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Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber
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· 2013-10-10
2020-05-13
2020-01-15
2019-11-05
2019-08-02
2019-03-08
2018-10-02
2018-04-05
2017-09-08
Änderungen vom 2017-09-08
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# Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber
(Stand am 16. August 2017) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, in der Erkenntnis, dass Quecksilber aufgrund seines weiträumigen Transports in der Atmosphäre, seiner Persistenz in der Umwelt, wenn es einmal anthropogen eingeführt worden ist, seiner Fähigkeit zur Bioakkumulation in Ökosystemen und seiner erheblichen negativen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt eine weltweit besorgniserregende Chemikalie darstellt, unter Hinweis auf den Beschluss 25/5 des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 20. Februar 2009 zur Einleitung internationaler Massnahmen für eine effiziente, wirksame und kohärente Behandlung von Quecksilber, auch unter Hinweis auf Absatz 221 des Ergebnisdokuments der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel «Die Zukunft, die wir wollen», in dem ein erfolgreiches Ergebnis der Verhandlungen über eine globale rechtsverbindliche Übereinkunft über Quecksilber gefordert wird, die die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt behandelt, ferner unter Hinweis auf die von der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung bekräftigten Grundsätze der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, unter anderem die gemeinsamen, wenngleich unterschiedlichen Verantwortlichkeiten, sowie in Anerkennung der jeweiligen Gegebenheiten und Fähigkeiten der Staaten sowie der Notwendigkeit weltweiter Massnahmen, im Bewusstsein der Sorgen um die Gesundheit, besonders in Entwicklungsländern, zu denen die Quecksilberexposition von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Frauen und Kindern und damit von künftigen Generationen, Anlass gibt, in Anbetracht des besonderen Schutzbedürfnisses arktischer Ökosysteme und indigener Gemeinschaften aufgrund der Biomagnifikation von Quecksilber und der Verunreinigung von traditionellen Lebensmitteln sowie im allgemeineren Sinne in Sorge um indigene Gemeinschaften in Bezug auf die Auswirkungen von Quecksilber, in Erkenntnis der aus der Minamata-Krankheit gezogenen wichtigen Lehren, insbesondere der schwerwiegenden Auswirkungen der Verschmutzung durch Quecksilber auf Gesundheit und Umwelt, sowie der Notwendigkeit, eine sachgerechte Behand- AS 2017 3917; BBl 2015 287 lung von Quecksilber sicherzustellen und derartige Ereignisse in der Zukunft zu verhindern, unter Hervorhebung der Bedeutung von finanzieller, technischer und technologischer Hilfe sowie von Hilfe beim Kapazitätsaufbau, insbesondere für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, um die staatlichen Fähigkeiten im Bereich der Behandlung von Quecksilber zu stärken und die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern, in Anerkennung der Tätigkeiten der Weltgesundheitsorganisation zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Quecksilber sowie der Rolle einschlägiger mehrseitiger Umweltübereinkünfte, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer
(Stand am 8. September 2017) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, in der Erkenntnis, dass Quecksilber aufgrund seines weiträumigen Transports in der Atmosphäre, seiner Persistenz in der Umwelt, wenn es einmal anthropogen eingeführt worden ist, seiner Fähigkeit zur Bioakkumulation in Ökosystemen und seiner erheblichen negativen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt eine weltweit besorgniserregende Chemikalie darstellt, unter Hinweis auf den Beschluss 25/5 des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 20. Februar 2009 zur Einleitung internationaler Massnahmen für eine effiziente, wirksame und kohärente Behandlung von Quecksilber, auch unter Hinweis auf Absatz 221 des Ergebnisdokuments der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel «Die Zukunft, die wir wollen», in dem ein erfolgreiches Ergebnis der Verhandlungen über eine globale rechtsverbindliche Übereinkunft über Quecksilber gefordert wird, die die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt behandelt, ferner unter Hinweis auf die von der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung bekräftigten Grundsätze der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, unter anderem die gemeinsamen, wenngleich unterschiedlichen Verantwortlichkeiten, sowie in Anerkennung der jeweiligen Gegebenheiten und Fähigkeiten der Staaten sowie der Notwendigkeit weltweiter Massnahmen, im Bewusstsein der Sorgen um die Gesundheit, besonders in Entwicklungsländern, zu denen die Quecksilberexposition von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Frauen und Kindern und damit von künftigen Generationen, Anlass gibt, in Anbetracht des besonderen Schutzbedürfnisses arktischer Ökosysteme und indigener Gemeinschaften aufgrund der Biomagnifikation von Quecksilber und der Verunreinigung von traditionellen Lebensmitteln sowie im allgemeineren Sinne in Sorge um indigene Gemeinschaften in Bezug auf die Auswirkungen von Quecksilber, in Erkenntnis der aus der Minamata-Krankheit gezogenen wichtigen Lehren, insbesondere der schwerwiegenden Auswirkungen der Verschmutzung durch Quecksilber auf Gesundheit und Umwelt, sowie der Notwendigkeit, eine sachgerechte Behandlung von Quecksilber sicherzustellen und derartige Ereignisse in der Zukunft zu verhindern, unter Hervorhebung der Bedeutung von finanzieller, technischer und technologischer Hilfe sowie von Hilfe beim Kapazitätsaufbau, insbesondere für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, um die staatlichen Fähigkeiten im Bereich der Behandlung von Quecksilber zu stärken und die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern, in Anerkennung der Tätigkeiten der Weltgesundheitsorganisation zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Quecksilber sowie der Rolle einschlägiger mehrseitiger Umweltübereinkünfte, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer
<sup>2</sup> Entsorgung und des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutzund Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Han-
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###### Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 2015 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. Mai 2017 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. August 2017
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 2015 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. Mai 2017 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. August 2017 AS 2017 3917; BBl 2015 287
[^1]: Art. 1 Abs. 1 des BB vom 18. Dez. 2015 (AS 2017 3915).
2017-08-16
2013-10-10
Originalfassung
Text zu diesem Datum