Freihandelsabkommen vom 27. Juni 2016 zwischen den EFTA-Staaten und Georgien (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2016-06-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 132
Änderungshistorie JSON API

3. Ist ein Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.

Kapitel 13 Schlussbestimmungen

Art. 13.1 Anhänge und Anlagen

Die Anhänge zu diesem Abkommen, einschliesslich ihrer Anlagen, sind feste Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 13.2 Änderungen

1. Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten.

2. Sofern in Artikel 11 Absatz 8 nicht anders bestimmt, werden Änderungen dieses Abkommens den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss ihren jeweiligen rechtlichen Bestimmungen unterbreitet. Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

3. Änderungen dieses Abkommens treten am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Georgien ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten der Änderung hinterlegt, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

4. Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen oder mehrere EFTA-Staaten und Georgien betreffen, werden von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart.

5. Erlauben es seine jeweiligen rechtlichen Bestimmungen, so kann jeder EFTA-Staat oder Georgien Änderungen vorläufig anwenden, bis sie für diese Vertragspartei in Kraft treten. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.

Art. 13.3 Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann unter der Voraussetzung, dass der Gemischte Ausschuss den Beitritt gutheisst, diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat auszuhandelnden Bedingungen beitreten.

2. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die bestehenden Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.

Art. 13.4 Rücktritt und Beendigung

1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2. Tritt Georgien zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.

3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation70 zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.

Art. 13.5 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Georgien seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben.

3. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

4. Erlauben es ihre jeweiligen rechtlichen Bestimmungen, so kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden, bis es für sie in Kraft tritt. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Art. 13.6 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern, am 27. Juni 2016, in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

4

SR 0.632.20, Anhang 1A.1

5

SR 0.632.20, Anhang 1B

6

SR 0.632.20, Anhang 1A.6

7

SR 0.632.20, Anhang 1A.4

9

SR 0.632.20, Anhang 1A.1

10

Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.

11

SR 0.632.20, Anhang 1A.1

12

SR 0.632.20, Anhang 1A.9

13

SR 0.632.20, Anhang 1A.1

14

SR 0.632.20, Anhang 1A.1

15

SR 0.632.20, Anhang 1A.1

16

SR 0.632.20, Anhang 1A.6

17

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, aus dem Abkommen von 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum und den EU-Rechtsakten nach Anhang II zu jenem Abkommen sowie aus dem Abkommen von 1999 zwischen der EU und der Schweiz über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, einschliesslich der vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgten Änderungen dieser drei Abkommen.

18

SR 0.632.20, Anhang 1A.1

19

SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b

20

SR 0.632.20, Anhang 1A.1

21

SR 0.632.20, Anhang 1A.13

22

SR 0.632.20, Anhang 1A.1

23

SR 0.632.20, Anhang 1A.8

24

Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Untersuchungen parallel zu laufenden Konsultationen geführt werden können und dass bei Ausbleiben einer einvernehmlichen Lösung jede Vertragspartei vorbehältlich der Absätze 3–8 ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI des GATT 1994 und dem WTO-Antidumpingübereinkommen behält.

25

SR 0.632.20, Anhang 1A.1

26

SR 0.632.20, Anhang 1A.14

27

SR 0.632.20, Anhang 1A.14

28

SR 0.632.20, Anhang 1A.1

29

SR 0.632.20, Anhang 1A.1

30

SR 0.632.20, Anhang 1A.1

31

SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c

32

SR 0.632.20, Anhang 1A.4

33

SR 0.632.20, Anhang 1A.4

35

Insbesondere Normen und Richtlinien, die von der Kommission des Codex Alimentarius für Kontroll- und Zertifizierungssysteme bei der Lebensmittelein- und ‑ausfuhr ausgearbeitet wurden (CAC/GL 26-1997).

36

Insbesondere die Richtlinien der Kommission des Codex Alimentarius für Systeme zur Lebensmitteleinfuhrkontrolle (CAC/GL 47-2003) und für die Gestaltung, Anwendung, Bewertung und Bestätigung von Kontroll- und Zertifizierungssystemen bei der Lebensmittelein- und -ausfuhr (CAC/GL 26-1997).

37

Insbesondere die Richtlinien für den Informationsaustausch zwischen Ländern über die Zurückweisung eingeführter Lebensmittel der Kommission des Codex Alimentarius (CAC) oder Normen der OIE und der IPPC.

38

Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach diesem Artikel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.

39

SR 0.632.20, Anhang 1B

40

SR 0.632.20, Anhang 1B

41

SR 0.632.20, Anhang 1B

42

Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder soll durch diese erbracht werden, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch die die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht werden soll; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebietes ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht werden soll, nicht gewährt zu werden.

43

SR 0.632.20, Anhang 1B

44

SR 0.632.20, Anhang 1B

45

SR 0.632.20, Anhang 1B

46

SR 0.632.20, Anhang 1B

47

SR 0.632.20, Anhang 1B

48

SR 0.632.20, Anhang 1B

49

Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

50

SR 0.632.20, Anhang 1B

51

SR 0.632.20, Anhang 1B

52

SR 0.632.20, Anhang 1B

54

SR 0.632.20, Anhang 1B

55

Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 1 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 12 oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.

56

SR 0.632.20, Anhang 1B

57

SR 0.632.20, Anhang 1B

58

SR 0.632.20, Anhang 1B

59

Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Kapitel 5 ausgenommen sind, nicht in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen.

61

SR 0.632.20, Anhang 1B

62

SR 0.632.20, Anhang 1B

63

SR 0.632.20, Anhang 1B

64

SR 0.632.20, Anhang 1C

65

Georgien darf bis September 2022 nationale technische Vorschriften verwenden, die von den internationalen Normen abweichen können.

67

Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.

68

SR 0.632.20, Anhang 2

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