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Internationales Übereinkommen vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen (mit Schlussakte)

4 Versionen · 1923-09-12

Änderungen vom 2011-07-26

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# Internationales Übereinkommen vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen (mit Schlussakte)
<sup>1</sup> Übersetzung Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen (Stand am 21. November 2006) Albanien, Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, Grossbritannien (mit der Südafrikanischen Union, Neuseeland, Indien und dem Freistaat Irland), Bulgarien, China, Kolumbien, Costa-Rica, Kuba, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Haiti, Honduras, Ungarn, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Monaco, Panama, Niederlande, Persien, Polen (mit Danzig), Portugal, Rumänien, Salvador, Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweiz, Tschechoslowakei, Türkei und Uruguay, vom gemeinsamen Wunsche geleitet, die Verbreitung und den Vertrieb von unzüchtigen Veröffentlichungen so wirksam wie möglich zu bekämpfen, nach Annahme der Einladung der Regierung der Französischen Republik zur Teilnahme an einer Konferenz, die unter dem Schutze des Völkerbundes auf den 31. August 1923 nach Genf einberufen worden ist, um den im Jahre 1910 ausgearbeiteten Entwurf eines Übereinkommens und die Bemerkungen der einzelnen Staaten zu prüfen und das Übereinkommen in seiner endgültigen Fassung festzustellen und zu unterzeichnen, haben für diesen Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten und nach Kenntnisnahme der Schlussakte der Konferenz und des
<sup>1</sup> Übersetzung Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen (Stand am 26. Juli 2011) Albanien, Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, Grossbritannien (mit der Südafrikanischen Union, Neuseeland, Indien und dem Freistaat Irland), Bulgarien, China, Kolumbien, Costa-Rica, Kuba, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Haiti, Honduras, Ungarn, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Monaco, Panama, Niederlande, Persien, Polen (mit Danzig), Portugal, Rumänien, Salvador, Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweiz, Tschechoslowakei, Türkei und Uruguay, vom gemeinsamen Wunsche geleitet, die Verbreitung und den Vertrieb von unzüchtigen Veröffentlichungen so wirksam wie möglich zu bekämpfen, nach Annahme der Einladung der Regierung der Französischen Republik zur Teilnahme an einer Konferenz, die unter dem Schutze des Völkerbundes auf den 31. August 1923 nach Genf einberufen worden ist, um den im Jahre 1910 ausgearbeiteten Entwurf eines Übereinkommens und die Bemerkungen der einzelnen Staaten zu prüfen und das Übereinkommen in seiner endgültigen Fassung festzustellen und zu unterzeichnen, haben für diesen Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten und nach Kenntnisnahme der Schlussakte der Konferenz und des
<sup>3</sup> Abkommens vom 4. Mai 1910 folgende Bestimmungen vereinbart haben: Art. I Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Personen erforderlich sind, die sich einer der nachstehend genannten Handlungen schuldig machen und beschliessen deshalb:
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<sup>16</sup> Ständigen Internationalen Gerichtshofes nicht unterzeichnet oder angenommen haben, so ist der Anstand nach Gutfinden der Parteien entweder dem Ständigen
<sup>17</sup> oder einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Internationalen Gerichtshof Art. XVI Wenn fünf Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Revision des Übereinkommens verlangen, so hat der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke eine Konferenz einzuberufen. Auf jeden Fall prüft der Rat alle fünf Jahre die Zweckmässigkeit der Einberufung einer Konferenz. Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet. Geschehen in Genf, am zwölften September eintausendneunhundertdreiundzwanzig
<sup>17</sup> Internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Art. XVI Wenn fünf Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Revision des Übereinkommens verlangen, so hat der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke eine Konferenz einzuberufen. Auf jeden Fall prüft der Rat alle fünf Jahre die Zweckmässigkeit der Einberufung einer Konferenz. Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet. Geschehen in Genf, am zwölften September eintausendneunhundertdreiundzwanzig
<sup>18</sup> in zwei Originalausfertigungen, von denen die eine im Archiv des Völkerbundes und die andere im Archiv der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen ist. (Es folgen die Unterschriften) Schlussakte Die auf Einladung der Regierung der Französischen Republik einberufene Konferenz zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen ist am 31. August 1923 in Genf unter den Auspizien des Völkerbundes zusammengetreten. Die Konferenz ist in Ausführung folgender am 28. September 1922 von der III. Völkerbundsversammlung angenommener Beschlüsse einberufen worden: «Die Versammlung beschliesst:
<sup>19</sup> 1. Gestützt auf Artikel 24 des Völkerbundsvertrages wird der Völkerbundsrat eingeladen, das Sekretariat zu ermächtigen, zusammen mit den Völkerbundsmitgliedern und allen Staaten, die sich an der internationalen Bekämpfung der unzüchtigen Veröffentlichungen beteiligen, an allen zu diesem Zwecke erforderlichen Massnahmen mitzuwirken. 2. Der Völkerbundsrat wird eingeladen, sämtliche Staaten auf das internati-
<sup>19</sup> 1. Gestützt auf Artikel 24 des Völkerbundsvertrages wird der Völkerbundsrat eingeladen, das Sekretariat zu ermächtigen, zusammen mit den Völkerbundsmitgliedern und allen Staaten, die sich an der internationalen Bekämpfung der unzüchtigen Veröffentlichungen beteiligen, an allen zu diesem Zwecke erforderlichen Massnahmen mitzuwirken. 2. Der Völkerbundsrat wird eingeladen, sämtliche Staaten auf das inter-
<sup>20</sup> onale Abkommen von 1910 aufmerksam zu machen. Die Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sind einzuladen, seine Bestimmungen auszuführen und die Staaten, die dem Abkommen noch nicht angehören, sind zu ersuchen, sobald als möglich beizutreten. 3. Der Rat wird eingeladen, den Entwurf zu einem internationalen Übereinkommen von 1910 mit einem Fragenschema allen Staaten mitzuteilen, mit dem Ersuchen, ihre Bemerkungen dem Völkerbundssekretariat mitzuteilen, das die Antworten zusammenstellt und der französischen Regierung mitteilt und letztere im Namen des Rates mit Rücksicht auf ihre im Jahre 1910 ergriffene Initiative ersucht, unter den Auspizien des Völkerbundes eine neue Konferenz einzuberufen, die bei Anlass der IV. Völkerbundsversammlung in Genf stattfinden und aus Bevollmächtigten zusammengesetzt sein soll, die zur Ausarbeitung eines neuen Textes der Konvention und zur Unterzeichnung beauftragt sind.» Die Namen der Bevollmächtigten, Ersatzbevollmächtigten, sachverständigen Beiräte und Sachverständigen wie auch der Länder, welche die Bevollmächtigten vertreten, sind im Anhang zu dieser Schlussakte enthalten. Herr Gaston Deschamps, französischer Bevollmächtigter, wurde mit Akklamation zum Vorsitzenden der Konferenz gewählt. Der indische Delegierte Sir Prabhashankar Pattani wurde als Vizepräsident bezeichnet. Gemäss dem erwähnten Beschlusse der Völkerbundsversammlung wurde der Konventionsentwurf, den die im Jahr 1910 in Paris abgehaltene internationale Konferenz ausgearbeitet hat, am 1. November 1922 mit einem Fragebogen allen Staaten zugestellt. Die Antworten auf diese Umfrage wurden durch das Völkerbundssekretariat ebenfalls allen Staaten übermittelt und der Konferenz unterbreitet. Die Konferenz hat zu Beginn ihrer Arbeiten beschlossen, den Konventionsentwurf von 1910 zur Grundlage der Beratung zu nehmen und ist nach eingehender Prüfung dieses Entwurfes und der Antworten auf den Fragebogen und in Berücksichtigung der seit 1910 eingetretenen Änderungen der internationalen Lage mit Einstimmigkeit zum Schlusse gelangt, dass ein neues Übereinkommen auszuarbeiten sei, welches das Datum vom 12. September 1923 trägt und von der vorliegenden Schlussakte begleitet ist. Die Konferenz hat beschlossen, in die Schlussakte folgende Erklärungen, Erläuterungen und Wünsche aufzunehmen: 1. Sie hält in erster Linie darauf, der Regierung der Französischen Republik dafür zu danken, dass sie im Jahre 1910 die Initiative zur Einberufung einer internationalen Konferenz ergriffen hat, die die Mittel und Wege zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen feststellen sollte. Sie anerkennt den Wert und die Wichtigkeit dieser glücklichen Anregung, ohne welche die Frage nicht die Reife erlangt hätte, die sie heute bietet und die es ermöglicht hat, dass mit geringerer Schwierigkeit eine Verständigung unter einer grossen Zahl von Staaten erreicht werden konnte. 2. Nach eingehender Prüfung der Frage, ob es möglich sei, in das Übereinkommen eine für alle Staaten annehmbare Begriffsbestimmung des Wortes «unzüchtig» aufzunehmen, ist die Konferenz zu einem negativen Ergebnisse gelangt und hat, wie die Konferenz von 1910, beschlossen, dass es jedem Staate vorbehalten sei, dem Begriff die ihm richtig scheinende Bedeutung beizumessen. 3. Die Konferenz hat es für angezeigt erachtet, zu erklären, dass der Rechtsgrundsatz «non bis in idem», auf den Artikel II Absatz 2 des Übereinkommens hinweist, in dem Sinne verstanden werden soll, dass der Täter, der nachweist, dass er in einem Vertragsstaate rechtskräftig beurteilt worden und dass die Strafe, zu der er verurteilt worden ist, vollzogen, verjährt oder erlassen ist, nicht wegen der nämlichen Tat in einem andern Lande verfolgt werden dürfe, abgesehen von Ausnahmefällen. 4. Nach allgemeiner Auffassung der Konferenz sind das Angebot, die Übergabe, der Verkauf und die Verteilung unzüchtiger Veröffentlichungen als schwereres Vergehen anzusehen, wenn sie gegenüber Minderjährigen begangen werden. Die Aufnahme
<sup>20</sup> nationale Abkommen von 1910 aufmerksam zu machen. Die Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sind einzuladen, seine Bestimmungen auszuführen und die Staaten, die dem Abkommen noch nicht angehören, sind zu ersuchen, sobald als möglich beizutreten. 3. Der Rat wird eingeladen, den Entwurf zu einem internationalen Übereinkommen von 1910 mit einem Fragenschema allen Staaten mitzuteilen, mit dem Ersuchen, ihre Bemerkungen dem Völkerbundssekretariat mitzuteilen, das die Antworten zusammenstellt und der französischen Regierung mitteilt und letztere im Namen des Rates mit Rücksicht auf ihre im Jahre 1910 ergriffene Initiative ersucht, unter den Auspizien des Völkerbundes eine neue Konferenz einzuberufen, die bei Anlass der IV. Völkerbundsversammlung in Genf stattfinden und aus Bevollmächtigten zusammengesetzt sein soll, die zur Ausarbeitung eines neuen Textes der Konvention und zur Unterzeichnung beauftragt sind.» Die Namen der Bevollmächtigten, Ersatzbevollmächtigten, sachverständigen Beiräte und Sachverständigen wie auch der Länder, welche die Bevollmächtigten vertreten, sind im Anhang zu dieser Schlussakte enthalten. Herr Gaston Deschamps, französischer Bevollmächtigter, wurde mit Akklamation zum Vorsitzenden der Konferenz gewählt. Der indische Delegierte Sir Prabhashankar Pattani wurde als Vizepräsident bezeichnet. Gemäss dem erwähnten Beschlusse der Völkerbundsversammlung wurde der Konventionsentwurf, den die im Jahr 1910 in Paris abgehaltene internationale Konferenz ausgearbeitet hat, am 1. November 1922 mit einem Fragebogen allen Staaten zugestellt. Die Antworten auf diese Umfrage wurden durch das Völkerbundssekretariat ebenfalls allen Staaten übermittelt und der Konferenz unterbreitet. Die Konferenz hat zu Beginn ihrer Arbeiten beschlossen, den Konventionsentwurf von 1910 zur Grundlage der Beratung zu nehmen und ist nach eingehender Prüfung dieses Entwurfes und der Antworten auf den Fragebogen und in Berücksichtigung der seit 1910 eingetretenen Änderungen der internationalen Lage mit Einstimmigkeit zum Schlusse gelangt, dass ein neues Übereinkommen auszuarbeiten sei, welches das Datum vom 12. September 1923 trägt und von der vorliegenden Schlussakte begleitet ist. Die Konferenz hat beschlossen, in die Schlussakte folgende Erklärungen, Erläuterungen und Wünsche aufzunehmen: 1. Sie hält in erster Linie darauf, der Regierung der Französischen Republik dafür zu danken, dass sie im Jahre 1910 die Initiative zur Einberufung einer internationalen Konferenz ergriffen hat, die die Mittel und Wege zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen feststellen sollte. Sie anerkennt den Wert und die Wichtigkeit dieser glücklichen Anregung, ohne welche die Frage nicht die Reife erlangt hätte, die sie heute bietet und die es ermöglicht hat, dass mit geringerer Schwierigkeit eine Verständigung unter einer grossen Zahl von Staaten erreicht werden konnte. 2. Nach eingehender Prüfung der Frage, ob es möglich sei, in das Übereinkommen eine für alle Staaten annehmbare Begriffsbestimmung des Wortes «unzüchtig» aufzunehmen, ist die Konferenz zu einem negativen Ergebnisse gelangt und hat, wie die Konferenz von 1910, beschlossen, dass es jedem Staate vorbehalten sei, dem Begriff die ihm richtig scheinende Bedeutung beizumessen. 3. Die Konferenz hat es für angezeigt erachtet, zu erklären, dass der Rechtsgrundsatz «non bis in idem», auf den Artikel II Absatz 2 des Übereinkommens hinweist, in dem Sinne verstanden werden soll, dass der Täter, der nachweist, dass er in einem Vertragsstaate rechtskräftig beurteilt worden und dass die Strafe, zu der er verurteilt worden ist, vollzogen, verjährt oder erlassen ist, nicht wegen der nämlichen Tat in einem andern Lande verfolgt werden dürfe, abgesehen von Ausnahmefällen. 4. Nach allgemeiner Auffassung der Konferenz sind das Angebot, die Übergabe, der Verkauf und die Verteilung unzüchtiger Veröffentlichungen als schwereres Vergehen anzusehen, wenn sie gegenüber Minderjährigen begangen werden. Die Aufnahme
<sup>21</sup> einer solchen Bestimmung in das Übereinkommen erschien nicht als angezeigt. Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass jede Landesgesetzgebung eine Erschwerung der Strafe für den Fall vorsieht, dass das Angebot, die Übergabe, der Verkauf und die Verteilung unzüchtiger Veröffentlichungen gegenüber der Jugend erfolgt. Jede Gesetzgebung hat das Schutzalter zu bestimmen. 5. Die Mehrheit der Delegierten hielt die von der französischen Delegation beantragte Einführung einer Strafbestimmung gegen die Aufforderung zur Abtreibung und gegen die antikonzeptionelle Propaganda nicht als tunlich. Diese Delegierten machten geltend, dass sie nicht in der Lage seien, sich hierüber auszusprechen, da sie keine Instruktionen über diese schwierige Frage erhalten hätten, die übrigens ausser den Bereich der dem Kongress gestellten Aufgabe zu fallen scheine und weil die Frage wegen ihrer Schwierigkeit und Meinungsverschiedenheiten, die sie hervorrufen werde, längere Verhandlungen erfordere, wofür die nötige Zeit fehlte. Alle Delegierten halten aber darauf zu erklären, dass sie die grosse Bedeutung dieser Frage und ihre Wichtigkeit in sozialer und moralischer Hinsicht durchaus anerkennen. Es wurde auch der Wunsch geäussert, dass sich später die Möglichkeit des Abschlusses einer internationalen Verständigung zur gemeinsamen Bekämpfung dieses Übels bieten werde, worüber die Konferenz von 1910 sich wie folgt äusserte: «Die Delegierten aller an der Konferenz vertretenen Länder weisen mit Einmütigkeit auf die Gefahr hin, die diese schmutzige Propaganda den Völkern bringt, indem sie die Quellen des Lebens zum Versiegen bringt.» Die Delegationen von Grossbritannien und Australien machten gegenüber dem Wunsche nach einer internationalen Regelung Vorbehalte. Einige Bevollmächtigte machten darauf aufmerksam, dass auf diese Propaganda, soweit sie sich als unzüchtig darstelle, die Strafbestimmungen des Artikels I Anwendung finden können. 6. Die französische Delegation hat erklärt, dass sie in Bezug auf die in Artikel I des Übereinkommens genannten Druckschriften einen Vorbehalt anzubringen habe, weil die französische Gesetzgebung zwischen den Druckschriften und dem Buche unterscheide, das nicht zu den gewöhnlichen Druckschriften zählt und unter ein anderes Gesetz als dasjenige gegen die Verletzung der guten Sitten fällt. Sie hat im weitern erklärt, dass sie von den in Artikel I Ziffer 3 genannten Handlungen alle diejenigen, die, wie der Austausch und die Gebrauchsleihe, unter einzelnen begangen werden, ausschliessen müsse. Der belgische Delegierte hat erklärt, dass nach dem Verfassungsgrundsatz über das Pressedelikt der Herausgeber, Drucker und Verbreiter nicht verfolgt werden dürfe, wenn der Verfasser bekannt ist und in Belgien Wohnsitz hat. Die Bevollmächtigten von Schweden und Dänemark haben ihrerseits erklärt, dass sie mit Rücksicht auf die in ihren Staaten geltenden Gesetze über den Buchhandel ebenfalls einen Vorbehalt gegenüber dem in Artikel I enthaltenen Ausdruck «Drucksachen» machen müssen. 7. Es ist der Wunsch ausgesprochen worden, dass die Gesetzgebungen der verschiedenen Vertragsstaaten nötigenfalls in dem Sinne abgeändert werden, dass das unzüchtige Buch unter die in Artikel I genannten Druckschriften fällt und dass alle im Übereinkommen vorgesehenen und unter Strafe gestellten Handlungen das unzüchtige Buch gleich wie die andern Druckschriften betreffen. 8. Die Konferenz hat am Schlusse des Übereinkommens eine Bestimmung über die Revision aufgenommen für den Fall, dass nach den Erfahrungen eine solche sich als wünschbar erweisen sollte. Zu diesem Zwecke ersucht die Konferenz den Völkerbundsrat, alle fünf Jahre zu prüfen, ob es wünschbar sei, eine mit der Revision des Übereinkommens beauftragte Konferenz einzuberufen. 9. Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels XVI des Übereinkommens spricht die Konferenz den Wunsch aus, dass das Völkerbundssekretariat periodisch beauftragt werde, eine Umfrage über den Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen
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<sup>23</sup> Abkommens vom 4. Mai 1910 hinterlegt ist. Aus Zweckmässigkeitsgründen hat sie dagegen beschlossen, dass alle übrigen diplomatischen Aktenstücke, die sich auf das Übereinkommen beziehen, im Archiv des Völkerbundes hinterlegt werden sollen. 13. Die Konferenz hat beschlossen, dass beglaubigte Abschriften der Schlussakte an alle an der Konferenz vertretenen Staaten, an alle Mitglieder des Völkerbundes und an alle andern Staaten, die der Völkerbundsrat bezeichnet, gesandt werden sollen. 14. Die Konferenz ersucht den Völkerbundsrat, gleichzeitig mit der Einladung zur Unterzeichnung oder zum Beitritt Ausfertigungen des Übereinkommens an alle an der Konferenz nicht vertretenen Mitglieder des Völkerbundes und alle Staaten, die der Völkerbundsrat bezeichnen wird, zu senden. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Schlussakte unterzeichnet. Geschehen in Genf, am zwölften September eintausendneunhundertdreiundzwanzig
<sup>24</sup> in zwei Originalausfertigungen, von denen die eine im Archiv des Völkerbundes und die andere im Archiv der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen ist. (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) Geltungsbereich am 19. September 2006 <sup>25</sup> Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Afghanistan 10. Mai 1937 B 10. Mai 1937 Ägypten 29. Oktober 1924 B 29. Oktober 1924 Albanien 13. Oktober 1924 13. Oktober 1924 Argentinien 3. Oktober 1936 B Australien 29. Juni 1935 B 29. Juni 1935 Norfolk-Insel 29. Juni 1935 B 29. Juni 1935 Belarus 8. September 1998 N 25. Dezember 1991 Belgien* 31. Juli 1926 31. Juli 1926 Brasilien 19. September 1931 19. September 1931 Bulgarien 1. Juli 1924 7. August 1924 China* 24. Februar 1926 24. Februar 1926 Hongkong 10. Juni 1997 1. Juli 1997 El Salvador 2. Juli 1937 2. Juli 1937 Fidschi 1. November 1971 N 10. Oktober 1970 Finnland 29. Juni 1925 29. Juni 1925 Frankreich* 16. Januar 1940 16. Januar 1940 Ghana 7. April 1958 N 5. März 1957 Griechenland 9. Oktober 1929 9. Oktober 1929 Guatemala 25. Oktober 1933 B 25. Oktober 1933 Haiti 26. August 1953 26. August 1953 Indien 11. Dezember 1925 11. Dezember 1925 Irak 26. April 1929 B 26. April 1929 Iran 28. September 1932 28. September 1932 Irland 15. September 1930 15. September 1930 Italien 8. Juli 1924 7. August 1924 Jamaika 30. Juli 1964 N 6. August 1962 Japan 13. Mai 1936 13. Mai 1936 Jordanien 11. Mai 1959 B 11. Mai 1959 Kambodscha 30. März 1959 B 30. März 1959 Kanada 23. Mai 1924 B 7. August 1924 Kolumbien 8. November 1934 8. November 1934 Kongo (Kinshasa) 31. Mai 1962 N 30. Juni 1960 Kuba 20. September 1934 20. September 1934 Lesotho 28. November 1975 N 4. Oktober 1966 Lettland 7. Oktober 1925 7. Oktober 1925 Liberia 16. September 2005 B 16. September 2005 Luxemburg* 10. August 1927 10. August 1927 Madagaskar 10. April 1963 B 10. April 1963 Malawi 22. Juli 1965 B 22. Juli 1965 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Malaysia 21. August 1958 N 31. August 1957 Malta 24. März 1967 N 21. September 1964 Mauritius 18. Juli 1969 N 12. März 1968 Mexiko 9. Januar 1948 B 9. Januar 1948 Monaco 11. Mai 1925 11. Mai 1925 Myanmar 13. Mai 1949 13. Mai 1949 Neuseeland 11. Dezember 1925 11. Dezember 1925 Niederlande Niederländische Antillen 13. September 1927 13. September 1927 Nigeria 26. Juni 1961 N 1. Oktober 1960 Norwegen 8. Mai 1929 B 8. Mai 1929 Österreich 12. Januar 1925 12. Januar 1925 Pakistan 12. November 1947 12. November 1947 Paraguay 21. Oktober 1933 B 21. Oktober 1933 Polen 8. März 1927 8. März 1927 Portugal 4. Oktober 1927 4. Oktober 1927 Rumänien 7. Juni 1926 7. Juni 1926 Russland 8. Juli 1935 B 8. Juli 1935 Salomon-Inseln 3. September 1981 N 7. Juli 1978 Sambia 1. November 1974 N 24. Oktober 1964 San Marino 21. April 1926 B 21. April 1926 Schweiz 20. Januar 1926 1. Februar 1926 Serbien 12. März 2001 N 27. April 1992 Sierra Leone 13. März 1962 N 27. April 1961 Simbabwe 1. Dezember 1998 N 18. April 1980 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Spanien 19. Dezember 1924 19. Dezember 1924 Sri Lanka 15. April 1958 B 15. April 1958 Südafrika 11. Dezember 1925 11. Dezember 1925 Tansania 28. November 1962 B 28. November 1962 Thailand* 28. Juli 1924 7. August 1924 Trinidad und Tobago 11. April 1966 N 31. August 1962 Tschechische Republik 30. Dezember 1993 N 1. Januar 1993 Türkei 12. September 1929 12. September 1929 Ungarn 12. Februar 1929 12. Februar 1929 Vereinigtes Königreich* 11. Dezember 1925 11. Dezember 1925 Bermudas 23. Mai 1927 B 23. Mai 1927 Falklandinseln 23. Mai 1927 B 23. Mai 1927 Gibraltar 3. November 1926 B 3. November 1926 Inseln unter dem Winde 3. November 1926 B 3. November 1926 St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 23. Mai 1927 B 23. Mai 1927 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Windward-Inseln (Grenada, St. Vincent und die Grenadinen, St. Lucia, Dominica) 3. November 1926 B 3. November 1926 Zypern 16. Mai 1963 N 16. August 1960
<sup>24</sup> in zwei Originalausfertigungen, von denen die eine im Archiv des Völkerbundes und die andere im Archiv der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen ist. (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
<sup>25</sup> Geltungsbereich am 26. Juli 2011 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgerklärung(N) Afghanistan 10. Mai 1937 B 10. Mai 1937 Ägypten 29. Oktober 1924 B 29. Oktober 1924 Albanien 13. Oktober 1924 13. Oktober 1924 Argentinien 3. Oktober 1936 B Australien 29. Juni 1935 B 29. Juni 1935 Norfolk-Insel 29. Juni 1935 B 29. Juni 1935 Belarus 8. September 1998 N 25. Dezember 1991 Belgien* 31. Juli 1926 31. Juli 1926 Brasilien 19. September 1931 19. September 1931 Bulgarien 1. Juli 1924 7. August 1924 China* 24. Februar 1926 24. Februar 1926 Hongkong 10. Juni 1997 1. Juli 1997 El Salvador 2. Juli 1937 2. Juli 1937 Fidschi 1. November 1971 N 10. Oktober 1970 Finnland 29. Juni 1925 29. Juni 1925 Frankreich* 16. Januar 1940 16. Januar 1940 Ghana 7. April 1958 N 5. März 1957 Griechenland 9. Oktober 1929 9. Oktober 1929 Guatemala 25. Oktober 1933 B 25. Oktober 1933 Haiti 26. August 1953 26. August 1953 Indien 11. Dezember 1925 11. Dezember 1925 Irak 26. April 1929 B 26. April 1929 Iran 28. September 1932 28. September 1932 Irland 15. September 1930 15. September 1930 Italien 8. Juli 1924 7. August 1924 Jamaika 30. Juli 1964 N 6. August 1962 Japan 13. Mai 1936 13. Mai 1936 Jordanien 11. Mai 1959 B 11. Mai 1959 Kambodscha 30. März 1959 B 30. März 1959 Kanada 23. Mai 1924 B 7. August 1924 Kolumbien 8. November 1934 8. November 1934 Kongo (Kinshasa) 31. Mai 1962 N 30. Juni 1960 Kuba 20. September 1934 20. September 1934 Lesotho 28. November 1975 N 4. Oktober 1966 Lettland 7. Oktober 1925 7. Oktober 1925 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgerklärung (N) Liberia 16. September 2005 B 16. September 2005 Luxemburg* 10. August 1927 10. August 1927 Madagaskar 10. April 1963 B 10. April 1963 Malawi 22. Juli 1965 B 22. Juli 1965 Malaysia 21. August 1958 N 31. August 1957 Malta 24. März 1967 N 21. September 1964 Mauritius 18. Juli 1969 N 12. März 1968 Mexiko 9. Januar 1948 B 9. Januar 1948 Monaco 11. Mai 1925 11. Mai 1925 Montenegro 23. Oktober 2006 N 3. Juni 2006 Myanmar 13. Mai 1949 13. Mai 1949 Neuseeland 11. Dezember 1925 11. Dezember 1925 Niederlande Curaçao 13. September 1927 13. September 1927 Sint Maarten 13. September 1927 13. September 1927 Nigeria 26. Juni 1961 N 1. Oktober 1960 Norwegen 8. Mai 1929 B 8. Mai 1929 Österreich 12. Januar 1925 12. Januar 1925 Pakistan 12. November 1947 12. November 1947 Paraguay 21. Oktober 1933 B 21. Oktober 1933 Polen 8. März 1927 8. März 1927 Portugal 4. Oktober 1927 4. Oktober 1927 Rumänien 7. Juni 1926 7. Juni 1926 Russland 8. Juli 1935 B 8. Juli 1935 Salomon-Inseln 3. September 1981 N 7. Juli 1978 Sambia 1. November 1974 N 24. Oktober 1964 San Marino 21. April 1926 B 21. April 1926 Schweiz 20. Januar 1926 1. Februar 1926 Serbien 12. März 2001 N 27. April 1992 Sierra Leone 13. März 1962 N 27. April 1961 Simbabwe 1. Dezember 1998 N 18. April 1980 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Spanien 19. Dezember 1924 19. Dezember 1924 Sri Lanka 15. April 1958 B 15. April 1958 Südafrika 11. Dezember 1925 11. Dezember 1925 Tansania 28. November 1962 B 28. November 1962 Thailand* 28. Juli 1924 7. August 1924 Trinidad und Tobago 11. April 1966 N 31. August 1962 Tschechische Republik 30. Dezember 1993 N 1. Januar 1993 Türkei 12. September 1929 12. September 1929 Ungarn 12. Februar 1929 12. Februar 1929 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgerklärung(N) Vereinigtes Königreich* 11. Dezember 1925 11. Dezember 1925 Bermudas 23. Mai 1927 B 23. Mai 1927 Falklandinseln 23. Mai 1927 B 23. Mai 1927 Gibraltar 3. November 1926 B 3. November 1926 Inseln unter dem Winde 3. November 1926 B 3. November 1926 St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 23. Mai 1927 B 23. Mai 1927 Windward-Inseln (Grenada, St. Vincent und die Grenadinen, St. Lucia, Dominica) 3. November 1926 B 3. November 1926 Zypern 16. Mai 1963 N 16. August 1960
###### Fussnoten
@@ -52,9 +54,7 @@
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 42 199. Die Genehmigung wurde wirksam am 1. Febr. 1926, d. h. mit dem Inkrafttreten des BG vom 30. Sept. 1925 betreffend die Bestrafung des Frauen- und Kinderhandels so- wie der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen [AS 42 9. BS
[^3]: 203 Art. 398 Abs. 2 Bst. m], heute ersetzt durch das StGB (SR 311.0 ).
[^2]: AS 42 199. Die Genehmigung wurde wirksam am 1. Febr. 1926, d. h. mit dem Inkrafttreten des BG vom 30. Sept. 1925 betreffend die Bestrafung des Frauen- und Kinderhandels sowie der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen [AS 42 9. BS 3 203 Art. 398 Abs. 2 Bst. m], heute ersetzt durch das StGB (SR 311.0 ).
[^3]: SR 0.311.41
@@ -62,13 +62,13 @@
[^5]: Siehe Art. 6 StGB (SR 311.0 ).
[^6]: Für die Auslegung dieses Rechtsgrundsatzes siehe Ziff. 3 der Erläuterungen in der Schlussakte hiernach. Übereink. von 1923
[^6]: Für die Auslegung dieses Rechtsgrundsatzes siehe Ziff. 3 der Erläuterungen in der Schlussakte hiernach. unzüchtigen Veröffentlichungen. Übereink. von 1923
[^7]: Siehe die Art. 69 und 197 StGB (SR 311.0 ).
[^8]: SR 0.311.41
[^9]: [AS 36 653] Übereink. von 1923
[^9]: [AS 36 653] unzüchtigen Veröffentlichungen. Übereink. von 1923
[^10]: Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
@@ -80,19 +80,19 @@
[^14]: Siehe Fussnote zu Art. IX.
[^15]: Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völ- kerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den In- ternationalen Gerichtshof (SR 0.120 ).
[^15]: Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof (SR 0.120 ).
[^16]: Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völ- kerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den In- ternationalen Gerichtshof (SR 0.120 ).
[^16]: Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof (SR 0.120 ).
[^17]: Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völ- kerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den In- ternationalen Gerichtshof (SR 0.120 ). Übereink. von 1923
[^17]: Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof (SR 0.120 ). unzüchtigen Veröffentlichungen. Übereink. von 1923
[^18]: Siehe Fussnote zu Art. IX.
[^19]: [AS 36 653]
[^20]: SR 0.311.41 Übereink. von 1923
[^20]: SR 0.311.41 unzüchtigen Veröffentlichungen. Übereink. von 1923
[^21]: Siehe Art. 197 Ziff. 1 StGB (SR 311.0 ). Übereink. von 1923
[^21]: Siehe Art. 197 Ziff. 1 StGB (SR 311.0 ). unzüchtigen Veröffentlichungen. Übereink. von 1923
[^22]: SR 0.311.41
@@ -100,4 +100,4 @@
[^24]: Siehe Fussnote zu Art. IX des Übereinkommens.
[^25]: Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/g/home/foreign/intagr/dabase.html). Übereink. von 1923 * Vorbehalte und Erklärungen Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsver- träge, 3003 Bern, bezogen werden.
[^25]: BS 12 18; AS 1972 725, 1982 1308, 1986 1332, 2002 2729, 2006 4643 und 2011 3573. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege). unzüchtigen Veröffentlichungen. Übereink. von 1923 * Vorbehalte und Erklärungen Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staats- verträge, 3003 Bern, bezogen werden.
1970-01-02
Originalfassung Text zu diesem Datum