Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 16. Dezember 2018 zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien
Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.9
SR 0.632.20, Anhang 1A.12
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.3
SR 0.632.20, Anhang 1A.6
SR 0.632.20, Anhang 1A.4
Für die Zwecke dieses Artikels bedeuten «verderbliche Waren» Waren, die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften rasch verderben, insbesondere ohne geeignete Lagerbedingungen.
Das hier verwendete «gleichwertig» ist nicht im Sinne des im SPS-Übereinkommen der WTO vorkommenden Begriffs «Gleichwertigkeit» («equivalence») zu verstehen.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.13
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.8
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.14
SR 0.632.20, Anhang 1A.3
SR 0.632.20, Anhang 1A.14
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1b
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1c
SR 0.632.20, Anhang 1B
Diese Begriffsbestimmung schliesst auch eine Person ein, die Dienstleistungen zu erbringen sucht. Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch die die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Artikel 3.2 (Begriffsbestimmungen) ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen.
Dieser Buchstabe gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
Nach diesem Artikel eingegangene spezifische Verpflichtungen sind nicht so auszulegen, dass eine Vertragspartei Ausgleich für etwaige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Vertragsparteien angehören können.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.
Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, beinhalten Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die:(i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind; oder(ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; oder(iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder -hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten; oder(iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; oder(v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden; oder(vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu sichern.Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe (d) dieses Artikels und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen in den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, die die Massnahme trifft, ausgelegt.
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Kapitel 3 (Handel mit Dienstleistungen) ausgenommen wurden, vom Anwendungsbereich dieses Kapitels nicht erfasst werden.
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1C
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.
SR 0.632.20, Anhang 2
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