Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt
(4) Wer weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm abgeschlossen hat, das jeweils auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden hat, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, muss ergänzend zu der Prüfung zum Unionspatent nach Absatz 1 eine Zusatzprüfung nach Maßgabe des Satzes 2 ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst
einen praktischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die in den Standards in Anlage 11 festgelegt sind, und
einen theoretischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die im Abschnitt 0 des Standards in Anlage 9 festgelegt sind.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die das Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin vor dem 18. Januar 2022 erworben haben.
§ 39 Erwerb des Schifferzeugnisses
(1) Wer ein Schifferzeugnis erwerben möchte, muss
mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des jeweiligen Schifferzeugnisses erfolgreich abgelegt haben,
für das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 4, für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen,
für das Fährschifferzeugnis oder für das Behördenschifferzeugnis eine Fahrzeit von 180 Tagen nachweisen und
für
das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
aa) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis,
bb) einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten Berechtigungsschein oder
cc) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 4 genanntes Befähigungszeugnis, soweit es mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen verbunden ist,
das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein in § 40 Absatz 4 Nummer 3 bis 6 genanntes Befähigungszeugnis
Sofern Fahrzeiten überwiegend oder ganz auf seil- oder kettengebundenen Fähren nachgewiesen werden, wird das Fährschifferzeugnis auf diesen Fährtyp beschränkt.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten für die Erteilung eines Schifferzeugnisses Ausnahmen von dem Besitz eines Sprechfunkzeugnisses oder von den Anforderungen an die Fahrzeit zulassen. Die zuständige Behörde kann die Erteilung mit Auflagen verbinden. Ausnahmen sind insbesondere möglich bei Personen, die
in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten unternehmen oder
im Saisonbetrieb fahren.
(3) Zudem muss die das Schifferzeugnis beantragende Person die notwendige Zuverlässigkeit zum Führen eines Fahrzeugs besitzen. Unzuverlässig ist insbesondere,
wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,
wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat oder
wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht erwarten lässt, die sichere Führung eines Fahrzeuges sowie die Vorgesetztenfunktion an Bord zu übernehmen zu können.
§ 40 Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses
(1) Die behördlichen Befähigungsprüfungen zum Erwerb des Schifferzeugnisses bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
(2) Die Inhalte der jeweiligen theoretischen Prüfungsteile ergeben sich aus den Anforderungen für das jeweilige Zeugnis nach Anlage 12.
(3) In der praktischen Prüfung muss der Prüfling nachweisen, dass er den Umgang mit dem jeweiligen Fahrzeug beherrscht. Der Prüfling kann mit der zuständigen Behörde abstimmen, dass die Prüfung an einem nach § 89 zugelassenen Simulator abgenommen wird.
(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:
eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
ein Befähigungszeugnis als Kapitän oder als Nautischer Schiffsoffizier oder einen Befähigungsnachweis als Schiffsmechaniker nach seeverkehrsrechtlichen Vorschriften,
eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
einen Fährführerschein oder ein Fährschifferzeugnis für frei fahrende Fähren,
einen amtlichen Berechtigungsschein oder
mindestens ein Befähigungszeugnis als Steuermann.
(5) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung für das Kleinschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, der abweichend von Absatz 2 die Prüfungsteile „Navigation und Verkehrsvorschriften“, „Betrieb des Fahrzeugs“, „Wartung und Instandhaltung“ und „Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz“ der Prüfung zum Unionspatent umfasst. Die Prüfung kann durch Fragen bezogen auf den jeweiligen Einsatzbereich des Kleinschifferzeugnisses ergänzt werden. Wenn das Kleinschifferzeugnis für das Führen von Fahrzeugen erworben werden soll, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, ist abweichend von Satz 1 zusätzlich eine praktische Prüfung nach Absatz 3 sowie eine theoretische Prüfung erforderlich, die alle Prüfungsteile der theoretischen Prüfung zum Unionspatent umfasst. Wenn das Kleinschifferzeugnis unter Gewährung von Ausnahmen nach § 39 Absatz 2 erworben wird, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 das Ablegen einer praktischen Prüfung nach Absatz 3 verlangen.
(6) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Erweiterung des Fährschifferzeugnisses nur eine praktische Prüfung für diese Fährstelle abzulegen.
Abschnitt 4 Voraussetzungen für besondere Berechtigungen
§ 41 Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar
(1) Wer eine besondere Berechtigung für Radar erwerben will, muss
verfügen über
ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
einen amtlichen Berechtigungsschein oder
einen Sportbootführerschein und
die behördliche Befähigungsprüfung für Radar bestanden haben.
(2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 13. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(3) Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der Anlage 14 durchgeführt. Sie wird entweder an einem hierfür nach § 89 zugelassenen Simulator oder an Bord eines hierfür geeigneten Fahrzeuges abgenommen.
(4) Inhaber oder Inhaberinnen eines Fährschifferzeugnisses können statt einer besonderen Berechtigung für Radar eine besondere Berechtigung für Radar auf Fähren unter folgenden Bedingungen erwerben:
Der praktische Teil beschränkt sich auf Prüfungsinhalte, die der Prüfling zum Führen von Fähren auf derjenigen Fährstrecke beherrschen muss, für die er die besondere Berechtigung für Radar beantragt hat. Dabei sind die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Der praktische Teil ist an der betreffenden Fährstelle durchzuführen.
Soll eine besondere Berechtigung für Radar für Fähren auf eine andere Fährstelle erweitert werden, kann die Prüfungskommission Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen; dabei sind die örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke und das jeweilige Fährgefäß bei der Prüfung zu berücksichtigen.
Die besondere Berechtigung für Radar auf Fähren ist auf die jeweilige Fährstelle begrenzt.
§ 42 Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken
(1) Wer eine besondere Berechtigung für Risikostrecken erwerben will, muss
verfügen über
ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
einen amtlichen Berechtigungsschein,
den betroffenen Abschnitt der Risikostrecke innerhalb der letzten drei Jahre mindestens drei Mal zu Berg und drei Mal zu Tal durchfahren haben und während dieser Fahrten
im Steuerhaus anwesend gewesen sein sowie
mindestens je einmal zu Berg und zu Tal selbstständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt haben und
die behördliche Befähigungsprüfung für Risikostrecken bestanden haben.
Die Fahrten auf dem Risikostreckenabschnitt werden anhand des Schifferdienstbuches nachgewiesen. Die Fahrten müssen nach § 27 Absatz 1 validiert worden sein.
(2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für Risikostrecken sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 15. Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.
(3) Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde eines anderen Staates auch für eine Risikostrecke des anderen Staates die Prüfung abnehmen nach den Anforderungen des anderen Staates, in dem sich die Risikostrecke befindet. Befindet sich die Risikostrecke nach Satz 1 in einem Drittland, dessen Zeugnisse nicht nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind, erteilt die zuständige Behörde nach erfolgreicher Prüfung einen Nachweis der Berechtigung, diese Risikostrecke zu befahren, dessen Art einvernehmlich mit dem Drittstaat festgelegt wird.
§ 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen
(1) Wer eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erwerben will, muss
verfügen über
ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
einen amtlichen Berechtigungsschein und
die behördliche Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen bestanden haben.
(2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 16. Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.
(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen für Kapitäne oder für Schiffsoffiziere für den Decksbereich nach dem STCW-Übereinkommen.
§ 44 Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände
Wer die besondere Berechtigung für Großverbände erwerben will, muss
verfügen über ein Unionspatent,
eine Fahrzeit von mindestens 720 Tagen vorweisen können, davon mindestens 540 Tage als Schiffsführer oder Schiffsführerin und
mindestens 180 Tage Kurs und Geschwindigkeit eines Großverbandes selbstständig bestimmt haben.
§ 45 Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken
(1) Wer noch kein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin besitzt, aber bereits den theoretischen Prüfungsteil und, soweit für das Befähigungszeugnis erforderlich, den Prüfungsteil Reiseplanung bestanden hat, kann die Prüfung für eine besondere Berechtigung bereits ablegen. In diesem Fall ist die besondere Berechtigung nur zusammen mit dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin zu erteilen. Die bestandene Prüfung der besonderen Berechtigung ist zwei Jahre gültig. Wenn innerhalb dieser Frist die praktische Prüfung nicht bestanden wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung neu abgelegt werden.
(2) Wer im Rahmen einer Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän oder Binnenschifffahrtskapitänin an Teil 1 der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann die Prüfung für die besondere Berechtigung bereits ablegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 genannten Frist die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestanden wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung erneut abgelegt werden.
Abschnitt 5 Sicherheitspersonal
§ 46 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas erwerben möchte, muss
mindestens 18 Jahre alt sein und
den Lehrgang für Sachkundige für Flüssigerdgas erfolgreich absolviert haben.
§ 47 Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas
(1) Der Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas muss nach § 56 zugelassen sein und enthalten:
eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 17 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;
eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 17 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der Lehrgangsanbieter stellt über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen Nachweis aus.
(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.
(4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung zum Erlangen des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für LNG nach Anlage 18 erfolgreich abgelegt hat.
(5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder ganz oder teilweise an einer Landanlage abgenommen, das oder die den technischen Anforderungen nach Anlage 18 entspricht.
§ 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt erwerben will, muss
mindestens 18 Jahre alt sein und
den Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich absolviert haben.
§ 49 Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
(1) Der Basislehrgang muss nach § 56 zugelassen sein und enthalten:
eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 19 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;
eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 19 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der Lehrgangsanbieter hat über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen Nachweis auszustellen.
(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.
(4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung nach Anlage 20 erfolgreich abgelegt hat.
(5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder an einer Landanlage abgenommen, das oder die den technischen Anforderungen nach Anlage 20 entspricht.
§ 50 Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
Der Auffrischungslehrgang muss nach § 56 zugelassen sein und aus der Anlage 19 Schwerpunkte zu typischen Gefahrensituationen, insbesondere Panikverhütung und Brandbekämpfung, enthalten und gegebenenfalls Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln. § 49 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 51 Atemschutzgerättragende Personen
(1) Wer eine Bescheinigung als atemschutzgerättragende Person erwerben will, muss
mindestens 18 Jahre alt sein und
die erforderliche Eignung besitzen, um Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a des ES-TRIN zur Rettung von Personen benutzen zu können.
(2) Die erforderliche Eignung ist vorhanden, wenn die betreffende Person ihre Tauglichkeit und Befähigung mit einer Teilnahmebescheinigung eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs nachweist.
§ 52 Durchführung der Prüfungen
Die nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Befähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind im Rahmen des zugelassenen Lehrgangs durch den Anbieter abzunehmen.
Abschnitt 6 Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen
§ 53 Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung
Das Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung bestimmt sich nach Anlage 21.
§ 54 Lehrgänge für Maschinenkundige
Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das Bundesministerium für Verkehr zu. Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu bestimmen sich nach Anlage 22.
§ 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme
(1) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene sind
die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 257),
der mit Teil 1 der Abschlussprüfung endende Abschnitt einer Berufsausbildung nach Nummer 1 oder Absatz 2,
die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925).
(2) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene ist die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 271).
(3) Ein Weiterbildungsprogramm wird zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Weiterbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen der jeweiligen Befähigungsstandards;
das Programm zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen wird von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Weiterbildungsprogramms verfügen;
die Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards wird von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.
(4) Der Antrag auf Zulassung nach Absatz 3 muss Folgendes enthalten:
einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;
ein Verzeichnis der Lehrkräfte, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;
Informationen über den Standort der Weiterbildung, das Lehrmaterial und die Einrichtungen, die für Übungen zur Verfügung stehen;
die Teilnahmebedingungen für die Weiterbildung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmenden;
eine Beschreibung des Prüfungsprogramms und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse;
die Erklärung, dass die Weiterbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zulassende Behörde unverzüglich über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen zu informieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde.
(5) Zuständig für die Zulassung nach Absatz 3 ist das Bundesministerium für Verkehr. Es veröffentlicht die danach zugelassenen Weiterbildungsprogramme im Bundesanzeiger. § 57 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
Basislehrgänge oder Auffrischungslehrgänge lässt die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen zu:
die Lehrgänge und Prüfungen entsprechen
bei Sachkundigen für Flüssigerdgas den Vorgaben nach § 47,
bei Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt den Vorgaben nach § 49;
die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen des jeweiligen Befähigungsstandards;
die Programme zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen werden von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Lehrgangs verfügen;
die Prüfungen zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards werden von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.
§ 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
(1) Der Antrag auf Zulassung von Basislehrgängen oder Auffrischungslehrgängen für Sachkundige ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an den Antrag, insbesondere die erforderlichen Angaben und beizufügenden Unterlagen, sowie Einzelheiten des Zulassungsverfahrens und des Prüfungsverfahrens zu regeln.
(2) Die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige wird befristet auf fünf Jahre erteilt. Die Zulassung wird auf schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Voraussetzungen nach § 56 weiterhin vorliegen.
(3) Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(4) Erfüllt ein Lehrgang die Voraussetzungen des § 56 nicht mehr, so kann die zuständige Behörde die Zulassung
widerrufen oder
aussetzen, soweit anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen in angemessener Frist wieder erfüllt werden.
Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung dürfen die im Rahmen des Lehrgangs ausgestellten Zeugnisse von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.
(5) Die zuständige Behörde überwacht die Lehrgänge und die Durchführung der Prüfungen. Hierzu sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten natürlichen Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Ausbildungsräume, Ausbildungseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Ausbildungsprogramme sowie der entsprechenden Prüfungen zu prüfen.
§ 58 Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen
(1) Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Grundlehrgängen und Wiederholungslehrgängen für atemschutzgerättragende Personen bestimmen sich nach Anlage 23.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft im Falle von Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger, von Feuerwehrschulen oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten mit deren Einwilligung Grundlehrgänge und Wiederholungslehrgänge von Amts wegen zulassen, sofern die genannten Stellen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde Gewähr dafür bieten, die nach Anlage 23 Abschnitt 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht elektronisch eine Übersicht der nach Satz 1 zugelassenen Lehrgänge.
Kapitel 3 Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung
Abschnitt 1 Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal
§ 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
Zuständig für die Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig.
§ 60 Ausstellung des Schifferdienstbuches
Das Schifferdienstbuch für die Besatzungsmitglieder auf der Einstiegsebene und der Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal wird nach dem Muster des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag ausgestellt.
§ 61 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses
Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 erfüllt und ihre Identität nachweist. Hierzu wird das Befähigungszeugnis an der dafür vorgesehenen Stelle in das Schifferdienstbuch eingetragen. Der Antrag ist mündlich, schriftlich oder elektronisch bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu stellen.
§ 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms
(1) Wer in einem Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Betriebsebene erworben hat, kann die Erteilung eines Unionsbefähigungszeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen.
(2) Das Unionsbefähigungszeugnis ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach § 61 zu erteilen, wenn die antragstellende Person
die entsprechenden Voraussetzungen des § 31 Nummer 1, § 32 Nummer 2 oder § 33 Nummer 2 erfüllt,
ihre Identität nachweist und
den Nachweis erbringt über den erfolgreichen Abschluss
eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis oder
eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms durch die schriftliche Mitteilung einer Industrie- und Handelskammer über die Teilnahme an Teil 1 der Abschlussprüfung einer Berufsausbildung nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 mit mindestens ausreichenden Leistungen.
§ 63 Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene
(1) Die Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene sind bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs gültig. Nach Ablauf dieses Zeitpunktes kann das Befähigungszeugnis nach Maßgabe des Absatzes 2 verlängert werden. Abweichend von Satz 1 ist das Befähigungszeugnis für Leichtmatrosen und Leichtmatrosinnen nur bis zum Ende der Ausbildung gültig.
(2) Ein Unionsbefähigungszeugnis wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den §§ 20 und 22 und die Identität nachweist.
(3) Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.
§ 64 Befähigungszeugnis für Maschinenkundige
(1) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Befähigungszeugnis für Maschinenkundige, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und nach § 34 erfüllt und ihre Identität nachweist. Hierzu wird das Befähigungszeugnis an der dafür vorgesehenen Stelle in das Schifferdienstbuch eingetragen. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt mit dem von ihm bereitgestellten Formular zu stellen.
(2) Die Befähigungszeugnisse für Maschinenkundige sind bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs gültig. Nach Ablauf dieses Zeitpunktes kann das Befähigungszeugnis nach Maßgabe des Absatzes 3 verlängert werden.
(3) Ein Befähigungszeugnis wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach § 20 und die Identität nachweist.
(4) Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.
Abschnitt 2 Verfahren auf Führungsebene
Unterabschnitt 1 Behördliche Befähigungsprüfung
§ 65 Durchführung der Prüfung
(1) Die behördliche Befähigungsprüfung auf Führungsebene wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.
(2) Zuständig für die Durchführung der Zusatzprüfung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig.
§ 66 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
(1) An der Prüfung kann nur teilnehmen, wer hierzu zugelassen wurde.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. Dem Antrag sind die in der Prüfungsordnung nach § 76 aufgeführten Unterlagen beizufügen.
(3) Die vollständigen Antragsunterlagen sollen spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
(4) Die zuständige Behörde kann zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit verlangen, dass mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist.
§ 67 Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Voraussetzungen für den Erwerb des jeweiligen Befähigungszeugnisses nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 3 oder 4 erfüllt und dies durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen hat. Werden Voraussetzungen noch nicht erfüllt, so kann die Zulassung unter der Bedingung erteilt werden, dass alle Voraussetzungen am ersten Prüfungstag erfüllt sein müssen und dies vor Prüfungsbeginn nachgewiesen wird. Wird die Zulassung zur Prüfung nach Entzug des bisherigen Befähigungszeugnisses beantragt, sind Auflagen nach § 94 Absatz 4 Nummer 2 zu beachten.
(2) Die Zulassung ist – vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 – abzulehnen, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Sie ist auch dann abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses sogleich die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach § 91 oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.
(3) Die Entscheidung, dass die antragstellende Person zur Prüfung zugelassen wird, ist ihr schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Zulassung gilt für ein Jahr ab dem Wirksamwerden der Entscheidung. Wird der erste Prüfungsteil nicht bis zum Ablauf der Frist des Satzes 2 angetreten, muss die Zulassung erneut beantragt werden. Die Mitteilung über die Zulassung kann durch die Einladung zur Prüfung ersetzt werden.
§ 68 Prüfungskommissionen
(1) Die zuständige Behörde hat zu jeder Prüfung eine Prüfungskommission zu bilden, die die Prüfung abnimmt. Diese besteht jeweils aus
einem vorsitzenden Mitglied, das der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes angehört, sowie
zwei beisitzenden Mitgliedern.
In besonderen Fällen, insbesondere bei kurzfristigem Ausfall eines beisitzenden Mitglieds, kann die Prüfung mit nur einem beisitzenden Mitglied durchgeführt werden, wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung zustimmt.
(2) Die Aufsicht in den Prüfungen führt die Prüfungskommission. Bei schriftlichen oder in digitaler Form durchgeführten Prüfungen kann eine Aufsichtsperson statt der Prüfungskommission die Aufsicht führen.
(3) Die Prüfungskommission beschließt über das Ergebnis mit Stimmenmehrheit. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 entscheidet bei Stimmengleichheit das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.
(4) Die Mitglieder von Prüfungskommissionen sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Unbeschadet bestehender Unterrichtungspflichten, insbesondere gegenüber der zuständigen Behörde, haben die Mitglieder der Prüfungskommission und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
(5) Mitglieder der Prüfungskommission, bei denen Befangenheit zu befürchten ist, dürfen nicht an einer Prüfung mitwirken. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Unbeschadet des Satzes 2 ist eine Befangenheit immer dann anzunehmen, wenn der Prüfling in einer Ausbildungsstätte ausgebildet worden ist, der das Mitglied angehört.
§ 69 Bestellung der beisitzenden Mitglieder
(1) Die beisitzenden Mitglieder müssen
für die Prüfertätigkeit geeignet und zuverlässig sein sowie
über ausreichende Kenntnisse über den Prüfungsgegenstand verfügen.
Die Anforderung des Satzes 1 Nummer 2 ist erfüllt, wenn eine Person
über das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung verfügt, wofür sie die Prüfung abnimmt,
bei der Prüfung der besonderen Berechtigung für Risikostrecken zusätzlich über aktuelle Streckenkenntnisse verfügt.
(2) Die zuständige Behörde bestellt die beisitzenden Mitglieder schriftlich. In der Bestellung werden sie auf die Rechte und Pflichten in ihrer Funktion hingewiesen; sie sind dabei zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(3) Personen, die als Lehrkräfte bei der Vorbereitung auf Schiffsführerprüfungen für Anbieter von Schulungen tätig sind, dürfen nicht als Beisitzende bestellt werden.
(4) Eine Bestellung erfolgt für höchstens fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Bei der erstmaligen Bestellung dürfen die beisitzenden Mitglieder das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bestellung endet mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem das beisitzende Mitglied das 75. Lebensjahr vollendet hat. In Einzelfällen kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, um besonderen Anforderungen bei der Durchführung von Prüfungen Rechnung zu tragen.
(6) Unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten ist eine Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.
(7) Die beisitzenden Mitglieder sind durch die zuständige Behörde regelmäßig zu schulen.
§ 70 Befreiungen und Erleichterungen
(1) Wer über ein Befähigungszeugnis für das Führen eines Fahrzeugs verfügt, kann von dem theoretischen oder dem praktischen Teil der Prüfung oder von einem Teil dieser Prüfungsteile befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die für die Erteilung dieses Befähigungszeugnisses Voraussetzung waren.
(2) Im Falle eines vorherigen Entzugs kann die zuständige Behörde nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung bestehen. Dies gilt nicht für den Erwerb von Unionspatenten.
(3) Soll sich das beantragte Schifferzeugnis auf eine bestimmte Zone, Strecke oder Fahrzeugart beschränken, kann der Prüfungsausschuss bei der Prüfung Erleichterungen gewähren.
(4) Von einer Prüfung über die besondere Berechtigung für Risikostrecken kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn
die antragstellende Person mindestens fünf Jahre Erfahrung als Schiffsführer oder Schiffsführerin in der Binnenschifffahrt hat,
die Länge der Strecke, für die die besondere Berechtigung beantragt wird, fünf Kilometer oder eine Ortslage nicht übersteigt,
die Strecke unmittelbar an einen Risikostreckenabschnitt anschließt, für den eine besondere Berechtigung bereits nachgewiesen wurde und
die entsprechenden Streckenfahrten nachgewiesen wurden.
Von dieser Ausnahmeregelung kann jede antragstellende Person je Risikostrecke nur einmal Gebrauch machen.
§ 71 Nachteilsausgleich
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter.
§ 72 Nachprüfungen von Prüfungsteilen
(1) Wurde eine Prüfung nur wegen eines Teils nicht bestanden, so kann dieser Teil nachgeprüft werden.
(2) Für die Nachprüfung hat die zuständige Behörde nach Abstimmung mit dem Prüfling einen neuen Termin festzusetzen. Einer erneuten Anmeldung und Zulassung zur Prüfung bedarf es nicht.
(3) Die Nachprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.
(4) Die Teilnahme an der Nachprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. So kann etwa eine Sperrfrist von höchstens sechs Monaten, die Inanspruchnahme verfügbarer Schulungsangebote oder zusätzliche Streckenfahrten angeordnet werden.
(5) Die Nachprüfungen müssen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ablegen des ersten Prüfungsteils abgeschlossen sein; ansonsten wird die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet.
§ 73 Wiederholung der gesamten Prüfung
(1) Wurde die Prüfung insgesamt nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. Dazu ist ein neuer Antrag nach § 66 und eine neue Zulassung zur Prüfung nach § 67 erforderlich.
(2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden mit dem Ziel, dass der Prüfling die Wiederholungsprüfung besteht, insbesondere durch
das Festlegen von Sperrfristen von bis zu sechs Monaten, binnen derer eine Prüfung nicht durchgeführt werden darf, oder
das Verlangen eines Nachweises über die Inanspruchnahme von verfügbaren Schulungsangeboten oder über zusätzliche Streckenfahrten.
(3) Die Wiederholungsprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.
(4) Die Möglichkeit der Nachprüfung bleibt unberührt.
§ 74 Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung
(1) Prüflinge, deren Identität nicht eindeutig festgestellt werden kann, sind durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission von der Prüfung auszuschließen.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann einen Prüfling, der nicht rechtzeitig zum Prüfungsbeginn erscheint, gegen die Prüfungsordnung nach § 76 verstößt oder die Prüfung stört, von der Teilnahme oder der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfungsleistung ist für den betreffenden Prüfungsteil als „nicht bestanden“ zu werten.
(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, insbesondere durch das Mitführen nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, so ist der betreffende Prüfungsteil als „nicht bestanden“ zu werten.
(4) Wenn sich die Täuschung nach Absatz 3 erst nach Ablauf der Prüfung erweist, hat die zuständige Behörde die Prüfung für nicht bestanden zu erklären und
darf sie dem Prüfling das Befähigungszeugnis nicht aushändigen oder
hat sie ein bereits ausgehändigtes Befähigungszeugnis für ungültig zu erklären und das Befähigungszeugnis zurückzufordern.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 hat der Inhaber oder die Inhaberin des Befähigungszeugnisses dieses nach Aufforderung unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben.
§ 75 Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsteile werden jeweils einzeln bewertet. Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungsteile innerhalb von zwei Jahren bestanden werden. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit dem ersten Prüfungstag, der mit der Zulassung zur Prüfung bestimmt ist. Ein bestandener Prüfungsteil ist – beginnend mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses – zwei Jahre gültig. Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann nicht an demselben Tag wiederholt werden.
(2) Die Prüfungsleistung in einer Prüfung mit frei zu formulierenden Antworten bewertet die Prüfungskommission. Die Prüfungsleistung einer im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten Prüfung bewertet ein Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwaltungsmitarbeiterin der zuständigen Behörde, auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde vorgegebenen Bewertungsgrundlagen. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat. Eine Prüfung, bei der die Prüfungsfragen in einzelne Blöcke oder Teilblöcke unterteilt sind, ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Block oder Teilblock mindestens 80 Prozent der Fragen richtig beantwortet hat.
(3) Die Prüfungsleistung im Teil Reiseplanung sowie in allen übrigen mündlichen Prüfungen bewertet die Prüfungskommission. Musterantworten dienen der Prüfungskommission als Orientierung.
(4) Der Prüfungsteil Reiseplanung ist bestanden, wenn der Prüfling
die in Anlage 10 Anhang 1 vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen für die dort genannten Kategorien erreicht hat und
keine Fehler gemacht hat, die erkennen lassen, dass ihm unabdingbare Kenntnisse fehlen.
Alle übrigen mündlichen Prüfungen sind bestanden, wenn der Prüfling
70 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat und
keine Fehler gemacht hat, die erkennen lassen, dass ihm unabdingbare Kenntnisse fehlen.
(5) Die Prüfungsleistung im Prüfungsteil Reisedurchführung wird bewertet von der Prüfungskommission. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die in Anlage 10 Anhang 2 vorgeschriebene Mindestpunktzahl erreicht hat. Die Prüfung wird sofort beendet, wenn bei der Simulatorprüfung eine Kollision erfolgt ist oder wenn bei der Prüfung auf einem Schiff der Schiffsführer oder die Schiffsführerin eingreifen musste, um eine Kollision zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Kollision oder die Beinahe-Kollision auf einem außerhalb der Person des Prüflings liegenden Umstand beruhte, insbesondere auf einer falschen oder unklaren Anweisung der Prüfungskommission oder einem Programmierfehler.
§ 76 Prüfungsordnung
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Zulassung zur Prüfung und zur Durchführung der Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln.
§ 77 Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten
(1) Die zuständige Behörde stellt vorbehaltlich des Absatzes 2 Nummer 1 und des Absatzes 3 auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union die Prüfungsfragen und -antworten für die Prüfung für die besondere Berechtigung für Risikostrecken der zuständigen Behörde des anderen Staates zur Verfügung, wenn sich der andere Staat verpflichtet hat, dass
zur Prüfung nur zugelassen wird, wer über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer verfügt und die nötigen Streckenfahrten nachgewiesen hat,
die antragstellende Person für die Berechtigung den Streckenabschnitt frei wählen kann, für den die besondere Berechtigung erworben werden soll,
bei einer mündlichen Prüfung
diese abhängig von der Länge des zu prüfenden Abschnitts zwischen 30 bis 90 Minuten dauert,
die Prüfungskommission aus mindestens drei Personen besteht, davon zwei Personen, die geeignet und zuverlässig sind und über ausreichende Kenntnisse über den Prüfungsinhalt verfügen, und
70 Prozent der Fragen richtig beantwortet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen,
bei einer schriftlichen oder digitalen Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren
80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen und
statt von einer Prüfungskommission die Prüfung von einem oder einer Beschäftigten der Prüfungsbehörde abgenommen werden kann, und
die Fragen und Antworten vertraulich behandelt werden.
(2) Absatz 1 gilt
nicht für Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hinsichtlich des Rheins,
entsprechend auch für Staaten, deren Befähigungszeugnis für Schiffsführer nach § 11 Absatz 4 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
(3) Für Mitgliedstaaten der Donaukommission kann die zuständige Behörde hinsichtlich der Donau Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulassen.
Unterabschnitt 2 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher
§ 78 Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
(1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag ein Unionspatent oder ein Schifferzeugnis, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 3 erfüllt und ihre Identität nachweist. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. Der Antrag auf das Befähigungszeugnis kann schon mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Zusätzlich muss die antragstellende Person im Falle des § 38 Absatz 4 Satz 1 nachweisen, dass sie die Zusatzprüfung bestanden hat.
(2) Die antragstellende Person kann im Falle eines Antrages auf ein Unionspatent entweder eine Patentkarte oder ein elektronisches Format wählen. Die Patentkarte wird ausgehändigt oder per Post zugestellt, das elektronische Format wird digital zur Verfügung gestellt.
(3) Erteilt werden
das Unionspatent nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 oder 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182,
das Fährschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 24,
das Behördenschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 25,
das Sportschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 26,
das Kleinschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 27.
(4) Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 wird das jeweilige Zeugnis durch einen Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18 nachgewiesen. Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen sein und gilt befristet, längstens bis zum Erhalt des Zeugnisses.
§ 79 Erteilung der besonderen Berechtigung
(1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag eine besondere Berechtigung, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 4 erfüllt und ihre Identität nachweist. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. Der Antrag auf die besondere Berechtigung kann schon mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden.
(2) Die besondere Berechtigung wird auf dem Unionspatent oder dem Schifferzeugnis vermerkt. Bei der nachträglichen Erteilung einer besonderen Berechtigung wird eine neue Patentkarte oder eine neue digitale Version des Patentes oder ein neues Schifferzeugnis erteilt.
(3) Die besondere Berechtigung für Radar für Fährschifferzeugnisse nach § 41 Absatz 4 wird mit einem „R-F“ gekennzeichnet.
(4) Ergänzt die besondere Berechtigung
einen amtlichen Berechtigungsschein, wird sie als gesonderte Karte nach dem Muster in Anlage 28 ausgegeben,
einen Sportbootführerschein, wird sie als gesonderte Karte nach dem Muster in Anlage 29 ausgegeben.
§ 80 Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
(1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf Führungsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Erteilung eines Unionspatentes bei der zuständigen Behörde beantragen.
(2) Das Unionspatent ist von der zuständigen Behörde nach § 78 zu erteilen, wenn die antragstellende Person
die Voraussetzungen des Kapitels 2 Abschnitt 1 und des § 37 Nummer 1 erfüllt,
ihre Identität nachweist,
den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis erbringt.
Zusätzlich dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses sogleich die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach § 91 oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.
§ 81 Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes
(1) Das Unionspatent ist 13 Jahre ab Ausstellungsdatum nach dem Tag seiner Ausstellung gültig. Vollendet der Inhaber oder die Inhaberin vorher das 60. Lebensjahr, endet die Gültigkeit an diesem Tag.
(2) Vor Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Identität nachweist. Für die Gültigkeit des verlängerten Unionspatentes gilt Absatz 1.
(3) Ab Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den §§ 20 und 22 und die Identität nachweist. Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Das Unionspatent kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.
(4) Für die Ausstellung des verlängerten Unionspatentes gilt § 78 Absatz 2 und 4 entsprechend.
§ 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses
(1) Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab.
(2) Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4 und § 81 Absatz 3 entsprechend.
§ 83 Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen
(1) Die besonderen Berechtigungen der §§ 41 bis 44 laufen an dem Tag ab, an dem das jeweilige Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin abläuft. Wird das Befähigungszeugnis auf Führungsebene verlängert, verlängert sich die Gültigkeit der besonderen Berechtigungen entsprechend.
(2) Ist die besondere Berechtigung mit einem Sportbootführerschein oder einem amtlichen Berechtigungsschein verbunden, so gilt sie unbefristet.
§ 84 Ausstellung des Schifferdienstbuches
Das Schifferdienstbuch für die Führungsebene wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach dem Muster des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 ausgestellt.
Abschnitt 3 Verfahren für das Sicherheitspersonal
§ 85 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige
(1) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nach Satz 2, wenn die antragstellende Person die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 47 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat, die Schulungsnachweise vorlegt und ihre Identität nachweist. Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.
(2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach Satz 2, wenn
die antragstellende Person
die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder
das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen hat,
die antragstellende Person die Schulungsnachweise oder das Abschlusszeugnis vorlegt und
die antragstellende Person ihre Identität nachweist.
Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.
(3) Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach den Absätzen 1 und 2 ist ausreichend ein Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18. Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen werden.
§ 86 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas
(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
(2) Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie
auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas betrieben wird, folgende Fahrzeit abgeleistet haben:
innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 180 Tage oder
innerhalb des letzten Jahres mindestens 90 Tage oder
im Rahmen eines nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach § 47 Absatz 2 mit Erfolg abgelegt haben.
(3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 87 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
(2) Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie im Rahmen eines nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach § 50 Satz 2 mit Erfolg abgelegt haben. Dies gilt auch für bereits einmal oder mehrmals verlängerte Zeugnisse.
(3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang
(1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach § 17 Absatz 6 Nummer 1 über die Teilnahme am Grundlehrgang ist zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.
(2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs hat die Bescheinigung über die Teilnahme am Grundlehrgang auf Antrag zu erneuern, sofern der Inhaber oder die Inhaberin der Bescheinigung erneut an einem nach § 58 zugelassenen Grundlehrgang teilgenommen hat.
(3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen hat jährlich an einem nach § 58 zugelassenen Wiederholungslehrgang teilzunehmen. Der Anbieter dieses Lehrgangs hat hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 3 auszustellen.
Abschnitt 4 Zulassung von Simulatoren
§ 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren
(1) Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren sind für den Einsatz in praktischen Prüfungen zuzulassen, wenn sie die Anforderungen der Anlage 30 erfüllen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung eines Simulators auszusetzen oder zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen der Anlage 30 nicht mehr erfüllt.
§ 90 Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren
(1) Der Antrag auf Zulassung eines Fahr- oder Radarsimulators ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(2) Das Verfahren der Zulassung bestimmt sich nach der Anlage 31.
Kapitel 4 Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Befähigungszeugnissen
§ 91 Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen
(1) Die zuständige Behörde kann das Gebrauchmachen eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer und Schiffsführerinnen, das nach dieser Verordnung erteilt worden ist oder weitergilt, für einen bestimmten Zeitraum untersagen (aussetzen), soweit dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich ist oder die Unzuverlässigkeit nach § 98 Absatz 10 festgestellt worden ist. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Schiffsführer oder die Schiffsführerin wiederholt oder erheblich gegen Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Moselschifffahrtspolizeiverordnung, insbesondere gegen § 1.02 Nummer 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder gegen § 3 Nummer 3 und 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung verstoßen hat.
(2) Wird im Falle des § 22 Absatz 4 Satz 1 das Zeugnis nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist vorgelegt, ordnet sie die Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses an. Werden die Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit vor Ablauf der Aussetzung ausgeräumt, so ist die Aussetzung aufzuheben.
(3) Die Aussetzung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die zuständige Behörde hinterlegt die Aussetzung der Gültigkeit unverzüglich in dem betroffenen Register nach § 18.
(4) Der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähigungszeugnisses darf nicht als Schiffsführer oder Schiffsführerin an Bord eingesetzt werden, wenn die Aussetzung des Befähigungszeugnisses vollziehbar ist. Der Inhaber oder die Inhaberin hat das Befähigungszeugnis in diesem Fall unverzüglich zur amtlichen Verwahrung bei der zuständigen Behörde abzuliefern.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Befähigungszeugnisse für Schiffsführer, die von Landesbehörden erteilt worden sind. In diesem Falle unterrichtet die zuständige Behörde die ausstellende Behörde von der Aussetzung, der Dauer der Aussetzung sowie deren Begründung.
§ 92 Aussetzung ausländischer Unionspatente
(1) Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit eines von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilten Unionspatentes für einen bestimmten Zeitraum aussetzen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für Befähigungszeugnisse für Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist. § 91 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ändert die zuständige Behörde den Status des entsprechenden Befähigungszeugnisses im betroffenen Register. Liegt das Zeugnis der Behörde vor, übersendet sie es unverzüglich an die ausstellende ausländische Behörde.
§ 93 Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse
(1) In entsprechender Anwendung des § 91 kann ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Gültigkeit eines nach dieser Verordnung erteilten Unionsbefähigungszeugnisses für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene, für Sachkundige für Flüssigerdgas oder für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt aussetzen. Sind aussetzende und ausstellende Behörde nicht identisch, dann unterrichtet die aussetzende die ausstellende Behörde von der Aussetzung, der Dauer der Aussetzung sowie deren Begründung.
(2) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Unionsbefähigungszeugnisses für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene, für Sachkundige für Flüssigerdgas oder für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt vorübergehend aussetzen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für Befähigungszeugnisse für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit die Zeugnisse nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind. § 92 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 94 Entzug des Befähigungszeugnisses
(1) Entfällt nachträglich eine Voraussetzung für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses oder für eine besondere Berechtigung, das oder die nach dieser Verordnung erteilt worden ist oder weitergilt, hat die ausstellende Behörde das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung zu entziehen. Das gilt in Hinblick auf die Tauglichkeit nur, wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin dauerhaft als medizinisch untauglich erwiesen hat oder wenn er oder sie wiederholt den angeforderten Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 4 Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht hat.
(2) Verstößt der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähigungszeugnisses gegen eine Risikominderungsmaßnahme oder Beschränkung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, so kann die ausstellende Behörde ihm oder ihr das Befähigungszeugnis entziehen.
(3) Das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung erlischt mit dem Entzug.
(4) Die ausstellende Behörde kann beim Entzug bestimmen, dass
ein neues Befähigungszeugnis oder eine neue besondere Berechtigung nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist erteilt werden darf oder
die die Zulassung zu einer erneuten Prüfung beantragende Person bestimmte Auflagen erfüllen muss.
(5) Die ausstellende Behörde trägt den Entzug eines Befähigungszeugnisses oder der besonderen Berechtigung in das betroffene Register ein.
(6) Der Inhaber oder die Inhaberin hat das entzogene Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern.
(7) Ist ein Befähigungszeugnis für die Einstiegs- oder Betriebsebene entzogen worden, so hat der Inhaber oder die Inhaberin des Schifferdienstbuches dieses unverzüglich der entziehenden Behörde vorzulegen; diese hat den entsprechenden Eintrag in dem Schifferdienstbuch durchzustreichen und mit dem Vermerk „ENTZOGEN/WITHDRAWN“ zu kennzeichnen.
(8) Stellt eine Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder eine Wasserschutzpolizei der Länder Tatsachen fest, die einen Entzug rechtfertigen können, teilt sie dies der ausstellenden Behörde mit.
§ 95 Sicherstellung des Befähigungszeugnisses
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein als Karte erteiltes oder in einem Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis oder eine als Karte erteilte besondere Berechtigung nach § 94 entzogen oder die Aussetzung des bezeichneten Befähigungszeugnisses nach den §§ 91, 92 oder 93 angeordnet wird, oder besteht die auf Tatsachen gestützte Vermutung eines betrügerischen Erwerbs des bezeichneten Befähigungszeugnisses oder der besonderen Berechtigung, so kann die zuständige Behörde oder die Wasserschutzpolizeien der Länder die Karte oder das Schifferdienstbuch vorläufig sicherstellen.
(2) Das sichergestellte Dokument ist unverzüglich der ausstellenden Behörde unter Angabe der Gründe zu übergeben. Ein von einer ausländischen Behörde erteiltes Dokument ist der zuständigen Behörde zu übergeben.
(3) Die ausstellende Behörde hat, nachdem sie von der Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, unverzüglich über die Aussetzung oder die Entziehung des Befähigungszeugnisses oder der besonderen Berechtigung zu entscheiden.
(4) Die Sicherstellung des Dokuments ist aufzuheben und das Dokument dem Inhaber oder der Inhaberin zurückzugeben, wenn der Grund für die Sicherstellung entfallen ist oder die Aussetzung oder der Entzug von der ausstellenden Behörde nicht angeordnet wird.
Teil 3 Besatzung
§ 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften
(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung befinden muss (Mindestbesatzung), ergibt sich nach Maßgabe des Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften. Sie wird von der zuständigen Behörde in einer der folgenden Bescheinigungen festgelegt:
in einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN,
in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder
im Fährzeugnis nach Muster 3 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
Die Festlegung der Besatzung gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Bescheinigung.
(2) Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent, ein nach § 126 Absatz 1 ausreichendes Zeugnis oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. Ein Leichtmatrose oder eine Leichtmatrosin ohne Fahrzeiterfordernis kann durch ein Mitglied der Decksmannschaft ersetzt werden, das mindestens 17 Jahre alt ist. Im Übrigen kann ein Leichtmatrose oder eine Leichtmatrosin nur ersetzt werden, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. Maschinisten im Sinne der Rheinschiffspersonalverordnung können als Maschinenkundige eingesetzt werden.
§ 97 Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein
(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung des § 19.01 der Rheinschiffspersonalverordnung müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, für die Fahrt auf dem Rhein folgendem Ausrüstungsstandard genügen:
S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN oder
S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN.
(2) Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 19.06 der Rheinschiffspersonalverordnung. Für Fähren gelten die §§ 112, 113 und 118 entsprechend.
§ 98 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4
(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt – mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein – an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 104 bis 118.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer oder die Schiffsführerin oder der Eigentümer oder der Ausrüster oder deren Bevollmächtigte an Stelle der Besatzung nach diesem Teil die Besatzung nach der Rheinschiffspersonalverordnung wählen. In diesem Falle müssen die Bestimmungen nach Teil III Kapitel 17 bis 19 der Rheinschiffspersonalverordnung mit folgenden Maßgaben eingehalten werden:
soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt ein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4,
soweit ein Besatzungsmitglied über ein Schifferdienstbuch nach § 5.01 der Rheinschiffspersonalverordnung verfügen muss, genügt ein entsprechendes Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5 und nach § 10 Absatz 1 auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4,
statt eines Bordbuches nach der Rheinschiffspersonalverordnung genügt ein Bordbuch nach § 102.
(3) Den Besatzungsmitgliedern muss es ermöglicht werden, ihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen zu erfüllen, die eine Übermüdung ausschließen.
(4) Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es besondere Umstände erfordern, beim Betrieb des Fahrzeugs auch für Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines gewöhnlichen Aufgabenbereichs liegen.
(5) Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, kann nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.
(6) Werdende Mütter und Wöchnerinnen können für eine Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Besatzung sein. Davon müssen mindestens sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen.
(7) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat den Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Leichtmatrose oder Leichtmatrosin in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter oder der Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(8) Ein Besatzungsmitglied muss zu Beginn seiner Tätigkeit an Bord an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilnehmen, die
nach § 53 zugelassen wurde oder
durchgeführt wird von einer Person, die als Ausbilder oder Ausbilderin in einem für die Berufsausbildung für Berufe der Binnenschifffahrt geeigneten Ausbildungsbetrieb arbeitet und die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.6 der Anlage 21 erfüllt.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, aus der sich Datum, Ort, Dauer und Inhalt der Sicherheitsausbildung, der Name der ausbildenden Person sowie der Name und das Geburtsdatum der teilnehmenden Person ergibt. Das Besatzungsmitglied hat die Teilnahmebescheinigung an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter oder der Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die
bereits vor dem 18. Januar 2022 als Mitglied der Besatzung in der Binnenschifffahrt tätig waren oder
über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes ausländisches Zeugnis verfügen.
(9) Die Funktion als Schiffsführer oder Schiffsführerin kann nur ausüben, wer zuverlässig ist. Unzuverlässig ist insbesondere,
wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,
wer wiederholt mit einer Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat,
wessen Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin wiederholt ausgesetzt worden ist,
wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt oder
wer nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten lässt.
(10) Die Unzuverlässigkeit wird von der zuständigen Behörde festgestellt. Im Falle festgestellter Unzuverlässigkeit hat sie der betreffenden Person die Ausübung der Funktion als Schiffsführer zu untersagen. Ein Entzug des Unionspatentes nur aufgrund der Unzuverlässigkeit ist nicht zulässig. Stellt ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder die Wasserschutzpolizei eines Landes Tatsachen fest, die eine Unzuverlässigkeit nach Absatz 9 vermuten lassen, teilt sie dies der zuständigen Behörde mit.
(11) Im Falle der Anwendung der §§ 101 und 103 müssen auch die Betriebszeiten sowie die Dienst- und Ruhezeiten berücksichtigt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden.
§ 99 Nutzung neuer Technologien
(1) Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters von den §§ 104 bis 118 abweichende Festsetzungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese Regelungen im Zusammenwirken mit den technischen Neuerungen eine hinreichende Sicherheit für den Schiffsverkehr bieten.
(2) Die Abweichungen nach Absatz 1 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung einzutragen.
§ 100 Aufgaben auf Fahrgastschiffen
(1) Über die Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung hinaus hat der Schiffsführer
den Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt mit der Sicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 des ES-TRIN vertraut zu machen, sofern diese in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung aufgeführt sind;
für die Einweisung des Sicherheitspersonals in das Fahrgastschiff zu sorgen;
die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals nach § 17 jederzeit an Bord durch die entsprechenden Bescheinigungen nachweisen zu können;
für den Nachweis über die Durchführung von Kontrollgängen zu sorgen.
(2) Die Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt haben für die Überwachung der Sicherheitseinrichtungen und -ausrüstungen nach der Sicherheitsrolle und für die Sicherheit der Fahrgäste bei Gefahr und in Notsituationen an Bord zu sorgen. Sie müssen die Sicherheitsrolle und den Sicherheitsplan im Einzelnen kennen und nach Maßgabe erteilter Weisungen des Schiffsführers
den Mitgliedern der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben, die dort beschriebenen Aufgaben für Notsituationen zuteilen;
diese Mitglieder der Besatzung und des Bordpersonals regelmäßig in ihren zugeteilten Aufgaben unterweisen;
die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinweisen;
Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leisten.
(3) Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss zwischen 23 und 6 Uhr stündlich ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muss für zwei Jahre auf geeignete Weise nachweisbar sein.
§ 101 Betriebsformen
(1) Die zuständige Behörde setzt die Mindestbesatzung entsprechend der Betriebsform fest.
(2) Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:
Betriebsform A: Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden,
Betriebsform B: verkürzte halbständige Fahrt von höchstens 18 Stunden,
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