichen sind.
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<sup>2</sup> Sie werden in drei Tranchen ausgerichtet:
- a. 40 Prozent zu Beginn des Jahres, errechnet auf der Basis der Grundbeiträge des Vorjahres;
- b. 40 Prozent Mitte des Jahres, errechnet auf der Basis der Grundbeiträge des Vorjahres;
- a.[^40] Prozent zu Beginn des Jahres, errechnet auf der Basis der Grundbeiträge des Vorjahres;
- b.[^40] Prozent Mitte des Jahres, errechnet auf der Basis der Grundbeiträge des Vorjahres;
- c. der Restbetrag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Verteilung der Grundbeiträge, errechnet auf der Basis der Grundbeiträge des laufenden Jahres.
<sup>3</sup> Werden keine Grundbeiträge mehr gewährt und ist einem Kanton ein Beitrag nach Artikel 14 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999[^5] und den zugehörigen Ausführungsvorschriften entgangen, so wird ihm ein letzter Beitrag nach den genannten Vorschriften teuerungsbereinigt ausgerichtet.
#### 4. Abschnitt:**[^6]** Anpassung der Grundbeiträge bei einer Abweichung von den Teuerungsprognosen
##### **Art. 17***a*
<sup>1</sup> Weicht die effektive Teuerung von der vom Hochschulrat für die Berechnung des Gesamtbetrags der Referenzkosten prognostizierten Teuerung ab, so können die Grundbeiträge bei der Erarbeitung des Voranschlages angepasst werden.
<sup>2</sup> Dabei können Abweichungen aus vergangenen Jahren der laufenden Finanzierungsperiode berücksichtigt werden.
<sup>3</sup> Werden keine Grundbeiträge mehr gewährt und ist einem Kanton ein Beitrag nach
<sup>3</sup> Artikel 14 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 und den zugehörigen Ausführungsvorschriften entgangen, so wird ihm ein letzter Beitrag nach den genannten Vorschriften teuerungsbereinigt ausgerichtet.
### 4. Kapitel: Bauinvestitionsbeiträge
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##### **Art. 18** Grundsatz
Bauinvestitionsbeiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite für ein einheitliches, zeitlich und räumlich klar abgrenzbares Bauvorhaben gewährt.
(Art. <sup>54</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>55</sup> Abs. <sup>1</sup> HFKG) Bauinvestitionsbeiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite für ein einheitliches, zeitlich und räumlich klar abgrenzbares Bauvorhaben gewährt.
##### **Art. 19** Beitragsberechtigte Bauinvestitionen
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##### **Art. 20** Eigenaufwendungen
(Art. <sup>54</sup> HFKG)
<sup>1</sup> Bauinvestitionsbeiträge werden nur gewährt, wenn der Träger der Hochschule, die beitragsberechtigte Hochschule oder die beitragsberechtigte andere Institution des Hochschulbereichs an das Vorhaben einen eigenen Beitrag (Eigenaufwendung) leistet.
<sup>2</sup> Leistungen Dritter gelten als Eigenaufwendung, wenn sie im Finanzhaushalt des Hochschulträgers, der beitragsberechtigten Hochschule oder der beitragsberechtigten anderen Institution des Hochschulbereichs aufgeführt werden.
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##### **Art. 21** Universitätskliniken
(Art. <sup>54</sup> Abs. <sup>3</sup> HFKG)
<sup>1</sup> Als Universitätskliniken, die nach Artikel 54 Absatz 3 HFKG nicht beitragsberechtigt sind, gelten die Kliniken der Humanmedizin.
<sup>2</sup> Labors für vorklinische und nicht direkt in den Spitalbetrieb eingebundene medizinwissenschaftliche Institute sowie Hörsäle und Räumlichkeiten, die ausschliesslich der Lehre und Forschung dienen, gelten nicht als Teile von Universitätskliniken und sind beitragsberechtigt.
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- d. Sportaussenanlagen;
- e. Massnahmen zur Erschliessung eines Gebäudes durch Verkehrsanlagen sowie Versorgungs- und Entsorgungsleitungen ausserhalb des Bauperimeters (Landerschliessung);
- e. Massnahmen zur Erschliessung eines Gebäudes durch Verkehrsanlagen sowie Versorgungsund Entsorgungsleitungen ausserhalb des Bauperimeters (Landerschliessung);
- f. Unterhaltsarbeiten; diese schliessen Massnahmen für Restaurierung, Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung und Anpassung ein;
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##### **Art. 24** Gebäudeschätzung
Beim Kauf werden die beitragsberechtigten Aufwendungen aufgrund einer unabhängigen Gebäudeschätzung berechnet.
(Art. <sup>57</sup> HFKG) Beim Kauf werden die beitragsberechtigten Aufwendungen aufgrund einer unabhängigen Gebäudeschätzung berechnet.
##### **Art. 25** Flächenkostenpauschale
<sup>1</sup> Bei Neu- und Umbauten werden die beitragsberechtigten Aufwendungen unter Vorbehalt des Teuerungsausgleichs abschliessend basierend auf Flächenkostenpauschalen berechnet. Diese berechnen sich anhand fester Beträge pro Quadratmeter (Flächenwert) multipliziert mit den beitragsberechtigten Flächen.
(Art. <sup>57</sup> Abs. <sup>2</sup> HFKG)
<sup>1</sup> Bei Neuund Umbauten werden die beitragsberechtigten Aufwendungen unter Vorbehalt des Teuerungsausgleichs abschliessend basierend auf Flächenkostenpauschalen berechnet. Diese berechnen sich anhand fester Beträge pro Quadratmeter (Flächenwert) multipliziert mit den beitragsberechtigten Flächen.
<sup>2</sup> Bei Umbauten werden die Flächenwerte aufgrund des Grads der strukturellen Veränderungen angepasst.
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<sup>1</sup> Massgebend für die beitragsberechtigten Aufwendungen ist der Kostenstand zum Zeitpunkt der Beitragszusicherung.
<sup>2</sup> Für die Ermittlung des Kostenstands gilt der im Zeitpunkt der Beitragszusicherung veröffentlichte Stand des Schweizerischen Baupreisindexes[^7].
<sup>2</sup> Für die Ermittlung des Kostenstands gilt der im Zeitpunkt der Beitragszusicherung
<sup>4</sup> veröffentlichte Stand des Schweizerischen Baupreisindexes .
##### **Art. 28** Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt höchstens 30 Prozent der beitragsberechtigten Aufwendungen.
(Art. <sup>56</sup> HFKG) Der Beitragssatz beträgt höchstens 30 Prozent der beitragsberechtigten Aufwendungen.
#### 3. Abschnitt: Verfahren
##### **Art. 29** Gesuch
(Art. <sup>58</sup> HFKG)
<sup>1</sup> Der Träger der Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs reicht das Gesuch beim SBFI ein.
<sup>2</sup> Bei Hochschulen mit mehreren Trägern bestimmen die Träger eine Koordinationsstelle, die das Gesuch einreicht und im Verfahren die Koordination unter den Trägern wahrnimmt. Die Koordinationsstelle ist gegenüber dem SBFI zu benennen.
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##### **Art. 32** Beitragszusicherung
(Art. <sup>58</sup> HFKG)
<sup>1</sup> Das SBFI gewährt Bauinvestitionsbeiträge durch eine Beitragszusicherung in Form einer Verfügung.
<sup>2</sup> Die Beitragszusicherung enthält:
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<sup>2</sup> Das SBFI prüft, ob der Neubau oder der Umbau dem Projekt und allfälligen genehmigten Projektänderungen entspricht und für die im Beitragsgesuch genannten Zwecke genutzt wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird der zugesicherte Beitrag der Teuerung angepasst.
##### **Art. 38** Schlusszahlungen aufgrund des Kostenvoranschlags oder der Schlussabrechnung
##### **Art. 38** Schlusszahlungen aufgrund des Kostenvoranschlags oder
der Schlussabrechnung
<sup>1</sup> Der Gesuchsteller beantragt beim SBFI die Schlusszahlung mit dem Einreichen der Schlussabrechnung und der Revisionspläne oder der Bestätigung der projektkonformen Ausführung.
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##### **Art. 40** Grundsatz und beitragsberechtigte Baunutzungen
(Art. <sup>54</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>55</sup> Abs. <sup>2</sup> HFKG)
<sup>1</sup> Baunutzungsbeiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite für die Nettomiete ohne Nebenkosten pro räumlich geschlossenes, zusammengebautes Volumen gewährt.
<sup>2</sup> Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für die Miete, wenn die Objekte den Bereichen gemäss Artikel 19 Absatz 1 dienen.
##### **Art. 41** Beitragsberechtigte Aufwendungen
(Art. <sup>54</sup> HFKG)
<sup>1</sup> Beitragsberechtigt sind Nettomieten, die:
- a. jährlich wiederkehrende Aufwendungen von mindestens 300 000 Franken bedingen; und
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##### **Art. 44** Flächenkostenpauschale und Zinsentwicklung
(Art. <sup>57</sup> HFKG)
<sup>1</sup> Die beitragsberechtigten Aufwendungen werden unter Vorbehalt des Teuerungsausgleichs abschliessend basierend auf Flächenkostenpauschalen berechnet. Diese berechnen sich anhand fester Beträge pro Quadratmeter multipliziert mit den beitragsberechtigten Flächen.
<sup>2</sup> Für die Zinsentwicklung wird der Referenzzinssatz des Bundesamtes für Wohnungswesen[^8] angewendet.
<sup>2</sup> Für die Zinsentwicklung wird der Referenzzinssatz des Bundesamtes für Woh-
<sup>5</sup> nungswesen angewendet.
##### **Art. 45** Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt höchstens 30 Prozent der beitragsberechtigten Aufwendungen.
(Art. <sup>56</sup> HFKG) Der Beitragssatz beträgt höchstens 30 Prozent der beitragsberechtigten Aufwendungen.
#### 3. Abschnitt: Verfahren und Zahlungen
##### **Art. 46** Gesuch
Die Gesuchseinreichung richtet sich nach Artikel 29.
(Art. <sup>58</sup> HFKG) Die Gesuchseinreichung richtet sich nach Artikel 29.
##### **Art. 47** Beitragszusicherung
(Art. <sup>58</sup> HFKG)
<sup>1</sup> Das SBFI gewährt Baunutzungsbeiträge durch eine Beitragszusicherung in Form einer Verfügung.
<sup>2</sup> Die erstmalige Beitragszusicherung bestimmt:
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##### **Art. 49** Eigenleistung
(Art. <sup>59</sup> Abs. <sup>3</sup> HFKG)
<sup>1</sup> Der Bund richtet projektgebundene Beiträge in der Regel nur aus, wenn die Kantone, Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die an den Projekten teilnehmen, gesamthaft pro Projekt eine Eigenleistung erbringen, die mindestens dem Bundesbeitrag entspricht. Das SBFI entscheidet über die zu erbringende Eigenleistung des Gesamtprojekts. Die Teilnehmer vereinbaren untereinander die Höhe ihrer einzelnen Beiträge und teilen dies dem SBFI mit.
<sup>2</sup> Übernimmt ein Projektteilnehmer in hohem Masse Koordinations- oder Entwicklungsaufgaben oder administrative Aufgaben, die anderen Projektteilnehmern zugutekommen, so kann das SBFI nach Massgabe der erbrachten Leistung die von diesem Projektteilnehmer zu erbringende Eigenleistung reduzieren oder erlassen. In diesem Fall vermindert sich die Eigenleistung des Gesamtprojekts nach Absatz 1 um den entsprechenden Betrag.
<sup>3</sup> Eigenleistungen können als Geld- oder Sachleistungen erbracht werden. Mindestens die Hälfte der Eigenleistung im Gesamtprojekt ist als Geldleistung zu erbringen.
<sup>2</sup> Übernimmt ein Projektteilnehmer in hohem Masse Koordinationsoder Entwicklungsaufgaben oder administrative Aufgaben, die anderen Projektteilnehmern zugutekommen, so kann das SBFI nach Massgabe der erbrachten Leistung die von diesem Projektteilnehmer zu erbringende Eigenleistung reduzieren oder erlassen. In diesem Fall vermindert sich die Eigenleistung des Gesamtprojekts nach Absatz 1 um den entsprechenden Betrag.
<sup>3</sup> Eigenleistungen können als Geldoder Sachleistungen erbracht werden. Mindestens die Hälfte der Eigenleistung im Gesamtprojekt ist als Geldleistung zu erbringen.
<sup>4</sup> Als Geldleistung gilt die Finanzierung von Projektkosten gemäss Artikel 50.
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##### **Art. 50** Projektkosten
(Art. <sup>60</sup> Abs. <sup>1</sup> HFKG)
<sup>1</sup> Die Projektkosten sind Kosten, die beim Projektteilnehmer durch die Projektteilnahme zusätzlich zu den normalen laufenden Ausgaben entstehen.
<sup>2</sup> Diese umfassen:
- a. Personalkosten einschliesslich Sozialleistungen;
- b. Sachkosten wie Apparate und Anlagen, Betriebsmittel, Kosten für speziell angemietete Räumlichkeiten, Tagungs- und Reisekosten.
- b. Sachkosten wie Apparate und Anlagen, Betriebsmittel, Kosten für speziell angemietete Räumlichkeiten, Tagungsund Reisekosten.
##### **Art. 51** Leistungsvereinbarung
(Art. <sup>61</sup> Abs. <sup>2</sup> HFKG)
<sup>1</sup> Das WBF schliesst mit der oder dem Projektverantwortlichen oder den Projektteilnehmern eine Leistungsvereinbarung ab.
<sup>2</sup> Die Leistungsvereinbarung bestimmt neben den Gegenständen gemäss Artikel 61 Absatz 2 HFKG insbesondere:
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##### **Art. 52** Grundsatz
Gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs können Bundesbeiträge erhalten, wenn:
(Art. <sup>47</sup> Abs. <sup>3</sup> HFKG) Gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs können Bundesbeiträge erhalten, wenn:
- a. sie Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung zugunsten der Mehrheit der Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs erfüllen;
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##### **Art. 53** Gesuchsverfahren und Entscheid
(Art. <sup>47</sup> Abs. <sup>3</sup> HFKG)
<sup>1</sup> Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen reicht im Namen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs das Gesuch beim SBFI ein.
<sup>2</sup> Das Gesuch muss Auskunft geben über:
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- f. allfällige Bedingungen und Auflagen.
<sup>4</sup> Das SBFI führt vor Ende der BFI-Periode eine Evaluation über die Wirkung der eingesetzten Bundesgelder durch.
### 8. Kapitel: Anerkennung ausländischer Abschlüsse für die Ausübung eines reglementierten Berufs
<sup>4</sup> Das SBFI führt vor Ende der BFI-Periode eine Evaluation über die Wirkung der eingesetzten Bundesgelder durch. 8. Kapitel: Anerkennung ausländischer Abschlüsse für die Ausübung eines reglementierten Berufs
##### **Art. 55** Eintreten
Das SBFI oder Dritte vergleichen auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Der ausländische Abschluss beruht auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und ist von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden.
(Art. <sup>70</sup> HFKG) Das SBFI oder Dritte vergleichen auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Der ausländische Abschluss beruht auf staatlichen Rechtsoder Verwaltungsvorschriften und ist von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden.
- b. Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses weist Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nach, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
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##### **Art. 56** Anerkennung
(Art. <sup>70</sup> HFKG)
<sup>1</sup> Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- a. Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
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<sup>2</sup> Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder die Dritten, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
<sup>3</sup> Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so können das SBFI oder die Dritten den ausländischen Abschluss einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002[^9] gleichsetzen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.
<sup>3</sup> Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so können das SBFI oder die Dritten den ausländischen Abschluss einem schweizerischen
<sup>6</sup> Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 gleichsetzen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.
<sup>4</sup> Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.
##### **Art. 57**[^10]
<sup>7</sup> Art. 57
### 9. Kapitel: Besondere Bestimmungen für den Fachhochschulbereich
#### 1. Abschnitt:**[^11]** Versuche mit besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachhochschulstudium
1. Abschnitt: Versuche mit besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachhochschulstudium
##### **Art. 58**
(Art. <sup>73</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b HFKG)
<sup>1</sup> Das WBF kann zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT-Bereich) den Zugang zu bestimmten Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis versuchsweise auch ohne einjährige Arbeitswelterfahrung zulassen.
<sup>2</sup> Solche Versuche sind zu befristen.
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##### **Art. 59** Eidgenössische Anerkennung von Fachhochschuldiplomen
<sup>1</sup> Der Bund anerkennt Bachelor-, Master- und Weiterbildungsmaster-Diplome von Fachhochschulen, wenn das entsprechende Studium:
<sup>1</sup> Der Bund anerkennt Bachelor-, Masterund Weiterbildungsmaster-Diplome von Fachhochschulen, wenn das entsprechende Studium:
- a. vor Inkrafttreten des HFKG aufgenommen wurde; und
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- f. «Executive Master of Business Administration [Name der Fachhochschule]» (Abkürzung: EMBA [Name der FH]).
##### **Art. 60** Regelung der Überführung höherer Fachschulen in Fachhochschulen und des nachträglichen Titelerwerbs
##### **Art. 60** Regelung der Überführung höherer Fachschulen in Fachhochschulen
und des nachträglichen Titelerwerbs (Art. <sup>78</sup> Abs. <sup>2</sup> HFKG)
<sup>1</sup> Das WBF regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen.
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##### **Art. 61** Führung altrechtlicher Fachhochschultitel
<sup>1</sup> Wer in den Fachbereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen, Design sowie Gesundheit ein altrechtliches Fachhochschuldiplom im Sinne von Absatz 3 erworben hat, darf je nach Fachbereich folgenden geschützten Titel führen:
<sup>1</sup> Wer in den Fachbereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bauund Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Landund Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen, Design sowie Gesundheit ein altrechtliches Fachhochschuldiplom im Sinne von Absatz 3 erworben hat, darf je nach Fachbereich folgenden geschützten Titel führen:
- a. Ingenieurin FH / Ingenieur FH;
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- d. Betriebsökonomin FH / Betriebsökonom FH;
- e. Informations- und Dokumentationsspezialistin FH / Informations- und Dokumentationsspezialist FH;
- e. Informationsund Dokumentationsspezialistin FH / Informationsund Dokumentationsspezialist FH;
- f. Wirtschaftsinformatikerin FH / Wirtschaftsinformatiker FH;
- g. Wirtschaftsjuristin FH / Wirtschaftsjurist FH;
- h. Designerin FH / Designer FH;
- i. Konservatorin-Restauratorin FH / Konservator-Restaurator FH;
- j. Dipl. Pflegefachfrau FH / Dipl. Pflegefachmann FH;
- k. Dipl. Gesundheits- und Pflegeexpertin FH / Dipl. Gesundheits- und Pflegeexperte FH;
- l. Dipl. Hebamme FH / Dipl. Entbindungspfleger FH;
- m. Dipl. Physiotherapeutin FH / Dipl. Physiotherapeut FH;
- n. Dipl. Ergotherapeutin FH / Dipl. Ergotherapeut FH;
- o. Dipl. Ernährungsberaterin FH / Dipl. Ernährungsberater FH;
- p. Dipl. Fachfrau für medizinisch-technische Radiologie FH / Dipl. Fachmann für medizinisch-technische Radiologie FH.
<sup>2</sup> Wer in den Fachbereichen soziale Arbeit, Musik, Theater und andere Künste, angewandte Psychologie sowie angewandte Linguistik ein altrechtliches Fachhochschuldiplom im Sinne von Absatz 3 erworben hat, darf je nach Fachbereich einen geschützten Titel gemäss dem Beschluss des Fachhochschulrates vom 25. Oktober 2001[^12] (Anhang des Reglements der Erziehungsdirektorenkonferenz vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome) führen.
<sup>3</sup> Als altrechtliche Fachhochschuldiplome im Sinne dieses Artikels gelten Diplome, die nach jeweils geltendem Recht erworben wurden:
- a. vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. September 2005[^13] der Fachhochschulverordnung vom 11. September 1996; oder
- b. gemäss Übergangsbestimmung A der Änderung vom 17. Dezember 2004[^14] des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995.
<sup>4</sup> Dem geschützten Titel kann der Zusatz «diplomierte» / «diplomierter» vorangestellt werden. Ebenso kann der Titel durch die Angabe des Studiengangs ergänzt werden.
<sup>5</sup> Personen, die den geschützten Titel «Gestalterin FH» / «Gestalter FH» erhalten haben, sind berechtigt, den geschützten Titel «Designerin FH» / «Designer FH» zu tragen.
<sup>6</sup> Personen, die den geschützten Titel «Gestalterin FH» / «Gestalter FH» in Konservierung und Restaurierung erhalten haben, sind berechtigt, den geschützten Titel «Konservatorin-Restauratorin FH» / «Konservator-Restaurator FH» zu tragen.
##### **Art. 62** Zusätzliche Führung des Bachelortitels
<sup>1</sup> Wer ein altrechtliches Fachhochschuldiplom gemäss Artikel 61 Absatz 3 erworben hat, kann zusätzlich zum altrechtlichen Titel folgenden geschützten Titel führen:
- a. «Bachelor of Science [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BSc [Name der FH]); oder
- b. «Bachelor of Arts [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BA [Name der FH]).
<sup>2</sup> Die Fachhochschulen entscheiden über die Zuordnung der Titel nach Absatz 1 zu den altrechtlich erworbenen Fachhochschuldiplomen.
### 10. Kapitel: Gebühren
##### **Art. 63**
Das SBFI erhebt für Verfügungen und für Dienstleistungen nach dem HFKG und nach dieser Verordnung Gebühren gemäss der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006[^15].
### 11. Kapitel: Schlussbestimmungen
#### 1. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zu den Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträgen
##### **Art. 64**
Das WBF regelt die Einzelheiten zur Beitragsberechtigung, zur Bemessung der beitragsberechtigten Aufwendungen und zum Gesuchsverfahren für Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge.
#### 2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
##### **Art. 65**
<sup>1</sup> Die Verordnung vom 12. November 2014[^16] zum Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetz wird aufgehoben.
<sup>2</sup> …[^17]
#### 3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
##### **Art. 66** Beitragsberechtigung bestehender Hochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs
<sup>1</sup> Die Gesuche um Beitragsberechtigung von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die bereits über eine Beitragsberechtigung aufgrund des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999[^18] oder des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995[^19] verfügen, werden in einem vereinfachten Verfahren geprüft. Für sie müssen die Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b eingereicht werden.
<sup>2</sup> Artikel 75 Absatz 2 HFKG gilt auch für eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs, die in veränderter Organisationsform institutionell akkreditiert wird.
##### **Art. 67** Bemessung der Kohäsionsbeiträge
<sup>1</sup> Hochschulen, die in mindestens einem der Jahre 2017–2019 bei den Grundbeiträgen im Vergleich zum Referenzjahr Einbussen von mehr als 5 Prozent hinnehmen müssen, werden Kohäsionsbeiträge gewährt; der Anspruch auf Kohäsionsbeiträge fällt jedoch weg, wenn die Hochschule im Jahr 2019 keine Einbusse von mehr als 5 Prozent hinnehmen muss. Die Kohäsionsbeiträge werden bis spätestens Ende 2024 gewährt, jedoch nur solange die Einbusse gegenüber dem Referenzjahr mehr als 5 Prozent beträgt.
<sup>2</sup> Als Referenzjahr gilt der Mittelwert der Beitragsjahre 2015 und 2016.
<sup>3</sup> Die Kohäsionsbeiträge werden proportional zu den erlittenen Einbussen verteilt.
<sup>4</sup> Das SBFI bestimmt die jährlichen Beiträge an die Hochschulen. Diese werden aufgrund der errechneten Einbussen der einzelnen Hochschulen festgesetzt.
<sup>5</sup> Die Kohäsionsbeiträge betragen von den Mitteln, die für die Ausrichtung der Grundbeiträge zur Verfügung stehen:
- a. im Jahr 2017: höchstens 9 Prozent;
- b. im Jahr 2018: höchstens 8 Prozent;
- c. im Jahr 2019: höchstens 7 Prozent;
- d. im Jahr 2020: höchstens 6 Prozent;
- e. im Jahr 2021: höchstens 5 Prozent;
- f. im Jahr 2022: höchstens 4 Prozent;
- g. im Jahr 2023: höchstens 3 Prozent;
- h. im Jahr 2024: höchstens 2 Prozent.
##### **Art. 68** Aufsicht über nach bisherigem Recht genehmigte private Fachhochschulen
<sup>1</sup> Bis zur institutionellen Akkreditierung nach HFKG bleiben private Fachhochschulen, die unter dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995[^20] eine Genehmigung zur Führung einer Fachhochschule erhalten haben, unter der Aufsicht des Bundesrates.
<sup>2</sup> Das SBFI prüft die vom Bundesrat verlangten jährlichen Berichte der privaten Fachhochschulen und veranlasst die nötigen Massnahmen zur Sicherstellung eines geregelten Studienbetriebs.
<sup>3</sup> Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Genehmigung kann der Bundesrat die Genehmigung befristen, mit Auflagen versehen oder entziehen.
#### 4. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
##### **Art. 69**
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
<sup>2</sup> Artikel 58 gilt bis zum 31. Dezember 2019.
<sup>3</sup> Artikel 58 gilt vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2025.[^21]
###### Fussnoten
[^1]: [SR **414.20**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2014/691)
[^2]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 6607](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/733)).
[^3]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 6607](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/733)). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^4]: [SR **414.205.5**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2016/779)
[^5]: [[AS **2000** 948](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/146)]
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2018** 4913](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/771)).
[^7]: Der aktuelle Baupreisindex einschliesslich Mehrwertsteuer kann eingesehen werden beim Bundesamt für Statistik unter [www.bfs.admin.ch](http://www.bfs.ch) > Statistiken finden > 05 Preise > Baupreise > Baupreisindex.
[^8]: Der aktuelle Referenzzinssatz kann eingesehen werden unter [www.bwo.admin.ch](file:///C:\Users\U80795899\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary%20Internet%20Files\Content.Outlook\82395RZA\www.bwo.admin.ch) > Mietrecht > Referenzzinssatz.
[^9]: [SR **412.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/674)
[^10]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 21. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016 **5113](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/812)).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 ([AS **2020** 711](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/130)).
[^12]: [www.sbfi.admin.ch](http://www.sbfi.admin.ch) > Themen > Hochschulen > Fachhochschulen > Studium > Bachelorstudiengänge
[^13]: [AS **2005** 4645](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/608)
[^14]: [AS **2005** 4635](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/607)
[^15]: [SR **412.109.3**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/404)
[^16]: [[AS **2014** 4137](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/692)]
[^17]: Die Änd. kann unter [AS **2016** 4569 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/741)konsultiert werden.
[^18]: [AS **2000** 948](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/146), [**2003** 187](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2003/24), [**2004** 2013](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/225), [**2007** 5779](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/787), [**2008** 307 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/76)[3437](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/447), [**2011** 5871](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/812), [**2012** 3655](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/419)
[^19]: [AS **1996** 2588](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1996/2588_2588_2588), [**2002 **953](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/171), [**2005** 4635](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/607), [**2006** 2197](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/352), [**2012** 3655](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/419)
[^20]: [AS **1996** 2588](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1996/2588_2588_2588), [**2002 **953](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/171), [**2005** 4635](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/607), [**2006** 2197](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/352), [**2012** 3655](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/419)
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 ([AS **2020** 711](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/130)).
[^1]: SR 414.20
[^2]: SR 414.205.5
[^3]: [AS 2000 948]
[^4]: Der aktuelle Baupreisindex einschliesslich Mehrwertsteuer kann eingesehen werden beim Bundesamt für Statistik unter www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > 05 Preise > Baupreise > Baupreisindex.
[^5]: Der aktuelle Referenzzinssatz kann eingesehen werden unter www.bwo.admin.ch > Mietrecht > Referenzzinssatz.
[^6]: SR 412.10
[^7]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 21. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5113).
2016-11-23
V-HFKG
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Text zu diesem Datum