Änderungshistorie
Internationales Übereinkommen vom 30. September 1921 zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (mit Schlussakte)
4 Versionen
· 1921-09-30
2010-03-31
2007-01-31
2002-01-10
Änderungen vom 2002-01-10
@@ -1,44 +1,50 @@
# Internationales Übereinkommen vom 30. September 1921 zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (mit Schlussakte)
Südafrika, Albanien, Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Grossbritannien, Kanada, Chile, Kolumbien, Costa-Rica, Estland, Griechenland, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Norwegen, Persien, Portugal, Siam, die Schweiz und Neuseeland,
(Stand am 2. April 2002) Südafrika, Albanien, Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Grossbritannien, Kanada, Chile, Kolumbien, Costa-Rica, Estland, Griechenland, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Norwegen, Persien, Portugal, Siam, die Schweiz und Neuseeland, vom Wunsche geleitet, die Bekämpfung des Frauenund Kinderhandels, der in den
vom Wunsche geleitet, die Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels, der in den Eingangsformeln zu dem Abkommen vom 18. Mai 1904[^1] und dem Übereinkommen vom 4. Mai 1910[^2] als «Mädchenhandel» bezeichnet ist, in vollkommenerer Weise zu sichern;
<sup>3</sup> und dem Übereinkommen Eingangsformeln zu dem Abkommen vom 18. Mai 1904
nach Kenntnisnahme der Vorschläge, die in der Schlussakte der auf Einberufung des Rates des Völkerbundes vom 30. Juni bis zum 5. Juli 1921 in Genf abgehaltenen internationalen Konferenz niedergelegt sind;
in dem Entschlusse, zu dem oben erwähnten Abkommen und dem dort bezeichneten Übereinkommen ein Zusatzübereinkommen zu schliessen; haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:
<sup>4</sup> als «Mädchenhandel» bezeichnet ist, in vollkommenerer Weise zu vom 4. Mai 1910 sichern; nach Kenntnisnahme der Vorschläge, die in der Schlussakte der auf Einberufung des Rates des Völkerbundes vom 30. Juni bis zum 5. Juli 1921 in Genf abgehaltenen internationalen Konferenz niedergelegt sind; in dem Entschlusse, zu dem oben erwähnten Abkommen und dem dort bezeichneten Übereinkommen ein Zusatzübereinkommen zu schliessen; haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:
##### **Art. 1**
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, soweit sie noch nicht Vertragsteile des Abkommens vom 18. Mai 1904[^3] und des Übereinkommens vom 4. Mai 1910[^4] sind, ihre Ratifikationen oder ihre Beitrittserklärungen in bezug auf diese Akte möglichst bald in der in dem Abkommen und dem Übereinkommen vorgesehenen Form zu übermitteln.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, soweit sie noch nicht Vertragsteile des Ab-
<sup>5</sup> <sup>6</sup> und des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 sind, ihkommens vom 18. Mai 1904 re Ratifikationen oder ihre Beitrittserklärungen in bezug auf diese Akte möglichst bald in der in dem Abkommen und dem Übereinkommen vorgesehenen Form zu übermitteln.
##### **Art. 2**
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die zur Ermittlung und zur Bestrafung von Personen erforderlich sind, welche sich mit dem Handel mit Kindern beiderlei Geschlechts befassen, wobei als solche Handlungen strafbare Handlungen der im Artikel 1 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910[^5] bezeichneten Art zu verstehen sind.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die zur Ermittlung und zur Bestrafung von Personen erforderlich sind, welche sich mit dem Handel mit Kindern beiderlei Geschlechts befassen, wobei als solche Handlungen straf-
<sup>7</sup> bezeichbare Handlungen der im Artikel 1 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 neten Art zu verstehen sind.
##### **Art. 3**
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, um den Versuch einer strafbaren Handlung und in den gesetzlichen Grenzen auch die vorbereitenden Handlungen zu den in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910[^6] vorgesehenen strafbaren Handlungen unter Strafe zu stellen.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, um den Versuch einer strafbaren Handlung und in den gesetzlichen Grenzen auch die vorbereitenden
<sup>8</sup> Handlungen zu den in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910
<sup>9</sup> vorgesehenen strafbaren Handlungen unter Strafe zu stellen.
##### **Art. 4**
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, falls keine Auslieferungsverträge zwischen ihnen bestehen, alle ihnen möglichen Massnahmen zur Auslieferung solcher Personen zu treffen, welche der in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910[^7] vorgesehenen strafbaren Handlungen beschuldigt oder wegen solcher Handlungen verurteilt worden sind.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, falls keine Auslieferungsverträge zwischen ihnen bestehen, alle ihnen möglichen Massnahmen zur Auslieferung solcher Personen zu treffen, welche der in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai
<sup>10</sup> vorgesehenen strafbaren Handlungen beschuldigt oder wegen solcher Hand- 1910 lungen verurteilt worden sind.
##### **Art. 5**
Im Abschnitt B des Schlussprotokolls des Übereinkommens von 1910[^8] werden die Worte «vollendetes zwanzigstes Lebensjahr» ersetzt durch die Worte «vollendetes einundzwanzigstes Lebensjahr».
<sup>11</sup> werden die Im Abschnitt B des Schlussprotokolls des Übereinkommens von 1910 Worte «vollendetes zwanzigstes Lebensjahr» ersetzt durch die Worte «vollendetes einundzwanzigstes Lebensjahr».
##### **Art. 6**
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, falls noch keine gesetzlichen oder Verwaltungsmassnahmen wegen der Zulassung und Überwachung der Agenturen und Büros für Stellenvermittlung ergangen sind, derartige Bestimmungen zu erlassen, um Frauen und Kinder, die in einem andern Lande Arbeit suchen, zu schützen.[^9]
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, falls noch keine gesetzlichen oder Verwaltungsmassnahmen wegen der Zulassung und Überwachung der Agenturen und Büros für Stellenvermittlung ergangen sind, derartige Bestimmungen zu erlassen, um
<sup>12</sup> Frauen und Kinder, die in einem andern Lande Arbeit suchen, zu schützen.
##### **Art. 7**
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Ein- und Auswanderungsdienste Verwaltungs- und gesetzliche Massnahmen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels zu treffen. Insbesondere werden sie Bestimmungen erlassen, um die auf Auswandererschiffen reisenden Frauen und Kinder nicht nur bei der Abfahrt und bei der Ankunft, sondern auch während der Überfahrt zu schützen; ferner werden sie dafür sorgen, dass auf den Bahnhöfen und in den Häfen Bekanntmachungen angebracht werden, die Frauen und Kinder vor den Gefahren des Mädchenhandels warnen und zugleich die Stellen angeben, wo sie Unterkunft, Hilfe und Beistand finden können.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Einund Auswanderungsdienste Verwaltungsund gesetzliche Massnahmen zur Bekämpfung des Frauenund Kinderhandels zu treffen. Insbesondere werden sie Bestimmungen erlassen, um die auf Auswandererschiffen reisenden Frauen und Kinder nicht nur bei der Abfahrt und bei der Ankunft, sondern auch während der Überfahrt zu schützen; ferner werden sie dafür sorgen, dass auf den Bahnhöfen und in den Häfen Bekanntmachungen angebracht werden, die Frauen und Kinder vor den Gefahren des Mädchenhandels warnen und zugleich die Stellen angeben, wo sie Unterkunft, Hilfe und Beistand finden können.
##### **Art. 8**
@@ -46,17 +52,17 @@
##### **Art. 9**
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der von ihrem Empfang den andern Mitgliedern des Völkerbundes und den zur Unterzeichnung des Übereinkommens zugelassenen Staaten Kenntnis gibt. Die Ratifikationsurkunden sollen im Archiv des Sekretariates[^10] hinterlegt werden.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der von ihrem Empfang den andern Mitgliedern des Völkerbundes und den zur Unterzeichnung des Übereinkommens zugelassenen Staaten Kenntnis gibt. Die Ratiflikationsurkunden sollen im Ar-
Gemäss den Vorschriften des Artikels 18 des Völkerbundsvertrages[^11] wird der Generalsekretär dieses Übereinkommen eintragen, sobald die Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde erfolgt ist.
<sup>13</sup> hinterlegt werden. chiv des Sekretariates
<sup>14</sup> wird der Ge- Gemäss den Vorschriften des Artikels 18 des Völkerbundsvertrages neralsekretär dieses Übereinkommen eintragen, sobald die Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde erfolgt ist.
##### **Art. 10**
Mitglieder des Völkerbundes, die dieses Übereinkommen nicht vor dem 1. April 1922 unterzeichnet haben, können ihm beitreten.
Mitglieder des Völkerbundes, die dieses Übereinkommen nicht vor dem 1. April 1922 unterzeichnet haben, können ihm beitreten. Das gleiche gilt für die nicht dem Bunde angehörenden Staaten, denen dieses Übereinkommen auf Beschluss des Völkerbundsrats amtlich mitgeteilt werden kann.
Das gleiche gilt für die nicht dem Bunde angehörenden Staaten, denen dieses Übereinkommen auf Beschluss des Völkerbundsrats amtlich mitgeteilt werden kann.
Die Beitrittserklärungen sind dem Generalsekretär des Bundes[^12] anzuzeigen, der alle beteiligten Mächte unter Angabe des Tages der Anzeige davon verständigen wird.
<sup>15</sup> anzuzeigen, der alle Die Beitrittserklärungen sind dem Generalsekretär des Bundes beteiligten Mächte unter Angabe des Tages der Anzeige davon verständigen wird.
##### **Art. 11**
@@ -64,162 +70,56 @@
##### **Art. 12**
Dieses Übereinkommen kann von jedem Bundesmitgliede oder von jedem Staate, der Vertragsteil dieses Übereinkommens ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten gekündigt werden. Die Kündigung hat durch schriftliche Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes[^13] zu erfolgen. Dieser wird sogleich Abschriften dieser Anzeigen an alle andern Vertragsteile unter Angabe des Empfangstages übermitteln.
Dieses Übereinkommen kann von jedem Bundesmitgliede oder von jedem Staate, der Vertragsteil dieses Übereinkommens ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten gekündigt werden. Die Kündigung hat durch schriftliche Anzei-
Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von dem Tage der Anzeige an den Generalsekretär und gilt nur für den Staat, der sie erklärt hat.
<sup>16</sup> zu erfolgen. Dieser wird sogleich Abge an den Generalsekretär des Völkerbundes schriften dieser Anzeigen an alle andern Vertragsteile unter Angabe des Empfangstages übermitteln. Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von dem Tage der Anzeige an den Generalsekretär und gilt nur für den Staat, der sie erklärt hat.
##### **Art. 13**
Der Generalsekretär des Völkerbundes[^14] wird ein Verzeichnis aller Vertragsteile führen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder gekündigt haben oder ihm beigetreten sind. Dieses Verzeichnis wird jederzeit den Bundesmitgliedern zugänglich sein; es wird gemäss den Weisungen des Rates so oft als möglich veröffentlicht werden.
<sup>17</sup> wird ein Verzeichnis aller Vertragsteile Der Generalsekretär des Völkerbundes führen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifliziert oder gekündigt haben oder ihm beigetreten sind. Dieses Verzeichnis wird jederzeit den Bundesmitgliedern zugänglich sein; es wird gemäss den Weisungen des Rates so oft als möglich veröffentlicht werden.
##### **Art. 14**
Jedes Mitglied oder jeder Vertragsstaat kann erklären, dass seine Unterschrift für die seiner Hoheit oder seinem Machtbereich unterworfenen Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Gebiete insgesamt oder für einzelne von ihnen nicht gilt, und kann namens der durch diese Erklärung ausgeschlossenen Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Gebiete dem Übereinkommen später gesondert beitreten.
Jedes Mitglied oder jeder Vertragsstaat kann erklären, dass seine Unterschrift für die seiner Hoheit oder seinem Machtbereich unterworfenen Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Gebiete insgesamt oder für einzelne von ihnen nicht gilt, und kann namens der durch diese Erklärung ausgeschlossenen Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Gebiete dem Übereinkommen später gesondert beitreten. Die Kündigung kann ebenfalls für die einzelnen seiner Hoheit oder seinem Machtbereich unterworfenen Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Gebiete je gesondert erfolgen; die Bestimmungen des Artikels 12 finden auf diese Kündigung Anwendung. Geschehen in Genf am dreissigsten September eintausendneunhunderteinund-
Die Kündigung kann ebenfalls für die einzelnen seiner Hoheit oder seinem Machtbereich unterworfenen Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Gebiete je gesondert erfolgen; die Bestimmungen des Artikels 12 finden auf diese Kündigung Anwendung.
Geschehen in Genf am dreissigsten September eintausendneunhunderteinundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundes[^15] hinterlegt wird.
(Es folgen die Unterschriften)
###### Schlussakte
Die gestützt auf den Beschluss des Völkerbundsrates vom 22. Februar 1921 einberufene internationale Konferenz zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels ist am 30. Juni 1921 am Sitz des Völkerbundes in Genf zusammengetreten.
Die Konferenz ist durch Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 15. Dezember 1920 beauftragt worden, die Auffassung der verschiedenen Staaten zu vereinheitlichen, um ein gemeinsames Vorgehen zu ermöglichen.
Der Völkerbundsrat hat als Vorsitzenden der Konferenz Herrn Staatsminister Michel Lévie bezeichnet. Die Konferenz hat zur Vizepräsidentin Fräulein Henni Forchhammer gewählt. Der Generalsekretär des Völkerbundes hat Frau Rachel Crowdy als Generalsekretärin des Kongresses und Herrn Georges Kaeckenbeeck als Rechtsbeirat bezeichnet. Die Generalsekretärin und der Rechtsbeirat sind von der Konferenz dem Präsidenten und der Vizepräsidentin zur Bildung des Büros beigegeben worden.
Die folgenden Staaten haben an der Konferenz teilgenommen und als Bevollmächtigte und Sachverständige bezeichnet:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten und Sachverständigen der einzelnen Staaten)
Nachdem die Konferenz in einem dieser Schlussakte beigegebenen Berichte die Antworten der Staaten auf die Umfrage des Völkerbundssekretariates vom 16. Februar 1921 vereinigt hatte, hat sie nach den in den Sitzungsprotokollen enthaltenen Beratungen folgende Beschlüsse und Wünsche angenommen:
I. Die Konferenz,
in Erwägung, dass eine wirksame Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels durch die Annahme gemeinsamer Grundsätze und gleicher Massnahmen in einer möglichst grossen Zahl von Staaten erleichtert wird,
dass hierzu insbesondere notwendig ist, dass diese Verbrechen von allen Gesetzgebungen mit Strafe bedroht werden;
dass das Abkommen vom 18. Mai 1904[^16] und das Übereinkommen vom 4. Mai 1910[^17] die Grundsätze und die wesentlichen Massnahmen auf diesem Gebiete enthalten und dass eine möglichst vollständige und allgemeine Ausführung dieser Vereinbarungen zur Verbesserung der gegenwärtigen Sachlage beitragen würde,
empfiehlt dem Völkerbundsrat:
Die Mitglieder des Völkerbundes und die andern Staaten, die das Abkommen vom 18. Mai 1904 und das Übereinkommen vom 4. Mai 1910 noch nicht genehmigt haben oder ihnen noch nicht beigetreten sind, zur Ratifikation oder zum Beitritt aufzufordern.
II. Die Konferenz, im Bestreben, den Schutz der Frauen und Kinder, welches auch ihre Rasse und Farbe sei, zu sichern, spricht den Wunsch aus, dass der Völkerbundsrat die den Vereinbarungen betreffend den Frauen- und Kinderhandel vom 18. Mai 1904 und vom 4. Mai 1910 angehörenden Staaten wie auch die Staaten, die diesen Vereinbarungen noch nicht beigetreten sind, einladen möchte, ihren Beitritt auch für ihre Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Territorien zu erklären.
III. Die Konferenz spricht den Wunsch aus, der Völkerbundsrat möge die Regierungen einladen, Massnahmen zu treffen, um den Versuch und in den gesetzlichen Grenzen auch die Vorbereitungshandlungen zu den in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 vorgesehenen strafbaren Handlungen unter Strafe zu stellen.
IV. Die Konferenz wünscht, dass der Völkerbundsrat die Staaten, die den Vereinbarungen von 1904 und 1910 angehören oder zum Beitritt bereit sind, ersucht, das unter Abschnitt B des Schlussprotokolls von 1910[^18] genannte Schutzalter auf das vollendete 21. Lebensjahr zu erhöhen und dieses Alter als Minimum zu betrachten und ihnen empfiehlt, es noch zu erhöhen.
V. Die Konferenz spricht, unter Bezugnahme auf Artikel 5 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 und im Bestreben, die Bekämpfung der in Artikel 1 und 2 dieses Übereinkommens vorgesehenen strafbaren Handlungen in möglichst vollständiger Weise zu sichern, den Wunsch aus, dass die Vertragsstaaten, falls keine Auslieferungsverträge zwischen ihnen bestehen, alle ihnen möglichen Massnahmen zur Auslieferung solcher Personen, die der genannten strafbaren Handlungen beschuldigt oder wegen solcher Handlungen verurteilt worden sind, treffen mögen.
VI. Die Konferenz wünscht, dass alle Staaten im Ein- und Auswanderungsdienste Verwaltungs- und gesetzliche Massnahmen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels treffen. Sie macht die Regierungen insbesondere auf die Notwendigkeit aufmerksam, den Schutz der allein reisenden Frauen und Kinder zu sichern, und zwar sowohl bei der Abreise als bei der Ankunft und während der Dauer der Reise.
VI.<sup>bis</sup> Die Konferenz lenkt die Aufmerksamkeit der internationalen Auswanderungskommission auf die Frage des Frauen- und Kinderhandels und auf die Wichtigkeit der Annahme bestimmter Vorschriften, die eventuell in ein internationales Abkommen aufgenommen werden können.
VII. Die Konferenz wünscht, dass die zuständigen internationalen Vereinigungen eingeladen werden, sich über die Massnahmen zu verständigen, die sie zu treffen haben, um die Reise bis zum Bestimmungsort der Frauen und Mädchen, die von den Behörden eines Landes ausgewiesen wurden oder keine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, zu sichern.
VIII. Unter Bezugnahme auf Artikel 2 des Abkommens von 1904 spricht die Konferenz den Wunsch aus, dass die Regierungen bei den Verwaltungen der Verkehrsanstalten bewirken, dass auf den Bahnhöfen und in den Häfen unentgeltlich Bekanntmachungen angebracht werden, die Frauen und Kinder vor den Gefahren des Frauen- und Kinderhandels warnen und zugleich die Stellen angeben, wo sie Unterkunft, Hilfe und Beistand finden können.
IX. Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass die Staaten, die noch keine gesetzlichen oder Verwaltungsmassnahmen über die Bewilligung und die Beaufsichtigung der Agenturen und Büros für Stellenvermittlung getroffen haben, derartige Bestimmungen erlassen, um Frauen und Kinder, die in einem andern Lande Arbeit suchen, zu schützen.
X. Die Konferenz ersucht den Völkerbundsrat, das Völkerbundssekretariat gestützt auf Artikel 23 Buchstabe c des Völkerbundsvertrages[^19] zu beauftragen, von allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen dem Abkommen von 1904 und dem Übereinkommen von 1910 angehörenden Staaten einen jährlichen Bericht über die von ihnen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels getroffenen oder in Aussicht genommenen Massnahmen zu verlangen. Diese Berichte sollen vollständig oder in Auszügen an alle Mitglieder des Völkerbundes und die den genannten Vereinbarungen angehörenden Staaten gesandt werden, damit jedes Land aus den Erfahrungen der andern Länder Nutzen ziehen kann. Das Generalsekretariat kann zu diesem Zwecke einen Fragebogen entwerfen und an alle Regierungen senden.
Die Konferenz wünscht, dass auch die internationalen Vereinigungen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels eingeladen werden, dem Generalsekretariat einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeit einzusenden. Diese Berichte werden in gleicher Weise wie diejenigen der Regierungen bekanntgegeben.
XI. Die Konferenz wünscht, dass eine aus fünf oder sechs Vertretern der Staaten und drei bis fünf Beisitzern bestehende Kommission als beratendes Organ beim Völkerbund eingesetzt werde, um dem Rat Gutachten zu erstatten «in bezug auf die allgemeine Kontrolle der Vereinbarungen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels» wie auch über alle andern internationalen Fragen aus diesem Gebiete, die ihm zur Prüfung unterbreitet werden. Dieser Kommission kommen weder Amtsgewalt noch unmittelbare Befugnisse zu.
Die Bezeichnung der Mitglieder liegt dem Völkerbundsrat ob.
Die Konferenz erachtet es als angezeigt, folgendes Vorgehen zu empfehlen:
Der Rat möge bei der Bezeichnung der vertretenen Staaten, soweit möglich, die allgemeinen Interessen berücksichtigen und für eine gerechte Verteilung in geographischer Beziehung sorgen; eines der Mitglieder soll der Vertreter Frankreichs sein, welches Land nach den Vereinbarungen von 1904 und 1910 bestimmte Aufgaben übernommen hat und dem Generalsekretariat die von ihm gestützt auf die Vereinbarungen gesammelten Urkunden zur Verfügung stellen wird.
Die Beisitzer sollen vertreten:
- 1. das internationale Büro zur Bekämpfung des Frauenhandels;
- 2. eine internationale Frauenvereinigung;
die folgenden internationalen Vereinigungen, einzeln oder insgesamt:
- a) die jüdische Vereinigung zum Schutze junger Mädchen;
- b) die internationale katholische Vereinigung zum Schutze des jungen Mädchens;
- c) den Bund der nationalen Vereinigungen der Freundinnen junger Mädchen.
- 3.
Die beratende Kommission tritt je nach Bedürfnis auf Einladung des Völkerbundsrates zusammen.
Die Auslagen jedes Vertreters trägt der Staat oder die Vereinigung, den oder die er vertritt.
Die Kommission soll durch die Vermittlung der Beisitzer in enger Fühlungnahme mit den nationalen und internationalen Vereinigungen stehen, um die Verbindung und das Zusammenarbeiten der amtlichen und nichtamtlichen Bestrebungen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels zu sichern.
XII. Die Konferenz wünscht, dass die Regierungen die Frage des Kinderhandels prüfen und die Massnahmen zur Ermittlung und Überweisung der Händler an die Strafgerichte treffen.
Sie spricht auch den Wunsch aus, dass die Regierungen die Bestimmungen ihrer Zivilgesetze über die Kindesannahme abändern, falls diese Bestimmungen zu Missbräuchen führen können.
XIII. Die Konferenz wünscht, dass das Wort «Mädchenhandel» im Wortlaut der internationalen Vereinbarungen durch den Ausdruck «Frauen- und Kinderhandel» ersetzt wird.
XIV. Nachdem die Aufmerksamkeit der Konferenz auf die Folgen, die sich aus den politischen oder militärischen Deportationen in bezug auf den Frauen- und Kinderhandel ergeben, gelenkt worden ist, erachtet sie es als ihre Pflicht, den Völkerbund um seine Intervention anzugehen, damit diese den Gesetzen der Menschlichkeit widersprechenden Machenschaften aufhören.
XV. Die Konferenz ersucht das Generalsekretariat des Völkerbundes, in ihrem Namen den verschiedenen Vereinigungen, deren Wünsche ihr übermittelt worden sind, zu danken und ihnen mitzuteilen, dass diese Wünsche einer besondern Kommission zur Prüfung überwiesen worden sind und dass die Fragen, worauf sie sich beziehen, Gegenstand der Beratung und von Beschlüssen gebildet haben.
Die Konferenz beschliesst, dass zwei Originalausfertigungen der Schlussakte, unterzeichnet von den Bevollmächtigten, hergestellt werden sollen. Eine Ausfertigung wird im Archiv des Völkerbundssekretariates[^20] hinterlegt und die andere dem Rate zur Verfügung gestellt.
Die Konferenz wünscht, dass der Völkerbundsrat die zweite Originalausfertigung der französischen Regierung übermittle, die in ihren Archiven das Abkommen von 1904 und das Übereinkommen von 1910 aufbewahrt.
Beglaubigte Abschriften werden den Mitgliedern des Völkerbundes und den an der Konferenz vertretenen Staaten zugestellt.
*Zu Urkund dessen* haben die Bevollmächtigten diese Schlussakte unterzeichnet.
Geschehen in Genf, am fünften Juli eintausendneunhunderteinundzwanzig, in zwei Originalausfertigungen.
(Es folgen die Unterschriften)
<sup>18</sup> zwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundes hinterlegt wird. (Es folgen die Unterschriften)
###### Fussnoten
[^1]: [SR **0.311.31**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/21/37_25_37)
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 1925 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Januar 1926 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 1926 BS 12 37; BBl 1924 III 1036
[^2]: [SR **0.311.32**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/42/180_200_195)
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischenAusgabe dieser Sammlung.
[^3]: [SR **0.311.31**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/21/37_25_37)
[^2]: AS 42 179. Die Genehmigung wurde wirksam am 1. Febr. 1926, d. h. mit dem Inkrafttreten des BG vom 30. Sept. 1925 betreffend die Bestrafung des Frauen- und Kinderhandels sowie der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen [AS 42 9. BS 3 203 Art. 398 Abs. 2 Bst. m], heute ersetzt durch das Strafgesetzbuch (StGB – SR 311.0 ).
[^4]: [SR **0.311.32**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/42/180_200_195)
[^3]: SR 0.311.31
[^5]: [SR **0.311.32**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/42/180_200_195)
[^4]: SR 0.311.32
[^6]: [SR **0.311.32**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/42/180_200_195)
[^5]: SR 0.311.31
[^7]: [SR **0.311.32**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/42/180_200_195)
[^6]: SR 0.311.32
[^8]: [SR **0.311.32** ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/42/180_200_195)am Schluss.
[^7]: SR 0.311.32
[^9]: Siehe heute das BG vom 6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih ([SR **823.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/392_392_392)) und die zugehörige V vom 16. Jan. 1991 ([SR **823.111**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/408_408_408)).
[^8]: SR 0.311.32
[^10]: Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl **1946** II 1222 1227 ff.).
[^9]: Siehe Art. 196 Abs. 2 StGB (SR 311.0 ).
[^11]: [AS **36** 6531]
[^10]: SR 0.311.32
[^12]: Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl **1946** II 1222 1227 ff.).
[^11]: SR 0.311.32 am Schluss.
[^13]: Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl **1946** II 1222 1227 ff.).
[^12]: Siehe heute das BG vom 6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (SR 823.11 ) und die zugehörige V vom 16. Jan. 1991 (SR 823.111 ).
[^14]: Siehe Fussnote 1 zu Art. 9.
[^13]: Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
[^15]: Siehe Fussnote 1 zu Art. 9.
[^14]: [AS 36 6531]
[^16]: [SR **0.311.31**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/21/37_25_37)
[^15]: Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
[^17]: [SR **0.311.32**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/42/180_200_195)
[^16]: Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
[^18]: [SR **0.311.32** ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/42/180_200_195)am Schluss
[^17]: Siehe Fussnote 1 zu Art. 9.
[^19]: [AS **36** 653]
[^20]: Siehe Fussnote in Abs. 1 von Art. 9 des Übereinkommens.
[^18]: Siehe Fussnote 1 zu Art. 9.
1970-01-02
Originalfassung
Text zu diesem Datum