Änderungshistorie

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

2 Versionen · 2020-12-15

Änderungen vom 2020-12-17

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# Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
vom 1. Juli 1966[^1]
und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015[^2] über
die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit
den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
<sup>1</sup> vom 1. Juli 1966
verordnet:
<sup>2</sup> und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durchund Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:
##### **Art. 1** Einfuhrverbot für lebendes Geflügel und Eintagsküken
Die Einfuhr von lebendem Geflügel und Eintagsküken aus den im Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.
Die Einfuhr von lebendem Geflügel und Eintagsküken aus den im Anhang festgelegten Schutzund Überwachungszonen ist verboten.
##### **Art. 2** Einfuhr von Geflügelfleisch
Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang festgelegten Schutzzonen ist verboten, ausser wenn es einer der Hitzebehandlungen nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG[^3] unterzogen wurde, welche den Erreger der Aviären Influenza abtöten.
Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang festgelegten Schutzzonen ist verboten, ausser wenn es einer der Hitzebehandlungen nach Anhang III der Richtli-
<sup>3</sup> nie 2002/99/EG unterzogen wurde, welche den Erreger der Aviären Influenza abtöten.
##### **Art. 3** Einfuhr von Konsumeiern
<sup>1</sup> Die Einfuhr von Konsumeiern aus den im Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.
<sup>1</sup> Die Einfuhr von Konsumeiern aus den im Anhang festgelegten Schutzund Überwachungszonen ist verboten.
<sup>2</sup> Erlaubt ist die Einfuhr von Konsumeiern:
- a. aus den Schutzzonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG[^4] erfüllt sind;
- a. aus den Schutzzonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2
<sup>4</sup> Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind;
- b. aus den Überwachungszonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 30 Buchstabe c Ziffer v der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind.
##### **Art. 4** Einfuhr von Verarbeitungseiern
<sup>1</sup> Die Einfuhr von Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.
<sup>1</sup> Die Einfuhr von Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgelegten Schutzund Überwachungszonen ist verboten.
<sup>2</sup> Erlaubt ist die Einfuhr von Verarbeitungseiern:
- a. aus den Schutzzonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG[^5] erfüllt sind;
- a. aus den Schutzzonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2
<sup>5</sup> erfüllt sind; Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG
- b. aus den Überwachungszonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 30 Buchstabe c Ziffer vi der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind.
##### **Art. 5** Einfuhr von Bruteiern
<sup>1</sup> Die Einfuhr von Bruteiern aus den im Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.
<sup>1</sup> Die Einfuhr von Bruteiern aus den im Anhang festgelegten Schutzund Überwachungszonen ist verboten.
<sup>2</sup> Erlaubt ist die Einfuhr von Bruteiern, wenn:
- a. sie für die Impfstoffherstellung bestimmt sind;
- b.[^6] die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union die Ausfuhr nach den Bedingungen in Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809[^7] genehmigt hat; und
- b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union die Ausfuhr nach den Bedingungen in Artikel 4 des Durchführungs-
<sup>6</sup> beschlusses (EU) 2020/1809 genehmigt hat; und
- c. die Sendung von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet wird, die folgenden Hinweis enthält: «Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 der Kommission».
##### **Art. 6** Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLV vom 16. Januar 2020[^8] über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird aufgehoben.
<sup>7</sup> Die Verordnung des BLV vom 16. Januar 2020 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird aufgehoben.
##### **Art. 7** Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **916.40**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1966/1565_1621_1604)
[^1]: SR 916.40
[^2]: [SR **916.443.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/846)
[^2]: SR 916.443.11
[^3]: Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234.
[^3]: Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tier- seuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234.
[^4]: Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG, ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/662, ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 134.
[^4]: Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschafts- massnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG, ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16; zuletzt geändert durch Durch- führungsbeschluss (EU) 2018/662, ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 134.
[^5]: Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2 Bst. a.
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 30. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 6737](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1077)).
[^6]: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission vom 30. November 2020 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 144; ge- ändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2010, ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 79.
[^7]: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission vom 30. November 2020 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 144; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2238, ABl. L 436 vom 28.12.2020, S. 4.
[^8]: [[AS **2020** 153 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/28)[4929](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/876)]
[^7]: [AS 2020 153 4929]
2020-12-15
Originalfassung Text zu diesem Datum