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Zusatzprotokoll vom 10. September 2010 zum Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen

3 Versionen · 2010-09-10

Änderungen vom 2019-03-27

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# Zusatzprotokoll vom 10. September 2010 zum Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
(Stand am 1. Januar 2018) Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, tief besorgt über die weltweite Eskalation widerrechtlicher Handlungen gegen die Zivilluftfahrt, in der Erkenntnis , dass neuartige Bedrohungen der Zivilluftfahrt neue abgestimmte Anstrengungen und eine neue Politik der Zusammenarbeit seitens der Staaten erforderlich machen, in der Überzeugung , dass es, um diesen Bedrohungen besser zu begegnen, nötig ist,
(Stand am 27. März 2019) Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, tief besorgt über die weltweite Eskalation widerrechtlicher Handlungen gegen die Zivilluftfahrt, in der Erkenntnis , dass neuartige Bedrohungen der Zivilluftfahrt neue abgestimmte Anstrengungen und eine neue Politik der Zusammenarbeit seitens der Staaten erforderlich machen, in der Überzeugung , dass es, um diesen Bedrohungen besser zu begegnen, nötig ist,
<sup>2</sup> das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen um zusätzliche Bestimmungen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen der Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder der Ausübung der Herrschaft über sie und zur Erhöhung der Wirksamkeit des Übereinkommens zu ergänzen, sind wie folgt übereingekommen: Art. I Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet). Art. II Artikel 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 1 1. Eine strafbare Handlung begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt, durch Nötigung oder durch eine andere Form der Einschüchterung oder durch technische Mittel ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber ausübt. 2. Eine strafbare Handlung begeht auch, wer: (a) damit droht, die in Absatz 1 genannte strafbare Handlung zu begehen; oder (b) widerrechtlich und vorsätzlich bewirkt, dass eine Person eine solche Drohung erhält, wenn dies unter Umständen geschieht, welche die Drohung glaubwürdig erscheinen lassen. 3. Eine strafbare Handlung begeht ferner, wer: (a) versucht, die in Absatz 1 genannte strafbare Handlung zu begehen; oder (b) eine in Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe a dieses Artikels genannte strafbare Handlung organisiert oder andere Personen anweist, eine solche strafbare Handlung zu begehen; oder (c) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe a dieses Artikels genannten strafbaren Handlung teilnimmt; oder (d) widerrechtlich und vorsätzlich einer anderen Person dabei hilft, sich Ermittlungen, einer Strafverfolgung oder einer Bestrafung zu entziehen, und dabei weiss, dass diese Person eine Handlung begangen hat, die eine strafbare Handlung nach Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c dieses Artikels darstellt, oder dass diese Person wegen einer solchen strafbaren Handlung von den Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Strafverfolgung gesucht wird oder wegen einer solchen strafbaren Handlung verurteilt wurde. 4. Ferner umschreibt jeder Vertragsstaat eine der folgenden Handlungen oder beide, wenn vorsätzlich begangen und unabhängig davon, ob die Begehung oder der Versuch einer der in Absatz 1 oder 2 genannten strafbaren Handlungen tatsächlich erfolgt, als strafbare Handlungen: (a) die Verabredung mit einer oder mehreren Personen, eine in Absatz 1 oder 2 genannte strafbare Handlung zu begehen, verbunden, wenn das nationale Recht dies verlangt, mit einer von einem Beteiligten zur Förderung dieser Verabredung vorgenommenen Handlung; oder (b) jeden anderweitigen Beitrag zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz
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<sup>3</sup> insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen , dem
<sup>4</sup> Übereinkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und dem humanitären Völkerrecht ergeben. 2. Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst; die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind. 3. Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als würden dadurch ansonsten widerrechtliche Handlungen entschuldigt oder rechtmässig oder als verhindere er die Strafverfolgung nach anderen Gesetzen.» Art. VII Artikel 4 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 4 1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen sowie über jede sonstige gewalttätige Handlung gegen Fluggäste oder Besatzungsmitglieder, die der Verdächtige im Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen begangen hat, in den folgenden Fällen zu begründen: (a) wenn die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird; (b) wenn die strafbare Handlung gegen ein in diesem Staat eingetragenes Luftfahrzeug oder an Bord eines solchen begangen wird; (c) wenn das Luftfahrzeug, an Bord dessen die strafbare Handlung begangen wird, mit dem noch an Bord befindlichen Verdächtigen in seinem Hoheitsgebiet landet; (d) wenn die strafbare Handlung gegen ein Luftfahrzeug oder an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das ohne Besatzung an eine Person vermietet wurde, die ihre Hauptbetriebsleitung oder, wenn eine solche nicht besteht, ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat; (e) wenn die strafbare Handlung von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird. 2. Jeder Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über eine solche strafbare Handlung auch in den folgenden Fällen begründen: (a) wenn die strafbare Handlung gegen einen Angehörigen dieses Staates begangen wird; (b) wenn die strafbare Handlung von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates hat. 3. Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und dass der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 8 an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den anwendbaren Absätzen dieses Artikels ihre Gerichtsbarkeit über diese strafbaren Handlungen begründet haben. 4. Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus.» Art. VIII Artikel 5 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 5 Vertragsstaaten, die Betriebsgemeinschaften für den Luftverkehr oder internationale Betriebsstellen bilden, welche einer gemeinsamen oder internationalen Eintragung unterliegende Luftfahrzeuge einsetzen, bezeichnen in geeigneter Weise für jedes Luftfahrzeug den Staat unter ihnen, der die Gerichtsbarkeit ausüben und die Eigenschaften des Eintragungsstaats im Sinne dieses Übereinkommens haben soll; sie zeigen dies dem Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an, der allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens davon Kenntnis gibt.» Art. IX Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 6 4. Hat ein Vertragsstaat eine Person aufgrund dieses Artikels in Haft genommen, so notifiziert er unverzüglich den Vertragsstaaten, die nach Artikel 4 Absatz 1 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben und nach Artikel 4 Absatz 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet und dies dem Verwahrer notifiziert haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände, welche die Haft rechtfertigen. Der Vertragsstaat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.» Art. X bis Folgender Wortlaut wird als Artikel 7 des Übereinkommens eingefügt: bis «Art. 7 Wenn nach diesem Übereinkommen eine Person in Haft genommen wird oder gegen sie andere Massnahmen getroffen werden oder ein Verfahren durchgeführt wird, so ist ihr eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschliesst, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschliesslich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.» Art. XI Artikel 8 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 8 1. Die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die strafbaren Handlungen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. 2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen anzusehen. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. 3. Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, anerkennen unter sich die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen. Die im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen bleiben vorbehalten. 4. Jede der strafbaren Handlungen wird für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als sei sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet hat, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e zu begründen, und die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 4 Absatz 2 begründet haben. 5. Die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten strafbaren Handlungen sind für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten gleichwertig.» Art. XII bis Folgender Wortlaut wird als Artikel 8 des Übereinkommens eingefügt: bis «Art. 8 Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen strafbaren Handlung beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.» Art. XIII ter Folgender Wortlaut wird als Artikel 8 des Übereinkommens eingefügt: ter «Art. 8 Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 1 genannter strafbarer Handlungen oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche strafbaren Handlungen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen oder ihres Geschlechts zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.» Art. XIV Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 9 1. Ist eine der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen begangen worden oder im Begriff begangen zu werden, so treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Massnahmen, um die Herrschaft des rechtmässigen Kommandanten über das Luftfahrzeug wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten.» Art. XV Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 10 1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Unterstützung im Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 4 genannten strafbaren Handlungen eingeleitet werden. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anzuwenden.» Art. XVI bis Folgender Wortlaut wird als Artikel 10 des Übereinkommens eingefügt: bis «Art. 10 Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass eine der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen begangen werden wird, übermittelt in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben den Vertragsstaaten, die nach seiner Auffassung zu den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Staaten gehören.» Art. XVII 1. Durchgehende Änderung ohne Auswirkung auf die deutsche Übersetzung. 2. Durchgehende Änderung ohne Auswirkung auf die deutsche Übersetzung. Art. XVIII Die diesem Protokoll als Anlage beigefügten Wortlaute des Übereinkommens in arabischer und chinesischer Sprache sind zusammen mit den Wortlauten des Übereinkommens in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache gleichermassen verbindlich. Art. XIX Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten dieses Protokolls sind das Übereinkommen und das Protokoll als eine einheitliche Übereinkunft zu verstehen und auszulegen und werden als «Haager Übereinkommen in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung» bezeichnet. Art. XX Dieses Protokoll liegt am 10. September 2010 in Peking für die Teilnehmerstaaten der vom 30. August bis 10. September 2010 in Peking abgehaltenen diplomatischen Konferenz über die Sicherheit der Luftfahrt zur Unterzeichnung auf. Nach dem 27. September 2010 liegt das Protokoll für alle Staaten am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Montreal zur Unterzeichnung auf, bis es nach Artikel XXIII in Kraft tritt. Art. XXI 1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, der hiermit zum Verwahrer bestimmt wird. 2. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, gilt als Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Haager Übereinkommens in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung. 3. Jeder Staat, der dieses Protokoll nicht nach Absatz 1 ratifiziert, annimmt oder genehmigt, kann ihm jederzeit beitreten. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. Art. XXII Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder dem Beitritt zu diesem: a) notifiziert jeder Vertragsstaat dem Verwahrer, für welche Fälle er in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 des Haager Übereinkommens in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung seine Gerichtsbarkeit nach nationalem Recht begründet hat, und notifiziert dem Verwahrer umgehend etwaige Veränderungen; und b) kann jeder Vertragsstaat erklären, dass er Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d des Haager Übereinkommens in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung im Einklang mit den Grundsätzen seines Strafrechts in Bezug auf die Straffreiheit von Familienangehörigen anwendet. Art. XXIII 1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft. 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde in Kraft. 3. Der Verwahrer lässt dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen registrieren. Art. XXIV 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. 2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Art. XXV Der Verwahrer unterrichtet unverzüglich alle Vertragsstaaten dieses Protokolls und alle Staaten, die es unterzeichnen oder ihm beitreten, über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, der Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde und des Inkrafttretens des Protokolls sowie über sonstige sachdienliche Informationen. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Peking am 10. September 2010 in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; diese Verbindlichkeit tritt ein, sobald das Sekretariat der Konferenz im Auftrag des Präsidenten der Konferenz binnen neunzig Tagen ab diesem Zeitpunkt bestätigt hat, dass die Wortlaute übereinstimmen. Dieses Protokoll wird im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; beglaubigte Abschriften werden allen Vertragsstaaten des Protokolls vom Verwahrer übermittelt. (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 10. Januar 2018 <sup>5</sup> Inkrafttreten Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Bahrain 26. Oktober 2017 B 1. Januar 2018 Benin 27. Oktober 2017 1. Januar 2018 Côte d’Ivoire* 20. März 2015 B 1. Januar 2018 Dominikanische Republik 22. März 2013 1. Januar 2018 Frankreich 15. Dezember 2016 1. Januar 2018 Gambia 30. November 2015 1. Januar 2018 Guyana 26. Februar 2013 B 1. Januar 2018 Kongo (Brazzaville) 1. Oktober 2014 B 1. Januar 2018 Kuba* 20. Dezember 2012 B 1. Januar 2018 Kuwait 28. Juli 2014 B 1. Januar 2018 Mali 14. November 2012 1. Januar 2018 Malta 26. September 2016 B 1. Januar 2018 Mosambik 17. August 2016 B 1. Januar 2018 Myanmar 20. März 2013 B 1. Januar 2018 Niederlande* 17. März 2016 1. Januar 2018 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)* 17. März 2016 1. Januar 2018 Panama 9. Oktober 2015 1. Januar 2018 Schweiz 11. Dezember 2014 B 1. Januar 2018 Sierra Leone 25. November 2015 1. Januar 2018 St. Lucia* 12. September 2012 1. Januar 2018 Swasiland 23. November 2016 B 1. Januar 2018 Tschechische Republik* 2. Juli 2013 1. Januar 2018 Uganda 28. November 2017 1. Januar 2018
<sup>4</sup> Übereinkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und dem humanitären Völkerrecht ergeben. 2. Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst; die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind. 3. Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als würden dadurch ansonsten widerrechtliche Handlungen entschuldigt oder rechtmässig oder als verhindere er die Strafverfolgung nach anderen Gesetzen.» Art. VII Artikel 4 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 4 1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen sowie über jede sonstige gewalttätige Handlung gegen Fluggäste oder Besatzungsmitglieder, die der Verdächtige im Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen begangen hat, in den folgenden Fällen zu begründen: (a) wenn die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird; (b) wenn die strafbare Handlung gegen ein in diesem Staat eingetragenes Luftfahrzeug oder an Bord eines solchen begangen wird; (c) wenn das Luftfahrzeug, an Bord dessen die strafbare Handlung begangen wird, mit dem noch an Bord befindlichen Verdächtigen in seinem Hoheitsgebiet landet; (d) wenn die strafbare Handlung gegen ein Luftfahrzeug oder an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das ohne Besatzung an eine Person vermietet wurde, die ihre Hauptbetriebsleitung oder, wenn eine solche nicht besteht, ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat; (e) wenn die strafbare Handlung von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird. 2. Jeder Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über eine solche strafbare Handlung auch in den folgenden Fällen begründen: (a) wenn die strafbare Handlung gegen einen Angehörigen dieses Staates begangen wird; (b) wenn die strafbare Handlung von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates hat. 3. Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und dass der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 8 an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den anwendbaren Absätzen dieses Artikels ihre Gerichtsbarkeit über diese strafbaren Handlungen begründet haben. 4. Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus.» Art. VIII Artikel 5 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 5 Vertragsstaaten, die Betriebsgemeinschaften für den Luftverkehr oder internationale Betriebsstellen bilden, welche einer gemeinsamen oder internationalen Eintragung unterliegende Luftfahrzeuge einsetzen, bezeichnen in geeigneter Weise für jedes Luftfahrzeug den Staat unter ihnen, der die Gerichtsbarkeit ausüben und die Eigenschaften des Eintragungsstaats im Sinne dieses Übereinkommens haben soll; sie zeigen dies dem Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an, der allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens davon Kenntnis gibt.» Art. IX Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 6 4. Hat ein Vertragsstaat eine Person aufgrund dieses Artikels in Haft genommen, so notifiziert er unverzüglich den Vertragsstaaten, die nach Artikel 4 Absatz 1 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben und nach Artikel 4 Absatz 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet und dies dem Verwahrer notifiziert haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände, welche die Haft rechtfertigen. Der Vertragsstaat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.» Art. X bis Folgender Wortlaut wird als Artikel 7 des Übereinkommens eingefügt: bis «Art. 7 Wenn nach diesem Übereinkommen eine Person in Haft genommen wird oder gegen sie andere Massnahmen getroffen werden oder ein Verfahren durchgeführt wird, so ist ihr eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschliesst, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschliesslich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.» Art. XI Artikel 8 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 8 1. Die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die strafbaren Handlungen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. 2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen anzusehen. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. 3. Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, anerkennen unter sich die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen. Die im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen bleiben vorbehalten. 4. Jede der strafbaren Handlungen wird für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als sei sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet hat, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e zu begründen, und die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 4 Absatz 2 begründet haben. 5. Die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten strafbaren Handlungen sind für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten gleichwertig.» Art. XII bis Folgender Wortlaut wird als Artikel 8 des Übereinkommens eingefügt: bis «Art. 8 Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen strafbaren Handlung beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.» Art. XIII ter Folgender Wortlaut wird als Artikel 8 des Übereinkommens eingefügt: ter «Art. 8 Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 1 genannter strafbarer Handlungen oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche strafbaren Handlungen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen oder ihres Geschlechts zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.» Art. XIV Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 9 1. Ist eine der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen begangen worden oder im Begriff begangen zu werden, so treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Massnahmen, um die Herrschaft des rechtmässigen Kommandanten über das Luftfahrzeug wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten.» Art. XV Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 10 1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Unterstützung im Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 4 genannten strafbaren Handlungen eingeleitet werden. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anzuwenden.» Art. XVI bis Folgender Wortlaut wird als Artikel 10 des Übereinkommens eingefügt: bis «Art. 10 Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass eine der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen begangen werden wird, übermittelt in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben den Vertragsstaaten, die nach seiner Auffassung zu den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Staaten gehören.» Art. XVII 1. Durchgehende Änderung ohne Auswirkung auf die deutsche Übersetzung. 2. Durchgehende Änderung ohne Auswirkung auf die deutsche Übersetzung. Art. XVIII Die diesem Protokoll als Anlage beigefügten Wortlaute des Übereinkommens in arabischer und chinesischer Sprache sind zusammen mit den Wortlauten des Übereinkommens in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache gleichermassen verbindlich. Art. XIX Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten dieses Protokolls sind das Übereinkommen und das Protokoll als eine einheitliche Übereinkunft zu verstehen und auszulegen und werden als «Haager Übereinkommen in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung» bezeichnet. Art. XX Dieses Protokoll liegt am 10. September 2010 in Peking für die Teilnehmerstaaten der vom 30. August bis 10. September 2010 in Peking abgehaltenen diplomatischen Konferenz über die Sicherheit der Luftfahrt zur Unterzeichnung auf. Nach dem 27. September 2010 liegt das Protokoll für alle Staaten am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Montreal zur Unterzeichnung auf, bis es nach Artikel XXIII in Kraft tritt. Art. XXI 1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, der hiermit zum Verwahrer bestimmt wird. 2. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, gilt als Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Haager Übereinkommens in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung. 3. Jeder Staat, der dieses Protokoll nicht nach Absatz 1 ratifiziert, annimmt oder genehmigt, kann ihm jederzeit beitreten. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. Art. XXII Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder dem Beitritt zu diesem: a) notifiziert jeder Vertragsstaat dem Verwahrer, für welche Fälle er in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 des Haager Übereinkommens in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung seine Gerichtsbarkeit nach nationalem Recht begründet hat, und notifiziert dem Verwahrer umgehend etwaige Veränderungen; und b) kann jeder Vertragsstaat erklären, dass er Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d des Haager Übereinkommens in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung im Einklang mit den Grundsätzen seines Strafrechts in Bezug auf die Straffreiheit von Familienangehörigen anwendet. Art. XXIII 1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft. 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde in Kraft. 3. Der Verwahrer lässt dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen registrieren. Art. XXIV 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. 2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Art. XXV Der Verwahrer unterrichtet unverzüglich alle Vertragsstaaten dieses Protokolls und alle Staaten, die es unterzeichnen oder ihm beitreten, über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, der Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde und des Inkrafttretens des Protokolls sowie über sonstige sachdienliche Informationen. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Peking am 10. September 2010 in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; diese Verbindlichkeit tritt ein, sobald das Sekretariat der Konferenz im Auftrag des Präsidenten der Konferenz binnen neunzig Tagen ab diesem Zeitpunkt bestätigt hat, dass die Wortlaute übereinstimmen. Dieses Protokoll wird im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; beglaubigte Abschriften werden allen Vertragsstaaten des Protokolls vom Verwahrer übermittelt. (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 27. März 2019 <sup>5</sup> Inkrafttreten Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Bahrain 26. Oktober 2017 B 1. Januar 2018 Benin 27. Oktober 2017 1. Januar 2018 Côte d’Ivoire* 20. März 2015 B 1. Januar 2018 Dominikanische Republik 22. März 2013 1. Januar 2018 Eswatini 23. November 2016 B 1. Januar 2018 Frankreich 15. Dezember 2016 1. Januar 2018 Gambia 30. November 2015 1. Januar 2018 Ghana 4. Juni 2018 B 1. August 2018 Guyana 26. Februar 2013 B 1. Januar 2018 Indien 30. Januar 2019 1. März 2019 Kasachstan 14. Februar 2019 B 1. April 2019 Kongo (Brazzaville) 1. Oktober 2014 B 1. Januar 2018 Kuba* 20. Dezember 2012 B 1. Januar 2018 Kuwait 28. Juli 2014 B 1. Januar 2018 Mali 14. November 2012 1. Januar 2018 Malta 26. September 2016 B 1. Januar 2018 Mosambik 17. August 2016 B 1. Januar 2018 Myanmar 20. März 2013 B 1. Januar 2018 Niederlande* 17. März 2016 1. Januar 2018 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)* 17. März 2016 1. Januar 2018 Panama 9. Oktober 2015 1. Januar 2018 Paraguay 3. August 2018 1. Oktober 2018 Portugal 22. Januar 2019 1. März 2019 Rumänien 22. Juni 2018 1. August 2018 Schweden* 12. Juli 2018 B 1. September 2018 Schweiz 11. Dezember 2014 B 1. Januar 2018 Sierra Leone 25. November 2015 1. Januar 2018 St. Lucia* 12. September 2012 1. Januar 2018 Tschechische Republik* 2. Juli 2013 1. Januar 2018 Türkei* 31. Mai 2018 1. Juli 2018 Uganda 28. November 2017 1. Januar 2018
###### Fussnoten
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[^4]: SR 0.748.0 0.748.710.21 Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen. Zusatzprotokoll 0.748.710.21 Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen. Zusatzprotokoll 0.748.710.21 Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen. Zusatzprotokoll 0.748.710.21 Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen. Zusatzprotokoll * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation: www.icao.int eingesehen oder bei der Direktion für Völker- recht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
[^5]: Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
[^5]: AS 2018 259, 2019 1195. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
2010-09-10
Originalfassung Text zu diesem Datum