Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt
Inhaltsübersicht
Teil 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung§ 4Zuständige Behörde§ 5Identitätsnachweis§ 6Handlungsfähigkeit von Minderjährigen§ 7Übersetzungen§ 8Gebühren und AuslagenTeil 2BefähigungenKapitel 1Befähigungszeugnisse der Besatzung§ 9Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene§ 10Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal§ 11Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene§ 12Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene§ 13Amtlicher Berechtigungsschein§ 14Befreiungsmöglichkeiten§ 15Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene§ 15aErweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene§ 16Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen§ 17Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal§ 18Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister§ 19Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und BordbücherKapitel 2Erwerb von BefähigungszeugnissenAbschnitt 1Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb§ 20Medizinische Tauglichkeit§ 21Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit§ 22Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit§ 23Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen§ 24Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen§ 25Fahrzeit§ 26Nachweis der Fahrzeiten§ 27Anerkennung von Fahrzeit§ 28SchifferdienstbuchAbschnitt 2Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal§ 29Decksleute§ 30Leichtmatrose und Leichtmatrosin§ 31Matrose und Matrosin§ 32Bootsleute§ 33Steuerleute§ 34Maschinenkundige§ 35Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene§ 36(weggefallen)Abschnitt 3Führungsebene§ 37Erwerb des Unionspatentes§ 38Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent§ 39Erwerb des Schifferzeugnisses§ 40Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des SchifferzeugnissesAbschnitt 4Voraussetzungen für besondere Berechtigungen§ 41Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar§ 42Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken§ 43Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen§ 44Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände§ 45Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und RisikostreckenAbschnitt 5Sicherheitspersonal§ 46Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas§ 47Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas§ 48Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt§ 49Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt§ 50Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt§ 51Atemschutzgerättragende Personen§ 52Durchführung der PrüfungenAbschnitt 6Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen§ 53Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung§ 54Lehrgänge für Maschinenkundige§ 55Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme§ 56Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige§ 57Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen§ 58Lehrgänge für atemschutzgerättragende PersonenKapitel 3Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und VerlängerungAbschnitt 1Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal§ 59Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung§ 60Ausstellung des Schifferdienstbuches§ 61Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses§ 62Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms§ 63Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene§ 64Befähigungszeugnis für MaschinenkundigeAbschnitt 2Verfahren auf FührungsebeneUnterabschnitt 1Behördliche Befähigungsprüfung§ 65Durchführung der Prüfung§ 66Antrag auf Zulassung zur Prüfung§ 67Zulassung zur Prüfung§ 68Prüfungskommissionen§ 69Bestellung der beisitzenden Mitglieder§ 70Befreiungen und Erleichterungen§ 71Nachteilsausgleich§ 72Nachprüfungen von Prüfungsteilen§ 73Wiederholung der gesamten Prüfung§ 74Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung§ 75Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen§ 76Prüfungsordnung§ 77Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere StaatenUnterabschnitt 2Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher§ 78Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen§ 79Erteilung der besonderen Berechtigung§ 80Erteilung des Unionspatents nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms§ 81Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes§ 82Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses§ 83Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen§ 84Ausstellung des SchifferdienstbuchesAbschnitt 3Verfahren für das Sicherheitspersonal§ 85Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige§ 86Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas§ 87Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt§ 88Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende PersonenAbschnitt 4Zulassung von Simulatoren§ 89Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren§ 90Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von SimulatorenKapitel 4Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Befähigungszeugnissen§ 91Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen§ 92Aussetzung ausländischer Unionspatente§ 93Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse§ 94Entzug des Befähigungszeugnisses§ 95Sicherstellung des BefähigungszeugnissesTeil 3Besatzung§ 96Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften§ 97Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein§ 98Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4§ 99Nutzung neuer Technologien§ 100Aufgaben auf Fahrgastschiffen§ 101Betriebsformen§ 102Bordbuch§ 103Dienst- und Ruhezeiten§ 104Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine§ 105Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen§ 106Mindestbesatzung auf Schubverbänden§ 107Mindestbesatzung auf Schleppbooten§ 108Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen§ 109Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen§ 110Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen§ 111Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten§ 112Mindestbesatzung auf Personenfähren§ 113Mindestbesatzung auf Wagenfähren§ 114Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb§ 115Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen§ 116Abweichungen§ 117Ausnahmebewilligungen§ 118Zusätzliche BestimmungenTeil 4Pflichten§ 119Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der BesatzungsmitgliederTeil 5Ordnungswidrigkeiten§ 120OrdnungswidrigkeitenTeil 6Qualitätssicherung und Evaluierung§ 121Überwachung§ 122EvaluierungTeil 7Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 123Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher§ 124Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen§ 125Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher§ 126Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen§ 127Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen§ 128Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten§ 129Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen§ 130Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge§ 131Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen§ 132Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde§ 133Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter§ 134Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG§ 135Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen§ 136Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein§ 137Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen§ 138Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten§ 139Umtausch von Radarbescheinigungen§ 140Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren§ 141Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2§ 142Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim UmtauschAnlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig istAnlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen RisikenAnlage 3 (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1)Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende PersonAnlage 4 (zu § 20)Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)Anhang 1 zu Anlage 4Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00–59Anhang 2 zu Anlage 4Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68–95Anhang 3 zu Anlage 4Bemerkungen zu der Tabelle und den AnhängenAnlage 5 (zu § 21 Absatz 1)Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal)Anlage 6 (zu § 21 Absatz 1)Muster des Tauglichkeitsnachweises für das MaschinenpersonalAnlage 6a (zu § 24 Absatz 2)Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen Anhang 1 zu Anlage 6a Muster des Antragsformulars Anhang 2 zu Anlage 6a Muster für den Zulassungsbescheid Anhang 3 zu Anlage 6a Muster für den Nachweis der praktischen TätigkeitAnlage 7 (zu § 29)Grundlegende Sicherheitsausbildung für DecksleuteAnlage 8 (zu § 35 Absatz 1)Befähigungsstandards für die BetriebsebeneAnlage 9 (zu § 38 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2)Befähigungsstandards für die FührungsebeneAnlage 10 (zu § 38 Absatz 3, § 75 Absatz 4 und 5)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als SchiffsführerAnlage 11 (zu § 38 Absatz 4)Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als SchiffsführerAnlage 12 (zu § 40 Absatz 2)Prüfungsprogramm SchifferzeugnisAnlage 13 (zu § 41 Absatz 2)Befähigungsstandards für das Führen von Fahrzeugen unter RadarAnlage 14 (zu § 41 Absatz 3)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter RadarAnlage 15 (zu § 42 Absatz 2)Kompetenzen für besondere Berechtigung für RisikostreckenAnlage 16 (zu § 43 Absatz 2)Befähigungsstandards für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem CharakterAnlage 17 (zu § 47 Absatz 1)Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (liquified natural gas – LNG)Anlage 18 (zu § 47 Absatz 4)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG)Anlage 19 (zu § 49 Absatz 1)Befähigungsstandards für Sachkundige für die FahrgastschifffahrtAnlage 20 (zu § 49 Absatz 4 und 5)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die FahrgastschifffahrtAnlage 21 (zu § 53)Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende SicherheitsausbildungAnhang 1 zu Anlage 21Muster der TeilnahmebescheinigungAnhang 2 zu Anlage 21LernzieleAnlage 22 (zu § 54)Zulassung von Lehrgängen für MaschinenkundigeAnlage 23 (zu § 58)Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende PersonenAnhang 1 zu Anlage 23Muster der TeilnahmebescheinigungAnhang 2 zu Anlage 23LernzieleAnlage 24 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 2)Muster FährschifferzeugnisAnlage 25 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 3)Muster BehördenschifferzeugnisAnlage 26 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 4)Muster SportschifferzeugnisAnlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5)Muster KleinschifferzeugnisAnlage 28 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 1)Muster für die besondere Berechtigung als gesonderte Karte bei amtlichem BerechtigungsscheinAnlage 29 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 2)Muster für besondere Berechtigung für Radar als gesonderte Karte bei SportbootführerscheinenAnlage 30 (zu § 89 Absatz 1)Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der BinnenschifffahrtAnlage 31 (zu § 90 Absatz 2)Standards für das behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und RadarsimulatorenAnlage 32 (zu § 137 Absatz 2)(weggefallen)Anlage 33 (zu § 138)(weggefallen)
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt auf allen Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Unberührt bleiben
die Rheinschiffspersonalverordnung,
die Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) geändert worden ist,
die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) geändert worden ist,
die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) geändert worden ist, und
alle Vorschriften über die Besatzung und über die Befähigung der Besatzung der Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
„Binnenwasserstraße“ eine für die in § 25 Absatz 3 bis 5 genannten Fahrzeuge befahrbare Wasserstraße der Zonen 1 bis 4;
„Fahrzeug“ ein Binnenschiff, einschließlich Fähre, schwimmendes Gerät oder ein Seeschiff;
„Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;
„Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;
„Motorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;
„Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
„Kahnfähre“ eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird; auch mit einem – zur Beherrschung besonderer Betriebslagen – Hilfsantrieb ausgestattet;
„Behördenfahrzeug“ ein Fahrzeug, das von einer Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesetzt wird;
„Feuerlöschboot“ ein Fahrzeug, das ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt wird;
„Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
„Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
„Schleppkahn“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
„Schubleichter“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb des Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
„Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;
„starrer Verband“ ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
„Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
„gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
„Schleppverband“ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
„Großverband“ ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite der geschobenen Fahrzeuge 7 000 Quadratmeter oder mehr beträgt;
„Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;
„Fahrgastboot“ ein zur Beförderung von Fahrgästen zugelassenes Fahrzeug, das kein Fahrgastschiff ist;
„Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
„Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
„Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist;
„schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
„schwimmende Anlage“ eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus;
„Schwimmkörper“ ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit es sich nicht um ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage handelt;
„Länge“ oder „L“ die größte Länge eines Fahrzeugkörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;
„Breite“ oder „B“ die größte Breite eines Fahrzeugkörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches;
„Tiefgang“ oder „T“ der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt eines Fahrzeugkörpers in Metern, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;
„Besatzung“ die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal;
„Decksmannschaft“ Personen, die Funktionen auf Einstiegs-, Betriebs- und Führungsebene überwiegend an Deck ausüben;
„Maschinenpersonal“ die Maschinisten und Maschinistinnen im Sinne der Rheinschiffspersonalverordnung und die Maschinenkundigen nach dieser Verordnung;
„Einstiegsebene“ der Verantwortungsbereich, der mit den Funktionen des Decksmannes und der Decksfrau (Decksleute) sowie des Leichtmatrosen und der Leichtmatrosin verbunden ist;
„Betriebsebene“ der Verantwortungsbereich, der mit den Funktionen des Matrosen und der Matrosin, des Bootsmanns und der Bootsfrau (Bootsleute) sowie des Steuermannes und der Steuerfrau (Steuerleute) verbunden ist;
„Führungsebene“ der Verantwortungsbereich, der mit der Funktion des Schiffsführers und der Schiffsführerin (Schiffsführung) verbunden ist;
„Bordpersonal“ alle an Bord eines Fahrgastschiffes Beschäftigten, die nicht zur Besatzung gehören;
„Sicherheitspersonal“ die Sachkundigen für Flüssigerdgas (LNG), die Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, die Ersthelfer und die Ersthelferinnen sowie die atemschutzgerättragenden Personen;
„Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe“ die Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, die Ersthelfer und die Ersthelferinnen sowie die atemschutzgerättragenden Personen;
„Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt“ eine an Bord tätige Person, die befähigt ist, in Notsituationen an Bord von Fahrgastschiffen Maßnahmen zu ergreifen;
„Sachkundiger für Flüssigerdgas“ eine Person, die befähigt ist, am Bunkervorgang von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen, beteiligt zu sein oder der Schiffsführer eines solchen Fahrzeugs zu sein;
„Fährführer“ wer berechtigt ist, eine Fähre zu führen;
„Decksmann 180“ ein Decksmann oder eine Decksfrau mit 180 Tagen nachgewiesener und bestätigter Fahrzeit nach § 27 Absatz 1;
„Radarfahrt“ eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
44a. „Befähigungszeugnis“ ein Zeugnis, das dem Inhaber oder der Inhaberin die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine bestimmte Funktion beim Betrieb eines Fahrzeuges bestätigt;
„Unionsbefähigungszeugnis“ das Befähigungszeugnis der Europäischen Union für Funktionen auf der Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für Sachkundige nach Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53);
„Unionspatent“ das Befähigungszeugnis der Europäischen Union für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2017/2397 ;
„Schifferzeugnis“ das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis und das Kleinschifferzeugnis;
„Sprechfunkzeugnis“ ein auf der Grundlage der Anlage 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) erteiltes Sprechfunkzeugnis;
„Rheinpatent“ ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11.02 Satz 1 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung;
„Schifferdienstbuch“ eine persönliche Aufzeichnung der Berufserfahrung eines Besatzungsmitglieds, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Reisen;
„aktives Schifferdienstbuch“ ein für Eintragungen offenes Schifferdienstbuch;
„Bordbuch“ eine zum Zwecke der Überwachung geführte Aufzeichnung der von einem Fahrzeug und seiner Besatzung durchgeführten Reisen;
„aktives Bordbuch“ ein für Eintragungen offenes Bordbuch;
„Prüfling“ eine Person, die eine Prüfung zum Erwerb eines Befähigungszeugnisses ablegt;
„Untersuchungskommission“ die nach § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung gebildete Einrichtung;
„ausstellende Behörde“ diejenige zuständige Behörde, die das Befähigungszeugnis ausstellt;
„Mitgliedsstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt“ die Bundesrepublik Deutschland, die Niederlande, die Französische Republik, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Belgien;
„Flüssigerdgas“ (LNG) Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161 °C verflüssigt wurde;
„ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der jeweils nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geltenden Fassung;
„STCW-Übereinkommen“ das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung;
„Rheinschiffspersonalverordnung“ Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
„Berufsgenossenschaft“ die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
§ 3 Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von dieser Verordnung abweichende Vorschriften bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen
zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder
zu Versuchszwecken.
(2) Die abweichenden Vorschriften
müssen mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/2397 und den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar sein,
dürfen den Jugendarbeitsschutz, den Arbeitsschutz sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Besatzung nicht gefährden und
dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht gefährden.
§ 4 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 5 Identitätsnachweis
Ist für die Erteilung oder die Verlängerung von Befähigungszeugnissen nach dieser Verordnung der Nachweis der Identität des die Erteilung oder die Verlängerung Beantragenden erforderlich, kann diese durch Vorlage des Personalausweises, des Reisepasses oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments nachgewiesen werden. Zudem kann die Identität nach Maßgabe des § 18 des Personalausweisgesetzes, des § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder des § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes elektronisch nachgewiesen werden.
§ 6 Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Befähigungen oder Schifferdienstbüchern sowie der Aussetzung und dem Entzug von Befähigungszeugnissen kann wirksam vornehmen, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat.
§ 7 Übersetzungen
Wenn nach dieser Verordnung ausländische, fremdsprachige Dokumente vorgelegt werden können, sind diese in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen, soweit es sich nicht um Dokumente der Binnenschifffahrt nach Mustern der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt handelt.
§ 8 Gebühren und Auslagen
Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dieser Verordnung bemessen sich nach der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744) in der jeweils geltenden Fassung.
Teil 2 Befähigungen
Kapitel 1 Befähigungszeugnisse der Besatzung
§ 9 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene
(1) Wer als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs auf der Einstiegsebene oder der Betriebsebene tätig ist, bedarf für die von ihm wahrzunehmende Funktion an Bord eines im Schifferdienstbuch eingetragenen Unionsbefähigungszeugnisses, das nach § 61 erteilt worden ist.
(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt
ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Unionsbefähigungszeugnis, das erteilt worden ist
von einem Land oder
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.
(3) Die Unionsbefähigungszeugnisse werden erteilt für die Befähigung als Decksmann oder Decksfrau, Leichtmatrose oder Leichtmatrosin, Matrose oder Matrosin, Bootsmann oder Bootsfrau, Steuermann oder Steuerfrau.
(4) Für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ausreichend ein Zeugnis, das nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen anerkannt ist. Dies gilt nicht für Befähigungszeugnisse für GMDSS-Funker, die nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder anerkannt worden sind.
(5) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend ein Befähigungszeugnis für die Einstiegsebene oder Betriebsebene eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
§ 10 Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal
(1) Wer als Mitglied des Maschinenpersonals tätig ist, bedarf hierfür eines im Schifferdienstbuch eingetragenen Befähigungszeugnisses für die Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, das nach § 64 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist.
(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis
für maschinenkundiges Personal, das erteilt worden ist
von einem Land oder
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
für Maschinisten oder Maschinistinnen, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.
(3) Bei Fahrten auf Seeschiffen, die auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 fahren, ist ausreichend ein Zeugnis, das nach den Anforderungen des STCW-Übereinkommens erteilt oder anerkannt ist.
(4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend für die Fahrt auf der Donau ein ukrainisches oder serbisches Befähigungszeugnis für maschinenkundiges Personal.
§ 11 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
(1) Wer ein Schiff führt, bedarf eines nach
§ 78 Absatz 3 Nummer 1 erteilten Unionspatentes oder
§ 78 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erteilten Fährschifferzeugnisses, Behördenschifferzeugnisses, Sportschifferzeugnisses oder Kleinschifferzeugnisses für die entsprechende Fahrzeugkategorie.
(2) Dem Patent nach Absatz 1 Nummer 1 ist gleichgestellt
ein Unionspatent, das erteilt worden ist
von einem Land oder
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder
ein Rheinpatent.
(3) Wer eine frei fahrende Fähre führt, benötigt zusätzlich zum Fährschifferzeugnis ein Unionsbefähigungszeugnis mindestens für die Einstiegsebene.
(4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis für Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
(5) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten oder Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenschifferzeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 40 entspricht. Dies wird vom Bundesministerium für Verkehr festgestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den amtlichen Berechtigungsschein.
(6) Das Behördenpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung gilt als Behördenschifferzeugnis, das Sportpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verordnung.
(7) Statt eines Kleinschifferzeugnisses ist auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 die Einhaltung des § 15 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, ausreichend.
§ 12 Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
Keines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen bedarf nach dieser Verordnung, wer
ein Fahrzeug führt, das
nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder
mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung bei einem Verbrennungsmotor nicht mehr als 11,03 Kilowatt oder bei einem Elektromotor höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,
ein nicht in Fahrt befindliches schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 sowie außerhalb des Fahrwassers der Wasserstraßen der Anlage 1 führt,
das 16. Lebensjahr vollendet hat und als Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazugehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern und einer effektiven Nutzleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt führt.
Satz 1 gilt nicht für Fahrgastboote.
§ 13 Amtlicher Berechtigungsschein
(1) Wer eines der folgenden Fahrzeuge führt, kann seine Befähigung auch durch einen amtlichen Berechtigungsschein nachweisen:
Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei und der Wasserschutzpolizei der Länder, jeweils mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern,
Dienstfahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserstraßen-, Wasserwirtschafts-, Schifffahrts- oder Fischereiverwaltung eines Landes, eines Landeskriminalamtes und der Feuerwehr, jeweils mit einer Länge von weniger als 20 Metern,
Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft mit einer Länge von weniger als 20 Metern.
(2) Der amtliche Berechtigungsschein muss von der Dienst- oder Ausbildungsstelle des Betreffenden nach deren Vorgaben ausgestellt sein.
§ 14 Befreiungsmöglichkeiten
Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann erlauben, dass
Personen ohne Fährschifferzeugnis Kahnfähren mit einem Hilfsantrieb mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 11,03 Kilowatt auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr führen,
Personen ohne besondere Berechtigung für Risikostrecken Fahrzeuge im Baustellenbetrieb auf der Teilstrecke einer Risikostrecke nach Anlage 2 führen.
§ 15 Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
(1) Das Unionspatent berechtigt zum Führen von Fahrzeugen aller Art auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.
(2) Das Fährschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Fähren für die im Fährschifferzeugnis eingetragene Fährstelle. Es wird für frei fahrende, für seil- oder kettengebundene Fähren oder für beide Arten von Fähren erteilt.
(3) Das Sportschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Sportfahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.
(4) Das Behördenschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.
(5) Das Kleinschifferzeugnis berechtigt dazu, Fahrzeuge zu führen,
auf denen entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden,
die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen und
für die nach anderen Vorschriften kein Schifferzeugnis erforderlich ist.
Keine entgeltliche oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen liegt vor bei
Chartereinweisung mit Chartergästen an Bord,
Rückführung oder Überführung von Chartergästen im Falle einer Havarie, eines Skipper- oder Crewausfalls oder bei schlechtem Wetter,
Ausbildung auf Ausbildungsbooten mit Schülern,
Probefahrten sowie Fahrten zu Werbe- und Informationszwecken,
Überführung von Booten zur Reparatur in Werften, Testfahrten und Fahrten vom oder zum Kran oder Slip oder
Begleitfahrten bei Sportveranstaltungen.
Die Fahrzeugart und das Fahrtgebiet, für die das jeweilige Kleinschifferzeugnis gilt, ist durch die zuständige Behörde bei seiner Erteilung festzulegen und auf dem Befähigungszeugnis zu vermerken. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Behörde auf Antrag genehmigen, dass das Kleinschifferzeugnis vorübergehend auch zum Führen von Fahrzeugen berechtigt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen.
§ 15a Erweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
(1) Die in § 15 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt. Abweichend von Satz 1 gilt das Kleinschifferzeugnis im Falle des § 39 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2.
(2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
ein Fährschifferzeugnis, wenn es für mindestens eine Fährstelle dieser Zonen gilt und nicht auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt ist,
ein Sportschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,
ein Behördenschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,
ein amtlicher Berechtigungsschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder
eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4
ein Fährschifferzeugnis, wenn es für mindestens eine Fährstelle dieser Zonen gilt und nicht auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt ist,
ein Sportschifferzeugnis,
ein Behördenschifferzeugnis,
ein amtlicher Berechtigungsschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen oder
eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung.
Satz 1 gilt nicht für
Fahrzeuge im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 1,
Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden,
Schub- und Schleppboote,
schwimmende Geräte sowie
Übersetzverkehr an nicht im Fährschifferzeugnis eingetragenen Fährstellen.
§ 16 Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen
(1) Wer als Schiffsführer oder Schiffsführerin ein Fahrzeug führt, bedarf zusätzlich zu dem nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, erforderlichen Befähigungszeugnis folgender besonderer Berechtigungen:
einer besonderen Berechtigung für Radar, wenn nach der Binnenschifffahrtsstraßenordnung, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Moselschifffahrtspolizeiverordnung nur unter Verwendung des Radars gefahren werden darf;
einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken, wenn Wasserstraßen befahren werden, die nach der Anlage 2 als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken (Risikostrecken) ausgewiesen wurden;
einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen, wenn Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter) befahren werden;
einer besonderen Berechtigung für Flüssigerdgas, wenn ein Fahrzeug geführt wird, das mit Flüssigerdgas betrieben wird;
einer besonderen Berechtigung für Großverbände, wenn ein Großverband geführt wird.
Satz 1 Nummer 2 gilt nur für
Fahrzeuge, die in § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 aufgeführt sind,
Fahrgastboote,
Behördenfahrzeuge und Sportfahrzeuge ab 20 m Länge.
(2) Eine besondere Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 wird durch einen entsprechenden Eintrag in dem Befähigungszeugnis nachgewiesen. Die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nachgewiesen.
(3) Die besonderen Berechtigungen nach Absatz 1 benötigt auch, wer in den dort genannten Fällen ein Fahrzeug mit einem amtlichen Berechtigungsschein nach § 13 führt. Dies gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 nur für das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge ab 20 Metern. In diesem Fall wird die besondere Berechtigung als gesonderte Karte von der zuständigen Behörde erteilt.
(4) Eine von der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg ausgestellte Bescheinigung über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung steht in Verbindung mit einem amtlichen Berechtigungsschein, einem Behördenschifferzeugnis oder einem Unionspatent einer besonderen Berechtigung für Radar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 gleich. Die Bescheinigung kann bei der zuständigen Behörde gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden, soweit die Radarbefähigungsprüfung den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 41 Absatz 2 und 3 entspricht.
(5) Eine besondere Berechtigung für Risikostrecken auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 42 entspricht.
(6) Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung für Teilstrecken einer Risikostrecke nach Absatz 1 Nummer 2 für einen begrenzten Zeitraum Ausnahmen von der Pflicht zum Besitz einer solchen besonderen Berechtigung vorsehen, wenn das Befahren dieser Teilstrecke aufgrund von Baumaßnahmen erforderlich ist.
§ 17 Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal
(1) Wer als Sachkundiger oder Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) oder als Sachkundiger oder Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt tätig ist, bedarf hierfür eines Unionsbefähigungszeugnisses, das nach § 85 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt worden ist.
(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt
ein Unionsbefähigungszeugnis, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist,
ein entsprechendes Befähigungszeugnis, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.
(3) Für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder Sachkundige für Flüssigerdgas auf Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ausreichend ein den Anforderungen eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 genügendes Zeugnis, das nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen anerkannt ist.
(4) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
(5) Ersthelfer oder Ersthelferinnen bedürfen
einer Bescheinigung einer von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften ermächtigten Ausbildungsstelle oder
eines dieser Bescheinigung entsprechenden Dokuments der nationalen oder regionalen Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden sind.
(6) Atemschutzgerättragende Personen bedürfen
einer Bescheinigung
eines Anbieters eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs über die Teilnahme an einem Grundlehrgang sowie
im Falle des § 88 Absatz 3 zusätzlich einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang,
eines Schulungsnachweises für atemschutzgerättragende Personen einer anerkannten Ausbildungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden ist.
§ 18 Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister
(1) Die ausstellende Behörde ist befugt, jedes nach dieser Verordnung erteilte oder verlängerte Befähigungszeugnis, mit Ausnahme der Befähigungszeugnisse für Ersthelfer und Ersthelferinnen sowie atemschutzgerättragende Personen, sowie jedes ausgestellte Schifferdienstbuch mit den darin enthaltenen Daten durch Eintragung in dem Register nach § 13 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zu erheben und zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Registerführung in dem Register nach § 13 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erforderlich ist.
(2) Ein erstmals erteiltes Befähigungszeugnis sowie ein erstmals ausgestelltes Schifferdienstbuch ist mit dem Status „aktiv“ in das jeweilige Register einzutragen. Ein Folgezeugnis ist als weiteres, neues Zeugnis mit einer entsprechenden Folgenummer in das Register einzutragen.
(3) Das jeweilige Register ist nach den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher (ABl. L 100 vom 1.4.2020, S. 1) an die Unionsdatenbank der EU-Kommission anzubinden.
§ 19 Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher
(1) Ist ein Befähigungszeugnis, ein Schifferdienstbuch oder ein Bordbuch zerstört oder, insbesondere durch Diebstahl oder Verlust, abhandengekommen, so hat der Inhaber oder die Inhaberin
den Verlust der ausstellenden Behörde unverzüglich anzuzeigen und ihr gegenüber die Zerstörung oder das Abhandenkommen glaubhaft zu machen und
das Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändigen, wenn es noch vorhanden ist oder sobald es nachträglich wieder aufgefunden wird.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ist die ausstellende Behörde befugt, den Status des betroffenen Befähigungszeugnisses oder Schifferdienstbuches im jeweiligen Register auf „zerstört“, „gestohlen“ oder „verloren“ zu ändern. Bei Bordbüchern ist die ausstellende Behörde befugt, dies in der zentralen Binnenschiffsbestandsdatei nach § 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zu vermerken oder dies zu veranlassen.
(3) Zudem stellt die ausstellende Behörde auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin
bei Nachweis der Identität ein neues Befähigungszeugnis oder ein neues Schifferdienstbuch oder
bei Vorlage einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein neues Bordbuch aus.
Die neuen Dokumente werden mit einer neuen Dokumentennummer und dem Datum der erneuten Ausstellung als Ausstellungsdatum ausgestellt. Darüber hinaus sind in dem neuen Dokument die Daten des vorherigen Dokumentes eingetragen, bei Befähigungszeugnissen einschließlich des Gültigkeitsdatums des vorherigen Dokuments. Für die Berechnung von Gültigkeitszeiten ist das Gültigkeitsdatum des vorherigen Dokuments maßgeblich.
Kapitel 2 Erwerb von Befähigungszeugnissen
Abschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb
§ 20 Medizinische Tauglichkeit
Alle Mitglieder der Besatzung müssen medizinisch tauglich sein. Das ist der Fall, wenn sie die Voraussetzungen für die medizinische Tauglichkeit nach der Anlage 4 erfüllen. Für die Maschinenkundigen gilt Satz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des § 23.
§ 21 Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
(1) Die medizinische Tauglichkeit ist vom Besatzungsmitglied für jede Erteilung eines Befähigungszeugnisses durch den Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5, abweichend hiervon von angehenden Mitgliedern des Maschinenpersonals durch den Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 6 nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate ist. Für eine höhere Befähigung innerhalb von Einstiegs- und Betriebsebene ist die medizinische Tauglichkeit nicht erneut nachzuweisen.
(2) Bestehen Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde oder, auf Einstiegs- und Betriebsebene und für das Maschinenpersonal, ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt eine Tauglichkeitsuntersuchung durch einen anderen Arzt verlangen, deren Ergebnis vom Besatzungsmitglied durch einen Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen ist.
(3) Wird in dem Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1
eine dauerhaft eingeschränkte medizinische Tauglichkeit oder
eine vorübergehend eingeschränkte medizinische Tauglichkeit
bescheinigt, so ordnet die ausstellende Behörde Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Maßgabe der Angaben in dem Tauglichkeitsnachweis durch Eintrag im Befähigungszeugnis an. Wird nachträglich ein Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegt, der dem Besatzungsmitglied eine unbeschränkte medizinische Tauglichkeit bescheinigt, hat die ausstellende Behörde die eingetragenen Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Satz 1 im Befähigungszeugnis ungültig zu machen.
(4) Tritt eine Einschränkung der medizinischen Tauglichkeit nach Erteilung des Befähigungszeugnisses ein, so ordnet die ausstellende Behörde Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Maßgabe der Angaben im Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 durch Eintrag im Befähigungszeugnis an. Hierzu hat der Inhaber oder die Inhaberin der ausstellenden Behörde das Befähigungszeugnis auszuhändigen. Wird danach ein Tauglichkeitsnachweis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegt, das dem Besatzungsmitglied eine unbeschränkte medizinische Tauglichkeit bescheinigt, hat die ausstellende Behörde die eingetragenen Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Satz 1 aus dem Befähigungszeugnis ungültig zu machen.
(5) Dem Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist gleichgestellt ein Tauglichkeitsnachweis nach Maßgabe der Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung, der ausgestellt worden ist von einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt worden ist.
§ 22 Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
(1) Die medizinische Tauglichkeit ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre und ab Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre durch einen in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Tauglichkeitsnachweis nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Schiffsführer und Schiffsführerinnen haben den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 der ausstellenden Behörde vorzulegen. Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und auf Betriebsebene und das Maschinenpersonal haben den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen. § 21 Absatz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat das Besatzungsmitglied Anhaltspunkte dafür, dass seine Tauglichkeit eingeschränkt sein könnte, muss es auch außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiträume seine Tauglichkeit untersuchen lassen. Erweist es sich dabei als eingeschränkt tauglich oder untauglich, hat es den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hierüber unverzüglich der ausstellenden Behörde zu übermitteln.
(4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die medizinische Tauglichkeit eines Besatzungsmitglieds nicht mehr besteht, können die folgenden Stellen von ihm die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 verlangen:
sein Arbeitgeber,
der Schiffsführer,
die zuständige Behörde oder
jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt für Zeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 hat das Besatzungsmitglied den aktuellen Tauglichkeitsnachweis zudem der ausstellenden Behörde vorzulegen. In der behördlichen Anordnung kann vorgegeben werden, dass die Untersuchung auf bestimmte Krankheitsbilder zu erstrecken ist. Erweist sich die Annahme als ungerechtfertigt, trägt die anordnende Behörde die Kosten für den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1.
§ 23 Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen
Abweichend von § 20 gelten für die medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen in Hinblick auf ihr Sehvermögen die Vorgaben für den Dienstzweig „Technischer Dienst“ in der Tabelle zu Nummer 2.1 der Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung.
§ 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen
(1) Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 dürfen vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 nur von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu von der Berufsgenossenschaft zugelassen worden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses auch von Personen durchgeführt werden, die einen Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin besitzen oder eine Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin abgeschlossen haben.
(2) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sowie für die Verlängerung der Zulassung bestimmen sich nach Anlage 6a. Die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung können mit Nebenbestimmungen versehen werden, um den Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen sicherzustellen. Die Zulassung ist nicht übertragbar.
(3) Die Berufsgenossenschaft hat eine Übersicht über die zugelassenen Ärzte und Ärztinnen elektronisch zu veröffentlichen.
§ 25 Fahrzeit
(1) Fahrzeit kann von Mitgliedern der Besatzung erworben werden, wenn sie an Bord eines Fahrzeugs eingesetzt sind, das sich auf Binnenwasserstraßen auf Reisen befindet. Als Fahrzeit zählen auch Be- und Entladetätigkeiten, soweit für sie aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist. Fahrzeit wird in Tagen berechnet.
(2) Fahrzeit kann auch erwerben, wer nicht Mitglied der Mindestbesatzung ist und ein Schifferdienstbuch mit einem Befähigungszeugnis mindestens auf Einstiegsebene besitzt.
(3) Fahrzeiten können auf folgenden Fahrzeugen erworben werden:
Schiffen mit einer Länge von 20 Metern oder mehr;
Schiffen, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt;
Schlepp- oder Schubbooten, die ausgelegt sind zum
Schleppen oder Schieben von Schiffen nach den Nummern 1 und 2,
Schleppen oder Schieben von schwimmendem Gerät,
längsseitigen Fortbewegen von Schiffen nach den Nummern 1 und 2 oder von schwimmendem Gerät;
Fahrgastschiffen;
Schiffen, für die ein Zulassungszeugnis nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen oder nach der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) verlangt wird;
schwimmendem Gerät mit eigenem Antrieb.
(4) Fahrzeiten können auch auf Fähren erworben werden. Dabei werden für das Unionspatent nur Fahrzeiten anerkannt, die erworben wurden auf frei fahrenden Fähren
mit einer Länge von 20 Metern oder mehr,
deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt oder
die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind.
Fahrzeiten auf seil- oder kettengebundenen Fähren werden nur für das Fährschifferzeugnis anerkannt.
(5) Auf Behördenfahrzeugen können unabhängig von ihrer Länge Fahrzeiten für Schifferzeugnisse erworben werden, sofern es sich um Fahrzeuge mit umschlossenem Steuerstand handelt.
(6) Fahrzeiten auf den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Fahrzeugen können auch erworben werden
auf Landeswasserstraßen sowie
auf jenen ausländischen Wasserstraßen, die ganz oder zum Teil auf dem Gebiet der Europäischen Union verlaufen.
Dies gilt auch dann, wenn die in Satz 1 genannten Wasserstraßen keine schiffbare Verbindung zu einer anderen Wasserstraße aufweisen.
(7) Fahrzeiten können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch auf einem Sportboot erworben werden, das den Anforderungen des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genügt.
§ 26 Nachweis der Fahrzeiten
(1) Fahrzeiten werden durch ein den Anforderungen des § 27 Absatz 1 Satz 1 genügendes Schifferdienstbuch nachgewiesen.
(2) Für den Erwerb eines Behördenschifferzeugnisses oder hierzu erforderlicher besonderer Berechtigungen kann die Fahrzeit abweichend von Absatz 1 auch durch eine amtliche Urkunde des Wohnsitzstaates oder durch ein amtliches Schreiben insbesondere einer Gebietskörperschaft nachgewiesen werden. Die Urkunde oder das Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
Art, Größe und Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist, sowie im Falle der Verwendung des Fahrzeuges zur Personenbeförderung jeweils die Anzahl der Fahrgäste für jede einzelne Fahrt;
Namen der Schiffsführer oder Schiffsführerinnen;
Zeitpunkt des Beginns und des Endes jeder Fahrt;
Art der Beschäftigung;
genaue Bezeichnung der jeweils befahrenen Strecke mit Anfangs- und Endpunkt.
(3) Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, nachgewiesen werden. Die Fahrzeit wird dabei in dem Umfang anerkannt, in dem sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.
(4) Die Fahrzeit auf See, in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung nach § 33 des Seearbeitsgesetzes, durch ein Seefahrtsbuch oder durch einen anderen geeigneten Nachweis, der die erforderlichen Informationen entsprechend einer Dienstbescheinigung enthält, nachzuweisen.
(5) Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Sportboot nach § 25 Absatz 7 können bis zum Ablauf der dort bezeichneten Übergangsfrist auch durch die Arbeitsverträge, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden. Wird der Nachweis durch Arbeitsverträge oder Bescheinigungen des Arbeitgebers erbracht, müssen diese die folgenden Angaben enthalten:
die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten durchgeführt wurden,
die konkreten Fahrzeiten und
die Art der Beschäftigung.
§ 27 Anerkennung von Fahrzeit
(1) Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses Fahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von einer der nachfolgend genannten Behörden im Schifferdienstbuch geprüft und mit einem Kontrollvermerk versehen (validiert) worden sein:
von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,
von der zuständigen Behörde
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder
eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört und dessen Schifferdienstbuch nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
Im Falle des § 26 Absatz 2 oder 5 sind die dort genannten Dokumente ausreichend.
(2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt darf nur solche Reisen validieren, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen. Es darf zur Prüfung der ausgeführten Reisen die Vorlage von Bordbüchern oder von anderen geeigneten Belegen verlangen.
§ 28 Schifferdienstbuch
(1) Mitglieder der Mindestbesatzung auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie das Maschinenpersonal benötigen stets ein Schifferdienstbuch nach dem Muster des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 1). Statt eines Schifferdienstbuches nach Satz 1 ist ausreichend das Schifferdienstbuch eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit es nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
(2) Mitglieder der Mindestbesatzung auf Führungsebene benötigen ein Schifferdienstbuch nach dem Muster des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, wenn sie Fahrzeiten sammeln und nachweisen möchten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ein Besatzungsmitglied darf nur im Besitz eines einzigen aktiven Schifferdienstbuches sein, wenn dieses nach dem 17. Januar 2022 ausgegeben wurde.
(4) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist zuständig für die Eintragung der persönlichen Angaben zum Besatzungsmitglied und für die Kontrollvermerke zu den durchgeführten Reisen im Schifferdienstbuch.
(5) Wer über ein Schifferdienstbuch verfügen muss, hat dies bei erstmaliger Aufnahme des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses an Bord der Schiffsführung auszuhändigen.
(6) Für die Eintragung der Angaben zu den durchgeführten Reisen im Schifferdienstbuch ist die Schiffsführung verantwortlich. Hierzu hat sie
vorbehaltlich des Satzes 3 im Schifferdienstbuch regelmäßig alle Eintragungen vorzunehmen,
das Schifferdienstbuch bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher zu verwahren und
das Schifferdienstbuch auf Verlangen den kontrollierenden Behörden oder auf Wunsch dem Inhaber oder der Inhaberin jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Inhaber des Schifferdienstbuches Steuermann oder Steuerfrau ist und im Schifferdienstbuch Folgendes vermerkt ist: „beabsichtigt nicht den Erwerb eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer oder Schiffsführerin“. Der Vermerk muss von dem Inhaber oder der Inhaberin des Schifferdienstbuches unterzeichnet sein.
Abschnitt 2 Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal
§ 29 Decksleute
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Decksmann oder Decksfrau erwerben will, muss
mindestens 16 Jahre alt sein und
an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilgenommen haben, die nach § 53 zugelassen wurde.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes, ausländisches Zeugnis verfügen.
§ 30 Leichtmatrose und Leichtmatrosin
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin erwerben will, muss
mindestens 15 Jahre alt sein und
Folgendes vorweisen können:
einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder
einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms für die Betriebsebene.
§ 31 Matrose und Matrosin
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin erwerben will, muss
entweder
mindestens 17 Jahre alt sein,
ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben und
eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen
oder
mindestens 18 Jahre alt sein,
eine behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene bestanden haben und
eine Fahrzeit als Mitglied der Decksmannschaft von mindestens 360 Tagen nachweisen können
oder
ein nach § 55 Absatz 3 zugelassenes, mindestens neun Monate umfassendes Weiterbildungsprogramm für die Betriebsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Weiterbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,
eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses Weiterbildungsprogramms nachweisen und
vor Beginn des Weiterbildungsprogramms über eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren, eine Fahrzeit von 500 Tagen als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder über eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung verfügen.
§ 32 Bootsleute
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Bootsmann oder Bootsfrau erwerben will, muss
entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose oder Matrosin nachweisen
oder
ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben und
eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen.
§ 33 Steuerleute
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau erwerben will, muss
entweder
eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann oder Bootsfrau nachweisen und
ein Sprechfunkzeugnis besitzen
oder
ein nach § 55 Absatz 1 oder 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,
eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen und
ein Sprechfunkzeugnis besitzen
oder
eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän oder Kapitänin auf einem Seeschiff nachweisen,
eine behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene bestanden haben und
ein Sprechfunkzeugnis besitzen.
§ 34 Maschinenkundige
(1) Wer ein Befähigungszeugnis als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige erwerben will, muss
mindestens 18 Jahre alt sein und
die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzen.
(2) Erforderlich sind Kenntnisse
der Fachausdrücke im Schiffsmaschinenbau, Maschinenbau und der Elektrotechnik,
der Maschinenelemente, insbesondere Lager, Kupplungen, Getriebe und Armaturen, sowie Pumpen und Verdichter,
der Arten und Verwendung von Schiffsantriebsmaschinen, Decks- und Arbeitsmaschinen,
der zum Betrieb von Verbrennungs- oder Elektromotoren notwendigen Systeme und Betriebsstoffe oder Energiequellen sowie
der Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und Ausrüstungen für einen sicheren Schiffsbetrieb.
(3) Die erforderlichen Kenntnisse werden nachgewiesen durch
eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Herstellers der zu bedienenden Maschinenanlage, dass die betreffende Person eine Unterweisung in die Maschinenanlage erhalten hat,
einen Nachweis über die Teilnahme an einem nach § 54 zugelassenen Lehrgang für Maschinenkundige in der Binnenschifffahrt,
einen Berufsbildungsabschluss im Kraftfahrzeug-, Maschinen- oder Elektronikgewerbe oder als Schiffsmechaniker oder als Schiffsmechanikerin oder
eine Berechtigung der Vollzugsbehörden zum Umgang mit Maschinenanlagen auf dienstlichen Fahrzeugen,
den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Ausbildungsprogramms mit dem Schwerpunkt Güterschifffahrt oder
ein Befähigungszeugnis als Maschinist oder Maschinistin in der Seeschifffahrt.
§ 35 Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene
(1) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die Kenntnisse der Anlage 8. Die Prüfung wird als theoretische Prüfung durchgeführt.
(2) Die Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben.
§ 36 (weggefallen)
Abschnitt 3 Führungsebene
§ 37 Erwerb des Unionspatentes
Wer ein Unionspatent erwerben will, muss
entweder
mindestens 18 Jahre alt sein,
ein nach § 55 Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,
eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach nachweisen und
ein Sprechfunkzeugnis besitzen
oder
mindestens 18 Jahre alt sein,
ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute nach dieser Verordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen,
eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Steuermann oder Steuerfrau nachweisen,
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und
ein Sprechfunkzeugnis besitzen
oder
mindestens 18 Jahre alt sein,
eine Fahrzeit
aa) von mindestens 540 Tagen nachweisen, oder
bb) von mindestens 180 Tagen nachweisen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann,
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und
ein Sprechfunkzeugnis besitzen.
§ 38 Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent
(1) Gegenstand der Prüfung zum Unionspatent sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 9. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
(2) Die theoretische Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben. Jeder Prüfling eines Prüfungstermins erhält andere Prüfungsfragen als die übrigen Teilnehmenden der Prüfung.
(3) Die praktische Prüfung wird entsprechend den Vorgaben der Anlage 10 durchgeführt. Sie umfasst die Prüfungsteile Reiseplanung und Reisedurchführung. Der Prüfungsteil Reiseplanung wird als mündliche Prüfung durchgeführt. Der Prüfungsteil Reisedurchführung wird an einem Simulator abgenommen, der nach § 89 zugelassen ist. Auf Wunsch des Prüflings wird ihm ein Zeugnis über das Bestehen der praktischen Prüfung am Simulator nach dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 ausgestellt, wenn er das Unionspatent im Ausland erwerben möchte. Der Prüfungsteil Reisedurchführung kann zur Vermeidung unbilliger Härten auch an Bord eines Schiffes abgenommen werden.
(4) Wer weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm abgeschlossen hat, das jeweils auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden hat, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, muss ergänzend zu der Prüfung zum Unionspatent nach Absatz 1 eine Zusatzprüfung nach Maßgabe des Satzes 2 ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst
einen praktischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die in den Standards in Anlage 11 festgelegt sind, und
einen theoretischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die im Abschnitt 0 des Standards in Anlage 9 festgelegt sind.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die das Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin vor dem 18. Januar 2022 erworben haben.
§ 39 Erwerb des Schifferzeugnisses
(1) Wer ein Schifferzeugnis erwerben möchte, muss
mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des jeweiligen Schifferzeugnisses erfolgreich abgelegt haben,
für das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 4, für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen,
für das Fährschifferzeugnis oder für das Behördenschifferzeugnis eine Fahrzeit von 180 Tagen nachweisen und
für
das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
aa) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis,
bb) einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten Berechtigungsschein oder
cc) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 4 genanntes Befähigungszeugnis, soweit es mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen verbunden ist,
das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein in § 40 Absatz 4 Nummer 3 bis 6 genanntes Befähigungszeugnis
Sofern Fahrzeiten überwiegend oder ganz auf seil- oder kettengebundenen Fähren nachgewiesen werden, wird das Fährschifferzeugnis auf diesen Fährtyp beschränkt.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten für die Erteilung eines Schifferzeugnisses Ausnahmen von dem Besitz eines Sprechfunkzeugnisses oder von den Anforderungen an die Fahrzeit zulassen. Die zuständige Behörde kann die Erteilung mit Auflagen verbinden. Ausnahmen sind insbesondere möglich bei Personen, die
in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten unternehmen oder
im Saisonbetrieb fahren.
(3) Zudem muss die das Schifferzeugnis beantragende Person die notwendige Zuverlässigkeit zum Führen eines Fahrzeugs besitzen. Unzuverlässig ist insbesondere,
wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,
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