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Übereinkommen vom 20. April 1921 über die Freiheit des Durchgangsverkehrs

3 Versionen · 1921-04-20

Änderungen vom 2008-10-27

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# Übereinkommen vom 20. April 1921 über die Freiheit des Durchgangsverkehrs
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen über die Freiheit des Durchgangsverkehrs (Stand am 5. April 2005) Albanien, Österreich, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Dänemark, das Britische Reich (mit Neuseeland und Indien), Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Panama, Paraguay, die Niederlande, Persien, Polen, Portugal, Rumänien, der Serbisch- Kroatisch-Slowenische Staat, Schweden, die Schweiz, die Tschechoslowakei, Uruguay und Venezuela, von dem Wunsche geleitet, die Freiheit der Verkehrswege und des Durchgangsverkehrs zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten, in Erwägung, dass auf diesem Gebiet das in Artikel 23 (e) des Völkerbundsvertra-
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen über die Freiheit des Durchgangsverkehrs (Stand am 27. Oktober 2008) Albanien, Österreich, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Dänemark, das Britische Reich (mit Neuseeland und Indien), Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Panama, Paraguay, die Niederlande, Persien, Polen, Portugal, Rumänien, der Serbisch- Kroatisch-Slowenische Staat, Schweden, die Schweiz, die Tschechoslowakei, Uruguay und Venezuela, von dem Wunsche geleitet, die Freiheit der Verkehrswege und des Durchgangsverkehrs zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten, in Erwägung, dass auf diesem Gebiet das in Artikel 23 (e) des Völkerbundsvertra-
<sup>3</sup> ges bezeichnete Ziel im Wege allgemeiner Übereinkommen, denen späterhin auch andere Mächte beitreten können, am besten zu erreichen ist, in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, das Recht des freien Durchgangsverkehrs als eines der besten Mittel zur Förderung der Zusammenarbeit der Staaten zu verkünden und zu ordnen, ohne dass durch dieses Recht ihre Staatshoheit und Herrschaft über die dem Durchgangsverkehr dienenden Wege beeinträchtigt wird, nach Annahme der Einladung des Völkerbundes* zur Teilnahme an einer auf den 10. März 1921 nach Barcelona einberufenen Konferenz und nach Kenntnisnahme
1970-01-02
Originalfassung Text zu diesem Datum