Änderungshistorie
Internationales Übereinkommen vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen (mit Schlussakte)
4 Versionen
· 1923-09-12
2011-07-26
2006-09-19
2002-05-14
Änderungen vom 2002-05-14
@@ -1,163 +1,99 @@
# Internationales Übereinkommen vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen (mit Schlussakte)
Albanien, Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, Grossbritannien (mit der Südafrikanischen Union, Neuseeland, Indien und dem Freistaat Irland), Bulgarien, China, Kolumbien, Costa-Rica, Kuba, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Haiti, Honduras, Ungarn, Italien, Japan, Lettland, Litauen,
Luxemburg, Monaco, Panama, Niederlande, Persien, Polen (mit Danzig), Portugal,
Rumänien, Salvador, Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweiz, Tschechoslowakei, Türkei und Uruguay,
(Stand am 3. September 2002) Albanien, Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, Grossbritannien (mit der Südafrikanischen Union, Neuseeland, Indien und dem Freistaat Irland), Bulgarien, China, Kolumbien, Costa-Rica, Kuba, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Haiti, Honduras, Ungarn, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Monaco, Panama, Niederlande, Persien, Polen (mit Danzig), Portugal, Rumänien, Salvador, Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweiz, Tschechoslowakei, Türkei und Uruguay, vom gemeinsamen Wunsche geleitet, die Verbreitung und den Vertrieb von unzüchtigen Veröffentlichungen so wirksam wie möglich zu bekämpfen, nach Annahme der Einladung der Regierung der Französischen Republik zur Teilnahme an einer Konferenz, die unter dem Schutze des Völkerbundes auf den 31. August 1923 nach Genf einberufen worden ist, um den im Jahre 1910 ausgearbeiteten Entwurf eines Übereinkommens und die Bemerkungen der einzelnen Staaten zu prüfen und das Übereinkommen in seiner endgültigen Fassung festzustellen und zu unterzeichnen, haben für diesen Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten und nach Kenntnisnahme der Schlussakte der Konferenz und des Ab-
vom gemeinsamen Wunsche geleitet, die Verbreitung und den Vertrieb von unzüchtigen Veröffentlichungen so wirksam wie möglich zu bekämpfen,
<sup>3</sup> folgende Bestimmungen vereinbart haben: kommens vom 4. Mai 1910 Art. I Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Personen erforderlich sind, die sich einer der nachstehend genannten Handlungen schuldig machen und beschliessen deshalb:
nach Annahme der Einladung der Regierung der Französischen Republik zur Teilnahme an einer Konferenz, die unter dem Schutze des Völkerbundes auf den 31. August 1923 nach Genf einberufen worden ist, um den im Jahre 1910 ausgearbeiteten Entwurf eines Übereinkommens und die Bemerkungen der einzelnen Staaten zu prüfen und das Übereinkommen in seiner endgültigen Fassung festzustellen und zu unterzeichnen,
<sup>4</sup> : Es soll bestraft werden 1. wer unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Photographien, kinematographische Filme oder andere unzüchtige Gegenstände für den Handel, zur Verbreitung oder öffentlichen Ausstellung herstellt oder vorrätig hält; 2. wer die erwähnten unzüchtigen Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Photographien, kinematographischen Filme oder andern unzüchtigen Gegenstände zu dem bezeichneten Zwecke einführt, befördert, ausführt oder einführen, befördern oder ausführen lässt oder auf andere Weise in Verkehr bringt; 3. wer die genannten Gegenstände, wenn auch nicht öffentlich, verkauft, in irgendwelcher Form verhandelt, verbreitet, öffentlich ausstellt oder gewerbsmässig ausleiht; 4. wer, um die verbotene Verbreitung oder den verbotenen Vertrieb zu fördern, ankündigt oder auf andere Weise bekannt gibt, dass sich eine Person mit den genannten strafbaren Handlungen befasst oder wer ankündigt oder bekannt gibt, auf welche Weise und durch wen die erwähnten unzüchtigen Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Photographien, kinematographischen Filme oder andere unzüchtige Gegenstände unmittelbar oder mittelbar bezogen werden können. Art. II Die Personen, die eine der in Artikel I genannten Handlungen begehen, werden von den Gerichten des Vertragsstaates beurteilt, in dem die strafbare Handlung oder eines ihrer wesentlichen Merkmale ausgeführt worden ist. Die Angehörigen eines
haben für diesen Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
<sup>5</sup> , im Heimatstaate be- Vertragsstaates werden, sofern es seine Gesetzgebung zulässt urteilt, wenn sie hier betreten werden, selbst wenn die Tatsachen, die die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, ausserhalb seines Gebietes ausgeführt worden sind.
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
<sup>6</sup> an- Die vertragschliessenden Teile haben hierbei den Grundsatz «non bis in idem» zuwenden, sofern ihre Gesetzgebung es zulässt. Art. III Die Übermittlung der Ersuchungsschreiben, die sich auf die in diesem Übereinkommen bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen: 1. im unmittelbaren Verkehr unter den Gerichtsbehörden, oder 2. durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des ersuchenden Landes im ersuchten Lande. Dieser Vertreter sendet das Ersuchungsschreiben unmittelbar der zuständigen Gerichtsbehörde oder der ihm von der Regierung des ersuchten Landes bezeichneten Behörde und empfängt unmittelbar von dieser Behörde die Urkunden, aus denen sich die Erledigung des Ersuchens ergibt. In diesen beiden Fällen soll stets zu gleicher Zeit eine Abschrift des Ersuchungsschreibens an die Oberbehörde des ersuchten Staates gerichtet werden, oder 3. auf diplomatischem Wege. Jeder Vertragsstaat wird durch eine Mitteilung an jeden der andern vertragschliessenden Teile diejenige oder diejenigen der vorbezeichneten Übermittlungsarten bekanntgeben, die er für die von diesem Staate ausgehenden Ersuchungsschreiben zulässt. Alle Anstände, zu denen die in den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels genannten Übermittlungen Anlass geben mögen, werden auf diplomatischem Wege erledigt. Vorbehältlich anderweitiger Übereinkunft muss das Ersuchungsschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefasst oder aber von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein, die durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen beeidigten Dolmetscher des ersuchten Staates beglaubigt ist. Für die Erledigung von Ersuchen dürfen Gebühren oder Kosten irgendwelcher Art nicht erhoben werden. Durch die Bestimmungen dieses Artikels werden die Vorschriften der Landesgesetze über das Beweisrecht in Strafsachen nicht abgeändert. Art. IV Die vertragschliessenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, um das vorliegende Übereinkommen wirksam werden zu lassen, verpflichten sich, die hierfür nötigen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Behörden vorzuschlagen. Art. V Die vertragschliessenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, vereinbaren, Bestimmungen über die Hausdurchsuchung an den Orten, wo mit Grund angenommen werden kann, dass dort unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Photographien, kinematographische Filme oder andere unzüchtige Gegenstände zu einem der in Artikel I genannten Zwecke oder in Widerhandlung gegen jene Bestimmung hergestellt oder aufbewahrt werden, sowie über die Beschlagnahme, die Einziehung und die Ver-
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten und nach Kenntnisnahme der Schlussakte der Konferenz und des Abkommens vom 4. Mai 1910*[^1]*
<sup>7</sup> nichtung zu erlassen. Art. VI Die vertragschliessenden Teile vereinbaren, dass ein Vertragsstaat, der bei der Verfolgung einer auf seinem Gebiete begangenen Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Artikels I zur Annahme gelangt, dass die unzüchtigen Gegenstände in einem andern Vertragsstaate hergestellt oder von dort eingeführt wurden, diesen Vertragsstaat durch unmittelbaren Verkehr zwischen den durch das Abkommen vom
folgende Bestimmungen vereinbart haben:
<sup>8</sup> geschaffenen Zentralstellen hiervon sofort benachrichtigt und ihm 4. Mai 1910 gleichzeitig vollständige Auskunft gibt, damit er die nötigen Massnahmen ergreifen kann. Art. VII Dieses Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleichwertig sind, trägt das Datum des heutigen Tages und bleibt bis zum 31. März 1924 jedem an der Konferenz vertretenen Staate, jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem Staate, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke ein Exemplar dieses Übereinkommens zustellt, zur Unterzeichnung offen. Art. VIII Dieses Übereinkommen unterliegt der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen dem Generalsekretär des Völkerbundes eingesandt werden, der den Mitgliedern des Völkerbundes und den andern Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, die Hinterlegung mitteilt. Der Generalsekretär des Völkerbundes hat der Regierung der Französischen Republik unverzüglich eine beglaubigte Abschrift jeder sich auf das Übereinkommen beziehenden Urkunde zu übersenden. Der Generalsekretär des Völkerbundes trägt das Übereinkommen am Tage seines
##### **Art. I**
<sup>9</sup> in das Register ein. Inkrafttretens gemäss Artikel 18 des Völkerbundsvertrages Art. IX Nach dem 31. März 1924 kann jeder an der Konferenz vertretene Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Staat, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke eine Ausfertigung zugestellt hat, dem Übereinkommen beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Zustellung einer Urkunde an den Generalsekretär des Völ-
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Personen erforderlich sind, die sich einer der nachstehend genannten Handlungen schuldig machen und beschliessen deshalb:
<sup>10</sup> , die im Archiv des Sekretariates hinterlegt wird. Der Generalsekretär kerbundes teilt unverzüglich die Hinterlegung den Mitgliedern des Völkerbundes und den andern Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, mit. Art. X Die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens und der Beitritt hierzu ziehen ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen
Es soll bestraft werden[^2]:
<sup>11</sup> nach sich, das am gleichen Tage wie Beitritt zum Abkommen vom 4. Mai 1910 das Übereinkommen für das gesamte Gebiet des ratifizierenden oder beitretenden Staates oder Völkerbundsmitgliedes in Kraft tritt. Durch diese Bestimmung wird jedoch Artikel 4 des Abkommens vom 4. Mai 1910 nicht aufgehoben, der für den Fall anwendbar bleibt, dass ein Staat nur diesem Abkommen beizutreten wünscht. Art. XI Dieses Übereinkommen tritt dreissig Tage nach dem Empfang von zwei Ratifikationsurkunden durch den Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft. Art. XII Dieses Übereinkommen kann durch schriftliche Anzeige an den Generalsekretär des
- 1. wer unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Photographien, kinematographische Filme oder andere unzüchtige Gegenstände für den Handel, zur Verbreitung oder öffentlichen Ausstellung herstellt oder vorrätig hält;
<sup>12</sup> gekündet werden. Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Völkerbundes Jahres, gerechnet von dem Tage des Empfangs durch den Generalsekretär, und gilt nur für das Völkerbundsmitglied oder den Staat, die sie erklärt haben. Der Generalsekretär bringt jede von ihm empfangene Kündigung den Mitgliedern des Völkerbundes und den Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Kenntnis. Die Kündigung des Übereinkommens zieht nicht ohne weiteres die gleichzeitige
- 2. wer die erwähnten unzüchtigen Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Photographien, kinematographischen Filme oder andern unzüchtigen Gegenstände zu dem bezeichneten Zwecke einführt, befördert, ausführt oder einführen, befördern oder ausführen lässt oder auf andere Weise in Verkehr bringt;
<sup>13</sup> nach sich, sofern dies nicht in der Kündigung des Abkommens vom 4. Mai 1910 Anzeige ausdrücklich erklärt wird. Art. XIII Jedes Völkerbundsmitglied oder jeder Staat, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, können erklären, dass ihre Unterschrift oder ihr Beitritt für die ihrer Hoheit oder ihrem Machtbereich unterworfenen Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Territorien insgesamt oder für einzelne von ihnen nicht gilt; sie können aber später namens der durch diese Erklärung ausgeschlossenen Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Territorien gesondert beitreten. Die Kündigung kann ebenfalls für die einzelnen ihrer Hoheit oder ihrem Machtbereich unterworfenen Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Territorien gesondert erfolgen; die Bestimmungen des Artikels XII finden auf diese Kündigung Anwendung. Art. XIV
- 3. wer die genannten Gegenstände, wenn auch nicht öffentlich, verkauft, in irgendwelcher Form verhandelt, verbreitet, öffentlich ausstellt oder gewerbsmässig ausleiht;
<sup>14</sup> führt ein Verzeichnis der Vertragsstaaten, Der Generalsekretär des Völkerbundes die das Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder gekündet haben oder ihm beigetreten sind. Dieses Verzeichnis kann von jedem Völkerbundsmitglied oder jedem Staate, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, jederzeit eingesehen werden. Es wird so oft als möglich veröffentlicht werden. Art. XV Anstände, die sich zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ergeben sollten, sind dem Ständigen Internationalen Ge-
- 4. wer, um die verbotene Verbreitung oder den verbotenen Vertrieb zu fördern, ankündigt oder auf andere Weise bekannt gibt, dass sich eine Person mit den genannten strafbaren Handlungen befasst oder wer ankündigt oder bekannt gibt, auf welche Weise und durch wen die erwähnten unzüchtigen Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Photographien, kinematographischen Filme oder andere unzüchtige Gegenstände unmittelbar oder mittelbar bezogen werden können.
<sup>15</sup> zur Entscheidung vorzulegen, sofern sie nicht durch unmittelbare Verrichtshof handlungen erledigt werden können. Sollten die Vertragsparteien, unter denen ein solcher Anstand besteht, oder eine derselben das Unterzeichnungsprotokoll des
##### **Art. II**
<sup>16</sup> nicht unterzeichnet oder angenommen Ständigen Internationalen Gerichtshofes haben, so ist der Anstand nach Gutfinden der Parteien entweder dem Ständigen In-
Die Personen, die eine der in Artikel I genannten Handlungen begehen, werden von den Gerichten des Vertragsstaates beurteilt, in dem die strafbare Handlung oder eines ihrer wesentlichen Merkmale ausgeführt worden ist. Die Angehörigen eines Vertragsstaates werden, sofern es seine Gesetzgebung zulässt[^3], im Heimatstaate beurteilt, wenn sie hier betreten werden, selbst wenn die Tatsachen, die die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, ausserhalb seines Gebietes ausgeführt worden sind.
<sup>17</sup> oder einem Schiedsgericht zu unterbreiten. ternationalen Gerichtshof Art. XVI Wenn fünf Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Revision des Übereinkommens verlangen, so hat der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke eine Konferenz einzuberufen. Auf jeden Fall prüft der Rat alle fünf Jahre die Zweckmässigkeit der Einberufung einer Konferenz. Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet. Geschehen in Genf, am zwölften September eintausendneunhundertdreiundzwanzig
Die vertragschliessenden Teile haben hierbei den Grundsatz «non bis in idem»[^4] anzuwenden, sofern ihre Gesetzgebung es zulässt.
<sup>18</sup> in zwei Originalausfertigungen, von denen die eine im Archiv des Völkerbundes und die andere im Archiv der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen ist. (Es folgen die Unterschriften) Schlussakte Die auf Einladung der Regierung der Französischen Republik einberufene Konferenz zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen ist am 31. August 1923 in Genf unter den Auspizien des Völkerbundes zusammengetreten. Die Konferenz ist in Ausführung folgender am 28. September 1922 von der III. Völkerbundsversammlung angenommener Beschlüsse einberufen worden: «Die Versammlung beschliesst:
##### **Art. III**
<sup>19</sup> wird der Völker- 1. Gestützt auf Artikel 24 des Völkerbundsvertrages bundsrat eingeladen, das Sekretariat zu ermächtigen, zusammen mit den Völkerbundsmitgliedern und allen Staaten, die sich an der internationalen Bekämpfung der unzüchtigen Veröffentlichungen beteiligen, an allen zu diesem Zwecke erforderlichen Massnahmen mitzuwirken. 2. Der Völkerbundsrat wird eingeladen, sämtliche Staaten auf das interna-
Die Übermittlung der Ersuchungsschreiben, die sich auf die in diesem Übereinkommen bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen:
<sup>20</sup> aufmerksam zu machen. Die Staaten, die das tionale Abkommen von 1910 Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sind einzuladen, seine Bestimmungen auszuführen und die Staaten, die dem Abkommen noch nicht angehören, sind zu ersuchen, sobald als möglich beizutreten. 3. Der Rat wird eingeladen, den Entwurf zu einem internationalen Übereinkommen von 1910 mit einem Fragenschema allen Staaten mitzuteilen, mit dem Ersuchen, ihre Bemerkungen dem Völkerbundssekretariat mitzuteilen, das die Antworten zusammenstellt und der französischen Regierung mitteilt und letztere im Namen des Rates mit Rücksicht auf ihre im Jahre 1910 ergriffene Initiative ersucht, unter den Auspizien des Völkerbundes eine neue Konferenz einzuberufen, die bei Anlass der IV. Völkerbundsversammlung in Genf stattfinden und aus Bevollmächtigten zusammengesetzt sein soll, die zur Ausarbeitung eines neuen Textes der Konvention und zur Unterzeichnung beauftragt sind.» Die Namen der Bevollmächtigten, Ersatzbevollmächtigten, sachverständigen Beiräte und Sachverständigen wie auch der Länder, welche die Bevollmächtigten vertreten, sind im Anhang zu dieser Schlussakte enthalten. Herr Gaston Deschamps, französischer Bevollmächtigter, wurde mit Akklamation zum Vorsitzenden der Konferenz gewählt. Der indische Delegierte Sir Prabhashankar Pattani wurde als Vizepräsident bezeichnet. Gemäss dem erwähnten Beschlusse der Völkerbundsversammlung wurde der Konventionsentwurf, den die im Jahr 1910 in Paris abgehaltene internationale Konferenz ausgearbeitet hat, am 1. November 1922 mit einem Fragebogen allen Staaten zugestellt. Die Antworten auf diese Umfrage wurden durch das Völkerbundssekretariat ebenfalls allen Staaten übermittelt und der Konferenz unterbreitet. Die Konferenz hat zu Beginn ihrer Arbeiten beschlossen, den Konventionsentwurf von 1910 zur Grundlage der Beratung zu nehmen und ist nach eingehender Prüfung dieses Entwurfes und der Antworten auf den Fragebogen und in Berücksichtigung der seit 1910 eingetretenen Änderungen der internationalen Lage mit Einstimmigkeit zum Schlusse gelangt, dass ein neues Übereinkommen auszuarbeiten sei, welches das Datum vom 12. September 1923 trägt und von der vorliegenden Schlussakte begleitet ist. Die Konferenz hat beschlossen, in die Schlussakte folgende Erklärungen, Erläuterungen und Wünsche aufzunehmen: 1. Sie hält in erster Linie darauf, der Regierung der Französischen Republik dafür zu danken, dass sie im Jahre 1910 die Initiative zur Einberufung einer internationalen Konferenz ergriffen hat, die die Mittel und Wege zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen feststellen sollte. Sie anerkennt den Wert und die Wichtigkeit dieser glücklichen Anregung, ohne welche die Frage nicht die Reife erlangt hätte, die sie heute bietet und die es ermöglicht hat, dass mit geringerer Schwierigkeit eine Verständigung unter einer grossen Zahl von Staaten erreicht werden konnte. 2. Nach eingehender Prüfung der Frage, ob es möglich sei, in das Übereinkommen eine für alle Staaten annehmbare Begriffsbestimmung des Wortes «unzüchtig» aufzunehmen, ist die Konferenz zu einem negativen Ergebnisse gelangt und hat, wie die Konferenz von 1910, beschlossen, dass es jedem Staate vorbehalten sei, dem Begriff die ihm richtig scheinende Bedeutung beizumessen. 3. Die Konferenz hat es für angezeigt erachtet, zu erklären, dass der Rechtsgrundsatz «non bis in idem», auf den Artikel II Absatz 2 des Übereinkommens hinweist, in dem Sinne verstanden werden soll, dass der Täter, der nachweist, dass er in einem Vertragsstaate rechtskräftig beurteilt worden und dass die Strafe, zu der er verurteilt worden ist, vollzogen, verjährt oder erlassen ist, nicht wegen der nämlichen Tat in einem andern Lande verfolgt werden dürfe, abgesehen von Ausnahmefällen. 4. Nach allgemeiner Auffassung der Konferenz sind das Angebot, die Übergabe, der Verkauf und die Verteilung unzüchtiger Veröffentlichungen als schwereres Vergehen anzusehen, wenn sie gegenüber Minderjährigen begangen werden. Die Aufnah-
- 1. im unmittelbaren Verkehr unter den Gerichtsbehörden, oder
<sup>21</sup> me einer solchen Bestimmung in das Übereinkommen erschien nicht als angezeigt. Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass jede Landesgesetzgebung eine Erschwerung der Strafe für den Fall vorsieht, dass das Angebot, die Übergabe, der Verkauf und die Verteilung unzüchtiger Veröffentlichungen gegenüber der Jugend erfolgt. Jede Gesetzgebung hat das Schutzalter zu bestimmen. 5. Die Mehrheit der Delegierten hielt die von der französischen Delegation beantragte Einführung einer Strafbestimmung gegen die Aufforderung zur Abtreibung und gegen die antikonzeptionelle Propaganda nicht als tunlich. Diese Delegierten machten geltend, dass sie nicht in der Lage seien, sich hierüber auszusprechen, da sie keine Instruktionen über diese schwierige Frage erhalten hätten, die übrigens ausser den Bereich der dem Kongress gestellten Aufgabe zu fallen scheine und weil die Frage wegen ihrer Schwierigkeit und Meinungsverschiedenheiten, die sie hervorrufen werde, längere Verhandlungen erfordere, wofür die nötige Zeit fehlte. Alle Delegierten halten aber darauf zu erklären, dass sie die grosse Bedeutung dieser Frage und ihre Wichtigkeit in sozialer und moralischer Hinsicht durchaus anerkennen. Es wurde auch der Wunsch geäussert, dass sich später die Möglichkeit des Abschlusses einer internationalen Verständigung zur gemeinsamen Bekämpfung dieses Übels bieten werde, worüber die Konferenz von 1910 sich wie folgt äusserte: «Die Delegierten aller an der Konferenz vertretenen Länder weisen mit Einmütigkeit auf die Gefahr hin, die diese schmutzige Propaganda den Völkern bringt, indem sie die Quellen des Lebens zum Versiegen bringt.» Die Delegationen von Grossbritannien und Australien machten gegenüber dem Wunsche nach einer internationalen Regelung Vorbehalte. Einige Bevollmächtigte machten darauf aufmerksam, dass auf diese Propaganda, soweit sie sich als unzüchtig darstelle, die Strafbestimmungen des Artikels I Anwendung finden können. 6. Die französische Delegation hat erklärt, dass sie in bezug auf die in Artikel I des Übereinkommens genannten Druckschriften einen Vorbehalt anzubringen habe, weil die französische Gesetzgebung zwischen den Druckschriften und dem Buche unterscheide, das nicht zu den gewöhnlichen Druckschriften zählt und unter ein anderes Gesetz als dasjenige gegen die Verletzung der guten Sitten fällt. Sie hat im weitern erklärt, dass sie von den in Artikel I Ziffer 3 genannten Handlungen alle diejenigen, die, wie der Austausch und die Gebrauchsleihe, unter einzelnen begangen werden, ausschliessen müsse. Der belgische Delegierte hat erklärt, dass nach dem Verfassungsgrundsatz über das Pressedelikt der Herausgeber, Drucker und Verbreiter nicht verfolgt werden dürfe, wenn der Verfasser bekannt ist und in Belgien Wohnsitz hat. Die Bevollmächtigten von Schweden und Dänemark haben ihrerseits erklärt, dass sie mit Rücksicht auf die in ihren Staaten geltenden Gesetze über den Buchhandel ebenfalls einen Vorbehalt gegenüber dem in Artikel I enthaltenen Ausdruck «Drucksachen» machen müssen. 7. Es ist der Wunsch ausgesprochen worden, dass die Gesetzgebungen der verschiedenen Vertragsstaaten nötigenfalls in dem Sinne abgeändert werden, dass das unzüchtige Buch unter die in Artikel I genannten Druckschriften fällt und dass alle im Übereinkommen vorgesehenen und unter Strafe gestellten Handlungen das unzüchtige Buch gleich wie die andern Druckschriften betreffen. 8. Die Konferenz hat am Schlusse des Übereinkommens eine Bestimmung über die Revision aufgenommen für den Fall, dass nach den Erfahrungen eine solche sich als wünschbar erweisen sollte. Zu diesem Zwecke ersucht die Konferenz den Völkerbundsrat, alle fünf Jahre zu prüfen, ob es wünschbar sei, eine mit der Revision des Übereinkommens beauftragte Konferenz einzuberufen. 9. Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels XVI des Übereinkommens spricht die Konferenz den Wunsch aus, dass das Völkerbundssekretariat periodisch beauftragt werde, eine Umfrage über den Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen
- 2. durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des ersuchenden Landes im ersuchten Lande. Dieser Vertreter sendet das Ersuchungsschreiben unmittelbar der zuständigen Gerichtsbehörde oder der ihm von der Regierung des ersuchten Landes bezeichneten Behörde und empfängt unmittelbar von dieser Behörde die Urkunden, aus denen sich die Erledigung des Ersuchens ergibt. In diesen beiden Fällen soll stets zu gleicher Zeit eine Abschrift des Ersuchungsschreibens an die Oberbehörde des ersuchten Staates gerichtet werden, oder
<sup>22</sup> aufzustellen und den im Abkommen vom 4. Mai 1910 bezeichneten Zentralstellen zu übersenden. Bei den Staaten, die keine Zentralstellen bezeichnet haben, wird der Fragebogen unmittelbar den Regierungen zugestellt. Die im Fragebogen vorgesehenen Erkundigungen sollen sich auf die Zahl der verfolgten Vergehen, ihre Beschaffenheit und das Ergebnis der Verfolgung, auf die Beschaffenheit der den Behörden anderer Staaten mitgeteilten Vergehen sowie auf allgemeine Beobachtungen über die Häufigkeit und die Beschaffenheit des Handels mit unzüchtigen Veröffentlichungen beziehen. 10. Die Ausfertigung des neuen Übereinkommens ist den neuesten internationalen Übereinkommen angepasst, die von den unter der Leitung des Völkerbundes abgehaltenen Konferenzen abgeschlossen wurden. 11. Die Bestimmungen des Übereinkommens sehen die Möglichkeit der Unterzeichnung bis zum 31. März 1924 und des Beitritts nach diesem Zeitpunkt vor. Der Generalsekretär des Völkerbundes wird ersucht, die hierzu erforderlichen Massnahmen zu treffen. 12. Die Konferenz hat beschlossen, dass das neue Übereinkommen und die vorliegende Schlussakte in zwei Originalausfertigungen abgefasst werden soll, von denen die eine im Archiv des Völkerbundes und die andere im Archiv der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen ist, wo bereits die Originalausfertigung des
- 3. auf diplomatischem Wege.
<sup>23</sup> hinterlegt ist. Aus Zweckmässigkeitsgründen hat Abkommens vom 4. Mai 1910 sie dagegen beschlossen, dass alle übrigen diplomatischen Aktenstücke, die sich auf das Übereinkommen beziehen, im Archiv des Völkerbundes hinterlegt werden sollen. 13. Die Konferenz hat beschlossen, dass beglaubigte Abschriften der Schlussakte an alle an der Konferenz vertretenen Staaten, an alle Mitglieder des Völkerbundes und an alle andern Staaten, die der Völkerbundsrat bezeichnet, gesandt werden sollen. 14. Die Konferenz ersucht den Völkerbundsrat, gleichzeitig mit der Einladung zur Unterzeichnung oder zum Beitritt Ausfertigungen des Übereinkommens an alle an der Konferenz nicht vertretenen Mitglieder des Völkerbundes und alle Staaten, die der Völkerbundsrat bezeichnen wird, zu senden. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Schlussakte unterzeichnet. Geschehen in Genf, am zwölften September eintausendneunhundertdreiundzwanzig
Jeder Vertragsstaat wird durch eine Mitteilung an jeden der andern vertragschliessenden Teile diejenige oder diejenigen der vorbezeichneten Übermittlungsarten bekanntgeben, die er für die von diesem Staate ausgehenden Ersuchungsschreiben zulässt.
Alle Anstände, zu denen die in den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels genannten Übermittlungen Anlass geben mögen, werden auf diplomatischem Wege erledigt.
Vorbehältlich anderweitiger Übereinkunft muss das Ersuchungsschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefasst oder aber von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein, die durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen beeidigten Dolmetscher des ersuchten Staates beglaubigt ist.
Für die Erledigung von Ersuchen dürfen Gebühren oder Kosten irgendwelcher Art nicht erhoben werden.
Durch die Bestimmungen dieses Artikels werden die Vorschriften der Landesgesetze über das Beweisrecht in Strafsachen nicht abgeändert.
##### **Art. IV**
Die vertragschliessenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, um das vorliegende Übereinkommen wirksam werden zu lassen, verpflichten sich, die hierfür nötigen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Behörden vorzuschlagen.
##### **Art. V**
Die vertragschliessenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, vereinbaren, Bestimmungen über die Hausdurchsuchung an den Orten, wo mit Grund angenommen werden kann, dass dort unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Photographien, kinematographische Filme oder andere unzüchtige Gegenstände zu einem der in Artikel I genannten Zwecke oder in Widerhandlung gegen jene Bestimmung hergestellt oder aufbewahrt werden, sowie über die Beschlagnahme, die Einziehung und die Vernichtung zu erlassen.[^5]
##### **Art. VI**
Die vertragschliessenden Teile vereinbaren, dass ein Vertragsstaat, der bei der Verfolgung einer auf seinem Gebiete begangenen Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Artikels I zur Annahme gelangt, dass die unzüchtigen Gegenstände in einem andern Vertragsstaate hergestellt oder von dort eingeführt wurden, diesen Vertragsstaat durch unmittelbaren Verkehr zwischen den durch das Abkommen vom 4. Mai 1910[^6] geschaffenen Zentralstellen hiervon sofort benachrichtigt und ihm gleichzeitig vollständige Auskunft gibt, damit er die nötigen Massnahmen ergreifen kann.
##### **Art. VII**
Dieses Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleichwertig sind, trägt das Datum des heutigen Tages und bleibt bis zum 31. März 1924 jedem an der Konferenz vertretenen Staate, jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem Staate, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke ein Exemplar dieses Übereinkommens zustellt, zur Unterzeichnung offen.
##### **Art. VIII**
Dieses Übereinkommen unterliegt der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen dem Generalsekretär des Völkerbundes eingesandt werden, der den Mitgliedern des Völkerbundes und den andern Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, die Hinterlegung mitteilt.
Der Generalsekretär des Völkerbundes hat der Regierung der Französischen Republik unverzüglich eine beglaubigte Abschrift jeder sich auf das Übereinkommen beziehenden Urkunde zu übersenden.
Der Generalsekretär des Völkerbundes trägt das Übereinkommen am Tage seines Inkrafttretens gemäss Artikel 18 des Völkerbundsvertrages[^7] in das Register ein.
##### **Art. IX**
Nach dem 31. März 1924 kann jeder an der Konferenz vertretene Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Staat, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke eine Ausfertigung zugestellt hat, dem Übereinkommen beitreten.
Der Beitritt erfolgt durch Zustellung einer Urkunde an den Generalsekretär des Völkerbundes[^8], die im Archiv des Sekretariates hinterlegt wird. Der Generalsekretär teilt unverzüglich die Hinterlegung den Mitgliedern des Völkerbundes und den andern Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, mit.
##### **Art. X**
Die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens und der Beitritt hierzu ziehen ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zum Abkommen vom 4. Mai 1910[^9] nach sich, das am gleichen Tage wie das Übereinkommen für das gesamte Gebiet des ratifizierenden oder beitretenden Staates oder Völkerbundsmitgliedes in Kraft tritt.
Durch diese Bestimmung wird jedoch Artikel 4 des Abkommens vom 4. Mai 1910 nicht aufgehoben, der für den Fall anwendbar bleibt, dass ein Staat nur diesem Abkommen beizutreten wünscht.
##### **Art. XI**
Dieses Übereinkommen tritt dreissig Tage nach dem Empfang von zwei Ratifikationsurkunden durch den Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.
##### **Art. XII**
Dieses Übereinkommen kann durch schriftliche Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes[^10] gekündet werden. Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von dem Tage des Empfangs durch den Generalsekretär, und gilt nur für das Völkerbundsmitglied oder den Staat, die sie erklärt haben.
Der Generalsekretär bringt jede von ihm empfangene Kündigung den Mitgliedern des Völkerbundes und den Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Kenntnis.
Die Kündigung des Übereinkommens zieht nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 4. Mai 1910[^11] nach sich, sofern dies nicht in der Anzeige ausdrücklich erklärt wird.
##### **Art. XIII**
Jedes Völkerbundsmitglied oder jeder Staat, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, können erklären, dass ihre Unterschrift oder ihr Beitritt für die ihrer Hoheit oder ihrem Machtbereich unterworfenen Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Territorien insgesamt oder für einzelne von ihnen nicht gilt; sie können aber später namens der durch diese Erklärung ausgeschlossenen Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Territorien gesondert beitreten.
Die Kündigung kann ebenfalls für die einzelnen ihrer Hoheit oder ihrem Machtbereich unterworfenen Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Territorien gesondert erfolgen; die Bestimmungen des Artikels XII finden auf diese Kündigung Anwendung.
##### **Art. XIV**
Der Generalsekretär des Völkerbundes[^12] führt ein Verzeichnis der Vertragsstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder gekündet haben oder ihm beigetreten sind. Dieses Verzeichnis kann von jedem Völkerbundsmitglied oder jedem Staate, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, jederzeit eingesehen werden. Es wird so oft als möglich veröffentlicht werden.
##### **Art. XV**
Anstände, die sich zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ergeben sollten, sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshof[^13] zur Entscheidung vorzulegen, sofern sie nicht durch unmittelbare Verhandlungen erledigt werden können. Sollten die Vertragsparteien, unter denen ein solcher Anstand besteht, oder eine derselben das Unterzeichnungsprotokoll des Ständigen Internationalen Gerichtshofes[^14] nicht unterzeichnet oder angenommen haben, so ist der Anstand nach Gutfinden der Parteien entweder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof[^15] oder einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
##### **Art. XVI**
Wenn fünf Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Revision des Übereinkommens verlangen, so hat der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke eine Konferenz einzuberufen. Auf jeden Fall prüft der Rat alle fünf Jahre die Zweckmässigkeit der Einberufung einer Konferenz.
*Zu Urkund* dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in Genf, am zwölften September eintausendneunhundertdreiundzwanzig in zwei Originalausfertigungen, von denen die eine im Archiv des Völkerbundes[^16] und die andere im Archiv der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen ist.
(Es folgen die Unterschriften)
<sup>24</sup> in zwei Originalausfertigungen, von denen die eine im Archiv des Völkerbundes und die andere im Archiv der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen ist. (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) Geltungsbereich des Übereinkommens am 14. Mai 2002 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Afghanistan 10. Mai 1937 B 10. Mai 1937 Ägypten 29. Oktober 1924 B 29. Oktober 1924 Albanien 13. Oktober 1924 13. Oktober 1924 Argentinien 3. Oktober 1936 B Australien 29. Juni 1935 B 29. Juni 1935 Norfolk-Insel 29. Juni 1935 B 29. Juni 1935 Belarus 8. September 1998 N 25. Dezember 1991 * 31. Juli 1926 31. Juli 1926 Belgien Brasilien 19. September 1931 19. September 1931 Bulgarien 1. Juli 1924 7. August 1924 China* 24. Februar 1926 24. Februar 1926 Hongkong 10. Juni 1997 1. Juli 1997 El Salvador 2. Juli 1937 2. Juli 1937 Fidschi 1. November 1971 N 10. Oktober 1970 Finnland 29. Juni 1925 29. Juni 1925 * 16. Januar 1940 16. Januar 1940 Frankreich Ghana 7. April 1958 N 5. März 1957 Griechenland 9. Oktober 1929 9. Oktober 1929 Guatemala 25. Oktober 1933 B 25. Oktober 1933 Haiti 26. August 1953 26. August 1953 Indien 11. Dezember 1925 11. Dezember 1925 Irak 26. April 1929 B 26. April 1929 Iran 28. September 1932 28. September 1932 Irland 15. September 1930 15. September 1930 Italien 8. Juli 1924 7. August 1924 Jamaika 30. Juli 1964 N 6. August 1962 Japan 13. Mai 1936 13. Mai 1936 Jordanien 11. Mai 1959 B 11. Mai 1959 Jugoslawien 12. März 2001 N 27. April 1992 Kambodscha 30. März 1959 B 30. März 1959 Kanada 23. Mai 1924 B 7. August 1924 Kolumbien 8. November 1934 8. November 1934 Kongo (Kinshasa) 31. Mai 1962 N 30. Juni 1960 Kuba 20. September 1934 20. September 1934 Lesotho 28. November 1975 N 4. Oktober 1966 Lettland 7. Oktober 1925 7. Oktober 1925 * 10. August 1927 10. August 1927 Luxemburg Madagaskar 10. April 1963 B 10. April 1963 Malawi 22. Juli 1965 B 22. Juli 1965 Malaysia 21. August 1958 N 31. August 1957 Malta 24. März 1967 N 21. September 1964 Mauritius 18. Juli 1969 N 12. März 1968 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Mexiko 9. Januar 1948 B 9. Januar 1948 Monaco 11. Mai 1925 11. Mai 1925 Myanmar 13. Mai 1949 13. Mai 1949 Neuseeland 11. Dezember 1925 11. Dezember 1925 Niederländische Antillen 13. September 1927 13. September 1927 Nigeria 26. Juni 1961 N 1. Oktober 1960 Norwegen 8. Mai 1929 B 8. Mai 1929 Österreich 12. Januar 1925 12. Januar 1925 Pakistan 12. November 1947 12. November 1947 Paraguay 21. Oktober 1933 B 21. Oktober 1933 Peru 15. September 1924 B Polen 8. März 1927 8. März 1927 Portugal 4. Oktober 1927 4. Oktober 1927 Rumänien 7. Juni 1926 7. Juni 1926 Russland 8. Juli 1935 B 8. Juli 1935 Salomon-Inseln 3. September 1981 N 7. Juli 1978 Sambia 1. November 1974 N 24. Oktober 1964 San Marino 21. April 1926 B 21. April 1926 Schweiz 20. Januar 1926 1. Februar 1926 Sierra Leone 13. März 1962 N 27. April 1961 Simbabwe 1. Dezember 1998 N 18. April 1980 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Spanien 19. Dezember 1924 19. Dezember 1924 Sri Lanka 15. April 1958 B 15. April 1958 Südafrika 11. Dezember 1925 11. Dezember 1925 Tansania 28. November 1962 B 28. November 1962 * 28. Juli 1924 7. August 1924 Thailand Trinidad und Tobago 11. April 1966 N 31. August 1962 Tschechische Republik 30. Dezember 1993 N 1. Januar 1993 Türkei 12. September 1929 12. September 1929 Ungarn 12. Februar 1929 12. Februar 1929 Vereinigtes Königreich 11. Dezember 1925 11. Dezember 1925 Bermudas 23. Mai 1927 B 23. Mai 1927 Britisch-Honduras 3. November 1926 B 3. November 1926 Falklandinseln 23. Mai 1927 B 23. Mai 1927 Gibraltar 3. November 1926 B 3. November 1926 Inseln unter dem Winde 3. November 1926 B 3. November 1926 St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 23. Mai 1927 B 23. Mai 1927 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Windward-Inseln (Grenada, St. Vincent und die Grenadinen, St. Lucia, Dominica) 3. November 1926 B 3. November 1926 Zypern 16. Mai 1963 N 16. August 1960 Vorbehalte und Erklärungen Belgien Siehe Ziffer 6 der Schlussakte. China 1. Gemäss Artikel 3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen verweist die Regierung der Volksrepublik China für die Übermittlung von Ersuchungsschreiben, die sich auf die in diesem Übereinkommen erwähnten strafbaren Handlungen beziehen, an die Meldestelle des obersten Gerichtshofes (High Court Registry) der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong (SAR) als Gerichtsbehörde. 2. Die Regierung der Volksrepublik China betrachtet sich nicht als an Artikel 15 des Übereinkommens gebunden. Frankreich Siehe Ziffer 6 der Schlussakte. Luxemburg Die Ratifikation erfolgte unter dem Vorbehalt, dass die luxemburgischen Behörden bei der Anwendung der Strafbestimmungen des Abkommens sich an den Schlussabsatz des Artikels 24 der Verfassung des Grossherzogtums halten werden, wonach der Herausgeber, der Drucker oder jener, der die fraglichen Veröffentlichungen vertreibt, nicht belangt werden kann, wenn der Verfasser bekannt, wenn er Luxemburger ist und im Grossherzogtum wohnt. Thailand Die thailändische Regierung behält sich das volle Recht vor, die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens gegenüber den in Siam befindlichen Ausländern durchzuführen, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in der Anwendung der siamesischen Gesetze gegenüber diesen Ausländern gelten.
###### Fussnoten
[^1]: [SR **0.311.41**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/27/225_223_285)
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 1925 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Januar 1926 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 1926 BS 12 9; BBl 1924 III 1077
[^2]: Siehe Art. 197 StGB ([SR **311.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799)).
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^3]: Siehe Art. 6 StGB ([SR **311.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799)).
[^2]: AS 42 199. Die Genehmigung wurde wirksam am 1. Febr. 1926, d. h. mit dem Inkrafttreten des BG vom 30. Sept. 1925 betreffend die Bestrafung des Frauen- und Kinderhandels sowie der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen [AS 42 9. SR 311.0 Art. 398 Abs. 2 Bst. m], heute ersetzt durch das StGB (SR 311.0 ).
[^4]: Für die Auslegung dieses Rechtsgrundsatzes siehe Ziff. 3 der Erläuterungen in der Schlussakte hiernach.
[^3]: SR 0.311.41
[^5]: Siehe die Art. 69 und 197 StGB ([SR **311.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799)).
[^4]: Siehe Art. 197 StGB (SR 311.0 ).
[^6]: [SR **0.311.41**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/27/225_223_285)
[^5]: Siehe Art. 6 StGB (SR 311.0 ).
[^7]: [AS **36** 653]
[^6]: Für die Auslegung dieses Rechtsgrundsatzes siehe Ziff. 3 der Erläuterungen in der Schlussakte hiernach. Übereink. von 1923
[^8]: Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl **1946** II 1222 1227 ff.).
[^7]: Siehe die Art. 58 und 197 StGB (SR 311.0 ).
[^9]: [SR **0.311.41**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/27/225_223_285)
[^8]: SR 0.311.41
[^10]: Siehe Fussnote zu Art. IX.
[^9]: [AS 36 653]
[^11]: [SR **0.311.41**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/27/225_223_285)
[^10]: Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.). Übereink. von 1923
[^11]: SR 0.311.41
[^12]: Siehe Fussnote zu Art. IX.
[^13]: Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl **1946** II 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof ([SR **0.120**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/160)).
[^13]: SR 0.311.41
[^14]: Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl **1946** II 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof ([SR **0.120**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/160)).
[^14]: Siehe Fussnote zu Art. IX.
[^15]: Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl **1946** II 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof ([SR **0.120**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/160)).
[^15]: Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof (SR 0.193.50 ).
[^16]: Siehe Fussnote zu Art. IX.
[^16]: Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof (SR 0.193.50 ).
[^17]: Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof (SR 0.193.50 ). Übereink. von 1923
[^18]: Siehe Fussnote zu Art. IX.
[^19]: [AS 36 653]
[^20]: SR 0.311.41 Übereink. von 1923
[^21]: Siehe Art. 197 Ziff. 1 StGB (SR 311.0 ). Übereink. von 1923
[^22]: SR 0.311.41
[^23]: SR 0.311.41
[^24]: Siehe Fussnote zu Art. IX des Übereinkommens. Übereink. von 1923 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
1970-01-02
Originalfassung
Text zu diesem Datum