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Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber
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· 2013-10-10
2020-05-13
2020-01-15
2019-11-05
Änderungen vom 2019-11-05
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# Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber
(Stand am 2. August 2019) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, in der Erkenntnis, dass Quecksilber aufgrund seines weiträumigen Transports in der Atmosphäre, seiner Persistenz in der Umwelt, wenn es einmal anthropogen eingeführt worden ist, seiner Fähigkeit zur Bioakkumulation in Ökosystemen und seiner erheblichen negativen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt eine weltweit besorgniserregende Chemikalie darstellt, unter Hinweis auf den Beschluss 25/5 des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 20. Februar 2009 zur Einleitung internationaler Massnahmen für eine effiziente, wirksame und kohärente Behandlung von Quecksilber, auch unter Hinweis auf Absatz 221 des Ergebnisdokuments der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel «Die Zukunft, die wir wollen», in dem ein erfolgreiches Ergebnis der Verhandlungen über eine globale rechtsverbindliche Übereinkunft über Quecksilber gefordert wird, die die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt behandelt, ferner unter Hinweis auf die von der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung bekräftigten Grundsätze der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, unter anderem die gemeinsamen, wenngleich unterschiedlichen Verantwortlichkeiten, sowie in Anerkennung der jeweiligen Gegebenheiten und Fähigkeiten der Staaten sowie der Notwendigkeit weltweiter Massnahmen, im Bewusstsein der Sorgen um die Gesundheit, besonders in Entwicklungsländern, zu denen die Quecksilberexposition von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Frauen und Kindern und damit von künftigen Generationen, Anlass gibt, in Anbetracht des besonderen Schutzbedürfnisses arktischer Ökosysteme und indigener Gemeinschaften aufgrund der Biomagnifikation von Quecksilber und der Verunreinigung von traditionellen Lebensmitteln sowie im allgemeineren Sinne in Sorge um indigene Gemeinschaften in Bezug auf die Auswirkungen von Quecksilber, in Erkenntnis der aus der Minamata-Krankheit gezogenen wichtigen Lehren, insbesondere der schwerwiegenden Auswirkungen der Verschmutzung durch Quecksilber auf Gesundheit und Umwelt, sowie der Notwendigkeit, eine sachgerechte Behandlung von Quecksilber sicherzustellen und derartige Ereignisse in der Zukunft zu verhindern, unter Hervorhebung der Bedeutung von finanzieller, technischer und technologischer Hilfe sowie von Hilfe beim Kapazitätsaufbau, insbesondere für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, um die staatlichen Fähigkeiten im Bereich der Behandlung von Quecksilber zu stärken und die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern, in Anerkennung der Tätigkeiten der Weltgesundheitsorganisation zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Quecksilber sowie der Rolle einschlägiger mehrseitiger Umweltübereinkünfte, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer
(Stand am 5. November 2019) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, in der Erkenntnis, dass Quecksilber aufgrund seines weiträumigen Transports in der Atmosphäre, seiner Persistenz in der Umwelt, wenn es einmal anthropogen eingeführt worden ist, seiner Fähigkeit zur Bioakkumulation in Ökosystemen und seiner erheblichen negativen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt eine weltweit besorgniserregende Chemikalie darstellt, unter Hinweis auf den Beschluss 25/5 des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 20. Februar 2009 zur Einleitung internationaler Massnahmen für eine effiziente, wirksame und kohärente Behandlung von Quecksilber, auch unter Hinweis auf Absatz 221 des Ergebnisdokuments der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel «Die Zukunft, die wir wollen», in dem ein erfolgreiches Ergebnis der Verhandlungen über eine globale rechtsverbindliche Übereinkunft über Quecksilber gefordert wird, die die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt behandelt, ferner unter Hinweis auf die von der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung bekräftigten Grundsätze der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, unter anderem die gemeinsamen, wenngleich unterschiedlichen Verantwortlichkeiten, sowie in Anerkennung der jeweiligen Gegebenheiten und Fähigkeiten der Staaten sowie der Notwendigkeit weltweiter Massnahmen, im Bewusstsein der Sorgen um die Gesundheit, besonders in Entwicklungsländern, zu denen die Quecksilberexposition von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Frauen und Kindern und damit von künftigen Generationen, Anlass gibt, in Anbetracht des besonderen Schutzbedürfnisses arktischer Ökosysteme und indigener Gemeinschaften aufgrund der Biomagnifikation von Quecksilber und der Verunreinigung von traditionellen Lebensmitteln sowie im allgemeineren Sinne in Sorge um indigene Gemeinschaften in Bezug auf die Auswirkungen von Quecksilber, in Erkenntnis der aus der Minamata-Krankheit gezogenen wichtigen Lehren, insbesondere der schwerwiegenden Auswirkungen der Verschmutzung durch Quecksilber auf Gesundheit und Umwelt, sowie der Notwendigkeit, eine sachgerechte Behandlung von Quecksilber sicherzustellen und derartige Ereignisse in der Zukunft zu verhindern, unter Hervorhebung der Bedeutung von finanzieller, technischer und technologischer Hilfe sowie von Hilfe beim Kapazitätsaufbau, insbesondere für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, um die staatlichen Fähigkeiten im Bereich der Behandlung von Quecksilber zu stärken und die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern, in Anerkennung der Tätigkeiten der Weltgesundheitsorganisation zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Quecksilber sowie der Rolle einschlägiger mehrseitiger Umweltübereinkünfte, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer
<sup>2</sup> Entsorgung und des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutzund Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Han-
<sup>3</sup> Entsorgung und des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutzund Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Han-
<sup>3</sup> del , in der Erkenntnis, dass sich dieses Übereinkommen und andere völkerrechtliche Übereinkünfte in den Bereichen Umwelt und Handel wechselseitig unterstützen, nachdrücklich darauf hinweisend, dass dieses Übereinkommen nicht dazu bestimmt ist, die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften zu berühren, mit der Massgabe, dass der vorstehende Beweggrund nicht dazu bestimmt ist, eine Hierarchie zwischen diesem Übereinkommen und anderen internationalen Rechtsinstrumenten zu schaffen, unter Hinweis darauf, dass dieses Übereinkommen eine Vertragspartei nicht daran hindert, im Bemühen um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor einer Quecksilberexposition zusätzliche mit diesem Übereinkommen vereinbare innerstaatliche Massnahmen im Einklang mit den sonstigen Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach dem anzuwendenden Völkerrecht zu ergreifen, sind wie folgt übereingekommen:
<sup>4</sup> del , in der Erkenntnis, dass sich dieses Übereinkommen und andere völkerrechtliche Übereinkünfte in den Bereichen Umwelt und Handel wechselseitig unterstützen, nachdrücklich darauf hinweisend, dass dieses Übereinkommen nicht dazu bestimmt ist, die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften zu berühren, mit der Massgabe, dass der vorstehende Beweggrund nicht dazu bestimmt ist, eine Hierarchie zwischen diesem Übereinkommen und anderen internationalen Rechtsinstrumenten zu schaffen, unter Hinweis darauf, dass dieses Übereinkommen eine Vertragspartei nicht daran hindert, im Bemühen um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor einer Quecksilberexposition zusätzliche mit diesem Übereinkommen vereinbare innerstaatliche Massnahmen im Einklang mit den sonstigen Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach dem anzuwendenden Völkerrecht zu ergreifen, sind wie folgt übereingekommen:
##### **Art. 1** Ziel
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###### Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 2015 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. Mai 2017 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. August 2017 AS 2017 3917; BBl 2015 287
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 2015
[^2]: Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. Mai 2016 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. August 2017 AS 2017 3917; BBl 2015 287
[^1]: Art. 1 Abs. 1 des BB vom 18. Dez. 2015 (AS 2017 3915).
[^2]: SR 0.814.05
[^2]: Berichtigung vom 5. Nov. 2019 (AS 2019 3439).
[^3]: SR 0.916.21 Für Österreich: Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustim- mung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel.
[^3]: SR 0.814.05
[^4]: SR 0.916.21 Für Österreich: Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustim- mung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel.
2019-08-02
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2013-10-10
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